Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 168/13

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Stendal vom 9. April 2013, Az.: 5 F 1140/10 UK, zu Ziffer 1 und 2 der Entscheidungsformel, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners und Abweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin, teilweise - wie folgt - abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

1. ab Mai 2012 für seine beiden minderjährigen Kinder

F. B. , geb. am 01.08.1998, und

L. B. , geb. am 26.10.1999,

monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats Kindesunterhalt jeweils in Höhe von 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe abzüglich des jeweils nach § 1612 b BGB hälftig anrechenbaren staatlichen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind zu zahlen, was einem Zahlbetrag von derzeit monatlich 334,00 Euro je Kind entspricht, wobei die jeweiligen monatlichen Unterhaltsrückstände je Kind beginnend ab dem 1. eines auf die jeweilige Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Unterhaltsrente folgenden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind,

2. an die Antragstellerin für die beiden vorgenannten minderjährigen Kinder für den Zeitraum von November 2010 bis einschließlich April 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils gemäß § 1612 b BGB hälftig anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind, wobei die jeweiligen monatlichen Unterhaltsrückstände je Kind beginnend ab dem 1. eines auf die jeweilige Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Unterhaltsrente folgenden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind, zu zahlen,

a) abzüglich der vom Antragsgegner für L. hierauf bereits gezahlten Unterhaltsbeträge

aa) für die Zeit von November 2010 bis einschließlich Februar 2011 am 05.08.2011 gezahlter (4 x 272,00 Euro =) 1.088,00 Euro,

ab) für die Zeit von März 2011 bis Dezember 2011 wie folgt gezahlter

am 14.03.2011

272,00 Euro,

am 04.04.2011

272,00 Euro,

am 02.05.2011

272,00 Euro,

am 09.06.2011

272,00 Euro,

am 14.07.2011

272,00 Euro,

am 08.08.2011

272,00 Euro,

am 05.09.2011

272,00 Euro,

am 04.10.2011

272,00 Euro,

am 07.11.2011

272,00 Euro,

am 12.12.2011

272,00 Euro,

am 24.04.2012

126,85 Euro,

am 24.05.2012

116,26 Euro,

am 22.06.2012

252,89 Euro,

am 25.07.2012

62,00 Euro,

am 24.08.2012

62,00 Euro,

ac) für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 wie folgt gezahlter Unterhaltsrenten:

am 09.01.2012

272,00 Euro,

am 06.02.2012

272,00 Euro,

am 05.03.2012

272,00 Euro,

am 12.03.2012

310,00 Euro,

am 02.04.2012

62,00 Euro,

am 09.04.2012

334,00 Euro,

am 07.05.2012

334,00 Euro,

am 04.06.2012

334,00 Euro,

am 02.07.2012

334,00 Euro,

am 06.08.2012

334,00 Euro,

am 03.09.2012

334,00 Euro,

am 08.10.2012

334,00 Euro,

am 05.11.2012

334,00 Euro,

am 03.12.2012

334,00 Euro,

ad) für die Zeit von Januar 2013 bis November 2013 wie folgt gezahlter Unterhaltsbeträge.

am 02.01. 2013

334,00 Euro,

am 04.02.2013

334,00 Euro,

am 04.03. 2013

334,00 Euro,

am 02.04.2013

334,00 Euro,

am 06.05.2013

334,00 Euro,

am 03.06.2013

334,00 Euro,

am01.07. 2013

334,00 Euro,

am 05.08. 2013

356,00 Euro,

am 09.09. 2013

334,00 Euro,

am 07.10. 2013

334,00 Euro,

am 04.11. 2013

334,00 Euro,

b) abzüglich der vom Antragsgegner für F. hierauf bereits gezahlten Unterhaltsbeträge

ba) für die Zeit von November 2010 bis einschließlich Februar 2011 am 05.08.2011 gezahlter (4 x 343,00 Euro =) 1.372,00 Euro,

bb) für die Zeit von März 2011 bis Dezember 2011 wie folgt gezahlter Unterhaltsbeträge:

am 14.03.2011

334,00 Euro,

am 04.04.2011

334,00 Euro,

am 02.05.2011

334,00 Euro,

am 09.06.2011

334,00 Euro,

am 14.07.2011

334,00 Euro,

am 08.08.2011

334,00 Euro,

am 05.09.2011

334,00 Euro,

am 04.10.2011

334,00 Euro,

am 07.11.2011

334,00 Euro,

am 12.12.2011

334,00 Euro,

bc) für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 wie folgt gezahlter Unterhaltsrenten:

am 09.01.2012

334,00 Euro,

am 06.02.2012

334,00 Euro,

am 05.03.2012

334,00 Euro,

am 09.04.2012

334,00 Euro,

am 07.05.2012

334,00 Euro,

am 04.06.2012

334,00 Euro,

am 02.07.2012

334,00 Euro,

am 06.08.2012

334,00 Euro,

am 03.09.2012

334,00 Euro,

am 08.10.2012

334,00 Euro,

am 05.11.2012

334,00 Euro,

am 03.12.2012

334,00 Euro,

bd) für die Zeit von Januar 2013 bis November 2013 wie folgt gezahlter Unterhaltsbeträge.

am 02.01. 2013

334,00 Euro,

am 04.02.2013

334,00 Euro,

am 04.03. 2013

334,00 Euro,

am 02.04.2013

334,00 Euro,

am 06.05.2013

334,00 Euro,

am 03.06.2013

334,00 Euro,

am01.07. 2013

334,00 Euro,

am 05.08. 2013

356,00 Euro,

am 09.09. 2013

334,00 Euro,

am 07.10. 2013

334,00 Euro,

am 04.11. 2013

334,00 Euro,

c) für die Zeit von November 2010 bis November 2013 für beide Kinder am 09.07.2013 gezahlter weiterer 2.120,92 Euro.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 88 % und die Antragstellerin zu 12 %. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 9.604,-- Euro.

IV. Dem Antragsgegner wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags – für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Noll aus Salzwedel zu seiner Vertretung nach einem Teilstreitwert von 1.100,00 Euro bewilligt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Stendal vom 9. April 2013 hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, seinen beiden minderjährigen Kindern F. und L. B. einen höheren Kindesunterhalt als den jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalt in Höhe von jeweils 100 % der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils nach § 1612 b BGB hälftig anrechenbaren Kindergeldes, abzüglich bereits jeweils erbrachter Unterhaltszahlungen, gemäß den §§ 1601 ff., 1612 a BGB zu zahlen.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf seine Fortgeltung beanspruchenden Ausführungen in den Gründen des Senatshinweises/-beschlusses vom 6. August 2013 Bezug.

3

Lediglich ergänzend ist hierzu anzumerken, dass, anders als der Antragsgegner meint, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin als gesetzlicher Prozessstandschafterin an der Titulierung der Unterhaltsansprüche der in ihrer Obhut lebenden beiden Kinder F. und L. nicht mit der Titulierung entsprechend hoher Kindesunterhaltsansprüche durch den Antragsgegner vermittels der außerprozessual von ihm errichteten notariellen Urkunde der Notarin E. L. am 15.12.2012, UR.-Nr. 1478/2012 LB, entfallen ist. Denn diese Urkunde sollte lediglich den im einstweiligen Anordnungsverfahren seitens des Amtsgerichts Stendal vom 10.02.2011 im Verfahren 5 F 1139/10 EAUK ergangenen vorläufigen Unterhaltsbeschluss "ersetzen", nicht aber als Titel den im hier streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren geltend gemachten Kindesunterhaltsanspruch auf unbestimmte Zeit "festschreiben" und somit dem Titulierungsinteresse der Antragstellerin abschließend genügen (Urkunde Bd. II, Bl. 212 und Anwaltsschreiben des Antragsgegners vom 25.10.2012 Bd. II, Bl. 209 d.A.).

4

Soweit der Antragsgegner für die Vergangenheit Unterhaltszahlungen einwendet, sind diese – wie sich aus dem Tenor der Senatsentscheidung ergibt – selbstverständlich gemäß § 362 BGB anzurechnen. Allerdings hatte der Senat hierbei von den seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.11.2013 aufgelisteten Zahlungen zu den dort genannten Zeitpunkten auszugehen. Denn der Antragsgegner hat die von ihm nicht einmal nach den jeweils unterhaltsberechtigten Kindern differenziert genannten Unterhaltszahlungen, welche zudem von der Antragstellerin insoweit bestritten worden sind, als dass sie teilweise für die anderen, nicht vom Antragsgegner stammenden Kinder geleistet sein sollen, auch nicht -noch zumal nach den einzelnen Kindern differenziert und abweichend von der Aufstellung der Antragstellerin -nachgewiesen. Die vorgelegten Kontoauszüge enthalten keine nach den jeweiligen Kindern differenzierten Zahlungsnachweise. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner selbst gefertigte Zahlungsaufstellung, die zudem als Parteivortrag wohl kaum als Beweismittel geeignet ist. Auch eine Vernehmung des Vaters des Antragsgegners und Großvaters der Kinder L. und F. , P. B. , als Zeugen liefe in Anbetracht des schon unzureichenden Sachvortrags zur Erfüllung der jeweiligen Unterhaltspflichten nur auf eine unzulässige, und damit verfahrensrechtlich unbeachtliche Ausforschung hinaus, die deshalb bereits zu unterbleiben hat.

5

Im Übrigen war, worauf die Antragsstellerin zu Recht hinweist, gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung der Unterhaltsrenten als Verzugsschadensersatz auszusprechen, ist doch der Antragsgegner erstmals am 27.10.2010 und sodann 26.11.2010 zur Zahlung von Kindesunterhalt und Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse aufgefordert und somit nach § 1613 BGB in Verb. mit § 286 BGB in Verzug gesetzt worden.

6

Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, mit der sie einen höheren Kindesunterhaltsanspruch der beiden Kinder zu rechtfertigen sucht, vermag indes nicht zu überzeugen. Denn die Antragstellerin hat -obgleich sie hierfür nicht nur darlegungs-, sondern auch beweispflichtig ist -ein höheres Einkommen des Antragsgegners nicht nachgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat diesbezüglich auf seine Fortgeltung beanspruchenden Rechtsausführungen in den Gründen des bereits erwähnten Hinweises und Beschlusses vom 6. August 2013 Bezug.

7

Nach alledem hatte jedenfalls die Beschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg.

8

Da in dieser Angelegenheit bereits vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist, von einer neuerlichen Verhandlung in zweiter Instanz weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht neue Erkenntnisses zu erwarten waren, konnte der Senat, nach Gewährung rechtlichen Gehörs, in dieser Sache gemäß den §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 69 ZPO ohne zweitinstanzliche mündliche Verhandlung entscheiden.

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG und richtete sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

III.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die zweite Instanz beruht auf den §§ 40, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG (Unterhaltsrückstand: [2 Monate x 377,00 Euro + 2 Monate x 309,00 Euro =] 1.372,00 Euro + Laufender Kindesunterhalt: [12 Monate x 377,00 Euro = 4.524,00 Euro + 12 Monate x 309,00 Euro = 3.708, 00 Euro =] 8.232,00 Euro = Gesamtstreitwert: 9.604,00 Euro).

IV.

11

Dem bedürftigen Antragsgegner war gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff. ZPO für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, allerdings nur insoweit, wie sein Rechtmittel Erfolg versprechend war (Teilstreitwert: [9.604,00 Euro – 8.504,00 Euro =] 1.100,00 Euro).

V.

12

Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, liegen doch die Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 FamFG bzw. 574 ZPO nicht vor.


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