Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 25/13

Tenor

Auf die Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird das am 17. Mai 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle hinsichtlich des auf die Widerklage des Widerklägers zu 2) von dem Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten an diesen zu zahlenden Betrags teilweise abgeändert und insoweit unter Klageabweisung im Übrigen klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte werden auf die Widerklage des Widerklägers zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an diesen 325,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen der Kläger 52 %, der Beklagte zu 2. 24 %, der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 23 % sowie der Widerkläger zu 2. 1 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Einholung der Gutachten der Sachverständigen Dr. U., Prof. Dr. K. und Dr. J. entstandenen Kosten. Die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. entstandenen Kosten tragen der Widerkläger zu 1. zu 50 % und der Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 50 %. Die durch die Einholung der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. J. entstandenen Kosten trägt der Widerkläger zu 1.

Von den den Beklagten und Widerklägern in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 52 % sowie der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 28 %. Die dem Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Widerkläger zu 1. zu 50 % sowie der Widerkläger zu 2. zu 2 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist, ebenso wie das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 3.051,71 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.04.2008 innerorts in H. zugetragen hat.

2

Nach den im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit stehenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hat sich der Unfall wie folgt ereignet: Der Kläger und Widerbeklagte zu 1. (im Folgenden: Widerbeklagter) befuhr mit seinem PKW Audi A 4 die H. Allee und bog von dort mit 15 bis 25 km/h nach links in die E. Straße ab. Der Beklagte zu 2. und Widerkläger zu 1. (im Folgenden: Widerkläger zu 1.) befuhr mit dem PKW VW Polo seines Bruders, des Widerklägers zu 2., die H. Allee in Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h, wobei deren Fahrbahn in seine Fahrtrichtung im Bereich der Einmündung der E. Straße leicht nach rechts schwenkt. Die Fahrzeuge kollidierten auf der Fahrspur des Widerklägers zu 1.. Nach den Feststellungen des Sachverständigen G., welche das Landgericht übernommen hat, hätte der Widerkläger zu 1. in dem Moment, als er den Abbiegevorgang des Widerbeklagten zu 1. erstmalig bemerken konnte, den Zusammenstoß bereits nicht mehr vermeiden können. Nach den weiteren, im Urteil allerdings nicht ausdrücklich aufgenommenen Feststellungen des Sachverständigen hätte der Widerkläger zu 1. bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h während der gesamten Annäherung an die Unfallstelle den Verkehrsunfall räumlich um ca. 36 m vermieden, d.h. der Widerbeklagte zu 1. hätte trotz des Vorfahrtsverstoßes die Fahrlinie des Widerklägers zu 1. vollständig kreuzen können, ohne dass die Fahrzeuge sich berührt hätten. Der Widerkläger zu 1. erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Schädelprellung, ein Thorax- und Bauchtrauma und Rippenbrüche, die zu einer einwöchigen stationären Behandlung führten. Als Dauerschaden ist ihm eine Angststörung in Form einer Angst vor dem Autofahren verblieben.

3

Beide unfallbeteiligte PKW waren jeweils bei demselben Haftpflicht- und Kaskoversicherer versichert, der erstinstanzlich gleichzeitig als Beklagte zu 1. und Drittwiderbeklagte an dem Prozess beteiligt war. Dieser Versicherer hat in seiner Eigenschaft als Kaskoversicherer gegenüber beiden Unfallbeteiligten den materiellen Schaden am jeweiligen PKW weitaus überwiegend (gegenüber dem Widerbeklagten) bzw. vollständig (gegenüber dem Widerkläger zu 2.) ausgeglichen, so dass die Parteien in erster Instanz nur über verbliebene materielle und immaterielle Schäden gestritten haben.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei nach den Feststellungen des Sachverständigen für den Widerkläger zu 1. unabwendbar gewesen. Auf die Widerklage des Widerklägers zu 1. hat das Landgericht die Widerbeklagten unter deren Abweisung im Übrigen zum einen verurteilt, an den Widerkläger zu 1. 2.585 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Widerbeklagten verurteilt, an den Widerkläger zu 2. 366,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Sodann hat es die Widerbeklagten verurteilt, beide Widerkläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.493,21 € freizustellen. Schließlich hat es festgestellt, dass die Widerbeklagten verpflichtet sind, dem Widerkläger zu 2. den Rückstufungsschaden aus dem Kaskoversicherungsvertrag bei der Drittwiderbeklagten zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Ersatzpflicht beruhe auf §§ 7, 18 StVG, § 8 Abs. 2 StVO, 253, 823 BGB; eine Mithaftung bestehe angesichts des für den Widerkläger zu 1. unabwendbaren Ereignisses auch insoweit nicht. Der Widerkläger zu 1. habe Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens i.H.v. 85 € sowie auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500 €. Bei der Höhe des Schmerzensgelds sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Widerbeklagte zu 1. den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, der Widerkläger zu 1. eine Vielzahl von Verletzungen erlitten habe und eine Woche stationär habe behandelt werden müssen. Der Widerkläger zu 2. habe Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung (300 €), eine Unkostenpauschale i.H.v. 25 € und den Ersatz von Gutachterkosten i.H.v. 41,71 €. Das zur Klärung der Bedeutung des Tachometerstandes vorgerichtlich eingeholte Gutachten habe sich zwar als unbrauchbar erwiesen; gleichwohl erscheine es sinnvoll, dieses eingeholt zu haben. Der Widerkläger zu 2. habe auch Anspruch auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung. Schließlich hätten beide Widerkläger Anspruch auf Freistellung von den ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten.

6

Die Widerbeklagten streben mit der Berufung die Abweisung der Widerklage an. Sie wenden sich dabei hinsichtlich des Grunds ihrer Haftung gegen die Annahme des Landgerichts, der Verkehrsunfall sei für den Widerkläger zu 1. trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung unvermeidbar gewesen. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe, sei der Unfall für ihn vielmehr bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zeitlich und räumlich vermeidbar gewesen, weil er die Unfallstelle dann erst später erreicht hätte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Widerklägers zu 1. habe dazu geführt, dass er sich dadurch die Möglichkeit genommen habe, auf das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren, und das Risiko gesetzt habe, dass der Wartepflichtige die Dauer seiner Annäherung an die Kreuzung falsch einschätze. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % führe zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Widerklägers zu 2. Hierbei sei auch zu be-rücksichtigen, dass die H. Allee im Unfallbereich leicht nach rechts schwenke und der Widerkläger zu 1. nur eine eingeschränkte Sicht gehabt habe. Es sei daher von einer hälftigen Mithaftung auszugehen.

7

Hinsichtlich der Höhe begründen die Widerbeklagten die Berufung dahin, den seitens des Landgerichts zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zur Schmerzensgeldhöhe hätten schwerwiegendere Verletzungen bzw. Dauerfolgen zugrunde gelegen; zudem hätte jeweils eine Mithaftung des Geschädigten bestanden. Die zugunsten des Widerklägers zu 2. berücksichtigten Gutachterkosten von 41,71 € könnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht dem Widerbeklagten zu 2., sondern dessen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt worden seien. Das Gutachten sei unbrauchbar gewesen.

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Die Widerbeklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

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Die Widerkläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

13

Die zulässige Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 41,71 € nebst Zinsen aus der Verurteilung auf die Widerklage des Widerklägers zu 2. Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Soweit sich die Berufung des Widerklägers und der Drittwiderbeklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2.585 € nebst Zinsen an den Widerkläger zu 1. richtet, bleibt sie ohne Erfolg.

15

a) Ob sich eine Drittwiderklage auch gegen die eigene Streitgenossin richten kann, wie dies hier in erster Instanz angesichts der von dem dortigen Beklagten zu 2. als Wider-kläger zu 1. erhobenen und auch gegen die eigene Streitgenossin, die dortige Beklagte zu 1., gerichtete Drittwiderklage der Fall war, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 15.08.1989, 9 S 79/89, veröffentlicht: VersR 1991, 1431; ablehnend: Zöller-Vollkommer, Rn. 22a zu § 33 ZPO, Stein/Jonas/Roth, Rn. 40 zu § 33 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Anh. 253 Rn. 4; bejahend: Kähler, ZZP 123, 473 (477ff.)). Dass eine solche Konstellation hinsichtlich der Beachtlichkeit widersprüchlichen Vorbringens zum haftungsbegründenden Sachverhalt seitens derselben Partei und auch hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts auf Seiten der dieselbe Partei vertretenden und zugleich im Auftrag eines mitvertretenen Streitgenossen auch angreifenden Prozessbevollmächtigten zu nicht unbeträchtlichen prozessualen Problemen führen kann, dürfte auf der Hand liegen.

16

Gleichwohl sieht sich der Senat im Hinblick auf § 529 Abs. 3 ZPO an einer Entscheidung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der eigenen Streitgenossin im Wege der Drittwiderklage gehindert, da eine Berufungsrüge nicht erhoben worden ist. Der Prüfungsmaßstab, ob es sich um eine durch rügelose Einlassung verzichtbare oder aber von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt, entspricht in § 529 Abs. 3 ZPO den für die Anwendung von § 295 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. Zöller-Heßler, Rn. 13 zu § 529 ZPO m.w.N.). Unverzichtbar und daher im Berufungsverfahren auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen ist die Einhaltung jener Verfahrensvorschriften, welche für das Funktionieren des Rechtsstaats unerlässlich sind, so die Prozessvoraussetzungen, die Bestimmungen über den gesetzlichen Richter, die Öffentlichkeit und die Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Zöller-Heßler, Rn. 13 zu § 529 ZPO). Soweit bei Stein/Jonas-Roth (Rn. 30 und 32 zu § 33 ZPO) die Auffassung vertreten wird, die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage seien der rügelosen Einlassung nach § 295 ZPO zugänglich, betrifft dies nur die besonderen Voraussetzungen der Widerklage nach § 33 ZPO, nicht aber die Frage, ob sich eine Drittwiderklage auch gegen die eigene Streitgenossin richten darf. Diese Frage betrifft weder deren Parteifähigkeit noch ist sie bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für eine Widerklage aus § 33 ZPO zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich bei der Drittwiderklage - in deren „Normalfall“ - um die Einbeziehung eines Dritten im Wege der Parteierweiterung, welche nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.1995, VII ZR 209/94, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: BGHZ 131, 76 ff.), der auch der Senat folgt, unter den Voraussetzungen einer parteierweiternden Klageänderung in analoger Anwendung von § 263 ZPO möglich ist, nämlich entweder bei Zustimmung des (Dritt)widerbeklagten oder sonst bei Annahme ihrer Sachdienlichkeit durch das Gericht. Mithin ist jedenfalls im Normalfall der Drittwiderklage bei Zustimmung des Dritten zu seiner Einbeziehung in den Prozess eine weitergehende Prüfung durch das Gericht über das Kriterium der „Sachdienlichkeit“ schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich. Dies spricht dafür, für den Normalfall einer Widerklage auch keine Überprüfung im Berufungsverfahren ohne Berufungsrüge vorzunehmen. Folgt man diesem Verständnis von der Einbeziehung des Dritten als parteierweiternde Klageänderung, ist konsequenterweise neben § 263 ZPO auch § 268 ZPO entsprechend analog anzuwenden, wonach eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine zulässige Klageänderung vorliege, nicht stattfindet (so BGH, Urt. v. 20.01.1987, X ZR 70/84, hier zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 1987, 1084; a.A. aber Zöller-Greger, Rn.2 zu § 268 ZPO). Mithin könnte die Überprüfung auch inhaltlich nicht zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemacht werden. Die Einbeziehung eines eigenen Streitgenossen wirft zwar aus den oben genannten Gründen, wenn man sie für zulässig hält, eine Reihe weiterer prozessualer Folgeprobleme auf. Gleichwohl handelt es sich auch hier der Grundkonstellation nach um eine parteierweiternde Klageänderung, so dass es auch insoweit bei dem oben genannten Grundsatz verbleibt.

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b) In materiell-rechtlicher Hinsicht wenden sich der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach sie allein für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.04.2008 haften.

18

Der Widerbeklagte zu 1. ist den Widerklägern gem. § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz des ihnen aus dem Verkehrsunfall entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, wobei sich gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG der Umfang seiner Schadensersatzpflicht nach dem Maß der wechselseitigen Mitverursachungsanteile der beteiligten Halter bzw. Fahrer bestimmt. Das Landgericht hat indessen zu Recht angenommen, dass der Unfall für den Widerkläger zu 1. unabwendbar war, so dass er gem. §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 3 S. 1 StVG von der Verpflichtung, Schadensersatz leisten zu müssen, frei ist.

19

Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h sich insoweit nicht unfallursächlich ausgewirkt habe, als der Widerkläger zu 1. in dem Moment, in welchem der Vorfahrtsverstoß des Widerbeklagten zu 1. für ihn bemerkbar wurde, den Unfall unter Berücksichtigung der Reaktionszeit auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht mehr hätte vermeiden können, nimmt die Berufung dies hin. Eine noch niedrigere Geschwindigkeit wäre aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch für einen besonders sorgfältigen „Idealfahrer“ nicht erforderlich gewesen. Zwar schwenkt die H. Allee im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung des Widerklägers zu 1. leicht nach rechts. Wie aus den Lichtbildern der Polizei in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Halle zu 865 Js 36617/08 (dort Bl. 7 und Bl. 8) deutlich wird, handelt es sich aber nur um einen leichten Schwenk zur Umfahrung einer Verkehrsinsel. Die Kreuzung ist dadurch weder unübersichtlich noch verlangt der Straßenverlauf für einen PKW-Fahrer in der Annäherung eine noch niedrigere Geschwindigkeit als 50 km/h, wie der Senat auch ohne sachverständige Hilfe aus eigener Erfahrung der Senatsmitglieder als Kraftfahrer feststellen kann.

20

Auch der Einwand der Widerbeklagten, bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei der Unfall räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen, weil der Widerkläger zu 1. die Unfallstelle erst später erreicht hätte, führt zu keiner anderen Bewertung. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Unfall ist nur dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wobei diese beginnt, wenn die erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2003, VI ZR 161/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 1929, hier zitiert nach juris). Ein solcher Anhaltspunkt kann sich zwar auch aus dem eigenen Verkehrsverhalten des Vorfahrtsberechtigten ergeben. Anders als in dem Sachverhalt, welcher der vorzitierten Entscheidung zugrunde lag, verlief hier jedoch ausweislich der Lichtbilder auf Seite 1 der Fotoanlage zum Sachverständigengutachten G. die H. Allee in Blickrichtung des Widerbeklagten zu 1. langgezogen geradeaus, so dass das sich nähernde Fahrzeug des Widerklägers zu 1. wie auch dessen Geschwindigkeit für den wartepflichtigen Widerbeklagten zu 1. ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die kritische Verkehrssituation ist nicht durch das Verhalten des Widerklägers zu 1. bei seiner Annäherung an die Kreuzung entstanden, sondern allein durch das sein Vorfahrtsrecht missachtende Abbiegemanöver des Widerbeklagten. Dieses ist aber nach den Feststellungen des Landgerichts zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Widerkläger zu 1. die Kollision auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr hätte vermeiden können. Dass der Widerkläger zu 1. in seiner Annäherung an die Kreuzung keinen freien Blick auf die aus seiner Sicht von rechts einmündende E. Straße hatte, hat sich nicht unfallursächlich ausgewirkt, da sich der Widerbeklagte nicht von dort genähert hatte, sondern von der Gegenfahrbahn der H. Allee aus in die Fahrspur des Widerklägers zu 1. abgebogen ist.

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Da im Fall der Unabwendbarkeit des Unfalls gem. § 17 Abs. 3 StVG keine Haftung des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs aus §§ 17, 18 StVG besteht, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht über eine Erhöhung der Betriebsgefahr des von dem Widerkläger zu 1. geführten PKW zu berücksichtigen. Die Betriebsgefahr ist nur einer der innerhalb der Haftungsverteilung nach §§ 17, 18 StVG anzusetzenden Umstände. Die Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Widerkläger zu 1. unterscheidet den hier zugrunde liegenden Sachverhalt auch von den Sachverhalten, die Urteilen zugrunde lagen, welche der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte zur Untermauerung ihrer Auffassung zu einer hälftigen Mithaftung des Widerklägers zu 1. zitiert haben.

22

c) Auch die von dem Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat seiner Bemessung insoweit nachvollziehbar zugrunde gelegt, dass der Widerkläger zu 1. eine Vielzahl von Verletzungen erlitten hat, die teilweise erheblich und schmerzhaft waren, und sich eine Woche in stationärer Behandlung befand, während ihm als Dauerfolge zwar eine Angststörung verblieben ist, aber glücklicherweise zumindest keine körperlichen Dauerschäden eingetreten sind. Das von dem Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld hält sich auch im Rahmen der Entscheidungen anderer Gerichte. Soweit die Widerbeklagten monieren, dass die Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen der jeweiligen Kläger in den im Urteil des Landgerichts zitierten Entscheidungen schwerer waren, führen sie auf der anderen Seite selbst an, dass dort jeweils ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen war, während hier gerade keine Mithaftung des Widerklägers zu 1. eingreift, so dass es sich trotz der Unterschiede im Verletzungsbild um nachvollziehbar als Orientierungsrahmen herangezogene Entscheidungen handelt. Als weitere Orientierung können unter angemessener Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zudem auch noch die bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldtabelle, 31. Aufl. 2013, lfd. Nr. 680 und lfd. Nr. 685 zitierten, etwas älteren Entscheidungen des OLG Koblenz (12 U 848/92) und des AG Offenbach (1 C 197/99) herangezogen werden.

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2. Soweit der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte auf die Widerklage des Widerklägers zu 2. zur Zahlung von 366,71 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, führt ihre Berufung jedoch zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Teilklageabweisung in Höhe von weiteren 41,71 €.

24

a) Auch hinsichtlich der von dem Widerkläger zu 2. erhobenen Widerklage handelt es sich um eine parteierweiternde Widerklage, da sie von einem Dritten erhoben worden ist, welcher an dem Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten nicht beteiligt war. Die wohl h.M. hält die Erhebung einer Widerklage durch einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten für unzulässig (so: BGH, Urt. v. 08.03.1972, VIII ZR 34/71, veröffentlicht: ZZP 86, 67). Überwiegend wird hierzu die Auffassung vertreten, eine von einem außerhalb des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses stehenden Dritten erhobene „Widerklage“ sei als selbständige Klage zu behandeln, verbunden mit der Anregung, diese mit dem Ausgangsverfahren gemäß § 147 ZPO zu verbinden (vgl., BGH a.a.O., offen gelassen in BGH, Urt. v. 03.04.1985, I ZR 101/83, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: MDR 1985, 911; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003, 13 U 60/98, zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 2004, 62).

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Aber auch insoweit sieht sich der Senat gem. § 529 Abs. 3 ZPO an einer weitergehenden Prüfung der prozessualen Folgen aus dieser Parteienkonstellation gehindert, da eine Berufungsrüge nicht erhoben worden ist. Wird die Erhebung der „Widerklage“ durch einen bislang nicht beteiligten Dritten zunächst wie eine selbständige Klage behandelt, verbunden mit der Anregung, diese gem. § 147 ZPO mit dem Hauptverfahren zu verbinden, kann bei einer unterbliebenen ausdrücklichen Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren und deren rügelos erfolgter gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung für die Anwendbarkeit von § 295 ZPO nichts anderes gelten als für den reziproken Fall einer Trennung nach § 145 ZPO. Hierfür ist jedoch anerkannt, dass selbst bei einer verfahrensfehlerhaften Trennung nach § 145 ZPO bei rügeloser Einlassung eine Heilung des Fehlers nach § 295 ZPO eintritt (vgl. Zöller-Greger, Rn. 5 u. 6a zu § 145 ZPO unter Hinweis auf nicht veröffentlichte Entscheidung BGH, Urt. v. 29.04.1997, XI ZA 16/96). Dementsprechend ist aber auch im vorliegenden Fall die hieraus entstandene, ungewöhnliche Parteienkonstellation in Ermangelung einer Berufungsrüge gem. § 529 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren auch bezüglich der von dem Widerkläger zu 2. erhobenen Widerklage hinzunehmen.

26

b) Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II. 1. lit. b) Bezug genommen. Der Höhe nach haben die Einwendungen des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass ihnen auch die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 41,71 € aufgegeben worden sind. Insoweit ist unerheblich, ob es der Einholung dieses Gutachtens bedurfte. Denn nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Parteivorbringen richtete sich die Forderung des Sachverständigen nicht gegen den Widerkläger zu 2., sondern dessen Prozessbevollmächtigten. Bei dem Vorbringen, die Rechnung für dieses Gutachten richte sich nicht an den Widerkläger zu 2., sondern dessen Prozessbevollmächtigten, welche in der Anlage E 7 auch als Auftraggeber benannt worden seien und eine Weiterberechnung an den Widerkläger zu 2. nicht behauptet hatten, handelt es sich zwar um im Berufungsverfahren neues Verteidigungsvorbringen. Allerdings ist auch im Berufungsverfahren neues tatsächliches Vorbringen ungeachtet der in § 531 ZPO genannten Voraussetzungen dann der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn es, wie hier, unbestritten bleibt (BGH, Urt. v. 20.05.2009, VIII ZR 247/06, veröffentlicht u.a. NJW 2009, 2532, hier zitiert nach juris).

27

3. Soweit der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte auf die von beiden Widerklägern gemeinsam erhobene Widerklage verurteilt worden sind, diese von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.493,21 € freizustellen, ist über die vorstehend zu Ziffer II. 1. und 2. bereits behandelten Einwände zum Grund ihrer Haftung keine weitere Berufungsrüge erhoben worden, so dass die Berufung auch insoweit ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich der auch insoweit ungewöhnlichen prozessualen Situation nimmt der Senat auf seine Ausführungen zu Ziff. II. 1. lit. a) und 2. lit. a) Bezug.

III.

28

1. Die Abänderung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Dabei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

29

a) Hinsichtlich der Gerichtskosten ist der Widerkläger zu 2. gemäß § 100 Abs. 3 ZPO nicht an den Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls für den Widerkläger zu 1. zu beteiligen. Die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme war allein auf ein Angriffsmittel des Widerklägers zu 1. veranlasst, nicht aber auf ein Angriffsmittel seines Streitgenossen, des Widerklägers zu 2. Gemäß § 96 ZPO hat der Widerkläger zu 1. daher die Kosten der, gemessen an seinem Vortrag, erfolglos eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. J. allein zu tragen. Die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U. sind aus demselben rechtlichen Grund zwischen dem Widerkläger zu 1. auf der einen Seite und dem Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten auf der anderen Seite hälftig zu teilen.

30

b) Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien vermag die der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Verteilung nach der sog. „Baumbach'schen Formel“ den Besonderheiten der Parteienkonstellation in dem ersten Rechtszug nicht vollständig Rechnung zu tragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Drittwiderklage gegen die Beklagte zu 1. und Drittwiderbeklagte zur Meidung einer Interessenkollision dazu geführt hat, dass diese sowie der Widerbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Verteidigung gegen die Widerklage von anderen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sind als jene, welche einerseits der Kläger und andererseits auch die Beklagte zu 1. zuvor bereits zu ihrer Vertretung beauftragt hatten, während auf der anderen Seite beide Widerkläger von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden sind, welche auch bereits von den Beklagten mit ihrer Verteidigung gegen die Klage betraut worden waren. Da auch die Teilstreitwerte für die Klage und die Widerklagen weit voneinander abweichen, hat der Senat von dem in § 100 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und das unterschiedliche Maß der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit bei der Kostenentscheidung in der Weise berücksichtigt, dass bei der Verteilung der außergerichtlichen Kosten unterschieden wird, in welchem Prozessrechtsverhältnis diese jeweils entstanden sind.

31

Dementsprechend hat der Kläger seine aus der Rechtsverfolgung hinsichtlich der Klage entstandenen außergerichtlichen Kosten, mithin die Kosten für die allein hiermit beauftragten Prozessbevollmächtigten, nach deren Abweisung vollständig selbst zu tragen. Auf Seiten der Beklagten und Widerkläger sind die Kosten für die sowohl mit der Verteidigung gegen die Klage wie auch mit der Erhebung der Widerklagen beauftragten Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des Umfangs des Unterliegens in den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Teilstreitwertes an dem (Gebühren-)Streitwert für die gemeinsame Vertretung durch dieselben Prozessbevollmächtigten zu verteilen. Gleiches gilt für die durch die Beauftragung weiterer Rechtsanwälte mit der Verteidigung gegen die Widerklagen entstandenen außergerichtlichen Kosten, wobei insoweit zusätzlich zu berücksichtigen war, dass für diese Kosten ein geringerer Gebührenstreitwert zugrunde zu legen ist.

32

Da der Kläger die Kosten der Beklagten zu 1. und 2. für die Verteidigung gegen die Klage allein zu tragen hat, hat er entsprechend deren Anteil am Gesamtstreitwert 52 % der den Beklagten und Widerklägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte haben insgesamt 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Widerkläger zu tragen. Der Anteil der von dem Widerkläger zu 1. erhobenen Widerklage am Gesamtstreitwert beträgt 44 %. Bezogen hierauf sind die Widerbeklagten in einem Umfang von 45 % (2.585 €/5.735 €) unterlegen, so dass sie insoweit 25 % der den Beklagten und Widerklägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Der Anteil der Widerklage des Widerklägers zu 2. am Gesamtstreitwert beträgt 4 %. Bezogen hierauf sind der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte in einem Umfang von 73 % (425 €/582,57 €) unterlegen, so dass sie weitere 3 % der den Beklagten und Widerklägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten haben die Widerkläger selbst zu tragen, da sie insoweit unterlegen sind. Von den dem Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten aus der Verteidigung gegen die Widerklagen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Widerkläger zu 1. 50 %, denn gemessen an dem auf die Vertretung für die Verteidigung gegen die Widerklagen maßgeblichen Teilstreitwert von 6.317,57 € (5.735 € für die Widerklage des Widerklägers zu 1. zzgl. 582,57 € für die Widerklage des Widerklägers zu 2.) ist dieser im Umfang von 50 % unterlegen (3.150 €/6.317,57 €).

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Der Widerkläger zu 2. trägt entsprechend dem Umfang seines Unterliegens weitere 2 % (157,57 €/6.317,57 €). Im Übrigen tragen der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringfügige Mehrforderung von 41,71 €, hinsichtlich derer die Berufung Erfolg hatte, hat nicht zu besonderen Kosten geführt.

35

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden wie auch des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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4. Es liegt keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Die Fragen, ob der Senat im Berufungsverfahren auch ohne eine entsprechende Berufungsrüge zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Drittwiderklage des Widerklägers zu 1) gegen die eigene Streitgenossin und der Zulässigkeit der Erhebung einer eigenen Widerklage durch den zuvor nicht am Prozess beteiligten Widerkläger zu 2. befugt ist und ob bejahendenfalls deren Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, sind zwar bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sie sind indessen nicht unmittelbar entscheidungserheblich, denn auch wenn sie zu bejahen wären, hätte die prozessuale Konsequenz lediglich darin bestanden, dass eine oder beide Widerklagen von dem übrigen Verfahren zu trennen gewesen wäre. Nachdem die Entscheidung des Landgerichts über die Abweisung der Klage jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wäre dies nicht mehr möglich, so dass auch eine abweichende Entscheidung zu den beiden genannten Fragen keine unmittelbare Auswirkung auf den Prozess mehr hätte. Dass die beiden Widerkläger des vorliegenden Verfahrens im Verhältnis zueinander ihre Ansprüche im Wege der subjektiven Klagehäufung verfolgen können, steht indessen nicht in Zweifel.

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5. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt gem. §§ 39 Abs. 1, 47 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus der Summe der in erster Instanz erfolgten Verurteilung zur Zahlung an den Widerkläger zu 1) in Höhe von 2.585 € sowie zur Zahlung an den Widerkläger zu 2) in Höhe von 366,71 €. Soweit das Landgericht den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte verurteilt hat, den Widerkläger zu 2. den Rückstufungsschaden gegenüber der Drittwiderbeklagten zu ersetzen, bewertet der Senat diesen Antrag - wie das Landgericht - mit 100 €. Der ebenfalls zuerkannte Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt als Nebenforderung für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Zöller-Herget, Rn. 13 zu § 4 ZPO).


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