Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 U 2649/24 e
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.07.2024, Aktenzeichen 43 O 204/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.132,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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1.Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 43 O 204/24, vom 05.07.2024 aufgehoben.
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2.Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Hinweisbeschluss des Senates vom 16.10.2024 lautet auszugsweise:
„Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Rückgabe des vermieteten Grundstücks. Der Kläger hat das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.12.2023 mit E-Mail vom 28.10.2020 gekündigt. Die Kündigung ist nicht unwirksam, weil sie das Mietverhältnis nicht hinreichend genau bezeichnet oder weil sie nicht in Schriftform erfolgte.
a) Die E-Mail vom 28.10.2020 um 14.53 Uhr erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Auslegung der Erklärungen durch das Landgericht sind zutreffend und überzeugend.
Eine Kündigungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich auf die Beendigung des Mietvertrages gerichtet sein. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Erklärenden. Eine wirksame Kündigung liegt nicht vor, wenn die Erklärung auch als Androhung der Kündigung, als Abmahnung oder ähnliches verstanden werden kann (Fleindl in: Bub/Treier MietR-HdB, Kapitel IV. Rn. 16). Unklarheiten ergeben sich im vorliegenden Fall weder aus der zunächst fehlerhaften Bezeichnung in der vorangehenden E-Mail und aus dem Betreff oder aus der Ankündigung, dass eine schriftliche Kündigung folgt.
aa) Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, gerade bei Vertragsparteien, die über mehrere Mietverträge miteinander vertraglich verbunden seien, erforderlich ist, dass das Mietverhältnis eindeutig und unmissverständlich in der Kündigung bezeichnet wird (Guhling/Günter/Krüger/Horn, 3. Aufl. 2024, BGB § 542 Rn. 19). Diesen Anforderungen wird die E-Mail vom 28.10.2020 um 14.53 Uhr gerade noch gerecht.
Es schadet nicht, dass in dem Betreff der E-Mail noch auf eine Rechnung Bezug genommen wird, die eines der anderen Mietverhältnisse betraf. Die Parteien haben mehrere Nachrichten ausgetauscht und dabei den Betreff jeweils übernommen. Es war für den Beklagten erkennbar, dass die E-Mails in einem inneren Zusammenhang standen. Dies war der Streit über die Bezahlung von Miete für ein anderes Grundstück, das von dem Beklagten vor Mietbeginn teilweise genutzt worden war. Für den Beklagten war weiter klar erkennbar, dass der Kläger in Reaktion auf die Weigerung des Beklagten, die von dem Kläger übersandte Rechnung zu begleichen, eine Kündigung aussprach. Allein der Umstand, dass bei diesem Austausch von Nachrichten der Betreff jeweils übernommen wurde, ist nicht ungewöhnlich und führt gerade dazu, dass dem Betreff selbst nur noch eine untergeordnete Bedeutung für die Auslegung des Inhalts zukommt. Es war erkennbar, dass die Nachricht mithilfe der „Antwortfunktion“ bzw. der „Weiterleitungsfunktion“ erstellt worden war und der Betreff aus den vorherigen Nachrichten der Parteien übernommen worden war. Damit konnte dem Betreff keine eigene Bedeutung für den Inhalt der neuen Nachricht zukommen.
bb) Die Bezeichnung des Mietverhältnisses ist auch nicht deshalb missverständlich, weil zunächst in der vorangegangenen Nachricht ein anderes zwischen den Parteien bestehendes Mietverhältnis bezeichnet worden war. Es kann dahinstehen, ob die E-Mail von 14.43 Uhr das andere Mietverhältnis wirksam beendet hat. Jedenfalls war es für den Beklagten klar erkennbar, dass die Nachricht von 14.53 Uhr die von dem Kläger gewollte Kündigung enthielt. Denn er hat ausdrücklich die Bezeichnung des anderen Mietverhältnisses in der vorangegangenen E-Mail als Irrtum bezeichnet. Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er an der Kündigung des anderen Mietverhältnisses nicht festgehalten werden möchte und stattdessen die Beendigung zum Ablaufzeitpunkt des gegenständlichen Mietverhältnisses erreichen möchte.
cc) Mit dem Hinweis „Schriftliche Form folgt“ nahm der Kläger seiner Nachricht nicht den Charakter einer gültigen Gestaltungserklärung. Der Beklagte musste die Nachricht deswegen nicht als bloße Ankündigung einer Kündigung verstehen. Vielmehr hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, dass er vorhat, die im Mietvertrag für die Kündigung vereinbarte Form einzuhalten. Das spricht nicht dagegen, dass schon die E-Mail selbst eine Kündigung enthalten sollte. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Durch das Wort „hiermit“ hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass diese Nachricht bereits die Beendigung bewirken soll.
b) Die E-Mail vom 28.10.2020 um 14.53 Uhr entbehrt auch nicht der vertraglich vereinbarten Form.
Die Parteien haben ihrem Mietverhältnis ein Formular des Haus- und Grundbesitzervereins München e.V. zugrunde gelegt. Das Formular sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform bedarf. Das Landgericht hat die Klausel dahin ausgelegt, dass die telekommunikative Übermittlung zur Wahrung der vereinbarten Schriftform genüge. Ein anderer Wille iSd § 127 Abs. 2 BGB lasse sich dem Mietvertrag nicht entnehmen.
Der Beklagte ist der Auffassung, diese Auslegung widerspreche diametral dem Gesetzeswortlaut und führe dazu, dass die gewillkürte Schriftform immer und in jedem Fall durch die telekommunikative Übermittlung ersetzt werden könne. Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag zwischen zwei gewerblich Tätigen soll mit dem Erfordernis der Schriftform für Kündigungen verhindert werden, dass wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen aus einer angeheizten Situation heraus getroffen werden können. Vielmehr erlaube das Erfordernis der Schriftform den Parteien ein nochmaliges Überdenken ihrer Entscheidung.
Die Auslegung des Mietvertrages durch das Landgericht, dass sich dem Mietvertrag nicht der vom gesetzlichen Regelfall abweichende Wille der Parteien entnehmen lasse, eine telekommunikative der Kündigung sei nicht ausreichend, ist zutreffend und überzeugend.
Soweit die Parteien keine abweichende (ausdrückliche oder konkludente) Abrede getroffen haben, genügt nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB zur Einhaltung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform die telekommunikative Übermittlung. Die in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages enthaltene Vertragsklausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 –, Rn. 11, juris). Eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Schriftform führt damit grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die vertraglich vereinbarte Schriftform wird aber in der Regel auch durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt. § 127 enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass die Parteien keine anderweitige (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung über die Anforderungen getroffen haben, die an die gewillkürte Schriftform, elektronische Form oder Textform zu stellen sind (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 127 Rn. 2).
Die Parteien haben im vorliegenden Fall das Mietvertragsformular nicht abgeändert. Auf der Grundlage der nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Umstände ist auch kein übereinstimmender Wille der Parteien zu erkennen, der formularvertraglichen Klausel für dieses konkrete Mietverhältnis eine besondere Bedeutung zu verleihen. Vielmehr ist allgemein zu entscheiden, ob bei langfristigen gewerblichen Mietverträgen die Klausel von dem Vertragspartner des Verwenders dahin zu verstehen ist, die telekommunikative Übermittlung sei nicht ausreichend. Der Beklagte ist der Auffassung, der Zweck der Klausel liege in dem Übereilungsschutz. Dieser sei bei der Zulassung einer bloß telekommunikativen Übermittlung einer Kündigung nicht gewährleistet. Dafür sprechen nach der Literatur auch systematische Gründe (Staudinger/Hertel (2017) BGB § 127, Rn. 36).
Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung und der Berufungsbegründung ist die hM zutreffend, die grundsätzlich davon ausgeht, dass Willenserklärungen per E-Mail nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB die gewillkürte Schriftform wahren. Aus dem Umstand, dass die Schriftform für die Kündigung eines langfristigen gewerblichen Mietvertrages vorgesehen ist, folgt nichts anderes und insbesondere kein abweichender Wille der Parteien. Denn der gewerbliche Mietvertrag zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er in der Regel auf bestimmte Zeit geschlossen wird, um die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung auszuschließen. Auch im konkreten Fall haben die Parteien den Mietvertrag auf eine Dauer von 6 Jahren geschlossen. Der Mietvertrag war also frühestens zum 31.12.2023 kündbar.
Vor diesem Hintergrund bedurften die Parteien, die auf Grundlage des verwendeten Musters einen befristeten Mietvertrag geschlossen haben, keines Schutzes vor Übereilung. Bei befristeten Mietverträgen steht bei der für Kündigungen vereinbarten Schriftform vielmehr die Dokumentationsfunktion im Vordergrund, die auch mit der telekommunikativen Übermittlung erfüllt wird.“
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 43 O 204/24 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 127 Vereinbarte Form 8x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- BGB § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume 1x
- BGB § 568 Form und Inhalt der Kündigung 1x
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 2x
- XII ZR 214/00 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x
- GKG 2004 § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse 1x
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x