Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 948/19
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mainz vom 17.05.2019, Az.: 9 O 183/18, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.875,00 € festgesetzt (Antrag zu 1): 5.875,00 €; Antrag zu 2): 2.000,00 €).
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Kaufs eines betroffenen Gebrauchtfahrzeugs.
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Am 28.10.2016 erwarb der Kläger bei einem Autohaus den VW Tiguan Sport & Style 4 Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer..., erstmals zugelassen am 18.10.2012, zum Preis von 23.500,00 €. Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet. Bei diesem Motortyp ist eine Software eingebaut, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselt. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typengenehmigung war der Stickoxidausstoß im Prüfstand maßgebend.
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Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 – über den Abgasskandal betreffend Motoren vom Typ EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung informierte die Beklagte ihre Vertragshändler, Servicepartner und anderen Konzernhersteller über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motor Typ EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete im Oktober 2015 eine Website frei, auf der jedermann unter Eingabe einer Fahrzeugidentitätsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wurde auch über den vom Kraftfahrtbundesamt beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge berichtet und kündigte die Beklagte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten (s. dazu Anlage K 6). Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Über die Plattform konnte später auch ermittelt werden, ob auf ein bestimmtes Fahrzeug das zur Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung erforderliche Software-Update bereits aufgespielt war. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten hierzu unter Ziff. B. I. in der Berufungserwiderung vom 30.08.2019 (Blatt 250 RS ff.) verwiesen.
- 4
Die Parteien streiten erst- wie zweitinstanzlich unter anderem um die Frage, ob der Beklagten ungeachtet des Umstands, dass der Kläger seinen Pkw erst mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat, eine schadenskausale vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder ein Betrug zu Lasten des Klägers mit Schadensersatzfolge gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB vorgeworfen werden kann und ob die Beklagte ihm jedenfalls gemäß § 831 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem anderen Schutzgesetz haftet.
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Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass typengenehmigungswidrig eine Abschalteinrichtung benutzt wurde, die dazu führt, dass die Abgaswerte der Abgasnorm Euro 5 nur im Prüfstandmodus eingehalten werden. Die Umwelttauglichkeit, Gesetzeskonformität und uneingeschränkte Fahrmöglichkeit seien für ihn entscheidend für den Kauf des Fahrzeugs gewesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs 23.500,00 €, mindestens somit 5.875,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ihm zu erstatten.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Betrag aus dem Antrag zu Ziffer 1 hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Fahrzeugidentifikationsnummer... mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ihm zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch jedenfalls daran scheitere, dass ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Beklagten nicht hinreichend dargelegt sei. Der Kläger begründe die Einstandspflicht der Beklagten lediglich pauschal, ohne eine natürliche Person konkret zu bezeichnen, die als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB gewirkt habe. Er unterstelle die Kenntnis der Verwendung der unzulässigen Software. Die gesetzgeberische Entscheidung zu der ihm obliegenden Darlegungslast könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Beklagten bereits beim Verdacht einer deliktischen Handlung eine sekundäre Darlegungslast auferlegt werde.
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Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe auch deshalb nicht, weil der Kläger allenfalls reflexartig infolge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen Betroffenen geschädigt worden sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts sei angesichts der gezielten Manipulationsstrategie in einem Großkonzern von einer Täuschung durch die Organe der Beklagten auszugehen, nicht zuletzt auch aufgrund der Nichterfüllung ihrer sekundären Darlegungslast. Zudem habe der Kläger bereits durch den Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrags einen der Beklagten zuzurechnenden Schaden erlitten und sei er vom Schutzbereich des § 826 BGB erfasst. Das Landgericht habe schließlich die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und gemäß § 831 BGB übersehen.
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Er beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17.05.2019 (Az.: 9 O 183/18) aufzuheben und zu erkennen wie erstinstanzlich beantragt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis darauf, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der installierten Software oder jedenfalls in deren grob fahrlässiger Unkenntnis erworben habe und daher nicht schutzwürdig sei. Es fehle angesichts der Informationspolitik der Beklagten an einem verwerflichen Handeln bzw. einer Täuschung und jedenfalls an einem Schaden bzw. höchst hilfsweise einer Kausalität ihres Handelns für einen etwaigen Schaden des Klägers.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
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Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein – einzig hier in Betracht kommender – deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.
- 23
Ein Anspruch gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert jedenfalls bereits daran, dass der Beklagten kein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten bzw. eine Täuschung im maßgebenden Zeitpunkt des Kaufs vorzuwerfen ist (dazu Ziff. 1.). Im Übrigen und für sämtliche weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und §§ 831, 249 Abs. 1 BGB, fehlt es jedenfalls an der Kausalität einer deliktischen Tathandlung der Beklagten für einen Schaden des Klägers (dazu Ziff. 2.).
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB.
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Eine sittenwidrige Schadenszufügung gemäß § 826 BGB setzt in objektiver Hinsicht ein Verhalten voraus, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.07.2014, Az.: II ZR 402/02, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 04.06.2013, Az.: VI ZR 288/12, juris Rn. 14).
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Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt.
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Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob das Inverkehrbringen des Motors Typ EA 189 mit einer unzulässigen, manipulativen Software ein in diesem Sinne sittenwidriges, schädigendes Handeln der Beklagten unter anderem gegenüber potentiellen Fahrzeugkäufern war. Denn jedenfalls war das, was den Unrechtsgehalt dieses Verhaltens im Kern ausmachen könnte – konkret die firmenübergreifende systematische heimliche und gesetzeswidrige Manipulation von Abgaswerten in Verkehr gebrachter Fahrzeuge des VW-Konzerns in großem Stil und über Jahre hinweg aus bloßem Gewinnstreben zulasten der Umwelt und der Gesundheit Vieler unter Gefährdung der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Fahrzeuge im Straßenverkehr durch den Endverbraucher –, im Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws durch den Kläger mit der zwischenzeitlich in Angriff genommenen Aufarbeitung der Dieselaffäre seitens der Beklagten überholt. Die mit dem Inverkehrbringen eines Pkws verbundene konkludente Erklärung, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr ohne jede Einschränkung geeignet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 U 1318/18, juris Rn. 22 m. w. N.), war zu diesem Zeitpunkt bereits von der Beklagten zumindest stark relativiert, so dass darauf als Tathandlung nicht mehr abgestellt werden kann (so aber OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18, juris Rn. 65).
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Zum Zeitpunkt des Kaufs hatte die Beklagte bereits die Verwendung der Software und ihres Wirkmechanismus bei Motoren des Typs EA 189 mit einer Pressemitteilung öffentlich gemacht. Anschließend wurde in den nationalen und internationalen Medien über längere Zeit immer wieder und ausführlich über den „Abgas-Skandal“ und die „Betrüger-Software“ berichtet. Der vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Rückruf war öffentlich kommuniziert. Potentielle Kunden hatten ab Oktober 2015 die einfach zugängliche, ebenfalls öffentlich bekannt gemachte Möglichkeit, konkrete Fahrzeuge auf einer Online-Plattform auf ihre Betroffenheit vom Abgasskandal überprüfen zu lassen. Dort wurde bei einem Treffer über den Wirkmechanismus der verbauten Software im Motor Typ EA 189 nochmals informiert. Entsprechendes war durch telefonische, schriftliche oder E-Mail-Rückfrage beim Volkswagen-Kundenservice zu erfahren. Ob das vom Kraftfahrtbundesamt geforderte Update bei einem konkreten Fahrzeug bereits aufgespielt war, konnte ebenfalls über die Online-Plattform in Erfahrung gebracht werden. Die Beklagte informierte zudem ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über die Umschaltlogik und wies die Servicepartner an, eine Durchführung des Updates anschließend in den Fahrzeugunterlagen zu vermerken. Der Vorstandschef der Beklagten war – worüber die Medien ebenfalls ausführlich berichteten – noch im September 2015 eben wegen der Dieselaffäre zurückgetreten.
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Unerheblich ist, dass die Beklagte die Software bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbs nicht selbst als illegale Abschalteinrichtung gebrandmarkt oder konkret Verantwortliche benannt haben mag. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte eine noch weitergehende Aufklärungspolitik hätte betreiben können.
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Jedenfalls kann ab dem Zeitpunkt der Offenlegung der Manipulationsproblematik aus den genannten Gründen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Handeln der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter (noch) verwerflich war. Ziel und Erfolg der Beklagten war nicht mehr, weiterhin Gewinn aus einer nach wie vor im Verborgenen liegenden Manipulation zu schöpfen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, Az.: 7 U 33/19, juris Rn. 24 ff.).
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b) Aus eben diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 263 StGB, da sie jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nicht potentielle Käufer von Fahrzeugen mit dem Motor Typ EA 189 getäuscht hat.
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Täuschung im Sinne des § 263 StGB setzt ein Verhalten des Täters voraus, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az.: 4 StR 439/00, NJW 2001, 2187, 2189).
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Zwar waren Fahrzeuge wie das vom Kläger erworbene, in denen die manipulative Software verbaut ist, weiterhin auf dem Markt. Die Verwendung der Umschaltlogik war aber zu diesem Zeitpunkt nicht nur den Behörden, insbesondere dem Kraftfahrtbundesamt, bekannt, sondern auch unter maßgeblicher Mitwirkung der Beklagten der breiten Öffentlichkeit kundgetan und zudem hinreichend transparent gemacht, welche Fahrzeuge betroffen sind. Es fehlt daher an einer fortwährenden Täuschungseignung und -bestimmung des ursprünglichen Verhaltens der Beklagten.
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2. Davon abgesehen mangelt es jedenfalls auch an der Kausalität einer Handlung der Beklagten für einen Schaden des Klägers in Gestalt des Abschlusses eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags. Dies steht etwaigen sonstigen deliktischen Schadensersatzansprüchen, insbesondere gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und §§ 831, 249 Abs. 1 BGB, ebenfalls entgegen, so dass es keiner Entscheidung unter anderem der streitigen Frage bedarf, ob es sich bei §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV um den Schutz (auch) des Klägers bezweckende Gesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.
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Zwar mag das Inverkehrbringen des mit der Umschaltlogik ausgestatteten Fahrzeugs des Klägers durch die Beklagte äquivalent-kausal für einen Schaden des Klägers sein, da er ohne dieses den Pkw nicht hätte kaufen können. Allerdings ist unter dem korrigierend zu berücksichtigenden Aspekt des Schutzzwecks der Norm kein Kausalzusammenhang gegeben. Eine Schadensersatzpflicht besteht danach nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen (z. B. BGH, Urteil vom 11.11.1993, Az.: IX ZR 35/93, juris Rn. 38 m. w. N.; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 29).
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Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kauf gerade durch die pflichtwidrige Handlung der Beklagten verursacht wurde. Der Senat ist nicht überzeugt, dass die EU-rechtlich unzulässige Abschalteinrichtung im Motor auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatte bzw. der Kläger vom Kauf Abstand genommen hätte und der behauptete Schaden mithin nicht eingetreten wäre, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug mit einem Motor mit Umschaltlogik ausgestattet ist.
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Darlegungs- und beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden ist nach den allgemeinen Regeln der Kläger. Grundsätzlich mag ein Erfahrungssatz dafür sprechen, dass ein Käufer keine Kaufsache mit ihr anhaftenden Manipulationen erwerben wird, die negative Auswirkungen z. B. auf die Umwelt, Betriebstauglichkeit und den Wert des Kaufgegenstandes haben können. Der Fall liegt hier aber nach den Umständen besonders, so dass dieser Erfahrungssatz vorliegend jedenfalls keine Geltung beansprucht.
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Der Kläger mag nicht gewusst haben, dass gerade der von ihm erworbene Gebrauchtwagen vom Abgasskandal betroffen ist. Es kann ihm aber angesichts Art und Ausmaß der öffentlichen Berichterstattung in den nationalen und internationalen Medien aller Art über die Dieselaffäre schlechterdings nicht entgangen sein, dass VW-Fahrzeuge wie der erworbene Tiguan möglicherweise mit Motoren mit manipulativer Software ausgestattet sind. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die zur Verfügung stehenden, leicht zugänglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, um vor dem Kauf in Erfahrung zu bringen, ob ein vom Dieselskandal betroffener Motor in dem Fahrzeug verbaut ist. Dazu zählt angesichts der sich nach den Umständen regelrecht aufdrängenden Möglichkeit, einen Pkw mit manipulierender Motorsoftware zu erwerben, auch eine Nachfrage beim Händler, falls dieser sich nicht von sich aus dazu äußert. Das spricht dafür, dass der Kläger seine Kaufentscheidung nicht maßgebend davon abhängig gemacht hat, ob ein Motor mit manipulativer Umschaltlogik in dem Fahrzeug verbaut ist oder nicht (so auch OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, Az.: 9 U 2067/18, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 24 U 5/19, juris Rn. 49).
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Hinzu kommt, dass das Fahrzeug fahrbereit und technisch sicher war und die Beklagte im Kaufzeitpunkt bereits ein Software-Update zur Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelt hatte, das auch vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben und als Problemlösung akzeptiert war – ungeachtet der zwischen den Parteien diskutierten Frage, ob es tatsächlich (vollumfänglich) dazu geeignet war. Das Stilllegungsrisiko bzw. das Risiko eines Entzugs der Typengenehmigung stellte sich daher im maßgebenden Zeitpunkt als gering dar. Dementsprechend wurden auch nach Bekanntwerden des Skandals betroffene Gebrauchtfahrzeuge weiterhin vielfach gekauft (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, Az.: 9 U 2067/18, juris Rn. 31).
- 41
Auch ein Anfangsbeweis für eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO zu seinen Beweggründen für den Kauf ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. In der Gesamtschau dieser Umstände steht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen des Motors mit Umschaltlogik und dem Kaufvertragsabschluss durch den Kläger nicht fest.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist in einer Vielzahl von Fällen gegeben und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (wie hier z. B. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, Az.: 7 U 33/19, juris, insbesondere Rn 20 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, Az.: 9 U 2067/18, juris, insbesondere Rn. 29 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 24 U 5/19, juris, insbesondere Rn. 46; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 13 U 149/18, juris, insbesondere Rn. 64 ff.). Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordern die Zulassung, da zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung fortbestehen.
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