Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 4 U 36/15

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 04. Mai 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 13.025,62 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung eines Steuerberatervertrages für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2007 bis 2009 in Anspruch.

2

Die Kläger sind seit dem 04. September 2001 eingetragene Lebenspartner und von der als Steuerberaterin tätigen Beklagten seit dem Jahr 2002 steuerlich beraten und vertreten worden. Der Beklagten war die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger von Anfang an bekannt. Für die Veranlagungsjahre 2005 und 2007 bis 2009 erstellte sie für die Kläger Steuererklärungen im Wege der Einzelveranlagung. Daraufhin erließ das Finanzamt für jeden der Kläger entsprechende Einkommensbescheide zu Händen der Beklagten, und zwar für das Jahr 2005 die Bescheide vom 27. Juni 2007 und 10. März 2008, für das Jahr 2007 die Bescheide vom 22. Dezember 2008 und 03. März 2009, für das Jahr 2008 die Bescheide vom 23. Dezember 2009 und 08. Februar 2010 sowie für das Jahr 2009 die Bescheide vom 26. Januar 2011 und vom 24. März 2011.

3

Die Beklagte wies die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung gegen die Einkommensteuerbescheide mit dem Zweck der Hinausschiebung ihrer Bestandskraft hin. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07. Mai 2013 (2 BvR 1981/06) den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht für vereinbar erklärt hatte, konnte für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume wegen zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide keine Zusammenveranlagung der Kläger mehr erreicht werden.

4

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass für die Beklagte Veranlassung bestanden habe, sogleich ihre Zusammenveranlagung zu beantragen bzw. im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO das Ruhen der Verfahren zu beantragen. In der steuerrechtlichen Literatur hätten bereits im Jahr 2009 ernsthafte Zweifel daran bestanden, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Ausschluss der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner bei einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie auf die Möglichkeit der Beantragung einer Zusammenveranlagung und die weitere Möglichkeit, die Verfahren durch Einlegung von Einsprüchen offenzuhalten, hinzuweisen.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 20.601,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.430,09 € seit dem 1. November 2013, aus 999,60 € seit dem 01. Mai 2014 und aus 1.171,67 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie hat einen Beratungsfehler in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, dass für sie im Zeitpunkt der Zustellung der Steuerbescheide in Ansehung der damaligen steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur keine Veranlassung bestanden habe, an der Verfassungsmäßigkeit des vom Bundesfinanzhof wiederholt verneinten Anspruchs von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs zu zweifeln und den Klägern die Einlegung eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der anzuwenden Steuergesetze zu empfehlen.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2015 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

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Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, weil sie in dem Zeitpunkt, zu dem gegen die Einkommensbescheide Einspruch hätte eingelegt werden müssen, objektiv keinen Anlass gehabt habe, mit der ernstlichen Möglichkeit einer vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07. Mai 2013 erklärten Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Partnern eingetragener Lebenspartnerinnen von der Zusammenveranlagung zu rechnen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher für den Veranlagungszeitraum 2004 weiter verfolgen. Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht eine aus dem Steuerberatervertrag folgende Pflicht der Beklagten, sie von sich aus auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung gegen die Einkommensteuerbescheide hinzuweisen, zu Unrecht verneint habe. Es habe übersehen, dass die Beklagte unter dem Aspekt der Wahl des sichersten Weges in Ansehung der beim Bundesverfassungsgericht seinerzeit anhängigen Verfassungsbeschwerden und der steuerrechtlichen Literatur ihnen hätte empfehlen müssen, gegen die Bescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen der Verfahren gemäß § 367 Abs. 2 S. 2 AO zu beantragen. Dadurch wären die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide nicht in Bestandskraft erwachsen und sie hätten von der rückwirkenden Neuregelung durch das Bundesverfassungsgericht profitiert.

13

Sie behaupten, dass ihnen durch die Einzelveranlagungen für die Jahre 2005 sowie 2007 bis 2009 eine steuerliche Mehrbelastung in Höhe von insgesamt 13.025,62 € entstanden sei. Weiterhin wären die Steuererstattungsansprüche vom Finanzamt zu verzinsen gewesen. Der Zinsschaden belaufe sich auf weitere 3.906,25 €.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des am 04. Mai 2015 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 17.764,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

19

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 04. Mai 2015 erweist sich als unbegründet, weil sie nicht mit Erfolg darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Altern. ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (§ 513 Abs. 1, 2. Altern. ZPO).

20

Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Kläger gegen die Beklagte mit Blick auf die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume 2005 und 2007 bis 2009 wegen eines Beratungsfehlers des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrages gemäß den §§ 675, 280 Abs. 1 BGB zu Recht verneint.

21

Im Zeitpunkt des Zugangs der einzelnen Einkommensteuerbescheide zu Händen der Beklagten in der Zeit von Juni 2007 bis März 2011 (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 13. Juli 2015), die jeweils auf den von der Beklagten im Wege der Einzelveranlagung angefertigten Steuererklärungen beruhten, bestanden für sie keine genügend starken Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06) die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ansehen würde. Daher war die Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der genannten steuerrechtlichen Vorschriften hinzuweisen und ihnen zur Vermeidung einer Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide die vorsorgliche Einlegung eines Einspruchs anzuraten. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus weisungswidrigem Verhalten steht im Streitfall nicht in Rede, weil die Kläger ihr unstreitig keine Weisung erteilt hatten, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Steuerberaters bei der Prüfung eines Steuerbescheides auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Steuererhebung darf der Steuerberater im Grundsatz auf die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetze vertrauen. Er hat sich bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der Bedeutung deren Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit auszurichten. Dem entgegenstehende Judikatur von Instanzgerichten sowie vereinzelte Stimmen im Schrifttum verpflichten den Steuerberater bei der Wahrnehmung seines Mandats regelmäßig nicht zu deren Berücksichtigung. Eine Änderung der Rechtsprechung hat er allerdings in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht darauf hinweist oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterlichen Entscheidungen fehlt. Darüber hinaus kann der Steuerberater zur Heranziehung der Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Schrifttums ausnahmsweise verpflichtet sein, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Diese Maßstäbe gelten entsprechend bei der Prüfung eines Steuerbescheides auf seine Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen (BGH, Urteil vom 23. September 2010, Az.: IX ZR 26/09, zitiert nach juris; Urteil vom 6. November 2008, Az.: IX ZR 140/07, zitiert nach juris).

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte im Streitfall ihre gegenüber den Klägern obliegenden Beratungspflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt hat. Für den hier allein interessierenden Zeitraum von Juni 2007 bis März 2011, in welchem die Kläger einzeln veranlagenden Einkommensteuerbescheide der Beklagten zugegangen sind, bestanden für sie keine von ihr als Steuerberaterin zu beachtenden Anhaltspunkte, die mit der notwendigen Evidenz auf eine Änderung der Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur hingewiesen und sie hätten veranlassen müssen, den Klägern den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes zu empfehlen, um im Hinblick auf eine möglicherweise günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eingetragene Lebenspartnerschaften in Bezug auf eine Zusammenveranlagung mit Verheirateten gleichstellen könnte, die Bestandskraft der Steuerbescheide zu verhindern. Diese vertragliche Beratungspflicht entstand erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 in den einschlägigen Fachzeitschriften, als die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide indes bereits bestandskräftig geworden waren.

24

Nach der für die Beklagte in jenem Zeitraum maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hatten Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs (BFH, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: III R 51/05, zitiert nach juris). Der Bundesfinanzhof hatte seine Auffassung in zwei weiteren Entscheidungen vom 20. Juli 2006 (III R 8/04) und vom 19. Oktober 2006 (III R 29/06) bekräftigt.

25

Auch die Einlegung der Verfassungsbeschwerden gegen die genannten Urteile des Bundesfinanzhofs war für die Beklagte kein hinreichender Anlass, den Klägern eine Einspruchseinlegung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuergesetze zu empfehlen, da sie sich grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze, die der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen aus dem Jahre 2006 gerade erst bejaht und von einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen hatte, vertrauen durfte. Erst und nur dann, wenn der Bundesfinanzhof von der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung überzeugt gewesen wäre und deshalb unter Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hätte, mithin die Grenze nur bloßer verfassungsrechtlicher Zweifel überschritten gewesen wäre, wäre daraus eine vertragliche Hinweispflicht der Beklagten erwachsen.

26

Entgegen der Auffassung der Kläger konnte und musste die Beklagte auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, eine in der Entwicklung begriffene höchstrichterliche Rechtsprechung ableiten, der zufolge in Zukunft auch der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften von der steuerlichen Zusammenveranlagung als grundgesetzwidrig eingestuft werden könnte. Denn diese Entscheidung betraf ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, ohne dass sich daraus eine aussagekräftige Vorentscheidung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung des anhängigen Besteuerungsfalles aufgedrängt hätte. Hinweise für eine generelle Unzulässigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften konnten dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli 2009 nicht entnommen werden.

27

Aus der von den Klägern zitierten finanzrechtlichen Literatur jener Zeit konnten in Ansehung der gerade erst vom Bundesfinanzhof bejahten Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerschaften keine weitergehenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Vorschriften entnommen werden, als nur der Hinweis, dass gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerden eingelegt worden waren.

28

Wegen Fehlens einer objektiven Pflichtverletzung des Steuerberatervertrages durch die Beklagte kann die bei unterstellter Pflichtverletzung zu prüfende haftungsbegründende Kausalität im Streitfall offen bleiben. Lediglich ergänzend weist der Senat auf die sich bei der Prüfung einer haftungsbegründenden Kausalität stellenden rechtlichen Probleme hin. Es mag noch angenommen werden, dass die Kläger nach einer von der Beklagten angeregten Erörterung diese mit der für sie kostenlosen Einspruchseinlegung beauftragt hätten. Da die steuerrechtliche Angelegenheit alleine mit der Einlegung eines Einspruchs gegen die Steuerbescheide aller Voraussicht nach nicht ihre Erledigung gefunden hätte und nach zu jener Zeit geltendem Recht mit einer Zurückweisung der Einsprüche durch das Finanzamt zu rechnen gewesen wäre, zumal die Steuerbescheide offensichtlich nicht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden waren und demgemäß eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO nicht mehr in Betracht kam, ist nicht ersichtlich, dass sich die Kläger bereits im Zeitraum von Juni 2007 bis März 2011 zu einer kostenträchtigen Klageerhebung mit offenem Ausgang entschlossen hätten.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

31

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO. Die von den Klägern geltend gemachten Zinsen auf Steuererstattungsansprüche gemäß § 233a AO in Höhe von 3.906,25 € sind Nebenforderungen, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend anzusetzen waren. Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007, Az.: VI ZB 39/06, zitiert nach juris). Das ist hier der Fall, weil Zinsansprüche nur bei erfolgreichem Einspruch der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt gemäß § 233a Abs. 1 und Abs. 4 AO zu erstatten gewesen wären, anderenfalls aber nicht.

32

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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