Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 21. August 2003 wird als unzulässig
verworfen.
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Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe ein Vergehen der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB dadurch begangen, dass er als Richter am Verwaltungsgericht in S. in dem Verwaltungsrechtsstreit des Anzeigeerstatters gegen die Stadt R. über die Wiedereröffnung eines Fußweges für die Öffentlichkeit (Widmung nach württembergischem Wegerecht) ein Protokoll über eine Beweisaufnahme durch Weglassen eines Teils der Aussage eines Zeugen verfälschte; auch habe er ein Verbrechen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB dadurch begangen, dass er seinem Urteil einen zum Nachteil des Anzeigeerstatters verfälschten Sachverhalt zu Grunde legte. Die Verfälschungen hätten ihre Ursache in offensichtlich willkürlichen Schlussfolgerungen des Richters aus Zeugenaussagen sowie im Unterlassen sachdienlicher Fragestellung.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig, da er den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht.
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1. Hinsichtlich des Vorwurfes der Falschbeurkundung im Amt genügt die Antragsschrift zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, denn sie lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller durch die - unterstellte - Falschbeurkundung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt wurde. Aus der Antragsschrift muss sich die Verletzteneigenschaft des Antragstellers ergeben (OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 198; OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 156; OLG Koblenz NJW 1977, 1461; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 172 Rdnr. 35; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 172 Rdn. 27).
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Der Antragsteller wäre als Verletzter anzusehen, wenn der Antragsschrift zu entnehmen wäre, dass er durch die vorgeworfene Handlung - ihre Begehung vorausgesetzt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt wäre (OLG Stuttgart NJW 2001, 840; OLG Düsseldorf VRS 98, 136; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112; Karlsruher Kommentar, aaO., § 172 Rdnr. 19; Meyer-Goßner, aaO., § 172 Rdn. 9), wobei der Begriff der unmittelbaren Beeinträchtigung weit auszulegen ist (Karlsruher Kommentar, aaO., § 172 Rdnr. 20; Meyer-Goßner, aaO., § 172 Rdn. 10). Daher kommt es zunächst darauf an, ob der verletzten Norm individualschützender Charakter zumindest auch zukommt und der Antragsteller unter diesen Schutzbereich fällt.
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§ 348 StGB schützt zuvörderst das allgemeine Vertrauen in die Wahrheitspflicht der mit der Aufnahme öffentlicher Urkunden betrauten Amtspersonen (BGHSt 37, 309; Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 348 Rdnr. 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl., § 348 Rdnr. 1). In den Schutz gelangen jedoch nur die in der Urkunde fälschlich beurkundeten rechtlich erheblichen Tatsachen, die an der erhöhten Beweiskraft öffentlicher Urkunden teilhaben (Lackner/Kühl StGB 24. Aufl., § 348 Rdnr. 4). Denn durch inhaltlich unwahre öffentliche Urkunden wird insoweit deren Beweiswert gemindert (Pikart NStZ 1986, 122). Deshalb werden durch die §§ 271, 348 StGB die inhaltliche Wahrheit und damit auch der Rechtsverkehr geschützt (Tröndle/Fischer, aaO., § 271 Rdnr. 1; Cramer in Schönke/Schröder, aaO., § 271 Rdnr. 1). Bei der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB ist daher auch derjenige als Verletzter anzusehen, dessen Beweisposition durch die Falschbeurkundung beeinträchtigt wurde (OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 198; Karlsruher Kommentar, aaO., § 172 Rdnr. 25).
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Eine Beeinträchtigung der Beweisposition des Antragstellers im Verwaltungsprozess wird in der Antragsschrift jedoch nicht dargelegt.
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Die Beweissituation des Antragstellers im Verwaltungsgerichtsprozess müsste sich allein durch die behauptete unvollständige Protokollierung der Zeugenaussage verschlechtert haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Protokoll über eine Beweisaufnahme auch hinsichtlich des Inhaltes der Zeugenaussagen an der allgemeinen Beweiskraft öffentlicher Urkunden in der Weise teilnehmen würde, dass mit dem Protokoll die - vollständige - Aussage des Zeugen für und gegen jedermann bewiesen würde.
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Das Sitzungsprotokoll auch der Verwaltungsgerichte kann eine öffentliche Urkunde im Sinne des §§ 415 ff ZPO darstellen (BVerwG NJW 1989, 1233; BGH FamRZ 1994, 300, 302). Die Reichweite der Beweiskraft dieser Urkunden richtet sich jedoch entscheidend nach deren Inhalt. So kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gemäß §§ 105 VwGO, 165 Satz 1 ZPO nur mit dem Protokoll bewiesen werden. An der erhöhten Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO nehmen nur die darin enthaltenen Erklärungen im Sinne von Willensäußerungen teil (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 61. Aufl., § 415 Rdnr. 2 und 8). Nur die Abgabe solcher Erklärungen hat Vorrang vor der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO bzw. § 108 VwGO und bindet damit das Gericht (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., § 415 Rdnr. 2). Die Beweiskraft eines Verhandlungsprotokolls über eine Beweisaufnahme in einem Verwaltungsrechtsstreit richtet sich aber nach §§ 105, 98 VwGO, 160 Abs. 3 Nr. 4, 418 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe Die Justiz 1988, 363; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., § 415 Rdnr. 8, § 418 Rdnr. 5; Geimer in Zöller ZPO, 23. Aufl., § 418 Rdnr. 1). Hiernach erbringt das Protokoll vollen Beweis für darin bezeugte Tatsachen. Der Inhalt von Zeugenaussagen gehört jedoch nicht zu den Tatsachen, die im Protokoll für und gegen jedermann im Sinne des § 348 StGB festgestellt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn allein die protokollierte Zeugenaussage unter Umgehung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO das Gericht binden würde. Nach § 108 VwGO hat das Gericht seine Überzeugung jedoch ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und damit gerade nicht aus dem Protokoll zu schöpfen. Es kann in der ihm obliegenden umfassenden Beweiswürdigung nicht durch die Art und Weise oder den Umfang, in der etwa ein Vorsitzender oder ein Urkundsbeamter den Inhalt einer Zeugenaussage protokolliert, präjudiziert werden (BGH NJW 1982, 1052, 1053). Für einen Einzelrichter, der - wie hier - auf die Zuziehung eines Urkundsbeamten verzichtet, kann nichts anderes gelten. Der Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen nimmt daher nicht an der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunden teil; er dient lediglich der Überprüfung des Urteils durch die übergeordneten Gerichte, etwa ob eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich ist (BGHSt 47, 39; BayObLG NStZ-RR 1996, 137; RGSt 59, 13). Daher hat sich durch die dem Beschuldigten angelastete unvollständige Protokollierung der Zeugenaussage die Beweissituation des Antragstellers im Prozess nicht verschlechtert. Er ist somit schon nach der Antragsschrift nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO.
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2. Hinsichtlich des Vorwurfes der Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist der Antrag nicht zulässig, weil er gleichfalls den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genügt. Nach der genannten Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Dazu gehört eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung; diese muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1027; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 79; OLG Hamm MDR 1998, 859; Meyer-Goßner, aaO., § 172 Rdnr. 27; Karlsruher Kommentar, aaO., § 172 Rdnr. 34 ff). Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwa vorhandene Beiakten oder Anlagen allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt.
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An der dafür erforderlichen vollständigen Sachverhaltsschilderung fehlt es hier. Der Vorwurf wird in der Antragsschrift im Wesentlichen damit begründet, dass der beschuldigte Richter einzelne Zeugenbeweise im Urteil nicht ausreichend - im Sinne des Antragstellers - gewürdigt und dadurch einen falschen Sachverhalt zum Nachteil des Antragstellers festgestellt habe. Zum Beweis führt die Antragsschrift einzelne Passagen von Zeugenaussagen aus dem Protokoll der Beweisaufnahme an und vergleicht sie mit der Beweiswürdigung dieser Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen des Urteils. Darüber hinaus wird der Vorwurf erhoben, der Richter habe das Recht dadurch gebeugt, dass er es bei der Befragung der Zeugen unter-lassen habe, nach deren Vorstellung bei der Begehung des Weges zu fragen.
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a. Zwar kann eine Rechtsbeugung auch durch die Verfälschung eines Sachverhaltes begangen werden (Cramer in Schönke/Schröder, aaO., § 339 Rdnr. 4). Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachverhalt willkürlich in schwerwiegender Weise verfälscht wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen (BGHSt 40, 169, 181). Dass der Beschuldigte dies getan haben könnte, lässt sich der Antragsschrift nicht entnehmen. Abgesehen von dem fehlenden Vortrag zur subjektiven Tatseite genügt es dem Vortragserfordernis nicht, einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus Protokollen über Zeugenaussagen in der Antragsschrift wiederzugeben. Ebenso wenig kann ein im Protokoll fehlender Teil einer Zeugenaussage durch eigene Lückenfüllung mit Mutmaßungen ersetzt werden. Um eine willkürliche schwerwiegende Verfälschung des Sachverhaltes darzulegen, hätte der Antragsteller zunächst den vom Gericht festgestellten Sachverhalt in der Antragsschrift angeben und angesichts der umfassenden Beweiswürdigungspflicht des Gerichts nach § 108 VwGO nicht nur die vollständige Aussage der Zeugen wiedergeben, sondern darüber hinaus diese Aussagen zu den übrigen Zeugenaussagen und den weiteren Beweismitteln in Beziehung setzen müssen. Nur dadurch wäre es dem Senat möglich zu prüfen, ob der Richter bei der Feststellung des Sachverhaltes die Grenzen seiner Beweiswürdigung in willkürlicher Art und Weise überschritten hat.
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b. Eine Rechtsbeugung kann auch in der Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen, wie dem Unterbleiben sachgemäßer Fragen liegen, soweit damit eine widerrechtliche Besserstellung der Rechtsstellung der Beklagten bezweckt wurde (RGSt 57, 31, 35; Spendel in Leipziger Kommentar StGB, 11. Aufl., § 339 Rdnr. 58). Ob die Frage nach dem Bewusstsein der Zeugen bei Benutzung des Weges rechtlich geboten gewesen wäre, lässt sich ebenfalls mangels Darlegung der gesamten Beweislage aus der Antragsschrift nicht entnehmen.
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Diese Vortragsmängel machen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.
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