Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 160/11

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten / Widerkläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02.12.2011 (Az.: 8 O 226/11) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Klägers

a b g e ä n d e r t

und - zur Klarstellung im Ganzen - wie folgt

n e u   g e f a s s t:

1. Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nummer ... zur Tabelle angemeldete Forderung des Klägers/Widerbeklagten wird in Höhe von 330.775,15 EUR für den Ausfall zur Tabelle festgestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, die Gesamtgrundschuld, die auf den im Grundbuch von J. gebuchten Flurstücken 1.../1 (Blatt 2..., BV Nummer 1, Abteilung III, Nummer 1) und 1... (Blatt 2... BV Nummer 1, Abteilung III, Nummer 8) lastet, an den Beklagten/Widerkläger zu übertragen

und

den „Deutschen Grundschuldbrief" mit der Nummer 1... (500.000 EUR), am 09.04.2008 ausgestellt vom Grundbuchamt M., im Original an den Beklagten/Widerkläger herauszugeben.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger/ Widerbeklagte 9/10 und der Beklagten/Widerkläger 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte/Widerkläger hat vor der Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. 3. des Tenors Sicherheit in Höhe von 400.000,- EUR zu leisten, vor der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenerstattungsanspruch (Ziffer 2 des Tenors) in Höhe von 20.000,- EUR.

Dem Beklagten/Widerkläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Kläger vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 366.604,64 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Insolvenz.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02. Dezember 2011 (Az.: 8 O 226/11) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage teilweise und unter Abweisung im Übrigen stattgegeben und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung seiner Forderung in Höhe von 330.775,15 EUR zur Tabelle. Aus- und Absonderungsrechte seien nicht zur Tabelle anzumelden, da sie am Feststellungsverfahren nicht teilnähmen. Hafte der Insolvenzschuldner dem absonderungsberechtigten Gläubiger auch persönlich, so sei die Forderung des Gläubigers jedoch in vollem Umfang eintragungsfähig. Der Charakter als Ausfallforderung wirke sich dann erst im Verteilungsverfahren aus (vergleiche Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl., 2009, § 174 Rn. 10).
Der Umstand, dass der Kläger die Feststellung der Forderung zur Tabelle „für den Ausfall" begehre, sei eine sinnvolle Klarstellung seines Begehrens, die den Antrag nicht unzulässig mache.
Der Kläger habe gegen die Insolvenzschuldnerin aus der Pensionszusage vom 01.09.1993 einen Anspruch in Höhe von 366.604,64 EUR gehabt. Er habe den Kapitalwert seiner Pension richtig errechnet. Eine Abzinsung auf den jeweiligen Stichtag sei in dem angegebenen Kapitalwert (GA 54) berücksichtigt. Zwar beziehe sich dieser Kapitalwert genau genommen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 69. Lebensjahres und damit auf den 25.09.2010. Stichtag für die Errechnung des Kapitalwerts der Pensionsforderung im Insolvenzverfahren sei der Tag der Insolvenzeröffnung (01.12.2010). Dies führe jedoch nicht zu einer Reduzierung des Gesamt-Pensionsanspruchs des Klägers unter den vom Kläger errechneten Betrag.
Die Forderung des Klägers aus der Pensionszusage der Insolvenzschuldnerin sei in Höhe von 35.829,49 EUR erloschen durch Aufrechnung des Insolvenzverwalters mit einer Gegenforderung. In Höhe von 330.775,15 EUR bestehe die Forderung des Klägers fort.
Auf die Lebensversicherung bei der X. AG mit der Endziffer 26 seien unstreitig 35.829,49 EUR an den Kläger ausbezahlt. Es sei unstreitig, dass aus diesem Grund ein Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Kläger in Höhe von 35.829,49 EUR bestanden habe. Der Insolvenzverwalter habe die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung erklärt (GA 166).
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Auszüge - K 11 = GA 67; K 16 = GA 99; K 17 = GA 100) genügten nicht zum Nachweis des Bestehens einer bestrittenen Darlehensforderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin.
10 
Die Tilgung von Darlehen, welche die Ehefrau des Klägers der Insolvenzschuldnerin gewährt und für welche der Kläger sich verbürgt habe, mit Mitteln aus der Lebensversicherung der X. AG mit der Endziffer 25 führe nicht zu einem Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Kläger und damit auch nicht zu einem Erlöschen der Pensionsforderung des Klägers durch die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufrechnung.
11 
Zwar handele es sich bei den Darlehen um sog. gesellschafterbesicherte Drittdarlehen. Der Kläger habe sich für diese Darlehen mit Bürgschaft vom 11.09.2004 (B 13) und vom 17.12.2004 (B 14 = GA 172) verbürgt.
12 
Gemäß § 135 Abs. 2 InsO sei eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag Befriedigung gewährt habe, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt habe oder als Bürge hafte. Gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO habe im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO der Gesellschafter, der die Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge hafte, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Diese Anspruchsgrundlage erfasse zwar die vorliegende Konstellation. Die gemäß § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO geltende Frist von einem Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag sei jedoch vorliegend nicht eingehalten. Die Auszahlung an die Ehefrau des Klägers zur Tilgung der mit Bürgschaften des Klägers gesicherten Darlehen sei nämlich bereits am 01.12.2006 erfolgt und damit deutlich mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens am 01.12.2010 geführt habe.
13 
Gemäß Art. 103 d EGIns0 seien im Rahmen von nach dem 01.11.2008 eröffneten Insolvenzverfahren auf vor dem 01.11.2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen seien.
14 
Die durch das MoMiG mit Wirkung vom 01.11.2008 aufgehobenen §§ 32 a und 32 b GmbHG hätten insoweit gleichfalls eine Jahresfrist vorgesehen.
15 
Auch in Ansehung von Zahlungen aus der Unfall-Prämien-Rückgewähr-Versicherung bei der B. AG bestehe kein aufrechenbarer Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte habe keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die Zahlung an den Kläger geflossen sei.
16 
Dem Kläger stehe aus der zur Sicherung seines Pensionsanspruchs bestellten Grundschuld ein Absonderungsrecht gemäß § 49 InsO zu. Die Grundschuldbestellung sei nicht insolvenzrechtlich anfechtbar, insbesondere nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Die nachträgliche Besicherung des Pensionsanspruchs durch eine Grundschuld vom 21.01.2008 im Zuge der Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an der Insolvenzschuldnerin auf seinen Sohn O. M. und Herrn M. F. führe nicht zu einer Übersicherung, da die zuvor zur Sicherung verpfändeten Versicherungen zu diesem Zeitpunkt alle bereits abgelaufen gewesen seien.
17 
Zwar habe der BGH entschieden, dass ein umfassender Vertrag, durch den einem Beteiligten für den Fall seiner Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, die über die gesetzlichen Folgen hinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten seien, konkursrechtlich anfechtbar sein könne. Im vorliegenden Fall sei die nachträgliche Besicherung jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers auf seinen Sohn und einen Dritten und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem völligen Ausscheiden des Klägers aus der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden, was ein legitimes Interesse des ausscheidenden Gesellschafters begründet habe, aus diesem Anlass eine Besicherung seines Pensionsanspruchs zu vereinbaren. Den Schluss auf eine Gläubigerbenachteiligung trage dies nicht. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft legten eine solche nicht nahe. Der allgemeine Hinweis auf die erheblichen Schwankungen, denen die Branche der Insolvenzschuldnerin unterworfen ist, genüge demgegenüber nicht.
18 
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er habe einen Verzug nicht ausreichend vorgetragen. Der angeblich verzugsbegründende Schriftsatz sei bereits ein Rechtsanwaltsschriftsatz.
19 
Die zulässige Widerklage habe in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Übertragung der Gesamtgrundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefs, da die Grundschuld nicht anfechtbar erworben worden sei.
20 
Gegen dieses Urteil haben beider Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
21 
Der Beklagte hat sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
22 
Der Kläger hatte sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, sein Rechtsmittel solle als Anschlussberufung behandelt werden.
23 
Der Beklagte trägt mit seinem Rechtsmittel und gegen dasjenige des Klägers vor:
24 
Die geänderte Feststellungsklage sei unzulässig (vgl. S. 2 des Schriftsatzes des 04.11.2011). Dies übergehe das Landgericht.
25 
§§ 45, 46 Ins0 erlegten dem Insolvenzgläubiger auf, abgezinst anzumelden und sich der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Formeln zu bedienen. Ohne entsprechende Anmeldung könnten die wiederkehrenden Leistungen bestritten werden. Eine prüffähige Forderung, ermittelt durch monatsscharfe Abzinsungsbeträge, habe man dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegt.
26 
Ob tatsächlich mehr als EUR 366.604,64 hätten angemeldet werden können, sei nicht vom Insolvenzverwalter zu ermitteln, das Vorgehen des Landgerichts mit § 174 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die rückständigen Monatszahlungen möge der Kläger nachmelden; die lfd. Nr. ... betreffe dies nicht.
27 
Die Grundschuldbestellung sei anfechtbar. Eine „Gesamtwürdigung" finde nicht statt. Das Landgericht nehme zu Unrecht ein „legitimes Interesse“ des Klägers an der Sicherung an. Der Kläger habe die erste Sicherheit nach Auffassung der 8. Zivilkammer teilweise erhalten. Sie ein zweites Mal, noch dazu nachträglich, zu beanspruchen, könne nicht „legitim" sein. Der Kläger habe sich aus Angst vor Vermögensverfall sichern wollen, was seine Absicht zeige, sich eine Bevorzugung zu sichern, weil er dies für erforderlich gehalten habe (missbilligt in BGH, IX ZR 59/06 (19.04.2007), v. a. Rn. 23, 27). Das Landgericht habe die vorgetragenen Auseinandersetzungen und Einschätzungen übergangen, wozu die Beklagte unter Zeugenbeweis weiter vorträgt. Der Kläger habe die Insolvenz vorausgesehen, zumal viele Kontakte an seine Person geknüpft gewesen seien. Das Ergebnis für 2007 resultiere im Wesentlichen aus dem als zufällig einzustufenden, ohne Angebotsabgabe erfolgten „Projekt A.", einer Sondersituation. Schon 2004 sei das Unternehmen beinahe in Insolvenz gegangen.
28 
Zu der Lebensversicherung mit der Endnummer -25 missachte das Landgericht die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln. Das Verlassen des „1-Jahres-Korridors" stehe nicht entgegen. Dass nach früherem Recht keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe, sei irrig (vgl. Goette/Kleindieck, Gesellschafterfinanzierung nach MoMiG, 6. Auflage 2010, Rn. 185-190; OLG Hamm, NZG 1999, 1663, 1665).
29 
Der Kläger habe u. a. am 14.10.2011 nur erneut zu leugnen gewusst, überhaupt je gebürgt zu haben. Später habe er K 15 vorgelegt. Aufgrund dieses Vorgehens bestreite der Beklagte, dass man die Bürgschaft am 17.12.2005 überhaupt gelöscht habe. Möglich sei eine Rückdatierung. K 15 liege im Original nicht vor. Sie sei aber ohnehin verspätet vorgelegt worden (§ 296 a ZPO). K 15 beziehe sich dem Text nach ausschließlich auf die Bürgschaft des 17.12.2004 (B 14). Die Bürgschaft des 17.09.2004 sei nicht gelöscht. Deren eigenkapitalersetzende Wirkung sei nicht einmal in Abrede gestellt worden. Mit der Zahlung, die D. M. auf eines ihrer Darlehen am 05.12.2006 in Höhe von u. a. EUR 235.000,- erhalten habe, habe sich der Freistellungsanspruch der Gesellschaft („H.") in einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger verwandelt, mit dem der Beklagte aufgerechnet habe. Da dieser Freistellungsanspruch immer bestanden habe und verstrickt gewesen sei, habe ihn der Beklagte nicht entfallen lassen können. Das verhinderten die Rechtsprechungsregeln, die §§ 32a, b GmbHG a. F. ergänzten und die in speziellen Fällen, zu denen der vorliegende gehöre, auch zu Zeiten des MoMiG fort gälten und weiterhin beachtlich seien (s. Jaeger/Henckel, § 130 Rn. 18, S. 172; BGH - IX ZR 44/05 - 20.07.2006, Rn. 11; IX ZR 2/11 - 19.01.2012, Rn. 29). Für Gesellschafter sei dieser „Effekt" nur strenger und weniger entrinnbar. Zur Anfechtbarkeit komme Eigenkapitalersatz.
30 
Die Entscheidungsgründe widersprächen in III. dem § 182 InsO. Der Beklagte habe der 8. Zivilkammer aufgezeigt, welches Kriterium entscheide (Schriftsatz vom 04.11.2011, Ziffer I. 2., S. 2 f.). Der Streitwert könne nicht höher sein als der maximale Nutzen, den der Kläger mit seinen Ziffern 1. und 2. erzielen könne. Dieser bestehe nicht in EUR 366.604,64, da die Gesamtgrundschuld keinen entsprechenden Wert verkörpere. Zu dem voraussichtlichen Erlös habe der Kläger nichts vorgetragen. Vollbefriedigung habe der Beklagte bestritten.
31 
Das Hervorrufen außergerichtlicher Kosten sei § 179 Abs. 1 InsO fremd. Ihr Entstehen, das im Übrigen bestritten bleibe, sei mutwillig. Den Willen, bewusst Kosten entstehen zu lassen, habe der Kläger nicht widerlegt.
32 
Der Beklagte beantragt zu seinem Rechtmittel,
33 
das am 02.12.2011 verkündete Endurteil des Landgerichts Heilbronn (AZ: 8 0 226/11 Zo) in Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 4. aufzuheben, die (weitergehende) Feststellungsklage Ziffer 1. und die Feststellungsklage Ziffer 2. des K. M. (Kläger/Widerbeklagter/Berufungskläger) abzuweisen und K. M. auf die Widerklage hin zu verurteilen,
34 
- die Gesamtgrundschuld, die auf den im Grundbuch von J. gebuchten Flurstücken 1.../1 (2..., BV Nr. 1, Abt. III, Nr. 1) und 1... (Blatt 2..., BV Nr. 1, Abt. III, Nr. 8) lastet, an den (Wider-)Kläger zu übertragen.
35 
- den Deutschen Grundschuldbrief mit der Nummer 1... (EUR 500.000,00), ausgestellt am 09.04.2008 vom Grundbuchamt M., im Original an den (Wider-) Kläger herauszugeben.
36 
Hilfsweise wird beantragt, das am 02.12.2011 verkündete Endurteil des Landgerichts Heilbronn in Ziffer 1., 2. und 4. aufzuheben und Klage wie Widerklage im dann nicht rechtskräftigen, den Beklagten beschwerenden Umfang seines bisherigen/erstinstanzlichen Unterliegens an eine andere Kammer des Landgerichts Heilbronn zu verweisen.
37 
Der Kläger beantragt zu Berufung des Beklagten,
38 
diese zurückzuweisen.
39 
Zu seiner Anschlussberufung beantragt er:
40 
1. Unter Abänderung des am 02. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 0 226/11 Zo den Beklagten zu verurteilen, die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nr. ... zur Tabelle in Höhe von weiteren 35.829,49 EUR für den Ausfall zur Tabelle festzustellen.
41 
2. Unter Abänderung des am 02. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 0 226/11 den Beklagten zu verurteilen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.110,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2011 an den Kläger zu bezahlen.
42 
Der Beklagte beantragt,
43 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
44 
Der Kläger trägt im zweiten Rechtszug vor:
45 
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass die Aufrechnung mit der Darlehensforderung des Klägers i.H.v. 38.449,55 EUR gegen die angebliche Forderung aus der Lebensversicherung der X. AG mit der Endziffer 26 nicht greife.
46 
K 11 weise per August 2010 ein Darlehen des Klägers bei der dann insolventen Firma H. GmbH & Co. KG in Höhe von 38.449,55 EUR aus. K16 spiegele das Darlehenskonto des Klägers wider. Bei der X. mit der Endziffer 26 handele es sich um eine Direktversicherung. Versicherungsnehmer sei die Firma gewesen, versicherte Person der Kläger. Der Kläger habe die Beiträge zu dieser Lebensversicherung aus seinem Privatkonto selbst beglichen, was aus dem Jahreskontoauszug „Sonderausgaben" hervorgehe (s. Privatkonto 2600; monatlich 178,95 EUR - BK 1).
47 
Zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich der Verzug bereits daraus, dass der Beklagte die angemeldete Pensionsforderung des Klägers bestritten habe. Dadurch habe sich der Kläger anwaltlicher Hilfe bedienen müssen, wofür die entstandenen Kosten erstattungsfähig seien.
48 
Auf das Rechtsmittel des Beklagten trägt er vor:
49 
Zum Klageantrag Ziffer 1 habe das Landgericht korrekt in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass er lediglich eine sinnvolle Klarstellung des klägerischen Begehrens darstelle. Dies ergebe sich auch aus dem Antrag Ziffer 2.
50 
In der Berechnung des Pensionsanspruchs sei eine richtig berechnete Abzinsung enthalten.
51 
§ 133 Ins0 verlange eine nachweisbare Gläubigerbenachteiligung. Eine solche habe das Landgericht bezüglich der Grundschuldbestellung zutreffend verneint. Der BGH grenze danach ab, ob eine gezielte Bestellung der Sicherheit für den Insolvenzfall vorliege. Den Nachweis des erforderlichen Vorsatzes erbringe der Beklagte nicht. Nicht jede Besicherung enthalte diesen Vorsatz. Hierzu müsste ein Gläubiger Kenntnis aller anderen Gläubiger haben und Kenntnis einer möglichen drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Genau diese relevanten Merkmale könne der Beklagte vorliegend nicht nachweisen. Die Insolvenzschuldnerin habe 2007 einen Gewinn i.H.v. 275.000,- EUR erwirtschaftet; auch 2008 und 2009 habe sie noch Gewinne trotz Zahlung hoher Geschäftsführergehälter verzeichnet.
52 
Der Vortrag über den angeblichen Streit des Klägers, seines Sohnes und Herrn F. enthalte neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 ZPO. Ein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Der Umstand, dass es ein "Zerwürfnis" oder "Meinungsverschiedenheiten" zwischen dem Kläger und Herrn F. gegeben habe, sei kein Beleg für einen vom Beklagten nachzuweisenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. In einem Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern seien Meinungsverschiedenheiten nicht unüblich. Die branchenüblichen Schwankungen würden vom Beklagten überdehnt und hätten nicht die Insolvenz erwarten lassen.
53 
K 14 und K 15 enthielten Ergänzungen zu dem ohnehin bislang vorgetragenen Sachverhalt und unterfielen daher nicht § 296 a ZPO. Doch selbst wenn man das Erlöschen der Bürgschaft unberücksichtigt ließe, ergebe sich für den Beklagten kein Anspruch.
54 
Die Darlehensforderung sei durch K 11, K 16 und K 17 nachgewiesen. Der Abzug des Versicherungsbetrages aus dem Vertrag mit der Endnummer -26 sei rechtsfehlerhaft.
55 
Der Verzug bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus dem Bestreiten der Forderungsanmeldung durch den Beklagten. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
56 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2012 Bezug genommen. Soweit danach Schriftsätze eingereicht worden sind, geben diese keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; darin enthaltenes neues Vorbringen ist verspätet.
II.
57 
Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Während die Berufung zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie ausgesprochen führt, ist die Anschlussberufung des Klägers unbegründet.
58 
A Zur Berufung des Beklagten
59 
Die Berufung des Beklagten ist insoweit begründet, wie sie sich gegen die Geltendmachung der Grundschuld im Insolvenzverfahren richtet und widerklagend die Übertragung der Grundschuld und die Herausgabe des Grundschuldbriefes begehrt; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
60 
Die Klage ist zulässig. Der gegenläufige Berufungsangriff vermag die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht zu überspielen. Der Kläger ist einerseits darauf angewiesen, eine Anmeldung seines Primäranspruchs zur Tabelle zu erwirken, um für den Fall, dass er aus der Grundschuld keine Sicherung erhalten kann, wenigstens die Quote erlangen zu können. Andererseits ist materiell-rechtlich zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Forderung nur „für den Ausfall“ besteht, so dass die Aufnahme dieses Umstandes in den Klageantrag nur der Klarstellung dient.
2.
61 
Auch mit seinem auf §§ 45, 46 InsO gestützten Angriff gegen die Bezifferung der Pensionsforderung kann der Beklagte nicht durchdringen.
a)
62 
Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG, NJW 1986, 1896 = NZA 1986, 429; Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, NJW-RR 2009, 772, 773, Tz. 10, m. w. N.). Die Anmeldung unterliegt daher den an eine Klage zu stellenden Anforderungen, und der Darlegungslast ist für jede einzelne Forderung zu genügen. Insoweit kann der Gläubiger zwar zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch dann unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (BGH, a.a.O.).
63 
Hingegen wird die Anmeldung nicht dadurch unwirksam oder unbeachtlich, dass die Forderung nicht richtig berechnet ist (so ersichtlich auch OLG Köln, OLGR 2004, 200). Aus dem genannten Zweck der Substantiierungslast des Anmeldenden ist abzuleiten, dass der Insolventverwalter die ihm durch die Schilderung des Lebenssachverhalts eröffnete Prüfung durchzuführen hat, ob die angemeldete Forderung ganz oder in Teilen anzuerkennen sei. Eine genauere Darlegung ordnet der Gesetzgeber nur zum Grund der Forderung an, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf eine unerlaubte Handlung stützt. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass eine über die prozessualen Darlegungsanforderungen hinausgehende Substantiierungspflicht des Anmeldenden zum Betrag nicht besteht; ausgeschlossen sind - was aber vorliegend keine Rolle spielt - lediglich unbezifferte Ansprüche (vgl. Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., 2008, Rn. 11).
b)
64 
Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der §§ 45, 46 InsO. Nach § 41 Abs. 1 InsO werden künftig fällig werdende Forderungen gegen den Insolvenzschuldner im Wege einer Fiktion fällig gestellt. Das gilt auch für Forderungen, die durch ein zur Absonderung berechtigendes Pfandrecht gesichert sind (BGHZ 31, 337, 340 f.; OLG Hamm, WM 1996, 1928). Das bedeutet, dass - jedenfalls bei eingetretenem Versorgungsfall - die Forderungen aus einer Pensionszusage insgesamt fällig werden, wobei deren Wert nach § 45 InsO unter Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu schätzen ist; so nach § 46 S. 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist; hier fehlt eine Bezugnahme auf den Zinssatz des § 41 Abs. 2 InsO. Der Kläger hat sich hierzu, vom Landgericht gebilligt und von der Berufung des Beklagten nicht beanstandet auf öffentlich bekannt gemachte Tabellen bezogen. Damit hat er der Vorgabe genügt, seinen anzumeldenden Versorgungsanspruch zu kapitalisieren (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 200, bei juris Rz. 15).
c)
65 
Der Beklagte rügt denn auch nicht, dass er die Forderung nicht prüfen könne, sondern verweist lediglich darauf, monatsscharfe Abzinsungsbeträge habe man dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegt.
66 
Außerdem macht der Beklagte mit seiner Berufung nicht geltend, die landgerichtliche Überlegung, dass aufgrund der vor der Insolvenzeröffnung rückständig gebliebenen Beträge der gesamte Pensionsanspruch des Klägers jedenfalls den geltend gemachten Betrag erreiche, sei unzutreffend.
67 
Obgleich es sich bei den Rückständen und den kommenden Pensionsforderungen zunächst um je eigene rechtliche Ansprüche handelt, was sich schon an den unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten zeigt, hat der Gläubiger nicht jede Forderung gesondert zur Tabelle anzumelden. In der Literatur wird zwar vertreten, mehrere Forderungen seien nach dem Betrag getrennt anzugeben (Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., 2008, Rn. 11, ohne nähere Begründung). Dies findet auch in der Rechtsprechung Niederschlag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 - 9 U 27/11, ZInsO 2012, 1229), entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 124/08, MDR 2009, 467, wo offenbar unterschiedliche Forderungen einheitlich behandelt wurden, ohne dass dies problematisiert worden wäre), und es wäre auch vom Schutzzweck der Norm her nicht gedeckt, weil die rechtliche Grundlage für alle in Rede stehenden Beträge dieselbe Pensionsabrede ist.
3.
68 
Hingegen ist die Berufung des Beklagten begründet, soweit er die Anfechtung der Grundschuld geltend macht, so dass die Klage insoweit abzuweisen und der Widerklage insoweit stattzugeben war. Die Daten der demnach zu übertragenden Grundschuld und des zugehörigen, herauszugebenden Grundschuldbriefes sind zwischen den Parteien unstreitig, wie im Tenor unter Ziffer I. 3. wiedergegeben.
a)
69 
Unstreitig erfolgte die Besicherung der klägerischen Pensionsforderung mit der Grundschuld am 21.01.2008, also mehr als zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag. Damit kommen aus Fristgründen nur noch die Anfechtungstatbestände aus §§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 135 Abs. 1 InsO in Betracht, wovon eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO schon daran scheitert, dass der Beklagte (Insolvenzverwalter) nicht geltend macht, die Grundschuld sei eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gewesen. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert daran, dass die Grundschuld nicht zur Besicherung eines Darlehens gegeben wurde. Somit verbleibt einzig der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO, auf den auch die Argumentation des Beklagten hinzielt.
b)
70 
Nach § 133 Abs. 1 InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (…) mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
71 
Diese Anfechtungsnorm beruht auf einem vom Schutzzweck der §§ 130 bis 132 InsO ganz verschiedenen Ansatzpunkt. Sie steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 160; Erster Bericht der Insolvenzrechtskommission 1985, S. 417 f.). Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist hier der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat das Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urteile vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924).
72 
Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f.; 131, 189, 195; 155, 75, 84; 162, 143, 154). Paradefall ist die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f.; 162, 143, 155, m.w.N.). Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sich von diesem eine dingliche Sicherung versprechen lässt, hat Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO, weil er weiß, dass mit seinem Vorteil zugleich eine Schlechterstellung der anderen Gläubiger einhergeht (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urteil vom 13.05.2004 – IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 26), wobei die Kenntnis der in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO genannten Tatsachen eine Vermutung für die Bösgläubigkeit begründet (so BGHZ 162, 143, 150).
73 
Der vorliegend zu beurteilende Fall der Einräumung eines Sicherungsrechts unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, in dem ein Gläubiger seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anspruch durchzusetzen versucht. Die Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO darf nicht zu seinen Lasten in Widerspruch zu den eindeutig normierten Grenzen des Anwendungsbereichs von § 130 Abs. 1 InsO führen, also nicht das gesetzliche Fristensystem unterlaufen (BGHZ 162, 143, 154). Die grundrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit erlaubt es dem Gläubiger jenseits der Grenzen der genannten Anfechtungsvorschriften, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, obwohl er die dadurch eintretende Benachteiligung anderer Gläubiger kennt, soweit er die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff. BGB sowie die in bestimmten Rechtsgebieten – etwa dem Wettbewerbsrecht – geltenden Spezialregeln beachtet (vgl. BGHZ 162, 143, 151).
74 
Anders verhält es sich, wenn ein durchzusetzendes Recht noch nicht besteht, sondern erst durch Rechtsakt in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet werden soll. Denn dann greift Art. 14 Abs. 1 GG noch nicht.
c)
75 
Nach dieser Maßgabe sind die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegend erfüllt.
aa)
76 
Die Grundschuld, welche der Kläger von der jetzigen Gemeinschuldnerin eingeräumt bekommen hat, ist objektiv gläubigerbenachteiligend. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob die Bestellung Teil eines insgesamt ausgewogenen Vertragswerkes war. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23).
bb)
77 
Auch kann eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Vortrages der Parteien festgestellt werden.
(1)
78 
Unstreitig hat sich der Kläger die Grundschuld, um die die Parteien streiten, zur Sicherung seiner bereits anderweitig begründeten, allerdings erst künftig fällig werdenden Forderung bestellen lassen. Diese nachträgliche Sicherung mit Verwertungsmöglichkeit ist inkongruent.
(2)
79 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung oder Sicherung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308). Voraussetzung ist allerdings dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Daran hält der Bundesgerichtshof auch zur derzeit geltenden Rechtslage fest. Die tatsächliche Lebenserfahrung, dass der Gläubiger eine andere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und annehmen wird, weil er Sorge hat, dass er die an sich geschuldete Leistung wegen eines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten werde, besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungstatbestände (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02, BGHR, InsO § 133 Abs. 1, Stichwort: Inkongruente Deckung 1, m.w.N. zur Diskussion in der Literatur).
80 
Ist eine Sicherung gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden, hat der Schuldner dem Gläubiger also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste, so trägt dies nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. BGHZ 124, 76, 80 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 27; dort auf den Insolvenzfall bezogene Heimfallabrede in einem Erbpachtvertrag).
81 
Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung, das Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung zu verschärfen (vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 85, 156, 158, 160 sowie Vorblatt unter B 3). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für die weiter gefassten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das System des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 159, 265 f.) keinen Anhalt gesehen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02, BGHR, InsO § 133 Abs. 1, Stichwort: Inkongruente Deckung 1).
(3)
82 
Hinzu kommt, dass die Sicherung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Firma stand und das Geschäft der Gemeinschuldnerin in hohem Maße durch persönliche Beziehungen geprägt war, so dass das Ausscheiden des durch sein Wissen und seine Beziehungen das Geschäft des Unternehmen prägenden Klägers die weitere Geschäftsentwicklung nachhaltig negativ beeinflussen konnte. Dies wusste der Kläger. Dass er sich bei dieser Aussicht und seiner Einschätzung der an seiner Statt zukünftig Handelnden eine Grundschuld einräumen ließ, spricht für eine Erwartung des Klägers, zumindest aber für eine Besorgnis, dass es zu einer Insolvenz kommen werde. Diese Grundlage des Sicherungsgeschäfts verliert ihre Bedeutung nicht dadurch, dass der Kläger andererseits zumindest im Ansatz erwartet haben mag, das Unternehmen werde seine Pensionsansprüche erfüllen können.
(4)
83 
Soweit der Beklagte auf eine vorangegangene Absicherung verweist, wendet er sich in der Berufung nicht gegen die landgerichtliche Feststellung, dass diese bereits erloschen war, als die Grundschuld bestellt wurde, so dass ihr keine Bedeutung mehr zukommt (eine Übersicherung wird nicht dargelegt). Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.
(5)
84 
Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Umstände sind vom Gläubiger (hier dem Kläger) darzulegen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, Urteile vom 29.03.1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23). Als ein solcher kann nicht allein angesehen werden, dass die Sicherung nicht isoliert vereinbart wurde, sondern im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft der Gemeinschuldnerin. Dies begründet zwar, wie auch vom Landgericht erkannt, ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Regelung aus dem Umstand heraus, dass er seinen Einfluss auf die Gesellschaft verlor. Einem solchen Interesse kommt nach der zitierten Rechtsprechung aber kaum Gewicht zu, zumal es gerade darin bestand, sich für den Fall einer Insolvenz abzusichern.
(6)
85 
Der Bilanzgewinn, welchen die Gemeinschuldnerin im kurz vor der Grundschuldbestellung abgelaufenen Kalenderjahr 2007 erzielt gehabt hatte, spricht zwar ebenso gegen eine konkrete Insolvenzgefahr zum Zeitpunkt der Sicherungsnahme wie der Umstand, dass auch nach dem Vortrag des Beklagten von seinerzeitigen Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens nicht ausgegangen werden kann; eine drei Jahre zurückliegende finanzielle Krise (2004) relativiert diesen Umstand jedoch in seiner Bedeutung. In der Gesamtschau vermag dieser Aspekt den durch die Inkongruenz gesetzten Schein nicht aufzuheben.
4.
86 
Hingegen scheitert der Beklagte mit seinen anderen geltend gemachten Ansprüchen aus Anfechtung aus den vom Landgericht genannten Gründen. Der bezüglich der Grundschuldbestellung zentrale Aspekt einer inkongruenten Sicherung schlägt hier nicht durch, und mit den beweiswürdigenden Teilen ihres Vorbringens vermag die Berufung keinen Zweifel an der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung zu wecken. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
87 
B Zur Anschlussberufung des Klägers:
88 
Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Weder trägt sein Berufungsvorbringen, soweit entscheidungserheblich, eine Aufrechnung mit einer Darlehensforderung des Klägers i.H.v. 38.449,55 EUR gegen die umstrittene Forderung aus der Lebensversicherung der X. AG mit der Endziffer 26 (dazu 1.), noch vermag es einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen (dazu 2.).
1.
89 
Zu der zur Aufrechnung gestellten Forderung aus einem angeblichen Darlehen i.H.v. 38.449,55 EUR führt der Kläger eine Beweiswürdigungsberufung, die nicht geeignet ist, die landgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Er setzt insoweit lediglich seine eigene Wertung der Anlagen K 11, K 16 und K 17 an die Stelle der Wertung des Landgerichts, vermag aber dessen überzeugendes Ergebnis nicht zu erschüttern.
90 
Soweit er vorbringt, er habe die Beiträge zu der fraglichen Lebensversicherung aus seinem Privatkonto selbst beglichen, was aus dem Jahreskontoauszug „Sonderausgaben" hervorgehe (s. Privatkonto ...; monatlich 178,95 EUR - BK 1), bezieht er sich auf ein im zweiten Rechtszug neu vorgelegtes Beweismittel, das der Beklagte allerdings nicht bestreitet und welches somit nicht der Präklusion nach §§ 529, 531 ZPO unterfällt, jedoch nicht geeignet ist, die Anschlussberufung zu stützen. Wenn die Lebensversicherung ein Darlehen abtragen oder sichern sollte, so ist nicht verständlich, dass der Kläger selbst die Beiträge hierfür gezahlt habe. Schon dies steht einem Erfolg der Anschlussberufung insoweit entgegen.
2.
91 
Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher ist nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen; der Verweis des Beklagten auf § 179 InsO greift nicht. Jedoch reicht das Vorbringen des Klägers ungeachtet des - allerdings wenig plausiblen - Bestreitens, dass Kosten überhaupt entstanden seien, schon deshalb nicht aus, weil ein Kostenerstattungsanspruch, wie vom Landgericht erkannt, voraussetzt, dass der Beklagte bereits in Verzug war, als der Kläger den Auftrag an seinen Rechtsanwalt erteilte; nur dann sind die Kosten kausale Verzugsfolge. Dies hat der Kläger aber auch in seiner Berufungsbegründung nicht unter Benennung der maßgeblichen Daten vorgetragen. Es mag zwar sein, dass der Beklagte sich durch eine Ablehnung der Forderung selbst in Verzug gesetzt habe. Daraus folgt aber kein Kostenerstattungsanspruch, wenn beim Zugang der Ablehnung die Kosten bereits angefallen waren.
92 
Die verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des für die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegungsbelasteten Klägers.
III.
A
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, diejenige zum Streitwert auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
B
94 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat stützt sich auf anerkannte, durchgängig und auch jüngst höchstrichterlich gebilligte Rechtsgrundsätze. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.

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