Vfg vom Oberlandesgericht München - 18 U 1032/22

Tenor

1. Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO

Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

2. Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:

2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Partei:

Klägerin und Berufungsklägerin

3. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 1 ZPO). Hinweis gemäß § 139 ZPO:

Gründe

Der Senat sieht sich nur deshalb an einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO gehindert, weil das OLG Schleswig mit Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21- dem dortigen Kläger einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO zugebilligt hat und seine in diesem Urteil entwickelte Rechtsprechung, wonach die Interessen der Beklagten eine Verarbeitung entsprechender Daten zumindest über den in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV genannten Zeitraum hinaus regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermögen, mit Urteil vom 03.06.2022- 17 U 5/22 bestätigt hat.

Der Senat teilt die Auffassung des OLG Schleswig nicht, sondern schließt sich der ganz überwiegenden Auffassung der übrigen Oberlandesgerichte an, die in vergleichbaren Fällen kürzlich einen Löschungsanspruch der jeweiligen Klageparteien - sei es gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO oder Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO - verneint haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 17 U 51/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22). Dabei hält der Senat insbesondere die Ausführungen des OLG Stuttgart für überzeugend und im Wesentlichen nicht ergänzungsbedürftig.

Insbesondere ergibt die Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien im Rahmen des Art. 6 I Buchst. f DSGVO nicht, dass eine Speicherung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV rechtswidrig wäre. Die oben angeführten OLG-Urteile und Thüsing/Flink/Rombey in ihrer Urteilsanmerkung zu OLG Schleswig, NZI 2021, 951 legen überzeugend dar, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt hat (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4).

Im Hinblick auf die in Art. 151 Abs. 2, 147 Abs. 2 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. e VO 575/2013 EU im europäischen Recht zum Ausdruck kommende Wertung erscheint die von der Beklagten auf der Grundlage ihres sog. Code of Conduct praktizierte Löschfrist von drei Jahren nicht unangemessen lang. Diese Wertung wird im nationalen Recht durch einen Blick auf die in § 882e Abs. 1 ZPO geregelte dreijährige Löschfrist für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis, der eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt, verstärkt. Das österreichische BVwG hat sogar eine Löschfrist von mindestens fünf Jahren als mit den Vorgaben der DSGVO konform eingestuft (vgl. Österreichisches BVwG Erkenntnis vom 21.04.2021- W214 2228161-1/13E).

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO hat die Klägerin nicht dargetan. Hierauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen.

Da die von der Beklagten praktizierte dreijährige Speicherungsfrist für die Daten der Klägerin zum 01.04.2023 ausläuft, ist absehbar, dass die Klägerin in der Hauptsache ihr Begehren - selbst bei einer beabsichtigten Zulassung der Revision durch den Senat - nicht mehr rechtzeitig erreichen wird können.

Laut Auskunft des BGH sind dort mehrere Verfahren zu der einschlägigen Thematik anhängig. Mit einer ersten Verhandlung ist dort voraussichtlich im ersten Halbjahr des kommenden Jahres zu rechnen. Selbst wenn eines dieser Verfahren zugunsten der jeweiligen Klagepartei entschieden werden sollte, käme das für das Anliegen der Klägerin zu spät, da ihre Daten bis dahin bereits gelöscht sein werden.

Vor diesem Hintergrund wird der Klägerin die Zurücknahme ihrer Berufung - möglichst bis zum 18.10.2022 - nahegelegt.

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