Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 66/14

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.3.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.3.2014 im Kostenpunkt haben die Kläger von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:    

29.000,00 EUR

Streitwert in erster Instanz:

212.799,14 EUR

Gründe

 
I.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass zwei mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge infolge Widerrufs beendet sind. Die Beklagte meint, der Widerruf sei unwirksam und macht mit einer Hilfswiderklage die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta geltend.
1.
Die Parteien schlossen am 9.9.2009 (Nr. xxx) und am 11.9.2009 (Nr. xxx) Darlehensverträge über jeweils 100.000 EUR, die den Klägern zur Finanzierung eines Einfamilienhauses dienten. Bei den Verträgen handelte es sich um Fernabsatzgeschäfte. Beigefügt war jeweils folgende Widerrufsbelehrung:
Mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2013 ließen die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehen erklären.
Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet sind. Ferner haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.380,79 EUR nebst Prozesszinsen verlangt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Widerruf sei rechtzeitig erklärt, weil der Lauf der Widerrufsfrist angesichts mehrerer Fehler der erteilten Belehrungen nicht begonnen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz gem. § 14 Abs. 1 BGB InfoV a.F. berufen, weil sie die Musterbelehrung nicht unverändert übernommen habe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger im Schriftsatz vom 18.3.2014 ergänzend geltend gemacht, die bei Fernabsatzverträgen erforderlichen Informationen seien insoweit nicht erteilt worden, als eine Mitteilung der Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens der Beklagten und der für die Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde fehle.
Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung in jeder Hinsicht für ordnungsgemäß, insbesondere entspreche die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist der Gesetzesformulierung und stimme mit der Rechtslage überein. Hilfsweise hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie die Rückzahlung der zum 1.12.2013 offenen Darlehensvaluta in Höhe von 94.114,22 EUR (Nr. ...) und 89.684,94 EUR (Nr. ...) verlangt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat die Wirksamkeit des Widerrufs der beiden Verbraucherdarlehen festgestellt und die Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 183.799,14 EUR nebst Zinsen verurteilt. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt haben, hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, beide Darlehensverträge seien wirksam widerrufen, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist geeignet sei, bei einem verständigen und durchschnittlichen Verbraucher einen Irrtum zu veranlassen. Es werde der Eindruck erweckt, dass nur bezüglich der vier - durch Spiegelstriche aufgezählten - fristauslösenden Umstände § 187 Abs. 1 BGB Anwendung finde, also die Fristberechnung am Folgetag beginne, während bezüglich des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung der Tag des Vertragsschlusses gemäß § 187 Abs. 2 BGB mitzurechnen sei. Die differenzierende Formulierung vermittle den Eindruck, dass die genannten Umstände vom Gesetz unterschiedlich zu behandeln seien. Der Fristbeginn richte sich aber einheitlich nach § 187 Abs. 1 BGB. Die Belehrung entspreche auch nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV.
Dem Feststellungsantrag der Kläger sei stattzugeben, weil durch den Widerruf ein Rückabwicklungsschuldverhältnis begründet werde, worauf das Feststellungsbegehren der Kläger der Sache nach gerichtet sei. Infolge dessen seien die Kläger zur Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta nebst Verzugszinsen verpflichtet, weshalb die Hilfswiderklage Erfolg habe.
3.
10 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vorrangiges Ziel, die Abweisung der Feststellungsklage zu erreichen, weiter. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht stelle übertriebene Anforderungen an die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung. In § 312 d Abs. 2 a.F. BGB finde sich eine negative Formulierung für das Ereignis des Vertragsschlusses und in § 355 Abs. 2 Satz. 1 a.F. BGB eine positive Formulierung hinsichtlich der weiteren Bedingungen des Fristbeginns. Dieser Unterscheidung trage die Belehrung Rechnung. Die Anwendung der Regelung des § 187 Abs. 1 BGB für das Ereignis des Vertragsschlusses führe zu Verständnisschwierigkeiten für den Verbraucher und entspreche nicht der Rechtslage. Die Formulierung in § 312 d Abs. 2 BGB a.F. („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) betone nicht ein Ereignis, sondern einen bestimmten Stichtag. Daraus folge, dass der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Widerrufsbelehrung sachlich richtig. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, weil keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung im Vergleich zur Musterbelehrung vorliege. Das Bestreben der Kläger, sich wegen des allgemein gesunkenen Zinsniveaus unter Berufung auf angebliche Belehrungsmängel, die für die Kläger gar nicht von Bedeutung gewesen seien, von dem Vertrag zu lösen, sei rechtsmissbräuchlich.
11 
Der Einwand der Kläger, ihnen seien die erforderlichen Informationen unvollständig erteilt worden, sei verspätet und dürfe gemäß § 531 ZPO nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Hinsichtlich des Darlehens vom 9.9.2009 mit der Nummer ... seien die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unstreitig unter Verwendung des europäischen standardisierten Merkblatts gemäß dem Muster in Anlage 5 zu Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erteilt worden. Zwar könne nicht festgestellt werden, dass die Informationen auch bei dem weiteren Darlehen vom 11.9.2009 (Nummer ...) übermittelt worden seien, es müsse aber genügen, dass den Klägern die Informationen im Zusammenhang mit dem anderen Darlehen erteilt worden seien.
12 
Die Beklagte beantragt:
13 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.3.2014 (8 O 545/13) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
14 
1. Die Klage wird abgewiesen.
15 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag für begründet erachtet:
16 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 183.799,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.5.2013 zu bezahlen.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei nicht begründet. Das Bestehen eines Widerrufsrechts auch Jahre nach Vertragsschluss sei die gesetzlich angeordnete Folge einer fehlerhaften Belehrung. Selbst wenn die Gesetzeslage in Bezug auf den Fristbeginn nicht eindeutig sei, trage der Unternehmer das Risiko, dass seine Belehrung aufgrund einer undurchsichtigen Rechtslage fehlerhaft sei. Dem könne er entgehen, indem er die Musterbelehrung verwende oder eine ordnungsgemäße Belehrung nachhole.
20 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
21 
Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Widerruf der Darlehensverträge wirksam ist. Lediglich im Kostenpunkt ist das angefochtene Urteil infolge einer abweichenden Streitwertbemessung zugunsten der Beklagten abzuändern.
1.
22 
Die Feststellungsklage der Kläger ist zulässig (§ 256 ZPO). Nachdem die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuld-verhältnis (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben wird, können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, eine Leistungsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückabwicklung der Darlehensverträge streitig verlaufen wird. Die erhobene Feststellungsklage ist daher geeignet, den einzigen Streitpunkt der Parteien zu klären, ob die Darlehensverträge wirksam widerrufen sind. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, wenn zu erwarten ist, dass bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt. Das gilt insbesondere, wenn die beklagte Bank - wie hier - die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht in Zweifel gezogen und durch ihr prozessuales Verhalten gezeigt hat, dass auch ihr an einer Klärung des Rechtsverhältnisses gelegen ist, das der Kläger zum Gegenstand seine Feststellungsklage gemacht hat (BGH v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94).
2.
23 
Das Landgericht hat zu Recht die von den Klägern beantragte Feststellung getroffen. Soweit diese - dem Antrag der Kläger entsprechend - auf die Beendigung der Darlehensverträge gerichtet ist, hat das Landgericht das Klagebegehren zutreffend dahin ausgelegt, dass es den Klägern ersichtlich um die Feststellung der Rechtsfolgen des jeweils erklärten Widerrufs ging, der Sache nach also um die Umwandlung der Vertragsverhältnisse in Rückabwicklungsschuldverhältnisse (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB).
a)
24 
Maßgeblich sind die Bestimmungen des BGB nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) (Art 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) und das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2413).
b)
25 
Bei den Darlehensverträgen, die die Parteien im September 2009 geschlossen haben, handelt es sich um Verbraucherdarlehen, bei denen sich ein Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB ergibt. Soweit bei beiden Kreditverhältnissen nach den unstreitig anwendbaren Bestimmungen über Fernabsatzverträge auch ein Widerruf gemäß §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB in Betracht kommt, tritt dieses Widerrufsrecht hinter dem nach § 495 Abs. 1 BGB zurück; jedoch sind in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist die besonderen Voraussetzungen in § 312 d Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (§ 312 d Abs. 5 BGB).
c)
26 
Als die Kläger am 16.4.2013 den Widerruf erklärt haben, war die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, weil den Klägern keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen erteilt worden waren (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
27 
aa) Die Widerrufsbelehrungen sind nicht gemäß § 14 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln.
28 
Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
29 
Ungeachtet weiterer Abweichungen im Satzbau hat die Beklagte die Musterbelehrung (in der ab 4.8.2009 geltenden Fassung) bereits insoweit einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, als sie Hinweise zur Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt hat. Sie hat damit der Belehrung einen vom Muster abweichenden, weiter gehenden Inhalt gegeben. Auch gerade der vom Landgericht beanstandete Passus zum Vertragsschluss als Bedingung des Fristbeginns ist abweichend vom Muster formuliert. Nach dem Gestaltungshinweis (3) des Musters, den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen betreffend, soll bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden: „jedoch nicht vor Vertragsschluss“. Demgegenüber lauten die Belehrungen der Beklagten insoweit wie folgt: “(…) nicht jedoch vor dem Tages des Abschlusses des Darlehensvertrages“. Angesichts der vorgenommenen inhaltlichen Bearbeitung des Mustertextes greift die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht zugunsten der Beklagten ein.
30 
bb) Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, die Widerrufsbelehrung sei in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden.
31 
(1) Der Beklagten ist darin zu folgen, dass die einzelnen Angaben in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist für sich genommen nicht zu beanstanden sind.
32 
Zu Recht weist das Landgericht im Ausgangspunkt darauf hin, dass das Gesetz vom Unternehmer nur eine Belehrung über den Fristbeginn verlangt. Dazu reicht es aus, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen. Die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB muss nicht erläutert werden (BGH v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 Tz. 21). Soweit die Beklagte dahingehend belehrt hat, die Frist beginne einen Tag nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen also nicht erforderlich, die Rechtsprechung sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13). Die Belehrung ist also für sich genommen insoweit nicht zu beanstanden.
33 
Isoliert betrachtet ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kläger hinsichtlich des Vertragsschlusses als weiterer Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist durch Wiedergabe des Gesetzeswortlauts informiert hat. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Der Unternehmer ist auch nicht gehalten, den Rechtsbegriff des Vertragsschlusses näher zu erläutern (Thüsing in Staudinger, BGB (2012), § 312d Rn. 33).
34 
(2) Der Senat teilt aber die Auffassung des Landgerichts, dass die Belehrung in der Zusammenschau der genannten Teile der Belehrung dem Gebot der Deutlichkeit nicht genügt.
35 
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134).
36 
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt der Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil sie geeignet ist, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, wenn die weiteren für den Fristbeginn notwendigen Ereignisse bereits vor diesem Tag eingetreten waren. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Aus Sicht des Verbrauchers liegt deshalb der Schluss nahe, dass die Frist insoweit nicht gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist, sondern der Tag des Vertragsschlusses entsprechend § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist.
37 
Dieses Verständnis entspricht nicht der Rechtslage, denn auch der Vertragsschluss stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar, sodass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung außer Betracht bleibt. Allerdings kann dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Der Text lässt offen, ob die Frist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB am Tag des Vertragsschlusses mit diesem Ereignis beginnt oder ob gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt sein soll.
38 
Für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht der Umstand, dass auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns als Ereignisse im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet sind. Ein sachlicher Grund die weiteren Umstände, die bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d Abs. 2 BGB hinzukommen müssen, um die Widerrufsfrist auszulösen, anders zu behandeln, ist nicht ersichtlich.
39 
Die Gesetzgebungsgeschichte gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung überhaupt beabsichtigte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9.2.2000 lässt sich zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass die Vorschrift Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasse, wonach die Frist nämlich mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginne (BT-Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen, vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als fristauslösenden Umständen die Rede.
40 
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312 d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach eindeutig eine Ereignisfrist regelt. Begründet wurde die Neufassung des § 312d Abs. 2 BGB lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5.11.2008, BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit offenbar nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312 d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB falle. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3) eindeutig als fristauslösendes Ereignis beschreibt.
41 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass die verlängernde Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Regelfall darstellt und ihre Anwendung insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt (Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn. 2), zumal der Gesetzgeber bei der Einführung des Widerrufsrechts nach § 3 FernAbsG im Interesse einer Vereinheitlichung der Widerrufsrechte bewusst eine längere Widerrufsfrist geregelt hat, als sie in der europäischen Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vorgesehen war. Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu berechnen, besteht nicht. Auch nach der Kommentarliteratur richtet sich die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB nach § 187 Abs. 1 BGB richtet (Wendehorst in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 312 d Rn. 86; Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 312 d Rn. 6; Palm in Erman, BGB 11. Aufl., § 187 Rn. 1; Repgen in Staudinger, BGB (2004), § 187 Rn.6).
42 
Das von der Belehrung nahe gelegt Verständnis, der Tag des Vertragsschlusses sei in die Widerrufsfrist einzurechnen, entspricht folglich nicht dem Gesetz. Die Beklagte verteidigt sich ohne Erfolg mit dem Einwand, ihr könne nicht zum Nachteil gereichen, dass sie hinsichtlich des Erfordernisses des Vertragsschlusses den negativ formulierten und in seiner Auslegung nicht eindeutigen Gesetzestext des § 312 d Abs. 2 BGB übernommen habe. Der Mangel der Belehrung hat seinen Grund nicht in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösende Umstände bis auf den Vertragsschluss erteilt hat, und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, das die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend - den Vertragsschluss positiv als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse sei in Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln.
43 
cc) Aufgrund dieses Mangels der Belehrungen wurde die Widerrufsfrist bei beiden Darlehensverträgen nicht in Lauf gesetzt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) und der Widerruf der Kläger ist noch rechtzeitig erfolgt.
44 
Auf die weiteren Belehrungsmängel, die die Kläger geltend machen, sowie die Frage, ob die Widerrufsfrist auch deshalb nicht begonnen hat, weil den Klägern zumindest bei einem der Verträge die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht erteilt wurden, kommt es danach nicht an.
d)
45 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf der Darlehensverträge sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil nicht davon auszugehen sei, dass der beanstandete Belehrungsmangel bei den Klägern tatsächlich eine Fehlvorstellung hervorgerufen habe, der Widerruf vielmehr ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau motiviert sei.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die erteilte Belehrung durch ihre nicht gesetzeskonforme Fassung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Tz.25). Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich auch nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v. 19.2.1986 - VIII ZR 113/85). Der Widerruf bedarf auch keiner Begründung.
47 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Gestaltungsrechte werden typischerweise nur dann ausgeübt, wenn sich der Berechtigte davon Vorteile, insbesondere Vermögensvorteile verspricht.
48 
Die Kläger haben folglich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie den Widerruf der Darlehensverträge erklärt haben.
III.
49 
Nachdem die Klage Erfolg hat, bleibt es dabei, dass die innerprozessuale Bedingung, unter der die Beklagte ihre Hilfswiderklage erhoben hat, eingetreten ist. Die nicht angegriffene Verurteilung der Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta bleibt demnach ohne Prüfung in der Sache bestehen.
IV.
50 
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
52 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer in gleicher Weise wie bei Fortbestehen des Vertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden (so auch OLG Stuttgart v. 14.11.2014 - 9 W 36/14).
53 
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich - unter Ausklammerung der Pflicht der Kläger, die Valuta zurückzuzahlen - bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Kläger ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie künftig von ihrer Verpflichtung befreit sind, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten. Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99).
54 
Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt. Angesichts der Zinsfestschreibungen bis 31.8.2019 (Vertrag Nr. 6312555742) und bis 30.9.2019 (Vertrag Nr. 6318059259) ist hier jeweils auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abzustellen. Aufgrund der Angaben in den Darlehensverträgen schätzt der Senat diese Beträge auf jeweils 14.500,- EUR, sodass der Streitwert des Berufungsverfahrens 29.000 EUR beträgt.
55 
Diese Wertfestsetzung zieht eine Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz nach sich. Da die Feststellungklage gerade nicht auf die Befreiung von der Darlehensrestschuld gerichtet ist, sodass keine wirtschaftliche Identität zwischen Widerklage und Klage besteht, sind die Werte gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu addieren. Der Streitwert in erster Instanz beträgt demnach 212.799,14 EUR. Die unterschiedliche Bewertung von Klage und Widerklage hat zudem die aus dem Tenor ersichtlich Änderung der Kostenquote zur Folge.
56 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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