1. Die Berufungen der Beklagten Ziffer 1 und 2 gegen das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Mai 2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH) wird mit der Maßgabe
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,-, wovon auf die Berufung jedes Beklagten 75.000,- EUR entfallen.
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Der klagende Sportverband verlangt von den Beklagten Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkostenerstattung.
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Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Mai 2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH - GA 79/90 [vorgeheftet], veröffentlicht in MMR 2008, 551, K & R 2008, 385, CR 2008, 528) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und hierzu ausgeführt:
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Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden hätten, beeinträchtige unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und könne daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden. Dem Veranstalter von Sportereignissen stehe die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertige sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trage und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung treffe. Die Leistung des Klägers im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen bestehe unter anderem in der Organisation des Spielbetriebes, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne diese Leistungen wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich, weshalb der Kläger in Bezug auf die einzelnen Fußballspiele als Mitveranstalter anzusehen sei. Als solcher könne er gegen Dritte vorgehen, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerteten.
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Auf die Frage, ob sich der Kläger neben seinen eigenen Rechten als Mitveranstalter auf § 13 seiner Satzung berufen könne, wonach er die Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnehme, komme es daher nicht entscheidend an. Für dessen Wirksamkeit spreche, dass eine wirtschaftliche Vermarktung einzelner Amateur-Fußballspiele wegen deren jeweils nur regional begrenzter Bedeutung nicht nahe liege und eine Vermarktungschance nur hinsichtlich einzelner „Pakete" bestehe, denen aber ein wettbewerbsrechtlich geschütztes Verwertungspotential innewohne.
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Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sogenannte „Vorleistungen" handele, stehe der Annahme der Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz bei den geschilderten Abläufen nicht entgegen.
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Es sei daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Betreibens eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurspielen zugänglich gemacht würden, auf das „Endprodukt", nämlich die einzelnen Fußballspiele, abzustellen.
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Indem sie die eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen zugänglich mache, übernehme die Beklagte i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtige diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspiele (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führe dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine befriedigt werde, deren Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert werde.
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Das für einen Unterlassungsanspruch aus dem UWG notwendige Wettbewerbsverhältnis folge daraus, dass der Kläger beabsichtige, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung sei daher, dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten vergleichbaren Produkte angeboten habe.
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Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handele. Wie bereits ausgeführt, bestehe gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Auf dieses Vermarktungspotential ziele der Geschäftszweck der Beklagten.
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Der Betrieb des Internet-Portals stelle kein selbständiges Leistungsergebnis der Beklagten dar, sondern erfolge unter Übernahme der von dem Kläger mit geschaffenen Leistungsergebnisse. Hieraus folge, dass die mit den Klaganträgen beanstandeten Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig zu beurteilen seien.
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Soweit die Beklagten die in den Klaganträgen Ziff. 1 b), c) und d) aufgeführten Handlungen noch nicht umgesetzt hätten, sei die erforderliche Begehungsgefahr darin zu sehen, dass die Beklagte in den AGB von den Einsendern der Filmausschnitte sich ausdrücklich entsprechende Verwertungsrechte einräumen lasse. Dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, hiervon Gebrauch zu machen, stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
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Die Beklagten haben gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese prozessordnungsgemäß begründet.
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Der Amateur- bzw. Freizeitfußball sei dem Breitensport zuzurechnen und gehöre somit zum Privatbereich der Sportler. Der Amateurbereich erfasse u.a. die Spiele der Kreisklassen bis zur Oberliga, der Freizeitligen, der Herren-, Damen- sowie der Jugendmannschaften, in denen sich Schüler, Studenten, Auszubildende oder Berufstätige tummelten. Der Begriff „H." beschreibe in einer Art Euphemismus diese Freizeitfußballer. Nach dem Vorbild ihrer Stars aus der Bundesliga wollten sich auch „private Fußballer" produzieren. Die umstrittene Plattform ermögliche Hobbykickern und ambitionierten Amateurfußballern, die eigenen fußballerischen „Heldentaten" einer interessierten Öffentlichkeit Gleichgesinnter im Internet zu präsentieren; die Leistung des Freizeitkickers könne in einem kurzen Filmausschnitt sichtbar gemacht werden. Die Plattform erlaube dem Nutzer, Videosequenzen hochzuladen und anzuschauen sowie eigene Profile anzulegen, Spielberichte zu verfassen und Fotos und Informationen über sich einzustellen. Ferner würden die „schönsten Szenen" monatlich prämiert.
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Einige klassische Medien dienten demselben Interesse und erfreuten sich schon lange großer Beliebtheit (so die Berliner „Fußballwoche").
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Die Mitglieder der Plattform zahlten keine Mitgliedsbeiträge. Die Beklagten seien zur Deckung der Kosten auf Unterstützung von Sponsoren angewiesen.
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Die Plattform der Beklagten sei ein Produkt des sogenannten „Web 2.0", einer Art „zweite Generation" der Nutzung des Internets, bei der Inhalte nicht mehr nur zentralisiert von großen Medienanbietern verbreitet würden, sondern von den Nutzern selbst erstellt und verwaltet bzw. durch deren Beiträge stark inhaltlich geprägt würden. Es bestehe ein unübersehbares Bedürfnis der Öffentlichkeit, sich über derartige Plattformen zu produzieren, zu informieren und miteinander auch über Fußball zu kommunizieren.
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Weder nach seiner Satzung noch nach seinem Selbstverständnis, wie es sein Internetauftritt zeige, gehöre die wirtschaftliche Betätigung durch Wahrnehmung von Auswertungsrechten zu den Aufgaben des Klägers. Er fördere den Jugend- und Freizeitfußball durch Veranstaltung von gesponsorten Turnieren. Die Zielrichtungen der Sponsoren im Profi- und im Amateurbereich seien völlig verschieden.
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Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen, dass er auf seiner Website selbst Filmbeiträge von Spielen aus seinem Verbandsbereich bereit halte. Es handele sich dabei ausschließlich um Spiele, an denen Mannschaften aus oberklassigen Ligen des Verbandsbereichs des Klägers beteiligt seien, und stets um Spiele, bei denen neben dem Spielgeschehen auch das Ergebnis eine gewisse Tragweite habe.
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Das Konzept des Klägers sei nicht mit demjenigen von www.H..de zu vergleichen. Die auf der Website des Klägers abzurufenden Videos seien keine Amateuraufnahmen, sondern professionell gefertigte Zusammenfassungen der Spiele nebst Vor- und Nachberichterstattung, Siegerehrung, nachfolgender Pressekonferenz und Interviews mit den jeweiligen Trainern, Managern oder Spielern oder gar nochmalige Zusammenfassungen in Gestalt von „Best of's" eines Spiels.
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Bei den Videos auf www.H..de komme es hingegen nur auf die jeweils filmisch erfasste Szene, nicht jedoch auf das Spiel selbst, die beteiligten Mannschaften oder das Ergebnis an.
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Die Beklagten setzten auf dem Amateurfußball und somit einer organisatorischen Vorleistung des Klägers auf, wie viele andere teilweise werbefinanzierte Plattformen im Internet auch („kicktipp.de“, „tipmaster.de“, „comunio.de“, „kicken.de“). In der Onlineausgabe des „Kicker" (www.kicker.de), dem wohl bekanntesten Fußballfachmagazin Deutschlands, werde ausführlich über Fußball berichtet anhand von Spielberichten, Tabellen, Zahlen und Statistiken, Spieler- und Vereinsprofilen. Auch die Sportwettenanbieter, bei denen die derzeit noch bestehenden Zulassungsschranken in Deutschland auf Gemeinwohlbelangen und nicht etwa auf wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beruhten, setzten mit ihrem Angebot auf dem organisierten Fußball auf, an dessen Organisation und Durchführung sie nicht beteiligt seien.
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Das erstinstanzliche Urteil lese sich, als würde das Gericht dem Kläger über das Wettbewerbsrecht ein absolutes Recht an Sportereignissen (Veranstalterrecht) zusprechen. Dies entspringe jedoch einer falschen rechtlichen Würdigung, weil es ein solches Sportveranstalterrecht nicht gebe.
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Die wirtschaftliche Auswertung von Fußballspielen zu kontrollieren, obliege nicht dem Kläger. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis daraus abzuleiten, dass der Kläger „beabsichtige, zukünftig Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten", stelle mangels ausreichenden Vortrages des Klägers hierzu keine konkrete Sachverhaltsermittlung dar. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Vermarktung begründe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Bis heute biete der Kläger nichts dem angegriffenen Angebot Vergleichbares an.
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Die Wirksamkeit der Satzung des Klägers habe das Landgericht nur oberflächlich geprüft und verkannt, dass diese dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot zuwiderlaufe. In kartellrechtlicher Hinsicht sei das Gericht zu Unrecht pauschal davon ausgegangen, dass den Leistungen eines einzelnen Mitglieds des Klägers kein Vermarktungspotential inne wohne und insoweit keine kartellrechtlich bedenkliche Satzungsregelung vorliege.
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Das „Endprodukt Fußballspiel" werde ausschließlich von den jeweils beteiligten Vereinen „erschaffen" und in Literatur und Rechtsprechung werde lediglich „diskutiert", ob der Verband kraft seiner organisatorischen Tätigkeit ausnahmsweise ebenfalls ein Recht an den Fußballspielen habe. Das Landgericht habe ferner nicht ausreichend gewürdigt, dass die Rechtsprechung, insbesondere diejenige des Bundesgerichtshofes, die Zuordnung eines solchen Leistungsergebnisses bislang nur bei außerordentlich werthaltigen Sportereignissen aus dem Profisport für möglich halte.
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Zu einer unlauteren Leistungsübernahme (§ 4 Nr.9 UWG) habe das Landgericht weder geprüft, ob dem Kläger ein Leistungsergebnis von wettbewerblicher Eigenart zuzurechnen sei, noch in welcher Weise eine Nachahmung eines Leistungsergebnisses durch die Beklagten stattfinde. Auch zu der Frage, ob und aus welchen Gründen eine etwa vorliegende Nachahmung unlauter sei, finde sich in dem Urteil nichts. Eine unlautere Leistungsübernahme liege nicht vor.
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Auch eine Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) sei der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere habe sich das Gericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob eine gezielte Behinderung vorliege. Beim Rückgriff auf die von der Rechtsprechung und in der Literatur angestellten rechtlichen Überlegungen zur Vermarktung von „Fernseh- und Hörfunkrechten" seien die Unterschiede zwischen dem Amateur- und dem Profifußball nicht angemessen berücksichtigt.
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Das Landgericht übersehe rechtsfehlerhaft, dass den Amateurfilmern durch den Inhaber des Hausrechts der jeweiligen Spielstätten nicht untersagt worden sei, Filmaufnahmen anzufertigen. Ihnen werde durch das gerichtlich ausgesprochene Verbot jedoch die Dispositionsbefugnis über die eigenen Filme unzulässig beschnitten.
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Es gebe sowohl ein zu berücksichtigendes Interesse der Nutzer der Plattform, Ereignisse, die ihrem Privatbereich zuzuordnen seien, einer Öffentlichkeit zugänglich zu machen, als auch im „Zeitalter des Web 2.0" ein starkes Bedürfnis der Bevölkerung, sich in neuen sozialen Räumen wie „Internet-Communities“ auszutauschen, durch „User Generated Content" zu informieren und sich oder andere zu produzieren.
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Das Landgericht habe auch das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf Kurzberichterstattung bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen.
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Ein umfassendes, undifferenziertes Leistungsschutzrecht an sämtlichen Fußballspielen in seinem Verbandsbereich und damit über den Umweg des Wettbewerbsrechts ein originäres „Veranstalterrecht" habe der Kläger nicht. Ein selbständiges, gegen Dritte wirkendes Ausschließlichkeitsrecht, das die wirtschaftliche Leistung eines Sportveranstalters als solche zum Gegenstand habe, sei nur mittels gesetzlicher Grundlagen zu erreichen. Ein Schutz lasse sich aber vorliegend weder nach den Grundsätzen des Immaterialgüterrechts herleiten, noch urheberrechtlich, noch nach den Grundsätzen des Marken-, Patent- oder Geschmacksmusterrechts, noch aus dem Hausrecht. Gelangten Privatpersonen berechtigterweise in die Sportstätte und fertigten sie dort erlaubt Videoaufnahmen an, habe sich das Hausrecht in Bezug auf diese Handlung erschöpft und könne daher nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahme zu untersagen. Es würde anderenfalls entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts dürfe nicht dazu führen, dass der herkömmliche Schutz des Sportveranstalters, den im Falle der Aufnahme und Verbreitung von „Bewegtbildern" das Hausrecht gewähre, unzulässig auf den Verband ausgedehnt werde. Das Landgericht habe sich erkennbar nicht mit den Möglichkeiten befasst, die das Hausrecht dem Veranstalter von Fußballspielen verschaffe.
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Auch aus dem Wettbewerbsrecht lasse sich ein dem Immaterialgüterschutz gleiches Recht des Veranstalters von Sportereignissen nicht entnehmen. Die Möglichkeiten des Lauterkeitsrechts, etwaige Schutzlücken im System der bestehenden Rechte des geistigen Eigentums zu schließen, beschränkten sich auf Abwehrrechte gegen einzelne Wettbewerbshandlungen. Die Schutzmöglichkeiten des Wettbewerbsrechts seien aber im Zuge der Novellierung des UWG. im Jahr 2004 bewusst eingeschränkt worden. Der nunmehr in § 4 Nr. 9 UWG gesetzlich geregelte ergänzende Leistungsschutz sei streng an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft. Gleiches gelte für den Fall der Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) die eine gezielte Beeinträchtigung durch einen Dritten erfordere. Es stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, dass infolge einer Wettbewerbshandlung dem Handelnden Vorteile, dem Mitbewerber hingegen Nachteile entstünden, was dem Wettbewerb immanent und daher erlaubt sei.
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Es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis. Das Landgericht stelle insoweit fest, dass es ausreichend sei, dass der Kläger beabsichtige, künftig Amateurfußballspiele „über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten". Auch für § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG reiche die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus. Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, dass er in Vertragsverhandlungen mit dem Internetportal „Die Ligen" und den „DFB-Medien" sowie der „T-Com" um die Vermarktung von Internetrechten im Hinblick auf Bewegtbilder aus allen Amateurspielklassen stünde. Die Information des Klägers, inwieweit er tatsächlich ein der Plattform der Beklagten vergleichbares Modell im Internet betreiben wolle, sei unspezifisch geblieben. Angesichts der Unterschiede in den Internet-Veröffentlichungen der Parteien hätte sich das Landgericht nicht mit der Pauschalbehauptung des Klägers begnügen dürfen, er beabsichtige eine wirtschaftliche Vermarktung „in gleicher oder ähnlicher Form" wie die Beklagten.
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Es bestehe keine wettbewerbsrechtlich relevante Position des Klägers. Es liege keine Verwertungsform vor, die zum Kernbereich der Verwertungsmöglichkeiten des Klägers gehöre. Nicht jede denkbare Verwertungsform eines Sportereignisses begründe eine wettbewerbsrechtliche Position des Veranstalters. Die bloße Gelegenheit, die Spiele aus dem Amateurbereich wirtschaftlich auszuwerten, begründe keine ausschließliche Rechtsposition des Klägers. Vor dem Hintergrund, dass der BGH die Vergabe von „Fernsehrechten" an den Sportereignissen zum typischen Auswertungsbereich des Veranstalters zähle, werde zwar überwiegend davon ausgegangen, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Berichterstatter und Veranstalter vorliege. Diese Sichtweise sei aber durch den Bereich des Profifußballs geprägt, der dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Die Videosequenzen auf www.H..de entsprächen nicht im Ansatz einer umfassenden Fernseh- oder Hörfunkberichterstattung, aus der sich die rechtlichen Diskussionen in .Rechtsprechung und Literatur ergäben. Die Zuschauer seien in der Regel Bekannte oder Verwandte der Spieler. In nicht wenigen Fällen dürften sowohl die Aufnahmen als auch das Einstellen auf www.H..de durch Spieler selbst veranlasst sein, insbesondere dann, wenn sie in den jeweiligen Ausschnitten „gut in Szene gesetzt" seien und im Mittelpunkt des Geschehens stünden.
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Der Bundesgerichtshof habe in Filmausschnitten von bis zu zwei Minuten in einer Unterhaltungssendung keine Verwertung von Filmaufnahmen gesehen, die ein „zwangsläufiges oder übliches Nebengeschäft" des Veranstalters darstelle, wie es etwa beim Programmverkauf der Fall sei, sondern eine Verwertungsart, die weder einen aktuellen Bezug zu der gezeigten Veranstaltung aufweise, noch einen Ersatz für die Teilnahme an der Veranstaltung biete.
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Den Videoberichten auf www.H..de fehle ein aktueller Bezug im Sinne einer Berichterstattung von den Spielen, weil der Betrachter aus dem Video nichts über den Verlauf und den Ausgang des Spiels sowie dessen mögliche Folgen (Tabellenplatz, Aufstieg, Meisterschaft, Abstieg) erfahre. Ihn interessiere nur die fußballerische Leistung eines oder mehrerer Spieler. Die Verwertung der von Amateurfilmern auf der Plattform eingestellten Videosequenzen gehöre damit weder zum Kern der Tätigkeit des Klägers, noch zu dem der Vereine.
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Die Aussage, der hinter einem sportlichen Wettbewerb stehende Verband sei aufgrund seiner organisatorischen Vorleistungen stets mindestens Mitveranstalter, sei in ihrer Pauschalität unzutreffend. Soweit in der Literatur angenommen, werde dies entweder ohne nähere Begründung pauschal behauptet oder mit der Verbandsorganisation als einem besonders „wertschöpfenden" Element begründet, das - jedenfalls im Profifußball - Wettbewerbscharakter habe, weil in den dortigen Wettbewerben mittlerweile Millionen umgesetzt würden. In der Rechtsprechung seien der Veranstalterbegriff und seine Auswirkungen nicht eindeutig geklärt. Es werde auf das „Tragen des finanziellen und organisatorischen Risikos einer Sportveranstaltung" abgestellt. Diese Auffassung sei auf die im Amateur- und Freizeitbereich tätigen Vereine übertragbar, selbst wenn der Kostenapparat nicht ansatzweise mit demjenigen von Profivereinen vergleichbar sei. Nur der jeweils gastgebende Verein - nicht der Verband - sei abhängig von den Einnahmen durch die zahlenden Zuschauer. Nur dem Verein entstünden Kosten für Platz/Stadionmiete, Beschäftigung von Trainern und Betreuern, Versorgung, Beförderung und Ausstattung der Spieler, die Zahlung von Siegprämien, die Bewirtschaftung der Plätze (Strom etc.), die Vergütung der Schiedsrichter und Sicherheitskräfte (Ordner) und die Entrichtung der Verbandsbeiträge.
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Die rechtliche Position des „Mitveranstalters" sei in Literatur und Rechtsprechung nicht etabliert. Der Bundesgerichtshof habe lediglich die Möglichkeit aufgeworfen, dass große Fußballverbände wie die UEFA auf Grund ihrer jahrelangen Organisation der Europapokalwettbewerbe an der Schaffung einer Leistung mit hohem Vermarktungspotenzial beteiligt und demzufolge auch berechtigt sein könnten, an der Vermarktung dieser Spiele aus eigenem Recht mitzuwirken, ohne dies aber zu entscheiden. Amateurfußballspiele hätten jedenfalls kein ansatzweise vergleichbares Vermarktungspotenzial.
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Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass die von ihm aufgelisteten Leistungen des Klägers nicht zwingend dazu führten, dass er eine rechtlich vergleichbare Position wie die Amateurvereine einnehme. Entscheidend sei das Vermarktungspotenzial. Wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass im Amateurbereich ein geringeres oder gar kein Vermarktungspotenzial vorliege, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob dieser Umstand für die Mitveranstaltereigenschaft und die daraus resultierende rechtliche Position des Klägers unbeachtlich sei. Das Landgericht habe aber nur festgestellt, dass den Amateurfußballspielen ein Verwertungspotenzial immanent sei. Der Kläger sei als Verbandorganisation - anders als die FIA im „Motorsport“ - ein gutes Stück „weg vom Geschehen" auf den Sportplätzen. Die sportlichen Begegnungen im Amateurfußballbereich würden autonom von den Vereinen in deren Sportstätten ausgetragen und zwar mit Schiedsrichtern und Ordnern, die auch jeweils von den Vereinen bezahlt würden.
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Die Fußballamateurvereine könnten ihre Leistungen im Rahmen eines Wettbewerbs sogar ohne einen organisierenden Verband ausrichten. Der Kläger betone zwar, dass er „hohen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand" erbringe. Ein unternehmerisches Risiko an den einzelnen Begegnungen trage er hingegen nicht.
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Auch aus abgeleitetem Recht bestehe keine Wettbewerbsposition. Diese Frage sei vom Landgericht erkennbar nicht tiefer thematisiert worden. Allerdings habe das Landgericht erkennen lassen, dass es die Regelungen des § 13 der Satzung des Klägers für wirksam halte, weil eine Vermarktungschance nur hinsichtlich von „Paketen" bestehe, nicht aber im Hinblick auf ein einzelnes Amateurfußballspiel. Dies werde vom Landgericht aber nicht begründet und sei falsch, da das Gericht ersichtlich nicht differenziere zwischen Spielen in unterklassigen Ligen, in höherklassigen Ligen, im Jugendbereich und Spielen um den Verbandspokal (hierbei wären auch Unterschiede zwischen Erstrunden- und Finalspielen zu machen). Bei der derzeitigen Wiedergabe von Berichten auf der Website des Klägers werde deutlich, dass er nicht vorhabe, den gesamten Amateurfußball durch Videobeiträge der vorliegenden Art abzudecken, sondern nur Filmbeiträge von ausgesuchten Spielen veröffentliche. Dass auch einzelne Amateurvereine selbst in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und insoweit wirtschaftlich Eigenvermarktung betreiben könnten, zeige das Beispiel des SSV
Hacheney
, einem Fußballverein aus Nordrhein-Westfalen, der während der Spielzeiten 2004/2005 und 2005/2006 durch den Fernsehsender Kabel 1 bei verschiedenen Ligaspielen filmisch begleitet worden sei. Die hieraus produzierte Serie sei unter dem Titel „Helden der Kreisklasse" in insgesamt 45 Sendungen von je 60 Minuten auf dem Sender Kabel 1 gelaufen. § 13 der Satzung des Klägers verhindere und verfälsche den Wettbewerb und schränke ihn ein, wenn damit dem Kläger ein Recht zur zentralen Vermarktung von Übertragungsrechten an den Sportveranstaltungen in seinem Verbandsbereich eingeräumt werde. Die Klausel stelle auch im Amateurbereich eine Zentralvermarktungsregelung dar, die die einzelnen Vereine als Anbieter derartiger Rechte ausschalte und den Markt auf diese Weise unzulässig beschränke, wogegen die Kommission der EU kartellrechtliche Bedenken angemeldet habe.
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Das Landgericht habe ferner rechtsirrig übersehen, dass ein Sportverband die Werbetätigkeit des Sportlers nur dann satzungsmäßig beschränken könne, wenn er durch eine eindeutige Eingriffsbefugnis dazu ermächtigt sei. Da Verbandssatzungen auch der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) unterlägen, sei die Klausel des § 13 der Satzung des Klägers gemessen am Transparenzgebot des AGB-Rechts unwirksam. Das Landgericht habe sich ersichtlich nicht damit beschäftigt, in welchem Umfang welche Rechte durch den Kläger eigentlich nach dem Wortlaut der Klausel wahrgenommen werden sollten. Die Berufungskläger verweisen hierzu auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2007.
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Es liege keine unlautere Leistungsübernahme i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG vor. Maßstab für die Leistungsübernahme sei die „Nachahmung" der fremden Leistung durch ein konkretes Erzeugnis. Die nachgeahmte Leistung müsse wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Wettbewerbswidrig sei die Nachahmung nur dann, wenn zumindest eines der drei in § 4 Nr. 9 a), b) oder c) UWG genannten oder ein anderes besonderes Unlauterkeitsmerkmal hinzukomme. Es liege schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Leistung des Klägers vor. Eine mit der der Beklagten vergleichbare Videoplattform betreibe der Kläger nicht. Die organisatorischen Leistungen des Klägers wiesen für sich gesehen keine Wettbewerbsrelevanz auf. Dem „Endprodukt Fußballspiel" fehle die wettbewerbliche Eigenart. Anders als im Profifußball werde das Publikum kaum aufgrund der bloßen Wahrnehmung der Fußballspiele die Verbindung zum Kläger als „Herkunftsstätte" ziehen, sondern allein zu den Vereinen.
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In der „Hörfunkrechte"-Entscheidung habe der BGH ausgeführt, dass ein Fußballbundesligaspiel als solches „noch keinen wirtschaftlichen Wert" darstelle, dieser vielmehr allein in der Möglichkeit bestünde, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum zu verwerten (BGH, WRP 2006, 269 ff. - [Hörfunkrechte]). Hierbei seien zwei Aspekte beachtlich. Zum einen gehe der BGH davon aus, dass der wirtschaftliche Wert eines Fußballbundesligaspiels gerade in der Möglichkeit bestehe, das Spiel wahrnehmbar zu machen, zum anderen von einer grundrechtlich geschützten Position der „wirtschaftlichen Verwertung", wobei er betone, dass es sich bei dem zu verwertenden Sportereignis um ein bedeutsames handele. Amateurfußball sei Breitensport, den der Kläger gemäß seiner Satzung fördere. Im Gegensatz zum Profisport, der maßgeblich der Unterhaltung der interessierten Bevölkerungskreise diene, sei es Sinn und Zweck des Breitensports, zur körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung und zum sozialen Miteinander beizutragen. Vermarktung sei den Leistungen aus dem Profibereich nahezu immanent. Im Breitensport bestehe weder ein Vermarktungsbedürfnis, noch ein Vermarktungspotenzial, das mit dem Profisport vergleichbar sei.
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Warum nicht das einzelne Amateurfußballspiel aus dem Verbandsbereich des Klägers, sehr wohl aber die Gesamtheit dieser Spiele zu einem „bedeutsamen" Sportereignis werde, sei dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.
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Es liege keine Leistungsübernahme vor. Rechtsfehlerhaft zeige das Landgericht nicht auf, in welcher Weise eine Leistung durch die Beklagten „übernommen" bzw. „nachgeahmt" werde. Der Kläger betreibe kein gleichartiges Videoportal. Zum Leistungsergebnis „Fußballspiel" des Klägers habe das Landgericht nicht ausgeführt, inwieweit die Inhalte der Videoplattform der Beklagten eine Nachahmung desselben darstelle. Die Beklagten übernähmen lediglich die Vorleistung des Amateurfilmers, die allenfalls auf einer fremden Leistung, dem Fußballspiel, aufsetze. Weder der Amateurfilmer noch die Beklagten ahmten eine Leistung des Klägers nach. Der BGH habe zwar in der Vergangenheit einen wettbewerbsrechtlichen Veranstalterschutz mit Hinweis auf „Vermarktungsrechte" bejaht, allerdings bei „bedeutsamen Sportereignissen" wie Spielen der Bundesliga bzw. Europapokalspielen. Sportveranstaltungen wie Fußballspiele seien schon rein technisch nicht nachahmungsfähig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die audiovisuelle Wiedergabe eines Fußballspiels dem Ergebnis einer Nachahmung gleichkomme, hätten die Beklagten die Amateurfilmer doch nicht zur Anfertigung der Videos „veranlasst", so dass deren Tätigkeit nicht den Beklagten zuzurechnen sei, und die Fußballspiele würden weder komplett noch in einer Zusammenfassung wiedergeben. Weit überwiegend fänden sich Spielszenen aus unterklassigen Ligen, insbesondere auch aus dem Junioren-Bereich. Weder das Ergebnis des Spiels noch dessen Auswirkungen seien für den Betrachter relevant. Die einzelnen Szenen würden völlig losgelöst vom Ligabetrieb gezeigt und vom Publikum aufgenommen. Eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung sei hierin nicht zu sehen.
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Der wesentliche Inhalt der Leistungen des Klägers, nämlich die Organisation des geordneten Spielbetriebs in Ligen, dessen Unterstützung durch die Ausbildung von Schiedsrichtern und weitere Maßnahmen, spielten auf der Plattform www.H..de keine Rolle. Die Plattform werde durch die Beklagten redaktionell betreut. Zwar wäre der Plattform der Beklagten ohne die Austragung der Amateurfußballspiele die Grundlage entzogen. Allein dieser kausale Zusammenhang habe aber keine wettbewerbsrechtliche Relevanz.
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In der schlichten Nachahmung, Abbildung und Vervielfältigung eines Arbeitsergebnisses eines Anderen liege nicht per se ein wettbewerbswidriges Verhalten. Vielmehr müsse die Leistung des Konkurrenten unter Berücksichtigung der besonderen wettbewerbsrechtlichen Konstellation in einer Weise ausgebeutet werden, die vom Durchschnittsgewerbetreibenden als anstößig empfunden werde. Der Erbringer der ursprünglichen Leistung müsse durch die Übernahme um die legitimen Früchte seines mit Mühe und Kosten erworbenen Arbeitsergebnisses gebracht werden.
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Der Kläger sei auch nach seinem Satzungszweck für die sportliche Darbietung auf den Amateurplätzen in keiner Weise verantwortlich.
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Die Beklagten verschafften den am Amateurfußball Interessierten ein eigenes, in dieser Form neues Forum. Den Besuchern der Fußballspiele die Chance zu geben, die in der Freizeit entstandenen Videoaufnahmen auf einer Internetplattform zu veröffentlichen, sei nicht anstößig. Dies sei privates Handeln und insoweit durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Amateurfilmern würden die Aufnahmen der Fußballspiele von den gastgebenden Vereinen nicht untersagt. Deshalb handelten Sie zulässig, indem sie die Filme auf www.H..de einstellten. Zudem entstehe zu ihren Gunsten an den Amateurfilmen ein Schutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz, dessen freie Nutzung durch den Inhaber nicht durch Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes für den Kläger umgangen werden dürfe.
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Die Beklagten hätten die Amateurfilmer auch nicht in verwerflicher Weise als „Werkzeuge" eingesetzt, um an Videofilme der Amateurfußballspiele zu gelangen. Es wäre lebensfern, davon auszugehen, die Beklagten hätten Zuschauer der Fußballspiele erst auf die Idee gebracht, Videoaufnahmen auf den Plätzen eigens für die Plattform www.H..de anzufertigen.
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Die auf der Plattform der Beklagten wiedergegebenen Videosequenzen stellten kein Substitut für den Besuch auf den Plätzen der Amateurvereine dar.
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Das Landgericht habe - nicht näher bezeichnetem Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug zuwider - rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass „im Zeitalter des Web 2.0" in der Bevölkerung ein starkes Bedürfnis bestehe, sich neue soziale Umfelder im Internet zu schaffen. Ein generelles Verbot, Videos aus Spielen der vom Kläger organisierten Ligen zum Abruf bereitzuhalten, sei auch unverhältnismäßig.
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Informationen über sportliche Ereignisse hätten neben dem Unterhaltungswert eine „wichtige gesellschaftliche Funktion" (BVerfG, NJW 1998, 1627 ff. - [Kurzberichterstattung]). Eine Monopolisierung der Berichterstattung würde das Ziel der freien Meinungsbildung gefährden, weil sie uniforme Information begünstige; dies würde den Leitvorstellungen der Rundfunkfreiheit nicht gerecht.
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Auch wenn es sich vorliegend nicht um bedeutende Sportereignisse handele, sei ein Interesse an den Videosequenzen auf www.H..de vorhanden. Bei der Präsentation auf
www.H..de
werde deutlich weniger von dem Endprodukt „Fußballspiel" entnommen als üblicherweise im Rahmen einer Kurzberichterstattung.
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Auch unter dem Gesichtpunkt der Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung zu Grunde liegender Leistungen liege keine Unlauterkeit vor. Eine insoweit erforderliche „Wertschätzung" bestehe für die Amateurfußballspiele nicht.
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Es liege auch keine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG vor. Unzweifelhaft bestehe eine Behinderungsabsicht der Beklagten nicht. Allein die Tatsache, dass die Beklagten etwas anböten, was Vermarktungspotential habe und potentielle Werbepartner des Klägers exklusiv für sich in Anspruch nehmen wollten, belege diese Zielrichtung nicht. Die Art und Weise der „Beschaffung" der Videosequenzen sei kein Indiz für eine Behinderungsabsicht, da die Videos von den Amateurfilmern aus freien Stücken und in freier Verantwortung angefertigt und auf die Plattform eingestellt würden. Dem Kläger bleibe es unbenommen, ein gleichartiges Projekt aufzusetzen und Werbeverträge hierüber abzuschließen.
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Die Beklagten beantragen,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise - auf einen Hinweis des Senats - die Beklagten zu verurteilen, wie aus dem Tenor Ziffer 1 ersichtlich.
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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt aus:
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Er habe aus §§ 3, 4 Nrn. 9 und 10, 8 UWG, 1004, 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, Leistungsergebnisse des Klägers rechtswidrig zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken auszunutzen und die von ihm auf die Beine gestellten Veranstaltungen in der streitgegenständlichen Weise kommerziell zu verwerten, da er dadurch in eigenen Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werde.
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Der Streitgegenstand werde von der Berufung verkürzt. Die Klage richte sich nicht nur gegen das Bereithalten eines Portals, in dem Fußball-Interessierte zum Zwecke des Informationsaustausches Amateur-Filmaufnahmen einstellen könnten, wie aus den Anträgen ersichtlich. Die Berufung befasse sich nur mit der Verletzungshandlung zu lit. a). Hinsichtlich der weiteren, bevorstehenden Verletzungshandlungen fehle es an Vortrag.
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Unstreitig seien die organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungen, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb erbringe (in Bildungsstätten zur Traineraus- und -fortbildung, durch das Schiedsrichterwesen in 41 Schiedsrichtergruppen mit rund 6.600 aktiven Schiedsrichtern). Kernaufgabe des Klägers sei unstreitig die Ausrichtung, Veranstaltung und Durchführung von Meisterschafts- und anderen Wettbewerben im Bereich des Fußballsports. Der Kläger organisiere den gesamten Spielbetrieb im Verbandsgebiet, er stelle Spielpläne auf, organisiere die Sportgerichtsbarkeit, bilde Ordner aus und setze Stadionverbote fest und verwalte sie. Er stelle ein durchorganisiertes Spielsystem auf die Beine, das er fortlaufend überprüfe und weiterentwickele und das ohne organisatorische, personelle und finanzielle Leistungen des Klägers nicht funktionieren würde.
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Unstreitig sammelten die Beklagten Filmaufzeichnungen der vom Kläger organisierten Fußballspiele, stellten diese zusammen und machten sie als "Paket" im Internet öffentlich zugänglich, wodurch sie Werbeeinnahmen erzielten. Unstreitig sei ferner, dass die Beklagten beabsichtigten, die Filmaufnahmen umfassend medial zu verwerten, und zwar durch Nutzung mittels Fernseher und Mobiltelefon, durch Vervielfältigung auf Bild-, Ton- und Datenträgern, durch Verkauf, Vermietung und Verleih entsprechender Datenträger und durch Nutzung zu Werbezwecken im Fernsehen und im Kino.
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Bereits in I. Instanz sei vorgetragen worden, dass um ein Vielfaches mehr Zuschauer wöchentlich auf den Amateur-Fußballplätzen anzutreffen seien als bei Spielen der Profiligen. Es existiere ein reges öffentliches Interesse auch und gerade an den Spielen der unteren Ligen, weswegen diese als Werbeträger äußerst interessant seien. Das ergebe sich schon aus den zahlreichen Sponsorenverträgen, die der Kläger mit namhaften Unternehmen abgeschlossen habe. Diesen Sponsoren biete der Kläger umfangreiche Werbemöglichkeiten, zum Beispiel im Rahmen seines Internet-Auftritts. Weil namentlich an der gezielten Auswahl der Höhepunkte Interesse bestehe, verbuchten die Beklagten hohe Zugriffszahlen und könnten entsprechend hoch dotierte Werbeverträge abschließen. Und demzufolge sei das Portal der Beklagten auch darauf ausgerichtet, eine möglichst dichte Zusammenstellung der Höhepunkte von Spielen der unteren Ligen in Form von Filmbeiträgen zusammen zu stellen und zum Abruf bereit zu halten.
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Das hohe Vermarktungspotenzial, das auch die Berufungskläger schilderten und das durch ihre Verwertungshandlungen belegt werde, werde noch nicht einmal von der der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart kritisch gegenüberstehenden Literatur in Frage gestellt (Frey, CR 2008, 529 ff.).
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Der Unternehmensgegenstand der Beklagten Ziff. 1 bestehe aktuell aus nichts als dem Betrieb eines Internet-Portals, dessen Kern die Wiedergabe entsprechender Filmausschnitte sei, wodurch die Beklagten Werbeeinnahmen erzielten. Die Beklagten ließen sich zudem umfassende Nutzungsrechte zum Zwecke der gewerblichen und entgeltlichen Nutzung der Filmaufnahmen einräumen.
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Der Kläger selbst vermarkte seine Leistungsergebnisse in vergleichbarer Weise. Bereits in I. Instanz sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit Dritten im Hinblick auf vergleichbare Vermarktung führe, was auch die Berufung aufgreife. Die Beeinträchtigung einer Absatzmöglichkeit reiche bereits für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses aus. In der Zwischenzeit habe der Kläger entsprechende Lizenzverträge mit der „Die Ligen GmbH“ abgeschlossen. Dieser werde das Recht eingeräumt, Filmaufnahmen von Spielen der Spielklassen des Klägers zu erstellen und zu vermarkten, und zwar namentlich kurze, auf die Höhepunkte beschränkte Ausschnitte. Der Kläger erhalte hierfür Lizenzgebühren im vier- bzw. fünfstelligen Bereich pro Spielzeit.
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Selbst das wirtschaftliche Ausnutzen in Form des öffentlichen Zugänglichmachens stelle die Berufung nicht umfassend dar. Die Beklagten betrieben weder ein Portal zum Zwecke des privaten Informationsaustausches, noch Kurzberichterstattung, die presserechtlich privilegiert sein könnte. Sie sammelten Filmbeiträge von Fußballspielen unter anderem des Klägers und hielten sie archiviert zum Abruf bereit. Sie schüfen schließlich eine umfassende Sammlung, in der der Nutzer Zugriff auf interessante Ballwechsel, Tore und sonstige Höhepunkte des gesamten Spielbetriebs in den Spielklassen unter anderem des Klägers erhalte oder erhalten solle.
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Aufgrund dessen führe auch der Vergleich der Beklagten mit anderen Internet-Dienstanbietern zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es handele sich nicht um ein "Mitmach-Internet", das dem privaten Austausch von Vereinsmitgliedern diene, sondern um ein kommerziell betriebenes Portal, das sich in einem bestimmten Bereich an die Leistungsergebnisse einer Gruppe von Leistungserbringern - die Fußball-Landesverbände - anhänge und ausschließlich mit Filmaufnahmen ihrer Veranstaltungen betrieben werde. Es gehe nicht um die vereinzelte private Wiedergabe von Filmaufnahmen, sondern darum, eine dichte Sammlung der Höhepunkte aus dem Spielbetrieb des Klägers zur Verfügung zu stellen. Davon abgesehen seien unter den von den Beklagten zum Vergleich herangezogenen Internet-Portalen auch solche, die durchaus selbst auf erhebliche rechtliche Bedenken stießen.
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Entscheidend sei, was die Beklagten aus den Aufnahmen machten. Der Umstand, dass gerade Amateur-Aufnahmen gesammelt würden, begründe ein besonderes Unlauterkeitsmoment; denn durch dieses "System" seien die Beklagten in der Lage, eine umfassende Datenbank mit Filmbeiträgen zusammen zu stellen, wie es selbst der Kläger nicht könne.
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Der Kläger mache kein "absolutes" Veranstaltungsschutzrecht geltend. Er wehre sich gegen die kommerzielle Verwertung von Filmaufnahmen in der streitgegenständlichen Form, die lauterkeitsrechtlich erheblich sein Verwertungsrecht verletze.
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Die Rechtsprechung gewähre dem Veranstalter hinsichtlich einzelner Aspekte der Veranstaltung, z.B. hinsichtlich der kommerziellen Auswertung, wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Veranstaltereigenschaft des Verbandes habe der BGH in der Entscheidung "Europapokalheimspiele" (BGHZ 137, 297 ff.) mittelbar bestätigt. Darüber hinaus habe er demjenigen lauterkeitsrechtliche Abwehrrechte und Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugestanden, der den Arbeitsaufwand erbringe und das wirtschaftliche Risiko trage. Insoweit habe er auf die organisatorische Leistung abgestellt. Der Kläger sei nach diesen Kriterien Veranstalter der ausgetragenen Spiele, jedenfalls Mitveranstalter. Unstreitig seien auch die Vereine jeweils Mitveranstalter. Diese hätten dem Kläger, wie bereits in I. Instanz unter Beweisantritt und unwidersprochen vorgetragen, das Recht zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im eigenen Namen eingeräumt.
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Die Vermarktung von Sportveranstaltungen stelle regelmäßig eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
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Für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses genüge, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise in Wettbewerb zum Betroffenen stelle und auch nur die wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten beeinträchtige. Dieser Punkt sei zwischenzeitlich durch die Lizenzverträge mit Dritten überholt, die entsprechende Verwertungshandlungen zum Gegenstand hätten.
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Wollte man das Vorliegen eines Katalogtatbestands nicht annehmen, ließen sich die Ansprüche auf die Generalklausel des § 3 UWG stützen. Der Grundgedanke des BGH, dass derjenige, der die Mühe und die Kosten hat, auch die Früchte haben solle, werde durch die UWG-Reform nicht negiert.
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Das "Veranstalterrecht" bestehe in einem Konglomerat von Rechtspositionen, die unter anderem auf wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüchen beruhten. Das Eingreifen in Leistungsergebnisse des Veranstalters in der vorliegenden Art stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. § 3 UWG dar. Es handele sich um parasitäres Ausnutzen der Leistungsergebnisse Dritter, für die auch § 3 UWG einschlägig sein könne. Es widerspreche den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs, dass die Beklagten den komplexen und funktionierenden Spielbetrieb und dessen Verwertungsmöglichkeiten, die ein Ergebnis fortlaufender organisatorischer Leistung und Verbesserung des Klägers seien, dadurch beeinträchtigten, dass daraus eine umfassende Sammlung von Bewegtbildern interessanter Spielszenen zusammengestellt und in den angegriffenen Formen kommerziell verwertet werde. Die Beklagten eigneten sich damit das komplette "Paket" kommerzieller medialer Auswertungsmöglichkeiten an. Das beeinträchtige den Kläger und dessen Mitgliedsvereine und sei weder durch gesellschaftspolitische noch durch Informationsinteressen gerechtfertigt.
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Kurze Beiträge seien gerade bei Spielen der unteren Ligen als Verwertungsart geeignet und naheliegend. Ganze Spiele stießen nicht auf breiteres Interesse, jedoch die Zusammenstellung von Höhepunkten und kurzen, besonders interessanten Spielszenen. Auch und gerade durch diese Art der Verwertung griffen die Beklagten in den Zuweisungsgehalt des Klägers ein. Auf diese Weise verwerte auch der Kläger Filmaufnahmen der von ihm organisierten und ausgerichteten Spiele.
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Die Unterscheidung Amateur-Fußball/Profi-Fußball spiele keine Rolle. Die Aufrechterhaltung und Durchführung des Spielbetriebes für über 26.000 Vereine in Deutschland sei die wichtigste Aufgabe der Fußballlandesverbände, zu denen der Kläger gehöre. Vorliegend sei damit im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser auf Basis der ihm grundrechtlich durch Art. 9 GG garantierten Verbandsautonomie und unter enormen Anstrengungen Leistungen im gemeinnützigen Bereich zum Wohle der Allgemeinheit erbringe, und zwar im Wesentlichen auf Grundlage ehrenamtlichen Engagements. Dass nunmehr die Beklagten Gewinne daraus abzuschöpfen suchten, könne - gemessen an den Interessen der beteiligten Verkehrskreise und denen der Allgemeinheit - nur ein Unlauterkeitsurteil nach sich ziehen.
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Aus denselben Erwägungen ließen sich die Abwehrrechte des Klägers auch auf §§ 3, 4 Nr. 10 UWG stützen. Die Wettbewerbshandlungen der Beklagten stellten eine Behinderung des Klägers an der Verwertung dar, die auch gezielt i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG erfolge. Hierfür könne genügen, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr uneingeschränkt zur Geltung bringen kann. Die Beklagten nähmen sogar eine umfassende mediale Verwertung zu kommerziellen Zwecken vor und beabsichtigen Entsprechendes in Zukunft. Die Behinderung des Klägers sei dabei offensichtlich und werde in Kauf genommen. Da sich die rechtsverletzende Wettbewerbshandlung nur gegen einen bestimmten Mitbewerber, den Veranstalter, richte, erfolge sie auch gezielt. Außerdem komme ein Rückgriff auf § 3 UWG in Betracht (MüKo-Jänich, Lauterkeitsrecht, 2006, § 4 Nr. 10 Rn. 13).
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Weder Informationsinteressen noch gesellschaftspolitische Zwecke rechtfertigten diesen Eingriff. Solche verfolgten die Beklagten auch nicht. Dass es sich um Amateur-Aufnahmen handele, überzeuge nicht. Denn es komme darauf an, was die Beklagten mit den Aufnahmen machten, und das sei nicht laienhaft.
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Schließlich griffen die Beklagten rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ein. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die wirtschaftliche Auswertung der im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erbrachten Leistungen in den Schutzbereich des Rechts am Gewerbebetrieb falle und dass die wirtschaftliche Auswertung des Leistungsergebnisses durch Dritte, die an der Leistungserbringung nicht beteiligt waren, einen betriebsbezogenen Eingriff darstelle. Die Betriebsbezogenheit ergebe sich hier aber auch aus der umfassenden medialen Verwertung von interessanten Filmaufnahmen der Fußballspiele und ihrer Absichten. Diese führten zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Klägers und reichten über eine bloße Nebenerscheinung hinaus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008 Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe unbegründet, dass das Urteil des Landgerichts redaktionell an den Antrag anzupassen ist, den der Kläger auf den Hinweis des Senats innerhalb nachgelassener Frist gestellt hat (GA Bl. 268). Da er keine Änderung des Streitgegenstandes mit sich bringt und die Präzisierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, besteht keine Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
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Die Berufungen beider Beklagten (künftig: die Berufung) sind zulässig. Insbesondere setzt sich die Berufungsbegründung in nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zureichender Weise mit allen vier Unterlassungstatbeständen des landgerichtlichen Urteils und dem Zahlungsanspruch auseinander. Zwar liegt ihr Schwerpunkt eindeutig auf den Angriffen gegen die Verurteilung nach Ziffer 1 a) des landgerichtlichen Tenors. Mehrere dieser Angriffe, so die Frage nach dem Veranstalterbegriff, betreffen jedoch auch dessen Ziffern 1 b) bis d).
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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat dem Klagebegehren im Ergebnis zu Recht insgesamt stattgegeben. Die Abänderung des Tenors nach Maßgabe des Hilfsantrages stellt keinen Teilerfolg der Berufung bzw. kein Teilunterliegen des Klägers dar.
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An der Klagebefugnis der Klägers nach § 8 UWG besteht kein Zweifel. Er behauptet eigene Verwertungsrechte. Darüber hinaus gehört es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben, den Amateursport seiner Mitgliedsvereine zu fördern.
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Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat allerdings mit seinen Vorgaben den Streitgegenstand der Unterlassungsansprüche begrenzt auf solche aus §§ 3, 4 Nr. 9 und Nr. 10 UWG, §§ 1004, 823 BGB (vgl. GA 10 ff.). Nur mit den hierzu umschriebenen Wettbewerbshandlungen hat sich der Senat auseinanderzusetzen. Der Zahlungsanspruch folgt - worüber die Parteien nicht streiten - auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (dort über § 249 BGB) dem Unterlassungsanspruch.
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Die Beklagte Ziff. 1 handelt im geschäftlichen Verkehr. Sie versucht, indem sie Aufnahmen von Teilen von Fußballspielen hereinnimmt, ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, und zwar gleichermaßen durch die Veröffentlichung auf der Internetplattform www.H..de wie durch die ausweislich ihrer Geschäftsbedingungen - in einer Erstbegehungsgefahr begründenden Weise - beabsichtigte anderweitige kommerzielle Verwertung solcher Aufnahmen (vgl. auch BGHZ 137, 297, 305 - [Europapokalheimspiele] = NJW 1998, 756 ff.; BGHZ 110, 371, 386 f. - [Sportübertragungen] = NJW 1990, 2815 ff.). In allen Konstellationen, die im Streit stehen, werden in geschäftlicher Weise und zur Gewinnerzielung und um Werbeeinnahmen zu generieren eigene Waren bzw. Dienstleistungen sowie Waren und Dienstleistungen Dritter vertrieben oder beworben.
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Die hiergegen gerichteten allgemeinen Erwägungen der Beklagten ändern daran nichts:
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- Der Amateurfußball ist zumindest in den untersten Ligen und den Freizeitligen dem Breitensport zuzurechnen. Dies bedeutet aber nicht, dass alles, was um diesen Bereich herum geschieht, Privatsache der Spieler wäre. Außerdem streiten die Parteien nicht um Handlungen der Spieler, sondern um deren geschäftliche Verwertung durch die Beklagte Ziff 1.
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- Die umstrittene Plattform ermöglicht zwar auch Amateurfußballern, ihre eigenen fußballerischen Leistungen einer interessierten Öffentlichkeit Gleichgesinnter im Internet zu präsentieren. Indem sie dem Nutzer ermöglicht, Videosequenzen hochzuladen und anzuschauen sowie eigene Profile anzulegen und Spielberichte zu verfassen, erschöpft sie sich aber nicht in der von den Beklagten in den Mittelpunkt gerückten Selbstdarstellung, sondern die Beklagte Ziffer 1 nutzt diese für weitergehende gewerbliche Interessen.
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- Ob die Beklagte Ziffer 1 zur Deckung der Kosten (derzeit) auf Unterstützung von Sponsoren angewiesen ist und ob sie bei der Sponsorenwerbung erfolgreich ist, berührt die Gewerblichkeit ihres Handelns nicht.
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Der Beklagte Ziffer 2 ist als Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 hierfür in gleicher Weise verantwortlich wie diese.
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Zwischen den Parteien besteht auch ein Wettbewerbsverhältnis. Die Ausführungen der Beklagten zu einem fehlenden oder abweichenden Verwertungskonzept des Klägers sind prozessual überholt. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, er habe zwischenzeitlich einen Verwertungsvertrag über Amateurspiele aus seinem Verbandsspielbetrieb abgeschlossen. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben. Die gegen Entgelt gewährte Erlaubnis, ein Fußballspiel für das Fernsehen aufzunehmen und diese Bilder zu übertragen, ist nach der Rechtsprechung des BGH im Bereich des Profifußballs eine gewerbliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB (BGHZ 137, 297, 305 - [Europapokalheimspiele] = NJW 1998, 756 ff.; BGHZ 110, 371, 386 f. - [Sportübertragungen] = NJW 1990, 2815 ff.). Nichts anderes kann für den Amateurbereich gelten. Denn für die Geschäftsmäßigkeit des klägerischen Handelns kommt es nicht auf die Geldflüsse und sonstige Umstände im fußballerischen Bereich an, sondern auf Vermarktungsmöglichkeit und -willen des Klägers. Schon dass er versucht, die Spiele zu vermarkten, führt ohne weiteres zur Geschäftsmäßigkeit seines Handelns.
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Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornimmt, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen will, rechtfertigt keine abweichende Bewertung (vgl. zum Kartellrecht bei Profifußballspielen BGHZ 137, 297, 311).
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Deshalb ist auch von einer im Wettbewerb zu der beschriebenen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten stehenden Geschäftstätigkeit i.S. des UWG und damit von einem Konkurrenzverhältnis auszugehen.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 29. April 1970 - I ZR 30/68 - NJW 1970, 2060 = GRUR 1970, 46 - [Bubi Scholz]), in dem die Aktualität der Berichterstattung und ihr Charakter als Unterhaltungssendung diskutiert wird. Zu beiden Aspekten hat das Landgericht nichts festgestellt, was das Wettbewerbsverhältnis als erloschen oder nicht tangiert erscheinen lassen könnte. Verfahrensrügen erhebt die Berufung hierwegen nicht. Auch nach dem Berufungsvortrag ist nicht zu erkennen, dass sich die veröffentlichten oder zu veröffentlichenden Beiträge auf reine Unterhaltung abseits des Sportlichen und ohne Aktualität beschränkten. Die Beklagten legen nicht dar, dass sie Beiträge mit aktuellem sportlichem Bezug ablehnen würden, so dass der naheliegenden Annahme, dass die Attraktivität der Beiträge auch von deren Aktualität abhängt, nichts entgegen steht.
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Der Kläger macht zurecht geltend, durch das angegriffene Internetportal würden Leistungen, die er zu verwerten berechtigt sei, nachgeahmt. Dasselbe gilt für die in den weiteren Unterlassungsanträgen aufgeführten Handlungen: Allen beanstandeten Vorgehensweisen ist gemeinsam, dass die Beklagte Aufzeichnungen eines Teiles eines Fußballspiels gewerblich vermarktet oder vermarkten würde.
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Der Begriff der Nachahmung in § 4 Nr. 9 UWG knüpft an die in der Rechtsprechung zum alten Recht entwickelte Typisierung an, die zwischen drei Nachahmungsformen unterschieden hat: die unmittelbare Leistungsübernahme (Imitation), die fast identische Leistungsübernahme und die nachschaffende Leistungsübernahme. Ausgangspunkt für alle drei Typen ist das Originalprodukt bzw. die Originalleistung. Der Tatbestand der Nachahmung setzt nicht voraus, dass das vom Mitbewerber angebotene Produkt funktionsgleich oder austauschbar mit dem Originalprodukt ist. Es genügt daher, dass das Originalprodukt im Hinblick auf einen Bestandteil seines eigenen Produkts übernommen hat. Eine Nachahmung kann daher auch bei der Übernahme einer fremden Dienstleistung in die ggfls. Umfassendere eigene Dienstleistung vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2007, 104, 106; Köhler, in. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. [2008], Rn. 9.34 zu § 4 UWG).
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Die Fußballspiele, um deren Verwertung die Parteien streiten, sind Leistungen im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Ihnen wohnt wettbewerbliche Eigenart inne, und sie sind einschließlich der Verwertung in Bild und Ton auch dem Kläger als Leistung zuzurechnen.
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Ein Fußballspiel ist eine nachahmungsfähige Leistung i.S. der § 4 Nr. 9 UWG. Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch nichtkörperliche Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen (BGH, GRUR 1960, 614 - [Figaros Hochzeit]; vgl. auch OLG München, GRUR 2003, 329, 330). Mit dieser zweckorientiert weiten Auslegung des Begriffes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (enger Erdmann GRUR 2007, 130, 131, unter Rückgriff auf § 3 UWG) wäre es unvereinbar, sportliche Darbietungen aus dem Kreis der geschützten Leistungen herauszunehmen (vgl. schon BGHZ 37, 1, 17 f. - [AKI 2]; BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/68 - GRUR 1970, 46 - [Bubi Scholz]). Profifußballspiele sieht ersichtlich auch der BGH aus dem Aspekt der „Schaffung des Marktes für die »Übertragung« von Fernsehrechten“ unter dem Schutz des § 1 UWG a.F. stehend an (BGHZ 137, 297, 306 - [Europapokalheimspiele]; BGHZ 110, 371, 383 f. - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]), und er spricht von dem Spiel in anderem Zusammenhang als einer Leistung (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 252 - [Hörfunkrechte]) bzw. einer gewerblichen Leistung der Vermarktung des Spiels (BGHZ 110, 371, 383 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]).
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Zwar stellt ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher, sei es durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Müsste der Veranstalter Übertragungen oder Berichterstattungen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm auch im Amateurbereich ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fernsehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fußballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 251 f. - [Hörfunkrechte]). Die Internetberichterstattung kann in diesem Bezug nicht anders beurteilt werden.
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Der Kläger ist Mitveranstalter dieser Spiele und gehört in Bezug auf diese Leistung daher zum Kreis der wettbewerbsrechtlich Geschützten.
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Wiederholt hatte sich der BGH mit dem Begriff des Veranstalters zu befassen (vgl. BGHZ 27, 264, 266 = NJW 1958, 1486 - [Boxprogrammheft]; BGHZ 39, 352, 354 = NJW 1963, 1742 - [Vortragsabend]; BGH, NJW 1956, 1553 = GRUR 1956, 515, 516 - [Tanzkurse]; BGH, GRUR 1960, 253, 254 - [Auto-Skooter]; BGH, NJW 1960, 1902 = GRUR 1960, 606 - [Eisrevue II]; BGH, NJW 1962, 629 = GRUR 1962, 254 - [Fußball-Programmheft]; BGH, NJW 1970, 2060 - [Bubi Scholz]; v.Westerholt, ZIP 1996, 264, 265; Hausmann, BB 1994, 1089, 1091; Stopper, Ligasport und Kartellrecht, 1997, S. 79 ff., 86 f.).
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Die Vereine, welche sich an Pokal- oder Amateurligaspielen mit ihren Mannschaften beteiligen, sind jedenfalls Mitveranstalter der auf ihrem Platz ausgetragenen Heimspiele. Die austragenden Vereine sind diejenigen, welche wesentliche wirtschaftliche Leistun-gen für die Vermarktung der Übertragungsrechte erbringen. Sie stellen vor allem - zusammen mit dem jeweiligen Wettbewerbspartner - die Spieler, deren von den vereinsinternen Betreuern vorbereiteter und begleiteter Wettkampf gegeneinander das Produkt schafft, das auf das Interesse der Zuschauer stößt. Darüber hinaus leistet der jeweilige Heimverein die notwendige organisatorische Arbeit vor Ort: Er hat das Stadion mit allen seinen Einrichtungen bereitzustellen und herzurichten, den Kartenverkauf und die Werbung hierfür durchzuführen, sowie bei bedeutenderen Amateurspielen beim Zu- und Abgang der Zuschauer in Absprache mit der Polizei und den örtlichen Verkehrsunternehmen organisatorisch mitzuwirken. Dadurch erst wird das Fußballspiel als Veranstaltung zu einer gewerblichen Leistung, die eine Vermarktung - und sei es in einem Paket mit anderen Spielen - ermöglicht. Der Heimverein ist der natürliche Marktteilnehmer, der die von ihm im Zusammenwirken mit dem anderen Verein erarbeitete Leistung auf der Grundlage abgesprochener Gegenseitigkeit unmittelbar vermarkten darf. Für den Kartenverkauf, für die Veräußerung einer Stadionzeitung, von Fan-Artikeln oder Speisen und Getränken im Stadion oder für die Vermietung von Werbeflächen und ähnliche kommerzielle Aktivitäten besteht daran kein Zweifel. Für die Gestattung von Film- oder Fernsehaufnahmen im Stadion gilt grundsätzlich nichts anderes (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - KVR 7/96 - NJW 1998, 756, 757).
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Verwoben sind diese Leistungen der Vereine jedoch in den vom Kläger geschaffenen organisatorischen Rahmen für den Wettkampfsport im Amateurbereich. Es liegt eine gemeinschaftliche Organisation vor, kraft deren der Kläger beispielsweise über das Regelwerk, die Spielpläne und das Schiedsrichterwesen Einfluss auf das Verhalten der Vereine nehmen und Verstöße sanktionieren kann.
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Die Leistung „Fußballspiel“ in der bestehenden Form kommt erst durch das Zusammenwirken von Vereinen und Verband zustande. Deshalb ist der Verband als Mitveranstalter der im Rahmen des von ihm organisierten Spielbetriebs abgehaltenen Fußballspiele einzustufen (vgl. abgrenzend zu Europapokalspielen / Lizenzbereich BGHZ 137, 297, 306 f. = NJW 1998, 756, 758 f. - [Europapokalheimspiele]). Dabei besteht lauterkeitsrechtlich kein Unterschied zwischen Amateurspiel - wie vorliegend in Rede stehend - und Profispiel. Zwar sind im Profibereich die zu treffenden Vorkehrungen häufig weit umfangreicher und vielfältiger. Es handelt sich aber in weiten Bereichen um dieselben Arten von Leistungen, die auch rund um ein Amateurspiel zu erbringen sind, so dass die Unterschiede trotz der weit höheren bewegten Geldbeträge nicht prinzipieller sondern nur gradueller Natur sind. Im Übrigen kommt es in der Praxis zu Überlappungen, was der Senat aus eigener aus Stadionbesuchen, Massenmedien und Presse gewonnener Kenntnis beurteilen kann: Auch Amateurspiele finden bisweilen vor einigen tausend Zuschauern statt, wohingegen auch Partien der 2. Bundesliga einen solchen Publikumszuspruch nicht ausnahmslos erfahren.
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Die beanstandeten Verhaltensweisen stellen eine Übernahme im Sinne einer Nachahmung der klägerischen Leistung dar.
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Wird das Produkt eines Wettbewerbers nicht mit allen Gestaltungsmerkmalen, sondern nur teilweise übernommen, muss sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus dem übernommenen Teil ergeben, d.h. gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder - ganz allgemein - auf die Besonderheit des jeweiligen Produkts hinzuweisen (BGHZ 141, 329, 340 - [Tele-Info-CD]). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn nicht das gesamte Produkt übernommen wird, sondern lediglich ein zeitlicher Ausschnitt, der einen Rückschluss auf jenes erlaubt, wie es bei den umstrittenen Verwertungsformen der Fall ist. Darin liegt eine unmittelbare Übernahme eines Leistungsteils (vgl. zu dessen Verhältnis zur Nachahmung schon BGHZ 39, 352, 356 - [Vortragsabend]). Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte]).
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Diese Nachahmung ist auch unlauter.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2007, 795, 797 - [Handtaschen], m.w.N.).
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Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Verwertungen unlauter.
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Bei der Leistung des Klägers handelt es sich nicht um ein Serienprodukt. Jedes Fußballspiel ist eine individuelle, unkopierbare Leistung. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten ist es gerade Sinn und Zweck der verbreiteten oder zu verbreitenden Aufnahmen, einzelne Spieler oder Spielszenen in Bezug auf amateurfußballerische Leistungen herauszustellen, was die Individualisierung auch in Bezug auf die Leistung des Klägers regelmäßig mit sich bringt.
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Schon durch die Aufnahmen, die die Beklagte auf ihrer Plattform zu veröffentlichen anbietet und ausweislich ihrer AGB anderweitig zu verwerten beabsichtigt, ist jedoch - unbeschadet urheberrechtlicher Fragen - das Ergebnis der Veranstalterleistung des Klägers festgehalten und damit der wiederholten Nutzung durch Abspielen und Vertrieb über Internet und Datenträger zugänglich. Solche Aufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 39, 352, 354 ff. - [Vortragsabend]) schon dann unlauter, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist also weder darauf abzustellen, dass der ausrichtende Verein solche Aufnahmen nicht ausdrücklich untersagt hat, noch muss der Senat darauf eingehen, dass durch solche Aufnahmen im Amateurbereich häufig schon an sich und noch stärker durch deren Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Ehrenschutz der Spieler und Zuschauer nicht nur berührt, sondern häufig auch verletzt wird, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden.
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Solchermaßen rechtswidrig entstandene Aufnahmen nutzt die Beklagte aus bzw. will sie nutzen. Außerdem schafft sie, ihrer Auffassung zuwider, unausgesprochen einen Anreiz, solche Aufnahmen zu fertigen, indem sie ausdrücklich dazu auffordert, Aufnahmen auf ihre Plattform heraufzuladen, auf der zusätzlich eine Prämierung ausgelobt ist. Zwar ist nach den landgerichtlichen Feststellungen und dem Parteivortrag davon auszugehen, dass die Aufnehmenden nicht geschäftlich und damit nicht unlauter im Sinne des UWG handeln. Aber die Beklagten machen sich die beschriebene Rechtswidrigkeit ihrerseits vorsätzlich geschäftlich zunutze.
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Außerdem verschafft sich die Beklagte auf dem Umweg über die Spielbesucher Aufnahmen kostenlos, welche die Veranstalter nach der genannten Rechtsprechung des BGH allenfalls gegen Entgelt gestatten müssten.
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Dass eine „Wertschätzung" in diesem Bereich nicht bestehe, widerlegt schon der widersprüchliche Vortrag der Beklagten selbst, noch stärker aber ihr eigenes Geschäftsmodell, das nur auf der Grundlage einer solchen Wertschätzung funktionieren kann.
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Der Kläger hat sein Verwertungsinteresse dargetan, und es liegt auf der Hand, dass jede Fremdveröffentlichung seine Absatzmöglichkeiten schmälert. So können beispielsweise Unternehmen gerade an kuriosen Szenen ein Interesse haben, um diese in ihre Werbung einzubauen.
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Ob auch einige klassische Medien demselben Interesse dienen wie die umstrittene Internetplattform und sich schon lange großer Beliebtheit erfreuten, ist für die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander nicht von Belang.
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Es mag ein Wunsch breiter Bevölkerungskreise bestehen, sich über derartige Plattformen zu produzieren, zu informieren und miteinander auch über Fußball zu kommunizieren. Aus diesem Wunsch kann aber keine dem Kläger im Verhältnis zu den Beklagten nachteilige Rechtsfolge erwachsen. Und nur um dieses Rechtsverhältnis streiten die Parteien.
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Auch ob zu Gunsten der Aufnehmenden an den Amateurfilmen ein Schutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz besteht, bleibt ohne Einfluss auf die Entscheidung. Sofern es besteht, muss der Kläger sich ein solches Recht weder von den Beklagten, noch - wegen der Rechtswidrigkeit der Aufnahmen - von den Aufnehmenden selbst entgegenhalten lassen.
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Ob daneben ein inhaltsgleicher Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG in Betracht kommt und auf der Grundlage des entscheidungserheblichen Vorbringens der Parteien besteht, lässt der Senat offen. Ausführungen hierzu erübrigen sich ebenso wie zur Frage, ob die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 3 UWG, welche neben den Tatbeständen des § 4 UWG grundsätzlich Anwendung finden kann (wie das Wort „insbesondere“ in § 4 UWG zeigt), dem Kläger Anspruch auf die begehrten Unterlassungen gäbe, sofern keiner der in § 4 UWG normierten Unlauterkeitsfälle gegeben wäre.
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Abseits des Wettbewerbsrechts bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (teils als vorbeugende) aus §§ 1004, 823 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
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Der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht allgemeiner deliktischer Vermögensschutz für Gewerbetreibende, weil er ansonsten dem deutschen Rechtssystem mit den kasuistischer Art geregelten Deliktstatbeständen zuwider liefe. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ 29, 65, 70 f., 74; 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff. BGH, MDR 2005, 686 f., bei juris Rz. 17 m.w.N.).
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Um einen derart betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei den Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art.
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Der Kläger betreibt, soweit es um die Vermarktung von Fußballspielen geht, einen Gewerbebetrieb. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 4 Nr. 9 UWG (Wettbewerbsverhältnis) Bezug genommen werden.
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Der Eingriff in die Vermarktungsmöglichkeiten, welcher darin besteht, dass sich die Beklagte anmaßt, ihrerseits mit konkurrierender Verwertung auf den Markt zu treten, betrifft kein ablösbares Recht des Klägers. Die Vergabe von Verwertungsmöglichkeiten stellt kein (dingliches) Verwertungsrecht dar, wie es das Urheberrecht kennt (BGHZ 110, 371, 383 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]). Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung ist daher im Rechtssinne keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund seiner Rechtspositionen verbieten könnte. Eine Verwertung ohne diese Einwilligung des Berechtigten greift daher unmittelbar in dessen rechtlichen Zuweisungsbereich ein und damit in seinen Gewerbebetrieb (vgl. BGHZ 110, 371, 383 und 385 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]). Deshalb geht auch der Hinweis der Berufung auf das Hausrecht und die Folgerungen, die sie daraus zieht, dass der ausrichtende Verein Aufnahmen nicht verbietet (wie er sie verhindern sollte, bleibt ohnehin offen), am Streitgegenstand vorbei und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
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Rechtswidrigkeit und Verschulden sind in dem erforderlichen Umfang gegeben. Auch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, der Kläger sei aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 GG oder aus kartellrechtlichen Erwägungen (die die Beklagten nur unschlüssig ins Feld führen) verpflichtet, die entgeltlose Nutzung von Bildern der von ihm mitveranstalteten Fußballspiele zu dulden (vgl. unter ausführlicher grundrechtlicher Abwägung im Hinblick auf Rundfunkbetreiber BGHZ 165, 62, 70 ff. = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte] m.w.N. und BGHZ 110, 371, 380 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]). Auch ein Recht auf Kurzberichterstattung, das in dieser Allgemeinheit ohnehin nicht besteht, können die Beklagten nicht kostenlos und eigenmächtig für sich in Anspruch nehmen (ihnen geht es nach eigenem Bekunden auch nicht um eine Berichterstattung). Solange ein Vertrag hierüber weder zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 besteht, noch zwischen dem aufnehmenden Besucher und dem Kläger, kommt zugunsten der Beklagten allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht, nicht aber ein Selbsthilferecht auf Veröffentlichung unrechtmäßig (vgl. BGHZ 110, 371, 383 f. [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]) hergestellter Bilder. Der Umfang und der Schwerpunkt der Videos auf www.H..de spielt hierbei keine Rolle. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme, braucht der Senat aber vorliegend nicht zu entscheiden.
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In dieser Sache besteht Grund, die Revision zuzulassen. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil die zitierten Entscheidungen teils noch das alte UWG voraussetzten und durchweg zum Profisport ergangen sind.
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