Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 106/25
Orientierungssatz
Es gehört zur Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts, bei fristgebundenen Rechtsmitteln selbst zu prüfen, ob in der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsschrift das für deren Entgegennahme zuständige Gericht richtig bezeichnet ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24).(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 5. Juni 2025 – 6a F 106/23 UK – wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 5. Juni 2025 – 6a F 106/23 UK – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 3.000 EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird die von ihm für den Beschwerderechtszug nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
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Durch den angefochtenen, am 5. Juni 2025 verkündeten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts von 70,50 EUR verpflichtet. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Juni 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 125 der erstinstanzlichen Papierakte).
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 2. Juli 2025 beim Amtsgericht St. Wendel eingegangen ist (Bl. 161 f. der erstinstanzlichen Papierakte). Am 7. August 2025 – einem Donnerstag – ist bei diesem Gericht die an dieses adressierte Beschwerdebegründung des Antragstellers eingegangen (Bl. 140 ff. der erstinstanzlichen Papierakte), in welcher der Antragsteller zugleich um Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug nachsucht; dieser Schriftsatz ist aufgrund richterlicher Verfügung vom 22. August 2025 (Bl. 160 der erstinstanzlichen e-Akte) an das Saarländische Oberlandesgericht weitergeleitet worden und am 26. August 2025 hier mit der erstinstanzlichen Akte – in der sich allerdings die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt nicht befunden hatte – eingegangen.
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Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am Folgetag zugestellter Verfügung vom 27. August 2025 hat der Senatsvorsitzende den Antragsteller auf das Fehlen einer form- und fristgerechten Beschwerdeeinlegung und auf die Verfristung der Beschwerdebegründung sowie die darin fehlende qualifizierte oder einfache Signierung hingewiesen und ihm Rechtsmittelverwerfung angekündigt.
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Aufgrund dieses Hinweises hat der Antragsteller mit am 1. September 2025 eingegangenem Schriftsatz um Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist gebeten.
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Der Antragsgegner hat sich im Rechtsmittel- samt Wiedereinsetzungsverfahren nicht geäußert.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den – ordnungsgemäß verkündeten (siehe dazu BGH FamRZ 2017, 821; 2012, 1287) – angefochtenen Beschluss ist nach § 68 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 FamFG zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
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Zwar ist durch den Prüfvermerk vom 2. Juli 2025 zwischenzeitlich belegt, dass die Beschwerdeschrift des Antragstellers an diesem Tag – mithin fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) – beim insoweit empfangszuständigen (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG) Familiengericht eingegangen war.
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Indes begegnet bereits die Beschwerdeschrift durchgreifenden Formbedenken. Denn sie ist binnen der Beschwerdefrist nicht i.S. von (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m.) § 130 a Abs. 3 S. 1 Fall 1 ZPO qualifiziert signiert, sondern – wenngleich auf sicherem Übermittlungsweg (§ 130 a Abs. 3 S. 1 Fall 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO) – lediglich mit einem ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme (dazu BGH FamRZ 2025, 1387; 2022, 1865) nicht entzifferbaren handschriftlichen Namenszug sowie dem maschinenschriftlichen Zusatz „Rechtsanwalt Sch...“ unterzeichnet eingereicht worden. Dies genügt mangels zusätzlicher Angabe des Vornamens dann nicht den Anforderungen an eine einfache Signatur, wenn – wie hier – im Briefbogen ein weiterer Rechtsanwalt mit demselben Nachnamen aufgeführt ist. Denn jedenfalls in diesem Fall bleibt (anders als in der Fallgestaltung, welche der in NJW 2021, 3207 veröffentlichten Entscheidung des OVG Hamburg zugrunde gelegen hatte; hieran zweifelnd Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130 a, Rz. 12) offen, ob der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz auf den sicheren Übermittlungsweg gebracht hat, derselbe Rechtsanwalt ist, der die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat.
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Hinzu kommt, dass die Beschwerdebegründungsschrift – zum einen – ebenfalls den an eine einfache Signatur zu stellenden Erfordernissen nicht genügt. Der handschriftliche Namenszug ist nur hinsichtlich des Vornamens „Joachim“ entzifferbar, sodass – nachdem der maschinenschriftliche Zusatz hier lediglich „Rechtsanwalt“ lautet – erneut ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass gerade der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Verantwortung für ihn übernommen hat. Zum anderen ist die Beschwerdebegründung nicht binnen der insoweit maßgeblichen, gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am (Montag, dem) 11. August 2025 abgelaufenen Frist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen.
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Vergebens erstrebt der Antragsteller Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und in die Beschwerdebegründungsfrist; auch eine amtswegige Wiedereinsetzung ist nicht veranlasst.
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Das – hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gemäß § 68 Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 236 f. ZPO und bezüglich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 5 i.V.m. § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO zulässige – Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist unbegründet, weil dieser nicht ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG und die Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG – jeweils gesetzliche Fristen – einzuhalten (§ 233 S. 1 ZPO).
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Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an den genannten Formmängeln, das letzterem wegen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m.) § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes zuzurechnen ist, für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden sein könnte. Offenbleiben kann daher insbesondere, ob der Senat, hätte das – hierfür allerdings mangels Abhilfebefugnis (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG) insoweit nicht prüfungszuständige – Ausgangsgericht ihm die Beschwerdeschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zugeleitet, dem Antragsteller noch rechtzeitig Gelegenheit hätte geben müssen (zur eingeschränkten richterlichen Fürsorgepflicht, einer drohenden Fristversäumung entgegenzuwirken, siehe jüngst BGH, Beschluss vom 6. August 2025 – XII ZB 103/25 –, juris m.w.N.), die Beschwerdeeinlegung formgerecht nachzuholen, und dann zugunsten des Antragstellers zu unterstellen wäre, dass dieser entsprechend verfahren und – wie er dafürhält – dann auch eine formgerechte Beschwerdebegründungsschrift ins Werk gesetzt hätte.
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Denn jedenfalls hat der Antragsteller die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt, weil sein Verfahrensbevollmächtigter diese entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG beim Amts- statt beim empfangszuständigen Saarländischen Oberlandesgericht eingereicht hat.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Rechtsmitteln (auch) selbst sorgfältig zu prüfen, ob in der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsschrift das für deren Entgegennahme zuständige Gericht richtig bezeichnet ist; er darf diese Tätigkeit nicht auf sein Büropersonal delegieren (vgl. BGH MDR 2025, 876; FamRZ 2025, 194). Reicht er die Rechtsmittelrechtfertigung beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so ist dieses allerdings grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH MDR 2025, 876 m.w.N.). Der Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGH FamRZ 2025, 194; ZIP 2023, 1614).
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Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird (BGH MDR 2025, 876; 2023, 932). Das unzuständige Gericht ist sodann jedoch nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen. Der Rechtsmittelführer kann deshalb nicht erwarten, dass die richterliche Verfügung einer Weiterleitung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz versandt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH MDR 2025, 876; 2023, 932; FamRZ 2025, 194).
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Vorliegend ist die Rechtsmittelbegründung ausweislich des Prüfvermerks (Bl. 140 der erstinstanzlichen Papierakte) am 7. August 2025 um 13.54 Uhr bei der zentralen gerichtlichen Annahmestelle des Amtsgerichts St. Wendel eingegangen. Hiervon ausgehend, durfte der Antragsteller einen Eingang seiner Begründungsschrift bei der zuständigen Geschäftsstelle des Familiengerichts am 8. August 2025 sowie erwarten, dass diese die Begründungsschrift am (Montag, den) 11. August 2025 der Abteilungsrichterin vorlegt und die Geschäftsstelle deren – unterstellte – Weiterleitungsverfügung sodann am 12. August 2025 umsetzt. Dann aber wäre die Rechtsmittelrechtfertigung nicht binnen der am Vortag abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen. Dass – abweichend von diesem Geschäftsgang – beim Amtsgericht St. Wendel eingehende Schriftsätze üblicherweise eine raschere geschäftsmäßige Behandlung erfahren, insbesondere richterliche Verfügungen von der Geschäftsstelle des Familiengerichts taggleich ausgeführt werden, hat der Antragsteller bereits nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Sollte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Wiedereinsetzungsvorbringen angenommen sehen wollen, dass allein ein Hinweis auf die mangelhafte einfache Signatur dazu geführt hätte, dass er die Beschwerdebegründung dann – statt an das Familiengericht – an das Saarländische Oberlandesgericht adressiert hätte, wäre auch dies weder ansatzweise belastbar dargetan noch glaubhaft gemacht.
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Nachdem binnen der o.g. Beschwerdebegründungsfrist beim insoweit ebenfalls für den Empfang zuständigen Saarländischen Oberlandesgericht kein wirksames Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers eingegangen ist, ist schlussendlich auch eine Ursächlichkeit dessen – unterstellter – Kostenarmut für die fehlende Wahrung der Rechtsmittelrechtfertigungsfrist ausgeschlossen.
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Nach alledem ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers zurückzuweisen und sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG.
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 FamGKG.
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Dem Antragsteller ist die von ihm für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, weil seinem – unzulässigen – Rechtsmittel aus den dargestellten Gründen bereits keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden kann (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 163/24 1x
- 6a F 106/23 3x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2017, 821 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 3x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 2x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 4x
- FamRZ 2025, 1387 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2021, 3207 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 3x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 2x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 103/25 1x
- MDR 2025, 876 4x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2025, 194 3x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- ZIP 2023, 1614 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x