Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 W 23/09

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Ziff. I des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 25.03.2009, Aktenzeichen 2 OH 15/06,

aufgehoben.

2. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 9.416,00 EUR

Gründe

 
I.
In dem selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige auf gerichtliche Aufforderung zum Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 30.01.2009 mit Schreiben vom 20.02.2009 ergänzend zu seinen bisherigen gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen. Mit Verfügung vom 23.02.2009 räumte das Landgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bis zum 20.03.2009 ein und wies auf § 411 Abs. 4 ZPO hin.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2009, beim Landgericht Tübingen eingegangen am 20.03.2009, forderte der Antragsteller einen weiteren Ortstermin des Sachverständigen und bat um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 30.04.2009, weil er ein weiteres Gutachten zur Klärung der Rissbildung im Estrich in Auftrag gegeben habe.
Mit Beschluss vom 25.03.2009 stellte das Landgericht unter Ziff. I fest, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei und der Antragsteller seine Einwände, die er offenbar erst durch das von ihm in Auftrag gegebene Gegengutachten spezifizieren könne, in den Hauptprozess einbringen möge. Neben einer Streitwertfestsetzung unter Ziff. II des Beschlusses wurde dem Antragsteller unter Ziff. III dieses Beschlusses eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache bis zum 20.05.2009 gesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 02.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag des Antragstellers vom 19.03.2009 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zurückgewiesen und das Verfahren für beendet erklärt wurde. Das Landgericht habe übersehen, dass eine Fortsetzung der Beweiserhebung durch das Prozessgericht nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht komme, von denen hier keiner vorliege. Der Antragsteller laufe daher Gefahr, dass das Prozessgericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme ablehne.
Zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten verweist der Antragsteller auf die der Beschwerdebegründung beigefügte Stellungnahme des Freien Architekten und Bausachverständigen K., wonach der Estrich aufgrund der Nichteinhaltung der DIN, insbesondere der zu großen Unterschiede in der Estrichdicke und durch die zu grobkörnigen Zuschlagstoffe, gebrochen sei.
Mit Beschluss vom 06.04.2009 hat das Landgericht Tübingen erklärt, der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19.05.2009 hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, zulässig und in der Sache begründet.
1.
Gegen die Feststellung, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist, und gegen die Zurückweisung von Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten gemäß §§ 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
10 
Die sofortige Beschwerde wurde in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegt.
2.
11 
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.
12 
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf § 411 Abs. 4 ZPO in der Verfügung des Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 23.02.2009 den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW-RR 2006, 428, juris Rn. 8) genügte.
13 
a) Wurde die Ausschlussfrist für Einwendungen gegen die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO wirksam gesetzt, wäre der Antragsteller mit Einwendungen gegen das Gutachten nicht nur im selbständigen Beweisverfahren, sondern grundsätzlich gemäß §§ 493 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO auch im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen. Das Landgericht Tübingen hat in Ziff. I des Beschlusses vom 25.03.2009 die zumindest beabsichtigte Rechtswirkung seiner eigenen Fristsetzung vom 23.02.2009 verkannt, indem es den Antragsteller mit seinen Einwendungen auf den Hauptprozess verwiesen hat.
14 
Angesichts der gravierenden Auswirkungen einer wirksamen Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO wird der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Partei sich zum gerichtlichen Sachverständigengutachten mangels eigener Sachkenntnis nicht äußern kann, sondern sich die erforderliche Sachkenntnis zur Fragestellung und zum Vorbringen von Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zeitnah durch ein Privatgutachten verschaffen möchte und deshalb eine angemessene Verlängerung der Frist zur Stellungnahme begehrt. Angesichts des Fristverlängerungsgesuchs des Antragstellervertreters vom 19.03.2009 und dessen Begründung hätte das Landgericht danach das selbständige Beweisverfahren nicht für beendet erklären dürfen, sondern gemäß §§ 224 Abs. 2, 225 ZPO die beantragte Fristverlängerung gewähren müssen. Wegen der Bedeutung des Fragerechts der Parteien gemäß § 411 Abs. 4 ZPO und der gravierenden Auswirkungen des Einwendungsausschlusses war hier das Ermessen des Landgerichts bei der Bewilligung der beantragten Fristverlängerung auch angesichts des begrenzten Zeitraums, für den hier eine Fristverlängerung beantragt worden war, auf die Bewilligung der Fristverlängerung reduziert.
15 
b) Wenn der Fristsetzung des Landgerichts durch Verfügung vom 23.02.2009 wegen Fehlens eines ausreichenden Hinweises auf die Präklusionswirkung der Frist eine Ausschlusswirkung nicht zukommen sollte, war das selbständige Beweisverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landgerichts am 25.03.2009 nicht beendet. Der Antragsteller hatte die Prüfung von Einwendungen angezeigt und deren Vortrag innerhalb einer angemessenen Frist angekündigt.
16 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts im Beschluss vom 06.04.2009 gibt die Beschwerdebegründung und deren Bezugnahme auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen K. vom 01.04.2009 durchaus Anlass, den Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen. In dem Schriftsatz vom 2.4.2009 und der beigefügten Stellungnahme wird die Frage aufgeworfen, ob der Estrich deshalb gebrochen ist, weil die Unterschiede in der Estrichdicke zu groß sind und zu grobkörnige Zuschlagstoffe verwendet wurden. Darüber hinaus werden die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen deshalb in Frage gestellt, weil im Bereich Esszimmer und im Flurraum keine Aufwölbungen festgestellt worden seien.
17 
Nach alledem ist das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet. Der gerichtliche Sachverständige ist zu den Einwendungen des Antragstellers durch das Landgericht ergänzend mündlich oder schriftlich anzuhören. Ob sich die Notwendigkeit eines weiteren Ortstermins stellt, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in eigener Verantwortung zu prüfen.
18 
Allein dass ein privat beauftragter Bausachverständiger zu anderen Feststellungen kommt als der gerichtlich bestellte Gutachter, rechtfertigt noch nicht die Einholung eines Obergutachtens. Vielmehr müssen hierfür die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 412 Rn. 3).
3.
19 
Gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO kann das Gericht erst nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag eine Frist zur Klageerhebung anordnen. Nachdem sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers jedoch aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung auf Ziff. I des Beschlusses vom 25.03.2009 nicht auf die Fristsetzung zur Klagerhebung unter Ziff. III dieses Beschlusses bezieht, sieht sich der Senat an der Aufhebung der Fristsetzung gehindert.
4.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 I 4/08
17. Mai 2011
17 I 4/08 17. Mai 2011

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