Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 99/24
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90. (Rn.18)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 21. Mai 2024 in der bisherigen Ziffer 2. abgeändert, in der bisherigen Ziffer 3. von Amts wegen berichtigt und der Beschluss insgesamt unter Einschluss der bisherigen Ziffern 1. und 4. wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 22. Juli 2004 (Az. 8 F 336/02) über den Versorgungsausgleich wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Präsidentin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation - Deutsche Bundespost (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 378,39 Euro monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2003, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,1573 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Dezember 2003, übertragen.
3. Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die am 26. September 1980 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 15. Januar 2004 zugestellten Antrag in einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - A. geführten Scheidungsverbundverfahren zum Az. 8 F 336/02 mit Beschluss vom 22. Juli 2004 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
- 2
In die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind das vom Antragsteller während der Ehezeit bei der Deutschen Post AG erworbene Anrecht und die von der Antragsgegnerin während der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein und der I. Lebensversicherung AG erworbenen Anrechte einbezogen worden. Im Ergebnis sind im Wege des sog. Quasisplittings gem. § 1587b BGB a.F. zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 272,66 Euro, bezogen auf den 31. Dezember 2003, begründet worden und es ist angeordnet worden, dass der Monatsbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
- 3
Mit einem beim Amtsgericht A. am 19. April 2023 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt.
- 4
Aus den vom Familiengericht eingeholten neuen Auskünften der Versorgungsträger und den im Ausgangsverfahren eingeholten Auskünften ergibt sich zu den einzelnen Anrechten Folgendes:
- 5
Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) belief sich auf Grundlage der Auskunft des Versorgungsträgers vom 27. Mai 2004 im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung auf einen Rentenbetrag in Höhe von 715,44 Euro monatlich. Aufgrund eines vorzeitigen Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ergibt sich - bedingt durch die niedrigere Versorgung einerseits und das veränderte Verhältnis zwischen Ehezeit und Gesamtzeit andererseits - nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 11. September 2023 nunmehr ein Ehezeitanteil in Höhe von 802,73 Euro.
- 6
Der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) belief sich auf Grundlage der Auskunft des Versorgungsträgers vom 30. März 2004 im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung auf einen Rentenbetrag in Höhe von 168,50 Euro monatlich. Nach der nunmehrigen Auskunft des Versorgungsträgers vom 17. Oktober 2023 beläuft sich der Ehezeitanteil des Anrechts auf einen monatlichen Rentenbetrag von 321,78 Euro, dies entspricht 12,3145 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 3) einen Wert von 6,1573 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
- 7
Der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I. Lebensversicherung AG belief sich ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 3. März 2004 auf einen monatlichen Rentenbetrag von 2,38 Euro. Mit Schreiben vom 10. August 2023 hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass der Vertrag im Jahre 2011 gekündigt worden sei.
- 8
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) mit einem Ausgleichswert von 401,37 Euro im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) hat das Familiengericht im Wege der internen Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,1573 Entgeltpunkten ausgeglichen, wobei der diesbezügliche Beschlusstenor über mehrere Seiten hinweg immer wiederkehrende Textwiederholungen enthält.
- 9
Gegen den ihr am 29. Mai 2024 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 3. Juni 2024, eingegangen beim Amtsgericht A. als elektronisches Dokument per De-Mail mit Absenderbestätigung am 11. Juni 2024, Beschwerde erhoben und mit weiterem Schreiben vom 11. Juni 2024 eine korrigierte Auskunft vorgelegt. Sie macht geltend, dass mit dem Versorgungsrücklagegesetz mit Wirkung vom 10. Januar 2017 auch das Beamtenversorgungsgesetz geändert worden sei. Zeiten vor dem 17. Lebensjahr seien nun nicht mehr generell von der Anerkennung ausgeschlossen. Dies führe vorliegend zu einer Änderung des Ehezeitanteils. Aus der von der weiteren Beteiligten zu 1) vorgelegten korrigierten Auskunft ergibt sich aufgrund einer längeren Gesamtzeit ein Ehezeitanteil des Anrechts von nunmehr 756,78 Euro monatliche Rente und dementsprechend ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 378,39 Euro monatliche Rente.
- 10
Auf die Anfrage des Senats, worauf der vorzeitige Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand beruhte, hat die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller zum 1. Juli 2010 aufgrund von Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt worden sei.
- 11
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2024 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Weitere Stellungnahmen der Beteiligten sind innerhalb der gewährten Frist nicht eingegangen.
II.
- 12
1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 3. Juni 2024 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
- 13
2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) lediglich 378,39 Euro beträgt.
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Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
- 15
a) Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt ist und dass aufgrund des Rentenbezuges der beteiligten Ehegatten die erforderliche Rentennähe gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG gegeben ist.
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b) Es liegt auch eine wesentliche Wertänderung eines Ausgleichswerts vor. Unter Zugrundelegung der korrigierten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) ergibt sich zwar in Bezug auf das Anrecht des Antragstellers keine wesentliche Wertänderung mehr. Allerdings ist in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) eine wesentliche Wertänderung eingetreten.
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Die Wertänderung ist gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Gem. § 225 Abs. 2 FamFG muss eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung führt. Gem. § 225 Abs. 3 FamFG ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
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aa) Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) ist sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Veränderung eingetreten. Zum einen ist der Antragsteller aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und zum anderen hat sich auch durch das Inkrafttreten des Versorgungsrücklagegesetzes eine Veränderung des Ehezeitanteils ergeben. Beide Änderungen wirken auf den Ausgleichswert des Anrechts zurück (vgl. zur Dienstunfähigkeit: BGH FamRZ 1991, 1415).
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Die Wertänderung ist jedoch auf Grundlage des nunmehr von der Beteiligten zu 1) ermittelten Werts nicht wesentlich. Der Ausgleichswert hat sich von 357,72 Euro (1/2 von 715,44 Euro) auf 378,39 Euro verändert, so dass sich eine Wertänderung von 20,67 Euro ergibt. Zwar beträgt die Wertänderung damit mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts (5 % von 357,72 Euro = 17,89 Euro). Allerdings übersteigt sie nicht 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (23,80 Euro).
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bb) Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ist ebenfalls eine rechtliche Veränderung eingetreten. Nach dem Ende der Ehezeit sind das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (sog. „Mütterrente“) und das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. November 2018 (sog. „Mütterrente II“) in Kraft getreten. Wie sich aus einem Vergleich der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 30. März 2004 und der Auskunft vom 17. Oktober 2023 ergibt, sind die Zeiten der Kindererziehung für die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten aufgrund dieser Gesetzesänderungen beim Anrecht der Antragsgegnerin in einem größeren Umfang berücksichtigt worden. Da diese Zeiten in die Ehezeit fallen, wirkt die rechtliche Veränderung auch auf den Ausgleichswert zurück.
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Die Wertänderung ist auch wesentlich. Der Ausgleichswert hat sich von 84,25 Euro (1/2 von 168,50 Euro) auf 160,89 Euro erhöht. Dies entspricht einer Wertänderung in Höhe von 76,64 Euro. Die Wertänderung beträgt mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (5 % von 84,25 Euro = 4,21 Euro und übersteigt zudem 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (23,80 Euro).
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c) Die Abänderung wirkt sich auch gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG zugunsten eines Ehegatten aus. Da es sich hierbei um den Antragsteller handelt, fehlt es diesem auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung.
- 23
Während die Wertänderung des Anrechts des Antragstellers für diesen nachteilig ist, da sich der Ausgleichswert zu seinen Lasten und zu Gunsten der Antragsgegnerin um 20,67 Euro erhöht hat, ist die Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin für den Antragsteller vorteilhaft. Der Ausgleichswert jenes Anrechts hat sich zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragsgegnerin um 76,64 Euro erhöht. Nachteilig für den Antragsteller ist, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. Lebensversicherung AG mit einem Ausgleichswert von 2,38 Euro nicht mehr ausgeglichen werden kann, da es nicht mehr vorhanden ist. Insgesamt ergibt sich jedoch durch die Abänderung ein positiver Saldo zugunsten des Antragstellers in Höhe von 53,59 Euro.
d) Ist die Abänderung eröffnet, erfolgt eine Totalrevision der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem neuen, seit dem 1. September 2009 geltenden Recht. Die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte sind nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG zu teilen.
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Das Anrecht des Antragstellers ist gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen, und zwar auf Grundlage der neuen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 11. Juni 2024 durch Übertragung eines Ausgleichswerts in Höhe von 378,39 Euro monatlich.
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3.) Soweit das Familiengericht das während der Ehezeit erworbene Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) im Wege der internen Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,1573 Entgeltpunkten ausgeglichen hat, ist dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angegriffen worden. Allerdings ist die Beschlussformel im Wege der amtswegigen Berichtigung gem. § 42 FamFG klarstellend - ohne die Textwiederholungen - korrekt zu fassen.
III.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
- 28
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., Satz 2 FamGKG. Der Senat geht davon aus, dass das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Beteiligten nicht mehr als 10.000,00 Euro beträgt, so dass der Verfahrenswert vorliegend mit dem Mindestwert von 1.000,00 Euro festzusetzen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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