Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 28/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 22. August 2013 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 9. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht Stendal zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Antragsteller gehört zu den Stiftern der treuhänderischen „Stiftung L.“. Die Antragsgegnerin hat mit Stiftungs-Treuhandvertrag vom 18.1.2010 die von ihrem übrigen Vermögen getrennte Verwaltung der Stiftungsmittel nach Maßgabe der Stiftungssatzung übernommen, wofür ihr die Stifter eine angemessene Vergütung zusagten.
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In der mit dem Stiftungs-Treuhandvertrag zu den Akten gereichten Kopie einer mit „Satzung und Organisationsvertrag für die treuhänderische ‚Stiftung L. ‘“ überschriebenen Urkunde (im Folgenden Satzung) heißt es unter „§ 7 Geschäftsjahr, Jahresrechnung“:
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„…2. Der Treuhänder hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der ‚Stiftung L. ‘ im vorhergehenden Jahr aufzustellen, die auch den Stiftern vorzulegen ist…“.
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Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf diese Auskunft für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 in Anspruch zu nehmen, weil die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage bisher nicht nachgekommen sei. Für die Klage sucht er um Prozesskostenhilfe nach.
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Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
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Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Direktanspruch gegen die Treuhänderin. Der sich aus der Satzung ergebende Auskunftsanspruch des Stifters richte sich gegen die Stiftung. Nur der Stiftung gegenüber habe die Antragsgegnerin die Jahresabrechnung aufzustellen.
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Diese, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 26.8.2013 zugestellte Entscheidung ficht der Antragsteller mit der am 6.9.2013 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde an. Nach seiner Auffassung besitze die unselbständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass sie vom Antragsteller nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden könne.
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Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und legt die Sache mit Beschluss vom 9.9.2013 dem Senat mit der Begründung zur Entscheidung vor, die unselbständige Stiftung sei Gesellschaft bürgerlichen Rechts und demnach rechtsfähig.
II.
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Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 u. 2; 567 Abs. 1 Nr. 1; 569 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, Abs. 2 ZPO zulässige und nach § 568 Satz 1 ZPO durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). Mit der Begründung der Einzelrichterin kann dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
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1. Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben die Stifter gegen die Antragsgegnerin einen aus dem Treuhandverhältnis folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (§§ 675 Abs. 1; 666 BGB i.V.m. §§ 1 Nr. 1; 2 Nrn. 2 u. 3 des Stiftungs- Treuhandvertrages und § 7 Nr. 2 der „Satzung“). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht auf einer Fehlinterpretation der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehenden Rechtsbeziehung.
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Die Bestimmung des § 7 Nr. 2 der Satzung kann selbst mit Blick auf § 8 der Satzung (Stiftungsvorstand, Zusammenarbeit mit dem Treuhänder) und die Bezeichnung der Parteien eingangs des Stiftungs-Treuhandvertrages nicht unter Zugrundelegung mehrerer Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der Stiftung sowie der Stiftung und dem Antragsteller ausgelegt werden. Es haben nur die Stifter und die Antragsgegnerin gehandelt. Die Stiftung als Rechtspersönlichkeit existiert nicht. Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die unselbständige oder Treuhandstiftung keine rechtsfähige Stiftung i.S.v. §§ 80 ff. BGB ist.
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Das Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller seinen Anspruch herleitet, ist als Treuhandvertrag zwischen den Stiftern und der Antragsgegnerin ausschließlich schuldrechtlicher Natur. Es beschränkt sich auf die Übertragung von Vermögenswerten durch die Stifter auf die Antragsgegnerin, damit Letztere das getrennt zu haltende Sondervermögen zweckgerichtet verwaltet, also die Vermögensinteressen der Stifter wahrnimmt. Die Satzung wird durch die Verweisung in § 1 Nr. 1 des Stiftungs-Treuhandvertrages zu dessen Bestandteil und regelt nicht die Verfassung einer Stiftung. Die unselbständige Stiftung ist nur Treuhand und lässt kein neues Rechtssubjekt, schon gar keine rechtsfähige Außen-GbR, entstehen (Erman/Werner, BGB, 13. Aufl., Vorbem. z. §§ 80 ff. BGB Rdn. 12; Backert, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.8.2013, § 80 Rdn. 22; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., vor § 80 Rdn. 10).
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Das haben die Vertragsschließenden keineswegs anders gesehen, auch wenn der Stiftungs-Treuhandvertrag eingangs vorgibt, zwischen der Stiftung L. und der Antragsgegnerin geschlossen zu sein. Der folgende Text macht den wirklichen Willen deutlich, womit es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt. Es sollte eine unselbständige Stiftung durch Vereinbarung zwischen den Stiftern und der Antragsgegnerin entstehen. Dass eine solche „Stiftung“ keine Organe und damit auch keinen Vorstand hat (vgl. § 8 Nr. 1 der Satzung), macht den Vertrag nicht unwirksam. Entweder liegt bei interessengerechter und damit nichtigkeitsvermeidender Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2011, I ZR 93/09 - BeckRS 2011, 21186 Rdn. 18) nur eine Falschbezeichnung vor, weil die Vertragschließenden einen den Einfluss der Stifter sichernden Beirat mit kollektiver Willensbildung meinten und die Begriffe Stifter und Stiftung synonym gebrauchten (wofür der Eingang des Stiftungs-Treuhandvertrages spricht), oder der mutmaßliche Parteiwille lässt zumindest darauf schließen, dass der Vertrag auch dann geschlossen worden wäre, wenn die Beteiligten gewusst hätten, dass der Vorstand kein Organ der Stiftung im Rechtssinne sein, aber dennoch die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann (§ 139 BGB i.V.m. § 9 des Stiftung-Treuhandvertrages und § 14 der Satzung).
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Der Stiftungs-Treuhandvertrag ist wegen seines § 4 auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.v. § 675 Abs. 1 BGB gerichtet. Damit findet auch § 666 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Treuhänder dem Treugeber, hier also dem Stifter, zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist. Diese gesetzliche Wertung ist bei der Auslegung des Vertrages der Stifter und der Antragsgegnerin zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB). Sie spricht eher dafür, § 7 Nr. 2 der Satzung wörtlich zu nehmen, wonach die Jahresrechnung vom Treuhänder auch den Stiftern vorzulegen ist.
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Das Wort „auch“ macht keineswegs eine Einschränkung des Auskunftsrechts der Stifter gegenüber der Antragsgegnerin deutlich. Es kann so viel wie „unaufgefordert“ bedeuten, weil der Jahresabschluss nicht nur aufzustellen, sondern auch vorzulegen ist. Ebenso können die Vertragsparteien damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die Pflicht zu Vorlage neben das Einsichtsrecht der Stifter nach § 2 Nr. 3 des Stiftungs-Treuhandvertrages tritt. Man kann auch gemeint haben, zu den Pflichten der Antragsgegnerin gegenüber den Personen des Vorstandes (§ 8 der Satzung) komme die Pflicht zur Vorlage der Jahresrechnung bei den Stiftern hinzu. Keinesfalls erlaubt es aber ein „auch“, als etwas Zusätzliches oder Hinzukommendes, gesetzliche Ansprüche als abbedungen zu betrachten.
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Haben die Stifter den Anspruch auf Auskunft über die Jahresrechnungen und kommt die Antragsgegnerin ihre Vorlagepflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist es weder mut- noch böswillig, sich an die Gerichte zu wenden. Die Mitwirkung des Antragstellers an den Stiftungsaktivitäten, sein Zugang zu den Buchhaltungs- und Stiftungsunterlagen sowie das von der Antragstellerin behauptete pflichtwidrige Verhalten entheben die Treuhänderin nicht von ihrer Pflicht, das Jahr vertragsgemäß abzuschließen und den Jahresabschluss den Stiftern vorzulegen.
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2. In der Sache entscheiden kann der Senat dennoch nicht. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Auskunftsanspruch dem Antragsteller allein oder nur den Stiftern gemeinsam zusteht. Nach dem Treuhandvertrag haben die Stifter der Antragsgegnerin das Zweckvermögen gemeinsam übertragen und hat sich die Antragsgegnerin den Stiftern gegenüber verpflichtet. Die Antragsgegnerin sieht sich damit mehreren Auftraggebern i.S.v. §§ 675 Abs. 1, 666 BGB gegenüber, für die § 432 Abs. 1 BGB gilt (BGH NJW 1996, 656; Erman/Berger, § 666 Rdn. 4; Seiler, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 666 Rdn. 15; Palandt/ Sprau, § 666 Rdn. 1 m.w.N.). Es könnten entweder nur alle Stifter die Auskunft fordern oder der Antragsteller müsste Auskunft gegenüber allen Stiftern verlangen. Unter Umständen ließe sich aus § 242 BGB aber auch das alleinige Forderungsrecht des Antragstellers herleiten (BGH a.a.O.; Erman/Berger a.a.O., Seiler a.a.O.; Palandt/Sprau a.a.O.).
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Auf diese rechtlichen Gesichtspunkte kann eine Entscheidung erst dann gestützt werden, wenn der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies überträgt der Senat dem Landgericht.
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3. Sein Einkommen (vgl. § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) erlaubt es dem Antragsteller nicht, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen der Antragsteller und seine Familie in Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Daraus lassen sich die Kosten der Prozessführung nicht (in Raten) aufbringen.
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Allerdings könnte der Antragsteller über Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO) verfügen. Die Satzung der Stiftung enthält in § 9 eine Bestimmung zur sozialen Sicherstellung der Stifter. Ob der Antragsteller hieraus Leistungen erlangten kann und ihm die Inanspruchnahme der Stiftungseinkünfte angesichts des zutage getretenen Streits zumutbar ist, wird das Landgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben.
III.
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Die Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 3x
- BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 3x
- §§ 80 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 139 Teilnichtigkeit 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- BGB § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- I ZR 93/09 1x (nicht zugeordnet)