Vfg vom Oberlandesgericht München - 18 U 1032/22
Tenor
1. Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf
Wochentag und Datum |
Uhrzeit |
Zimmer/Etage/Gebäude |
Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO
Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
2. Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:
2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Partei:
Klägerin und Berufungsklägerin
3. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 1 ZPO). Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Gründe
Verwandte Urteile
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Referenzen
- 17 U 5/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- 17 U 15/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten 1x
- ZPO § 273 Vorbereitung des Termins 1x
- 17 U 51/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882e Löschung 1x
- 13 U 63/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- 9 U 24/22 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 153/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 331a Entscheidung nach Aktenlage 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x