Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 W 40/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 17. Juni 2014 (Az. 5 O 122/14) wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt vom Antragsgegner rechtlich vertreten. Er wirft dem Antragsgegner unlauteres Verhalten gegenüber ihm persönlich sowie gegenüber der Öffentlichkeit vor. Er versuche „mit solcher Verunglimpfung - Diskriminierung - Diskreditierung - Irreführung (§ 4 UWG) für sich selber einen Vorteil zu erreichen“.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung des unlauteren Verhaltens sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR sowie ein Ordnungsgeld i.H.v. 250.000 EUR zu bezahlen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.6.2014 (Bl. 13 der Akten) den PKH-Antrag zurückgewiesen. Es bestehe keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, da bereits eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht zu erkennen sei. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich auch nicht aus anderen Normen. Hierzu sei auch nichts vorgetragen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Antragsteller Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlange. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss verwiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Antragsteller mit der binnen Monatsfrist seit Zustellung schriftlich eingelegten sofortigen Beschwerde.
Er verfolgt den vor dem Landgericht gestellten Antrag weiter. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 24.7.2014 (Bl. 19 der Akten) und wegen des Vortrags im Übrigen auf die Akte verwiesen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen ist richtig. Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO.
1. Ein Anspruch des Antragstellers aus § 8 Abs. 1 i.V.m. 3 UWG auf Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung scheidet von vornherein aus.
Abgesehen davon, dass es vorliegend - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG fehlt, steht dem Antragsteller auch kein Klagerecht gemäß § 8 Abs. 3 UWG zu. Nach der genannten Vorschrift steht ein Klageanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG nur Mitbewerbern und bestimmten Verbänden und Kammern zu. Dadurch soll gerade eine Popularklage des einzelnen Verbrauchers, der durch das bürgerliche Recht, insbesondere das Deliktsrecht geschützt ist, vermieden werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Auflage, § 1 UWG Rn. 39 m.w.N.).
2. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch aus Vertragspflichtverletzung gemäß den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 675, 611 BGB zu.
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Zwar liegt es auf der Hand, dass der Rechtsanwalt jedenfalls aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten nicht berechtigt ist, seinen Mandanten zu beleidigen, übel nachzureden oder zu verleumden (§§ 185 bis187 StGB).
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Im Verhältnis zu anderen Verfahrensbeteiligten ist auch das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO normiert. Die Bedeutung des Gebots kann darin gesehen werden, dass es zu einem sachgerechten, professionellen Austragen von Rechtsstreitigkeiten anhält, indem es beispielsweise Beleidigungen oder die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten unterbindet, die sich emotionalisierend und schädlich für die Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit anderer Verfahrensbeteiligter auswirken. Als unsachlich und unprofessionell gelten ebenfalls herabsetzende persönliche Angriffe, die mit dem Gegenstand des Verfahrens nichts zu tun haben, bei dem aber die Gelegenheit eines Verfahrens zur Abrechnung mit dem Kritisierten genutzt wird und die für alle Beteiligten Kraft und Zeit kosten, ohne etwas zur Rechtsfindung oder zur Interessenwahrnehmung für den Mandanten auszutragen (BVerfG NJW 1988, 191, 193; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2010, 204, 205). Nach allgemeiner Auffassung dürfen im “Kampf um das Recht” aber auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzt werden (BVerfG NJW 1988, 191, 193; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2010, 204, 205). Strafbare Beleidigungen verletzen stets das Sachlichkeitsgebot (Vergleich auch Dahns: Das Sachlichkeitsgebot, NJW-Spezial 2007, 462).
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Vorliegend ist allerdings bereits nicht dargetan oder sonst erkennbar - der Antragsteller beruft sich zum Beleg der Unlauterkeit auf seine schriftliche Korrespondenz mit dem Antragsgegner und ein Schreiben an das AG Ellwangen (vorgelegt wurden Anlagen M 01 und M 02) -, durch welchen Vortrag sich der Antragsgegner in strafbarer Weise über den Antragsteller geäußert hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller ein materieller oder immaterieller (§ 253 BGB) Schaden durch die Äußerungen entstanden wäre.
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3. Dem Antragsteller steht auch kein deliktischer Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1; Abs. 2 BGB i.Vm. §§ 185-187 StGB, 1004 BGB analog zu, nachdem eine konkrete strafbare Äußerung nicht vorgetragen wurde.
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4. Auch für das Beschwerdeverfahren kann PKH nicht gewährt werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 ZPO Rn. 3 m.w.N.).
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. § 22 Abs. 1 GKG i.V.m. GKG-KV 1812).

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