Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 76/11

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. April 2011 – 40 F 120/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. Mai 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

4. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Aus der am 15. November 1994 geschlossenen Ehe der Mutter und des Vaters sind die drei betroffenen Kinder, geboren am 18. Februar 1996, geboren am 14. November 1998, und geboren am 31. März 2002, hervorgegangen. Die Familie hat zusammen in … gelebt, wo auch die Eltern des Vaters leben, die in die Betreuung der Kinder eingebunden gewesen sind. Am 23. Februar 2011 hat sich die Mutter vom Vater getrennt und ist unter Mitnahme aller drei Kinder ins Saarland gezogen.

Im vorliegenden, durch am 12. März 2011 beim Familiengericht eingegangenen Eilantrag der Mutter eingeleiteten Verfahren, das von dort am 16. März 2011 an das Familiengericht Saarbrücken abgegeben und von diesem übernommen worden ist, hat die Mutter die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Der Vater hat Widerantrag auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle drei Kinder auf sich gestellt.

Im Termin vom 8. April 2011 hat das Familiengericht die Eltern, alle drei Kinder und die Sachbearbeiterin des Jugendamts des Regionalverbandes Saarbrücken persönlich angehört. Im Anschluss daran hat es durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage – vom Jugendamt ausdrücklich gebilligt – dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder übertragen. Aufgrund dessen sind und inzwischen zum Vater zurückgekehrt, während bislang bei der Mutter geblieben ist.

Mit ihrer gegen die einstweilige Anordnung gerichteten Beschwerde verfolgt die Mutter ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Vater bittet – von sinngemäß unterstützt – um Zurückweisung der Beschwerde. Das angehörte Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten des laufenden Hauptsacheverfahrens 40 F 121/11 SO sowie die Akten 40 F 112/11 SO und 40 F 111/11 EASO des Familiengerichts Saarbrücken vorgelegen.

II.

Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens getroffene Entscheidung des Familiengerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder vorläufig dem Vater zu übertragen, ist nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats.

Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat sich das Familiengericht – dessen örtliche Zuständigkeit der Senat wegen § 65 Abs. 4 FamFG nicht zu überprüfen hat – veranlasst gesehen, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nur im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung für die Kinder vorläufig aufzuheben und es ansonsten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Auch gegen die von den Beteiligten nicht in Frage gestellte Annahme des Familiengerichts, dass in Bezug auf jenen Teilbereich ein Anordnungsgrund besteht, ist nichts zu erinnern, nachdem der Aufenthalt der Kinder zwischen den Eltern streitig ist und daher dringend einer Regelung bedarf, andernfalls eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohl ernsthaft zu befürchten wäre (§ 49 Abs. 1 FamFG; Senatsbeschluss vom 30. September 2010 – 6 UF 86/10 –, JAmt 2011, 49 m.w.N.).

Der von dieser Vorschrift weiter vorausgesetzte Anordnungsanspruch des Vaters ist gegeben; denn es dient dem Wohle der Kinder vorläufig – jedenfalls bis zur Entscheidung des laufenden Hauptsacheverfahrens – besser, wenn der Vater über ihren Aufenthalt bestimmen darf.

Diesbezüglich macht sich der Senat die wohlerwogene Begründung der vom Familiengericht nach eingehender persönlicher Anhörung der Beteiligten erlassenen, zutreffend und unangegriffen auf § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründeten Entscheidung vollumfänglich zu Eigen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird.

Soweit die Mutter auf den Vorfall vor neun oder zehn Jahren abhebt, bei dem der Vater mehrmals in sexueller Absicht an ihrem Geschlechtsteil berührt hat, hat sich das Familiengericht damit eingehend auseinandergesetzt. Es hat diese Handlungen zu Recht als verwerflich und kindeswohlgefährdend weil geeignet angesehen, die geistige und seelische Entwicklung erheblich zu stören. Zutreffend hat das Familiengericht dem aber gegenübergestellt, dass der Vater von weiteren sexuellen Annäherungen an oder ein anderes seiner Kinder sofort Abstand genommen hat, als ihm die Mutter die ihr kurz darauf bekannt gewordenen Taten sogleich vorgehalten hat. Er hat sein Tun, das er selbst nicht nachzuvollziehen vermocht hat („große Dummheit“), eingeräumt – auch gegenüber seinen Eltern –, die Tat bereut und sich für sie, auch bei, entschuldigt. Diese ist in der Folgezeit wegen der Vorfälle – die die Mutter jahrelang nicht zum Anlass genommen hat, sich vom Vater zu trennen – nicht auffällig geworden. Vielmehr ist sie in der – vom Familiengericht einfühlsam und Ertrag bringend gestalteten – Kindesanhörung offen mit dem Thema umgegangen, in der sie auch gesagt hat, die Mutter „wirbelt das immer wieder auf“. In diesem Zusammenhang stellt sich daher durchaus die Frage, ob die Motive, die die Mutter mit ihrer Strafanzeige, die sie gegen den Vater wegen des sehr lange zurückliegenden sexuellen Missbrauchs an kurz nach der Trennung erstattet hat, verfolgt, ausschließlich fremdnützig und am wohlverstandenen Kindesinteresse orientiert sind. Ähnliche – und sozialdatenschutzrechtliche – Fragen wird sich das Jugendamt des Kreises vorlegen müssen, das ausweislich des den Beteiligten vom Senat eröffneten Vermerks des Familiengerichts vom 5. Mai 2011 erwägt, den Kampfsportverein und einen Arbeitgeber des Vaters von diesem nun ein Jahrzehnt zurückliegenden Vorfall zu informieren, falls der Vater seine dortigen Übungsleiter- bzw. Securitydiensttätigkeiten, in denen er jeweils Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, nicht aufgebe.

Auch die Schläge, die der Vater bei einzelnen erzieherischen Anlässen den Kindern mit einem Gürtel auf das Gesäß versetzt hat, hat das Familiengericht gewogen. Zutreffend hat es diese Züchtigungen als erheblichen Verstoß gegen das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) angesehen, allerdings bei seiner Zukunftsprognose berücksichtigt, dass der Vater – von der Mutter unbestritten und von allen Kindern in ihrer Anhörung bestätigt – bereits seit einiger Zeit solch körperliche Gewalt nicht mehr als Erziehungsmethode anwendet.

Zu Recht hat das Familiengericht demgegenüber dem eigenmächtigen plötzlichen Wegzug der Mutter, der die Kinder völlig unvorbereitet getroffen hat und gegen den Willen geschehen ist, erhebliches Gewicht beigemessen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; Senatsbeschluss vom 6. April 2011 – 6 UF 40/11 –, juris). Hierdurch wurden die Kinder unvermittelt aus ihrem gewohnten familiären und sozialen Umfeld in einem großzügigen Haus auf dem Lande gerissen und in ein völlig neues Leben in einer engen Großstadtwohnung geworfen. Dem entsprechend haben sich – anders als – in Saarbrücken und der hiesigen Schule nicht einzufinden vermocht (letztere zu ihrem Verhältnis zu den Mitschülern: „einfach Kacke“) und die Situation im Haushalt der Mutter als sehr belastend empfunden, zumal diese keinen Hobbys nachgeht, hingegen – wie ihr Vater – Kampfsport betreiben.

Hinzu kommt, dass die Mutter in der Folgezeit nach der Trennung zunächst längere Zeit jeglichen Kontakt der Kinder zum Vater abgebrochen, sogar das Handy weggenommen hat, damit die Kinder den Vater nicht mehr anrufen konnten. Spiegel dieses – insbesondere von als sehr negativ und beeinträchtigend empfundenen – Kontrollverhaltens der Mutter ist es, dass sie in Tagebuch gelesen hat, das unter deren Kopfkissen lag, was zu Recht als falsch empfunden hat.

Wenn das Familiengericht hiernach das Verhalten der Mutter als rigoros, bindungsintolerant und verständnislos bezeichnet, ihr mangelnde Empathiefähigkeit vorgehalten und nach Wägung der Einzelfallumstände dem nachdrücklichen Willen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, MDR 2011, 429, jeweils m.w.N.) der 15-jährigen und der fast 13 ½-jährigen, zu ihrem Vater zurückzukehren, entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist hiergegen bei den vorliegenden Umständen nichts zu erinnern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Familiengericht dem Vater im parallelen Hauptsacheverfahren in dessen Einverständnis aufgegeben hat, umgehend psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen – dies hat der Vater aktenersichtlich in Angriff genommen – und die Beratung und Hilfen des Jugendamts, insbesondere die – zwischenzeitlich installierte – Familienhilfe anzunehmen. Hinzu kommt, dass bei der gebotenen kindbezogenen Abwägung der Folgen des vorläufigen Verbleibs beim Vater gegen die ihres einstweiligen Wechsels zur Mutter der Verbleib beim Vater vorzugswürdig erscheint, um das Risiko mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des Wohnumfeldes, die das Kindeswohl in wesentlichem Maße beeinträchtigen kann, nicht zu erhöhen (vgl. dazu BVerfG JAmt 2011, 107; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2011 – 6 UF 24/11 – und vom 6. April 2011 – 6 UF 40/11 –, juris).

Angesichts der grundsätzlich angezeigten Vermeidung einer Geschwistertrennung (dazu BGH FamRZ 1985, 169; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, MDR 2011, 429) erweist sich bei den vorliegend obwaltenden Einzelfallumständen auch nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand die Entscheidung des Familiengerichts als richtig, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zu übertragen. Dass der Vater von diesem Recht nicht angemessen Gebrauch macht, ist nicht zu erkennen; vielmehr hat er deren derzeitige Weigerung, zu ihm zurückzukehren, nach Aktenlage und eigener Darstellung der Mutter bislang hingenommen. Angesichts der bereits eindrücklich zu Tage getretenen Bindungsintoleranz der Mutter ist zu befürchten, dass sie die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für dazu verleiten wird, den Kontakt ... zum Vater zu untergraben.

Vergebens beanstandet die Mutter, dass das Familiengericht den Kindern keinen Verfahrensbeistand bestellt hat.

…, die bereits älter sind, bedürfen offenkundig keines Sprachrohres, um ihre klare, leicht nachvollziehbare und durchgängige Position im vorliegenden Verfahren eigenständig zu vertreten (vgl. dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2011 – 9 UF 144/10 –; Völker/ Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 5, Rz. 20).

Aber auch ... musste das Familiengericht im vorliegenden Eilverfahren keinen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Der in solchen Verfahren stets auftretende Zielkonflikt zwischen der Beschleunigung des Verfahrens und der eigenständigen Interessenvertretung eines Kindes wird jedenfalls in Fällen des eigenmächtigen Verbringens eines Kindes durch einen Elternteil regelmäßig – so auch hier – zugunsten einer besonders straffen Verfahrensführung und raschen Entscheidung aufzulösen sein; denn es muss bestmöglich verhindert werden, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile zieht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. April 2011 – 6 UF 40/11 –, juris; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 189 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 365; Bespr. Völker/Clausius in FF 2009, 54). Diese vom Familiengericht beherzigten, der Gewährung effektiven Rechtschutzes geschuldeten besonderen Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung und zügige Entscheidungsfindung stehen der hierzu gegenläufigen Pflicht des Gerichts, die im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren offenstehenden Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen (BVerfG ZKJ 2011, 133 m.w.N.; FuR 2008, 338; Senatsbeschluss vom 30. September 2010 – 6 UF 86/10 –, JAmt 2011, 49 m.w.N.) hier schon deshalb nicht fallentscheidend entgegen, weil Aufgabe des Verfahrensbeistandes nur die subjektive Interessenvertretung des Kindes, nicht aber die Ermittlung des Sachverhalts ist (BVerfG FamRZ 2010, 109; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, MDR 2011, 429), und ... ihren Willen in ihrer Anhörung kundgetan hat. Vorliegend tritt der Umstand hinzu, dass die Wohnorte der Eltern weit voneinander entfernt sind. Unabhängig davon, ob man allen Kindern einen Verfahrensbeistand oder aber – was im Hinblick auf die nicht völlig mit der ihrer Geschwister gleichgerichteten Willensäußerung ... naheliegt – zwei verschiedene Verfahrensbeistände – einen für ... und ..., einen für ... – (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1893, juris Rz. 22; OLG Celle, FamRZ 2010, 1182, juris Rz. 12; AG Holzminden, FamRZ 2010, 322, juris Rz. 15; Völker/Clausius, a.a.O., § 5, Rz. 21 a.E.; Friederici/Kemper/Völker/Clausius, HK-FamFG, § 158, Rz. 6) bestellt hätte, hätte die Verfahrensbeistandsbestellung weitere Verzögerungen erwarten lassen. Schließlich beabsichtigt das Familiengericht ausweislich seines Vermerks vom 5. Mai 2011 im Hauptsacheverfahren die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder. Unter diesen Umständen besteht auch im Beschwerdeverfahren für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kein ausreichender Anlass.

Allerdings wird das Familiengericht im Hauptsacheverfahren zu beachten haben, dass sich das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht in seiner Konkretisierung in § 155 Abs. 2 FamFG erschöpft. In Ansehung dessen könnte es sich bei den gegebenen Umständen veranlasst sehen, die dem Jugendamt des Kreises Gütersloh mit Verfügung vom 11. Mai 2011 eingeräumte, großzügige Frist von drei Monaten zu überdenken.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den vorliegenden Gegebenheiten, auch unter Berücksichtigung der angezeigten besonderen Verfahrensbeschleunigung, nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder in der Beschwerdeinstanz ab, weil diese Anhörungen erstinstanzlich eingehend und verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sind und von einer erneuten Anhörung bei den hier obwaltenden Umständen keine weitergehenden – entscheidungserheblichen – Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 84 FamFG; es gibt keinen zureichenden Grund, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.

Dem Vater ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter – hier erforderlicher (§ 78 Abs. 2 FamFG) – Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Mutter ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil es ihrer Beschwerde an hinreichender Erfolgsaussicht mangelt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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