Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 80/05 - 23

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 131/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Zeugin G. H., seiner Ehefrau, von der Beklagten die Freigabe eines Guthabensbetrages, nachdem seine Ehefrau dieser gemäß Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 (Bl. 3 f.) zur Sicherung des Kontokorrentkredits Nr. Ansprüche aus einem Berlin-Darlehen verpfändet hatte. Dieser Kontokorrentkredit ist bis auf einen Restbetrag in Höhe von 587,05 EUR, den der Kläger von dem freizugebenden Betrag in Abzug gebracht hat, getilgt. Es bestehen jedoch weitere Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau des Klägers aus den Darlehensverträgen vom 05.05./11.05.1999 (Bl. 52 ff., 65 ff.), die die Klageforderung übersteigen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verpfändung aufgrund der ergänzend vereinbarten AGB- auch diese Verbindlichkeiten absichert.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 80 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei gemäß Ziffer 9.1 der Vereinbarung über die Verpfändung von Wertpapieren vom 03.07./07.07.2000 zur Freigabe verpflichtet, nachdem die in Nr. 2 der Vereinbarung gesicherten Ansprüche befriedigt seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers aus zwei ihr von der Beklagten gewährten Darlehen noch Beträge in die Klageforderung übersteigender Höhe schulde, da das verpfändete Berlin-Darlehen auch nach den AGB der Beklagten für diese Forderungen nicht als Sicherheit in Betracht komme, denn die Vereinbarung des nur auf den Kontokorrentkredit begrenzten Sicherungszwecks gehe als Individualvereinbarung vor und stehe einer Ausdehnung des Sicherungszwecks aufgrund einer in AGB enthaltenen Regelung entgegen. Der Abschluss dieser Sicherungsabrede enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten auf ein ihr nach ihren AGB zustehendes Pfandrecht, denn durch die auf einen bestimmten Sicherungszweck begrenzte Pfändungsvereinbarung sei ein Pfandrecht erst entstanden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Darlehensverträge vom 05.05./11.05.1999 seien unter der Geltung des AGB-Pfandrechts abgeschlossen worden. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Pfandgegenstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht in ihrem Besitz gewesen sei, denn Ziffer 21 der AGB- regele eine antizipierte Pfandrechtsbestellung, so dass die Pfandrechtswirkungen dieser AGB-Klausel spätestens zu dem Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt über den Pfandgegenstand einträten. Damit seien das AGB-Pfandrecht und das Individualpfandrecht nebeneinander entstanden. Die gesonderte Verpfändungserklärung verfolge auch nicht den Zweck einer individualvertraglich festgelegten und ausschließlichen Sicherung nur eines Darlehens, sondern sei allein im Hinblick auf die strengen Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) zum Nachweis einer ausreichenden Kreditsicherung ergangen. Die einzelvertragliche Verpfändung stelle keine Aufhebung, sondern nur eine schuldrechtliche Modifizierung des bestehenden AGB-Pfandrechts dar. Sie begründe zunächst eine vorrangige Haftung für ein bestimmtes Kreditengagement, nach dessen Rückführung dann der allgemeine Sicherungsumfang nach dem AGB-Pfandrecht wieder fortbestehe. Dieses AGB-Pfandrecht für die weiteren Verbindlichkeiten habe sie mit Schreiben vom 07.01.2004 geltend gemacht, woraus folge, dass sie keinen Verzicht habe erklären wollen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 114, 131),

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.01.2005 - 1 O 131/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 104, 131),

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens entgegen. Nach Ziffer 9.1 der getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte zur Freigabe verpflichtet, wenn die nach Ziffer 2 gesicherten Ansprüche befriedigt seien. Einer Erstreckung der Pfändungsvereinbarung auf die weiteren Darlehen stehe der getroffene Sicherungszweck entgegen, der als Individualabrede den Regelungen der AGB der Beklagten vorgehe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2005 (Bl. 131 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I. Der Kläger hat gemäß Ziffer 9.1 der mit der mit seiner Ehefrau geschlossenen Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 (Bl. 3, 4) i. V. m. § 398 BGB Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Berlin-Darlehens in der zuletzt geforderten Höhe von 38.138,23 EUR, denn die nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung gesicherten Ansprüche der Beklagten gegen den Kreditnehmer aus dem Kontokorrentkredit Nr. sind - bis auf einen Restbetrag von 587,05 EUR, der von der verpfändeten Darlehensforderung in Abzug gebracht wurde - befriedigt.

II. Dieser Freigabeverpflichtung steht ein nach Nr. 21 der AGB der Beklagten, - die sowohl bei Abschluss der Darlehensverträge vom 05.05./11.05.1999 als auch bei Abschluss der Pfändungsvereinbarung vom 03.07./07.07.2000 wirksam in den Vertrag einbezogen wurden - entstandenes Pfandrecht nicht entgegen, denn ein solches ist an dem verpfändeten Berlin-Darlehen nicht entstanden, obwohl der Beklagten aus den beiden der Ehefrau des Klägers gewährten Krediten vom 05.05./11.05.1999 unstreitig noch eine die Klageforderung übersteigende Forderung zusteht.

1. Zwar wurde bei Abschluss dieser beiden Kreditverträge vom 05.05./11.05.1999 (Bl. 52 ff., 65 ff.) ebenfalls die Einbeziehung der AGB der Beklagten vereinbart, die in Nr. 21 Abs. 1 die Einigung über die Entstehung eines Pfandrechtes an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen, enthalten. Diese Einigung besteht - sofern sie nicht widerrufen wurde - grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Bank Besitz an der Pfandsache erwirbt, fort und führt damit zur Entstehung des Pfandrechts (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 19 Rn. 13).

2. Vorliegend ist jedoch aufgrund dieser in den AGB der Beklagten enthaltenen Einigung neben dem individualvertraglich vereinbarten Pfandrecht zur Sicherung des Kontokorrents mit der Übergabe der Darlehensurkunde kein AGB-Pfandrecht zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers entstanden.

a. Grundsätzlich kann das AGB-mässige Pfandrecht durch Individualabsprachen oder formularmäßige Sondervereinbarungen abbedungen werden (Bunte aaO. § 19 Rn. 32), wobei der Abschluss einer konkreten Sicherungsabrede allerdings nicht ohne weiteres einen Verzicht der Bank auf ihr AGB-Pfandrecht an Werten des Kunden enthält, die sich bei Abschluss der konkreten Sicherungsabrede schon in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befunden haben (BGH NJW 1983, 2101, 2102). Ein solcher Verzichtswille müsste jedenfalls klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

b. Vorliegend liegt der Fall jedoch anders. In der Pfändungsvereinbarung vom 03.07./07.07.2000 (Bl. 3 f.) wurde unter Ziffer 2 ein konkreter Sicherungszweck vereinbart. Danach sollten durch die verpfändeten Papiere nur die Forderungen der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers aus dem Kontokorrentkredit Nr. gesichert werden, nicht aber alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kreditnehmerin. Nur zu diesem Zweck ist der Pfandgegenstand überhaupt in den Besitz der Beklagten gelangt. Damit haben die Vertragsparteien durch individualvertragliche Vereinbarung (§ 4 AGBG, jetzt § 305 b BGB) übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass dieser bestimmte Pfandgegenstand nur zur Sicherung eines bestimmten Kredits übergeben werden soll (von Westphalen, Die AGB der Privatbanken im Licht der jüngsten Judikatur und Literatur, WM 1980, 1406, 1422; Kümpel, Die AGB und ihre Bedeutung für die Kreditsicherheiten - unter Berücksichtigung des AGB-Gesetzes, WM 1978, 970, 971[jeweils im Rahmen der Filialklausel nach Ziffer 19 Abs. 2 AGB-Banken a. F.]). Dies schließt das Entstehen auch eines AGB-Pfandrechts an diesem Gegenstand durch dessen Übergabe an die Beklagte aus (vgl. auch BGH MDR 1994, 769, 770 zur Sicherungszweckerklärung bei der Bürgschaft).

c. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Verzicht auf ein bereits bestehendes AGB-Pfandrecht, denn ein solches war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 noch nicht entstanden, da die Beklagte noch keinen Besitz an der Darlehensurkunde erlangt hatte. Aufgrund der vorrangigen individualvertraglichen Sicherungsabrede ist ein solches AGB-Pfandrecht nicht entstanden, denn diese schließt ihrem Wortlaut nach die in Ziffer 21 Abs. 1 der AGB- enthaltene weitergehende Sicherungszweckerklärung gerade aus. Dem stehen auch weder die unter Ziffer 10 der Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 vereinbarte ergänzende Geltung der AGB- noch die in den Kreditverträgen vom 05.05./11.05.1999 durch die Einbeziehung der AGB- enthaltene vorweggenommene Einigung über die Entstehung des Pfandrechtes entgegen.

aa. Eine Ausdehnung des ausdrücklich vereinbarten begrenzten Sicherungszwecks durch die Bezugnahme auf die ergänzende Geltung der AGB, die einen weiten Sicherungszweck vorsehen, kommt wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung (§ 4 AGBG, jetzt § 305 b BGB) nicht in Betracht (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. 2004, § 305 b Rn. 4).

bb. Auch die in den Kreditverträgen vom 05.05./11.05.1999 i. V. m. Nr. 21 Abs. 1 AGB- erklärte Einigung über die Entstehung eines Pfandrechts führt nicht zum Entstehen eines AGB-Pfandrechts durch die Übergabe der Darlehensurkunde, denn in der Beschränkung ihres Sicherungszwecks auf das bestimmt bezeichnete Kontokorrentverhältnis liegt eine Zweckbestimmung, die für diesen Pfandgegenstand die vorweggenommene Einigung widerruft.

Ein solcher Widerruf durch einseitige Erklärung eines besonderen Zwecks durch den Kunden ist jederzeit möglich (Bunte aaO. § 19 Rn. 14, 43). Dies rechtfertigt sich daraus, dass zur Pfandrechtsbestellung gemäß § 1205 Abs. 1 BGB nicht nur die Einigung sondern auch die Besitzübergabe gehört, d. h. die Einigung der Parteien darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, muss im Zeitpunkt der Übergabe noch bestehen, die Übergabe manifestiert also den fortbestehenden (dinglichen) Einigungswillen. Dieser ist im Gegensatz zu der schuldrechtlichen Einigung bis zum Zeitpunkt der Besitzerlangung frei widerruflich (Palandt-Bassenge, 63. Aufl. 2004, § 1205 Rn. 2, § 929 Rn 6; BGH NJW 1979, 213 f.; BGH WM 1987, 1457, 1459; BGHZ 74, 129, 132 f.) Dies erschließt sich auch daraus, dass § 873 Abs. 2 BGB für den Fall der Grundstücksübertragung ausdrücklich festschreibt, dass die Parteien vor der Eintragung an eine Einigung nur gebunden sind, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder in sonst grundbuchmäßig bindender Weise abgegeben sind. Dem trägt auch Ziffer 21 Abs. 2 AGB- Rechnung, wonach ein Pfandrecht der sich nicht auf solche Werte erstreckt, die mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der gelangt sind. Beispielhaft genannt werden hier die Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies sind alles Fälle, in denen die Bank in den Besitz des Geldes oder anderer Werte des Kunden gelangt, in denen aber aufgrund der vorher getroffenen Zweckbestimmung klar ist, dass diese nur zu dem bestimmten Zweck verwendet werden sollen, was das Entstehen eines AGB-Pfandrechts ausschließt. Nichts anders kann gelten, wenn der nur aufgrund einer bestimmten Sicherungsvereinbarung ein Wert übergeben wird, denn auch in diesem Fall steht der bestimmte Verwendungszweck des - sonst dem AGB-Pfandrecht unterliegenden - Wertes oder Gegenstandes fest.

Will die Beklagte in diesem Fall neben dem tatsächlich vereinbarten begrenzten Sicherungszweck des Pfandrechts auch noch das AGB-Pfandrecht entstehen lassen, muss sie dies in der Vereinbarung klar und deutlich zum Ausdruck bringen, indem sie etwa darauf hinweist, dass nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks das AGB-mäßig weit gefasste Pfandrecht wieder auflebt. Vorliegend haben die Parteien aber unter Ziffer 9.1 die Freigabe des Sicherungsgutes für den Fall vereinbart, dass die Beklagte wegen der nach Ziffer 2 gesicherten Ansprüche befriedigt ist. Diese Formulierung deutet gerade darauf hin, dass die Wertpapiere der Beklagten allein zur Sicherung des Kontokorrentkredites übergeben wurden und daneben kein weitergehendes AGB-Pfandrecht entstehen sollte.

d. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Darlegung der Beklagten, wonach die gesonderte Pfändungserklärung im Hinblick auf die strengen Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) zum Nachweis einer ausreichenden Kreditsicherung erfolgt sei, denen das AGB-Pfandrecht bei der Bewertung von Risikoaktiva im Hinblick auf das Erfordernis einer angemessenen Eigenkapitalausstattung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht genüge, weswegen die Banken dazu übergegangen seien, trotz der Geltung des AGB-Pfandrechts von dem Darlehensnehmer und Sicherungsgeber eine besondere Verpfändungserklärung für die einzelne Kreditvergabe zu verlangen, soweit dies nach der anzustellenden Risikobewertung erforderlich erscheine. Dies mag zwar aus Sicht der Beklagten der Grund für die Vereinbarung eines begrenzten Sicherungszwecks gewesen sein, das kommt aber in der getroffenen Vereinbarung nicht zum Ausdruck und führt deshalb nicht dazu, dass abweichend von deren klarem und eindeutigem Wortlaut, wonach nur die Sicherung des Kontokorrentkredites durch die Verpfändung der Wertpapiere beabsichtigt war, noch ein AGB-Pfandrecht mit weitem Sicherungszweck entsteht.

e. Auch die von der Beklagten zitierte Stellungnahme von Merkel (in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 93 Rn. 205) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn dieser geht davon aus, dass die separat verpfändeten Werte auch dem AGB-Pfandrecht unterliegen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die verpfändete Darlehensurkunde der Beklagten nur zum Zwecke der Absicherung eines bestimmten Kredites übergeben wurde. Ohne diese Abrede wäre sie nicht in den Besitz der Beklagten gelangt, so dass ein AGB-Pfandrecht überhaupt nicht entstanden wäre.

Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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