Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 283/04-60

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 142/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus Tierhalterhaftung - die Beklagte zu 3. darüber hinaus auch aus unerlaubter Handlung - wegen der Folgen und des Schadens in Anspruch, die ihm am 18.5.2000 anlässlich eines Sturzes von seinem Pferd auf dem Hof der Pferdepension der Familie der Beklagten entstanden sind; außerdem verlangt er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - von mindestens 12.500 EUR.

Zum Schadenshergang hat der Kläger vorgetragen, er habe - auf seinem Pferd sitzend - im Innenhof auf die Zeugin W. gewartet, als die Beklagte zu 3. drei Hunde der Beklagten aus dem Zwinger gelassen habe, um diese bei einem Ausritt mitzunehmen; in der Folge habe sein Pferd "gebockt", wobei er gestürzt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Sturzes ist zwischen den Parteien im Wesentlichen streitig, ob die Hunde nach Verlassen des Hofes zusammen nochmals in den Hof "hineingeprescht" sind und hierdurch das Pferd des Klägers so erschreckt haben, dass es eine unkontrollierte Bewegung vornahm, wodurch der Kläger dann zu Fall kam.

Zur Begründung einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 3. hat der Kläger vorgetragen, diese habe fahrlässig gehandelt, da sie bei Freilassen der Hunde die naheliegende Gefahr für seine Person, die sich dann auch verwirklicht habe, habe voraussehen können.

Zur Anspruchshöhe hat der Kläger behauptet, bei dem in Rede stehenden Sturz die in dem orthopädischen Gutachten vom 8. August 2002 (Blatt 14 ff.) festgehaltenen schwerwiegenden Verletzungen - die das geltend gemachte Schmerzensgeld ohne weiteres rechtfertigten - erlitten zu haben, wodurch ihm zugleich ein finanzieller Schaden (Verdienstausfall pp.) in Höhe von 65.392,35 EUR (vgl. wegen der Berechnung Blatt 8 ff.) entstanden sei. Die Beklagten hätten ihm auch für alle Folgeschäden einzustehen, was entsprechend seinem weiteren Antrag festzustellen sei.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 149-159), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Beweiserhebung zum Schadenshergang insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, letztlich könne offen bleiben, ob der Schilderung der Zeugin W. sowie des Klägers einerseits oder der abweichenden Darstellung der Beklagten zu 3. und 1. anlässlich deren Anhörung andererseits Glauben zu schenken sei, da trotz der Bekundungen der Zeugin W. zur Rückkehr der Hunde in den Hof nicht ausräumbare Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Tiergefahr und deren Ursächlichkeit für den Sturz verblieben. Der einzige "ungewöhnliche" Umstand, den die Zeugin bestätigt habe, sei das recht schnelle "Um-die-Ecke-Laufen" der Hunde gewesen; dass die Hunde irgendein körperliches Verhalten in Bezug auf das Pferd des Klägers gezeigt hätten, habe die Zeugin gerade nicht bekundet. Auch eine kausale Verknüpfung zwischen der Rückkehr der Hunde in den Hof und dem Sturz des Klägers sei letztlich nicht erwiesen. Ein Anscheinsbeweis komme insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger unstreitig am Vortag - aus anderen Gründen - schon einmal von seinem Pferd gestürzt sei. Gegen eine Ursächlichkeit spreche auch, dass das Pferd des Klägers mit Hunden - auch den in Rede stehenden - vertraut sei und beim Hinaus laufen der Hunde - an dem Kläger und seinem Pferd vorbei - unstreitig nichts passiert sei. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd wiederum das gleiche gefährliche Verhalten wie am Vortag gezeigt habe.

Ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 3. sei nicht erkennbar und jedenfalls auch nicht nachweislich schadensursächlich.

Die Voraussetzungen des § 834 BGB lägen ersichtlich nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der das Klagebegehren insgesamt weiterverfolgt. Er rügt in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts, das nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass die Zeugin W. glaubhaft und eindeutig bestätigt habe, dass die drei Hunde - sich balgend und herumspringend - auf den Hof zurückgelaufen seien, daraufhin das Pferd des Klägers erschrocken und dieser zu Boden gestürzt sei. Der Erstrichter habe ferner einen zu engen Begriff der "Tiergefahr" zu Grunde gelegt, da hierunter auch bloße Schreckreaktionen auf herumlaufende Tiere fielen. Hinsichtlich der Ursächlichkeit greift nach Ansicht des Klägers hier schon der Anscheinsbeweis, unbeschadet des Sturzes vom Vortag. Das diesbezügliche nervöse Verhalten des Pferdes vom Vortag habe sich am Unfalltag nach der Bekundung der Zeugin W. gerade nicht gezeigt, das Pferd sich vielmehr unauffällig verhalten. Die Zeugin W. habe schließlich auch die durch die Hunde ausgelöste Schreckreaktion des Pferdes bestätigt.

Nach wie vor ist der Kläger schließlich der Ansicht, die Beklagte zu 3. habe vorliegend fahrlässig gehandelt.

Der Kläger beantragt (Blatt 169/170, 213, 252),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger 65.392,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des am 18.5.2000 auf dem in erlittenen Unfalls zukünftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen (Blatt 187, 213, 252),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 14. April 2005 (Blatt 213/214) und vom

23. Juni 2005 (Blatt 245 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat zum Unfallhergang eine Beweisaufnahme durchgeführt, wegen deren Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2005 (Blatt 246-252) verwiesen wird.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Mit dem Erstrichter ist auch der Senat im Ergebnis der Ansicht, dass die Beklagten vorliegend hinsichtlich des Sturzes vom 18. Mai 2000 und seiner Folgen keine Haftung trifft, selbst unter Zugrundelegung der Bekundung der klägerseits benannten Zeugin W. und der Schilderung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung. Dies gilt auch nach erneuter, ergänzender Beweisaufnahme.

1. Ausgehend von der - ergänzten - Aussage der durchaus glaubwürdigen Zeugin W. ist der Senat zwar der Ansicht, dass hier grundsätzlich eine die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB auslösende typische Tiergefahr hinsichtlich der drei Hunde anzunehmen ist. Soweit hierfür nämlich schon ein – durchaus natürliches - tierisches Verhalten genügt, in welchem die eine Gefährdung der Gesundheit Dritter hervorrufende Unberechenbarkeit von Tieren zum Ausdruck kommt (vgl. BGH VersR 1976, 1090/1091; NJW 1982, 763; NJW 1999, 3119), lag ein solches Verhalten der Hunde nach der Bekundung der Zeugin W. in zeitlichem Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Unfall vor. Wenn die Hunde, die hiernach nach Herauslaufen aus dem Hof nochmals in diesen zurückgekehrt sind, auch - wie die Zeugin weiter bekundet hat - ein normales Hundeverhalten an den Tag gelegt haben, so war dies doch mehr als die vom Erstrichter zu Grunde gelegte bloße physische Anwesenheit der Hunde. Denn die Zeugin hat vor dem Senat bestätigt, dass die Hunde schnell und überraschend sowie im Rudel unterwegs waren und in nicht allzu großer Entfernung an den beiden Reitern vorbeigelaufen sind. Schon das Umherlaufen eines "geballten" Hunderudels wird nach der Rechtsprechung aber als typische Tiergefahr angesehen (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2002, 108/109; OLG Düsseldorf VersR 1993, 1496).

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht indessen davon ausgegangen, dass der Kläger die Unfallursächlichkeit dieses Hundeverhaltens nicht nachzuweisen vermochte. Soweit der Erstrichter in diesem Zusammenhang einen Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers verneint hat, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. In die Bewertung eines Geschehens als typisch sind nämlich alle bekannten Umstände einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises (vgl. BGH VersR 1986, 343/344). Zu diesen Umständen hat der Erstrichter mit Recht die Geschehnisse vom Vortag, die Vertrautheit des klägerischen Pferdes mit Hunden sowie das Unterbleiben einer Reaktion des Pferdes auf die herauslaufenden Hunde gezählt. Schon unter Berücksichtigung dessen gehört der fragliche Vorgang auch nach Auffassung des Senats nicht zu jenen, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten "Muster" abzulaufen pflegen (vgl. BGH NJW 1991, 230/231).

Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Zeugenaussage W. insoweit als nicht hinreichend beweisgeeignet erachtet hat. Denn einen eindeutigen Kausalverlauf gemäß der klägerischen Darstellung hat die Zeugin entgegen der Ansicht des Klägers weder vor dem Landgericht noch vor dem Senat bestätigt. Soweit sie anlässlich ihrer erneuten Vernehmung bekundet hat, dann sei für sie "alles eins" gewesen, die Hunde seien plötzlich da gewesen und der Kläger habe im Sand gelegen, d.h. sie habe die Hunde plötzlich gesehen und auf dem Pferd des Klägers keinen Reiter mehr, ist dies nicht mehr als die Wiedergabe eines engen zeitlichen Zusammenhangs, wie ihn schon der Erstrichter der erstinstanzlichen Bekundung der Zeugin lediglich entnommen hat. Den Unfallhergang exakt und im Einzelnen wahrgenommen hat die Zeugin hingegen nicht. Davon vermochte sich der Senat einen sicheren Eindruck zu verschaffen. Die Zeugin war nach eigener Bekundung zum Zeitpunkt des überraschenden Wiederauftauchens der Hunde mit dem eigenen Pferd beschäftigt und hatte den Kläger schon deshalb nicht durchgängig im Blick. Sie hat darüber hinaus vor dem Senat eingeräumt, allein aus dem Umstand, dass ihr Pferd bei Rückkehr der Hunde gezuckt habe, zu schließen , dass auch das Pferd des Klägers gezuckt habe und dass dies ursächlich für den Sturz gewesen sei. Vor diesem Hintergrund müssen aber auch die erstinstanzlichen Angaben der Zeugin zu einer Schreckreaktion des klägerischen Pferdes und ihren Folgen gesehen werden, die sich damit entgegen der Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung nicht als Gegenstand eigener Wahrnehmung der Zeugin, sondern als Schlussfolgerung darstellen. Eine solche Schlussfolgerung mag für die Zeugin naheliegend gewesen sein; zwingend war sie angesichts der eingangs genannten Umstände jedenfalls nicht. Sie ist damit - wie der Erstrichter zutreffend angenommen hat - nicht geeignet, andere Kausalverläufe auszuschließen, insbesondere einen solchen wie den vom Vortag. Dass es sich dabei um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat, hat die Zeugin nicht überzeugend zu begründen vermocht, auch wenn sich das Pferd des Klägers nach ihrem Dafürhalten am Unfalltag nicht auffällig verhalten haben mag.

Auch der Senat sieht es nach allem nicht als erwiesen an, dass das Wiederauftauchen der Hunde den streitgegenständlichen Sturz des Klägers verursacht hat.

3. Unabhängig davon tritt im vorliegenden Fall eine Tierhalterhaftung der Beklagten - fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 3. hat das Landgericht ohnehin zutreffend verneint, ohne dass der Kläger dem in der Berufungsinstanz noch mit konkreten Einwänden entgegengetreten wäre - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch wegen der weit überwiegenden Mitverursachung des Sturzes durch das eigene Pferd des Klägers gänzlich zurück (§ 254 BGB). Insoweit findet eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB nicht nur dann statt, wenn Tiere verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen, sondern auch, wenn ein fremdes und ein eigenes Tier zusammen einen Schaden an einem anderen Rechtsgut als dem eigenen Tier, etwa an der eigenen Gesundheit, verursacht haben (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 92/93 m.w.N.). Im Rahmen des

§ 254 BGB ist daher auch eine Tiergefahr zu berücksichtigen, für die der Geschädigte einzustehen hat. Denn dieser Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände, etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr, mitgewirkt haben (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 598). Überwiegt die dem Geschädigten in dieser Weise zuzurechnende Tiergefahr im Einzelfall erheblich, führt dies zum Entfallen jeglicher Tierhalterhaftung für das andere beteiligte Tier (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1255; OLG Hamm NJW-RR 1995, 599/600). So liegt der Fall auch hier. Davon ausgehend, dass nach klägerischer Darstellung erst die Schreckreaktion des eigenen Pferdes den Unfall und die weitergehenden Folgen ausgelöst hat, steht es außer Frage, dass sich in dem streitgegenständlichen Sturz auch die Tiergefahr des klägerischen Pferdes verwirklicht hat. Ein solches Scheuen eines Pferdes stellt ein typisches, unberechenbares Tierverhalten dar, auf Grund dessen den Pferdehalter schon bei einem normal empfindlichen Tier regelmäßig ein Mitverschulden trifft (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1622/1623). Das hat der Kläger selbst auch gar nicht in Abrede gestellt. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller Umstände indessen weitergehend davon aus, dass es sich bei dem klägerischen Pferd - jedenfalls am Unfalltag und am Vortag - um ein besonders nervöses und schreckhaftes Pferd gehandelt hat, was ein gänzliches Zurücktreten der Tierhalterhaftung der Beklagten rechtfertigt. Insoweit muss zunächst die eigene Schilderung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat zu Grunde gelegt werden, wonach es zum Sturz gekommen sei, weil die Hunde um die Ecke gekommen seien, sein Pferd einfach gestört habe, dass etwas um die Ecke gekommen sei, es genau so gut ein Mensch hätte sein können und sein Pferd ihn wohl allein wegen einer solchen Bewegung abgeworfen hätte. Schon hieraus ergibt sich ohne weiteres eine ungewöhnliche Empfindsamkeit des klägerischen Pferdes, das danach bereits durch das bloße Wiederauftauchen der Hunde um die Ecke herum eine Schreckreaktion gezeigt hat und an diesem Tag darüber hinaus auf alles schreckhaft reagiert hätte, was plötzlich um die Ecke gekommen wäre. Dadurch unterschied sich das Pferd des Klägers offensichtlich von dem der Zeugin W.. Wird ferner das Verhalten des klägerischen Pferdes vom Vortag berücksichtigt, an dem das Pferd nach der Bekundung der Zeugin W. eine "tickende Zeitbombe" gewesen ist und den Kläger grundlos abgeworfen hat, steht eine besondere Unberechenbarkeit und Überempfindlichkeit des Pferdes zur fraglichen Zeit aber außer Frage. Demgegenüber hat das "normale Hundeverhalten" der Hunde der Beklagten nach Ansicht des Senats zurückzutreten, auch weil das - ungewöhnliche - Scheuen und Bocken des Pferdes die unmittelbare und ganz im Vordergrund stehende Ursache dafür war, dass der Kläger das Gleichgewicht verlor und stürzte.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO, 26 EinfG ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. § 26 Nr. 7 EinfG ZPO).

Der Wert der Beschwer des Klägers wurde im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfG ZPO festgesetzt.

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