I.
Der Kläger kaufte am 06.04.2015 zum Preis von 14.280 € von seiner Schwiegertochter den Pkw Skoda Octavia Combi 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …96 für seinen Geschäftsbetrieb. Der Kläger übernahm in der Folgezeit das Fahrzeug und zahlte den Kaufpreis in zwei Tranchen: Am 31.03.2015 zahlte der Kläger 14.000 € und am 06.05.2015 die restlichen 280 €.
Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Die Software für diesen Motor erkennt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet und verändert entsprechend den Betriebsmodus: Im Prüfstandmodus findet eine erhöhte Abgasrückführung statt; dies hat einen optimierten, niedrigeren Stickoxidausstoß zur Folge als im Straßenmodus.
Im September 2015 räumte die Beklagte die Verwendung der entsprechenden Software öffentlich ein. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) sah in der Software in dem Motor EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung, die zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der davon betroffenen Fahrzeuge - unter anderem auch des hier streitgegenständlichen - entfernt werden müsse. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Update zum Zwecke der Beseitigung der Software. Dieses wurde von der für Skoda zuständigen britischen Vehicle Certification Agency (VCA) am 05.05.2017 freigegeben. Der Kläger hat das Update nicht aufgespielt.
Zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger hatte dieses einen Kilometerstand von 54.158 km. Am 09.09.2019 legte der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 109.037 km still. Dies war auch noch der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.10.2020.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.623,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von jeweils vier Prozent
- aus einem Betrag von 14.000,00 € vom 31.03.2015 bis zum 19.12.2018 und
- aus einem Betrag von 280,00 € vom 06.05.2015 bis zum 19.12.2018
zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 2.0 TDI (FIN: …),
2) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 20.12.2018 bezüglich der Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und insoweit verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Verzugsschaden hinsichtlich des in Ziffer 1) bezeichneten Fahrzeugs zu ersetzen,
3) die Beklagte ferner zu verurteilen, als Nebenforderung an den Kläger die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten von weiteren 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Wegen der vom Kläger in erster Instanz zusätzlich noch gestellten Hilfsanträge wird auf das Urteil des Landgerichts (Seite 5) verwiesen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Endurteil vom 10.05.2019 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.280 € abzüglich einer auf den Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs zu errechnenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen seit 20.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte sich seit 20.12.2018 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von 805,20 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Landgerichtsurteil Bezug genommen.
Hiergegen haben sich zunächst beide Parteien mit ihren Berufungen gewandt. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11.08.2020 wieder zurückgenommen.
Im Juli 2019 wandte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 218,40 € netto auf. Der Kläger hat daraufhin in der Berufungsinstanz seine Klage dahingehend erweitert, dass er Zahlung weiterer 218,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt.
Zu seiner Berufung beantragt der Kläger daher zuletzt:
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 10.05.2019 (Aktenzeichen: 13 O 5363/18) wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 11.092,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von jeweils vier Prozent
- aus einem Betrag von 14.000,00 € vom 31.03.2015 bis zum 19.12.2018 und
- aus einem Betrag von 280,00 € vom 06.05.2015 bis zum 19.12.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 2.0 TDI (FIN: …96).
III. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 218,40 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei seit dem 20.12.2018 bezüglich der Rücknahme des in Ziffer II bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet sowie dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei dem Grunde nach jeden materiellen Schaden in Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung zulasten der Klagepartei im Zuge der Inverkehrbringung des in Ziffer II bezeichneten und mit einer mangelhaften und manipulativ wirkenden Motorsteuerung ausgestatteten klägerischen Fahrzeugs (welcher eine von der Beklagten bei der Motorenentwicklung getroffene strategische Entscheidung, die Typengenehmigung von Fahrzeugen wie das in Ziffer II bezeichnete durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen, vorausging) zu ersetzen, insbesondere
- sämtliche weiteren notwendigen Verwendungen i.S.v. § 347 Abs. 2 BGB bzw. § 994 BGB bzgl. des in Ziffer II bezeichneten Fahrzeugs (insbesondere erforderliche Reparaturkosten, die nicht gewöhnliche Erhaltungskosten sind) sowie
- sämtliche Mehraufwendungen i.S.v. § 304 BGB seit Eintritt des Annahmeverzugs der Beklagtenpartei am 20.12.2018 hinsichtlich des in Ziffer II bezeichneten Fahrzeugs (insbesondere erforderliche Stellplatzkosten, Transportkosten und/oder Abmeldekosten).
V. Die Beklagte wird ferner verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger die noch zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten von weiteren 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 Bezug genommen.
II.
Infolge der Berufungsrücknahme durch die Beklagte war allein noch über die Berufung des Klägers zu entscheiden. Diese ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt auch für die im Rahmen der Berufung erfolgte Klageerweiterung in Höhe von 218,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Der Kläger macht damit Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug geltend. Deren Ersatzfähigkeit dem Grunde nach war bereits in Form des gestellten Feststellungsantrags streitgegenständlich. Indem der Kläger (nur) für die konkrete Reparaturposition nach deren Anfall nach Rechtshängigkeit von seinem diesbezüglichen Feststellungsauf ein Leistungsbegehren umstellt, nimmt er eine nach § 264 Nr. 3 ZPO stets zulässige Klageänderung vor. Letzteres gilt auch für die Berufungsinstanz (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 533 Rn. 1).
2. Die Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet.
2.1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.092,29 € (Kaufpreis von 14.280 € abzüglich Nutzungsentschädigung von 3.187,71 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB.
2.1.1. Indem die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Skoda Octavia verbauten Dieselmotor EA 189 in den Verkehr gebracht hat, hat sie den Kläger als Käufer des Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt im Sinne des § 826 BGB (vgl. BGH NJW 2020, 1962 ff.).
2.1.2. Als Rechtsfolge ist der Kläger von dem geschlossenen, von ihm so ungewollten Autokaufvertrag zu befreien. Dabei sind im Wege der Vorteilsausgleichung von ihm gezogene Nutzungen in Abzug zu bringen (BGH aaO Tz. 64 ff.). Zudem kann er, gleichfalls als Vorteilsausgleich, die Rückzahlung des um die Nutzungen verminderten Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs verlangen.
Die Höhe des in Abzug zu bringenden Nutzungsausgleichs schätzt der Senat vorliegend in Übereinstimmung mit dem Kläger gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 3.187,71 €. Hierzu war der von dem Kläger gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt zu teilen und dieser Wert mit den vom Kläger gefahrenen Kilometern zu multiplizieren (BGH aaO Tz. 80). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die tatsächliche Rückgabe des Fahrzeugs, sondern der Tag der letzten mündlichen Verhandlung (BGH aaO Tz. 57). Die Gegenmeinung ist mit § 756 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar, wonach die Vollstreckung einer Zug-um-Zug geschuldeten Forderung unter Umständen auch ohne die gleichzeitige oder vorherige Erbringung der Zug-um-Zug-Leistung, hier also ohne die Rückgabe des Fahrzeugs, möglich sein soll.
Der von dem Kläger gezahlte Bruttokaufpreis betrug 14.280 €. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug unstreitig bis zum Tag der Verhandlung vor dem Senat 109.037 km - 54.158 km = 54.879 km zurückgelegt.
Das Landgericht hat die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Skoda Octavia Combi TDI auf 300.000 km geschätzt (LGU S. 16). Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sein gemäß § 287 ZPO bestehendes Schätzungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Bei dem streitgegenständlichen Skoda Octavia Combi TDI handelt es sich um ein robustes Mittelklassefahrzeug aus dem Baujahr 2011, das grundsätzlich auf eine umfangreichere Nutzung ausgelegt ist. Nach verbreiteter Ansicht sind die Gesamtlaufleistungen für derartige Fahrzeuge neueren Baujahrs in der mittleren und gehobenen Klasse im Bereich von 250.000 km bis 300.000 km anzusiedeln (250.000 km: BGH BeckRS 2015, 1267; KG NJW-RR 2014, 57, 58; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 40569; 300.000 km: OLG Koblenz NJW 2019, 2237, 2246; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 1974 Tz. 86; allg. Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 346 Rn. 261 mwN). Eine erheblich niedrigere Laufleistung, etwa eine solche von nur 150.000 km, wird der heutigen Fahrzeugtechnik regelmäßig nicht mehr gerecht, umgekehrt erscheint die Annahme von deutlich mehr als 300.000 km, gar 500.000 km überzogen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. 2020, Rz. 3571). Es gilt einerseits zu berücksichtigen, dass neuere Fahrzeuge infolge fortschreitender Technik eine höhere Motorlaufleistung erreichen (BeckOGK/Schall, BGB, 1.3.2020, § 346 Rn. 437), die Karosserie hat nicht zuletzt wegen eines erheblich verbesserten Korrosionsschutzes eine Lebensdauer von weit über 10 Jahren (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. 2020, Rz. 3573). Andererseits macht die in moderneren Fahrzeugen verbaute Elektronik das Fahrzeug störanfälliger. Ein Schaden in diesem Bereich löst mitunter hohe Kosten aus, was bei einem bereits länger genutzten Fahrzeug die Frage der wirtschaftlichen Rentabilität einer Reparatur aufwerfen kann. Dies wirkt sich negativ auf die ex ante zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs aus (BeckOGK/Schall, BGB, 1.3.2020, § 346 Rn. 437).
2.2. Der Kläger hat gegen die Beklagte des weiteren Anspruch auf Zahlung von 218,40 € als Ersatz für von ihm bezahlte (Netto-)Reparaturkosten im Juli 2019 aus § 304 BGB.
Infolge der Berufungsrücknahme durch die Beklagte steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit 20.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
Der klägerseits behauptete und mit Anlage K 17 untermauerte Anfall der Nettoreparaturkosten wurde von der Beklagten nicht bestritten. Es handelt sich um einen Aufwand zur Erhaltung des Fahrzeugs im Sinne des § 304 BGB.
Die aus dem Betrag zugesprochenen Zinsen seit 19.09.2020 ergeben sich aus § 291 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB analog. Dem Beklagtenvertreter wurde die Klageerweiterung am 18.09.2020 gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt (Bl. 432 der Akte).
2.3. Die Berufung des Klägers erwies sich demgegenüber als unbegründet, soweit der Kläger 4% Zinsen aus dem gezahlten Kaufpreis bis 19.12.2018 begehrte.
Ein Anspruch des Klägers aus § 849 BGB besteht nicht, da der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hatte (vgl. BGH NJW 2020, 2796 Tz. 19).
Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Meinung des Klägervertreters auch nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 346 Abs. 1, 347 BGB. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage. Die §§ 346, 347 BGB sind vertragliche Folgeansprüche. Vorliegend bestand zwischen den Parteien indes unstreitig kein Vertragsverhältnis. Abgesehen davon beruhen die §§ 346, 347 BGB auf dem Gedanken, dass der Rückgewährschuldner aus einer zurückzugewährenden Sache Nutzungen gezogen hat (§ 346 Abs. 1 BGB) oder solche nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte ziehen müssen (§ 347 Abs. 1 BGB). Hier hat die Beklagte indes von dem Kläger kein Geld erhalten, der Kläger hat das Fahrzeug nicht bei ihr gekauft. Folglich konnte sie auch keinen Kapitalnutzen aus dem Geld ziehen.
2.4. Die Berufung des Klägers ist ferner unbegründet, soweit der Kläger mit ihr Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schäden in Zusammenhang mit der Täuschung im Zuge der Inverkehrbringung des Fahrzeugs bzw. dessen Motors zu ersetzen, insbesondere weitere notwendige Verwendungen gemäß § 994 BGB und Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB.
Es fehlt insoweit an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
Ein solches setzt voraus, dass einem Recht oder einer Rechtsposition eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil dazu geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2019, 1002 Tz. 12; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 256 Rn. 13).
Eine derartige gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit für das vom Kläger verfolgte Recht besteht hier nicht. Denn die Ersatzfähigkeit von Mehraufwendungen im Sinne des § 304 BGB, die dem Kläger unter Umständen noch entstehen könnten, ergibt sich bereits mit ausreichender Sicherheit aus der rechtskräftigen Feststellung des Annahmeverzugs durch das Landgericht in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung des § 304 BGB. Die Norm erfasst auch notwendige Verwendungen. Ersatzfähig sind gemäß § 304 BGB auch Aufwendungen zum Erhalt der Sache (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 304 Rn. 2). Notwendige Verwendungen sind aber gerade solche Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache erforderlich sind (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 994 Rn. 5).
Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus einer Notwendigkeit, die Verjährung zu hemmen. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 304 BGB verjährt nach §§ 195, 199 BGB. Der Beginn der Dreijahresfrist setzt dabei u.a. die Entstehung des Anspruchs voraus, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Anspruch aus § 304 BGB entstünde aber erst, wenn künftig noch ein Mehraufwand im Sinne der Norm bei dem Kläger anfallen würde. Vorher bedarf es daher keiner Hemmung. Der bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu beachtende Grundsatz der Schadenseinheit (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rn. 14) gilt für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 304 BGB nicht (so BGH NJW 2018, 2714 Tz. 31 für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB), da es sich bei diesem gerade nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 304 Rn. 1).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger unter anderem hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs bis 19.12.2018 - was einem Betrag von rund 2.100 € entspricht - unterlegen ist. Das derart erhebliche Unterliegen mit einer Nebenforderung ist kostenrechtlich relevant (BGH NJW 1988, 2173, 2175; OLG München BeckRS 2020, 16257 Rn. 47).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
5. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.