Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (5. Strafsenat) - 5 St 2 BJs 231/24
Leitsatz
Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB und zum Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB neben lebenslanger Freiheitsstrafe.
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende des Dokuments.
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung.
Er wird zu
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen; notwendige Auslagen der Nebenkläger für eine psychosoziale Prozessbegleitung sind vom Angeklagten jedoch nur bis zu der Höhe zu tragen, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden.
Angewendete Vorschriften:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB
Gründe
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I. Zur Person
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Der Angeklagte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1999 in HE in Afghanistan geboren und wuchs dort gemeinsam mit mehreren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Seine Eltern sind Analphabeten. Der Vater betrieb einen Teppichhandel, die Mutter war Hausfrau. Im Alter von sechs oder sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Als er in der fünften Klasse war, verließ er Afghanistan gemeinsam mit seinem im Jahr 1996 geborenen Bruder IA und wurde von Schleusern, die von seinem Vater bezahlt worden waren, nach Europa gebracht.
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Im Jahr 2013 reiste er als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung brachte er wahrheitswidrig vor, dass der Ehemann seiner älteren Schwester ihm und seiner Familie nach dem Leben trachte; seine Eltern seien deshalb mittlerweile aus Afghanistan geflohen und hielten sich im Iran auf. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Angeklagten ab. Ihm wurden weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Festgestellt wurde aber ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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Nach seiner Einreise wurde dem Angeklagten das Jugendamt der Stadt FF zum Pfleger bestellt. Die nächsten Jahre bis zur Volljährigkeit lebte er in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen in BM. Zu seinen Eltern, die noch immer im Iran und in Afghanistan leben, hatte er in dieser Zeit nur noch telefonische Kontakte. Im Alter von 18 Jahren bezog er seine erste eigene Wohnung.
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Der Angeklagte durchlief nach seiner Einreise zunächst von März bis Juli 2013 einen Deutschsprachkurs in FF, danach besuchte er von Herbst 2013 bis Sommer 2015 die A-Schule in HH, wo er in der Schulform „Seiteneinsteiger“ unterrichtet wurde. Ab Herbst 2015 war der Angeklagte Schüler an der B-Schule BM, einer Realschule. Dort wurde er im Sommer 2016 nicht in die 10. Klasse versetzt und ging im Februar 2017 von dieser Schule mit einem qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,1 ab. Bereits im Dezember 2016 bestand der Angeklagte darüber hinaus die Prüfung „Deutsch als Fremdsprache, Kenntnisstufe B2“ mit der Note „befriedigend“.
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Der Angeklagte betrieb während seiner Schulzeit den Kampfsport Taekwondo. Er war diesem Sport schon in seiner Kindheit in Afghanistan mehrere Jahre nachgegangen und trat bereits im Jahr 2013 einem Taekwondo-Verein in BM bei. Dort nahm er mehrere Jahre lang regelmäßig am Training teil und bestritt in den ersten Jahren auch erfolgreich Wettkämpfe. Im Jahr 2017, zum Ende seiner Schulzeit, trat er aus dem Taekwondo-Verein aus.
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Nach seiner Schulzeit war der Angeklagte von Juli 2017 bis August 2018 als ungelernter Arbeiter bei der Zeitarbeitsfirma „M KG“ tätig und hierbei unter anderem bei der „I KG“ und der „U OHG“ als Verpacker eingesetzt, wobei er zuletzt ein Nettoverdienst von knapp 1.500 Euro monatlich erzielte.
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Seit September 2018 lebte der Angeklagte im Wesentlichen von staatlichen Sozialleistungen und ging nur noch gelegentlich beruflichen Tätigkeiten nach. So hatte der Angeklagte von August bis November 2018 ein Gewerbe für „Reinigung nach Hausfrauenart“ angemeldet. Im Herbst 2019 arbeitete der Angeklagte fünf Stunden pro Woche in der „TB“ in HH als Aushilfskraft. Im Dezember 2019 trat der Angeklagte ein Arbeitsverhältnis als Kassierer bei der Firma „A KG“ an, das zum 1. August 2020 in ein Ausbildungsverhältnis übergehen sollte. Arbeitsvertrag und Ausbildungsverhältnis wurden von der Firma „A KG“ aber bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 aus nicht näher feststellbaren Gründen wieder fristlos gekündigt. Vom 3. März bis zum 8. Mai 2021 war der Angeklagte im Rahmen eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses bei der P AG beschäftigt und erzielte ein Nettomonatseinkommen von ungefähr 1.800 Euro. Am 28. Juli 2021 meldete der Angeklagte ein Gewerbe für „Promotion (z.B. bei AC, Energieanbieter, etc.)“ an. Er erhielt in der Zeit von Juli bis September 2021 aus der Vermittlung von AC-Mitgliedsanträgen von einer AC-Vertriebsagentur Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 5.861,64 Euro und erzielte einen Gewinn von 3.511.70 Euro. Am 29. Oktober 2021 meldete der Angeklagte das Gewerbe aus „persönliche[n]/familiäre[n] Gründe[n]“ wieder ab.
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Ab Herbst 2021 war der Angeklagte schließlich Schüler der Abendschule HH und besuchte bis Sommer 2023 die Realschule, die er mit dem Realschulabschluss beendete. Im Herbst 2023 wechselte der Angeklagte sodann auf das Abendgymnasium. Ab dem 30. November 2023 ließ er sich von dort mit der Begründung beurlauben, dass seine Ehefrau aufgrund der Schwangerschaft Unterstützung bei der Hausarbeit und der Erziehung benötige. Seither ging der Angeklagte keiner beruflichen oder schulischen Tätigkeit mehr nach.
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Der Angeklagte ist seit dem 19. Februar 2019 mit FA, geborene T, verheiratet. Aus der Ehe sind die am xx. xx 2020 geborene Tochter SA und der am xx. xx 2024 geborene Sohn EA hervorgegangen. Die Familie lebte seit Oktober 2021 in einer Wohnung in der X-Straße in HH, die die Eheleute von GT, der Mutter von FA, zu einem monatlichen Mietzins von 870 Euro angemietet hatten. Die staatliche Unterstützung für die Familie belief sich zuletzt auf 2.096 Euro monatlich. Als Vater der beiden Kinder SA und EA, die beide deutsche Staatsangehörige sind, war der Angeklagte zur Tatzeit im Besitz einer bis zum 19. Juli 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
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Der Angeklagte leidet seit seiner Jugend unter Knieschmerzen. Ansonsten bestehen bei ihm keine körperlichen Einschränkungen. Die am 31. Mai 2024 erlittene Schussverletzung ist folgenlos verheilt. Er hat in seinem Leben noch nie Alkohol oder illegale Drogen konsumiert. Auch psychische Beeinträchtigungen bestehen beim Angeklagten nicht.
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Der Angeklagte rechnet damit, dass er aus Deutschland abgeschoben werden wird. Falls es hierzu kommen sollte, plant er, seine Eltern zu pflegen, falls diese bis dahin noch leben. Ansonsten beabsichtigt er, ein Kamel oder Schafe zu kaufen und davon bis zu seinem Tod zu leben.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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II. Zur Sache
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1. Radikalisierung des Angeklagten und Entstehung des Tatentschlusses
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Der Angeklagte ist ein strenggläubiger sunnitischer Muslim. Bereits in seiner Kindheit in Afghanistan erhielt er in einer Moschee Koranunterricht. In der elterlichen Familie wurde der Ramadan eingehalten und fünfmal am Tag gebetet. Seine Mutter trug, wie es in der dortigen Gegend üblich war, eine Burka, die nur die Augen freiließ. Auch in Deutschland hielt der Angeklagte an seinen Glaubensgrundsätzen fest. Er fastete während des Ramadan und betete - mit Ausnahme einzelner Lebensphasen - jeweils fünfmal am Tag. Auch forderte er andere Muslime auf, ebenfalls fünfmal am Tag zu beten und verschenkte Ausgaben des Koran an Personen, die ihm sympathisch waren. Er war und ist der festen Überzeugung, dass göttliche Gesetze gegenüber weltlichen, von Menschen gemachten Gesetzen Vorrang haben. Alkohol und Drogen hat er jedenfalls auch aus religiösen Gründen noch nie konsumiert. Seine Ehefrau entstammt ebenfalls einer strenggläubigen muslimischen Familie.
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Der Angeklagte pflegte nach seiner Einreise nach Deutschland als Jugendlicher und junger Erwachsener gleichwohl einen unauffälligen, auch von weltlichen Interessen geprägten Lebenswandel und wies auch in seinem äußeren Erscheinungsbild keine Besonderheiten auf.
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Im Zusammenhang mit der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan im Sommer 2021 begann der Angeklagte, sich für deren Ideologie zu interessieren. Die Befassung mit den Taliban führte in der Folgezeit auch zu einer intensiven Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Islam. Dabei frequentierte er verschiedene Telegram-Kanäle, auf denen auch radikal-islamische Gelehrte Beiträge eingestellt hatten. Unter deren Einfluss entwickelte er Sympathien für die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“, deren Ideologie er seit Anfang des Jahres 2023 teilte. Der Angeklagte fokussierte sich zunehmend und zuletzt nahezu ausschließlich auf religiöse Fragen. Unter anderem stand er hierbei im April und Mai 2024 mit einer Person in Kontakt, die bei Telegram unter dem Kürzel „O R“ auftrat und von der sich der Angeklagte in religiösen Dingen unterrichten ließ. „O R“ wies den Angeklagten darauf hin, dass jeder Muslim ein Mujahed sei und Ungläubige töten könne; er forderte den Angeklagten auf, den Feinden der Muslime die Welt zur Hölle zu machen. Spätestens Anfang Mai 2024 gelangte der Angeklagte so zu der Überzeugung, dass es nicht nur legitim, sondern seine religiöse Pflicht sei, vermeintliche Ungläubige in Deutschland zu töten. Er entschloss sich deshalb zu einem Anschlag auf Personen, die er als Feinde des Islam wahrnahm.
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2. Auswahl des Anschlagszieles und Pläne zur Durchführung des Anschlags
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Nachdem der Angeklagte diesen Entschluss gefasst hatte, begann er mit der Planung eines konkreten Anschlags. Er stellte Überlegungen an, wer ein zu seinen jihadistischen Überzeugungen passendes Angriffsziel sein könne, und entschloss sich letztlich zu einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 31. Mai 2024, dass sich sein Angriff gegen den Zeugen MS, weitere Mitglieder des Vereins „Bürgerbewegung Pax Europa“ (im Folgenden BPE) und gegen Polizeibeamte richten sollte, die die Veranstaltungen der BPE schützten. Für dieses Vorhaben wollte er die Veranstaltung der BPE am 31. Mai 2024 am Marktplatz in ... nutzen, die im Internet bereits beworben wurde.
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Der Zeuge MS hatte sich bereits seit vielen Jahren kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt.
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Seit dem Jahr 2009 hatte er hunderte von Artikeln auf der Internetseite PI-News veröffentlicht. Auf dieser Seite wurden in erster Linie Beiträge publiziert, die eine drohende Islamisierung Europas zum Thema hatten. Die Buchstaben „PI“ standen für „Politically Incorrect“ und sollten nach dem Selbstverständnis der Betreiber der Seite zum Ausdruck bringen, dass es, auch wenn eine solche Aussage nicht den Regeln der politischen Korrektheit entspreche, im Islam Bestandteile gebe, die mit terroristischen Anschlägen in Zusammenhang zu bringen seien, und man auf dieser Seite auch solche (vermeintlichen) Tabuthemen aufgreifen wolle.
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Zudem hatte der Zeuge MS seit dem Jahr 2010 ungefähr 400 Kundgebungen veranstaltet, die sich ebenfalls mit dem Islam auseinandersetzten. Diese Veranstaltungen waren vom Zeugen auch auf der Internetplattform YouTube veröffentlicht worden. Dort hatte der Zeuge überdies von ihm selbst im Studio produzierte Videofilme eingestellt, in denen er aktuelle Themen kommentierte. Er war außerdem mit einem Twitter- und einem Telegram-Kanal im Internet aktiv. Bis zum Jahr 2018 war der Zeuge auch regelmäßig bei Pegida-Veranstaltungen aufgetreten.
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Der Zeuge MS war zudem schon kurz nach der Gründung des Vereins „Bürgerbewegung Pax Europa“ im Jahr 2008 Vereinsmitglied geworden. Dieser bundesweit tätige Verein, dem ungefähr 1.500 Mitglieder angehören, hat es sich zum Ziel gesetzt, über Bedrohungen aufzuklären, die vom sogenannten politischen Islam für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die christlich-jüdische Kultur in Europa ausgehen sollen. Hierfür wurden von den Vereinsmitgliedern seit dem Jahr 2018 insgesamt 145 Kundgebungen in verschiedenen Städten Deutschlands durchgeführt, an denen der Zeuge MS bis zum 31. Mai 2024 regelmäßig in führender Rolle teilnahm. Auch für die Veranstaltung in ... am 31. Mai 2024 war MS als Hauptredner vorgesehen. Bei den Kundgebungen der BPE und den Redebeiträgen MS wurden der Islam und die Muslime zumindest in Teilen der Ausführungen undifferenziert als eine Gefahrenquelle für terroristische Anschläge und eine Bedrohung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dargestellt. Die Zuhörer der Veranstaltungen reagierten hierauf regelmäßig sehr kritisch. Verbale Auseinandersetzungen waren bei den Veranstaltungen an der Tagesordnung, aber es kam auch immer wieder zu körperlichen Aggressionen gegen die Mitglieder der BPE, die etwa mit Flaschen oder Feuerzeugen beworfen wurden.
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Der Angeklagte plante, zunächst MS anzugreifen und zu töten. Zudem wollte er sich in dem vorhersehbar dynamischen Geschehen nach einer ersten Attacke gegen MS ungeachtet des Erfolgs seines Handelns jeweils sofort auf den nächst erreichbaren Teilnehmer der Kundgebung, vor allem Mitglieder der BPE und deren Sympathisanten, fokussieren und diesem nach Möglichkeit ebenfalls tödliche Verletzungen zufügen. Daneben sollte sich sein tödlicher Angriff aber auch gegen Polizeibeamte richten, die er als Beschützer der islamkritischen Aktivisten und als Repräsentanten des von ihm abgelehnten demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland ansah. Insgesamt war es das Ziel des Angeklagten, innerhalb kürzester Zeit einen größtmöglichen Schaden in Form möglichst vieler Todesopfer anzurichten und sodann selbst aufgrund des Einschreitens der Polizei zu Tode zu kommen und ins Paradies einzutreten.
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3. Tatvorbereitungen
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Um bei seinem Anschlag mit einer geeigneten Waffe ausgerüstet zu sein, bestellte der Angeklagte am 9. Mai 2024 beim Onlinehändler AE über das Internet ein Jagdmesser des Typs „U.S.A. (Dehong) SA-88 Python“ mit einer feststehenden, etwa 18 cm langen Klinge sowie ein Klappmesser. Wenige Tage später beschaffte er sich zudem mit Hilfe seines Bruders RA eine Präzisionsschleuder mit Munition, mit der Kugeln mit einem Durchmesser von 8 mm und einem Gewicht von 0,7 bis 0,9 Gramm mit einer Geschwindigkeit von bis zu 60 m/s und einer Geschossbewegungsenergie von bis zu 1,34 Joule verschossen werden konnten.
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Am späten Abend des 30. Mai 2024 kürzte der Angeklagte sein mindestens schulterlanges Haupthaar sowie seinen zu diesem Zeitpunkt mehrere Zentimeter langen, ungepflegten Kinn- und Backenbart. Der Angeklagte, der sein Äußeres in den letzten Monaten vor der Tat sehr vernachlässigt hatte, wollte durch die Wiederherstellung eines gepflegten äußeren Erscheinungsbildes die Voraussetzungen für einen körperlich reinen Eintritt ins Paradies schaffen.
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Ebenfalls am 30. Mai 2024, mithin einen Tag vor der Tat, nahm der Angeklagte ein älteres Mobiltelefon des Typs Samsung S7 Edge wieder in Betrieb, das er zuvor allenfalls noch sporadisch genutzt hatte. Am 31. Mai 2024 um 8.45 Uhr setzte der Angeklagte die SIM-Karte für den Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer xxx6151, die er bis zu diesem Zeitpunkt in seinem aktuell genutzten Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+ eingesetzt hatte, in dieses Mobiltelefon ein. Anschließend verbrachte er das Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+ an einen unbekannt gebliebenen Ort, um das Gerät und insbesondere die auf dem Gerät gespeicherten Daten so dauerhaft dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen.
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Am Tattag, dem 31. Mai 2024 schickte der Angeklagte zudem seiner im Iran lebenden Mutter eine Nachricht, mit der er sich von dieser in Erwartung seines bevorstehenden Märtyrertodes verabschiedete.
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4. Anreise nach ... und letzte Aktivitäten vor dem Angriff
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Am 31. Mai 2024 kurz vor 10.00 Uhr begab sich der Angeklagte von seinem Wohnort HH mit der Bahn zum Hauptbahnhof ... und von dort auf direktem Weg mit der Straßenbahn zum späteren Tatort am Marktplatz in ..., wo er gegen 11.18 Uhr eintraf.
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Der Angeklagte führte auf seinem Rücken einen Rucksackbeutel mit sich, in dem sich persönliche Gegenstände und eine Bauchtasche befanden. In dieser waren das am 9. Mai 2024 bei AE bestellte Jagdmesser mit einer feststehenden, einschneidigen, etwa 18 cm langen Klinge, ein Klappmesser mit einer seitlich ausklappbaren, ca. 85 mm langen Klinge sowie die am 15. Mai 2024 bei AZ bestellte Schleuder verstaut. Außerdem befand sich in der Bauchtasche ein Beutel mit Geschossen für die Schleuder. Erst nach seiner Ankunft am Marktplatz entnahm der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 11.30 Uhr die Bauchtasche seinem Rucksack und schnallte sie sich diagonal um den Oberkörper.
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Nach seiner Ankunft am Marktplatz hörte sich der Angeklagte um 11.20 Uhr noch einmal aus nicht näher feststellbaren Gründen einen kurzen Ausschnitt einer Audionachricht ab, die ihm sein Chatpartner „O R“ am 23. Mai 2024 zugesandt hatte. Um 11.20 Uhr versuchte der Angeklagte zudem - ebenfalls aus nicht näher feststellbaren Gründen -, mit seinem Telegram-Chatpartner „Abu Muhammad Al Afghani“ in Kontakt zu treten, eine Verbindung kam jedoch nicht zustande. Bei „Abu Muhammad Al Afghani“ handelte es sich um eine Person, die den Angeklagten im April und Mai 2024 in Fragen des Islam unterrichtet hatte und dem „Islamischen Staat“ zumindest starke Sympathie entgegenbrachte.
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Um 11.24 Uhr löschte der Angeklagte die Telegram-App von seinem Mobiltelefon, um so zu verhindern, dass die Ermittlungsbehörden nach der Tat von seinen Chatinhalten und seinen Chatpartnern Kenntnis erlangten. Um 11.25 Uhr entfernte er die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S7 Edge. Feststellungen dazu, was der Angeklagte im Anschluss mit dieser SIM-Karte machte und wo sie verblieb, konnten nicht getroffen werden.
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Ab 11.29 Uhr beobachtete der Angeklagte sodann mehrere Minuten lang die Betreiber des Informationsstandes der BPE. Um 11.33 Uhr fertigte er mit seinem Mobiltelefon aus verschiedenen Perspektiven drei Fotoaufnahmen des Infostandes der BPE, um sich so den Anschein eines harmlosen, an den Infotafeln interessierten Zuschauers zu geben. Dass sich der Angeklagte kurz vor der Tat noch für einige Sekunden Lichtbilder seiner Tochter anschaute, die auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren, vermochte der Senat nicht festzustellen.
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An dem Stand der BPE hielten sich zu dieser Zeit die Zeugen MS, MH, KS und PZ sowie weitere Mitglieder und Sympathisanten der BPE auf. Die Aufbauarbeiten waren im Wesentlichen abgeschlossen und die Mitglieder der BPE beabsichtigten, demnächst mit der Veranstaltung zu beginnen und zum Auftakt die sogenannte Hymne der BPE über die aufgebaute Lautsprecheranlage abzuspielen. MS stand zunächst mit den Zeugen KS und MH zusammen und entfernte sich dann einige Meter von diesen, um noch Plakate auszuwählen, die den Zuschauern der Kundgebung gezeigt werden sollten. Die Zeugen KS und MH setzten derweil ihre Unterhaltung fort. Der Zeuge PZ war im Gespräch mit dem weiteren BPE-Mitglied CS. Der Zeuge JL, der der Kundgebung zuhören wollte, stand ein Stück vom Veranstaltungsort entfernt am Rand des Marktplatzes und beobachtete von dort aus den Stand der BPE. Weitere Mitglieder und Sympathisanten der BPE befanden sich an deren Stand oder in dessen Nähe. Etwas vom Stand der BPE entfernt am Rande des Marktplatzes hielten sich ungefähr 20 Beamtinnen und Beamte des Einsatzzuges des Polizeipräsidiums ... auf, die an diesem Tag die Aufgabe hatten, einen geordneten Ablauf der Veranstaltung abzusichern. Zugführer des Einsatzzuges war der spätere Geschädigte PHK RL.
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5. Tatgeschehen
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Dass der Zeuge MS sich von den Zeugen KS und MH ein Stück wegbewegt hatte und sich an Plakaten zu schaffen machte, die auf dem Boden lagen, nutzte der Angeklagte aus und begann um 11.35 Uhr seinen Angriff. Er steckte das Mobiltelefon weg, holte das Jagdmesser mit der etwa 18 cm langen Klinge hervor und stürzte sich aus einigen Metern Entfernung unvermittelt von hinten auf den Zeugen MS, um diesen zu töten. MS, der sich aufgrund des bis dahin ruhigen, unauffälligen Verhaltens des Angeklagten bis zu diesem Moment für ungefährdet gehalten und nicht mit einem Angriff auf seine Person gerechnet hatte, nahm den auf ihn zustürmenden Angeklagten allenfalls wenige Sekunden, bevor dieser ihn erreichte, wahr. Er hatte, wie der Angeklagte erkannte, keine Möglichkeit mehr, mit Erfolg abwehrend auf den Angeklagten einzuwirken oder sich dem Angriff des Angeklagten entziehen.
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Der Zeuge MS kam, entweder weil er bei einem Fluchtversuch stolperte oder weil er von dem mit Wucht auf ihn zustürmenden Angeklagten erfasst wurde, zu Fall. Dies nutzte der Angeklagte aus und holte unter Aufwendung erheblicher Kraft in Tötungsabsicht zu einem ersten Messerstich in Richtung des Zeugen MS aus, den der Angeklagte aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht zielgenau ausführen konnte. Hierbei ging der Angeklagte selbst zu Boden, stach aber noch auf dem Rücken liegend ein weiteres Mal in Tötungsabsicht in Richtung des neben ihm liegenden Zeugen. Einer der beiden Stiche traf diesen am linken Oberschenkel; Feststellungen dazu, ob der Zeuge MS bereits in dieser Phase des Angriffsgeschehens zweimal von dem Messer getroffen wurde, konnten nicht getroffen werden.
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Seinem vorgefassten Tatentschluss entsprechend wandte sich der Angeklagte sodann, noch auf dem Boden sitzend, dem Zeugen MH zu, der auf das Angriffsgeschehen aufmerksam geworden war und dem Zeugen MS zu Hilfe eilen wollte. Als der Zeuge MH sich nach vorne gebeugt über dem am Boden sitzenden Angeklagten befand, führte dieser in der Absicht, den Zeugen MH zu verletzen, zunächst einen kraftvollen Messerstich in Richtung des linken Beins des Zeugen MH, ohne dieses aber zu treffen. Der Angeklagte stach unmittelbar darauf ein zweites Mal in Richtung der Beine des Zeugen MH, wobei das Messer nunmehr, wie vom Angeklagten beabsichtigt, direkt oberhalb des rechten Knies des Zeugen an der linken Seite des Oberschenkels ein und auf der rechten Seite des Oberschenkels wieder austrat, so dass der Zeuge MH eine auf beiden Seiten jeweils zwei bis fünf Zentimeter lange Durchstichwunde und einen größeren Blutverlust erlitt; Sehnen oder größere Blutgefäße wurden nicht verletzt.
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In diesem Moment erreichte der Zeuge KS den Angeklagten und versetzte ihm mit seiner linken Hand einen Stoß gegen die linke Schulter, so dass der Angeklagte rücklings nach hinten kippte. Der Angeklagte wandte seine Aufmerksamkeit hierauf sogleich dem Zeugen KS zu, ohne noch auf den Zeugen MH zu achten, der ein Stück zurückwich und sich um seine Verletzung kümmerte. Aus Sicht des Angeklagten war es offen, ob er noch einmal die Gelegenheit haben würde, seinen Tatplan umzusetzen und dem Zeugen MH weitere, nunmehr tödliche Verletzungen beizubringen.
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Noch während der Angeklagte zu Boden ging, holte er in der Rückwärtsbewegung zu einem weiteren Messerstich aus und rammte dem Zeugen KS, der leicht in die Hocke gegangen war und den Angeklagten weiter in Richtung Boden zu drücken versuchte, in Tötungsabsicht das Messer wuchtig auf Höhe der Mitte des Oberkörpers in die linke Flanke, so dass die Klinge ungefähr 15 Zentimeter tief in den Körper des Zeugen KS eindrang und die erste linke Lumbalarterie mit der Folge einer arteriellen Blutung verletzte. Noch in derselben Sekunde zog der Angeklagte das Messer bereits wieder aus der Wunde heraus und kam für einen kurzen Moment mit der linken Körperseite fast vollständig zum Liegen, worauf er sich ohne jedes Zögern zu einer halbknienden Position aufrichtete und dem zurückweichenden Zeugen KS aus dieser Position heraus einen zweiten Stich in das linke Schienbein versetzte. Aufgrund dieses ebenfalls wuchtig geführten Stiches erlitt der Zeuge KS eine Wadenbeinfraktur und eine Durchtrennung der Wadenmuskulatur. Der Zeuge KS machte hierauf einen Sprung nach hinten, um vor dem Angeklagten zurückzuweichen, wodurch das Messer in der Hand des Angeklagten wieder freikam. Dieser gelangte unmittelbar darauf aus der knienden wieder in eine stehende Position und bewegte sich rasch auf den Zeugen KS zu, der weiterhin rückwärts vor dem Angeklagten zurückwich und bereits dabei war, hierbei zu Boden zu stürzen. Der Angeklagte führte das Messer hierauf in einer weiteren, blitzartig ausgeführten Bogenbewegung in Richtung des Oberkörpers des Zeugen KS, den er aufgrund dessen Rückwärtsbewegung aber verfehlte.
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Noch während der Angeklagte das Messer wieder zurückzog, nahm er erneut den Zeugen MS in Blick, der inzwischen wieder hatte aufstehen können und sich aus Sicht des Angeklagten ungefähr einen bis zwei Meter hinter dem Zeugen KS befand. Seinem Tatplan folgend, jeweils den größtmöglichen Schaden anzurichten, wandte sich der Angeklagte nunmehr wieder diesem Zeugen zu. Eine Vorstellung darüber, ob die Messerstiche, die er dem Zeugen KS beigebracht hatte, ausreichend waren, um dessen Tod herbeizuführen, bildete er sich nicht. Sein Tatplan sah aber weiterhin vor, sich, sofern sich eine günstige Gelegenheit bieten sollte, auch diesem Zeugen wieder zuzuwenden und ihm weitere tödliche Verletzungen beizubringen.
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Seiner fortbestehenden Absicht folgend, den Zeugen MS zu töten, rannte der Angeklagte hierauf auf diesen rückwärts vor ihm zurückweichenden Zeugen zu und führte einen ersten Stich in Richtung des Kopfes oder Oberkörpers des Zeugen MS. Hierauf kamen sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge MS zu Fall, worauf der Angeklagte zu einem weiteren Stich ausholte, den er gegen den Kopf des Zeugen MS richtete. In den folgenden Sekunden stach der Angeklagte weiter auf den Zeugen MS ein, bis die beiden Zeugen PZ und JL in das Geschehen eingriffen und den Angeklagten vorübergehend am Boden liegend fixieren konnten.
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Insgesamt erlitt der Zeuge MS aufgrund des Angriffs des Angeklagten sechs Stich- und Schnittverletzungen: Bei einem der Stiche drang das Messer auf der Seite der linken Wange, ca. drei Zentimeter vom linken Mundwinkel entfernt, von unten in den Kopf ein und stieß gegen den Unterkiefer, wo es eine Unterkieferfraktur verursachte. An der linken Wange und der Oberlippe erlitt der Zeuge MS eine sechs Zentimeter lange, tiefe Schnittverletzung, die die Oberlippe komplett durchtrennte. Eine weitere Stichwunde wurde dem Zeugen MS in der vorderen Brustwand linksseitig beigebracht. Des Weiteren brachte der Angeklagte dem Zeugen MS zwei Stichverletzungen am linken Oberschenkel und eine ungefähr sieben Zentimeter lange Schnittverletzung am linken Knie bei.
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Während die Zeugen PZ und JL den rechten Arm des am Boden liegenden Angeklagten festhielten, in dessen rechter Hand sich nach wie vor das Messer befand, griff der Zeuge TH in das Geschehen ein. Dieser hielt den Zeugen JL - naheliegender Weise aufgrund dessen Bartes und seines ebenfalls südländischen Aussehens - irrtümlich für einen Angreifer, den er kampfunfähig machen wollte. Zu diesem Zweck versetzte er dem Zeugen JL drei kräftige Faustschläge gegen den Kopf, aufgrund derer der Zeuge JL vom Angeklagten ablassen musste.
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Als der Zeuge TH gerade zu einem vierten Faustschlag ansetzte, wurde er von dem heranrennenden PHK RL am Oberkörper gepackt und zu Fall gebracht, worauf PHK RL und der Zeuge TH ungefähr zwei bis drei Meter vom Angeklagten entfernt zu Boden kamen.
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In der Folge konnte der Zeuge PZ, der in diesem Moment nach unten gebeugt hinter dem Kopf und dem Rücken des Angeklagten stand, dessen rechten Arm nicht mehr weiter festhalten. Sobald seine rechte Hand, in der sich nach wie vor das Messer befand, wieder frei war, riss der Angeklagte das Messer noch im Liegen in einer schnellen, kraftvoll ausgeführten Bewegung nach oben in Richtung des hinter ihm stehenden Zeugen PZ. Der Angeklagte hielt es dabei für möglich, dass er diesem eine tödliche Verletzung im Oberkörper beibringen würde, was seiner Absicht entsprach, möglichst viele Mitglieder und Sympathisanten der BPE zu töten. Tatsächlich traf der Angeklagte mit dem Messer den Zeugen PZ am rechten Oberarm, wo er ihm eine tiefe, bis zum Knochen reichende Schnittverletzung beibrachte. Der Bizeps wurde zur Hälfte und der Trizeps zu einen Drittel durchtrennt; der Speichennerv wurde ebenfalls zu einem Drittel durchtrennt.
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Anschließend richtete sich der Angeklagte wieder vom Boden auf und wandte sich nunmehr dem Zeugen JL zu. Nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte in diesem Moment davon ausging, bereits alles Erforderliche getan zu haben, um den Tod des Zeugen PZ herbeizuführen. Er nahm, als er sich dem Zeugen JL zuwandte, aber nicht endgültig davon Abstand, dem Zeugen PZ weitere, den Tod herbeiführende Verletzungen beizubringen, sondern hielt mit dem Angriff auf diesen lediglich inne, da er den Zeugen JL in diesem Moment für das besser geeignete Angriffsopfer hielt. Noch im Aufstehen versetzte er dem vor ihm kauernden Zeugen JL von hinten zwei Messerstiche ins Gesäß. Während der Zeuge JL zu flüchten versuchte, stach ihm der inzwischen wieder auf die Füße gekommene Angeklagte in Tötungsabsicht im Bereich des linken Schulterblatts kraftvoll in den Rücken. Der Angeklagte sah den Zeugen JL aufgrund seines Eingreifens als Sympathisanten der BPE und damit als Feind des Islam, den es zu töten galt. Der letztgenannte Stich verursachte eine ungefähr sieben Zentimeter breite Verletzung am Rücken des Zeugen JL und durchschlug dessen Schulterblatt, ohne jedoch in den Brustkorb einzudringen. Die beiden Stiche ins Gesäß des Zeugen JL waren jeweils ungefähr fünf Zentimeter breit und reichten bis zum Darmbein.
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Während der Angeklagte dem Zeugen JL den dritten Stich versetzte, schaute PHK RL, der sich in einer halbliegenden Position neben dem Zeugen TH am Boden befand, in Richtung des Angeklagten. PHK RL war daher bewusst, dass sich der Angeklagte aus der Fixierung der Zeugen PZ und JL gelöst hatte und seinen Angriff fortsetzte.
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Unmittelbar nach dem dritten Messerstich in den Rücken des Zeugen JL ging der Angeklagte zum Angriff auf PHK RL über und begann in einer nahtlosen Bewegung, auf diesen und den Zeugen TH zuzurennen. Er erkannte, dass es sich bei dem uniformierten PHK RL um einen Polizeibeamten handelte und damit um einen Repräsentanten des von ihm abgelehnten demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland; seinem vorgefassten Tatplan folgend entschloss er sich, PHK RL in Erfüllung seiner vermeintlichen religiösen Pflichten zu töten. Eine Vorstellung darüber, ob die Messerstiche, die er dem Zeugen JL beigebracht hatte, ausreichend waren, um dessen Tod herbeizuführen, bildete er sich nicht. Sein Tatplan sah aber weiterhin vor, sich, sofern sich eine günstige Gelegenheit bieten sollte, auch diesem wieder zuzuwenden und ihm weitere tödliche Verletzungen beizubringen. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte in diesem Moment davon ausging, er habe dem Zeugen MS noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht. Er stellte einen weiteren Angriff auf den Zeugen MS aber ebenfalls lediglich zurück, da der vor ihm befindliche Polizeibeamte PHK RL für ihn in dieser Situation leichter zu erreichen war und wenig Gegenwehr leisten konnte. Denn PHK RL konzentrierte sich in diesem Moment auf den Zeugen TH, den er fixieren wollte. Zu diesem Zweck drückte er den Zeugen TH mit einem Arm zu Boden und kniete sich anschließend auf den auf dem Rücken liegenden Zeugen. Den von hinten rechts auf ihn zurennenden Angeklagten sah PHK RL aus dieser Position heraus nicht mehr. PHK RL rechnete in dieser Situation nicht damit, dass der Angeklagte ihn mit einem Messer angreifen könnte. Er hielt es aber, wie nicht auszuschließen ist, für möglich, der Angeklagte könne ihn körperlich angreifen.
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Der Angeklagte erkannte, dass der Polizeibeamte mit einem Messerangriff gegen seine Person nicht rechnete, wollte dies ausnutzen und sein Tatopfer mit seinem Angriff überraschen. Hierfür umrundete er mit einem Sprung die ausgestreckten Beine des Zeugen TH und kam schräg hinter dem auf dem Zeugen TH knienden PHK RL zum Stehen, wobei er eine Hand auf dessen linke Schulter legte, um seinen Sprung abzufangen. Unmittelbar darauf richtete sich der Angeklagte wieder auf, holte mit dem Messer aus und versetzte PHK RL, der den hinter ihm stehenden Angeklagten nicht sah, in Tötungsabsicht in einer bogenförmigen, wuchtigen Bewegung einen Stich, der PHK RL an der rechten Schulter traf. Dem Angeklagten gelang es hierauf zunächst nicht, das Messer, das er in der rechten Hand hielt, wieder herauszuziehen, da dieses in der Schutzweste des PHK RL feststeckte. Er stützte sich deshalb mit seinem linken Arm am linken Arm von PHK RL ab und bekam so das Messer wieder frei. Erst in diesem Moment drehte PHK RL seinen Kopf in Richtung des schräg hinter ihm befindlichen Angeklagten. Der Angeklagte holte hierauf nochmals weit mit dem Messer aus und stach PHK RL die Klinge in Tötungsabsicht in einer schnell und wuchtig ausgeführten, bogenförmigen Bewegung an der linken Kopfseite oberhalb des Ohrs in den Kopf, so dass das linke Schläfenbein durchbrochen wurde und die Klinge mindestens fünf Zentimeter tief in den Kopf eindrang.
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Aufgrund dieses zweiten Stiches fiel PHK RL sogleich nach rechts zur Seite. Hierdurch bekam der Zeuge EPHM FJ, der seine Dienstwaffe gezogen hatte, als der Angeklagte auf PHK RL losgestürmt war, erstmals eine freie Schussbahn und gab einen Schuss auf den Angeklagten ab, der diesen im Bauch traf. Aufgrund der Schwere der Verletzung wurde der Angeklagte sofort handlungsunfähig und war deshalb nicht mehr in der Lage, seinen Angriff fortzusetzen und den Zeugen MS, KS, PZ und JL weitere, zum Tode führende Verletzungen beizubringen.
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PHK RL erlitt eine Stichverletzung im Bereich des rechten Schulterblatts, eine mehrfragmentäre Kalottenfraktur im Schläfenbein links sowie Verletzungen des Hirngewebes und der mittleren großen Hirnarterie. Trotz Durchführung einer sofortigen Notoperation waren die Schädigungen an seinem Gehirn so schwerwiegend, dass selbst im Falle eines Überlebens von einer hohen Pflegebedürftigkeit ohne Aussicht auf ein selbstbestimmtes Leben des Geschädigten RL auszugehen war. Da eine Fortführung der medizinischen Maßnahmen bei dieser Sachlage nach der Auffassung seiner Eltern und Geschwister nicht seinem Willen entsprochen hätte, wurden die intensivmedizinischen Maßnahmen beendet. RL verstarb am 2. Juni 2024 um 17.03 Uhr.
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6. Weitere Tatfolgen und Nachtatgeschehen
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a) MS
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Der Zeuge MS wurde nach Erste-Hilfe-Maßnahmen am Marktplatz mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus nach LN gebracht, wo seine Verletzungen noch am selben Tag operiert wurden. Am 3. Juni 2024 wurde er aus der Klinik entlassen. In der Folgezeit mussten noch die bei der Operation angebrachten Klammern entfernt werden. Zu Komplikationen im Heilungsverlauf kam es, weil sich der Schleimbeutel am linken Knie entzündete. Nach einem ersten erfolglosen Eingriff, bei dem Flüssigkeit abgelassen wurde, war deshalb Ende Juni oder Anfang Juli 2024 eine weitere Operation des Knies erforderlich, bei der Gewebe entfernt werden musste. Der Zeuge MS musste deshalb längere Zeit an Krücken gehen und zwei- bis dreimal pro Woche zur Physiotherapie. Er leidet noch immer unter Taubheitsgefühlen im linken Oberschenkel, im Knie und im Gesicht. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte kann sich dies im weiteren Heilungsverlauf noch bessern; denkbar ist aber auch, dass dieses Taubheitsgefühl bleiben wird.
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Aufgrund der Verletzungen und des längere Zeit in Anspruch nehmenden Heilungsverlaufs hat der Zeuge seine journalistische Tätigkeit erst im Oktober 2024 wiederaufgenommen. Seinen deshalb aufgetretenen Verdienstausfall beziffert er mit ungefähr 6.000 bis 7.000 Euro.
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Der Zeuge MS hat sich nach der Tat vom 31. Mai 2024 aus Sorge vor weiteren Anschlägen vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. An Veranstaltungen der BPE hat er seither nicht mehr teilgenommen. Ob er künftig einmal wieder an einer Kundgebung mitwirken wird, hat er noch nicht abschließend entschieden. In psychotherapeutischer Behandlung befindet sich der Zeuge nicht, sondern versucht, die Erlebnisse alleine zu verarbeiten.
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b) MH
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Der Zeuge MH wurde ins Krankenhaus gebracht und noch am 31. Mai 2024 unter Vollnarkose operiert. Die Wunde wurde gesäubert und genäht. Nach ungefähr einer Woche konnte der Zeuge wieder richtig gehen. Krankgeschrieben war er für zwei Wochen. Nach ungefähr drei bis vier Monaten waren die Beeinträchtigungen vollständig abgeklungen. Der Zeuge hat aber auch jetzt noch Hemmungen, sein Bein voll zu belasten, und meidet deshalb zum Beispiel ausgedehnte Wandertouren.
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Psychisch hat der Zeuge MH das Geschehen gut verkraftet, indem er von Anfang an bemüht war, sich sehr rational mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. In psychotherapeutische Behandlung musste er sich nicht begeben.
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c) KS
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Der Zeuge KS erlitt aufgrund der beiden Stichverletzungen einen massiven Blutverlust und wurde wenige Minuten später vom Rettungsdienst bereits bewusstseinsgetrübt angetroffen. Ihm mussten Blutkonserven verabreicht worden. Ohne chirurgische Intervention wäre der Zeuge KS verstorben.
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In der Zeit bis zum 2. Juni 2024 musste er fünfmal operiert werden. Er befand sich zwölf Tage stationär im Krankenhaus. Im Anschluss war er in der Zeit vom 24. Juni bis zum 14. August 2024 in einer Reha-Klinik in BK. Während die Verletzung im Oberkörper folgenlos verheilt ist, leidet der Zeuge KS noch immer unter Einschränkungen an seiner Wade. Nach einer Gehstrecke von ungefähr 100 Metern verspürt er Schmerzen im Bein, ebenso auf unebenen Wegstrecken wie Kopfsteinpflaster. Auch die beim Radfahren auftretenden Erschütterungen verursachen ihm Schmerzen im Bein. Der Zeuge ging früher gerne und häufig klettern, dies ist nun gar nicht mehr möglich. Weitere Operationen sind derzeit nicht geplant. Der Zeuge KS befindet sich aber noch immer in täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Wie lange der Heilungsprozess noch andauern wird, ist derzeit ungewiss. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte kann dies einen Zeitraum von eineinhalb Jahren in Anspruch nehmen.
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Seit seinem Reha-Aufenthalt in BK befindet sich der Zeuge KS zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Er hatte unmittelbar nach der Tat äußerst unangenehme Albträume und leidet noch immer unter Angstzuständen, so wenn er Menschen begegnet, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild dem Angeklagten ähneln.
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Der Zeuge KS befand sich bereits zum Tatzeitpunkt aufgrund eines Jahre zurückliegenden Schlaganfalls in Frührente. Er ging bis zum 31. Mai 2024 aber einem Minijob nach, bei dem er in einem großen Unternehmen zwei Stunden pro Tag Getränkeautomaten auffüllte. Da er diese Tätigkeit aufgrund seiner Verletzungen lange Zeit nicht mehr ausüben konnte, hat er diese Arbeit nun verloren.
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d) JL
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Der Zeuge JL wurde im Anschluss an das Tatgeschehen ebenfalls ins Krankenhaus gebracht und noch am selben Tag operiert. Am 3. Juni 2024 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Clips, mit denen die drei Stichwunden bei der Operation fixiert worden waren, konnten ungefähr zwanzig Tage nach der Operation wieder entfernt werden. Bis dahin hatte der Zeuge JL erhebliche Schmerzen und konnte deshalb auch nur schlecht schlafen. Er leidet bis heute unter Schmerzen im Hüftbereich, die bis ins Bein hinein ausstrahlen und ihn daran hindern, längere Strecken zu gehen. Er befindet sich deshalb noch immer in physiotherapeutischer Behandlung.
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Daneben hatte die Tat für den Zeugen JL auch in psychischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen. Er hat Ängste vor anderen Menschen entwickelt und lebt anders als zuvor sehr zurückgezogen. Er traute sich in den ersten Monaten nach der Tat nicht, alleine seine Wohnung zu verlassen, und litt unter Panikattacken und Schlafstörungen. Noch heute belasten ihn Alpträume. Er befindet sich deshalb weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Ein Abschluss der Behandlung ist derzeit nicht abzusehen.
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Der Zeuge, der bis zur Tat in Vollzeit gearbeitet hatte, unternahm im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme am 14. Oktober 2024 einen ersten Arbeitsversuch. An diesem Tag stürzte er jedoch und erlitt einen Armbruch. Seither wurde ihm aus psychischen Gründen erneut eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
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Dass der Zeuge JL seit der Tat nicht mehr arbeiten kann, führte bei ihm auch zu finanziellen Einbußen. Er erhält von der Krankenkasse 69 Prozent seines vorherigen Gehalts ausbezahlt und erzielt damit Mindereinnahmen von 1.200 bis 1.300 Euro pro Monat.
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e) PZ
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Auch der Zeuge PZ wurde noch am 31. Mai 2024 operiert und befand sich bis zum 4. Juni 2024 in stationärer Behandlung. Er war bis zum 6. September 2024 krankgeschrieben. Die ersten acht Wochen nach der Tat musste er ununterbrochen, mithin auch nachts, eine Schiene am Arm tragen.
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Der Heilungsprozess verlief komplikationsfrei. Der Zeuge PZ leidet aber noch immer unter den körperlichen Folgen der Tat. Er hat weiterhin ab und zu Schmerzen im Arm, die vorwiegend nachts auftreten. Den Arm zu beugen, schwere Gewichte zu heben oder auf die Narbe zu drücken, ruft bei ihm ebenfalls noch Schmerzen hervor. Zudem hat der Zeuge ein Stör- und Taubheitsgefühl im Oberarm, das nach Auskunft seiner Ärzte auf die teilweise Durchtrennung des Speichennervs zurückzuführen ist. Dieses Gefühl war früher sehr stark ausgeprägt, aber klingt mittlerweile allmählich ab.
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Am Oberarm des Zeugen befand sich anfangs eine ungefähr 15 cm lange, sehr wulstige und entstellend wirkende Narbe. Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt hat sich diese Narbe fast vollständig zurückgebildet und ist nur noch als sehr schmaler, nicht erhabener länglicher Strich erkennbar, der das Äußere des Zeugen nicht mehr beeinträchtigt.
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Die lange andauernde Arbeitsunfähigkeit des Zeugen PZ führte zum Verlust seiner damaligen Arbeitsstelle als Leiharbeiter, was aber auch daran lag, dass der Zeuge seinem Arbeitgeber den Grund seiner Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß seiner Verletzung zunächst nicht offenbaren wollte, da er befürchtete, dieser würde seine Tätigkeiten für die BPE nicht gutheißen. Der Zeuge PZ ist seither arbeitslos und lebt von Leistungen des JobCenters. In der Zeit von Februar bis Mai 2025 hat er eine Umschulungsmaßnahme zum Lagerlogistiker durchlaufen.
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In psychischer Hinsicht ist der Zeuge PZ seit dem 31. Mai 2024 deutlich nervöser als zuvor. In manchen Situationen, wenn er etwa einer Person begegnet, die dem Angeklagten vom Äußeren her ähnelt, empfindet er Angstzustände und ist sehr angespannt. Insgesamt ist er in seinem Verhalten deutlich vorsichtiger geworden.
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f) Angeklagter
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Der Angeklagte selbst erlitt am 31. Mai 2024 eine lebensgefährliche Schussverletzung im Unterleib. Er wurde noch am selben Tag im A-Krankenhaus in MN operiert und befand sich anschließend für längere Zeit im künstlichen Koma. Nachdem der Angeklagte wieder bei Bewusstsein war, erfolgte am 18. Juni 2024 seine vorläufige Festnahme; der gegen ihn bestehende Haftbefehl wurde am 19. Juni 2024 in Vollzug gesetzt. Am 27. Juni 2024 wurde der Angeklagte, der bis dahin noch im A-Krankenhaus behandelt worden war, nach Wiederherstellung seiner Transportfähigkeit in die Justizvollzugsanstalt Kassel I verlegt und im dortigen Zentralkrankenhaus weiter behandelt. Nach weiterer Besserung seines Gesundheitszustands wurde er am 3. September 2024 in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I verlegt. Am 23. Januar 2025 erfolgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart.
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Die Untersuchungshaftbedingungen des Angeklagten sind erschwert. Er ist von den anderen Gefangenen getrennt und kann Besuch seiner Familie nur hinter einer Trennscheibe empfangen.
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g) Internetreaktionen
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Die Tat des Angeklagten wurde sowohl in der deutsch- als auch in der arabischsprachigen islamistischen Internetszene zeitnah sehr positiv aufgenommen. Der Angeklagte wurde als Vorbild dargestellt, der die Pflicht eines jeden Muslims umgesetzt habe und den man nachahmen solle. Eine Meldung, mit der eine islamistische Gruppierung den Anschlag für sich reklamierte, erfolgte aber nicht.
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h) Vergleich mit dem Zeugen PZ
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Mit Adhäsionsantrag vom 5. Juni 2025 nahm der Zeuge PZ den Angeklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt, aber mit mindestens 10.000,00 Euro beziffert wurde, nebst gesetzlicher Zinsen in Anspruch. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre und der Angeklagte verpflichtet sei, dem Zeugen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2024 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Durch Vergleich vom 10. Juli 2025 verpflichtete sich der Angeklagte, nachdem er zuvor auf seine derzeit und in absehbarer Zeit bestehende Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hatte, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000 Euro nebst Zinsen; zugleich wurde im Vergleich festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Im Gegenzug verzichtete der Zeuge PZ mit dem Vergleich auf sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Ansprüche gegen den Angeklagten aus dem Geschehen vom 31. Mai 2024. Die Kosten wurden in dem Vergleich vollständig dem Angeklagten auferlegt.
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III. Beweiswürdigung
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1. Einlassungen des Angeklagten
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a) Einlassung in der Hauptverhandlung
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Der Angeklagte hat sich nach Beginn der Beweisaufnahme am 6. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen und hierbei die Tatvorwürfe im Wesentlichen eingeräumt. Im Einzelnen machte er folgende Angaben:
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aa) Religiosität
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Er sei ein gläubiger sunnitischer Muslim. Er bete fünfmal am Tag und halte den Ramadan ein. Von seinen Eltern sei er nicht in religiösen Dingen erzogen worden, aber er sei schon als Kind in Afghanistan gemeinsam mit Gleichaltrigen in die Moschee gegangen. Dort habe er die arabische Schrift und den Koran erlernt und gemeinsam mit anderen Kindern gebetet. Mit seinen Eltern habe er nie über Religion gesprochen; er gehe aber davon aus, dass auch sie fünfmal am Tag gebetet hätten. Seine Mutter habe eine blaue Burka getragen, bei der nur die Augen frei gewesen seien; das sei in der dortigen Gegend normal gewesen. Den Ramadan habe die ganze Familie eingehalten.
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Als er nach Deutschland gekommen sei, habe er anfangs etwas unregelmäßig, nur drei- bis viermal am Tag, gebetet. Den Ramadan habe er auch in Deutschland von Anfang an immer eingehalten und das Fasten allenfalls an einzelnen Tagen gebrochen. Es sei richtig, dass er schon im ersten Kinderheim in BM einen Gebetsteppich gehabt habe und gemeinsam mit seinem Betreuer mittels eines Kompasses bestimmt habe, in welcher Richtung Mekka liege. Auch treffe es zu, dass er als Jugendlicher durch einen Weckruf auf seinem Mobiltelefon an die Gebetszeiten erinnert worden sei. Er habe damals auch ein paarmal zu anderen Jugendlichen gesagt, man müsse fünfmal am Tag beten und das sei gut für die Psyche. Erst als er angefangen habe zu arbeiten, habe er nicht mehr so regelmäßig gebetet, weil er dafür keine Zeit mehr gehabt habe. Gefastet habe er aber weiterhin.
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Zutreffend sei auch, dass er versucht habe, andere Leute zum Lesen des Korans zu bewegen. Als er einmal in einer Moschee gewesen sei, habe er von dort mehrere Ausgaben des Koran mitgenommen. Wenn ihm jemand sympathisch gewesen sei, habe er dem dann einen Koran geschenkt. In die Moschee sei er in Deutschland allerdings sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener nur unregelmäßig gegangen.
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Er rauche nicht und trinke keinen Alkohol, was verschiedene Gründe habe. Zum einen habe er sich insoweit seinen Vater zum Vorbild genommen, der dies auch so gehandhabt habe. Auch seien Frauen in Afghanistan nicht an einer Heirat mit einem Mann interessiert, der rauche oder Alkohol trinke. Zum anderen habe es aber auch religiöse Gründe, dass er insoweit abstinent lebe.
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Seinen Bart habe er seit mehreren Jahren länger wachsen lassen. Dies liege einerseits daran, dass er seinen Bart möge. Andererseits habe es aber natürlich auch religiöse Hintergründe. Sein Vorbild seien die Propheten Jesus und Mohammed. Da diese Bart getragen hätten, halte er dies ebenso.
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Dass er sich im August 2023 einmal die Augen geschminkt habe, habe dagegen keinen religiösen Hintergrund. Er habe gehört, das sei gut für die Sehkraft, und habe es deshalb gemacht. Dass der Prophet Mohammed seine Augen geschminkt haben soll, habe hierbei keine Rolle gespielt. Ihm sei es nur um die Sehkraft gegangen.
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Dass sich aus religiösen Gründen sein Umgang mit Frauen in den letzten Jahren maßgeblich verändert habe, sehe er nicht.
- 99
Er habe „Hallo“ und „Tschüss“ gesagt und wisse nicht, dass es große Veränderungen gegeben habe. Zweimal habe er mit Nachbarn im Aufzug Auseinandersetzungen gehabt, weil er nicht gewollt habe, dass eine Nachbarin gemeinsam mit ihm oder ein Nachbar gemeinsam mit ihm und seiner Ehefrau im Aufzug mitfahre. Beides habe seinen Grund aber allein darin gehabt, dass die Aufzugskabine nur einen Quadratmeter groß und es ihm deshalb unangenehm gewesen sei, wenn noch weitere Personen mitgefahren seien. Religiöse Gründe hätten dabei keine Rolle gespielt. In einem anderen Aufzug, der nicht so klein gewesen sei, habe er sich nie dagegen gewehrt, wenn jemand mitgefahren sei.
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Zutreffend sei allerdings, dass er zum Zeugen KF gesagt habe, man dürfe, wenn man einer fremden Frau, also nicht der eigenen Frau, Schwester oder Tante, begegne, dieser nicht ins Gesicht, sondern zu Boden schauen und nur „hallo“ sagen. Das habe er in einer Überlieferung gelesen.
- 101
Zudem habe er im Jahr 2022 oder 2023 einen Chatpartner, der in religiösen Dingen wissender als er selbst gewesen sei, gefragt, ob es zulässig sei, wenn er (der Angeklagte) mit seinen Brüdern, deren Frauen und seiner Ehefrau aus Platzmangel gemeinsam esse. Dieser Chatpartner habe ihm hierauf geantwortet, Männer und Frauen müssten getrennt essen, auch wenn es wegen Platzmangels schwierig sei. Daran habe er sich dann manchmal gehalten, manchmal aber auch nicht.
- 102
Unzutreffend sei, dass er zu seinem Schwager, dem Zeugen MR, gesagt habe, es sei „haram“, also im islamischen Recht verboten, wenn dieser mit Frauen Sport treibe. Ein solches Gespräch habe niemals stattgefunden.
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Dass er seine Tochter nicht in einen deutschen Kindergarten geschickt habe, habe keine religiösen Gründe gehabt.
- 104
bb) Telegram
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Der Angeklagte bestätigte, den Messengerdienst Telegram genutzt zu haben. Er habe sich dort Nachrichten angeschaut, manchmal selbst etwas gepostet und an Online-Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen.
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Sein Telegram-Account habe anfangs den Namen @1 gehabt. Diesen habe er dann in @ilm1507 geändert. Das Wort „ilm“ bedeute „Wissen“ und der 15. Juli sei ein „islamisches Datum“, das „irgendwas mit Osmanen“ zu tun habe.
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Den Account habe ausschließlich er selbst genutzt. Alle Chats, die über diesen Account geführt worden seien, habe er geführt. Zum Speichern von Videofilmen, Audionachrichten, Textnachrichten und Bildern habe er den Ordner „saved messages“ benutzt.
- 108
An E-Mail-Adressen habe er sowohl die Adresse a@b.com als auch häufiger eine weitere Adresse genutzt, an die er sich nicht mehr genau erinnere, aber die nach seiner Erinnerung die Bestandteile su und 19 enthalten habe.
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Hauptgrund für die Nutzung von Telegram sei es gewesen, Nachrichten zu verfolgen und sich über den Islam zu informieren.
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Er habe den Nachrichten-Kanal „HE Times“ genutzt und so Berichte aus Afghanistan bezogen, weil ihn interessiert habe, was dort geschieht und was die Menschen dort machen. Er sei über Telegram auch mit seiner Cousine SY, die noch immer in Afghanistan lebe, und einem ehemaligen Nachbarn namens SB in Kontakt gestanden; dieser habe zur damaligen Zeit in HE in Afghanistan gelebt.
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Ab dem Jahr 2022 habe er sich über die Taliban informiert. Er habe sich ihre „Geschichten“ angehört, wie sie gelitten und gekämpft hätten und dass viele von ihnen Familienangehörige verloren oder in Gefängnissen gelitten hätten. Er habe sich auch Reden von Talibanführern angehört. Bei seinen Recherchen sei er auf zwei Gelehrte aufmerksam geworden, die schon im Jahr 2010 oder 2012 gestorben seien. Einer der beiden habe zwar eigentlich Paschtu gesprochen, was er, der Angeklagte, nicht verstehe, habe allerdings auch kurze Videofilme in persischer Sprache veröffentlicht. Beide Gelehrte hätten zum Jihad aufgerufen und erklärt, es sei die Pflicht eines jeden Muslims, sein Land zu verteidigen.
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Seine Einstellung zu den Taliban sei positiv gewesen. Er habe gehört, diese würden „Gottes Gesetze“, die Scharia, anwenden. Richtig sei allerdings, dass er den Taliban in Chats mit seinem ehemaligen Nachbarn „SB“ und seiner Cousine SY im Dezember 2022 und im April 2023 vorgeworfen habe, diese hätten mit den Amerikanern Frieden geschlossen. Er habe in einem Kurzvideo des IS gesehen gehabt, dass ein solcher Friedensvertrag nicht zulässig sei, weil die Amerikaner die Muslime auf der ganzen Welt umbringen würden. Auch die zwei Talibangelehrten, die schon 2010 oder 2012 gestorben seien, hätten gesagt, Muslime dürften nicht mit den Ungläubigen Frieden schließen, weil diese die Muslime töten würden. Er habe dies zur damaligen Zeit ebenfalls für richtig gehalten.
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Gegen Ende des Jahres 2022 sei er auf einem Telegram-Kanal mit dem Namensbestandteil „Khorasan“ erstmals mit Veröffentlichungen des IS in Berührung gekommen. Er sei ein Mensch, der Geheimnisse herausfinden wolle, und habe wissen wollen, wie die Mitglieder des IS denken, woran sie glauben und was ihre Ideologie sei. In dem Kanal seien Kämpfe des IS gezeigt worden und er habe zum ersten Mal gesehen, wie jemand geköpft worden sei. Das sei ein Schock für ihn gewesen. Er habe sich gedacht, dass das doch krank sei, und sich gefragt, wie man so brutal sein könne, jemanden zu köpfen und das auch noch zu filmen. Er habe in der Zeit von Ende 2022 bis März 2023 ungefähr zehn bis 20 Telegram-Kanäle des IS verfolgt. Das sei ihm vorgekommen wie ein Hollywood-Film; es sei eine Beschäftigung für ihn gewesen. Gefallen habe ihm aber am IS, dass dieser nach Gottes Gesetzen geherrscht habe. Er habe gelesen, die Menschen seien erschaffen worden, damit sie Vertreter Gottes seien und Gottes Willen auf Erden umsetzten. Gottes Gesetze stünden, so der Angeklagte weiter, über den weltlichen Gesetzen. Dann habe er die Kanäle aber verlassen, nachdem er gemerkt habe, dass ihn das krank gemacht habe. Danach habe er keinen Kontakt mehr zum IS gehabt. Ob einer seiner späteren Chatpartner Mitglied des IS gewesen sei, könne er nicht wissen.
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Zutreffend sei, dass er die Filme des IS mit den Gewalt- und Hinrichtungsszenen in seinem „saved messages“-Ordner gespeichert habe. Warum er dies gemacht habe, wisse er selbst nicht so richtig. Er habe es einfach gespeichert, weil er es in seinem Account haben wollte. Er habe gewollt, dass in seinem Account „alles dabei ist“.
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Ab dem Jahr 2022 habe er sich über Telegram auch in religiösen Fragen unterrichten lassen. Er sei unwissend gewesen und habe sich weiterbilden wollen. Die Imame in Deutschland würden entweder Arabisch oder Türkisch sprechen, nicht aber Deutsch oder seine Sprache. Deshalb habe er über Telegram den Kontakt zu Gelehrten gesucht.
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Unter anderem habe er hierbei einen Abu Muhammad Al Afghani angeschrieben. Dieser habe Unterricht für eine Gruppe von fünf bis sechs Personen veranstaltet. Er vermute, dass Abu Muhammad al Afghani in Afghanistan lebe. Seinen wirklichen Namen kenne er nicht. Abu Muhammad Al Afghani habe nicht über Gewalttaten geredet. Er habe aber über die Mujaheddin gesprochen. Er, der Angeklagte, habe dies so verstanden, dass damit der IS gemeint gewesen sei und Abu Muhammad Al Afghani dem IS positiv gegenüberstehe.
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Außerdem sei er von einem Abu Muslim unterrichtet worden, der ebenfalls Unterricht für eine kleine Gruppe von maximal zehn Schülern veranstaltet habe. Auch von diesem habe er, der Angeklagte, kein einziges Wort zu Gewalttaten gehört. Wo Abu Muslim lebe und wie er heiße, wisse er nicht. Ob Abu Muslim eine radikale oder gemäßigte Einstellung gehabt habe, könne er ebenfalls nicht sagen. Er habe nur an ein paar Einheiten seines Unterrichts teilgenommen und dabei nicht so genau zugehört, weil er zeitgleich mit seiner Tochter gespielt habe. Er habe Abu Muslim aber einmal einen Videofilm zugeschickt, in dem sich jemand negativ über den IS geäußert und gesagt habe, der IS habe eine schlechte Ideologie. Abu Muslim habe hierauf die Person in dem Videofilm als „Schwein“ bezeichnet und gesagt, der IS sei nicht so, wie diese behaupte.
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Bei seinen Gesprächen mit den Gelehrten seien für ihn, den Angeklagten, immer die gleichen Themen besonders wichtig gewesen: der Eingottglaube und „Taghut“. Den Begriff „Taghut“ kenne er schon seit dem Jahr 2018. Dieser habe verschiedene Bedeutungen und stehe, soweit er wisse, für den „Satan“, für einen, der nicht nach Gottes Gesetzen regiere, oder für einen Wahrsager. Dass er seiner Cousine SY im April 2023 im Telegram-Chat gesagt habe, alle demokratischen Länder, alle Regierungschefs und alle, die mit Regierungen zusammenarbeiteten, die nicht nach Gottes Gesetzen handelten, wie Polizisten, Anwälte und Mitarbeiter in Parlamenten seien Taghut, sei richtig. Er habe gehört, jeder Beamte sei „Taghut“. Dies heiße aber nicht, dass deshalb alle Beamten zu töten seien. Man müsse sich nur von ihnen fernhalten. Er selbst habe sich auch mit seinen Lehrern an der Abendschule gut verstanden, obwohl diese Beamte seien.
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Er habe auch einen Gelehrten befragt, was mit den Menschen geschehen solle, die den Koran verbrennen. Dieser habe geantwortet, man müsse solche Menschen im selben Feuer verbrennen, als Lehre für die anderen. Richtig sei, dass er, der Angeklagte, hierauf geantwortet habe, er werde diese „Gottesfeinde“ mit Gottes Hilfe töten. Dies habe er aber nicht so ernst gemeint. Die Koranverbrennungen hätten ihn verletzt. Zwei Milliarden Menschen würden dieses Buch lieben und diese Menschen würden es schänden.
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Im Jahr 2024 habe er sich dann „Tag und Nacht“ bei Telegram über Religion informiert. Wenn Unterricht angeboten worden sei, habe er hieran teilgenommen. Bis zum Ramadan 2024, also bis Anfang April 2024, habe er sich hierbei aber nur Gelehrte angehört, die nicht zu Gewalttaten aufgerufen hätten.
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Er habe sich seit Beginn des Gaza-Krieges mittels mehrerer Telegram-Kanäle auch über die dortigen Geschehnisse informiert. Er habe Bilder von getöteten Frauen und Kindern und schrecklich verstümmelter Opfer der israelischen Armee gesehen. Er habe sich Videofilme angeschaut, in denen Frauen und Kinder geweint hätten, und deshalb selbst in den Jahren 2023 und 2024 so viel geweint wie noch nie zuvor in seinem Leben. Er habe sich gefragt, was man für diese armen Menschen machen könne. Er habe sich deshalb intensiv mit Religion beschäftigt und viele Stunden seines Lebens mit dem Islam verbracht. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er sich vom Abendgymnasium habe beurlauben lassen. Er sei von den schrecklichen Bildern aus Gaza am Boden zerstört gewesen und habe zu seiner Frau gesagt, er könne nicht mehr zur Schule gehen, er werde sich beurlauben lassen.
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cc) Entstehung des Tatentschlusses
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Der Angeklagte schilderte, einer seiner Lehrer bei Telegram sei ein Abu Mohammed al Madani gewesen. Dieser sei ein Gegner des IS gewesen und habe jeweils 45-minütige Unterrichtseinheiten angeboten, an deren Ende die Teilnehmer die Gelegenheit erhalten hätten, Fragen zu stellen. Anhänger des IS hätten dann immer mit al Madani debattieren wollen, aber dieser habe das abgelehnt und die IS-Anhänger als dumm und unwissend bezeichnet. Er, der Angeklagte habe sich gefragt, warum Al Madani so agiere, und habe deshalb auf den Namen einer Person geklickt, die mit Al Madani habe reden wollen. So sei er auf den Kanal eines Telegram-Nutzers mit dem Namen „O R“ gestoßen. Den richtigen Namen des „O R“ kenne er nicht und er wisse auch nicht, wo dieser lebe; er vermute aber, dass er sich in Afghanistan aufhalte. Von „O R“ sei er sehr fasziniert gewesen. „O R“ habe sehr schön reden können und so schön und fließend gesprochen. Er habe dann einen weiteren Telegram-Kanal des „O R“ abonniert und sei so mit diesem in Kontakt gekommen. „O R“ habe die ganze Zeit über das Töten geredet: Die Mujaheddin würden „Mushrikun“ und Polizisten töten; „O R“ habe nicht vom IS, sondern von den Mujaheddin gesprochen. „O R“ habe dazu aufgerufen, „Taghut“ zu töten, und gesagt, es sei nicht schlimm, wenn man jemanden töte. Man dürfe einen „Mushrik“ einfach töten und müsse das tun. Hierfür werde man von Gott am meisten belohnt. Man bekomme eine große Belohnung, wenn man einen Ungläubigen töte. Er, der Angeklagte, habe noch nie jemanden kennengelernt, der so radikal gewesen sei. Er sei neugierig geworden und habe den Online-Unterricht von „O R“ jeden Morgen und Abend verfolgt. Den Gedanken, dass es seine Aufgabe und seine Pflicht sein könnte, einen Ungläubigen zu töten, habe er erst gehabt, nachdem er „O R“ kennengelernt habe. Er habe „O R“ gefragt, ob man ein „Mujahed“ sein müsse, um jemanden zu töten. „O R“ habe hierauf geantwortet, man müsse für Gott töten und jeder, der für Gott töte, sei ein „Mujahed“. Er, der Angeklagte, habe „O R“ auch gefragt, was die Gelehrten zu den Ländern sagten, die Muslime töten und Israel unterstützen würden, wie die USA und Deutschland. Er habe auch ein schlechtes Gewissen gehabt, ob er als gläubiger Muslim Deutschland als ein Land der Ungläubigen nicht verlassen müsse, aber „O R“ habe ihn beruhigt, er solle bleiben, wo er sei. Er habe „O R“ dann gefragt, ob er, wenn er also in Deutschland bleiben dürfe, auch jemanden töten dürfe. „O R“ habe ihn dafür gelobt, dass er sich hierfür interessiere, und ihm gesagt, er solle die Gegend hier zum Gazastreifen und zur Hölle machen; er solle alles kaputt machen. Er, der Angeklagte habe hierauf erwidert, ihm habe jemand gesagt, dass man als Muslim in Deutschland die Friedenspflicht habe und hier keine Straftaten begehen dürfe. „O R“ aber habe erwidert, das würde nicht stimmen, denn er, der Angeklagte, sei „aus Zwang“ in Deutschland.
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Er habe diese Ausführungen des „O R“ als Aufforderung zur Tötung eines Menschen aufgefasst. Seine „Gedanken“ hätten das gut gefunden, aber sein „Herz“ habe es „nicht so gut“ gefunden.
- 125
Zu dieser Zeit sei ihm MS schon bekannt gewesen. Er sei bereits im Jahr 2022 einmal zufällig an einem Stand der BPE in FF vorbeigekommen und habe MS damals reden gehört. Dieser habe bei dieser Kundgebung gesagt, dass die Afghanen in Deutschland Vergewaltigungen begehen würden. Er habe im Anschluss den YouTube-Kanal des MS abonniert und dessen YouTube-Veröffentlichungen zum Teil verfolgt. Ganze Reden von MS habe er sich allerdings nicht angehört. Er könne sich auch nicht an einzelne Aussagen MS erinnern, die ihm besonders missfallen hätten. Davon, dass bei den Veranstaltungen/Kundgebungen MS der Koran verbrannt werde, sei er nicht ausgegangen. Aber MS sei damals derjenige Islamkritiker gewesen, der am meisten in Erscheinung getreten sei und an den man „gut“ habe „rankommen“ können.
- 126
Nach der Ansage von „O R“ habe er sich dann gedacht, wenn er jemanden töte, „warum nicht MS?“. Er habe gedacht, „okay, ich werde MS umbringen“ und sei entschlossen gewesen, dies zu tun. Er habe die schrecklichen Bilder aus Gaza vor Augen gehabt und sich gedacht, dass MS die Muslime ausgerechnet jetzt, wo sie ohnehin schon unter Schmerzen litten und weinten, noch weiter provoziere.
- 127
Er habe sich bei „O R“ bedankt und gesagt, dieser habe ihm mit seiner Antwort eine Freude bereitet. Er habe „O R“ auch einen Betrag von 610 Euro zukommen lassen. „O R“ habe zuvor im Unterricht gesagt, der Kranke müsse wissen, dass er nicht genug gespendet habe; man müsse spenden, um gesund zu bleiben. Hierauf habe er gespendet. „O R“ habe ihn noch gefragt, wofür er spenden wolle. Er, der Angeklagte, habe hierauf nur erwidert, „für Gott und seine Zufriedenheit“. Darüber, ob das Geld letztlich dem IS zufließen werde, habe „O R“ nichts gesagt.
- 128
Er sei sich zu dieser Zeit noch nicht zu hundert Prozent sicher gewesen, ob er MS wirklich töten solle. Er habe deshalb ein schlechtes Gewissen gehabt und sich gedacht, „das passt nicht zu mir“, er wolle sich in Deutschland doch gut verhalten.
- 129
Er habe sich dann am 9. Mai 2024 über das Internet bei der Fa. AE ein Messer bestellt. Das Messer sei aus seiner Sicht geeignet gewesen, tödliche Verletzungen herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei er allerdings noch nicht fest zur Tat entschlossen gewesen. Es sei aber ein schönes Messer gewesen und er habe sich gedacht, falls er MS doch nicht töten sollte, sei das Messer ein schönes Dekorationsstück.
- 130
Außerdem habe er seinem Bruder, der anders als er selbst über einen AZ-Account verfügt habe, einen Link zu einer Zwille geschickt und ihn gebeten, diese für ihn zu bestellen. Dies habe sein Bruder gemacht, woraufhin er selbst die Zwille im Laden seines Bruders abgeholt habe. Sein Bruder habe nicht gewusst, wofür die Zwille bestimmt gewesen sei. Er, der Angeklagte, habe ihm gegenüber behauptet, er wolle sie zum Jagen nutzen. Er habe die Zwille in der Folgezeit einmal ausprobiert. Wie viele Schüsse er dabei abgegeben habe, wisse er nicht mehr; es könne sein, dass es vier gewesen seien.
- 131
dd) Tatplan
- 132
Seine Entscheidung, den Zeugen MS zu töten, sei dann schon mehrere Tage vor dem 31. Mai 2024 gefallen. Er habe geplant, den Zeugen MS in ... zu töten. Er habe dessen Kanal abonniert gehabt und dort habe gestanden, die nächste Veranstaltung würde am 31. Mai in ... stattfinden; er meine, dass er dies Mitte Mai, am 12., 15. oder 20. Mai, gelesen habe. Er habe sich gedacht, die Veranstaltung würde an diesem Tag um 13.00 Uhr beginnen und er selbst werde so früh vor Ort sein, dass er MS alleine antreffe, wie dieser mit seinem Fahrzeug am Parkplatz ankomme und anfange, den (Kundgebungs-)Stand aufzubauen. Er habe vorgehabt, MS zu „stechen“, ihn zu töten und dann wieder abzuhauen. Er habe ausschließlich den Zeugen MS töten wollen.
- 133
Er sei davon ausgegangen, ihm werde nach der Tat die Flucht gelingen und er werde überleben, zumal er sich in ... sehr gut auskenne. Er habe erwartet, dass sich niemand trauen werde, sich ihm mit dem großen Messer in den Weg zu stellen. Er habe auch gedacht, er könne, wenn er verfolgt werde, mit der Zwille auf Verfolger schießen. Er habe sich auch Nahrung mitgenommen, um sich nach der Tat eine Weile im Wald verstecken zu können.
- 134
Er habe zwar im Livestream von früheren Veranstaltungen gesehen, dass die Kundgebungen der BPE von Polizeibeamten geschützt wurden, aber er sei davon ausgegangen, er werde schon früher da sein, noch bevor die Polizei vor Ort sei. Darüber, ob es nach den Ausführungen des „O R“ auch erlaubt sei, einen Polizeibeamten zu töten, habe er sich keine Gedanken gemacht.
- 135
Er habe nicht vorgehabt, am 31. Mai 2024 den Märtyrertod zu sterben. Zwar wisse jeder, dass der Märtyrertod schön sei, das wisse schon jedes kleine Kind, aber er habe an dem 31. Mai 2024 nicht vorgehabt, getötet zu werden. Wenn er als Märtyrer hätte sterben wollen, hätte er sich vor seiner Tat von seiner Ehefrau, seinen Brüdern, seiner Schwester und seinen Eltern verabschiedet. Das habe er nicht gemacht, was zeige, dass er habe überleben wollen. Dies sehe man auch am Kauf eines Tagestickets anstelle eines Tickets für eine einfache Fahrt nach ....
- 136
Er habe vorgehabt, nach der Tat normal weiterzuleben, mit seinen Kindern zu spielen, einzukaufen oder in den Park zu gehen, Brot zu backen, Käse zu machen, aufzuräumen - so wäre es weitergegangen. Er habe sich auf keinen Fall der Polizei stellen wollen. Seine Idee sei gewesen, nicht gefasst zu werden.
- 137
Die Gefahr, wegen der Tat ins Gefängnis kommen zu können, habe er schon gesehen. Aber „O R“ habe gesagt, dass eine Minute der Strafe Gottes schlimmer sei als tausend Jahre auf der Erde verbrannt zu werden. Er habe sich deshalb gedacht, „vielleicht komme ich ins Gefängnis, aber das ist egal, Gott hat recht“.
- 138
Darüber, was es für seine Familie bedeute, wenn er die Tat begehe, und wie diese über ihn denken werde, habe er sich keine großen Gedanken gemacht. Er sei immer auf Telegram gewesen und habe schreckliche Bilder, Nachrichten und islamische Kanäle angeschaut. Er habe nicht viel nachdenken können. Seine einzigen Gedanken seien der Islam, der Gazastreifen und, nachdem er „O R“ kennengelernt habe, „Tötung“ gewesen. Auf die Frage, ob er komplett habe ausblenden können, dass er kleine Kinder habe, gab der Angeklagte nochmals an, er habe nicht so viel nachdenken können, weil er die ganze Zeit im Internet gewesen sei.
- 139
ee) Tatvorbereitungen
- 140
Der Angeklagte gab an, er habe sich am Abend des 30. Mai 2024 die Haare geschnitten. Mit einem geplanten Märtyrertod habe das aber nichts zu tun gehabt. Er habe noch nie gehört, dass das Schneiden von Haaren und Bart hierfür eine rituelle Bedeutung habe. Ihm sei es nur darum gegangen, unerkannt zu bleiben, falls er bei der Tat fotografiert werden sollte und danach mit dem Bild nach ihm gefahndet werde.
- 141
Am Morgen des 31. Mai 2024 habe er aus einem alten Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S7, das zu dieser Zeit nur noch seine Tochter genutzt habe, die SIM-Karte entfernt und die SIM-Karte des Mobiltelefons Samsung Galaxy S10, das er zu dieser Zeit genutzt habe, eingesetzt. Das alte Telefon, das S7, habe er dann nach ... mitgenommen. Sein aktuelles Mobiltelefon, das S10, habe er in eine Zeitung eingewickelt und in einer Papiermülltonne versteckt. Er habe sich gedacht, er habe, wenn er nach ... gehe und MS ersteche, über die IMEI-Nummer seines Telefons einen Beweis dafür, zuhause gewesen zu sein; er werde dann sagen können: „Sie können mein Handy schauen“. Warum er das Mobiltelefon zu diesem Zweck in eine Mülltonne gesteckt und nicht einfach bei sich zuhause in der Wohnung zurückgelassen habe, könne er nicht sagen; er habe keine Ahnung. Es habe aber jedenfalls nichts damit zu tun, dass er damit gerechnet habe, bei der Tat zu sterben; er habe vielmehr zu dieser Zeit gedacht, nach der Tat wieder nach Hause zu kommen. Ihm sei es auch nicht darum gegangen, dass die Ermittlungsbehörden keinen Zugriff auf die Daten auf seinem Mobiltelefon S10 erlangen sollten. Die Ermittlungsbehörden hätten ja auch so alle seine Daten erheben können. Alle Daten, die ihm schaden könnten, seien in seinem Telegram-Account gespeichert gewesen.
- 142
Auf die Frage, ob er seiner Mutter am Morgen des 31. Mai 2024 noch eine Nachricht geschrieben habe, gab der Angeklagte zunächst an, er könne sich hieran nicht erinnern. Ihm seien die Angaben des Zeugen KF bekannt, er, der Angeklagte, habe seiner Mutter geschrieben, dass sie auf sich aufpassen und für ihn beten solle. Dies sei aber doch keine Verabschiedung und er könne sich auch nicht daran erinnern. Auf Nachfrage gab er dann an, dass er sich sicher sei, so etwas nicht geschrieben zu haben, weil er sich sonst daran erinnern würde.
- 143
Er sei dann, so der Angeklagte weiter, mit dem Zug nach ... gefahren. Er habe sich noch erkundigt, ob man am Automaten ein Deutschland-Ticket kaufen könne, was aber nicht möglich gewesen sei. Also habe er sich ein Tagesticket gekauft. Der Zug nach ... habe 20 oder 30 Minuten Verspätung gehabt. Vom Hauptbahnhof ... sei er dann mit der Straßenbahn zum Marktplatz gefahren.
- 144
Als er am Marktplatz angekommen sei, habe er gesehen, dass MS nicht wie erwartet alleine gewesen sei, sondern schon viele Polizeibeamten und Polizeifahrzeuge vor Ort waren. Er habe dann „ein unbeschreibliches Gefühl“ gehabt, Angst empfunden und sei aufgeregt gewesen. Daran, sein Vorhaben aufzugeben, habe er aber nicht gedacht.
- 145
Dass er sich vor Ort am Marktplatz noch eine Sprachnachricht, die ihm sein Telegram-Chatpartner „O R“ am 23. Mai 2024 zugeschickt hatte, zum Teil angehört habe, sei ihm nicht in Erinnerung. In dieser Nachricht habe sich „O R“ zu einem Streit geäußert, den er, der Angeklagte, mit seinem Schwager, dem Zeugen MR gehabt habe. Zu dem Streit sei es gekommen, weil dieser Schwager in seinem Status etwas vom „gottlosen IS“ geschrieben habe. Er, der Angeklagte habe sich hierüber aufgeregt und zu seinem Schwager gesagt, dass das nicht gut sei, was dieser geschrieben habe; er, der Schwager, spreche von „Taghut“, sitze aber mit Politikern am selben Tisch. MR habe sich dann an die Eltern des Angeklagten gewandt und gesagt, dieser sei „frech“ zu ihm gewesen sei und nicht mehr sein Bruder. Seine Eltern hätten ihn, den Angeklagten dann aufgefordert, sich zu entschuldigen. Er habe darauf erwidert, wie er sich denn bei seinem Schwager entschuldigen solle; dieser raste immer gleich aus, wenn man anderer Meinung sei als er. Hierauf habe „O R“ in seiner Nachricht vom 23. Mai 2024 Bezug genommen. Dass er, der Angeklagte, sich diese Nachricht am 31. Mai noch einmal angehört habe, sei ihm nicht erinnerlich. Er sehe hierfür auch keinen Grund, weil es in der Nachricht ja um seinen Schwager gegangen sei. Mit der seinerzeit bevorstehenden Tat habe diese Nachricht überhaupt nichts zu tun.
- 146
Richtig sei aber, dass er am 31. Mai 2024 noch versucht habe, seinen Telegram-Chatpartner Abu Muhammad Al Afghani anzurufen. Diesem habe er mitteilen wollen, es würden sich viele Polizeibeamten vor Ort aufhalten und er habe deshalb Angst. Er habe Al Afghani fragen wollen, ob er den „Islamhasser“ trotzdem töten dürfe. Leider habe er Al Afghani aber nicht erreichen können. Er, der Angeklagte, habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Straßenbahn befunden.
- 147
Am Marktplatz sei er dann in einen Hausflur zwischen zwei Restaurants gegangen. Dort habe er die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon herausgenommen und zerbrochen. Außerdem habe er die Telegram-App von seinem Mobiltelefon deinstalliert. Ob er das gleichzeitig oder ein paar Minuten später gemacht habe, könne er nicht mehr sagen. Hintergrund sei gewesen, dass er gehört habe, die Kriminellen in Afghanistan würden ihre SIM-Karten zerbrechen und alle Daten löschen, die auf ihren Handys gespeichert seien.
- 148
Außerdem habe er in dem (Haus-)Flur zwischen den beiden Restaurants das Messer, das er sodann bei der Tat verwendet habe, aus seinem Rucksack herausgeholt und an seiner Körperseite versteckt. Eine Bauchtasche, die sich davor ebenfalls in seinem Rucksack befunden habe, habe er sich in dem Flur vor den Oberkörper geschnallt. In der Bauchtasche hätten sich sein Geldbeutel, ein Einhandmesser sowie die Zwille mit Kugeln befunden. Das Einhandmesser sei immer in der Bauchtasche gewesen.
- 149
ff) Tatgeschehen
- 150
(a) Erster Angriff auf MS
- 151
Im Anschluss sei er zu dem Stand der BPE gelaufen. Dort habe er nur den Zeugen MS mit zwei „großen Polizisten“ gesehen. Er habe darauf gewartet, dass sich diese von MS entfernten, und sich gedacht, er werde, wenn die weg seien, MS „zweimal wuchtig auf den Kopf schlagen“ und dann abhauen. Er habe angenommen, er sei schnell und niemand könne ihn fangen.
- 152
Um nicht aufzufallen, habe er mit seinem Mobiltelefon noch Fotos von dem BPE-Stand gemacht. Daran, dass er sich auch noch Fotos seiner Tochter angeschaut habe, könne er sich nicht erinnern. Ob er noch Plakate der BPE gelesen habe, könne er ebenfalls nicht mehr sagen.
- 153
Seine Stimmungslage in dieser Situation könne er nicht wirklich beschreiben. Er sei aufgeregt gewesen, habe ein bisschen Angst gehabt und ihm sei kalt gewesen. Dass er, wenn man sich den Videofilm des Tatgeschehens anschaue, in dieser Phase einen ruhigen Eindruck mache, besage nichts Anderes. Er sei auch jetzt, während er sich einlasse, aufgeregt, aber lasse sich das nicht anmerken.
- 154
Dann seien die „Polizisten“ weg gewesen. MS habe nach seiner Erinnerung ein „Handystativ“ in der Hand gehabt und sei in Richtung der Kirche am Marktplatz gegangen. Er, der Angeklagte, habe das Messer herausgezogen und sei auf MS zugerannt. Er sei Rechtshänder und habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Darüber, wie er das Messer für sein Vorhaben am geschicktesten halten müsse, habe er sich keine Gedanken gemacht. Er habe sich im Vorfeld der Tat nur überlegt, dass er mit dem Messer am besten auf den Kopf ziele. Während er auf MS zugerannt sei, habe er - ebenso wie während des weiteren Tatgeschehens - nichts gesagt. Einen besonderen Grund habe dies nach seiner Erinnerung nicht gehabt.
- 155
Er habe dann zweimal auf den Zeugen MS eingestochen. Als der Angeklagte das Tatgeschehen zu Beginn seiner Einlassung im Zusammenhang schilderte, gab er zu diesem ersten Angriff auf den Zeugen MS an, dass er diesen „zweimal hier gestochen“ habe, wobei er zeitgleich zum Wort „hier“ auf seinen Nacken zeigte. An einer späteren Stelle seiner Vernehmung kam der Angeklagte erneut auf diesen Vorgang zu sprechen und erklärte nunmehr, MS „in die Hüfte“ gestochen zu haben. Kurz darauf gab der Angeklagte dagegen wiederholt an, dass er MS zweimal getroffen habe, und zeigte dabei jeweils erneut auf seinen Nacken. Nochmals später gab er wieder an, er könne sich nur daran erinnern, MS zweimal in der Hüfte getroffen zu haben.
- 156
Der Angeklagte berichtete weiter, dass der Zeuge MS ängstlich geschaut, aber er, der Angeklagte, kein Blut an seinem Hals gesehen habe. Er sei mit MS zu Boden gestürzt. Warum MS gestürzt sei, könne er nicht mehr sagen. Ob er diesen umgestoßen habe oder dieser wegen der Stiche zu Boden gegangen sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
- 157
(b) Angriff auf KS und MH
- 158
Dann seien zwei Personen gekommen. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt am Boden befunden. Die beiden hätten ihn, so glaube er, „schubsen“ wollen. Die habe er dann „leider“ auch angegriffen und „auch gestochen“. Der Angeklagte gab vor, an diesen Teil des Tatgeschehens nur sehr lückenhafte Erinnerungen zu haben:
- 159
Zum Stich gegen den Zeugen MH gab er an, sich nur daran erinnern zu können, ein „schwarzes Bein“ vor sich gesehen und in das Bein gestochen zu haben. Eine Erinnerung daran, was er mit diesem Stich habe erreichen wollen und was sein Plan gewesen sei, habe er nicht. Er wisse aber, dass er den Zeugen MH getroffen habe, weil dessen Hose „ein bisschen ein Geräusch gemacht“ habe. Daran, dass der Stich MH am Oberschenkel getroffen habe, habe er dagegen keine Erinnerung.
- 160
Auf die Frage, ob er darüber nachgedacht habe, jetzt außer dem Zeugen MS noch weitere Mitglieder der BPE zu töten, gab der Angeklagte an, dass er „plötzlich hinter dem Polizisten“ gewesen sei und sich da gedacht habe, „heute muss jemand sterben“. Daran, ob er einen solchen Gedanken auch schon davor gehabt habe, könne er sich nicht mehr so gut erinnern. Auch daran, ob er sich Gedanken darüber gemacht habe, welche Auswirkungen es für den Zeugen MH habe, wenn er auf diesen einsteche, könne er sich nicht erinnern.
- 161
Dann habe er den Zeugen KS „an der Flanke, am Bauch“ getroffen, „leider“. Daran, welches Ziel er mit diesem Stich verfolgt und warum er auf den Zeugen KS eingestochen habe, könne er sich nicht erinnern. Er habe auch keine Erinnerung daran, was er sich damals vorgestellt habe, was mit diesem passiere. Er wisse zwar, dass er den Zeugen KS gestochen habe, aber nicht mehr, was er gefühlt und gedacht habe. Auf Vorhalt von Lichtbildern, die den zweiten Stich des Angeklagten gegen den Unterschenkel des Zeugen KS zeigen, und die Frage, warum er diesem noch diesen weiteren Stich versetzt habe, gab der Angeklagte ebenfalls an, sich hieran nicht mehr erinnern zu können. Er führe diese Erinnerungslücken auf sein mehrwöchiges Koma zurück.
- 162
Bereits bei seiner zusammenhängenden Schilderung des Tatgeschehens gab der Angeklagte aber an, er habe den Zeugen KS noch einmal „stechen“ wollen, und glaube, dass er ihn „im Gesicht“ habe treffen wollen.
- 163
(c) Zweiter Angriff gegen MS
- 164
Der Angeklagte gab weiter an, er sei in diesem Moment davon ausgegangen, der Zeuge MS sei tot. Dann sei dieser aber aufgestanden. Er, der Angeklagte, sei verblüfft gewesen und habe sich gefragt „was, er lebt noch?“. Daran, ob er in diesem Moment auch Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Zeugen MH und KS schon tödlich verletzt seien, habe er keine Erinnerung. Er habe den Zeugen MS dann noch einmal „gestochen“. Er wisse aber nicht mehr, wo er ihn getroffen habe, daran habe er keine Erinnerung mehr. Er könne sich nur daran erinnern, wie er auf dem Boden gelegen und das Gesicht MS gesehen habe. Dieser habe den Mund leicht geöffnet gehabt, Blut habe er in diesem Moment in dessen Gesicht aber nicht gesehen. Daran, wie er zu Fall gekommen sei, könne er sich nicht erinnern. Er könne auch nicht mehr sagen, welche Körperregion des Zeugen MS er nun habe treffen wollen. Auch daran, ob er sich gedacht habe, er müsse MS jetzt endgültig umbringen, habe er keine Erinnerung. Er könne sich nur daran erinnern, dass er gedacht habe, „er lebt noch“. Wie oft er auf den Zeugen MS eingestochen habe und welche Verletzungen er diesem beim ersten und welche beim zweiten Angriff beigebracht habe, könne er ebenfalls nicht mehr sagen.
- 165
(d) Angriff auf PZ und JL
- 166
Der Angeklagte schilderte bei seiner anfänglichen zusammenhängenden Darstellung des Tatgeschehens, dass dann alles dunkel geworden sei und jemand seine Hand gehalten habe. Plötzlich sei seine Hand leichter gewesen und er habe sich befreien können. Er habe den Zeugen JL und auch den Zeugen PZ gestochen.
- 167
Bei seiner anschließenden Befragung gab er zu dieser Phase des Tatgeschehens an, er habe keine Erinnerung daran, wie die Zeugen JL und PZ in das Geschehen eingegriffen hätten. Er wisse nur noch, dass seine Hand „schwer“ gewesen sei. Daran, dass er versucht habe, auf den Zeugen PZ einzustechen, erinnere er sich dagegen nicht. Auch daran, sodann den Zeugen JZ angegriffen zu haben, habe er keine Erinnerung mehr. Er gebe alles und wundere sich auch, warum das so schwer für ihn sei, aber er könne sich nicht erinnern.
- 168
(e) Angriff auf PHK RL
- 169
Den Angriff auf PHK RL schilderte der Angeklagte in seiner zusammenhängenden Schilderung des Tatgeschehens wie folgt:
- 170
Nachdem er JL und PZ gestochen habe, sei er wieder aufgestanden und habe sich gefragt, „wo ist MS?“. „Plötzlich“ habe er den Polizisten gesehen und sei „plötzlich“ hinter ihm gewesen. Er habe dann „plötzlich“ gedacht, „heute muss jemand sterben“ und RL dann zweimal „gestochen“.
- 171
Im Rahmen seiner Befragung gab er ergänzend an, er habe gesehen, dass es sich bei PHK RL um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Er habe die schwarzen Schuhe erkannt. Er habe erst die schwarzen Schuhe und dann einen schwarz gekleideten Polizeibeamten gesehen. Da habe er sich gedacht, „heute muss jemand sterben“. Er habe zweimal zugestochen. Der Angeklagte zeigte zur Erläuterung einmal an seine Schulter und einmal auf seinen Nacken. Daran, zunächst die Schutzweste des Polizeibeamten getroffen zu haben, könne er sich nicht erinnern.
- 172
Auf die Frage, warum er den Polizeibeamten töten wollte, gab der Angeklagte an, dass er es nicht erklären könne, aber er habe das Gefühl gehabt, heute müsse jemand sterben, so habe er gedacht. Mit diesem Angriff auch bezweckt zu haben, selbst erschossen zu werden, treffe nicht zu.
- 173
(f) Beendigung des Tatgeschehens
- 174
Der Angeklagte schilderte weiter, dass er sodann von einer Kugel an der linken Bauchseite getroffen worden sei.
- 175
Er sei zu Boden gegangen und habe nur noch Pflastersteine gesehen. Etwas habe in seinem Bauch gebrannt und er habe den Ersthelfern gesagt, sie sollten nicht so fest drücken, weil das sehr schmerzhaft sei. Dann sei er weg gewesen. An die Fahrt ins Krankenhaus und seinen dortigen Aufenthalt vor dem Erwachen aus dem Koma habe er keine Erinnerung.
- 176
gg) Nachtatgeschehen
- 177
Er habe sich bis zum 18. Juni 2024 im Koma befunden.
- 178
Dazu, dass während seines Komas sein Google-Account gelöscht geworden sei, habe er keine Kenntnisse. Er wisse nicht, wer diese Löschung vorgenommen habe. Mit seiner Ehefrau habe er hierüber nicht gesprochen. Er wisse auch nicht, wer alles Zugriff auf seinen Account habe nehmen können.
- 179
Am 18. Juni 2024 sei er schließlich aus dem Koma erwacht. Männer seien zu ihm gekommen und hätten geredet. Er habe gedacht, er träume das alles. Er sei dann verhaftet worden.
- 180
Bei der Eröffnung des Haftbefehls habe er erstmals erfahren, dass er jemanden getötet habe. Er habe sich an den Polizeibeamten erinnert, den er „hier“ getroffen habe; der Angeklagte deutete währenddessen auf seinen Nacken oder Hinterkopf. Er habe sich gefragt, „bin ich verrückt, was habe ich gemacht?“. Er habe gar nicht glauben können, dass er jemanden getötet habe, und sehr bedauert, es nicht mehr rückgängig machen zu können. Er habe richtig Angst gehabt und davon geträumt, Polizeibeamte würden ihn verfolgen und vom Dach schmeißen oder wollten ihn in der Moschee erschießen.
- 181
Der Angeklagte führte weiter aus, die Kugel in seinem Körper habe sich während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Kassel in seine Harnröhre bewegt. Er habe 24 Stunden lang kein Wasser lassen können und schreckliche Schmerzen gehabt, so dass er gedacht habe, er müsse sterben. Er sei dann ins Krankenhaus gebracht und behandelt worden.
- 182
Als er wieder habe gehen können, habe er Sportübungen gemacht und angefangen zu beten. Nach ungefähr drei Wochen habe er auch einen Fernseher bekommen und sich die Zeit mit Fernsehen und der Freistunde vertrieben.
- 183
Nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. sei er sehr unfreundlich behandelt worden. Er habe noch ein Pflaster am Bauch gehabt und ein Beamter habe ihn dort gekniffen und an dem Pflaster gezogen. Als er sich beschwert habe, dass das wehtue, habe der Beamte auf den Tisch geschlagen und gesagt, er, der Angeklagte, habe gar nichts zu sagen. Er sei dann auf seine Zelle gebracht worden. Dort habe er anfangs nicht einmal ein Handtuch gehabt und habe sein Gesicht und seine Hände mit den Socken abtrocknen müssen. Nach zehn Tagen habe er einen Fernseher bekommen und sich die Zeit mit Beten und Fernsehen vertrieben. Außerdem habe er auch einen Koran erhalten und darin jeden Tag ein Kapitel gelesen. Er sei richtig unter Druck gestanden und habe gemerkt, dass sich die „Leute“ ihm gegenüber richtig „schlimm“ und unfreundlich verhalten hätten. Er könne das verstehen, er habe jemanden umgebracht, warum sollte man freundlich zu ihm sein. Am Ende seien die Beamten in Frankfurt dann „normal“ zu ihm gewesen und es sei leichter geworden.
- 184
In der Justizvollzugsanstalt Stuttgart habe er sich alleine gefühlt und angefangen, richtig viel zu beten. Es sei ihm hier „richtig schlimm“ gegangen. Er habe einen Koran bekommen, in diesem gelesen, Fernsehen geschaut und viel gebetet.
- 185
hh) Bewertung der Tat
- 186
Der Angeklagte gab abschließend an, er könne kaum glauben, was er getan habe. Er erkenne sich in dem Videofilm der Tat nicht wieder und frage sich, wer die Person in dem Film sei. Er sei das Gegenteil von dem, was er in dem Film sehe. Er frage sich Tag und Nacht, warum er das getan habe. Er hätte niemals auf „O R“ hören dürfen. Dieser habe aus einem guten einen schlechten Menschen gemacht. Er hätte niemals die Filme über den Gazakrieg anschauen und sich ansehen dürfen, wie Kinder getötet werden. Das habe dazu geführt, dass er diese Tat begangen habe. Er bete zu Gott, dass dieser ihm diese schreckliche Tat, die er begangen habe, vergebe. Er wünschte sich, alles rückgängig machen oder wiedergutmachen zu können. Er wisse nicht, wie er sich für das, was er getan habe, entschuldigen solle. Er könne sich selbst nicht vergeben, wie sollten es da andere können. Es tue ihm schrecklich leid. Was er getan habe, sei eine Tragödie, ein Drama gewesen. Er sei eigentlich ein lieber Mensch gewesen, freundlich und lieb, wie viele in Deutschland, aber leider habe er sich radikalisieren lassen. Er habe nie gedacht, dass es so schlimm werde.
- 187
Er wisse jetzt, dass das, was er getan habe, zu 100, zu 110 Prozent falsch gewesen sei. Dies erkenne er jetzt, weil er kein Telegram mehr habe, nicht mehr so schreckliche Bilder anschaue, nicht mehr mit „O R“ in Kontakt stehe und wieder frei denken könne. Er sei jetzt wieder so wie früher, wie vor zwei oder drei Jahren.
- 188
Er gehe immer noch davon aus, dass es Feinde des Islam gebe. Aber jeder gehe seinen eigenen Weg und werde irgendwann zur Verantwortung gezogen werden. Das gehe ihn nichts mehr an. Keiner dürfe eine solche Tat begehen, wie er sie begangen habe, das verbreite nur Hass und spalte die Menschen. Er habe sich auch deshalb in der Hauptverhandlung einlassen wollen, um dies sagen zu können.
- 189
Es stimme auch nicht, dass er gegenüber dem Justizvollzugsbediensteten FEA in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. gesagt habe, er bereue die Tat nicht. Richtig sei vielmehr Folgendes: Als er in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. an der Freistunde teilgenommen habe, habe ihn der Zeuge FEA angesprochen, wo er herkomme. Er habe geantwortet, er komme aus Afghanistan, worauf der Zeuge FEA mitgeteilt habe, er, FEA, komme aus Weißrussland. Der Angeklagte sei dann eine Runde gelaufen, worauf ihn der Zeuge FEA gefragt habe, warum er die Tat begangen habe und ob es religiöse Gründe gewesen seien. Er habe hierauf geantwortet, er wolle nicht reden, und sei eine weitere Runde gelaufen. Nach dieser Runde habe ihn der Zeuge FEA gefragt, ob er seine Tat bereue. Er habe erneut erwidert, dass er nicht sprechen wolle. Nach einer weiteren Runde habe der Zeuge FEA ihm vorgehalten, er habe doch Familie. Er habe hierauf geantwortet, was er, der Angeklagte, schon machen solle. Wenn ein Jahr vergehe, würden auch hundert Jahre vergehen; die Welt sei vergänglich. Dann habe er noch einmal gesagt, dass er nicht reden wolle. Ein paar Tage später habe ihn dann sein Verteidiger aufgesucht und ihm mitgeteilt, jemand sage, ihm tue die Tat nicht leid; er habe hierauf gleich geantwortet, „dieser Hund“ lüge.
- 190
ii) Letztes Wort
- 191
In seinem letzten Wort brachte der Angeklagte nochmals sein Bedauern wegen der Tat zum Ausdruck. Er wolle sich von tiefstem Herzen bei den Geschädigten MS, MH, KS, PZ und JL und insbesondere bei der Familie L entschuldigen. Es tue ihm sehr leid, was er angerichtet habe. Nachdem die Mutter und eine Schwester des PHK RL in ihren Schlussausführungen über ihr Leid berichtet hätten, seien die Tage danach für ihn die schlimmsten Tage seines Lebens gewesen. Wenn Eltern einen Sohn liebevoll großziehen würden und dann komme jemand und töte ihn, sei das das Schlimmste, was man jemandem antun könne, es gebe nichts Schlimmeres als seine Tat. Es vergehe auch kein Tag, an dem er nicht an den 31. Mai 2024 denke. Es werde ihn ein Leben lang begleiten, was er an dem Tag gemacht habe, und er werde nie wieder einen normalen Tag in seinem Leben haben. Er habe so viele Menschen traurig gemacht, auch seine eigene Familie, das werde er sich nie verzeihen können. Er würde sich wünschen, er hätte nie auf die unbekannte Person - womit er ersichtlich seinen Chatpartner „O R“ meinte - gehört und hätte sich nicht manipulieren lassen. Obwohl zu der „Tragödie“ keine Entschuldigung passe, habe er sich nun trotzdem noch einmal entschuldigt und hoffe, das komme bei den Betroffenen „ein bisschen gut“ an.
- 192
b) Ermittlungsverfahren
- 193
Während des Ermittlungsverfahrens hat sich der Angeklagte nicht als Beschuldigter zur Sache eingelassen, wie der Zeuge EKHK HK, der als polizeilicher Hauptsachbearbeiter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg in die Ermittlungen miteingebunden war, bekundete.
- 194
c) Äußerungen in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. I
- 195
aa) Gespräche mit der Zeugin ML
- 196
Während seiner Zeit in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. I brachte der Angeklagte in Gesprächen mit der Zeugin ML zum Ausdruck, dass er Schuldgefühle empfinde.
- 197
Diese Zeugin war als Abteilungsleiterin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. I tätig, während sich der Angeklagte dort in Untersuchungshaft befand. Sie gab an, dass sie in ihrer damaligen Funktion als Vollzugsabteilungsleiterin mit dem Angeklagten ungefähr alle 14 Tage kurze, ca. fünf bis zehn Minuten dauernde Gespräche geführt habe. Diese Unterredungen hätten allein der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gedient. Sie habe einschätzen wollen, inwieweit vom Angeklagten eine Gefahr für ihre Kollegen oder auch für Mitgefangene ausgehe, ob der Angeklagte aufgrund der Einzelhaft Schaden nehme und die Situation deshalb „sicherheitstechnisch“ eskaliere. Insbesondere zu Beginn sei es auch darum gegangen, welche Gegenstände man dem Angeklagten in den Haftraum geben könne und ob etwa von der Übergabe seiner Brille eine Gefahr ausgehen könne.
- 198
Auffällig sei gewesen, dass der Angeklagte in seinem Haftraum nahezu die ganze Zeit am Beten gewesen sei. Das habe man aufgrund der Kameraüberwachung des Haftraums beobachten können und sei allen Bediensteten aufgefallen. Er habe, wenn man auf die Kamera geschaut habe, „quasi immer“ gebetet. Man versuche üblicherweise, einen Gefangenen nicht beim Beten zu stören und ihn erst dann in seinem Haftraum aufzusuchen, wenn er mit dem Gebet fertig sei, aber dies sei beim Angeklagten gar nicht möglich gewesen. Er sei immer, wenn man den Raum geöffnet habe, am Beten gewesen. Als sie dies gegenüber dem Angeklagten angesprochen habe, habe ihr dieser erklärt, dass er mit dem Imam gesprochen und gefragt habe, ob er zusätzliche Gebete machen dürfe, weil er Schuldgefühle habe; dies habe der Imam bejaht.
- 199
Die Zeugin stellte klar, der Angeklagte habe unmittelbar ihr gegenüber keine Schuldgefühle offenbart. Er habe ihr lediglich davon berichtet, den Imam gefragt zu haben, ob er wegen seiner Schuldgefühle mehr beten dürfe. Der Angeklagte habe ihr gegenüber in diesem Zusammenhang auch nicht näher erläutert, warum und wem gegenüber er Schuldgefühle habe. Sie habe ihn aber so verstanden, dass er Schuldgefühle gegenüber seiner Familie habe. Dies habe der Angeklagte zwar nicht ausdrücklich so gesagt, aber sie habe es so aufgefasst, weil der Angeklagte in dem Zusammenhang öfter gesagt habe, dass er viel an seine Familie denke. Die Äußerung sei mit den Themen vermengt gewesen, warum es so lange dauere, bis sich seine Familie bei ihm melde. Es sei in den Gesprächen mit dem Angeklagten immer um seine Familie gegangen. Die Tat sei dagegen in keinem der Gespräche Thema gewesen. Bedauern über den Tod des PHK RL oder darüber, mehrere weitere Personen zum Teil schwer verletzt zu haben, habe der Angeklagte nach ihrer Erinnerung zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht.
- 200
bb) Gespräch mit dem Zeugen FEA
- 201
Der Angeklagte äußerte sich zudem in einem Gespräch mit dem Justizvollzugsbediensteten FEA am 14. November 2024 zu seiner Tat und brachte hierbei zum Ausdruck, dass er die Tat nicht bereue und es letztlich gleichgültig sei, ob er hierfür ein Jahr oder hundert Jahre im Gefängnis sitze.
- 202
Dass der Angeklagte sich gegenüber dem Zeugen FEA in dieser Weise äußerte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben dieses Zeugen und der Einlassung des Angeklagten selbst.
- 203
Der Zeuge FEA gab an, er befinde sich noch in der Ausbildung zum Justizvollzugsbediensteten. Seine Stammdienststelle sei die Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. IV. Ab dem 1. November 2024 sei er aber während eines Ausbildungsabschnitts für die Dauer von zwei oder drei Monaten in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. I beschäftigt gewesen, in der sich damals auch der Angeklagte aufgehalten habe. Zu diesem habe er, der Zeuge, eigentlich keinen Kontakt gehabt, da er seinen Dienst in einem anderen Haus der betreffenden Justizvollzugsanstalt verrichtet habe. Am 14. November 2024 sei er aber über Funk angewiesen worden, den Angeklagten gemeinsam mit zwei oder drei weiteren Kollegen bei der Freistunde zu bewachen. Wer ihn angefunkt habe, könne er nicht mehr sagen. An diesem Tag sei er dem Angeklagten dann zum ersten Mal begegnet. Er habe die Kollegen des anderen Hauses, die er nicht gekannt habe und deren Namen er daher nicht benennen könne, gefragt, ob sie wüssten, warum der Angeklagte den Polizeibeamten umgebracht habe. Diese hätten ihm geantwortet, der Angeklagte würde mit niemandem sprechen und sie würden daher die Hintergründe seiner Tat nicht kennen. Als der Angeklagte im Hof herumgelaufen sei, habe er, der Zeuge, ihn dann aus Neugier angesprochen. Er habe nicht verstanden, warum der Angeklagte einen Polizeibeamten getötet habe. Er habe den Angeklagten zuerst gefragt, ob dieser Afghane sei. Dies habe der Angeklagte bejaht und den Zeugen gefragt, ob er auch Afghane sei. Hierauf habe er, der Zeuge, nur mit „nein“ geantwortet, ohne zu sagen, aus welchem Land er stamme. Dass er gesagt habe, er sei aus Weißrussland, treffe nicht zu; er stamme tatsächlich auch nicht aus diesem Land. Es habe sich dann ein Gespräch mit dem Angeklagten entwickelt, an dessen Einzelheiten er sich nicht mehr erinnere. Er wisse nur noch, den Angeklagten gefragt zu haben, ob dieser die Tat bereue. Dieser habe das verneint und den Kopf geschüttelt. Dann habe der Zeuge ihn gefragt, ob er wisse, dass er eine lange Haftstrafe antreten müsse. Hierauf habe der Angeklagte mit „ja“ geantwortet und weiter ausgeführt, dass es ihm egal sei, ob er jetzt ein Jahr oder hundert Jahre in Haft sei; alles sei von Gott gewollt und zu ihm gehe er zurück. Der Zeuge gab weiter an, es sei ihm nicht mehr erinnerlich, wie lange das Gespräch mit dem Angeklagten gedauert habe. Auch könne er nicht erklären, warum der Angeklagte gerade mit ihm gesprochen und sich ihm so geöffnet habe.
- 204
Der Zeuge berichtete darüber hinaus, dass seine Kollegen das Gespräch nicht hätten hören können, da sie ein Stück entfernt gewesen seien. Später in der Vernehmung gab er an, diese seien in unmittelbarer Nähe gewesen. Auf erneute Frage, ob sie einen Meter von ihm entfernt gewesen seien, gab der Zeuge schließlich an, dass sie in seinem Rücken gestanden seien und er es deshalb nicht wisse. Er habe ihnen im Anschluss auch nicht mitgeteilt, was der Angeklagte gesagt habe. Am nächsten Tag sei er aber zum zuständigen Bereichsleiter gegangen und habe diesem von den Äußerungen des Angeklagten berichtet. Außerdem habe er hierüber einen schriftlichen Vermerk erstellt. Der Name des Bereichsleiters sei ihm ebenfalls nicht mehr erinnerlich.
- 205
Der Senat hat die Angaben des Zeugen FEA sehr kritisch gewürdigt. Gerade weil es ihm - anders als seinen Kollegen zuvor - gelungen sein soll, den Angeklagten in einem Fall, der für bundesweites Aufsehen sorgte, zu einer recht spektakulären Äußerung zu bewegen, verfügte der Zeuge über eine erstaunlich schwache Erinnerung an das Gespräch. Letztlich konnte er hierzu fast nur noch die Inhalte wiedergeben, die er kurz nach dem Gespräch in einem schriftlichen Vermerk niedergelegt hatte. Seine Angaben dazu, wo sich seine Kollegen während des Gesprächs befanden, waren widersprüchlich. Die Gefahr, dass der Zeuge durch seine Schilderung selbst Aufmerksamkeit finden wollte, war ebenfalls nicht von der Hand zu weisen.
- 206
Trotz dieser Bedenken ist der Senat aber aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass am 14. November 2024 ein Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten stattgefunden hat, dass der Zeuge den Angeklagten in diesem Gespräch fragte, ob dieser seine Tat bereue, und dass der Angeklagte dies unmissverständlich verneinte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar in Abrede gestellt, gegenüber dem Zeugen FEA erklärt zu haben, seine Tat nicht zu bereuen. Der Zeuge habe ihm diese Frage zwar gestellt, aber er habe hierauf geantwortet, nicht sprechen zu wollen. Der Angeklagte schilderte aber selbst weiter, der Zeuge FEA habe ihm hierauf gesagt, dass er, der Angeklagte, doch Familie habe. Dieser Hinweis auf die Familie war im Zusammenhang mit der vorherigen Frage ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, ob der Angeklagte seine Tat nicht deshalb bereue, weil er Familie habe und von dieser nun lange getrennt sein werde. Diese Frage beantwortete der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung mit der Gegenfrage, was er denn machen solle; wenn ein Jahr vergehe, würden auch hundert Jahre vergehen, die Welt sei vergänglich. Mit dieser von ihm selbst eingeräumten Äußerung machte der Angeklagte mithin deutlich, dass er sich mit der Perspektive einer sehr langen Haftdauer abgefunden hatte und gegenüber weltlichen Dingen eine gewisse Gleichgültigkeit verspürte. Trotz des Hinweises auf seine Verantwortung gegenüber seiner Familie brachte der Angeklagte hiernach eben keine Reue, sondern eine fatalistische, auf das Jenseits ausgerichtete Haltung zum Ausdruck.
- 207
Der Senat hält es für möglich, dass der Zeuge FEA diese Äußerungen des Angeklagten als das klare Bekenntnis des Angeklagten verstand, wegen der Tat keine Reue zu empfinden, und erst bei der Rekonstruktion des Gesprächs zum Ergebnis kam, der Angeklagte habe dies auch ausdrücklich so gesagt. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte und der Angeklagte sich nur in der von ihm eingeräumten Weise äußerte, kam in seinen Worten dennoch klar zum Ausdruck, wegen der Tat trotz seiner Verantwortung für seine Familie keine Reue zu empfinden, weshalb ohne Weiteres verständlich ist, dass der Zeuge FEA dies als die Quintessenz der Äußerungen des Angeklagten verstand und so in Erinnerung behielt.
- 208
d) Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen
- 209
Der Angeklagte hat sich zudem bei zwei Explorationsgesprächen am 14. Mai und am 5. Juni 2025 gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF zur Sache eingelassen. Zum Inhalt dieser Angaben hat der Senat im Anschluss den Sachverständigen vernommen und ergänzend das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 24. Juli 2025 verlesen, in dem die Äußerungen des Angeklagten ebenfalls auszugsweise wiedergegeben werden.
- 210
Hiernach gab der Angeklagte bei den Explorationsgesprächen an, er sei jemand, der „so ein bisschen religiös“ sei. Stärker mit Religion befasst habe er sich ab dem Jahr 2019. Mit dem IS sei er Ende 2022 in Kontakt gekommen und habe sich mehrere Kanäle dieser Gruppierung angeschaut. Er habe nicht „gefeiert“, wie die Menschen getötet wurden, sondern sich die Texte des IS angeschaut. Im Februar oder März 2023 habe er dann gemerkt, dass das schlecht für seine Seele sei, worauf er alle Gruppen verlassen und sich vom IS distanziert habe. Erst über „O R“ sei er dann wieder zum IS gekommen.
- 211
Im Oktober 2023 hätten er und seine Ehefrau beschlossen, dass die Tochter in ihrem eigenen Zimmer schlafen solle. Um die Tochter hieran zu gewöhnen, habe er sich zum Einschlafen zu ihr gelegt. Er sei dann aber nicht mehr zur Ehefrau in das gemeinsame Schlafzimmer zurückgekehrt, sondern habe bis zur Tat vom 31. Mai 2024 im Kinderzimmer geschlafen. Nachts habe er dann religiöse Inhalte und Videofilme aus Gaza angeschaut und viel geweint. Ihm werde erst jetzt klar, zu dieser Zeit gar keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau gehabt zu haben, die sich um den Sohn gekümmert und ebenfalls die ganze Zeit am Handy gewesen sei.
- 212
Er sei sieben Stunden pro Tag bei Telegram gewesen. Zweifel an den Dingen, die er bei Telegram gesehen habe, habe er nicht gehabt. Er habe in dieser Zeit einfach nicht nachdenken können, weil er so von den Inhalten bei Telegram eingenommen gewesen sei. Das Handy sei damals wie eine Sucht für ihn gewesen, seine engste Beziehung. Während er mit seiner Tochter gespielt habe, habe er Reden in persischer Sprache abgespielt, die er sich über Kopfhörer oder auch laut angehört habe. Schon morgens habe er sich ein bis zwei Stunden lang Videofilme aus Gaza angeschaut. Irgendwann sei er von den Inhalten so belastet gewesen, dass er nicht mehr gelacht habe. Er habe die ganze Zeit Kanäle angeschaut, denen er entnommen habe, dass man etwas für den Gazastreifen unternehmen müsse und sich dort ein Genozid ereigne. Selbst jetzt könne er sich auf seinem Fernseher im Vollzug keine arabischen Kanäle anschauen, weil er dann weinen müsse.
- 213
Er habe „O R“ gefunden und ab dem 1. Mai 2024 ein- bis zweimal pro Woche mit ihm gechattet. Es seien eher kurze Fragen und Antworten gewesen. „O R“ habe so schön geredet, dass er, der Angeklagte, ihm einfach alles geglaubt habe. Seine Stimme habe ihm sehr gut gefallen. Er habe keinen einzigen Unterricht von „O R“ verpasst, weil dieser ihn so fasziniert habe. „O R“ habe gesagt, man dürfe einen Polizisten töten, so wie man eine Fliege töte. „O R“ habe ständig von Tötungen geredet und gesagt, nicht nur die Mujaheddin dürften töten, sondern dies sei jedem Muslim erlaubt und dieser werde hierdurch selbst zum Mujahed. „O R“ habe zum Angeklagten gesagt, dieser müsse es jetzt und nicht erst später machen.
- 214
Der Angeklagte habe sich gedacht, wenn man jemanden töten dürfe, sei MS das perfekte Ziel. Dessen Kanal habe er schon seit dem Jahr 2021 oder 2022 abonniert gehabt. Er sei sich aber nicht sicher gewesen, ob er die Tat wirklich begehen werde. Er habe vorgehabt, einfach mal zum Marktplatz hinzugehen und zu schauen; er habe sich gedacht, dass er MS dann vielleicht töten werde. Darüber, was ihm und seiner Familie durch den Anschlag am Marktplatz passieren könne, habe er sich im Vorfeld gar keine Gedanken gemacht. Er habe vorgehabt, nach der Tat in die Tiefgarage unter dem Marktplatz zu flüchten und sich anschließend zu verstecken. Er kenne den Marktplatz von ... sehr gut und sei vor der Tat schon oft da gewesen. Er habe bei der Tat nicht sterben wollen, sonst hätte er ein Abschiedsvideo für seine Familie gedreht. Auch habe er nicht erwartet, dass er „verhaftet“ werde. Heute erscheine es ihm absurd, was er damals gedacht habe und wie er vom Marktplatz hätte fliehen wollen.
- 215
Der Angeklagte bestätigte gegenüber dem Sachverständigen, an „O R“ 600 Euro gespendet zu haben. Seine Ehefrau habe ihn gefragt, ob er eigentlich spinne, weil sie doch kein Geld hätten. Er habe das Geld aber gespendet, weil man spenden müsse, wenn man ständig krank sei. Sein Ziel sei es gewesen, dass sein Sohn durch die Spende gesund werde. Er habe mittlerweile einen Brief von seiner Ehefrau erhalten, wonach sein Sohn keine Medikamente mehr einnehmen müsse. Ob dies daran liege, dass die Medizin geholfen habe, oder ob dies auf die Spende an „O R“ zurückzuführen sei, wisse er nicht. Er habe zu „O R“ gesagt, dieser solle die Spende so einsetzen, dass Gott zufrieden mit ihm sei. „O R“ habe gesagt, die Familien der Mujaheddin würden verhungern, da es von allen Ländern Sanktionen gebe. Wenn das Geld armen Menschen zugutegekommen sei und diese für seinen Sohn gebetet hätten, könnte dies, so der Angeklagte weiter, geholfen haben.
- 216
Zum eigentlichen Tatgeschehen berichtete der Angeklagte dem Sachverständigen, er habe, als er vor Ort angekommen sei, ein komisches, kaltes Gefühl gehabt. Er habe angenommen, MS alleine zu erwischen, und nicht erwartet, dass so viele Menschen da seien. Er sei schockiert gewesen, dass der Stand bei seiner Ankunft schon aufgebaut gewesen sei und Polizisten vor Ort gewesen seien. Er habe deshalb einen Gelehrten anrufen und fragen wollen, ob er den „Islamhasser“ trotzdem „stechen“ solle. Der Gelehrte sei aber nicht ans Telefon gegangen. In Deutschland habe es niemanden gegeben, mit dem er, der Angeklagte, hierüber habe sprechen können.
- 217
An den Stand der BPE und die Kameras könne er sich nicht mehr erinnern. Er erinnere sich nur noch an die Plakate. Ob diese oder eine Audiodatei ihn wütend gemacht hätten, wisse er nicht mehr. Daran, dass er sich kurz vor der Tat noch etwas auf seinem Mobiltelefon angehört habe, könne er sich nicht erinnern. Auch sei ihm nicht mehr in Erinnerung, ob er sich vor der Tat ein Bild seiner Tochter angeschaut habe. Er könne sich an diesen Tag nicht erinnern und wisse nicht, was in seinem Kopf vorgegangen sei und was er gedacht habe.
- 218
Auf die Frage des Sachverständigen, ob es eine Rolle gespielt habe, dass das spätere Opfer ein Polizist gewesen sei, oder ob er eine Frau, ein Kind oder einen Muslim ebenso angegriffen hätte, antwortete der Angeklagte, das wisse er nicht. Er habe „nur schwarze Schuhe“ gesehen. Den Satz „Heute muss jemand sterben“, habe er nicht auf Deutsch, sondern auf Persisch gedacht. Warum jemand sterben müsse, habe er in diesem Moment nicht reflektiert. Es sei einfach nur dieser Satz gewesen.
- 219
Wenn er jetzt den Videofilm der Tat, das Gefängnis und den Gerichtssaal sehe, wolle er das „nicht noch mal erleben“. Hätte er einen Freund, würde er diesem davon abraten, eine solche Tat zu begehen. Die anschließende Frage des Sachverständigen, ob er ein schlechtes Gewissen habe, bejahte der Angeklagte. Er sei „so schockiert“ und habe auch Angst. Er denke, „das bin nicht ich“. Auf weitere Frage des Sachverständigen, wie es sich für ihn anfühle, die Angehörigen des verstorbenen PHK RL vor Gericht zu sehen, antwortete der Angeklagte, dies sei für ihn sehr schlimm. Er könne die Blicke der Opfer nicht aushalten und weine manchmal in den Gerichtspausen.
- 220
Zu seinem psychischen Zustand gab der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen an, niemals Stimmen gehört oder Dinge gesehen zu haben, die andere nicht hätten sehen können. Das Gefühl, dass die Welt um ihn herum unwirklich erscheine oder andere Menschen seine Gedanken lesen könnten, kenne er nicht. Sein Gedächtnis funktioniere gut. Suizidal sei er ebenfalls nicht. Er habe noch nie psychische Probleme gehabt.
- 221
2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
- 222
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten in Afghanistan beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln der Senat insoweit keinen Anlass sah.
- 223
Die Feststellungen zur Einreise des Angeklagten und zu seinem weiteren Lebensweg in Deutschland konnte der Senat ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten stützen, die in weiteren Beweismitteln eine wesentliche Stütze und Ergänzung fand.
- 224
So beruhen die Feststellungen zur Einreise des Angeklagten in das Bundesgebiet auch auf den Ausführungen, die der damalige Rechtsanwalt des Angeklagten in den Asylanträgen für den Angeklagten und dessen Bruder IA machte. Diesen Asylanträgen lässt sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbrachte, eine ältere Schwester von ihm sei von ihrem Ehemann misshandelt und letztlich getötet worden; der Ehemann habe anschließend der Familie des Angeklagten gedroht, auch sie würden sterben, da sie ihn bei den Behörden gemeldet hätten. Die Familie des Angeklagten sei hierauf in den Iran geflohen.
- 225
Der Angeklagte gab in seiner Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen am zweiten Hauptverhandlungstag ebenfalls noch an, dass eine Schwester von ihm bereits verstorben sei, bevor er Afghanistan verlassen habe. Nachdem der Zeuge RG bei seiner Vernehmung am 26. Hauptverhandlungstag allerdings davon berichtete, sein Bruder sei in Afghanistan mit dieser Schwester des Angeklagten verheiratet und habe mit ihr drei Kinder, räumte der Angeklagte in einer ergänzenden Einlassung zur Sache ein, es treffe tatsächlich nicht zu, dass eine Schwester von ihm in Afghanistan getötet worden sei. Er habe nach Deutschland gewollt, weil er dort habe studieren und Taekwondo betreiben wollen. Von den Schleusern sei ihm dann empfohlen worden, er solle behaupten, dass in Afghanistan etwas Schlimmes passiert sei. Außerdem solle er sagen, seine Angehörigen seien nicht mehr in Afghanistan und er könne deshalb nicht zurück. So sei es zu der Darstellung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gekommen, an die er sich noch immer gebunden gefühlt habe.
- 226
Den Ausgang des Asylverfahrens konnte der Senat dem abschließenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entnehmen.
- 227
Über seinen Aufenthalt in Jugendhilfeeinrichtungen in BM haben nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Zeugen TK und AL berichtet.
- 228
Der Zeuge TK gab an, der Angeklagte habe von Juli 2013 bis Mai 2016 in einer Einrichtung des E-Verein in BM gelebt. Er, der Zeuge TK, sei sein Bezugserzieher gewesen. In der Einrichtung sei die Anwesenheit eines Betreuers rund um die Uhr gewährleistet. Von den Mitarbeitern werde eine familienorientierte Betreuung angestrebt, bei der man die Mahlzeiten gemeinsam einnehme und die Jugendlichen in der Freizeit begleite. Der Angeklagte habe in dem Haus, in dem insgesamt 14 Jugendliche leben, ein Einzelzimmer gehabt. Er sei sehr sportlich gewesen und seine Leidenschaft sei der Kampfsport Taekwondo gewesen. Wegen Knieproblemen habe er insoweit allerdings nach einiger Zeit nicht mehr so intensiv trainieren können. In die Wohngruppe habe sich der Angeklagte anfangs relativ gut eingefügt; gegen Ende habe er sich mehr zurückgezogen und beispielsweise am gemeinsamen Abendessen nicht mehr teilnehmen wollen. Andere Jugendliche hätten den Angeklagten oft als arrogant empfunden, was er, der Zeuge TK, aber nicht so eingeschätzt habe. Er habe den Angeklagten als eine ruhigere Person wahrgenommen, die sich nicht so in den Vordergrund gespielt habe und an Kontakten mit Gleichaltrigen am Ende nicht mehr so interessiert gewesen sei. In das Gruppenleben sei er am Ende nur noch sehr wenig integriert gewesen und habe nach dem Eindruck des Zeugen viele Sachen mit sich selbst ausgemacht. Seine wichtigsten Bezugspersonen seien seine spätere Ehefrau, FA, und seine Brüder gewesen.
- 229
Die Zeugin AL übernahm nach ihren glaubhaften Angaben die Betreuung des Angeklagten, als dieser im Mai 2016 aus der Wohngruppe in BM aus- und in eine andere Einrichtung in SG einzog. Dort teilte er sich mit einem anderen Jugendlichen ein Doppelzimmer. Insgesamt lebten in dieser Einrichtung zur damaligen Zeit acht bis neun Jugendliche, die in Doppel- oder Einzelzimmern untergebracht waren. Eine 24-Stunden-Betreuung fand in diesem Gebäude nicht mehr statt.
- 230
Die Zeugin berichtete weiter, sie habe anfangs zehn Stunden pro Woche für die Betreuung des Angeklagten zur Verfügung gehabt. Ziel der Maßnahme sei dessen Verselbständigung gewesen. Seine wichtigsten Bezugspersonen seien seine Brüder und seine spätere Ehefrau, FA, gewesen. Gegenüber den anderen Jugendlichen in der Gruppe sei er nach ihrem Eindruck an einem oberflächlich guten Verhältnis interessiert gewesen, nicht aber an einer engen Verbindung. Im Oktober oder November 2016 sei der Angeklagte sodann aus der Einrichtung in eine eigene Wohnung in LH umgezogen, worauf die Betreuung allmählich reduziert worden und schließlich ausgelaufen sei.
- 231
Die Feststellungen zur schulischen Entwicklung des Angeklagten konnte der Senat aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie verschiedener Schulbescheinigungen, Zeugnisse und eines Lebenslaufs des Angeklagten treffen; diese Unterlagen waren jeweils in Akten enthalten, die den Ermittlungsbehörden vom Ausländeramt des Kreises BT, vom kommunalen Jobcenter BT und der Abendschule HH zur Verfügung gestellt wurden.
- 232
Über seine Aktivitäten im Kampfsport Taekwondo hat der Angeklagte selbst berichtet. Anlass, die diesbezüglichen Ausführungen des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, sah der Senat nicht.
- 233
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten und zum Besuch der Abendschule konnte der Senat aufgrund von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Provisionsabrechnungen, Gewerbean- und -abmeldungen sowie Schulbescheinigungen des Angeklagten treffen, die ebenfalls in den Akten des Jobcenters enthalten waren, und deren Richtigkeit vom Angeklagten in seiner Einlassung bestätigt wurde.
- 234
Dass sich der Angeklagte vom Abendgymnasium beurlauben ließ, hat zudem auch der Zeuge SD, der Schulleiter der Abendschule HH berichtet. Dieser führte uneingeschränkt glaubhaft aus, dass der Angeklagte nach seinem Wechsel auf das Abendgymnasium schon im September und Oktober 2023 nur noch unregelmäßig am Unterricht teilgenommen habe, was bis zum Realschulabschluss nicht der Fall gewesen sei. Der Beurlaubungsantrag sei für das Kollegium deshalb nicht überraschend gekommen. Nach dem Eindruck der Lehrer sei der Angeklagte mit dem Gymnasialstoff überfordert gewesen, was an familiären Belastungen aber auch an seinen unzureichenden Deutschkenntnissen gelegen habe. Während er die Realschule sehr gut, nach der Erinnerung des Zeugen mit einem 1er-Schnitt, abgeschlossen habe, habe es auf dem Gymnasium mit dem Angeklagten nicht mehr „funktioniert“. Schon bei der Eignungsprüfung für das Gymnasium sei der Angeklagte ziemlich schlecht gewesen und in Deutsch durchgefallen.
- 235
Die Familienverhältnisse des Angeklagten und die Wohnverhältnisse der Familie ergaben sich aus entsprechenden Ehe- und Geburtsurkunden sowie dem Mietvertrag. Feststellungen zur Höhe der bezogenen Sozialleistungen konnte der Senat aufgrund der verlesenen Sozialhilfebescheide treffen. Den ausländerrechtlichen Status des Angeklagten konnte der Senat einer entsprechenden Information der Ausländerbehörde des Landkreises BT entnehmen.
- 236
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten und seiner bisherigen Alkohol- und Drogenabstinenz beruhen auf seinen eigenen Angaben, an deren Richtigkeit der Senat insoweit ebenfalls keinen Zweifel hatte.
- 237
Gleiches gilt für die Pläne des Angeklagten für seine Zukunft. Insoweit fand die Einlassung des Angeklagten zudem eine Bestätigung in den Angaben der Zeugin ML, inzwischen Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. IV. Diese berichtete, dass der Angeklagte schon relativ rasch nach seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. I darum gebeten habe, Bücher in seinen Haftraum zu erhalten. Er habe hierbei nach Büchern zu Schafen und Kühen und nach etwas Lustigem verlangt, da es in der Haft nicht viel zu lachen gebe. Dieser Bücherwunsch belegt, dass sich der Angeklagte schon in einer frühen Phase seiner Inhaftierung ernsthaft mit dem Thema Nutztiere auseinandersetzte, was nach der Überzeugung des Senats der Vorbereitung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit zu einer späteren Zeit dienen sollte.
- 238
Dass beim Angeklagten keine psychischen Beeinträchtigungen bestehen, konnte der Senat den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF, auf die unter V. 1. b) eingegangen wird, sowie der Einlassung des Angeklagten selbst entnehmen. Insbesondere hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, noch nie Stimmen im Kopf gehört zu haben, wie er es in der Justizvollzugsanstalt Kassel noch behauptet hatte.
- 239
Dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, belegt der Auszug aus dem Bundeszentralregister.
- 240
3. Zur Radikalisierung und zur Entstehung des Tatentschlusses
- 241
a) Religiosität des Angeklagten
- 242
Die Feststellungen zur Religiosität des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie den Angaben einer Vielzahl von Zeugen. Im Einzelnen:
- 243
aa) Einlassung des Angeklagten
- 244
Dass der Angeklagte einer konservativ-religiösen Familie entstammt, seit seiner Kindheit streng gläubig ist und seinen Glaubenspflichten auch seit seiner Einreise nach Deutschland von kleinen Ausnahmen abgesehen nachkam, konnte der Senat der Einlassung des Angeklagten selbst entnehmen. Ebenso ergab sich aus seiner Einlassung, dass der Angeklagte - auch weiterhin - der festen Überzeugung ist, göttliche Gesetze hätten gegenüber menschengemachten Gesetzen Vorrang. Dies wurde deutlich, als der Angeklagte ausführte, ihm habe sowohl an den Taliban als auch am IS gefallen, dass diese Gruppierungen nach der Scharia, den Gesetzen Gottes, geherrscht hätten. Zur Erläuterung führte er weiter aus, er habe gelesen, dass die Menschen erschaffen worden seien, um Gottes Willen auf Erden umzusetzen, und die Gesetze Gottes damit über den weltlichen Gesetzen stünden. Der Angeklagte sprach an dieser Stelle im Präsens und verwendete die Formulierungen „Gott will, dass wir mit seinem Gesetz agieren“ und „Man muss Gottes Gesetz machen“, was verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Sichtweise handelte, der der Angeklagte nur während seiner Befassung mit den Taliban und dem IS folgte, sondern der Angeklagte hieran noch immer festhält. Die Frage, ob Gottes Gesetze also über den weltlichen Gesetzen stünden, beantwortete er mit einem knappen „Ja, genau!“ und machte damit deutlich, dass es sich hierbei für ihn selbstverständlich um eine völlig unzweifelhafte und unumstößliche Gewissheit handelt.
- 245
bb) Zeugenaussagen
- 246
Dass es sich beim Angeklagten schon seit seiner Jugend um einen tiefgläubigen Muslim handelt, fand seine Bestätigung zudem in den Angaben mehrerer Zeugen.
- 247
(a) Zeuge TK
- 248
Der Zeuge TK gab hierzu an, der Angeklagte habe bereits zu der Zeit, als der Zeuge sein Betreuer gewesen sei, gebetet, den Ramadan eingehalten und keinen Alkohol getrunken. Damit habe der Angeklagte seinen Glauben aber nicht in einer Weise gelebt, die über das hinausgegangen sei, was unter afghanischen Jugendlichen der Üblichkeit entspreche. Aus der Sicht des Zeugen sei der Angeklagte, was die Religionsausübung angehe, nicht auffällig gewesen.
- 249
(b) Zeugin AL
- 250
Die Zeugin AL berichtete ebenfalls, dass der Angeklagte zu der Zeit, als sie als Betreuerin für ihn zuständig war, regelmäßig gebetet, im Koran gelesen habe und in die Moschee gegangen sei. Wie der Zeuge TK gab auch diese Zeugin an, diese Art der Religionsausübung sei im Vergleich mit anderen, aus Afghanistan stammenden Jugendlichen nicht auffällig gewesen. Der Angeklagte habe nach ihrem Eindruck aus seinem Glauben aber in einem besonderen Maße die Überzeugung bezogen, dass er in seinem Leben erfolgreich sein werde. Er sei in dem, was er getan habe, recht selbstbewusst und sicher gewesen und habe es zum Beispiel nach ihrem Gefühl eher belächelt, wenn sie ihn kritisiert habe. Ihn habe die Atmosphäre umgeben, alles schaffen zu können, wenn man daran glaube. Sie könne sich nicht erinnern, ihn jemals unsicher erlebt zu haben. Er sei sehr zuversichtlich gewesen, dass alles so laufen werde, wie er es sich vorgenommen habe, und habe den Eindruck vermittelt, aufgrund seines Glaubens eine besondere Stärke in sich zu tragen.
- 251
(c) Zeugin FA
- 252
Auch die Zeugin FA, die Ehefrau des Angeklagten, bestätigte die tiefe Religiosität des Angeklagten.
- 253
Sie gab an, dass der Angeklagte, den sie im Sommer 2013 kennengelernt habe, schon damals gebetet und gefastet habe. Die Religion habe in seinem Leben eine wichtige Rolle gespielt. In der Zeit von ihrem Kennenlernen bis zur Heirat im Jahr 2018 habe sie insoweit bei ihm keine Veränderungen feststellen können. Bis zur Tat vom 31. Mai 2024 habe sich sein Interesse an der Religion nach ihrem Eindruck dann gesteigert. Er habe mehr im Koran gelesen, sich für überlieferte Geschichten interessiert und sei immer auf der Suche gewesen, wo er diesbezüglich noch etwas lernen könne. Sie sei ihm in diesen Fragen keine taugliche Gesprächspartnerin gewesen, da er sich in religiösen Dingen besser als sie selbst ausgekannt habe. Einmal habe er ihr gesagt, er könne seine Fragen bei Telegram stellen; Näheres hierzu habe er ihr allerdings nicht mitgeteilt. Im Frühjahr 2024 sei er sehr viel mit seinem Mobiltelefon beschäftigt gewesen. Was er da gemacht habe, habe sie aber nicht gewusst. Seine beiden Brüder IA und RA hätten gemeint, dass dem Angeklagten seine Religion zu wichtig sei. IA habe zum Angeklagten gesagt, „du nimmst das zu ernst!“.
- 254
Der Senat hatte an diesen Angaben der Zeugin FA keinen Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin in diesem Punkt übertrieb, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ergaben sich nicht. Zum einen war der Zeugin anzumerken, dass sie sich dem Angeklagten noch immer emotional eng verbunden fühlt. Zum anderen stehen ihre Angaben in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen zur Religiosität des Angeklagten.
- 255
Ihre Aussage, der Bruder des Angeklagten, IA, neige einer weniger strengen Religionsauffassung zu, fand zudem seine Bestätigung in den Angaben der Zeugin WM. Bei dieser Zeugin handelt es sich um die nach islamischem Ritus verheiratete Lebensgefährtin von IA. Diese Zeugin gab zwar an, von Auseinandersetzungen zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Angeklagten nichts mitbekommen zu haben. Die Zeugin erschien aber unverschleiert, ist nach ihren glaubhaften Angaben gelernte Sportfitnesskauffrau und arbeitet derzeit in Vollzeit in einem Fitnessstudio. Dass all dies ihrer Beziehung mit IA nicht entgegensteht, belegt zur Überzeugung des Senats, dass dieser Bruder des Angeklagten tatsächlich einer deutlich weniger strengen Auffassung des Islam folgt als der Angeklagte selbst.
- 256
(d) Zeuge QF
- 257
Dass der Glaube für den Angeklagten schon in jungen Jahren eine wesentliche Rolle spielte, ließ sich auch den Angaben des Zeugen QF entnehmen.
- 258
Dieser Zeuge wurde in HE in Afghanistan geboren und kam im Jahr 2015 im Alter von ungefähr 15 Jahren nach Deutschland. Den Angeklagten lernte er in der Zeit zwischen 2015 und 2017 an einem Hotel in BM kennen, in dem mehrere Flüchtlinge untergebracht waren und das den jugendlichen Flüchtlingen aus der Umgebung als Treffpunkt diente. Letztmals hat der Zeuge den Angeklagten vor ungefähr vier oder fünf Jahren gesehen.
- 259
Der Zeuge berichtete, der Angeklagte habe zu ihm, dem Zeugen, schon damals gesagt, dass man fünfmal am Tag beten müsse. Eine solche Äußerung sei, wie der Zeuge weiter ausführte, nach seinem Dafürhalten damals eher ungewöhnlich gewesen, zumal er und der Angeklagte einander gar nicht besonders gut gekannt hätten.
- 260
Der Senat erachtete die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass er den Angeklagten zu Unrecht belasten oder in einer übertriebenen Weise als religiös darstellen wollte, ergaben sich nicht. So betonte der Zeuge, der Angeklagte sei ein guter Mensch gewesen, der den anderen Jugendlichen gute Ratschläge gegeben habe. Wütend oder aggressiv habe er den Angeklagten nie erlebt. Er habe auch nie gesehen, dass der Angeklagte gebetet oder gefastet habe.
- 261
(e) Zeuge MR
- 262
Auch der Zeuge MR beschrieb den Angeklagten als einen gläubigen Muslim.
- 263
Dieser Zeuge ist seit April 2022 nach islamischem Ritus mit OA, der Schwester des Angeklagten, verheiratet. Er gab an, er habe den Angeklagten, den er schon zuvor flüchtig gekannt habe, ab dieser Zeit ungefähr ein- bis zweimal pro Monat gesehen. OA und die Zeugin FA, die Ehefrau des Angeklagten, hätten Treffen und Ausflüge miteinander verabredet, bei denen dann auch der Angeklagte und der Zeuge dabei gewesen seien. Der Angeklagte sei immer höflich und freundlich gewesen; eine nähere Verbindung habe sich zwischen ihm und dem Zeugen aber nicht entwickelt.
- 264
Zur Religiosität des Angeklagten gab der Zeuge an, dieser habe, soweit er wisse, fünfmal am Tag gebetet. Ein paarmal hätten sie beide auch zusammen gebetet. Der Angeklagte habe auch davon gesprochen, einmal nach Mekka pilgern zu wollen.
- 265
Einmal habe der Angeklagte ihm, dem Zeugen MR, zudem vorgeworfen, dessen berufliche Tätigkeit sei „haram“. Dies sei im April oder Mai 2024 gewesen, als sie gemeinsam auf einem Feld Erdbeeren gepflückt hätten. Er, der Zeuge, habe diesen Vorwurf so aufgefasst, dass der Angeklagte die Tätigkeit des Zeugen als Personal Fitness-Trainer abgelehnt habe, weil der Zeuge auch Kundinnen habe und diese hierbei auch am Körper berühren müsse. Ausdrücklich gesagt habe der Angeklagte dies aber nicht.
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Der Senat hat die Angaben des Zeugen MR sehr kritisch gewürdigt. Dieser war sichtlich bemüht, sein Näheverhältnis zum Angeklagten und gemeinsame religiöse Überzeugungen möglichst kleinzureden. Er bezeichnete sein Verhältnis zum Angeklagten zur Zeit der gemeinsamen Unternehmungen als „neutral“ und betonte, der Angeklagte, auch wenn er sein Schwager sei, solle seine Strafe bekommen und es interessiere ihn, den Zeugen, nicht, wie es dem Angeklagten gehe. Zudem gab er an, dass er mit dem Angeklagten während ihrer Treffen nur wenig über religiöse Themen und zum Beispiel niemals über die Scharia gesprochen habe, was dem Senat sehr zweifelhaft erschien. So bezeichnete sich der Zeuge MR selbst als gläubigen Muslim und berichtete, den Angeklagten hin und wieder bei ihren Treffen, wenn sie beide zusammengesessen und mit ihren Mobiltelefonen befasst gewesen seien, auf schöne Koranrezitationen hingewiesen zu haben, die er sich auf seinem Mobiltelefon angehört habe. Nimmt man hinzu, dass sich der Angeklagte ab dem Jahr 2023 immer ausgiebiger mit religiösen Fragestellungen befasste, vermag der Senat kaum zu glauben, dass es zwischen ihm und dem Zeugen MR dann nicht zu vertieften Gesprächen zu religiösen Themen gekommen sein soll.
- 267
Dies stellt die Angaben des Zeugen MR zur Religiosität des Angeklagten aber nicht in Frage. Im Gegenteil hätte der Zeuge, wenn er seine Kontakte mit dem Angeklagten verharmlosen wollte, Anlass gehabt, jegliche radikale Äußerung des Angeklagten in Abrede zu stellen, um so seine Rolle als Außenstehender, der keinen Einblick in die Gedankenwelt des Angeklagten hatte, zu betonen. Ein Anlass, warum der Zeuge dem Angeklagten zu Unrecht radikale Äußerungen zuschreiben sollte, ist demgegenüber nicht erkennbar. Der Senat hält daher die Angaben des Zeugen MR zu dem Gespräch im Erdbeerfeld, in dem der Angeklagte die Tätigkeit des Zeugen als „haram“ bezeichnete, für glaubhaft, auch wenn der Angeklagte dies in seiner Einlassung zur Sache in Abrede stellte.
- 268
(f) Zeuge WB
- 269
Von einer tiefen und auch vehement nach außen vertretenen Religiosität des Angeklagten berichtete auch der Zeuge WB.
- 270
Dieser Zeuge betreibt einen Fahrradhandel in BM. In diesem Unternehmen beschäftigte er den Zeugen RA, den Bruder des Angeklagten, seit dem Jahr 2020 oder 2021 bis Ende 2023 als Mitarbeiter. Seit dem 1. Januar 2024 betreibt RA die Fahrradwerkstatt des Betriebs als selbständiger Geschäftspartner des Zeugen WB. Daher war dem Zeugen auch der Angeklagte, der seinen Bruder mindestens alle 14 Tage in dem Geschäft aufsuchte, bekannt, zumal der Angeklagte regelmäßig im Betrieb aushalf.
- 271
Der Angeklagte sei, so der Zeuge, tief gläubig gewesen. Er habe sich nicht nur zu bestimmten Zeiten zum Beten zurückgezogen, sondern auch regelmäßig versucht, andere Menschen von seinem Glauben zu überzeugen. Beim Zeugen selbst habe er dies einmal versucht, als sie gemeinsam im Auto unterwegs gewesen seien. Diese Fahrt habe im Sommer stattgefunden, nach seiner Erinnerung im Jahr 2023. Was der Angeklagte hierbei im Einzelnen gesagt habe, könne er nicht mehr wiedergeben. Er, der Zeuge WB, habe sich hierbei aber so über den Angeklagten aufgeregt, dass er sogar laut geworden sei und dabei sehr deutlich gemacht habe, dass der Angeklagte und er bei diesem Thema nicht zueinanderfinden würden. Auf der weiteren Fahrt seien sie dann eher schweigend nebeneinander gesessen, aber eine Woche später hätten sie schon wieder ein gutes Verhältnis zueinander gehabt.
- 272
Von seinem Büro aus habe er, der Zeuge, auch immer wieder gehört, dass dem Angeklagten von Mitarbeitern des Betriebs in einem rauen Ton gesagt worden sei, er solle das lassen. Der Angeklagte habe, so der Zeuge weiter, jeden bekehren wollen. Wenn man dann bestimmt nein gesagt habe, habe der Angeklagte es aber auch dabei bewenden lassen. Aggressiv oder unhöflich sei der Angeklagte nie geworden.
- 273
Auch RA habe dem Zeugen WB davon berichtet, die Brüder des Angeklagten würden mit diesem viel diskutieren, weil dieser seine Religiosität so vehement nach außen trage. RA sei der Meinung gewesen, dass sein Bruder insoweit „spinnen“ würde. Die Brüder hätten deshalb immer wieder Diskussionen und „auch mal gewissen Stress“ gehabt, aber dann habe es sich wieder „eingerenkt“.
- 274
Der Zeuge gab weiter an, in der Art, wie der Angeklagte seine Religion gelebt habe, im Laufe der Zeit keine Änderungen festgestellt zu haben.
- 275
Der Senat hatte an den Angaben des Zeugen WB keinerlei Zweifel. Dieser berichtete in einer ruhigen, sachlichen und ausgewogenen Weise über den Angeklagten. Er beschrieb ihn als ruhig, bescheiden, hilfsbereit, höflich und zugänglich. Den Bruder des Angeklagten, den Zeugen RA, lobte der Zeuge WB in den höchsten Tönen. Unter den Hunderten von Mitarbeitern, die er im Laufe seines langen Geschäftslebens in verschiedenen Unternehmen beschäftigt habe, sei RA der Beste gewesen, über den er überhaupt nichts Negatives sagen könne. Vor diesem Hintergrund bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge dem Angeklagten mit seinen Angaben bewusst schaden wollte. Der Zeuge vermittelte auch einen sehr gelassenen, in sich ruhenden Eindruck. Dass der Angeklagte ihn auf der Autofahrt im Jahr 2023 dennoch dazu brachte, sich aufzuregen und laut zu werden, lässt den Senat daher darauf schließen, dass das Verhalten des Angeklagten auf dieser Fahrt tatsächlich sehr penetrant gewesen sein muss und die Grenzen des Sozialüblichen weit überschritten hat.
- 276
(g) Zeuge MM
- 277
Dass der Angeklagte in der Verbreitung des Islam eine wichtige Aufgabe für sich sah, ergab sich auch aus den Angaben des Zeugen MM.
- 278
Dieser aus HE in Afghanistan stammende Zeuge reiste im Jahr 2015 im Alter von ungefähr 34 Jahren nach Deutschland ein. Er besuchte nach seinen glaubhaften Angaben die Abendschule in HH und lernte dort den Angeklagten kennen, dem er ungefähr zwei Semester voraus war. Da beide aus Afghanistan stammten, unterhielten sie sich immer wieder während der Pausen. Der Zeuge gab an, dass der Angeklagte zu seinen Realschulzeiten noch „gut drauf“ gewesen sei, Späße gemacht und gerne gelacht habe. In der letzten Zeit, als er das Abendgymnasium besucht habe, sei der Angeklagte dagegen sehr still und ernst gewesen. In dieser Phase sei er auch religiöser gewesen. Er habe seinen Bart länger wachsen lassen und zum Zeugen gesagt, dass sie ihre Religion gegen andere verteidigen und verbreiten müssten. Das sei ihre Pflicht und ihr Auftrag, sie müssten andere zum Islam bekehren. Der Islam sei die beste Religion. Alle anderen seien Sünder und würden in die Hölle gehen. Weiter gab der Zeuge an, der Angeklagte habe auch gesagt, wenn man für Gott zum Märtyrer werde, sei dies ein guter Weg.
- 279
Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen MM keinen Zweifel. Der Zeuge machte seine Angaben in einer ruhigen und sachlichen Weise und war ersichtlich bestrebt, dem Angeklagten in seinen Schilderungen gerecht zu werden. So betonte er, der Angeklagte sei niemals aggressiv gewesen, und erklärte, aus seiner Sicht seien Personen wie der Zeuge MS Anlass dafür, dass Leute wie der Angeklagte Taten wie die vom 31. Mai 2024 begehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte, bestanden daher nicht.
- 280
(h) MG
- 281
Welche wesentliche Rolle Religion im Leben des Angeklagten spielte, wurde auch aus den Angaben des Zeugen MG deutlich. Dieser Zeuge lernte den Angeklagten zu Beginn des Jahres 2023 als Nachbarn im Gebäude X-Straße in HH kennen. Nachdem sich die beiden anfangs nur bei Begegnungen im Hausflur gegrüßt hatten, kamen sie später öfters am Spielplatz miteinander und mit anderen Eltern ins Gespräch, während die Kinder spielten. Der Zeuge gab an, der Angeklagte habe in diesen Gesprächen gegenüber den anderen anwesenden Erwachsenen erklärt, es solle in Deutschland ein Kalifat geben. Auch wenn der Angeklagte dies nicht ausdrücklich gesagt habe, habe der Zeuge es so verstanden, dass der Angeklagte mit dem „Kalifat“ den „Islamischen Staat“ gemeint habe. Da er, der Zeuge MG, Kurde sei und die Kurden gegen den IS gekämpft hätten, habe er sich bei solchen Unterhaltungen des Angeklagten immer zurückgezogen. Auch sonst habe der Angeklagte viel über den Islam gesprochen und darüber, welche Regeln die anderen Anwesenden zum Beispiel im Ramadan oder beim Beten beachten sollten.
- 282
Der Senat hatte an den Angaben des Zeugen keinen Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass dieser den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte, ergaben sich nicht. Im Gegenteil war der Zeuge ersichtlich um eine ausgewogene Beschreibung des Angeklagten bemüht und gab etwa an, dieser sei immer freundlich gewesen und sei respektvoll mit den anderen umgegangen. Sein Verhalten gegenüber Frauen sei unauffällig gewesen. Auch stellte der Zeuge klar, dass er zum Thema Kalifat nur wenige Äußerungen des Angeklagten gehört habe, da er sich immer gleich zurückgezogen habe, wenn dieses Thema aufgekommen sei. Zudem berichtete der Zeuge durchaus authentisch, er habe den Videofilm der Tat von ... gesehen und gesagt, das könne nicht der Angeklagte sein, das sei eine ganz andere Person.
- 283
(i) SR
- 284
Dass der Angeklagte sehr religiös war, ergab sich auch aus den Angaben des Zeugen SR. Dieser Zeuge floh im Jahr 2015 aus Afghanistan nach Deutschland. Nachdem er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker gemacht hatte, besuchte er ab dem Jahr 2022 für eineinhalb Jahre die Abendschule in HH, um den Realschulabschluss nachzuholen. Dort lernte er den Angeklagten kennen, der mit ihm in einer Klasse war.
- 285
Der Zeuge gab an, er habe sich sehr gut mit dem Angeklagten verstanden und sie hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Der Angeklagte habe ihm in der Schulzeit oft geholfen und sei sowohl zu ihm als auch zu den anderen Mitschülern und den Lehrern immer sehr freundlich gewesen.
- 286
Der Zeuge schilderte weiter, der Angeklagte sei religiös gewesen, habe auch in der Schule die Gebetszeiten eingehalten und entweder in den Pausen oder auch während des Unterrichts gebetet, wobei er ein Handtuch als Gebetsteppich benutzt habe. Der Zeuge habe auch öfters mit ihm zusammen gebetet. In den Pausen habe der Angeklagte religiöse Geschichten über die Propheten erzählt und Koranverse zitiert. Er habe auch gesagt, die Ungläubigen würden in die Hölle gehen. In der Pausenhalle habe sich der Angeklagte in der gemeinsamen Schulzeit auch zwei- oder dreimal hingestellt und Reden darüber gehalten, dass man sich darüber Gedanken machen solle, warum wir Menschen auf der Erde seien und welche Pflichten wir hätten. Viele hätten ihm dabei aber gar nicht zugehört, worauf sich der Angeklagte einfach wieder hingesetzt habe. Der Angeklagte habe ihm auch berichtet, nicht in das Fitnessstudio zu gehen, da dort auch Frauen mit enger Kleidung seien.
- 287
Dass sich an der Religiosität des Angeklagten in den eineinhalb Jahren etwas verändert habe, habe er, der Zeuge SR, nicht wahrgenommen. Für ihn sei es immer gleich gewesen.
- 288
Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen keinen Zweifel. Der Zeuge berichtete in einer sehr wohlwollenden, positiven Weise über den Angeklagten, der ihm ein guter Freund gewesen sei und ihm zum Beispiel im Fach Englisch geholfen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Religiosität des Angeklagten in einer übertriebenen Weise schilderte, bestanden daher nicht. Hiergegen sprach auch, dass der Zeuge betonte, der Angeklagte habe es ohne Probleme akzeptiert, wenn andere nicht hätten mit ihm beten wollen, und auch nicht verärgert gewesen sei, wenn ihm bei seinen Ansprachen in der Pausenhalle niemand zugehört habe.
- 289
(j) Zeugin ML
- 290
Dass sich an der tiefen Gläubigkeit des Angeklagten auch seit dem 31. Mai 2024 nichts geändert hat, wurde aus den Bekundungen der Zeugin ML deutlich, die damals als Abteilungsleiterin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a.M. I mit dem Angeklagten in Kontakt kam und die, wie unter III. 1. c) aa) ausgeführt, angab, sowohl für sie selbst als auch für die anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte nahezu die ganze Zeit am Beten gewesen sei.
- 291
(k) Zeuge KF
- 292
Der Zeuge KF machte dagegen nur vage und wenig hilfreiche Angaben zur Religiosität des Angeklagten.
- 293
Dieser Zeuge wurde in HE in Afghanistan geboren und reiste im Jahr 2015 im Alter von 13 oder 14 Jahren nach Deutschland ein. Er lernte den Angeklagten und dessen Bruder IA schon kurz nach seiner Einreise kennen und verbrachte in seiner Anfangszeit in Deutschland viel Zeit mit dem Angeklagten, dessen Brüdern und dem Zeugen AA. Nach der Heirat des Angeklagten hatte der Zeuge mit ihm dann aber deutlich weniger Kontakte; zu persönlichen Treffen kam es nur noch im Abstand mehrerer Monate. Letztmals begegnete der Zeuge dem Angeklagten nach seinen Angaben ungefähr zwei oder drei Wochen vor der Tat vom 31. Mai 2024 bei einem Treffen mit Freunden und Bekannten in der Nähe von FF.
- 294
Zur Religiosität des Angeklagten befragt gab der Zeuge KF an, dass dieser, als er ihn bei dem letzten Treffen in der Nähe von FF gesehen habe, in religiöser Hinsicht zu 80 oder 90 Prozent verändert gewesen sei. Seine Haare und sein Bart seien länger gewesen und er, der Zeuge KF, habe feststellen können, dass der Angeklagte eine andere Sicht auf den Islam gehabt und „intensiver“ über den Islam gesprochen habe. Der Angeklagte habe unter anderem gesagt, man dürfe weiblichen Verwandten nicht die Hand geben und müsse zu Boden schauen, wenn man ihnen begegne. Was der Angeklagte sonst im Einzelnen gesagt habe, sei ihm, dem Zeugen KF, dagegen nicht mehr in Erinnerung. Zu den früheren Zeiten, als der Zeuge noch mehr Kontakt zum Angeklagten gehabt habe, habe dieser zwar regelmäßig gebetet, aber nicht über den Islam gesprochen. Sie hätten damals gar nicht über Religion gesprochen.
- 295
Der Senat hatte Bedenken, ob der Zeuge KF sein Wissen mit diesen Angaben wirklich vollständig offenbarte. Dass ihm nahezu keine Einzelheiten mehr dazu in Erinnerung sein sollen, wie sich der Angeklagte bei dem Treffen in der Nähe von FF kurz vor der Tat vom 31. Mai 2024 äußerte, erschien kaum glaubhaft, zumal der Zeuge behauptete, diese Äußerungen damals für so auffällig gehalten zu haben, dass er den Brüdern des Angeklagten empfohlen habe, mit dem Angeklagten zum Arzt oder zur Polizei zu gehen. Auch die Frage, wie der Zeuge eine geänderte Sicht des Angeklagten auf den Islam festgestellt haben will, wenn die beiden früher nie über religiöse Themen gesprochen hatten, blieb offen. Erkenntnisse dazu, ob und wie sich der Angeklagte zuletzt radikalisiert hatte, ließen sich aus den Angaben des Zeugen KF daher nicht gewinnen, wenngleich seine Angaben zur Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten zutreffen (wie nachfolgend unter III.5.b ausgeführt wird) und seine Angaben zur Äußerung des Angeklagten, wie man sich gegenüber weiblichen Verwandten verhalten solle, plausibel erscheinen, nachdem der Angeklagte sich auch mit der Frage befasst hatte, ob es zulässig sei, mit seinen Brüdern, deren Frauen und seiner Frau gemeinsam zu essen (III.1.a) aa)).
- 296
(l) Zeuge RG
- 297
Auch der Zeuge RG konnte nur wenig Erhellendes zur Thematik der Religiosität des Angeklagten beitragen:
- 298
Dieser Zeuge wurde im Jahr 1993 in HE in Afghanistan, der Heimatstadt des Angeklagten geboren. In Deutschland lebt er seit dem Jahr 2011.
- 299
Die Familie A ist dem Zeugen nach seinen Angaben seit seiner Kindheit bekannt. Beide Familien wohnten in HE in derselben Straße, nur wenige Meter voneinander entfernt, weshalb sich der Zeuge und der Angeklagte als Kinder jeden Tag sahen und miteinander spielten. Allerdings hatte der Zeuge eine engere Verbindung zu IA, dem älteren Bruder des Angeklagten, da dieser im selben Alter wie der Zeuge war. Der Zeuge ging in dieselbe Schule wie der Angeklagte und besuchte mit ihm gemeinsam den Koranunterricht in der örtlichen Moschee. Ein Bruder des Zeugen ist mit einer Schwester des Angeklagten verheiratet, die noch in Afghanistan lebt.
- 300
Nachdem der Angeklagte und sein Bruder IA nach Deutschland eingereist waren, kam es zu gelegentlichen Treffen mit dem Zeugen, der damals in MI wohnte. Seit dem Jahr 2021 wohnten der Angeklagte und der Zeuge sodann im selben Haus, denn RG ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung im Gebäude X-Straße in HH. Bei der Renovierung dieser Wohnung wurde der Zeuge längere Zeit vom Angeklagten unterstützt.
- 301
Der Zeuge gab an, nach seiner Wahrnehmung sei die Familie des Angeklagten in Afghanistan nicht außergewöhnlich religiös gewesen. Auch in Deutschland sei ihm nicht aufgefallen, dass der Angeklagte besonders religiös gewesen sei. So habe der Angeklagte während der Renovierung der Wohnung, die ungefähr im Jahr 2021 erfolgt sei, die Arbeiten auch nicht unterbrochen, um die Gebetszeiten einzuhalten. In der Wohnung sei es allerdings auch sehr staubig gewesen. Aufgefallen sei ihm, dem Zeugen, nur, dass sich der Angeklagte in der letzten Zeit vor der Tat von ... seinen Bart habe länger wachsen lassen. Außerdem sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte zuletzt nur noch gegrüßt, aber sonst kaum noch geredet habe. Es habe so gewirkt, als ob der Angeklagte die Isolation bevorzuge und keinen Kontakt mehr zu Leuten pflege. Außerdem habe er, der Zeuge, bemerkt, dass sich der Angeklagte manchmal seine Augen schwarz angemalt habe. Er habe beim Angeklagten aber nicht nachgefragt, warum dieser das gemacht habe; in Afghanistan sei es so, dass sich die Geistlichen und die Vorbeter, die lange Barte trügen, die Augen schwarz anmalen würden. Er vermute, dies sei für den Angeklagten der Grund gewesen, warum er dies auch gemacht habe. Es gebe in Afghanistan aber auch Leute, die ihren Kindern die Augen schwarz anmalen würden, da sie glauben würden, dies bewahre vor dem bösen Blick.
- 302
Dem Senat erschien es fraglich, ob der Zeuge vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machte. So gab er etwa an, mit dem Angeklagten niemals über Religion oder über die Taliban gesprochen zu haben und jetzt bei seiner Vernehmung erstmals vom „Islamischen Staat Provinz Khorasan“ zu hören, was der Senat kaum zu glauben vermag. Gleichwohl erachtete der Senat die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft, soweit dieser davon berichtete, dass der Angeklagte zuletzt seinen Bart länger wachsen ließ und sich gelegentlich die Augen schwarz schminkte. Denn gerade wenn der Zeuge ansonsten bestrebt gewesen sein sollte, sein Verhältnis zum Angeklagten und dessen Verhalten in seiner Gegenwart als möglichst unauffällig darzustellen, worauf sein Aussageverhalten hindeutete, hätte umso weniger Anlass bestanden, der Wahrheit zuwider diese beiden Punkte zu behaupten und damit doch ein teils ungewöhnliches, möglicherweise religiös motiviertes Agieren des Angeklagten zu schildern.
- 303
Dies gilt umso mehr, als auch die Zeugin FA angab, der Angeklagte habe immer wieder einen Lidstrich aufgetragen und zu ihr, der Zeugin, gesagt, sie solle das auch machen, weil sie dann keine Brille mehr brauche. Die Zeugin gab weiter an, das Auftragen des Lidstrichs sei in Afghanistan üblich, weil man dann besser sehen könne.
- 304
Eine besondere Relevanz ist dem von beiden Zeugen beobachteten Auftragen des Lidstrichs nach der Bewertung des Senats letztlich allerdings gleichwohl nicht beizumessen:
- 305
Der islamwissenschaftliche Sachverständige SP führte hierzu zwar uneingeschränkt überzeugend aus, dass es Überlieferungen gebe, wonach sich der Prophet Mohammed mit Antimon einen Lidstrich aufgetragen habe, was von manchen Muslimen nachgeahmt werde. Ein solches Verhalten werde von normalgläubigen Muslimen als merkwürdig angesehen, nicht aber in salafistischen Kreisen. In Afghanistan gebe es aber auch einen Volksglauben aus vorislamischer Zeit, dass dieser Brauch vor dem bösen Blick schützen könne. Nicht jeder, der sich die Augen schminke, sei daher auf dem Weg, ein Jihadist zu werden.
- 306
Ob der Angeklagte mit dem Schminken seiner Augen religiösen Überzeugungen oder doch eher einem aus seiner Heimat stammenden Aberglauben folgte, ist damit letztlich offen.
- 307
cc) Beurlaubungsantrag des Angeklagten
- 308
Wie sehr den Angeklagten seine Befassung mit religiösen Themen bereits im November 2023 vereinnahmte, wird zusätzlich durch seinen Antrag belegt, sich vom Besuch des Abendgymnasiums beurlauben zu lassen.
- 309
Der Angeklagte gab, wie ausgeführt, hierzu in der Hauptverhandlung an, er habe sich ab dem 30. November 2024 von der Abendschule beurlauben lassen, weil er sich zu dieser Zeit bereits intensiv mit seiner Religion beschäftigt und viele Stunden seines Lebens mit dem Islam verbracht habe, wobei er von den schrecklichen Bildern aus Gaza am Boden zerstört gewesen sei und sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, weiter zur Schule zu gehen.
- 310
Diese Einlassung wurde auch durch die Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin FA, bestätigt. Diese gab zunächst an, dass ihre Schwangerschaft und damit verbundene gesundheitliche Probleme der Grund für den Beurlaubungsantrag des Angeklagten gewesen seien. Sie habe sich selbst vom Studium beurlauben lassen und Hilfe im Haushalt und bei der Erziehung der älteren Tochter benötigt. Als der Angeklagte dann vorgeschlagen habe, sich ebenfalls beurlauben zu lassen und ihr zu helfen, sei ihr das willkommen gewesen. Auf Nachfrage gab die Zeugin sodann an, der Angeklagte habe ihr gegenüber auch weitere Gründe dafür genannt, warum er sich beurlauben lassen wolle. Er habe über Kopfschmerzen geklagt und darüber, dass er sich nicht mehr konzentrieren und motivieren könne. Zur Begründung habe er auf „das ganze Weltgeschehen“ und „Kriege, so was in der Art“ verwiesen, was ihr „sehr absurd“ vorgekommen sei. Der Nahostkonflikt und Bilder getöteter Kinder hätten ihn sehr mitgenommen und er habe gesagt, er könne deshalb nicht mehr zur Schule. Sie habe das aber nicht „so ernstgenommen“. Weil sie seine Hilfe in dieser Phase der Schwangerschaft gut habe gebrauchen können, habe sie ihm trotzdem nicht widersprochen. Sonst hätte sie ihm gesagt, er solle weitermachen, das sei nur eine Phase und es könne nicht sein, dass er aus diesem Grund nicht mehr zur Schule gehe.
- 311
Der Senat erachtete diese Angaben der Zeugin FA für glaubhaft. Ihre Schilderungen, dass sie die Äußerungen ihres Ehemannes nicht allzu ernstgenommen habe und eigentlich der Auffassung gewesen sei, dies sei kein Grund für einen Beurlaubungsantrag, wirkten sehr authentisch, zumal die Zeugin gar nicht mehr im Einzelnen wiedergeben konnte, welche Ereignisse den Angeklagten aus seiner Sicht so aus der Bahn geworfen hatten. Der Eindruck, dass sie nur die Einlassung des Angeklagten bestätigen wollte, bestand daher nicht.
- 312
dd) Religiosität der FA und ihrer Herkunftsfamilie
- 313
Dass FA, die Ehefrau des Angeklagten gläubige Muslimin ist, hat sie in der Hauptverhandlung so bestätigt. Sie bete fünfmal am Tag und halte auch den Ramadan ein. Ihr Glaube sei ihr wichtig und sei das einzige gewesen, woran sie sich nach der Tat vom 31. Mai 2024 noch habe festhalten können.
- 314
Dass die Zeugin schon seit ihrer Jugend in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, ergibt sich zudem aus Lichtbildern aus dem Jahr 2016, auf die unter III. 3. c) näher eingegangen wird, sowie aus Videoaufzeichnungen aus dem Aufzug des Wohnhauses des Angeklagten vom 30. Mai 2024, auf denen auch die Ehefrau des Angeklagten zu sehen ist (zu diesen Aufnahmen siehe näher unter III. 5. b)). Der Zeuge WB bestätigte ebenfalls, die Ehefrau des Angeklagten mit Kopftuch gesehen zu haben. Auch zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung erschien die Zeugin mit einem Kopftuch.
- 315
Weitergehende Feststellungen zur Herkunftsfamilie der FA, zu der die Zeugin selbst keine näheren Angaben machen wollte, konnte der Senat insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugen TK, AL und NS treffen.
- 316
Der Zeuge TK gab an, der Angeklagte habe seine spätere Ehefrau in der Schule kennengelernt. FA habe schon zur damaligen Zeit ein Kopftuch getragen. Ihr Vater sei streng gläubig gewesen. Er habe die Beziehung seiner Tochter zum Angeklagten abgelehnt und Letzterem deshalb sogar Schläge angedroht. In der Einrichtung sei man etwas hilflos gewesen, wie man mit dieser Situation umgehen solle, und habe dem Mädchen deshalb letztlich Hausverbot erteilt, um den Angeklagten zu schützen. Inwieweit dies zu Diskussionen mit dem Angeklagten geführt habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung.
- 317
Die Zeugin AL, die im Anschluss an den Zeugen TK die Betreuung des Angeklagten übernommen hatte, gab an, dem Angeklagten sei die Beziehung zu FA sehr wichtig gewesen; er habe schon damals gesagt, dass er sie heiraten wolle. Dem Angeklagten sei es aber auch wichtig gewesen, beim Vater seiner Freundin einen guten Eindruck als geeigneter Schwiegersohn zu hinterlassen. Sie, die Zeugin, habe ihn deshalb einmal zu einer Moschee fahren sollen, wo der Vater der Freundin gebetet habe, weil der Angeklagte mit ihm habe sprechen wollen; ob dies geklappt habe, wisse sie allerdings nicht. Viel habe der Angeklagte ihr gegenüber über die Beziehung mit FA insgesamt nicht berichtet. Von einer Lehrerin des Angeklagten habe sie in einem Telefonat im Frühsommer 2016 aber erfahren, dass der Angeklagte nicht bei der Klassenfahrt habe mitfahren wollen, weil seine Freundin ebenfalls nicht mitgefahren sei, nachdem deren Familie das nicht erlaubt habe. Die Lehrerin habe ihr, der Zeugin AL, damals mitgeteilt, dass sich die Integration des Angeklagten in den Klassenverband schwierig gestalte, wenn er an der Ausfahrt nicht teilnehme. Sie, die Zeugin AL, habe deshalb den Eindruck gewonnen, der Angeklagte und seine spätere Ehefrau hätten sich in der Klasse „zusammengerottet“. Der Angeklagte habe ihr auch einmal gesagt, dass er sich in der Klasse nicht akzeptiert fühle.
- 318
Weitere Einzelheiten zum Elternhaus der Zeugin FA konnte die Zeugin NS berichten. Diese Zeugin ist nach ihren glaubhaften Angaben ungefähr seit dem Jahr 2018 eng mit AW, ihrer früheren Nachbarin, befreundet. Bei AW handelt es sich um die Halbschwester von FA. Beide haben denselben Vater, T, der nach den Angaben der Zeugin NS mit zwei Frauen zusammenlebt, den Müttern von AW und FA. Ob er mit den beiden Frauen nach islamischem Ritus verheiratet ist, ist der Zeugin NS nicht bekannt. Die Zeugin NS gab weiter an, dass die Familie T die Beziehung der Tochter FA zum Angeklagten bis zuletzt kritisch gesehen habe, da dieser ein Flüchtling sei. Man habe ihn nach den Schilderungen von AW in der Familie bis zuletzt „nie wirklich willkommen geheißen“.
- 319
Der Senat hatte an diesen Angaben der Zeugin NS, die sich stimmig in die Angaben der Zeugen TK und AL einfügen, keinen Zweifel, zumal auch den Angaben der Zeugin FA selbst zu entnehmen war, dass die Eltern der Zeugin den Angeklagten und die Beziehung ihrer Tochter zu ihm sehr kritisch sahen. FA schilderte hierzu, ihre Eltern seien „nicht begeistert“ gewesen, als sie von der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin erfahren hätten. Ihr Vater habe anfangs Vorurteile „wie alle anderen“ gehabt und ihr gesagt, der Angeklagte sei „nur ein Flüchtling“, liebe sie nicht und es gehe ihm nur um seinen Aufenthalt. Nähere Angaben zu diesem Themenkomplex wollte die Zeugin zwar nicht machen. Dass sie und der Angeklagte vor der Eheschließung große Widerstände zu überwinden hatten, wurde aber aus einzelnen Formulierungen der Zeugin deutlich, wonach ihre Ehe „nicht unter leichten Bedingungen“ zustande gekommen sei und der Angeklagte und sie darum gekämpft hätten, sich ihr Leben aufzubauen, was fast unmöglich gewesen sei.
- 320
Dies wurde zum Teil auch vom Angeklagten selbst bei seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF bestätigt. Hiernach sei der Vater von FA sehr verärgert gewesen, als er im Jahr 2013 oder 2014 von der Freundschaft seiner Tochter zum Angeklagten erfahren habe. FA habe die Schule wechseln müssen und ihr Vater habe ihr Mobiltelefon kaputtgemacht. Nach einer Weile habe FA dann zwar wieder auf die gleiche Schule gehen dürfen, aber habe nach Schulschluss immer sogleich wieder nach Hause gehen müssen. Erst nachdem sie islamisch geheiratet hätten, hätten sie sich treffen dürfen. Danach habe es keine Konflikte mehr zwischen dem Angeklagten und seinem Schwiegervater gegeben.
- 321
b) Auswertung des Telegram-Accounts des Angeklagten
- 322
Dass sich der Angeklagte ab dem Jahr 2021 zunehmend radikalisierte und letztlich zu der Überzeugung gelangte, die Tötung Ungläubiger sei seine religiöse Pflicht, wird durch Nachrichten belegt, die der Angeklagte über das Messenger-Programm Telegram austauschte. Hierzu im Einzelnen:
- 323
aa) Erhebung der Chatinhalte
- 324
Die Inhalte des vom Angeklagten genutzten Telegram-Accounts konnten aufgrund der Auswertung eines vom Angeklagten genutzten Laptops nachvollzogen werden:
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Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 31. Mai 2024 wurde ausweislich des Durchsuchungsberichts unter anderem im Wohnzimmer ein Laptop der Marke HP sichergestellt. Im Zuge der Aufbereitung dieses Laptops zum Zwecke der Auswertung konnte auf den mit der Rufnummer xxx9151 verknüpften Telegram-Account @1 zugegriffen werden, auf den mit diesem Laptop zugegriffen worden war und für den auf dem Laptop der Accountname @1 gespeichert war. Alle Daten des Accounts wurden im Anschluss digitalforensisch gesichert. Während der Sicherung der Daten wurde der auf dem Laptop angezeigte Accountname in den Namen „@ilm1507“ geändert. Hieraus ist nach der überzeugenden Bewertung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu folgern, dass es bei dem Telegram-Account zu einer Namensänderung gekommen war, nachdem letztmals von diesem Laptop aus auf den Account zugegriffen worden war. Diese Änderung wurde dann von dem Messengerprogramm Telegram automatisch auf dem Laptop nachvollzogen, während die Sicherung der Daten erfolgte. Dies steht zudem in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, der ebenfalls angab, den Namen des Accounts in „@ilm1507“ geändert zu haben.
- 326
Nähere Feststellungen dazu, warum der Angeklagte gerade diesen Accountnamen wählte, vermochte der Senat nicht zu treffen. Seine Einlassung, es handle sich beim 15. Juli um ein „islamisches Datum“, das „irgendwas mit Osmanen“ zu tun habe, erachtete der Senat für wenig glaubhaft. Denn es ist zu bedenken, dass der Angeklagte über diesen Telegram-Account eine Vielzahl von Chats führte, die für ihn von großer Bedeutung waren. Dass er dann die Zahlenkombination 1507 als Bestandteil des Namens ausgewählt haben soll, ohne Einzelheiten dazu zu wissen, welche Bewandtnis es mit dem Namen hat, erscheint dem Senat lebensfremd.
- 327
Erkenntnisse dazu, ob es sich bei der Ziffernfolge tatsächlich um ein Datum handelt und welche Bedeutung dieses Datum haben könnte, konnte der Senat aber nicht gewinnen. Der Senat hat hierzu den Sachverständigen Dr. FB befragt. Dieser ist Islamwissenschaftler und seit dem Jahr 2016 beim Bundeskriminalamt beschäftigt. Er ist dort in leitender Funktion in einer Abteilung tätig, die in einem täglichen Internetmonitoring Veröffentlichungen jihadistischer Gruppierungen und Sympathisanten sowohl im deutsch- als auch im fremdsprachigen Bereich überwacht. Der Sachverständige führte aus, er habe bei seinen Recherchen nichts feststellen können, was das Datum des 15. Juli oder das Jahr 1507 unter islamwissenschaftlichen Gesichtspunkten als relevant ausweise. Eine religiöse Konnotation könne er dem Accountnamen @ilm1507 daher nicht zuweisen. Der Islamwissenschaftler SP führte ergänzend aus, dass sich anhand der Zahlenkombination 1507 auch keine Koransure und kein Hadith mit einem relevanten Inhalt feststellen lasse.
- 328
bb) Zuordnung der Chats zum Angeklagten
- 329
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Chats, die vom Landeskriminalamt auf diese Weise gesichert werden konnten, vom Angeklagten herrühren.
- 330
Dies hat nicht nur der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich so eingeräumt, sondern wird auch durch weitere Beweismittel belegt. So deutet der ursprünglich verwendete Nutzername „@1“ sowohl auf den Namen als auch das Geburtsjahr des Angeklagten hin. Zudem ist dieser Telegram-Account, wie das Landeskriminalamt bei der Auswertung des Laptops feststellen konnte, mit der Rufnummer xxx9151 verknüpft. Diese Rufnummer ist ausweislich des Ergebnisses des automatisierten Auskunftsverfahrens auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten, FA registriert. Dafür, dass der betreffende Anschluss nicht von dieser, sondern vom Angeklagten selbst genutzt wurde, spricht, dass der Angeklagte die SIM-Karte zu diesem Anschluss bis unmittelbar vor der Tat in dem Mobiltelefon S7 eingelegt hatte, das er bei der Tatbegehung bei sich führte, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird.
- 331
Für die Nutzung durch den Angeklagten spricht schließlich, dass der Telegram-Account, wie das Landeskriminalamt bei der Überwachung des Accounts feststellen konnte, unter Verwendung der E-Mail-Adresse a@b.com erstellt wurde, die - wie der Angeklagte einräumte und wie auch der Name des Accounts nahelegt - von ihm verwendet wurde.
- 332
cc) Übersetzung und islamwissenschaftliche Bewertung der Chatinhalte
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Die Chats, die im Wesentlichen in arabischer Sprache oder in Dari geführt wurden, lagen dem Senat jeweils in deutscher Übersetzung ausgedruckt vor. Die Übersetzungen wurden größtenteils durch Übersetzer des Landeskriminalamts Baden-Württemberg erstellt, an deren Zuverlässigkeit und fachlicher Qualifikation der Senat keinen Zweifel hatte.
- 334
Bei den Telegram-Chats mit den Chatpartnern „Abu Muhammad Al Afghani“, „Abu Muslim“ und „O R“ sowie beim Telegram-Chat Nr. 83 konnte sich der Senat, soweit geschriebene Nachrichten betroffen waren, auf die Übersetzung des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. AR stützen. Dieser mittlerweile beim Bundeskriminalamt tätige Sachverständige hat im Rahmen seines Studiums die mit dem afghanischen Dari eng verwandte persische Sprache erlernt und lebte aus beruflichen Gründen wiederholt für einige Zeit in Afghanistan, weshalb seine sprachliche Expertise für den Senat außer Frage steht.
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Soweit in den vier genannten Telegram-Chats relevante Sprachnachrichten enthalten waren, lagen dem Senat Übersetzungen vor, die von Übersetzern des Landeskriminalamts Baden-Württemberg sowie von einer weiteren, allgemein vereidigten Übersetzerin für die Sprache Dari erstellt wurden. Auch an der Richtigkeit dieser Übersetzungen hatte der Senat keine Zweifel.
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Zu islamwissenschaftlichen Fragestellungen, die sich aus den Chatinhalten ergaben, hat der Senat die islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. AR, DS und SP vernommen und ergänzend ihre schriftlichen Gutachten verlesen. An der Expertise dieser Sachverständigen hatte der Senat keinen Zweifel:
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Der mittlerweile 70 Jahre alte Sachverständige Dr. AR hat Islamwissenschaften studiert. Im Rahmen verschiedener Berufstätigkeiten lebte er in Pakistan, Afghanistan und im Libanon. Seit dem Jahr 2007 ist er als Islamwissenschaftler beim Bundeskriminalamt tätig und wertet regelmäßig jihadistische Quellen aus.
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Der Sachverständige DS ist ebenfalls Islamwissenschaftler. Er lebte im Jahr 2010 für ungefähr acht Monate in Syrien. Seit dem Jahr 2017 ist er beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg beschäftigt und dort im Auftrag der ermittlungsführenden Kollegen insbesondere mit der Auswertung von Asservaten und Social-Media-Inhalten befasst.
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Der Sachverständige SP lebte nach seinem Studium der Islamwissenschaften zunächst im Libanon. Anschließend war er an der Universität MI und beim Institut für Auslandsbeziehungen in Stuttgart tätig. Seit dem Jahr 2008 ist er beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg beschäftigt und dort mit den gleichen Aufgaben wie sein Kollege DS befasst.
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Soweit sich aus den Chats Bezüge zur Vereinigung „Islamischer Staat“ ergaben, hat der Senat zudem den Strukturbericht des Bundeskriminalamts zu dieser terroristischen Vereinigung herangezogen.
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dd) Chatinhalte
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Die Auswertung der Chatverläufe zeigt für die Jahre 2019 bis 2024 eine fortlaufende Entwicklung, die von der Befassung mit nichtreligiösen Themen 2019 und 2020 über eine Beschäftigung mit den Taliban im Jahr 2021 zu einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Glauben in radikaler Auslegung ab Ende des Jahres 2022 reicht. Der Angeklagte nahm an Online-Unterrichten teil und erörterte religiöse Detailfragen in Einzelgesprächen mit verschiedenen Gelehrten. Seit dem Frühjahr 2023 hatte er sich von den Taliban distanziert und sympathisierte mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Auch befürwortete er die Anwendung von Gewalt im Namen des Islam und deutete zuletzt an, selbst entsprechend aktiv werden zu wollen. Im Einzelnen:
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(a) „Saved messages“
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Das zunehmende Interesse des Angeklagten an religiösen Themen, das sich letztlich auf den Islamischen Staat fokussierte, wird aus Nachrichten deutlich, die in dem Telegram-Ordner „Saved Messages“ gesichert werden konnten. Wie der Zeuge KKA FS, der beim Bundeskriminalamt beschäftigt ist, erläuterte, handelt es sich hierbei um einen Ordner, den Nutzer des Messenger-Dienstes Telegram dazu verwenden können, um Nachrichten aus anderen Chats für sich selbst abzuspeichern. Der Zeuge KKA FS gab weiter an, dass das Bundeskriminalamt das Landeskriminalamt Baden-Württemberg bei den Ermittlungen in vorliegender Sache unterstützt und er in diesem Zusammenhang eine Auswertung der Nachrichten vorgenommen habe, die vom Angeklagten in diesem Ordner abgespeichert worden seien. Danach sei der Ordner vom Angeklagten im Januar 2019 erstmals genutzt worden. Anfangs habe er dort insbesondere Musiktitel, und zwar Lieder in arabischer Sprache, aber jedenfalls nicht erkennbar Nashids gespeichert. Zudem habe der Angeklagte in dieser ersten Phase auch Nachrichten gespeichert, in denen AZ-Produkte zum Beispiel aus den Kategorien Küche oder Haushalt mit dem Versprechen beworben worden seien, dass man den Kaufpreis erstattet erhalte, wenn man die Produkte mit fünf Sternen bewerte. Ab Sommer 2021 habe der Angeklagte dann zwar einerseits bekannte Spielfilme, die auch in deutschen Kinos gezeigt worden und dem Zeugen bekannt gewesen seien, in Originallänge in dem Ordner gespeichert. Andererseits seien von ihm dort nun aber auch Nachrichten aus Afghanistan abgelegt worden, worunter sich zumindest eine Ansprache eines Talibanführers befunden habe. Ab Februar 2023 habe der Angeklagte dann Videofilme gespeichert, auf denen die Fahne des „Islamischen Staates“ sowie Kampfhandlungen und Gewaltdarstellungen dieser Gruppierung zu sehen gewesen seien. Solche Inhalte seien vom Angeklagten in dieser letzten Phase in regelmäßigen Abständen gespeichert worden und hätten bis zur letztmaligen Nutzung des „saved messages“-Chats am 20. Mai 2024 einen Großteil des gespeicherten Materials eingenommen. Zudem habe der Angeklagte in dieser letzten Phase auch verschwörungsideologische Inhalte gespeichert, mit denen etwa die COVID 19-Pandemie in Frage gestellt oder die Behauptung aufgestellt worden sei, dass in Los Angeles Millionen von Menschen in einer Einrichtung, zu der nur eine kleine Elite Zugang habe, als „Sexsklaven“ gehalten würden. Nachrichten dieser Art seien vom Angeklagten zuletzt vermehrt gespeichert worden. Sie hätten aber nicht so großen Raum wie der jihadistische Anteil eingenommen.
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Der Senat hatte an diesen Ausführungen des Zeugen KKA FS keinen Zweifel. Dies gilt auch, soweit der Zeuge angab, in dem gespeicherten Material mindestens eine Ansprache eines Talibanführers und zahlreiche gewaltverherrlichende Videofilme des IS erkannt zu haben. Der Zeuge gab hierzu an, dass ihm die Inhalte des „saved messages“-Chats in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden seien. Audio- und Videodateien habe er sich im Original selbst anhören bzw. anschauen können. Für die Auswertung seien die Audio- und Videodateien vorab automatisch transkribiert und übersetzt worden. Auch Textnachrichten seien automatisiert übersetzt worden. Hierfür sei eine Software namens Systran eingesetzt worden, die vom Bundeskriminalamt regelmäßig genutzt werde. Hinweise auf Unrichtigkeiten bei der Transkription und Übersetzung hätten sich, wie der Zeuge weiter ausführte, nicht ergeben. Die Software habe lediglich vereinzelt grammatikalisch inkorrekte Sätze gebildet und in einem Fall habe das Programm bei der Transkription eines Videofilms gar keine zusammenhängenden Sätze ausgegeben. Sonst habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Software unstimmige Ergebnisse liefere. Dass es sich bei den Filmen, in denen Menschen verstümmelt und hingerichtet worden seien, um Propagandamaterial des „Islamischen Staats“ gehandelt habe, habe er deshalb erkennen können, weil in den Filmen mehrfach die Fahne dieser Gruppierung gezeigt worden sei. Den Talibanführer habe er entweder ebenfalls aufgrund eines entsprechenden Symbols wie einer Fahne als solchen erkennen können oder dies habe sich für ihn aus einer entsprechenden schriftlichen Einblendung im Videofilm selbst ergeben.
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Der Senat hat aufgrund dieser Angaben des Zeugen keinen Zweifel daran, dass er die vom Angeklagten in dem Ordner gespeicherten Inhalte im dargelegten Umfang zutreffend erfassen konnte, zumal hierfür keine ins Detail gehende sprachliche Erfassung der jeweiligen Inhalte erforderlich war.
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(b) Chat mit „Ahmad“
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Wie sich der Fokus des Angeklagten ab dem Jahr 2021 veränderte und zuletzt auf die Propaganda des „Islamischen Staats“ konzentrierte, wird auch aus einem Telegram-Einzelchat deutlich, den der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2021 bis Dezember 2023 mit einer Person führte, die bei Telegram unter dem Namen „Ahmad“ auftrat und zu deren Identität keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Während der Angeklagte seinem Chatpartner zu Beginn des Jahres 2022 noch einen Hinweis auf ein „Muskelmassagegerät mit 12 Geschwindigkeitsstufen“ übersandte, schickte er „Ahmad“ ab Juli 2022 bereits Videofilme, in denen nach den Ausführungen des Islamwissenschaftlers DS ein Interview der Al Qaida-Medienstelle al-Sahab mit dem Taliban-Ideologen Ustad Yasir zu sehen war. Ab Februar 2023 übermittelte der Angeklagte seinem Chatpartner sodann verschiedene Propagandamaterialien des „Islamischen Staates“, unter anderem - wie der Sachverständige DS ebenfalls darlegte - Nashids der IS-Medienstelle Ajnad, eine Audiobotschaft des ranghohen IS-Ideologen Turki al-Bin´ali, wonach zum Ungläubigen werde, wer nicht ausschließlich islamisch regiere, ein vom IS-Verlag „Bibliothek des Eifers“ veröffentlichtes, knapp 600 Seiten umfassendes Werk, in dem von einem jihadistischen Ideologen die barbarische Art der Kriegsführung des IS legitimiert wurde, sowie weitere Videofilme mit IS-Propaganda. In einem dieser Videofilme, den der Angeklagte am 23. März 2023 an seinen Chatpartner weiterleitete, kündigte ein Sprecher an, er und weitere Personen würden für das Kalifat ihr Leben opfern. Es sei viel besser, als Märtyrer zu sterben, als eines natürlichen Todes. Dies kommentierte der Angeklagte mit den Worten: „Schöne Wörter eines Märtyrers.“.
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(c) Chat mit „SY“
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Dass sich der Angeklagte bereits im Jahr 2022 mit radikal-islamischen Thesen befasste und sich hiervon ausgehend im Jahr 2023 zunehmend mit der Ideologie des „Islamischen Staats“ identifizierte, wird auch aus einem Telegram-Einzelchat deutlich, den der Angeklagte in der Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zum 15. November 2023 mit einer Person führte, die bei Telegram unter dem Namen „SY“ auftrat. Diese Person, die vom Angeklagten als „liebe Schwester“ angesprochen wurde, lebte zur damaligen Zeit, wie sich aus den nachfolgend dargestellten Nachrichten ergibt und vom Angeklagten in seiner Einlassung bestätigt wurde, in Afghanistan.
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In dem Chat schickte der Angeklagte „SY“ gleich zu Beginn Videofilme und Audiodateien, in denen darauf hingewiesen wurde, es sei die Pflicht eines jeden Muslims, zu kämpfen. Die Christen und die Juden seien gut ausgebildet und hielten zusammen, um die Muslime auszulöschen; vor den Feinden Gottes zu fliehen, sei die größte Sünde. Im März 2023 schickte der Angeklagte seiner Chatpartnerin eine Videodatei, in der ausgeführt wurde, die Taliban hätten sich „den Gesetzen ihrer christlichen Herren unterworfen“. SY nahm in ihrer Erwiderung die Taliban in Schutz. Diese seien die wahren Muslime, die gekämpft und die Ungläubigen aus dem Land vertrieben hätten. Das, was sich der Angeklagte anschaue, sei alles gelogen. „SY“ sehe mit eigenen Augen, dass sie gute Menschen seien. Der Angeklagte antwortete ihr in einer Sprachnachricht vom 1. April 2023, sie solle so nicht reden, denn dies sei eine Sünde; wer die Ungläubigen nicht beim Namen nenne, sei selbst ein Ungläubiger. Die Taliban hätten mit den Amerikanern Frieden geschlossen; sie seien gegen den Islam. Am selben Tag wies der Angeklagte „SY“ in weiteren Nachrichten darauf hin, dass alle Länder der Welt, die demokratisch seien, „Taghut“ seien. Alle Regierungschefs dieser Welt seien Taghuti, da sie nicht nach Gottes Gesetz handelten. Alle Menschen, die mit den Taghuti-Regierungen arbeiteten, wie die Polizisten, die Anwälte oder die, die in den Parlamenten arbeiteten, gehörten zu „Taghut“. In der Folge übersandte der Angeklagte seiner Chatpartnerin eine Vielzahl von Propagandaveröffentlichungen des „Islamischen Staats“, die von „AI-Azaem“, der Medienanstalt des Islamischen Staates der „Provinz Khorasan“ veröffentlicht worden waren. Am 15. November 2023 schickte der Angeklagte seiner Chatpartnerin schließlich eine Serie von Audiobotschaften des „Radio Khilafat“, in denen unter anderem ausgeführt wurde, dass Personen, die die von Menschen gemachten Regeln und Gesetze durchsetzten, Taghuti seien; diese solle man hassen und sich von ihnen fernhalten. Der Dschihad sei die Pflicht eines jeden Muslims. Die Taghuten müsse man bekämpfen. Wenn Leute aus dem Islam gefallen seien, sei ihre Tötung erlaubt; sie müssten hingerichtet werden.
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Wie der Islamwissenschaftler SP hierzu erläuterte, bezeichnet der Begriff Taghut, wörtlich „Götzen“, im fundamentalistischen Verständnis alles, was an Stelle Gottes angebetet wird oder von der Anbetung Gottes ablenkt, wie zum Beispiel die hier genannte Demokratie. Nach dem fundamentalistischen Taghut-Verständnis sind alle Menschen, die nicht in einem islamischen Staat, dem Kalifat nach den islamischen Gesetzen, der Scharia, leben, Ungläubige; dies gilt insbesondere für diejenigen, die für die sogenannten Taghut arbeiten.
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Der Sachverständige SP legte weiter dar, dass auch die Sprachnachricht des Angeklagten vom 1. April 2023, in der er SY darauf hinwies, dass ungläubig sei, wer Ungläubige nicht beim Namen nenne, auf eine schon zu diesem Zeitpunkt relativ weit fortgeschrittene Radikalisierung des Angeklagten hindeute. In diesen Worten komme ein wesentliches Element des islamistischen Fundamentalismus zum Ausdruck, der sogenannte Takfirismus. Als „Takfir“ werde bezeichnet, wenn ein Muslim einen anderen Muslim zum Ungläubigen erkläre, da dieser nicht der nach seinem Verständnis richtigen Glaubensauslegung folge. Im extremen Verständnis der Takfiristen werde dieses Verurteilen als religiöse Pflicht aufgefasst, deren Ignorieren einen selbst zum Ungläubigen mache; nach dieser Sichtweise bestehe die Gefahr einer „Selbstinfizierung“, wenn man Ungläubige nicht identifiziere. Dass der Angeklagte sich dem Takfirismus verschrieben habe, lasse auch auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit religiösen Fragen schließen. Für einen normalen muslimischen Gläubigen sei der Begriff des „Takfir“ nach seiner Einschätzung kein Thema.
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Auf eine fortgeschrittene Radikalisierung deute, wie der Sachverständige SP in plausibler Weise weiter ausführte, auch hin, dass der Angeklagte die Taliban zu Ungläubigen erklärt habe. Dass er diese trotz ihrer fundamentalistischen Religionsauslegung abgelehnt habe, spreche für seine ideologische Nähe zum „Islamischen Staat“.
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(d) Telegram-Kanäle
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Die Auswertung der Daten aus dem Telegram-Account des Angeklagten belegt zudem, dass dieser sich bereits ab dem Jahr 2022 mehreren Telegram-Kanälen anschloss, deren Inhaber sich als „Gelehrte“ ausgaben und über Telegram ihre religiösen Ansichten publizierten.
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Bei einem Telegram-Kanal handelt es sich nach den Ermittlungen des Zeugen KHK GM um eine Sonderform der von Telegram zur Verfügung gestellten Kommunikationsmöglichkeiten, bei der nur Inhalte des Kanal-Inhabers verbreitet werden und die Nutzer des Kanals selbst keine Inhalte einstellen und mit dem Betreiber des Kanals nicht in Kontakt treten können.
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Im Einzelnen schloss sich der Angeklagten dem „Kanal des Gelehrten Ebne Taymait“ an, in dem von November 2022 bis Januar 2023 Nachrichten eingestellt wurden. In dem Kanal wurden unter anderem Audiobotschaften des Radiosenders „Die Stimme des Khilafat“ verbreitet, in denen dargelegt wurde, dass der Westen der Welt seine Politik aufzwinge und die Menschen zu Sklaven mache.
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Zudem folgte der Angeklagte den Telegram-Kanälen des „Sheikh Abu Ubaydullah Mutawakkil“ sowie dem „Unterricht vom Gelehrten Abdul Zaher Daghi“. Dies folgt aus dem Chat Nr. 93. In diesem Chat schickte der Angeklagte seinem Chatpartner am 27. November 2022 einen Screenshot der Telegram-Chatgruppen, deren Mitglied er war. Hierunter fanden sich auch die Telegram-Kanäle „Unterricht von Sheikh Abu Ubaydullah Mutawakkil“, „Unterricht vom Gelehrten Abdul Zaher Daghi“ und „Gelehrter Ebne Timyat Rahmatullah“. Zu den Inhalten dieser Telegram-Kanäle konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden.
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(e) Chat Nr. 93
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Dass der Angeklagte bereits Ende 2022 mit Personen in Kontakt stand, die ihm Propagandamaterial des „Islamischen Staates“ zur Verfügung stellten, ergibt sich zudem aus einem Chat, den der Angeklagte von November 2022 bis Dezember 2022 mit einer namentlich nicht näher feststellbaren Person führte. Diese Person, die vom Angeklagten als religiöse Autorität anerkannt wurde, übersandte ihm sechs vom IS stammende und jeweils mit dem Banner dieser Gruppierung versehene Textdokumente mit dem Titel „Wissenschaftliche Serie zur Erklärung von Fragen der Methodik“, Teil 1 bis Teil 6. Im ersten Dokument wurde angekündigt, die Serie werde mehrere Themen umfassen, darunter auch „Der Befehl, der Gotteslästerung von Polytheisten oder Ungläubigen ein Ende zu setzen“. Der Angeklagte fragte hierauf bei seinem Chatpartner am 14. November 2022 nach, was mit diesem Satz gemeint sei, ohne auf diese Frage jedoch eine direkte Antwort zu erhalten.
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Dass der Angeklagte seinen Chatpartner als religiöse Autorität anerkannte, ergibt sich aus einer Nachricht, die der Angeklagte am 15. Dezember 2022 an diesen übermittelte. In dieser Nachricht fragte er an, worin der Unterschied zwischen den Sätzen „Allah o Akbar“, Gott ist groß, und „Sobhane Rabelazim“, die Reinheit Gottes ist sehr groß“ bestehe. Hierbei handelte es sich um die letzte in diesem Chat übermittelte Nachricht, eine Antwort erhielt der Angeklagte hierauf nicht mehr.
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(f) Chat mit „SB“
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Dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit, Ende des Jahres 2022, bereits von den Taliban abwandte und den Wunsch verspürte, wegen seiner Religion verfolgt, misshandelt oder gar getötet zu werden, lässt sich einem Einzelchat entnehmen, den der Angeklagte im Dezember 2022 für einige Tage mit einer Person führte, die unter dem Namen „SB“ auftrat und die der Angeklagte, wie sich den gewechselten Nachrichten entnehmen lässt, noch aus seinen Heimatort HE in Afghanistan kannte. In dem Chat forderte der Angeklagte seinen Chatpartner auf, seinen Aufenthalt in Afghanistan zu nutzen, um am kostenlosen Koranunterricht teilzunehmen. Der Angeklagte äußerte weiter, er wünsche sich, an einem Ort zu sein, wo er diese Dinge auch lernen könne. Sein Chatpartner erwiderte hierauf, dass man gemieden werde, wenn man solche Dinge lerne, weil die Taliban mit den Menschen schlecht umgingen. Hierauf antwortete der Angeklagte am 12. Dezember 2022, es sei ein Genuss und ein Vergnügen, wenn andere Menschen von einem wegen der Religion Abstand hielten und wenn man wegen seiner Religion ins Gefängnis komme oder geschlagen oder getötet werde. Er wünsche sich, dass ihn jemand wegen seiner Religion schlage oder ins Gefängnis bringe oder ihn umbringe, das sei die Bedeutung des Lebens. In einer weiteren Nachricht vom selben Tag führte der Angeklagte aus, man dürfe mit den Gottlosen keinen Frieden und keine Verträge abschließen. Egal wo man sie sehe, solle „man den Kopf machen, so ist Islam“. Die Taliban hätten mit den Amerikanern Frieden geschlossen und seien gottlos.
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(g) Chat Nr. 87
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Dass sich der Angeklagte intensiv mit religiösen Fragen beschäftigte und hierbei zunehmend radikalisierte, wird auch aus einem Telegram-Chat deutlich, den er in der Zeit vom 24. Dezember 2022 bis zum 26. Februar 2023 mit einer Person führte, zu deren Identität keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Diesen Chatpartner erkannte der Angeklagte als eine Autorität an, an die er sich mit seinen Fragen wenden konnte. So erkundigte sich der Angeklagte, welche Sitzordnung geboten sei, wenn er sich mit seinen Brüdern und deren Ehefrauen treffe, worauf er die Antwort erhielt, es sei zwar grundsätzlich erlaubt, dass sich die genannten Personen im selben Raum aufhielten; es sei aber nicht gestattet, gemeinsam zu essen, und generell besser, wenn Frauen und Männer getrennt blieben. Am 31. Januar 2023 richtete der Angeklagte an seinen Chatpartner die Frage, ob es zum Umgang mit Leuten, die den Koran verbrennen, „einen Befehl oder ein Urteil“ gebe. Als sein Chatpartner hierauf antwortete, man solle solche Personen „in demselben Feuer verbrennen“, damit sie „eine Lehre für andere“ würden, begrüßte der Angeklagte zwar diese Auskunft, merkte aber an, dass es sich hierbei nur um die Meinung seines Chatpartners handle: „Sie haben gut gesagt. Aber das ist nur deine Meinung. Gibt es darüber auch etwas aus dem Koran oder von dem Propheten?“ Hierauf erhielt der Angeklagte die Antwort, das Verbrennen des Koran sei eine große Sünde und der Sünder werde hierfür nach einer Fatwa der Islamwissenschaftler bestraft. Bei „Fatwas“ handelt es sich, wie der Islamwissenschaftler Dr. AR erläuterte, um Auskünfte von dazu qualifizierten Rechtsgelehrten des islamischen Rechts zu spezifischen Fragen. Die Antwort seines Chatpartners kommentierte der Angeklagte am selben Tag mit den Worten „Mit Gottes Willen töte ich diese Gottesfeinde“ und bedankte sich bei seinem Chatpartner, dass dieser seine Fragen beantworte. Am 7. Februar 2023 warf der Angeklagte die Frage auf, wie die Niederlage des IS im Jahr 2017 zu erklären sei. Manche Leute, mit denen er spreche, würden fragen, warum der IS verloren habe, wenn er gut gewesen sei. Hierauf antwortete der Chatpartner des Angeklagten, der IS habe nicht verloren; der islamische Glaube und die Ideologie seien heute stärker denn je. Die Wölfe des Islamischen Staates seien von Amerika bis Asien und Afrika unterwegs, um das Blut der Ungläubigen zu vergießen. Der Angeklagte, der hierauf nicht direkt erwiderte, richtete an seinen Chatpartner dann am 18. Februar 2023 die Frage, woran man die wahre islamische Bewegung erkennen könne. Die Antwort, dass er die „Lanze des Feindes“ verfolgen solle, die ihm zeigen werde, wer sein Freund und wer sein Feind sei, kommentierte der Angeklagte damit, dass „die Lanze des Feindes […] auf alle Moslems gerichtet“ sei. Auf weitere Frage des Angeklagten erklärte ihm sein Chatpartner, er sei mit den „alten Taliban“ einverstanden gewesen, aber die Taliban seien aktuell die engsten Freunde der Ungläubigen. Schließlich fragte der Angeklagte am 26. Februar 2023 noch an, für welche Vergehen man nach der Scharia die Füße abgehackt bekomme. Diese Frage wurde ihm nicht mehr beantwortet.
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(h) Chat Nr. 85
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Dass der Angeklagte bereits im März 2023 davon ausging, zum Dschihad verpflichtet zu sein, und für ihn nur noch die Frage offen war, wie er dieser Pflicht nachkommen solle, wird aus einem weiteren Einzelchat deutlich, den der Angeklagte vom 5. bis zum 10. März 2023 mit einer Person führte, zu deren Identität keine Feststellungen getroffen werden konnten. In diesem sehr kurzen und ansonsten belanglosen Chat stellte der Angeklagte am 10. März 2023 die Frage: „Es heißt, dass Dschihad jedermanns Pflicht ist. Wie und gegen wen sollen wir Dschihad führen?“
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(i) Chat Nr. 83
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Die weit fortgeschrittene Radikalisierung des Angeklagten wird auch aus einem weiteren Telegram-Chat deutlich, den der Angeklagte in der Zeit vom 23. März bis zum 1. April 2023 mit einer Person führte, zu deren Identität keine Feststellungen getroffen werden konnten.
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Wie der Sachverständige Dr. AR ausführte, nannte der Angeklagte in diesem Chat die Namen von 20 Islamgelehrten und Predigern, die die Muslime aus seiner Sicht in die Irre leiten und „zur Hölle aufrufen“ würden. Dabei nannte er unter anderem den saudi-arabischen, streng konservativen Großmufti Abdul´aziz Ibn Baz, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AR von der großen Mehrheit der Salafisten in Deutschland als Autorität anerkannt und lediglich von den Jihadisten als Feindbild gesehen wird, da er sich im Jahr 1995 mit Usama Bin Laden überwarf. Dass der Angeklagte selbst einen so streng konservativen Salafisten als eine Person ansah, die die Muslime in die Irre leite, belegt nach den anschaulichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AR die hochgradige Radikalisierung des Angeklagten bereits im Frühjahr 2023.
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Dies kommt weiter darin zum Ausdruck, dass sich der Angeklagte von seinem Chatpartner in einer Nachricht vom 1. April 2023 mit folgenden Worten verabschiedete: „Lieber Bruder, bete in diesem heiligen Monat für mich. Ich bete auch für Sie .... Vielleicht sehen wir uns in dieser Welt nicht, aber so Allah will, sehen wir uns im Paradies. Dort will ich Ihnen begegnen." Wie der Sachverständige Dr. AR plausibel darlegte, handelt es sich hierbei um einen Standardgruß unter Jihadisten, von denen einer seinen Tod schon bevorstehen sehe. Zwar könne, so Dr. AR weiter, der Gruß auch in dem Sinne verstanden werden, man hoffe, sich irgendwann zu treffen, weil man sich bisher nur über das Internet kenne, aber in einer Gesamtschau spreche mehr dafür, dass der Gruß in Richtung Opfertod zu verstehen sei. Es sei unter Jihadisten beliebt, sich untereinander an das Wiedersehen im Paradies zu erinnern. Dass der Angeklagte geschrieben habe, man sehe sich nur „vielleicht“ im Paradies, stehe dieser Deutung nicht entgegen. Es sei aus jihadistischer Sicht nicht gewiss, dass man als Märtyrer ins Paradies komme, da Allah den Märtyrertod annehmen müsse. Kein Märtyrer sage deshalb, er werde sicher ins Paradies kommen.
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(j) Chat mit „Abu Muhammad al Afghani“
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Wie sich dem Telegram-Chat entnehmen lässt, den der Angeklagte mit einem „Abu Muhammad al Afghani“ führte, stand der Angeklagte bis unmittelbar vor der Tat mit einer Person in Kontakt, die dem Islamischen Staat zumindest starke Sympathie entgegenbrachte und zu deren Identität keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten:
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Der Angeklagte führte diesen Chat in der Zeit vom 21. April 2024 bis zum Tattag, dem 31. Mai 2024, als er um 11.20 Uhr, mithin wenige Minuten vor der Tatbegehung noch versuchte, diesen Chatpartner zu erreichen, ohne dass jedoch ein Gespräch zustande kam. Der Angeklagte stellte sich seinem Chatpartner in diesem Chat gleich zu Beginn am 21. April 2024 als ein Wissenssuchender vor, ein Ausdruck, der nach den überzeugenden Ausführungen des Islamwissenschaftlers Dr. AR üblicherweise für islamische Religionsstudenten gebraucht wird. Der Angeklagte erkundigte sich bei seinem Chatpartner, ob dieser Abu Muhammad Al-Adnani kenne; bei Al Adnani handelte es sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. AR um den offiziellen Sprecher des sogenannten Islamischen Staates, der im Jahr 2016 bei einem Luftangriff in Syrien verstarb. Der Angeklagte erhielt von seinem Chatpartner hierauf PDF-Dokumente, Links und Buchtitel von islamisch-religiöser Literatur mit salafistischer oder jihadistischer Tendenz übersandt. Unter den übersandten PDF-Dokumenten fanden sich auch mehrere Propagandaprodukte des Islamischen Staates, unter anderem eine Schrift, in der die Prinzipien des Islamischen Staates in Form von 35 Kernaussagen zusammengefasst wurden. Ein weiterer Text, den der Angeklagte von seinem Chatpartner erhielt, befasste sich mit der Frage, ob der Tod Al-Adnanis Beleg dafür sei, dass dieser „von Allah verflucht“ worden sei, was in dem Text verneint wurde. Der Angeklagte bedankte sich für die übersandten Dokumente am 22. April 2024 mit den Worten „Sie sind auch mein lieber Bruder … Gott belohne Sie“. In einer weiteren Nachricht vom 18. Mai 2024 wies der Chatpartner des Angeklagten darauf hin, dem Angeklagten viele Bücher des Islamischen Staats und auch viele Äußerungen der Gelehrten des Islamischen Staats besorgen zu können. Er führte weiter aus, Abu Bakr Al Baghdadi und Abu Muhammad Al Adnani hätten immer wieder geäußert, dass Wahlen eine große Sünde seien; deshalb, so der Chatpartner des Angeklagten weiter, könne niemand an Wahlen teilnehmen und sich dennoch für einen Muslim halten. Schließlich wies der Chatpartner des Angeklagten auch darauf hin, dass es kein anderer „geschafft“ habe, den Ungläubigen und den Amerikanern so viel Schaden zuzufügen wie die Kämpfer des Islamischen Staats.
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Der Angeklagte stand mit seinem Chatpartner Abu Muhammad al Afghani auch über die gesicherten Chatnachrichten hinaus in Kontakt und nahm hierbei an einem nicht näher feststellbaren Unterricht seines Chatpartners teil. Dies lässt sich einer Nachricht des Angeklagten vom 7. Mai 2024 entnehmen, in der sich der Angeklagte dafür bedankte, dass sein Chatpartner an diesem Tag sehr gut unterrichtet habe: „Es wäre sehr gut, wenn Sie das Lehren weiter betreiben würden. Heute haben Sie sehr gut unterrichtet. […]“ Der Angeklagte führte weiter aus, die Menschen würden „den richtigen Pfad verlieren“, wenn Gelehrte wie Abu Muhammad Al Afghani nicht mehr unterrichten würden.
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(k) Chat mit „Abu Muslim“
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Dass der Angeklagte sich im Mai 2024 die Ideologie des Islamischen Staats zu eigen gemacht hatte, wird auch aus dem Telegram-Einzelchat deutlich, den er in der Zeit vom 9. bis zum 17. Mai 2024 mit einer Person führte, die bei Telegram unter dem Namen „Abu Muslim“ auftrat.
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Bei „Abu Muslim“, zu dessen Identität keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten, handelte es sich um eine Person, die im Internet Unterrichtsveranstaltungen zu religiösen Fragen anbot, an denen auch der Angeklagte teilnahm. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus verschiedenen Äußerungen im Chat. So ermutigte der Angeklagte „Abu Muslim" am Ende des Chats, seine mündlichen Vorträge abzuspeichern, damit diese auch nach dessen etwaigem Ableben den Muslimen zur Verfügung stünden. An einer anderen Stelle des Chats sprach „Abu Muslim“ den Angeklagten darauf an, ob der Angeklagte derjenige gewesen sei, der die Frage gestellt habe, ob es zu den Grundlagen der Religion gehöre, die Mushrikun für ungläubig zu erklären. Weiter führte „Abu Muslim“ aus, er habe diese Frage im „Live-Gespräch“ nicht geklärt; er bestätigte dem Angeklagten aber, dass die Befolgung der Grundlagen der Religion zu den höchstrangigen Pflichten eines Muslims gehöre. Allerdings warnte „Abu Muslim“ hierbei vor unwissenden „Zivilisten“, die die Religion nach ihren eigenen Wünschen und zu ihrem eigenen Nutzen interpretierten, wenn es etwa um das Töten von Kindern und Frauen der Ungläubigen gehe.
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Der Sachverständige Dr. AR erläuterte hierzu, dass der Begriff „Mushrikun“, der im Koran häufig gebraucht werde, wörtlich mit „Beigeseller“ oder „Götzendiener“ übersetzt werden könne. Ursprünglich habe er die heidnischen Araber in Mekka bezeichnet, die eine Reihe lokaler Gottheiten verehrt hätten und gegen die sich der Prophet Muhammad seit Beginn seines öffentlichen Predigens gestellt habe. Nach radikal-salafistischer Lesart sei heutzutage jede Regierungsform, die nicht den „Gesetzen Allahs“ folge, den „Mushrikun“ zuzurechnen. Auch die Christen würden, wie Dr. AR weiter ausführte, von radikalen Salafisten wegen ihres Glaubens an den Sohn Gottes als „Mushrikun“ bezeichnet.
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Der Angeklagte erwiderte auf diese Ausführungen von „Abu Muslim“, dass vom Islamischen Staat Bücher zu diesem Thema geschrieben worden seien, und übersandte seinem Chatpartner hierauf Links zu den sechs PDF-Dateien mit dem Titel „Wissenschaftliche Serie zur Erklärung von Fragen der Methodik“, Teil 1 bis Teil 6, die er im November 2022 im Einzelchat Nr. 93 von einem unbekannt gebliebenen Chatpartner (s. oben III. 3. b) dd) (e)) erhalten hatte. Sodann übersandte der Angeklagte seinem Chatpartner noch ein weiteres PDF-Dokument mit dem Titel „Nützliche Untersuchungen zu den wichtigsten Toren der Glaubenslehre“, das ebenfalls vom Islamischen Staat herrührte.
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Am 13. Mai 2024 schickte der Angeklagte seinem Chatpartner „Abu Muslim“ zudem den Link zu einem auf der Internetplattform YouTube veröffentlichten Videofilm, in dessen Titel Abu Bakr al Baghdadi als Ungläubiger bezeichnet und der Islamische Staat seinerseits des „Götzendiensts“ bezichtigt wurde. „Abu Muslim“ und der Angeklagte waren sich im weiteren Verlauf des Chats darin einig, dass der Sprecher dieses Videofilms seinerseits zum Ungläubigen erklärt werden müsse.
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Hieraus wird deutlich, dass dem Angeklagten nicht nur die Inhalte von Veröffentlichungen des IS zu religiösen Fragen geläufig waren, sondern er auch Personen als ungläubig ansah, die Kritik am Islamischen Staat übten.
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(l) Chat mit „O R“
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Dass der Angeklagte aufgrund seiner Befassung mit dem Propagandamaterial des Islamischen Staats und seiner sonstigen Beschäftigung mit radikal-islamischen Inhalten zuletzt zum Ergebnis kam, dass es seine persönliche Pflicht als Muslim sei, Ungläubige in Deutschland zu töten, hat er nicht nur so eingeräumt, sondern ergibt sich auch aus dem Telegram-Chat, den der Angeklagte in der Zeit vom 20. April bis zum 23. Mai 2024 mit einer Person führte, die unter dem Kürzel „O R“ auftrat.
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Wie der Zeuge KHK GM vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg berichtete, konnten auch zur Identität dieses Chatpartners trotz umfangreicher Ermittlungen keine Feststellungen getroffen werden.
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Bei „O R“ handelte es sich, wie sich verschiedenen Stellen des betreffenden Chats entnehmen lässt, ebenfalls um eine Person, die der Angeklagte als Lehrer und Autorität in religiösen Fragestellungen anerkannte und an den er sich mit verschiedenen religiösen Fragestellungen wandte. So sprach der Angeklagte seinen Chatpartner mit „Lieber Lehrer“ oder „Verehrter Lehrer“ an und betonte „[…] es bedeutet mir viel, dass ich Ihnen Fragen stellen kann“. Gleich zu Beginn des Chats stellte der Angeklagte am 30. April 2024 die Frage, ob jeder Muslim die Mushrikun, also die Götzendiener, bekämpfen könne, oder ob man ein Mujahed sein müsse, um dies zu tun. „O R“ antwortete wie folgt: „Warum musst du einen Mushrik töten? Für Allah. Also ist jeder, der für Allah kämpft, ein Mujahid auf dem Wege Allahs“. Der Angeklagte war über diese Auskunft ersichtlich erfreut, denn er bedankte sich für diese Antwort und wünschte „O R“, den er nun als „verehrten Shaikh“ bezeichnete, Allahs Belohnung.
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Am 7. Mai 2024 führte der Angeklagte sodann aus, die Zustände in Gaza würden ihn sehr traurig machen. Er wolle deshalb fragen, welche Pflichten die Muslime hätten, die in Europa und Amerika lebten. Weiter schrieb der Angeklagte: „Wie lauten die Fatwas der Gelehrten zu den Ländern, die Muslime töten? Es wäre sehr gut, wenn Sie in Ihren Unterrichtslektionen Ihre Sichtweise zu diesen Themen äußern könnten.“ Zudem kündigte der Angeklagte in derselben Nachricht an, Geld spenden zu wollen, und fragte an, ob er dieses Geld dem „O R“ schicken könne. „O R“ kündigte an, sich zu der vom Angeklagten aufgeworfenen Frage zu äußern, worauf die nächsten Chatnachrichten zunächst zum Gegenstand hatten, für wen der Angeklagte spenden wolle und wie er dieses Geld übermitteln könne.
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Am 11. Mai 2024 beantwortete „O R“ dann die Frage des Angeklagten zu Gaza in einer Sprachnachricht und rief dazu auf, gleichgültig an welchem Ort man lebe, diesen Ort zu Gaza oder zu Israel zu machen. Wenn man sonst nichts mache, solle man die Leute wenigstens bespucken. Egal wo man sie erwische, ob zuhause, in der Moschee oder in der Schule, solle man ihnen diesen Ort zur Hölle machen. Hierauf antwortete der Angeklagte: „Ihr habt mich sehr froh gemacht, verehrter Lehrer, möge Allah euch froh machen … Verehrter Lehrer, Ihr habt hoffentlich verstanden, was ich gesagt habe?“. „O R“ bestätigte hierauf, dies verstanden zu haben.
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In der Folge übermittelte der Angeklagte „O R“ am 13. Mai 2024 einen Screenshot, dem sich entnehmen ließ, dass er 610 Euro an eine Kontaktperson des „O R“ in Afghanistan übermittelt hatte.
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Am 15. Mai 2024 schrieb der Angeklagte an „O R“: „Lieber Lehrer, egal wem Sie es geben, sagen Sie ihm, er soll bitte für mich beten, so dass sich meine Wünsche erfüllen… Nehmen Sie sich auch etwas von dem Geld, es ist ein Geschenk von mir an Sie.“ Am 15. Mai 2024 übersandte „O R“ dem Angeklagten einen Beleg, dass das Geld angekommen sei.
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Schließlich wandte sich „O R“ nochmals mit einer Sprachnachricht vom 23. Mai 2024 an den Angeklagten. In dieser Nachricht antwortete „O R“ ersichtlich auf eine Mitteilung des Angeklagten, die in den gespeicherten Daten nicht mehr vorhanden war, und führte wörtlich aus: „Grüße dich mein lieber Bruder, geht´s dir gut. Allah möge dich dafür belohnen, du hast es sehr gut gemacht. Nie entschuldige dich bei solchen Menschen, sieh mal, wir Muslime haben eine rote Linie, solange sich niemand dieser Linie nähert, sind wir ruhig, sobald jemand unsere rote Linie überschreitet, dann wenden wir unsere Regel an, sieh mal, wenn jemand gegen die Mudschahidin, Freunde des Allah´s etwas unangebrachtes sagt, wenn sie ihnen gegenüber respektlos sind, wie können wir Freundschaft mit ihnen schließen, das bedeutet, dass wir mit dem Feind des Allah´s Freundschaft schließen, ob sie unsere Schwestern sind, Eltern oder Verwandte. Also, du hast es sehr gut gemacht. Du kannst es ihnen betonen. Wenn wir von Freundschaft oder Feindschaft reden, was bedeutet das, das bedeutet, dass du dir keiner Schuld bewusst sein sollst. Du hast es sehr gut rübergebracht, du hast nicht übertreiben. Du warst sogar rücksichtsvoll. Wenn sie zu uns so etwas sagen würden, würden sie sehen, wie wir darauf reagieren würden. Also mein lieber Bruder! Bleibe standhaft und entschuldige dich nicht. Schließlich muss man sich fragen, wie sie sich trauen, über die Freunde Allah´s schlecht zu reden. Ich bewundere dich, du warst sehr geduldig und hast kaum etwas gesagt. Allah möge dir alles anrechnen. Bitte schließe mich in deinen Gebeten ein. Allah sei mit dir. Auf Wiedersehen.“
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Einen kurzen Ausschnitt dieser Nachricht hörte sich der Angeklagte, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, am 31. Mai 2024 um 11.19 Uhr kurz vor Beginn seines Angriffs auf die Geschädigten noch einmal an.
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Nach der Überzeugung des Senats kommt in diesem Chat bereits die Entschlossenheit des Angeklagten zum Ausdruck, seiner Pflicht als Muslim nachzukommen und Ungläubige zu töten. So reagierte er zunächst erfreut auf die Auskunft von „O R“, dass es nicht den Mujaheddin vorbehalten sei, „Götzendiener“ zu töten, sondern jeder - und damit auch der Angeklagte selbst - ein „Mujahid auf dem Wege Allahs“ sei; mit dieser Formulierung wird - wie der Sachverständige Dr. AR erläuterte - fast immer umschrieben, selbst als Kämpfer am Jihad mitzuwirken. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit schon seit Längerem mit islamistischem Gedankengut befasst hatte, diese Worte von „O R“ in einem anderen Sinne verstanden haben könnte. Auch die Aufforderung von „O R“, den Gegnern die Welt zur Hölle zu machen und sie überall, auch in ihren Wohnungen und Schulen, zu treffen, kommentierte der Angeklagte sichtlich erfreut. Dass „O R“ ihn mit seinen Worten sehr froh gemacht habe, macht mehr als deutlich, dass der Angeklagte dieser Handlungsanweisung nicht ablehnend gegenüberstand und sich von ihr nicht etwa unter Druck gesetzt fühlte, sondern „O R“ im Gegenteil das gesagt hatte, was der Angeklagte zu hören gehofft hatte. Der Sachverständige Dr. AR stellte klar, dass der Appell von „O R“ auch unter islamwissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht etwa nur in einem übertragenen Sinne zu verstehen war, sondern einen klaren Aufruf zu konkreten Gewalttaten beinhaltete. So wie in Gaza Zehntausende durch Bombardements zu Tode kämen, solle es auch den Menschen in den Ländern ergehen, die Israel unterstützen. Indem der Angeklagte dann zuerst ausgeführt habe, „O R“ habe ihn mit seiner Antwort sehr froh gemacht, und weiter geschrieben habe, dass dieser „hoffentlich verstanden“ habe, was der Angeklagte gesagt habe, habe er seinem Lehrer durch die Blume zu verstehen geben wollen, zu einer Gewalttat entschlossen zu sein.
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Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte am 9. Mai 2024, also zwei Tage nachdem er an „O R“ seine Frage nach Fatwas zum Umgang mit dem Gaza-Krieg gerichtet hatte, das später zur Tatbegehung verwendete Messer bestellte, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird.
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Dass der Angeklagte die Auffassung von „O R“ uneingeschränkt teilte, ist zudem daran zu erkennen, dass er ihm im Anschluss einen Geldbetrag von 610 Euro zukommen ließ, eine in Anbetracht seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse durchaus bedeutende Summe. Dass der Angeklagte einen Geldbetrag dieser Höhe nach Afghanistan transferierte, hat er selbst eingeräumt. Es wird überdies durch eine Auskunft des Finanzdienstleisters WU belegt. Hiernach zahlte der Angeklagte am 13. Mai 2024 um 10.05 Uhr den Betrag von 610 Euro bei einer WU-Filiale in FF ein, worauf am 16. Mai 2024 ein Betrag von 45.574,19 Afghani an einen AB in Kabul in Afghanistan ausbezahlt wurde. Zur Identität dieser Person konnten, wie der Zeuge KHK GM berichtete, keine näheren Erkenntnisse gewonnen werden.
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Auch die Zeugin FA hat bestätigt, der Angeklagte habe 610 Euro nach Afghanistan geschickt. Dies sei für sie nichts Neues gewesen, da er regelmäßig Beträge von 50 bis 100 Euro dorthin geschickt habe, teils an seine Familie, zum Teil aber auch an andere Bedürftige. Dass er dieses Mal 610 Euro verschickt habe, habe sie als „wirklich viel“ empfunden. Sie habe aber nichts gesagt, weil der Angeklagte das Geld schon verschickt habe, als er ihr davon berichtet habe.
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c) Änderung des äußeren Erscheinungsbildes
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Die zunehmende Fokussierung des Angeklagten auf seine Religion manifestierte sich auch in seinem äußeren Erscheinungsbild.
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Dies belegen Lichtbilder, die auf einem in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Laptop der Marke HP gespeichert waren. So zeigt ein Lichtbild, das nach den Metadaten aus dem Jahr 2016 herrührt, den Angeklagten mit modisch kurzer Frisur und sehr kurz gestutztem Bart. Weitere Aufnahmen, die nach den Metadaten ebenfalls aus dem Jahr 2016 stammen, zeigen den Angeklagten bereits zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin FA. Der Angeklagte ist auch auf diesen Bildern in westlicher Kleidung und modisch kurzgeschnittener Haartracht zu sehen, während FA bereits auf diesen Bildern jeweils ein Kopftuch trägt. Auf einer Portraitaufnahme, die ausweislich des Dateinamens IMG_20200822_130524.jpg im Jahr 2020 gefertigt wurde, trägt der Angeklagte weiterhin gepflegte, an den Seiten kurz rasierte Haare und einen gepflegten, der aktuellen Mode entsprechenden Vollbart. Auf einer weiteren Portraitfotografie, die den Angeklagten auf dem am 20. Juli 2023 ausgestellten Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde des Landkreises BT zeigt, ist der Angeklagte dagegen bereits mit auffällig langem Bart abgebildet. Sein Haupthaar ist dagegen weiterhin kurz geschnitten und gepflegt. Videoaufnahmen vom 30. Mai 2024 zeigen schließlich, dass der Angeklagte zu dieser Zeit einen ungestutzten, mehrere Zentimeter langen Vollbart und seine Haare mindestens schulterlang trug, wie nachfolgend unter III. 5. b) näher ausgeführt werden wird.
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4. Zur Auswahl des Anschlagsziels und zur Planung des Anschlags
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a) Auswahl von MS und der Kundgebung der BPE
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Dass der Angeklagte sich für den Zeugen MS, der ihm schon länger bekannt war, als ein geeignetes Opfer für den von ihm beabsichtigten Anschlag gegen Ungläubige entschied, hat er selbst so eingeräumt.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Zeugen MS nicht deshalb als Angriffsziel auswählte, weil er sich von dessen islamkritischen Äußerungen zutiefst provoziert und in seiner Religiosität verletzt fühlte. Vielmehr erfolgte die Auswahl dieses Tatopfers allein deshalb, weil der Angeklagte einen Feind des Islam töten wollte und MS für diesen Zweck als ein geeignetes Opfer erachtete:
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Dass der Angeklagte den Zeugen MS schon beinahe willkürlich als Opfer auswählte, wird schon aus seiner eigenen Einlassung deutlich. Hiernach entschloss sich der Angeklagte zunächst, einen Menschen zu töten, und dachte sich sodann, wenn er jemanden töte, „warum nicht MS?“. Der Angeklagte gab überdies an, dass er zwar den YouTube-Kanal des Zeugen MS verfolgt, aber nie eine vollständige Rede angehört habe. Auch konnte er auf Frage keine einzelnen Aussagen MS benennen, die ihm besonders missfallen hatten.
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Die Beliebigkeit, mit der der Angeklagte den Zeugen MS als Anschlagsziel auswählte, wird zusätzlich durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. FB belegt: Dieser gab an, der Zeuge MS habe vor der Tat vom 31. Mai 2024 nicht im Fokus der islamistischen Szene gestanden. MS sei nach dem Kenntnisstand des Bundeskriminalamts bis zu dem Angriff in ... weder in Stellungnahmen ausländischer islamistisch-terroristischer Gruppierungen noch in Äußerungen der deutschsprachigen Anhängerschaft auch nur namentlich benannt worden. Lediglich der Deutsche BF, der ehemals Linksextremist gewesen sei, habe MS schon vor dem 31. Mai 2024 wiederholt vorgeworfen, „gegen den Islam“ zu „hetzen“. Drohungen gegen MS oder Hinweise aus der Szene, dass er ein besonderer Islamfeind sei, seien vom Bundeskriminalamt vor der Tat vom 31. Mai 2024 dagegen nicht festgestellt worden.
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Der Sachverständige führte weiter aus, dass die - teils sehr drastischen - islamkritischen Äußerungen MS aus seiner Sicht auch eher nicht geeignet seien, Empörungswellen unter Islamisten auszulösen. Solche Reaktionen seien bei jeder Art von Verunglimpfung oder Schmähung des Propheten Mohammed oder bei Koranverbrennungen zu erwarten. Wenn MS dagegen ausführe, die Muslime wollten eine islamische Diktatur, in der nur die Scharia gelte, würden Islamisten eher bestätigen, genau dies zu wollen. Auch MS Ansicht, der Islam sei verpflichtet, alle anderen Gesetze zu eliminieren, würde von vielen Islamisten geteilt werden. Soweit er behaupte, die Scharia sehe Muslime als höherwertige und Nichtmuslime als minderwertige Menschen an, würde dies von Islamisten zwar so nicht bestätigt werden; Anlass für Empörungswellen sei eine solche Äußerung aber keinesfalls. Am ehesten könne noch die Formulierung, dass der Koran im Kopf ticke, aus Sicht radikaler Muslime als Beleidigung empfunden werden, da der Koran hierdurch einer Zeitbombe gleichsetzt werde. Insgesamt zeichne MS mit seinen Äußerungen aber ein Islambild, das der Überzeugung radikaler Muslime durchaus entspreche, weshalb sich von ihm eher die Muslime beleidigt fühlen könnten, die solche radikalen Ansichten gerade nicht teilten.
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All dies belegt, dass der Angeklagte dieses Tatopfer keineswegs deshalb auswählte, weil ihn dessen Reden und Äußerungen zutiefst empörten oder in seinen religiösen Gefühlen verletzten, sondern es sich geradezu um eine Verlegenheitsentscheidung handelte, weil dem Angeklagten kein besser geeignetes, gleichermaßen gut erreichbares Opfer bekannt war, er aber auf jeden Fall einen Menschen töten wollte.
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b) Auswahl der Kundgebung vom 31. Mai 2024
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Der Angeklagte hat eingestanden, über den YouTube-Kanal MS von der bevorstehenden Kundgebung in ... am 31. Mai 2024 Kenntnis erlangt zu haben. Dass für diese Veranstaltung bereits seit mehreren Wochen im Internet geworben wurde, hat auch der Zeuge MS glaubhaft bestätigt. Dieser führte aus, er habe die geplante Kundgebung am 25. März 2024 bei der Stadt ... angemeldet. Nachdem von dort die Zusage vorgelegen habe, sei die Veranstaltung bei Telegram, Facebook und YouTube beworben worden. Jeder, der sich dafür interessiert habe, habe den Termin deshalb im Internet herausfinden können. Es sei ja Ziel der BPE gewesen, dass möglichst viele Interessierte zu der Kundgebung kommen und mitdiskutieren würden. Ebenso gaben die Zeugen KS und MH an, für die Veranstaltungen der BPE sei jeweils schon längere Zeit im Voraus über das Internet geworben worden.
- 411
Dass anhand der sichergestellten Asservate keine entsprechenden Recherchetätigkeiten des Angeklagten nachvollzogen werden konnten, ist nach der Überzeugung des Senats ohne Weiteres damit zu erklären, dass das von ihm hauptsächlich genutzte Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+, wie nachfolgend (III. 5. c)) noch ausgeführt werden wird, nicht aufgefunden werden konnte.
- 412
c) Feststellungen zu MS
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Die Feststellungen zur Auseinandersetzung des Zeugen MS mit dem Islam, zu seinen Publikationen bei PI-News, zur Ausrichtung dieser Internetseite und zu seinen Veröffentlichungen im Internet beruhen durchweg auf den Angaben des Zeugen MS selbst, an deren Wahrheitsgehalt der Senat keinen Zweifel hatte.
- 414
d) Feststellungen zur BPE
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aa) Allgemeine Feststellungen
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Die Feststellungen zur Gründung, Zielsetzung und Struktur der BPE, zu den Veranstaltungen dieses Vereins sowie zur Mitwirkung von MS im Verein und an den Kundgebungen konnte der Senat ebenfalls auf die auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen MS stützen.
- 417
bb) Islamkritische Ausrichtung der BPE
- 418
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Islam und die Muslime bei den Veranstaltungen der BPE und in den Redebeiträgen von MS zumindest in Teilen der Ausführungen undifferenziert als eine Gefahrenquelle für terroristische Anschläge und als eine Bedrohung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dargestellt wurden.
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Der Senat kann sich insoweit zunächst auf Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz stützen, unter deren Beobachtung MS in der Zeit von 2013 bis 2022 stand. So wurde im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2022 ausgeführt, dieser differenziere in seinen Verlautbarungen nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als extremistischer Bestrebung. Vielmehr assoziiere er den Islam unter dem Stichwort „Politischer Islam“ generell mit Terrorismus und ordne nahezu sämtliche Menschen muslimischen Glaubens dem „Politischen Islam“ zu.
- 420
Dem Senat ist wohl bewusst, dass diese Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz mit besonderer Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind, nachdem die zugrundeliegenden Äußerungen MS nur in kurzen Zitaten mitgeteilt werden und auch keine Belege für die Richtigkeit der Zitate angeführt werden. Die Darstellung des Bayerischen LfV findet aber in weiteren Beweismitteln eine wesentliche Stütze:
- 421
Dies gilt insbesondere für die Angaben des Zeugen MS selbst. Dieser betonte zwar, religiöse Betätigungen von Muslimen seien aus seiner Sicht nicht zu beanstanden, solange sie nicht versuchten, dem Land, in dem sie lebten, die Scharia überzustülpen. Auf der anderen Seite räumte er aber ein, in den letzten Jahren bei verschiedenen Kundgebungen selbst immer wieder Formulierungen benutzt zu haben, in denen er generell Vorwürfe gegen die Muslime erhob. So sei es richtig, dass er bei einer Veranstaltung im Jahr 2015 geäußert habe, die „Moslems“ lehnten den freien demokratischen Rechtsstaat ab und wollten eine islamische Diktatur, wo nur ein Gesetz gelte, die Scharia. Richtig sei auch, dass er bei einer weiteren Veranstaltung im Jahr 2016 gesagt habe, der Islam sei „in seinem Wesentlichen“ eine politische Ideologie, die weltliche Macht erringen müsse; es treffe zu, dass er dies damals so gesagt habe, während er es heute anders sagen und auf den „politischen Islam“ konzentrieren würde. Zutreffend sei des Weiteren, dass er im Jahr 2022 auf der Internetseite „PI-News“ geschrieben habe, der Islam sei ein totales und totalitäres System; der Islam sei nicht nur Religion, sondern auch Politik, er sei eine Politikreligion mit Überlegenheits- und Herrschaftsanspruch. Dies würde er heutzutage ebenfalls anders schreiben und mit dem Begriff „Politischer Islam“ bezeichnen. Schließlich bestätigte der Zeuge auch, im Jahr 2021 in einer auf YouTube veröffentlichten Rede, in der er sich zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte in Deutschland geäußert habe, davon gesprochen zu haben, dass man prüfen müsse, ob bei den Betroffenen „der Koran im Kopf tickt“, und weiter ausgeführt habe, „Und wenn er tickt, Freunde, dann wird´s gefährlich, dann wird´s sehr, sehr gefährlich“. Auch mit dieser Formulierung habe er natürlich gemeint, dass es dann gefährlich werde, wenn „Bestandteile des politischen Islam“ im Kopf tickten.
- 422
Dass es sich hierbei nicht nur um singuläre, ganz vereinzelte Äußerungen des Zeugen MS handelte, wurde aus den Vernehmungen weiterer BPE-Mitglieder deutlich.
- 423
So gab der Zeuge KS an, dass die Aussage, der Islam sei ein totales und totalitäres System und eine Politreligion mit Herrschaftsanspruch, in etwa dem entspreche, was er von MS in dessen Reden bei Kundgebungen der BPE gehört habe.
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Auch der Zeuge MH, der nach seinen glaubhaften Angaben schon an mehr als 20 Veranstaltungen der BPE teilgenommen hat und hierbei auch wiederholt als Redner aufgetreten ist, betonte einerseits, dass die BPE sehr genau differenziere und sich nicht gegen den modernen, sondern nur gegen den politischen Islam wende, der die freiheitlich demokratische Grundordnung bedrohe. Wenn ein Mensch seine Religion in Deutschland friedlich praktiziere, werde dies von der BPE nicht als kritisch beurteilt. Andererseits führte der Zeuge aber aus, beim politischen Islam handle es sich um die politische, die Scharia beinhaltende Ideologie innerhalb des Islam. Auch diese Aussage macht mithin deutlich, dass die BPE nicht darüber aufklären wollte, dass es Personen oder Gruppierungen gibt, die den Islam in einer radikalisierten, mit den Werten des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden. Vielmehr wandte sich der Verein hiernach generell gegen den Islam, da dieser die Ideologie des sogenannten politischen Islam beinhalte.
- 425
Der Zeuge CS, der nach seinen glaubhaften Angaben ebenfalls BPE-Mitglied ist und schon ungefähr an einem Dutzend BPE-Veranstaltungen teilgenommen hat, stellte den „politischen Islam“ bei seiner Vernehmung ebenfalls nicht als eine besonders extreme Sonderform des Islam dar, sondern gab an, mit dem Begriff des „politischen Islam“ sei gemeint, dass es im Islam politische Teile gebe, die einen Machtanspruch erheben würden und hieraus Gewalttaten entstünden. Natürlich wolle zum Beispiel auch ein gläubiger Christ weltliche Dinge in seinem Sinne geregelt wissen. Der Unterschied zum Islam bestehe aber darin, dass im Islam in den religiösen Schriften selbst ein Machtanspruch begründet werde; dies sei beim Christentum nicht der Fall.
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Dass die BPE nicht über die Gefahren einer extremistischen Auslegung des Islam aufklären, sondern den Islam insgesamt als eine Gefahr für die hiesige Gesellschaft darstellen will, wurde auch aus den Angaben der Zeugin MA deutlich:
- 427
Diese Zeugin ist seit dem Jahr 2018 oder 2019 Mitglied der BPE. Derzeit gehört sie dem Bundesvorstand des Vereins an und ist zudem Landesvorsitzende des Landesverbands Bayern. Am 31. Mai 2024 hielt sie sich am Stand der BPE am Marktplatz in ... auf.
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Die Zeugin legte zunächst dar, beim politischen Islam, über dessen Gefährlichkeit die BPE aufklären wolle, handle es sich um die „Gesetzgebung im Islam“. In Deutschland seien Staat und Kirche getrennt, was im Islam so nicht der Fall sei. Wenn ein gläubiger Muslim in Deutschland nur für sich selbst strenge Regeln beachte, von denen er meine, dass sie ihm sein Glaube vorschreibe, sei dies aus Sicht der BPE völlig in Ordnung. Der „politische Islam“ beginne dagegen dort, wo andere zu Schaden kämen und Regeln beachten müssten, ohne dies zu wollen. Diese Differenzierung habe auch MS in seinen Reden durchweg beachtet und immer wieder gesagt, die BPE kritisiere nicht alle Muslime.
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Die Zeugin führte weiter aus, sie könne nur schwer einschätzen, welcher Anteil der Muslime in Deutschland die Regeln für gültig erachte, die die BPE als „politischen Islam“ bezeichne. Ob dies nur eine Minderheit der hier lebenden Muslime oder deren Mehrheit so sehe, könne sie nicht beantworten. Sehr viele würden hier „ganz normal“ leben und arbeiten, ohne aufzufallen, aber auch bei denen könne es sein, dass die „Ideologie im Hinterkopf steckt“.
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Auf die Frage, ob MS in ihrer Gegenwart einmal bei einer Rede ausgeführt habe, die Muslime lehnten den freien, demokratischen Rechtsstaat ab und wollten eine islamische Diktatur, in der nur die Scharia als Gesetz gelte, antwortete die Zeugin schließlich, dass sie in der Zeit, seit der sie selbst der BPE angehöre, solche Äußerungen MS nicht gehört habe. Aber früher habe „man noch ganz anders sprechen“ können. Bei den Muslimen selbst gebe es überhaupt keine Trennung zwischen dem Islam und dem politischen Islam, weshalb man bei den früheren Kundgebungen der BPE auch noch nicht so habe trennen müssen. Diese Trennung zwischen dem „Islam allgemein“ und dem „politischen Islam“ habe sich erst in ihrer Anfangszeit bei der BPE entwickelt.
- 431
Die Zeugin legte damit offen, dass die Begrifflichkeit des „politischen Islam“ von der BPE letztlich nur deshalb eingeführt wurde, um rechtlich unangreifbar zu werden, während eine solche Differenzierung bei den Muslimen selbst aus Sicht der BPE gar nicht existiert. Mit der künstlichen Begrifflichkeit des „politischen Islam“ soll mithin nur zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen zum Beispiel nach § 130 StGB kaschiert werden, dass die BPE den Islam und die Muslime in Deutschland insgesamt als Gefahr für die nichtmuslimische Bevölkerung brandmarken will.
- 432
Dies ergab sich auch aus den Angaben der Zeugin MD, die der BPE bereits seit dem Jahr 2010 als Mitglied angehört und an ungefähr zehn Kundgebungen, darunter auch der in ... am 31. Mai 2024, teilgenommen hat. Diese Zeugin beteuerte zwar zunächst ebenfalls, der Islam sei eine Religion wie jede andere und die BPE wolle nur über den politischen Islam aufklären, der konträr zum „normalen“ Islam sei. Weiter führte sie aber aus, die BPE rufe die Muslime dazu auf, sich zu reformieren, wie es die Christen mit dem Neuen Testament auch getan hätten, während im Alten Testament ebenfalls noch schlimme Dinge gestanden hätten. Wie eine solche Reformation erfolgen könne, könne sie selbst nicht sagen. Sie denke, es müsse von den Muslimen selbst ausgehen, dass sie in der Moderne ankämen. Auch mit dieser Aussage kam mithin klar zum Ausdruck, dass der Islam nach Auffassung der BPE generell und nicht etwa nur in einer extremen Auslegung eine archaische, noch nicht in der Moderne angekommene und reformbedürftige Religion darstellt.
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cc) Kritische Reaktionen der Zuhörer bei den Veranstaltungen der BPE
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Dass die Zuhörer oftmals kritisch oder gar aggressiv auf die Kundgebungen der BPE reagierten, haben mehrere Zeugen so bestätigt.
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So bekundete der Zeuge MS, es habe nur wenige Veranstaltungen gegeben, bei denen er nicht von einem der Zuhörer beschimpft worden sei. Auch am 31. Mai 2024 habe ihn ein Bürger, den er für einen Muslim gehalten habe, vor Beginn der Veranstaltung angesprochen, dass die BPE nicht hierher gehöre und verboten werden solle. Körperliche Angriffe seien dagegen eher selten gewesen. Im Jahr 2013 habe ihm ein türkischstämmiger Muslim ins Gesicht geschlagen, so dass seine Brille zerbrochen sei. Im Jahr 2022 habe ein aus Palästina stammender Zuhörer eine palästinensische Flagge hervorgeholt und dann zuerst ihm ins Gesicht geschlagen und anschließend noch zweimal auf einen Ordner eingeschlagen. In GK habe ihm einmal ein Zuschauer eine Plastikflasche an den Kopf geworfen. In RT sei er von einem Zuhörer aus „dem linken Spektrum“ mit Buttermilch beschüttet worden. In LZ und GC seien von Zuhörern Eier geworfen worden. Wenn man es auf die Gesamtzahl der Veranstaltungen verteile, seien es nach seinem Empfinden aber insgesamt wenige körperliche Übergriffe gewesen, die vor allem nicht lebensbedrohlich gewesen seien. Er habe deshalb bei den Veranstaltungen auch keine Angst gehabt und nicht damit gerechnet, dass jemand ein Messer zücke.
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Unzutreffend sei, dass es die BPE gerade auf solche aggressiven Reaktionen der Zuschauer angelegt habe, um entsprechende Filme ins Netz stellen zu können. Er habe die Zuhörer nicht provozieren wollen. Natürlich habe er mit klaren Worten gesprochen, aber er habe immer deutlich gemacht, dass sich diese nicht gegen die Zuschauer richteten. Er habe sich auch davor gehütet, Unsachliches über den Koran oder den Propheten Mohammed zu sagen oder Mohammed-Karikaturen zu zeigen.
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Auch der Zeuge KS gab an, zahlenmäßig hätten wohl diejenigen Zuschauer überwogen, die die Ansichten der BPE als Blödsinn bezeichnet und als Sauerei empfunden hätten. Die Zuhörer, die sich sachlich hätten informieren wollen, seien demgegenüber eher in der Minderheit gewesen. Es sei häufig vorgekommen, dass die Mitglieder der BPE mit Eiern, Feuerzeugen oder Münzen beworfen worden seien. Man habe deshalb bei jeder Veranstaltung mit Ärger und körperlichen Angriffen gerechnet.
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Der Zeuge CS gab an, es sei bei jeder Veranstaltung ein paarmal zu Beschimpfungen durch Zuhörer gekommen. Manchmal habe es sich hierbei sogar um eine „Dauerbeschallung“ gehandelt, wenn eine Gegendemonstration veranstaltet worden sei. Dass die Mitglieder der BPE mit Schlägen oder Rempeleien körperlich angegriffen worden seien, habe er bei den Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, aber nie erlebt. Er sei zu den Kundgebungen der BPE daher auch nicht in der Erwartung hingegangen, mit körperlichen Angriffen rechnen zu müssen.
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Die Zeugin MA gab an, es habe bei den Kundgebungen der BPE immer wieder hitzige Diskussionen gegeben, die aber hauptsächlich verbal abgelaufen seien. Zu Handgreiflichkeiten sei es bei den mehr als 130 Veranstaltungen, an denen sie teilgenommen habe, nur in zwei oder drei Fällen gekommen. Dies sei also „kaum der Rede wert“ gewesen. Dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nicht ungefährlich gewesen sei, sei aber schon klar gewesen.
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Die Zeugin MD gab ebenfalls an, sie habe bei den Veranstaltungen der BPE, an denen sie teilgenommen habe, einiges an Aggressionen erlebt. Einmal sei MS die Brille heruntergeschlagen worden, einmal habe ihm ein junger Mann ins Gesicht geschlagen und auch eine Flasche sei nach ihm geworfen worden. Es sei aber nicht jedes Mal zu solchen Vorfällen gekommen; MS sei nur zwei- oder dreimal in einer solchen Weise persönlich angegriffen worden.
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Am dramatischsten stellte es der Zeuge MH dar. Dieser bekundete, es sei bei den Kundgebungen der BPE öfters zu körperlicher Gewalt gekommen, weil sich Menschen durch die „sachliche Kritik“ der BPE provoziert gefühlt hätten. Es sei leider nicht selten, dass Leute „ausflippen“ und auf die Mitglieder der BPE „losgehen“ würden. Es seien schon „Polenböller“ und Münzen geworfen worden. Bei einer Veranstaltung in BO habe ein Zuschauer eine palästinensische Flagge herausgeholt und MS ins Gesicht geschlagen. Er, der Zeuge MH, sei auch bei jeder Veranstaltung, an der er teilgenommen habe, bedroht worden.
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Der Zeuge führte weiter aus, die Angst, Opfer eines Anschlags zu werden, sei bei ihm schon immer vorhanden gewesen. Er sei zu den Kundgebungen der BPE immer mit dem Wissen gegangen, man komme da möglicherweise nicht mehr lebend heraus. Ihm sei mehrfach zur Kenntnis gebracht worden, dass die Mitglieder der BPE auf „Todeslisten“ stünden. Dies sei für ihn allerdings nicht verifizierbar, weil diese Listen nicht öffentlich zugänglich seien. Die Mitglieder der BPE wüssten aber ganz genau, dass sie mit dem Tod rechnen müssten, wenn sie den politischen Islam kritisierten. Er sei bei den Veranstaltungen der BPE daher immer misstrauisch gewesen, um zu einer Reaktion in der Lage zu sein.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei diesen Schilderungen des Zeugen MH um eine - möglicherweise unbewusst - übertriebene Darstellung handelte und die Mitglieder der BPE bei ihren Kundgebungen keineswegs fortwährend mit Angriffen auf ihr Leben rechneten. Hierfür sprechen die anderslautenden Darstellungen der übrigen BPE-Mitglieder, wonach man bei den Veranstaltungen zwar mit verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, aber nicht mit Angriffen auf das Leben habe rechnen müssen. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass die Mitglieder der BPE auf den Videofilmen, die das Geschehen in den letzten Minuten vor dem Tatgeschehen zeigen, einen sehr entspannten und gelösten Eindruck vermitteln. Dass der Zeuge MH es bei seiner Vernehmung anders schilderte, ist nach der Überzeugung des Senats daher zum einen eine Reaktion auf das Tatgeschehen und zum anderen möglicherweise auch dem Bemühen geschuldet, die Aktivitäten der BPE-Mitglieder als besonders mutig und bewundernswert darzustellen.
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Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass es entgegen der Darstellung des Zeugen MS in gewisser Weise durchaus der Intention der BPE entsprach, feindselige Äußerungen von muslimischen Veranstaltungsteilnehmern zu provozieren, um so im Livestream möglichst spektakuläre Szenen zeigen zu können.
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Hierfür spricht insbesondere die Auswahl des Kundgebungsorts für die Veranstaltung am 31. Mai 2024. Der in ... geborene und wohnhafte Zeuge BS gab hierzu glaubhaft an, er sei am Tattag vor dem Tatgeschehen zufällig auf den Stand der ihm bis dahin unbekannten BPE aufmerksam geworden. Er habe sich zwei oder drei Plakate der BPE angeschaut, die nach seinem Empfinden schon provokant gewesen seien. Er habe sich gedacht, eine solche Veranstaltung solle man besser an einem anderen Ort durchführen, weil der ... Marktplatz in besonderem Maße islamisch geprägt sei und man dort vorwiegend nur noch Menschen muslimischen Glaubens antreffe. So werde beispielsweise in den Cafés und Restaurants am Marktplatz kein Alkohol mehr ausgeschenkt, weil die Gaststätten muslimische Inhaber hätten. Er habe es daher für unpassend gehalten, die Kundgebung der BPE gerade an diesem Ort abzuhalten, und erwartet, dass es zu emotionalen Auseinandersetzungen kommen werde. Mit Krawall oder Tätlichkeiten habe er wegen der Polizeipräsenz aber nicht gerechnet.
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Der Zeuge EPHK HF, der den Polizeieinsatz für die Veranstaltung vom 31. Mai 2024 als Polizeiführer federführend vorbereitete und begleitete, gab ebenfalls an, beim Marktplatz in ... handle es sich um eine sehr türkisch geprägte Örtlichkeit. Er habe deshalb damit gerechnet, dass es zwischen MS und Muslimen vor Ort zu etwas hitzigeren Diskussionen kommen könnte. Er habe die Überlegung angestellt, ob der Austragungsort für die Veranstaltung von der BPE bewusst gewählt worden sei, um Bilder zu generieren, die die streitige Auseinandersetzung zwischen Menschen muslimischen Glaubens und den Mitgliedern des Vereins zeigen sollten. Er habe sich deshalb auch an die Versammlungsbehörde der Stadt ... mit der Bitte gewandt, nochmals an MS heranzutreten, um mit diesem über eine Verlegung des Austragungsorts zu sprechen. Seines Wissens sei ein Kontakt zwischen der Versammlungsbehörde und MS aber nicht mehr zustande gekommen.
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Der Zeuge EPHM FJ, der als Mitglied des Einsatzzuges des Polizeipräsidiums ... ebenfalls mit der Örtlichkeit vertraut ist, schilderte damit übereinstimmend, sich im Vorfeld der Veranstaltung vom 31. Mai 2024 Videofilme früherer Kundgebungen der BPE angeschaut zu haben. Er habe hieraus den Eindruck gewonnen, dass MS Muslime provoziere und ihnen „gewissen Dinge entlocke“, um dann zu sagen, „das sind die Muslime heutzutage, die brauchen wir nicht in Deutschland“. Er habe die Durchführung der Veranstaltung am Marktplatz in ... deshalb für kontraproduktiv gehalten, zumal sich eine Moschee in fußläufiger Nähe befinde und die Kundgebung überdies auf einen Freitag und damit auf den Tag des Freitagsgebets gefallen sei. Er habe vor diesem Hintergrund nicht verstanden, warum die Versammlungsbehörde diese Veranstaltung genehmigt habe.
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d) Zur Anschlagsplanung des Angeklagten
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aa) Größtmöglicher Schaden als Ziel
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Plan des Angeklagten von Anfang an darin bestand, nicht nur MS zu töten, sondern binnen möglichst kurzer Zeit einen möglichst großen Schaden anzurichten und sowohl möglichst viele Mitglieder der BPE als auch Polizeibeamte zu töten, die die Kundgebung der BPE beschützten. Hierfür spricht das Tatgeschehen am 31. Mai 2024. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich erst vor Ort zur letztlich angewandten Vorgehensweise entschied. Im Gegenteil attackierte der Angeklagte ohne jedes Zögern oder Innehalten nahtlos aneinandergereiht ein Angriffsziel nach dem anderen. Dies spricht dafür, dass er sein Vorgehen vor Ort nicht etwa erst der jeweiligen Situation anpassen musste, sondern einem von vornherein so gefassten Plan folgte und diesen so lange umsetzte, wie ihm dies möglich war.
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Die Einlassung des Angeklagten, er habe einen tödlichen Angriff nur auf den Zeugen MS geplant und danach sofort flüchten wollen, erachtet der Senat dagegen nicht für glaubhaft:
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Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte so spät am Marktplatz von ... eintraf, dass er nicht ernsthaft damit gerechnet haben kann, den Zeugen MS allein beim Aufbauen oder gar beim Parken anzutreffen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kundgebung der BPE nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen MS eigentlich erst um 12.00 Uhr beginnen sollte und lediglich wegen einer Terminkollision mit einer anderen für diesen Tag geplanten Veranstaltung, die ebenfalls am Marktplatz stattfinden sollte, um eine halbe Stunde nach vorne verlegt wurde. Selbst wenn man zusätzlich in die Überlegungen miteinbezieht, dass der Zug des Angeklagten nach dessen Einlassung Verspätung hatte, wäre dieser gegen 11.00 Uhr und damit erst ungefähr eine Stunde vor dem eigentlichen Beginn der Veranstaltung am Marktplatz eingetroffen. Aussichten, den Zeugen MS alleine anzutreffen, hätten auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Vielmehr war für den Angeklagten, der sich frühere Kundgebungen der BPE im Internet angeschaut hatte, in Anbetracht des für den Aufbau erforderlichen Aufwands nach Überzeugung des Senats klar, dass er 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn keine Chance hatte, den Zeugen MS alleine anzutreffen. Dies ergab sich auch aus den Angaben des Zeugen MS, der berichtete, er sei bereits um 9.30 Uhr gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern der BPE am Marktplatz in ... angekommen, um mit dem Aufbau zu beginnen, der üblicherweise ungefähr zwei Stunden in Anspruch genommen habe.
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Zudem spricht es gegen einen entsprechenden Plan des Angeklagten, dass er sich durch die Anwesenheit mehrerer BPE-Mitglieder und eines größeren Polizeiaufgebots nicht davon abhalten ließ, seinen Angriff zu starten. Insoweit vermag auch die Schilderung des Angeklagten wenig zu überzeugen, er habe noch seinen Chatpartner Abu Muhammad Al Afghani anrufen wollen, um sich zu vergewissern, ob er die Tat trotz der Polizeipräsenz begehen solle. Dies ist deshalb wenig schlüssig, da der Angeklagte angab, die Tat alleine und ohne Kenntnis weiterer Personen geplant zu haben. Er hätte daher mit dem Chatpartner Abu Muhammad Al Afghani ein sehr umfangreiches Telefonat führen müssen, in dem er zuerst seinen anfänglichen Tatplan und dann auch die angeblich unerwarteten Komplikationen hätte schildern müssen. Dass der Angeklagte ein solches Telefonat am belebten Marktplatz von ... und damit in der Öffentlichkeit führen wollte, vermag der Senat ihm nicht abzunehmen.
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Dafür, dass der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, möglichst viele Personen und nicht nur den Zeugen MS zu töten, spricht zudem sein Verhalten während des Tatgeschehens: Wäre der Zeuge MS tatsächlich das einzige oder das wichtigste Ziel seines Angriffs gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte, als er sich aus der Fixierung der Zeugen JL und PZ gelöst hatte, wieder dem Zeugen MS zugewandt hätte, um sein Ziel, diesen zu töten, zu erreichen. So verhielt sich der Angeklagte aber gerade nicht, sondern versetzte in dieser Phase zunächst dem Zeugen JL und sodann PHK RL Messerstiche. Auch dies spricht dafür, dass der Angeklagte von vornherein den Plan hatte, in dem dynamischen Geschehen jeweils die Person anzugreifen, bei der er in der konkreten Situation in kürzester Zeit größtmöglichen Schaden anrichten konnte.
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bb) Polizeibeamte als Anschlagsziel
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Dass die Planung des Angeklagten von Anfang an auch tödliche Angriffe gegen Polizeibeamte mit einschloss, belegt das spätere Tatgeschehen, bei dem der Angeklagte - in nahtlosem Anschluss an den Angriff auf den Zeugen JL - gezielt den Polizeibeamten PHK RL angriff, obwohl dieser in diesem Moment mit dem Zeugen TH befasst war und den Angeklagten daher gerade nicht an weiteren Angriffen gegen Mitglieder der BPE hindern konnte.
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Hierfür spricht auch die tief empfundene Ablehnung des Angeklagten gegenüber Polizeibeamten, von der der Zeuge MR berichtete. Dieser Zeuge, der nach islamischem Ritus mit der Schwester des Angeklagten verheiratet ist (siehe oben III. 3. a) bb) (e)), gab an, er habe sich Ende April oder Anfang Mai 2024 in seinem WhatsApp-Status ablehnend zu den Wahabiten geäußert, womit er auch die Mitglieder des „Islamischen Staats“ und der „Al Qaida“ gemeint habe. Hintergrund sei gewesen, dass er zuvor von einem Anschlag des IS gelesen habe. Auf diese Nachricht habe ihm der Angeklagte geantwortet und geschrieben, diejenigen, die nur zuhause sitzen, Tee trinken und schlecht über die Mujaheddin reden würden, sollten die Klappe halten. Weiter habe ihm der Angeklagte vorgehalten, dass der Zeuge mit Polizisten und - insoweit war sich der Zeuge nicht mehr ganz sicher - Politikern zusammensitze und mit ihnen Tee trinke; der Zeuge sei nicht mehr der Bruder des Angeklagten. Dies habe er, der Zeuge, so verstanden, als ob ihm der Angeklagte damit abspreche, ein Muslim zu sein. Der Zeuge führte weiter aus, der Angeklagte habe mit diesen Ausführungen nach seinem Verständnis darauf Bezug genommen, dass er, der Zeuge MR, im Jahr 2023 oder Anfang 2024 einmal von seinem Nachbarn besucht worden sei, der Polizist sei, und der Angeklagte damals ebenfalls anwesend gewesen sei, als sie zusammen Tee getrunken hätten. Er habe dem Angeklagten auch davor schon berichtet gehabt, einen Polizisten als Nachbarn zu haben und mit diesem manchmal Tee zu trinken. Wenn der Angeklagte ihm, insoweit sei er sich nicht mehr sicher, auch vorgeworfen habe, mit Politikern Tee zu trinken, habe er wohl darauf Bezug genommen, dass der älteste Bruder des Zeugen Mitglied der örtlichen Stadtverordnetenversammlung sei.
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Der Senat erachtete auch diese Angaben des Zeugen MR trotz der bereits oben dargelegten grundsätzlichen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage für glaubhaft. Sie fanden eine wesentliche Stütze in der Einlassung des Angeklagten selbst, der schilderte, der Zeuge habe in seinem Status etwas vom „gottlosen IS“ geschrieben, worüber er, der Angeklagte, sich aufgeregt habe. Deshalb habe er dem Zeugen MR vorgeworfen, einerseits von Taghut zu sprechen, andererseits aber mit Politikern am selben Tisch zu sitzen. Dafür, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht nur Politiker, sondern auch Polizeibeamte ansprach, mit denen der Zeuge am selben Tisch sitze, spricht es, dass der Zeuge MR durchaus plausibel und authentisch davon berichten konnte, wie er mit seinem Nachbarn, einem Polizeibeamten, zusammen Tee getrunken habe und der Angeklagte hierbei auch zugegen gewesen sei.
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Mit seiner Äußerung, jemand, der hierzulande mit Polizisten teetrinkend an einem Tisch sitze, sei nicht mehr sein Bruder, brachte der Angeklagte nach Bewertung des Senats unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bei Polizeibeamten für ihn um ein klar definiertes Feindbild handelte und er jeden Kontakt zu ihnen als ein so schweres Vergehen ansah, dass er hierfür sogar den Kontakt zum Ehemann seiner Schwester abbrechen wollte.
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Hierfür spricht auch, dass die Ansicht, Polizeibeamte seien Taghuten, unter Islamisten weit verbreitet ist, wie der Senat den überzeugenden Ausführungen der islamwissenschaftlichen Sachverständigen FM, Dr. FB und DS entnehmen konnte.
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Der Sachverständige FM hat an zwei Universitäten in Deutschland und im arabischsprachigen Ausland Islamwissenschaften studiert und ist seit dem Jahr 2022 beim Bundeskriminalamt beschäftigt. Dort befasst er sich mit den Äußerungen jihadistischer Gruppierungen im Internet und überwacht hierzu anlassunabhängig einschlägige deutsch- und arabischsprachige Plattformen sowohl im sogenannten Clearweb als auch im Darkweb. Der Senat hatte an der Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen daher keinerlei Zweifel.
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Wie dieser überzeugend darlegte, ist es ein gängiges Narrativ in der Szene, dass das demokratische System ein mit dem Islam nicht konformes, tyrannisches System darstelle, da in diesem menschengemachte Gesetze gelten und dieses System in Konkurrenz zum göttlichen System trete. Dementsprechend bezeichnet Taghut jeden, der in diesem System arbeitet, als einen Feind des Islam. Die Tötung eines Polizeibeamten, der eine islamfeindliche Veranstaltung schützt, ist nach dieser in der Szene verbreiteten Argumentation sowohl aufgrund seiner allgemeinen Tätigkeit für ein Taghut-System als auch wegen seines konkreten Einsatzes als gerechtfertigt anzusehen.
- 463
Dies bestätigte auch der islamwissenschaftliche Sachverständige Dr. FB. Es handle sich in islamistischen Kreisen um eine durchaus übliche Ansicht, man solle nicht nur die Veranstalter islamfeindlicher Veranstaltungen angreifen, sondern auch die Vertreter des Staates, der eine solche Veranstaltung erlaube. Ähnliche Forderungen seien bereits von Usama Bin Laden und Anwar al Awlaki erhoben worden.
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Der islamwissenschaftliche Sachverständige DS führte ergänzend aus, es habe immer wieder Chatgruppen gegeben, in denen Polizeikräfte unter dem Stichwort Taghut explizit als Anschlagsziele benannt worden seien. In einer Audiobotschaft des IS sei den Anhängern empfohlen worden, Ermittler und Richter anzugreifen. Für die islamistische Zielgruppe sei der Begriff des „Taghut“ aber auch ohne weitere Erläuterungen verständlich; diese Gruppe verstehe daher auch ohne ergänzende Hinweise, dass Personen, die einem demokratischen Staat dienten, als Diener des Taghut anzusehen seien.
- 465
Dass den Angeklagten bereits einige Wochen vor der Tat vom 31. Mai 2024 die Frage umtrieb, ob es aus islamischer Sicht erlaubt sei, einen Polizeibeamten zu töten, wird ebenfalls aus den Angaben des Zeugen MR deutlich. Dieser berichtete, der Angeklagte habe ihn einige Wochen vor der Tat gefragt, ob „Götzendienst“ entschuldigt werden könne, wenn der Betreffende nichts von der Existenz Gottes wisse. Der Zeuge habe hierauf geantwortet, dies würden nur die Wahabiten sagen; er habe dem Angeklagten zudem einen Koranvers zitiert, wonach Gott jedem Menschen die Veranlagung gegeben habe, ihn zu erkennen. Am selben Abend habe der Angeklagte ihn dann noch einmal angerufen und ihn nochmals gefragt, ob die Unwissenheit von der Existenz Gottes eine Entschuldigung sei. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie beide über religiöse Themen diskutiert hätten. Warum der Angeklagte gerade ihm diese Frage gestellt habe, könne er, der Zeuge, auch nicht beantworten. Er sei studierter Sportwissenschaftler und kein Religionsgelehrter. Vielleicht habe der Angeklagte dieselbe Frage auch vielen anderen gestellt. Er, der Zeuge, sei für den Angeklagten in religiösen Dingen keine Autorität gewesen.
- 466
Der Senat hat auch diese Angaben des Zeugen MR aus den bereits dargelegten Gründen einer sehr kritischen Würdigung unterzogen, zumal der Zeuge nicht einmal im Ansatz plausibel darlegen konnte, warum sich der Angeklagte mit seiner Frage gerade an ihn, den Zeugen, wandte. Der Senat hält die Schilderung des Zeugen zu den Fragen des Angeklagten aber dennoch für glaubhaft. Hierfür spricht zum einen, dass der Zeuge damit gerade einräumte, mit dem Angeklagten eben doch religiöse Themen diskutiert zu haben, was er ansonsten in Abrede stellte. Hinzu kommt, dass keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge diesen Vorfall der Wahrheit zuwider hätte erfinden sollen. Denn für den Zeugen war es kaum zu überblicken, ob diese Schilderung dem Angeklagten schaden oder nützen würde. Ein greifbarer Anlass für eine Falschaussage bestand daher nicht. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge damit - wenn auch sicher unbewusst - einräumte, den Angeklagten in seiner Planung, einen Polizeibeamten zu töten, bestärkt zu haben.
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Denn aus der Aussage des Zeugen MR ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte bei diesem Zeugen rückversichern wollte, ob Polizeibeamte eines demokratischen Staates, die vom Angeklagten als „Götzendiener“ angesehen wurden, dann zu schonen sein könnten, wenn ihnen die Existenz Gottes nicht bekannt sei. Diese Unsicherheit konnte ihm der Zeuge MR unter Hinweis auf einen Koranvers nehmen, wonach jeder Mensch in der Lage sei, Gott zu erkennen. Wie wichtig dieses Thema dem Angeklagten war, wird dabei auch daraus deutlich, dass er dieselbe Frage dem Zeugen MR gleich zweimal stellte. Auch dies deutet mithin darauf hin, dass dem Entschluss des Angeklagten zur Tötung von PHK RL eingehende religionstheoretische Überlegungen vorangegangen waren.
- 468
Der Senat erachtet insoweit auch die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, er habe sich spontan zur Tötung des Polizeibeamten entschlossen, weil er plötzlich den Satz „Heute muss jemand sterben“ im Kopf gehabt habe.
- 469
Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF:
- 470
Der Sachverständige Prof. Dr. JF hat nach dem Medizinstudium an der Universität HI seine Facharztausbildung am Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in MN begonnen und am Universitätsklinikum HU abgeschlossen. Im Anschluss baute er am Universitätsklinikum HU den Bereich Gefängnispsychiatrie auf, den er zuletzt oberärztlich leitete. Nach seiner Habilitation wechselte er zum Ende des Jahres 2021 an die Universität UE und leitet dort seither als Direktor das Institut für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung. Im Zentrum seiner Forschung steht derzeit die Frage, welche Änderungen am Gehirn des Menschen im Falle eines längeren Haftaufenthalts festzustellen sind. Neben Forschung und Lehre ist auch die Erstattung forensisch-psychiatrischer Gutachten ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Der Senat hatte an der beruflichen Expertise des Sachverständigen keinerlei Zweifel.
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Prof. Dr. JF führte aus, es sei aus seiner sachverständigen Sicht mit den im Übrigen behaupteten Gedächtnislücken zum Tatgeschehen nur schwer in Einklang zu bringen, dass dem Angeklagten dieser eine Satz „Heute muss jemand sterben“ in Erinnerung geblieben sei, während das Tatgeschehen im Übrigen - was nach einem Koma prinzipiell nachvollziehbar sei - im Wesentlichen in Vergessenheit geraten sei. Auch würden Menschen üblicherweise nicht in ausformulierten Sätzen denken, sondern in Emotionen und Bildern, weshalb es ebenfalls nicht plausibel erscheine, dass vom Angeklagten ein solcher „ausgestanzter Satz“ in der dynamischen Tatsituation gedacht worden sei. Aus psychiatrischer Sicht wirke diese Behauptung des Angeklagten auf ihn daher vielmehr wie eine nachträgliche Rationalisierung.
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Diesen plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.
- 473
cc) Märtyrertod als weiteres Ziel des Angeklagten
- 474
Dass es entgegen seiner Einlassung das Ziel des Angeklagten war, letztlich selbst bei dem Tatgeschehen getötet zu werden, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau mehrerer Umstände:
- 475
So ist der Senat, wie dargelegt werden wird, davon überzeugt, dass der Angeklagte sich am Abend des 30. oder am Morgen des 31. Mai 2024 ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild verschaffte, um so körperlich rein ins Paradies eintreten zu können (III. 5. b)). Hinzu kommt, dass der Angeklagte am Morgen des 31. Mai 2024 seiner Mutter eine Abschiedsnachricht schickte (III. 5. d)). Auch der Umstand, dass der Angeklagte sein üblicherweise genutztes Mobiltelefon vor der Tat außer Betrieb nahm, an einem unbekannten Ort verwahrte und zum Tatort stattdessen ein älteres Mobiltelefon mitnahm (III. 5. c)), spricht dafür, dass er von vornherein davon ausging, den Tatort nicht mehr zu verlassen, und sein eigentlich genutztes Mobiltelefon nicht dem Zugriff der Ermittlungsbehörden preisgeben wollte.
- 476
Für die Absicht des Angeklagten, bei dem Anschlag getötet zu werden, spricht weiter seine bereits im Dezember 2022 gefallene Äußerung im Chat mit seinem früheren Nachbarn SB, es müsse ein Genuss und Vergnügen sein, um der eigenen Religion willen getötet zu werden.
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Dass sich der Angeklagte für den Märtyrertod begeisterte, kommt dazuhin in einer Äußerung zum Ausdruck, die er bereits im August 2023 auf der Internetplattform YouTube einstellte und die aus den Worten „Ich hoffe, dass Gott uns zum Märtyrer macht“ bestand. Dass der Angeklagte diese Botschaft dort einstellte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer ersten von der Zeugin KHKin WF vorgenommenen Auswertung der Inhalte des beim Angeklagten nach der Tat aufgefundenen Mobiltelefons Samsung S7. Wie sich dem betreffenden Vermerk der Zeugin entnehmen lässt, war auf diesem Telefon eine E-Mail gespeichert, in der der Nutzer des YouTube-Accounts @si2 darüber informiert wurde, ein anderer YouTube-Nutzer habe seinen in der Sprache Dari verfassten Kommentar mit einem Herz kommentiert. Der Übersetzung des Kommentars lässt sich entnehmen, dass dieser den Wortlaut „Ich hoffe, dass Gott uns zum Märtyrer macht“ hatte. Da die betreffende Nachricht von Youtube.com auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war und der Name des YouTube-Accounts „si“ ebenfalls auf den Angeklagten hindeutet, hat der Senat keinen Zweifel, dass dieser Kommentar vom Angeklagten herrührte.
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Wie bereits ausgeführt erklärte der Angeklagte zudem gegenüber dem Zeugen MM, man sei, wenn man für Gott zum Märtyrer werde, auf einem guten Weg.
- 479
Wie attraktiv der Märtyrertod für ihn ist, hat der Angeklagte überdies in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung betont, als er ganz selbstverständlich ausführte, schon jedes kleine Kind wisse, dass der Märtyrertod etwas Schönes sei.
- 480
Schließlich sprechen auch die Bekundungen des Zeugen Dr. FK dafür, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, das Tatgeschehen nicht zu überleben:
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Der Zeuge Dr. FK ist als Arzt beim Gesundheitsamt der Stadt MN tätig, dessen Räumlichkeiten sich direkt am Marktplatz in ... befinden. Der Zeuge wurde am 31. Mai 2024 in seinem Dienstzimmer auf das Tatgeschehen aufmerksam, als er den vom Zeugen EPHM FJ abgegebenen Schuss hörte. Als er hierauf aus dem Fenster schaute, sah er mehrere Verletzte am Boden liegen und eilte mit weiteren Kollegen auf den Marktplatz, um erste Hilfe zu leisten. Während sich eine Kollegin zum Geschädigten PHK RL begab, wandte sich der Zeuge Dr. FK, wie er plastisch schilderte, dem ebenfalls am Boden liegenden Angeklagten zu. Bei diesem befanden sich bereits zwei Polizeibeamte, von denen einer auf eine Wunde am Bauch des Angeklagten drückte. Einer der beiden Polizeibeamten teilte dem Zeugen mit, er habe auf den Angeklagten geschossen. Der Zeuge bot an, die erste Hilfe zu übernehmen, und drückte selbst die Wunde am Bauch des Angeklagten kräftig zu, um einen Blutverlust zu verhindern. Hierauf, so der Zeuge, habe der Angeklagte, der bei Bewusstsein war, mindestens einmal versucht, die Hand des Zeugen wegzudrücken, und mit den Beinen um sich getreten. Der Zeuge Dr. FK gab an, dass sich natürlich nicht zwingend sagen lasse, ob der Angeklagte sich hierdurch bewusst gegen die Erste-Hilfe-Maßnahmen habe wehren wollen oder ob es sich nur um schmerzbedingte, unbewusste Reaktionen gehandelt habe. Richtig sei auch, dass seine Kollegin ihm empfohlen habe, nicht ganz so fest zuzudrücken. Sein subjektiver Eindruck damals sei aber gewesen, der Angeklagte habe sich gegen die Rettungsmaßnahmen zur Wehr setzen wollen. Im Laufe der Behandlung habe diese Gegenwehr nachgelassen, was auf den bis dahin eingetretenen Blutverlust zurückzuführen sein könne.
- 482
Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen Dr. FK keinerlei Zweifel. Dieser schilderte anschaulich und detailreich seine Erlebnisse vom Tattag, die bei ihm ersichtlich einen bleibenden Eindruck hinterlassen hatten und ihm noch gut im Gedächtnis waren. Eine Bestätigung fanden die Angaben des Zeugen Dr. FK zudem in den Bekundungen der Zeugin PHMin HB, die sich ebenfalls an den Erste-Hilfe-Maßnahmen für den Angeklagten beteiligte. Diese Zeugin gab an, sie habe sich nach dem Tatgeschehen zu dem niedergeschossenen Angeklagten begeben. Dort habe ihr ein Kollege gesagt, sie solle die Beine des Angeklagten fixieren, weil sich dieser bewege, worauf sie sich auf seine Beine gesetzt habe.
- 483
Der Zeuge Dr. FK stellte zwar unumwunden klar, dass es sich bei seiner Empfindung, der Angeklagte habe sich gegen die Rettungsmaßnahmen gewehrt, lediglich um einen subjektiven Eindruck gehandelt habe und die Reaktionen des Angeklagten auch anderweitig begründet werden könnten. Auch die Zeugin PHMin HB gab an, sie habe damals nicht den Eindruck gehabt, dass sich der Angeklagte gezielt gegen die Erste-Hilfe-Maßnahmen gewehrt habe. Der Zeuge EPHM FJ beschrieb es so, dass der Angeklagte durchgängig gewimmert habe und die ganze Zeit im Begriff gewesen sei, ohnmächtig zu werden, weshalb er ihm wiederholt Ohrfeigen versetzt habe, um ihn wachzuhalten. Den Eindruck, der Angeklagte habe sich gegen die Erste-Hilfe-Maßnahmen gewehrt, habe er nicht gehabt.
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Nimmt man die weiteren, eben dargelegten Umstände hinzu, erscheint die Einschätzung des Zeugen Dr. FK, der Angeklagte habe sich bewusst gegen die Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Wehr gesetzt, aber durchaus plausibel und fügt sich stimmig in das Gesamtbild eines Täters, der den Märtyrertod suchte, ein.
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Dafür, dass der Angeklagte den Märtyrertod suchte, spricht schließlich und ganz wesentlich der Tatablauf. Der Angeklagte hatte schon vor Beginn seines Angriffs wahrgenommen, dass sich vor Ort eine größere Zahl von Polizeibeamten aufhielt. Der Angeklagte war sich daher nach Überzeugung des Senats schon zu Beginn des Angriffs völlig im Klaren darüber, dass die Polizei ihn diesen Angriff nicht ungehindert ausführen ließe, sondern irgendwann eingreifen würde. Jede andere Erwartung wäre völlig lebensfremd gewesen. Gleichwohl brachte der Angeklagte mehreren Geschädigten vor den Augen der Polizeibeamten schwerste Verletzungen bei, womit er - wie ihm selbst nicht verborgen geblieben sein kann - ein Einschreiten der Beamten geradezu herausforderte. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn der Angeklagte es nicht nur in Kauf nahm, sondern gerade darauf abzielte, das Tatgeschehen selbst nicht zu überleben.
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Hierfür sprechen auch die Angaben des Zeugen KM, der als Psychologierat im Vollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a. M. I beschäftigt ist und mit dem Angeklagten wöchentliche Gespräche führte, während sich dieser in der JVA Frankfurt a. M. I befand. Der Zeuge KM gab an, er sei in diesen Gesprächen nur am Rande auf die Tat des Angeklagten eingegangen. Zum einen habe er gegenüber dem Angeklagten einmal angesprochen, dass dieser wegen des im Raum stehenden Tatvorwurfs mit einer langen Haftzeit rechnen müsse, worauf der Angeklagte nicht eingegangen sei. Zum anderen habe er auch mehrmals thematisiert, dass der Angeklagte bei der Tat selbst hätte ums Leben kommen können. Dieses Thema sei für ihn als Anstaltspsychologen im Hinblick auf eine etwaige Suizidalität des Angeklagten von Bedeutung gewesen. Der Angeklagte sei hierauf ebenfalls nicht näher eingegangen, sondern habe nur erwidert, er wolle „im Moment“ nicht sterben und sei „jetzt“ froh, am Leben zu sein. Die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat die Absicht verfolgt habe, zu Tode zu kommen, habe der Zeuge nur vorsichtig angesprochen, um keinen Bruch mit dem Angeklagten zu riskieren. Eine konkrete Antwort habe er hierauf aber nicht erhalten.
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Diese Aussage erscheint dem Senat deshalb bedeutsam, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Frage, ob er den Märtyrertod sterben wollte, wiederholt und mit großer Vehemenz verneinte. Vor diesem Hintergrund wäre nach der Auffassung des Senats schon in den Gesprächen mit dem Anstaltspsychologen eine vergleichbare Reaktion zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte damals schon der Meinung gewesen wäre, ihm werde zu Unrecht unterstellt, bei der Tat den Tod gesucht zu haben. Dies tat er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KM aber gerade nicht, sondern betonte im Gegenteil nur, zum aktuellen Zeitpunkt nicht sterben zu wollen, was die Frage eines mit der Tatbegehung angestrebten Märtyrertodes ausdrücklich offenließ.
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Der Senat verkennt die Hinweise darauf nicht, dass der Angeklagte tatsächlich damit rechnete, nach der Tatbegehung vom Marktplatz zu fliehen und nach Hause zurückzukehren. Zu nennen sind insoweit insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte für die (Bahn-)Fahrt von HH nach ... statt einer Einmalfahrkarte ein Tagesticket kaufte und er zudem die Zwille bei sich führte, die sinnvoll erst dafür eingesetzt werden konnte, etwaige Verfolger auf Abstand zu halten. Dies stellt die Überzeugung des Senats, der Angeklagte habe beim Tatgeschehen zu Tode kommen wollen, aber nicht in Frage, sondern belegt für den Senat lediglich, dass sich der Angeklagte bei seinem Aufbruch von HH nicht sicher war, ob sich das Geschehen wirklich in der von ihm geplanten Richtung entwickeln werde, und daher Vorkehrungen für den Fall traf, dass dem nicht so sein sollte.
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5. Zu den Tatvorbereitungen
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a) Bestellung der Tatwaffen
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Der Angeklagte hat eingeräumt, das später bei der Tat verwendete Messer bei dem Internetversandhändler AE bestellt zu haben. Dass es sich hierbei um die Bestellung vom 9. Mai 2024 über ein Messer des Typs „U.S.A. (Dehong) SA-88 Python“ sowie ein Klappmesser handelte, wofür das Konto des Angeklagten am 13. Mai 2024 mit dem Betrag von 36,86 Euro belastet wurde, ergibt sich aus einer schriftlichen Auskunft des Unternehmens AE sowie einem Kontoauszug der I.-Bank für das Girokonto des Angeklagten.
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Von der Identität des bei AE angebotenen und des bei der Tatbegehung verwendeten Messers konnte sich der Senat zudem aufgrund eines Augenscheins von Lichtbildern des Tatmessers und des auf der Internetseite von „AE“ angebotenen Messers überzeugen. Hinzu kommt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 31. Mai 2024 ein an ihn adressiertes Paket mit der Aufschrift „kitchen utensils *1“ aufgefunden werden konnte, auf dessen Adressaufkleber sich unter anderem das Kürzel „hd_zd1*1“ befand. Ein vergleichbares Kürzel findet sich auch auf der Internetseite von AE, auf der das Messer zum Verkauf angeboten wird. Dort ist zu diesem Artikel unter der Rubrik Farbe Folgendes vermerkt: „hd-zd1“.
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Bei einer Gesamtschau besteht für den Senat daher kein Zweifel, dass der Angeklagte am 9. Mai 2024 bei AE das dort angebotene Messer der Marke Dehong in der Farbe „hd-zd1“ bestellte, worauf der Kaufpreis am 13. Mai 2024 von seinem Girokonto abgebucht und das Messer zu einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 31. Mai 2024 in einem Paket an ihn ausgeliefert wurde.
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Dass sich der Angeklagte die Schleuder, die er bei der Tatbegehung mit sich führte, mit Unterstützung seines Bruders beschaffte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Einlassung des Angeklagten, die ebenfalls durch weitere Beweismittel belegt wird: So lässt sich einem Bestandsdatenabgleich der Firma AZ entnehmen, dass RA am 15. Mai 2024 bei diesem Internetversandhändler ein „AUVIM Steinschleuder Set Hochgeschwindigkeits-Jagd Schleuder Katapult-Schleuder mit 200 Munitionsbällen und 4 Gummibändern für Kinder/Kinder/Erwachsene im Freien“ zum Preis von 17,00 Euro bestellte, das am 16. Mai 2024 versandt wurde. Für das versandte Paket ist bei AZ die Rückverfolgungs- oder Trackingnummer DE34xxx registriert. Das Paket mit dieser Nummer konnte am 31. Mai 2024 bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in einer Kommode im Wohnzimmer aufgefunden werden. In dem Paket fanden sich noch drei Ersatzgummis zum Einspannen in die Schleuder, wie auf den bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbildern zu erkennen ist und sich zudem einem Auswertevermerk des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2024 entnehmen lässt. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass der Bruder des Angeklagten, RA, die Schleuder im Auftrag des Angeklagten bestellte und ihm das Paket nach der Lieferung übergab. Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Schleuder konnte der Senat aufgrund eines Gutachtens des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg treffen. Dieser Behörde lagen die vom Angeklagten bei der Tatbegehung mitgeführte Präzisionsschleuder samt den ebenfalls mitgeführten Kugeln zur Begutachtung vor, so dass sowohl die Beschaffenheit der Kugeln als auch bei einer Reihe von Schussversuchen die Geschwindigkeit und die Energie der Geschosse ermittelt werden konnten.
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b) Änderung des äußeren Erscheinungsbildes
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Dass der Angeklagte am Abend des 30. Mai 2024 sein Haupthaar und seinen Kinn- und Backenbart stutzte, hat er selbst in seiner Einlassung bestätigt und ergibt sich zur Überzeugung des Senats zudem aus einem Vergleich von Videoaufnahmen, die am 30. und 31. Mai 2024 vom Angeklagten erstellt wurden.
- 497
So ist der Angeklagte zum einen auf Videoaufnahmen zu sehen, die am 30. Mai 2024 gegen 17:15 Uhr und 19:22 Uhr in einer Aufzugskabine im Wohnhaus des Angeklagten in der X-Straße in HH durch die dortige Überwachungskamera erstellt wurden und nach der Tat von Beamten des PP Südhessen gesichert werden konnten. Auf diesen Aufnahmen ist der Angeklagte jeweils über einen längeren Zeitraum sowohl von vorne als auch von der Seite zu sehen. Obwohl der Angeklagte jeweils eine Schirmmütze mit nach hinten gedrehtem Schirm trägt, ist gut zu erkennen, dass sein gelocktes, schwarzes Haar am Hinterkopf jedenfalls bis zur Schulter reichte. Ebenso zeigen die Aufnahmen von diesem Tag den ungepflegt wirkenden, ungestutzten, mehrere Zentimeter langen Vollbart des Angeklagten.
- 498
Dies entspricht auch den Angaben des Zeugen WB, des Arbeitgebers des Bruders des Angeklagten. Dieser gab an, der Bart des Angeklagten sei immer länger geworden und er habe sich die Haare lang wachsen lassen. Der Zeuge habe ihn darauf angesprochen, wie der Angeklagte denn aussehe, der hierüber aber nur gelacht habe.
- 499
Auch der Zeuge MR berichtete von den langen ungepflegten Haaren des Angeklagten und dessen insgesamt ungepflegtem äußeren Erscheinungsbild. Er schilderte, der Angeklagte habe in den letzten Monaten vor der Tat „weniger Wert auf Optik“ gelegt und sich die Haare lang wachsen lassen. Im Februar oder März 2024 habe er einen Zahn verloren und sich nicht darum gekümmert, die Zahnlücke richten zu lassen. Er habe ein bisschen Mundgeruch gehabt und der Zeuge habe bei ihm auch Körpergeruch festgestellt. Wenn er, der Zeuge, bei der Polizei gesagt habe, der Angeklagte habe wie ein „Penner“ ausgesehen, sei dies also schon zutreffend.
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Der Senat hatte auch an diesen Angaben des Zeugen MR keinen Zweifel. Sie stehen nicht nur im Einklang mit den Bekundungen weiterer Zeugen, sondern werden auch dadurch gestützt, dass es dem Zeugen sichtlich unangenehm war, sich in dieser Weise über den Angeklagten äußern zu müssen, und er sich hierfür mehrfach entschuldigte. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagte, bestanden daher nicht, zumal auch keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge insoweit hätte lügen sollen.
- 501
Der Zeuge DR, der jüngere Bruder des Zeugen MR, gab im Einklang hiermit an, er sei dem Angeklagten im März oder April 2024 begegnet, als er sich mit seiner Frau und seinem Sohn in einem Bergtierpark aufgehalten habe. Der Angeklagte, den er zuvor ungefähr fünfmal getroffen habe und der immer sehr freundlich und zuvorkommend gewesen sei, sei bei diesem Zusammentreffen nicht mehr so gepflegt wie sonst gewesen. Er habe lange Haare gehabt und man könne schon sagen, er habe an diesem Tag wie ein „Penner“ ausgesehen.
- 502
Über das zunehmend verwahrloste Äußere des Angeklagten berichtete auch die Zeugin NS, die Freundin von AW (siehe zu ihr III. 3. a) dd)). Die Zeugin lernte den Angeklagten bereits im Jahr 2020 kennen, als dieser einen Schrank verkaufen wollte und AW ihm die Zeugin NS als Käuferin vermittelte. Ungefähr zur selben Zeit lernte die Zeugin über AW auch FA kennen, worauf sich die drei Frauen regelmäßig mit ihren Kindern am Spielplatz oder zu gemeinsamen Spaziergängen trafen. Zu einem häufigeren Kontakt zwischen der Zeugin und der Familie A kam es dann ab dem Jahr 2021, als der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in das Wohnhaus in der X- Straße in HH einzog, wo die Zeugin NS zu dieser Zeit ebenfalls wohnte. Die Zeugin sah den Angeklagten ab dieser Zeit nahezu täglich, wobei sie einander aber nur grüßten und ansonsten keine weiteren Worte miteinander wechselten. Die Zeugin gab an, ihr sei ungefähr ab Mitte des Jahres 2022 aufgefallen, dass der Angeklagte seine Haare und seinen Bart habe wachsen lassen. Davor sei er ein gestylter, topgepflegter junger Mann gewesen und dann habe er alles „sprießen lassen“. Für sie, die Zeugin NS, als Frisörin sei der „Style“ des Angeklagten dann weg gewesen, das sei kein Schnitt mehr gewesen, sondern nur noch ein „Sprießen“. Er habe früher auch Jeanshosen getragen und dann nur noch „labberige Jogginghosen“. Dieser Sinneswandel sei auffällig gewesen, weil er davor „so ein hübscher junger Mann“ gewesen sei.
- 503
Der Senat hatte an diesen sehr plastischen Schilderungen der Zeugin, die zudem mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang stehen, keinerlei Zweifel.
- 504
Die Zeugin FA, die Ehefrau des Angeklagten, gab ebenfalls an, der Angeklagte habe zuletzt lange Haare und einen längeren Bart gehabt. Ihr habe das nicht gefallen und die langen Haare hätten auch in der Wohnung genervt, weil sie überall herumgelegen seien. Sie habe ihm schon im April 2024 gesagt, es reiche jetzt mit den Haaren, sie finde es wirklich nicht schön und auch der Bart sei nicht mehr schön. Am späten Abend des 30. Mai 2024 habe er dann auf ihre Aufforderung hin seine Haare gekürzt; sie habe ihm dabei geholfen.
- 505
Auf den Videoaufnahmen, die am Tattag vom Zeugen OZ, einem Mitglied des BPE, gefilmt wurden und das Tatgeschehen zeigen, ist zu erkennen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt sein Haupthaar kurz geschnitten trug und sein Bart auf eine gleichmäßige Länge gestutzt und in Form gebracht worden war.
- 506
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich am Abend des 30. Mai 2024 deshalb ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild verschaffte, um so körperlich rein ins Paradies eintreten zu können.
- 507
Der Senat hat hierzu die islamwissenschaftlichen Sachverständigen DS und SP vernommen.
- 508
Der Sachverständige DS gab an, ihm seien keine verbindlichen Regeln bekannt, wonach ein sogenannter Märtyrer vor seiner Tat körperliche Hygienemaßnahmen durchführen müsse. Den Attentätern des Anschlags vom 11. September 2001 sei in einer Art geistigen Abhandlung aber empfohlen worden, überflüssiges Körperhaar zu entfernen und sich zu reinigen. Der Sachverständige SP führte ergänzend aus, es gebe in der Sunna Überlieferungen, wonach Krieger in der Frühzeit des Islam die rituelle Waschung vollzogen hätten, bevor sie in den Kampf gezogen seien. Nach islamischer Grundüberzeugung seien die Toten zu waschen, um den Zustand der Reinheit zu erreichen. Bei Märtyrern sei dies dagegen entbehrlich, da ein Märtyrer den Zustand der Reinheit ohne die Totenwaschung erreiche. Ein Grund für die Durchführung von Hygienemaßnahmen vor einem Selbstmordanschlag könne daher darin bestehen, dass sich ein Attentäter nicht sicher sein könne, ob Gott sein Martyrium annehme; für diesen Fall könne er auf „Nummer sicher“ gehen und sich vorher waschen, um so den Zustand der Reinheit unabhängig davon zu haben, ob er als Märtyrer anerkannt werde oder nicht. Nach seinem Kenntnisstand handle es sich allerdings um Einzelfälle, in denen Attentäter so vorgegangen sei. Der Zusammenhang zwischen einem Selbstmordattentat und vorherigen Hygienemaßnahmen sei nach seiner Einschätzung unter Jihadisten aber durchaus geläufig.
- 509
Soweit der Angeklagte demgegenüber einen solchen Zusammenhang vehement bestritt und angab, dass die Änderung seines Aussehens nichts mit einem beabsichtigten Märtyrertod zu tun gehabt habe, erachtet der Senat dies für widerlegt. Diese Einlassung ist schon wenig überzeugend, soweit der Angeklagte behauptete, von einem solchen Brauch von Selbstmordattentätern noch nie etwas gehört zu haben. Dies erscheint, nachdem er sich vor der Tat monatelang fast ausschließlich mit religiösen Fragen und hierbei auch mit dem Märtyrertod befasst hatte, kaum plausibel. Hinzu kommt, dass der Angeklagte keinen vernünftigen Grund anführen konnte, warum er sich sonst unmittelbar vor der Tatbegehung die Haare und den Bart geschnitten haben soll. Warum es für eine Wiedererkennung auf Foto- oder Filmaufnahmen hinderlich sein soll, wenn die Haare und der Bart geschnitten sind und somit den Blick auf das Gesicht weniger erschweren, erschließt sich nicht.
- 510
Dass der Zusammenhang zwischen dem Stutzen des Bartes und einer Märtyreraktion nicht nur wenigen Islamwissenschaftlern, sondern einem breiteren Personenkreis bekannt ist, wurde zudem aus den Angaben des Zeugen MG deutlich, des kurdischen Nachbarn des Angeklagten (siehe III. 3. a) bb) (h)). Dieser gab an, ihm sei, als er den Videofilm der Tat von ... gesehen habe, aufgefallen, dass der Bart des Angeklagten anders als zu der Zeit gewesen sei, als der Zeuge ihn gekannt habe; der Angeklagte müsse beim Friseur gewesen sein. Der Zeuge führte - völlig ungefragt - weiter aus, das sei wie beim IS. Wenn die „etwas machen“ würden, müsse der Bart auch „schön sein“. Der Senat hatte aus den bereits oben dargelegten Gründen auch an diesen Angaben des Zeugen keinerlei Zweifel, wobei hier noch hinzukam, dass der Zeuge die Relevanz dieser von ihm eher beiläufig gemachten Ausführungen für das Verfahren nach der Überzeugung des Senats überhaupt nicht überblicken konnte.
- 511
Anderes ergibt sich nach Bewertung des Senats auch nicht daraus, dass die Zeugin FA angab, der Angeklagte habe sich seine Haare am Abend des 30. Mai 2024 auf ihre Veranlassung hin gekürzt.
- 512
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Zeugin dem Angeklagten, auch wenn dieser hiervon in seiner Einlassung nichts berichtet hatte, tatsächlich beim Kürzen der Haare behilflich war und der Angeklagte ihr hierbei den Eindruck vermittelte, er komme damit einer Aufforderung seiner Ehefrau, der Zeugin, nach.
- 513
Der Senat ist aber gleichwohl davon überzeugt, dass sich der Angeklagte schon zuvor entschlossen hatte, seine Haar- und Barttracht entsprechend zu ändern. Hierfür spricht, dass es einen ungewöhnlichen Zufall darstellen würde, wenn es ausgerechnet einen Tag vor der Tat vom 31. Mai 2024 ganz unabhängig hiervon und allein auf Veranlassung seiner Ehefrau zu der Kürzung der Haare gekommen wäre. Hinzu kommt, dass auf den Videoaufzeichnungen aus dem Aufzug im Gebäude X-Straße, die am 30. Mai 2024 gegen 17.15 Uhr erstellt wurden, zu sehen ist, wie der Angeklagte, der hierbei ersichtlich in einen im Aufzug angebrachten Spiegel schaut, sowohl seine Haare als auch seinen Bart eingehend mustert und jeweils mit den Händen an ihnen entlangstreicht. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte schon in diesem Moment sein aktuelles, ungepflegtes Aussehen inspizierte und sich spätestens jetzt und nicht erst auf ein Zureden seiner Ehefrau hin zu einer Wiederherstellung eines adretten Erscheinungsbildes entschloss. Da ihm seine Ehefrau auch nach ihren eigenen Angaben schon im April 2024 erklärt hatte, sie finde seine Haare und seinen Bart nicht mehr schön, fiel es ihm nach der Überzeugung des Senats nicht schwer, ihr den Eindruck zu vermitteln, er kürze sich Haare und Bart nun auf ihr Drängen hin.
- 514
c) Wechsel des Mobiltelefons
- 515
Dass der Angeklagte das Mobiltelefon Samsung S7 Edge vor dem 30. Mai 2024 allenfalls noch sporadisch genutzt hatte, hat er selbst so eingeräumt: es habe sich um ein altes Telefon gehandelt, das seine Tochter immer benutzt habe.
- 516
Eine Auswertung der auf diesem Mobiltelefon gespeicherten Daten belegt die Richtigkeit dieser Einlassung. Wie sich dem von KOK LU erstellten Auswertevermerk des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2024 entnehmen lässt, stammte die letzte Bluetooth-Verbindung des Geräts aus dem Jahr 2020. Kalendereinträge waren nur für das Jahr 2021 und die Zeit zuvor gespeichert. Auch die auf dem Gerät gespeicherten Bild- und Audiodateien sprechen dafür, dass das Gerät ab dem Jahr 2022 nur noch vereinzelt genutzt worden war: So wurden im Jahr 2024 lediglich am 31. Mai 2024 16 Audiodateien über Telegram verschickt oder empfangen; zwei weitere Audiodateien wurden am 3. März 2024 erstellt, ansonsten stammten sämtliche auf dem Gerät gespeicherten Audiodateien aus dem Jahr 2022 oder waren noch älter. Ein ähnliches Bild ergab die Auswertung der auf dem Gerät gespeicherten Bilddateien: Im Einzelnen wurden am 30. Mai 2024 insgesamt 13 und am 31. Mai 2024 insgesamt 21 Bilddateien auf dem Gerät gespeichert. Vom 31. März bis zum 29. Mai 2024 erfolgte keine Speicherung eines Bildes. In der Zeit vom 28. bis zum 30. März 2024 wurden auf dem Gerät insgesamt 778 Bilder gespeichert, bei denen es sich aber ganz überwiegend um Selfie-Aufnahmen der Tochter des Angeklagten handelte. In der Zeit vom 28. September 2023 bis zum 27. März 2024 wurde insgesamt nur eine Bilddatei auf dem Telefon gespeichert.
- 517
Dafür, dass das Gerät vor dem 30. Mai 2024 nur noch ganz vereinzelt in Betrieb war, sprechen schließlich auch die durch den Sachverständigen TOR DF erhobenen, auf dem Gerät gespeicherten Daten zum Bandbreitenverbrauch.
- 518
TOR DF ist Informatiker und seit dem Jahr 2003 beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg in der IT-Beweissicherung beschäftigt. Nach Tätigkeiten im Bereich der Windows- und Netzwerk-Forensik hat er sich auf die Smartphone-Forensik und dort auf den Bereich der Android-Forensik spezialisiert und führt im Auftrag der Ermittlungsbeamten Analysen an Android-Mobiltelefonen durch. Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige mehrere Untersuchungsberichte erstellt. Der Senat hat den Sachverständigen zu den von ihm durchgeführten Untersuchungen vernommen und ergänzend die Untersuchungsberichte verlesen. An den detailliert und fachkundig vorgetragenen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen und dessen fachlicher Expertise hatte der Senat keinen Zweifel.
- 519
Dem Sachverständigen lagen die Daten vor, die auf dem Mobiltelefon Samsung S7 des Angeklagten gesichert werden konnten. Dieses Mobiltelefon war ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 10. Juni 2024 durch den Zeugen KHK PS am 31. Mai 2024 am Tatort auf dem Marktplatz in ... sichergestellt worden.
- 520
Der Sachverständige führte aus, dass auf dem Gerät in Datenbankeinträgen systemseitig automatisch der Bandbreitenverbrauch registriert wurde. Anhand dieser Einträge lässt sich rekonstruieren, auf welchem Wege, also insbesondere über das Mobilfunknetz oder eine WLAN-Verbindung, und von welchen auf dem Mobiltelefon installierten Anwendungen Daten übertragen wurden. Hiernach fanden am 31. Mai 2024 Datenübertragungen über eine Mobilfunkanbindung statt; am 30. Mai 2024 wurden Daten über eine WLAN-Verbindung übertragen. Ansonsten waren im Jahr 2024 nur an vereinzelten Tagen Datenübertragungen zu verzeichnen. Ein solcher Befund lässt, wie der Sachverständige einleuchtend ausführte, in der Regel gerade nicht auf ein Mobiltelefon schließen, das jeden Tag in Benutzung ist, da sonst erfahrungsgemäß solche Lücken nicht auftreten.
- 521
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das betreffende Mobiltelefon vom Angeklagten bereits seit längerem im Wesentlichen außer Betrieb gesetzt worden war und allenfalls noch gelegentlich der Tochter des Angeklagten als Spielzeug überlassen wurde. Die Daten vom 30. und 31. Mai 2024 belegen dagegen, dass am 30. Mai 2024, dem Tag vor der Tat, eine Wiederinbetriebnahme erfolgte.
- 522
Dass der Angeklagte die für den Mobilfunkanschluss mit der Nummer xxx9151 ausgegebene SIM-Karte am Tattag, dem 31. Mai 2024, um 8:45 Uhr in das Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S7 einsetzte und die SIM-Karte am selben Tag um 11.25 Uhr wieder aus dem Gerät entfernte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Ausführungen und einem weiteren Untersuchungsbericht des Sachverständigen TOR DF. Dieser konnte bei einer Auswertung der auf dem Mobiltelefon Samsung S7 gesicherten Daten folgende systemseitig erstellte Logeinträge vom 31. Mai 2024 feststellen:
- 523
08:45:10 ».. android.intent.action.SIM STATE CHANGED: LOCKED Slot:0"
- 524
11:25:36 android.intent.action.SIM STATE CHANGED: ABSENT Slot:0"
- 525
Damit wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen TOR DF dokumentiert, dass um 8.45 Uhr eine SIM-Karte in das Gerät eingefügt und um 11.25 Uhr wieder entfernt wurde. Im Einklang damit stehen die auf dem Gerät gespeicherten Daten zur Netzwerkstatistik. Diesen Daten lässt sich nach dem Untersuchungsbericht des Sachverständigen TOR DF entnehmen, dass das fragliche Mobiltelefon S7 Edge am 31. Mai 2024 in einem nicht näher aufgeschlüsselten Zeitraum zwischen 8.00 und 12.00 Uhr über das Mobilfunknetz eine Netzwerkverbindung herstellte und hierfür die SIM-Karte mit der IMSI-Nummer 2620xxx verwendet wurde. Für den 30. Mai 2024 sind dagegen nur Netzwerkverbindungen über ein WLAN-Netz gespeichert.
- 526
Die SIM-Karte mit der IMSI-Nummer 2620xxx war laut Auskunft der Vodafone GmbH vom 2. Juni 2024 für den Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer xxx9151 ausgegeben, der auf FA, die Ehefrau des Angeklagten, registriert ist.
- 527
Dafür, dass sich diese SIM-Karte zuvor in einem Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+ befand, sprechen die Verbindungsdaten, die für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2024 für den Anschluss mit der Rufnummer xxx9151 erhoben wurden: Wie der Zeuge Dipl.-Inf. AG, der bei der zentralen Analysestelle der Inspektion 520 des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg tätig ist, in seinem Vermerk vom 5. Juni 2024 dargelegt hat, ist für den fraglichen Mobilfunkanschluss mit der Rufnummer xxx9151 für den Zeitraum vom 6. Mai bis zum 31 Mai 2024 um 10:52 Uhr, soweit überhaupt eine Speicherung der IMEI erfolgte, durchweg eine Nutzung durch ein Mobiltelefon des Typs Galaxy S10+ mit der Gerätenummer (IMEI) 3561xxx registriert; bei den übrigen gespeicherten Verbindungen in diesem Zeitraum wurden keine Daten zum verwendeten Mobilfunkgerät gespeichert. Am 31. Mai 2024 um 10:52:15 sind dann vier Verbindungen gespeichert, die unter Verwendung des Mobiltelefons des Typs S7 Edge mit der IMEI-Nummer 3537xxx geführt wurden. Dabei handelt es sich um das Mobiltelefon, das nach dem Tatgeschehen am 31. Mai 2024 am Tatort sichergestellt werden konnte.
- 528
Legt man diese Verbindungsdaten zugrunde, wäre die Entfernung der SIM-Karte aus dem Mobiltelefon S10+ und das Einsetzen der SIM-Karte in das Gerät S7 Edge zeitgleich am 31. Mai 2024 um 10:52 Uhr erfolgt, was sich jedoch nicht mit den auf dem letztgenannten Gerät selbst gespeicherten Daten in Einklang bringen lässt, wonach die SIM-Karte - wie dargelegt - um 8.45 Uhr in das Gerät eingesetzt wurde. Um diese Diskrepanz nachvollziehen zu können, wurden von der Inspektion 530 des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, die für die Erhebung der Verkehrsdaten bei den Mobilfunkanbietern zuständig ist, Testmaßnahmen dazu durchgeführt, ob sich die Verkehrsdaten sofort ändern, wenn eine SIM-Karte aus einem Mobiltelefon entfernt wird. Wie sich dem hierzu erstellten Vermerk des Zeugen KOR TM von der Inspektion 530 des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2024 entnehmen lässt, wurde bei diesen Versuchen in den Verkehrsdaten nicht eindeutig sichtbar, wann und wie eine SIM-Karte aus einem Gerät entfernt wurde. Vielmehr konnten bei einem abrupten Entfernen der SIM-Karte die im Mobilfunknetz gespeicherten Informationen zur IMEI des benutzten Endgeräts bestehen bleiben, bis eine wesentliche Änderung eintrat. Dies ist, wie der Zeuge KOR TM in seinem Vermerk weiter ausführte, damit zu erklären, dass die Mobilfunkanbieter im Wesentlichen nur die Daten speichern, die für Abrechnungszwecke Bedeutung haben, was auf die IMEI des benutzten Endgeräts nicht zutrifft. Dass der Wechsel des benutzten Mobiltelefons in den Verkehrsdaten erst für 10.52 Uhr registriert ist, stellt deshalb den tatsächlich um 8.45 Uhr erfolgten Wechsel des Geräts nicht in Frage, sondern ist ohne Weiteres damit zu erklären, dass der bereits zuvor erfolgte SIM-Kartenwechsel sich erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung in den gespeicherten Verkehrsdaten niederschlug.
- 529
Dafür, dass es sich bei dem Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+ um das vom Angeklagten zu dieser Zeit eigentlich aktuell genutzte Gerät handelte, sprechen zum einen die erhobenen Verkehrsdaten, wonach für Mai 2024 bis zu dem erfolgten SIM-Kartenwechsel, soweit eine Speicherung der IMEI erfolgte, ausschließlich Verbindungen unter Einsatz dieses Geräts registriert sind. Zum anderen ergab eine Auswertung der zum Telegram-Account des Angeklagten gespeicherten Daten, dass mit diesem Account in der Zeit vom 4. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 ein Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+ verbunden war. Eine Verbindung des Accounts mit einem Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S7 Edge wurde dagegen erst am 30. Mai 2024 hergestellt, wie der Senat dem durch den Zeugen POK DM erstellten Gesamtbericht zur Auswertung der Telegram-Daten entnehmen konnte.
- 530
Dass der Angeklagte sein Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S10+ an einen unbekannt gebliebenen Ort verbrachte, um so das Gerät und insbesondere die auf dem Gerät gespeicherten Daten dauerhaft dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben des Zeugen EKHK HK, der glaubhaft berichtete, dieses Mobiltelefon habe im Rahmen der Ermittlungen trotz intensiver Bemühungen und wiederholter Durchsuchungsmaßnahmen nicht aufgefunden werden können.
- 531
Dass sich das Mobiltelefon nach der Tat noch in der Wohnung des Angeklagten befand und erst im Nachgang von seiner Ehefrau oder einer anderen Person versteckt wurde, hält der Senat für ausgeschlossen. Der Wechsel des Mobiltelefons und die Wiederinbetriebnahme des älteren Samsung S7 Edge hätten überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn der Angeklagte das aktuell genutzte Mobiltelefon anschließend in seiner Wohnung zurückgelassen hätte. Denn dass dort im Nachgang der Tat durchsucht werden würde, war auch für den Angeklagten als juristischem, mit Ermittlungsverfahren nicht vertrautem Laien ohne Weiteres zu erwarten.
- 532
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte das Telefon deshalb versteckte, weil er nicht mit seiner Rückkehr rechnete und die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen wollte. Die anderslautende Einlassung des Angeklagten, wonach er das Mobiltelefon deshalb in einer Papiermülltonne versteckt habe, um nach seiner Rückkehr anhand der gespeicherten Verkehrsdaten einen Alibi-Beweis führen zu können, überzeugt nicht. Denn zu diesem Zweck wäre es überhaupt nicht erforderlich gewesen, das Mobiltelefon aus der Wohnung zu entfernen und an einem anderen Ort zu verstecken. Dies ergab vielmehr nur dann Sinn, wenn der Angeklagte eben nicht damit rechnete, nach der Tat wieder nach Hause zurückzukehren, und das Telefon aus diesem Grund dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen wollte. Auch der Einwand des Angeklagten, die Ermittlungsbehörden hätten auch ohne dieses Telefon schon alle ihn belastenden Daten erheben können, dringt nicht durch. Der Umstand, dass er unmittelbar vor der Tat die Telegram-App von dem Mobiltelefon des Typs S7 löschte, belegt vielmehr die Annahme des Angeklagten, durch die Löschung dieser Daten einen Zugriff auf den Account insgesamt verhindern zu können.
- 533
d) Abschiedsnachricht an die Mutter
- 534
Davon, dass sich der Angeklagte am 31. Mai 2024 in Erwartung seines Märtyrertodes mit einer Nachricht von seiner Mutter verabschiedete, ist der Senat trotz der gegenteiligen Einlassung des Angeklagten aufgrund der Angaben des Zeugen KF überzeugt. Dieser gab an, er habe nach der Tat vom 31. Mai 2024 mit der Mutter des Angeklagten telefoniert. Diese sei sehr traurig gewesen und habe wissen wollen, ob der Angeklagte noch am Leben sei und wie es ihm gehe. In einem Telefonat habe ihm die Mutter des Angeklagten berichtet, der Angeklagte habe ihr am 31. Mai 2024 eine Nachricht geschickt und sich von ihr verabschiedet. Näheres, was die Mutter des Angeklagten ihm zu dieser Nachricht berichtet habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung.
- 535
Der Senat hielt diese Schilderung des Zeugen trotz der unter III. 3. a) bb) (k) dargelegten grundsätzlichen Zweifel an seinen Angaben für glaubhaft. Hierfür spricht, dass der Zeuge, wie dargelegt, eher den Eindruck erweckte, dem Senat nicht sein ganzes Wissen offenbaren zu wollen, und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, er wolle seine Aussage mit zusätzlichen, erfundenen Informationen anreichern. Zudem fanden sich keine Hinweise darauf, dass der Zeuge dem Angeklagten mit seinen Angaben schaden wollte. Im Gegenteil beschrieb der Zeuge den Angeklagten zu Beginn seiner Aussage als den besten Menschen, den er jemals kennengelernt habe. Ein sonstiger Grund, warum der Zeuge KF die Abschiedsnachricht an die Mutter hätte erfinden sollen, ist nicht erkennbar. Dass der Zeuge davon ausgegangen sein könnte, dem Angeklagten mit einer solchen Aussage zu helfen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Genauso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KF insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte.
- 536
Die Angaben des Zeugen KF werden auch nicht durch die Aussage der Zeugin FA in Frage gestellt. Als diese Zeugin gefragt wurde, ob ihr etwas von einem Kontakt des Angeklagten zu seiner Mutter am 31. Mai 2024 bekannt sei, antwortete sie zunächst, sie habe nach der Tat mit der Mutter des Angeklagten gesprochen und diese habe bei diesem Gespräch nach ihrer Erinnerung gemeint, dass er, der Angeklagte, ihr etwas geschickt habe. Die weitere Frage, ob es sich hierbei um eine Abschiedsnachricht gehandelt habe, verneinte die Zeugin dagegen. Sie „glaube“, die Mutter des Angeklagten habe noch gesagt, der Angeklagte habe ganz normal mit ihr geredet. Ihre Schwiegermutter sei auch völlig schockiert gewesen, dass es „wie aus heiterem Himmel“ passiert sei. An genaue Einzelheiten des Gesprächs erinnere sie, die Zeugin FA, sich nicht mehr so gut. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung wurde sich die Zeugin sodann aber immer sicherer, dass es keine Abschiedsnachricht des Angeklagten an seine Mutter gegeben habe. Diese habe ihr berichtet, ihr Sohn habe ihr eine Sprachnachricht geschickt, die ganz normal gewesen sei; sie habe ihrem Sohn auf diese Nachricht nicht geantwortet, weil sie sie nicht für dringlich gehalten und gedacht habe, sie könne ihrem Sohn hierauf noch später antworten. Zuletzt betonte die Zeugin, sie könne es nicht glauben, dass es eine Abschiedsnachricht des Angeklagten an seine Mutter gegeben habe, und stellte, den Tränen nahe, die Frage, „War ich dann keinen Abschied wert, wenn es einen Abschied gab?“.
- 537
Dass die Zeugin es offensichtlich nicht wahrhaben wollte, dass der Angeklagte den Märtyrertod gesucht haben könnte, ohne sich zuvor von ihr zu verabschieden, wurde auch deutlich, als sie gefragt wurde, ob ihr Ehemann jemals den Märtyrertod angesprochen habe. Hierauf antwortete sie sichtlich aufgebracht, „so etwas Abartiges“ nicht gehört zu haben und in was für einer Welt man sich denn so etwas vorstelle.
- 538
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Zeugin FA es auf keinen Fall ertragen kann, dass der Angeklagte bewusst den Märtyrertod gesucht und sich zuvor zwar von seiner Mutter, aber nicht von ihr, der Zeugin, verabschiedet haben könnte, und sie es folgerichtig auch in ihrer Erinnerung nicht wahrhaben will, dass es zu einer solchen Abschiedsnachricht gekommen sein könnte. Damit sind ihre diesbezüglichen Bekundungen nicht geeignet, die Angaben des Zeugen KF in Frage zu stellen. Entgegen dem Verständnis der Zeugin FA, bei einem geplanten Märtyrertod hätte sich ihr Ehemann doch jedenfalls auch von ihr verabschiedet, hält es der Senat vielmehr für naheliegend, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er sich vor der Tat nicht ohne Gefährdung seines Tatplans von seiner Ehefrau verabschieden kann. Vielmehr musste er damit rechnen, diese würde versuchen, ihn vom Märtyrertod abzuhalten.
- 539
6. Anreise nach ... und letzte Aktivitäten vor dem Angriff
- 540
a) Anreise
- 541
Die Feststellungen zur Anreise des Angeklagten zum Tatort am Marktplatz in ... beruhen auf einer Bahnfahrkarte, die am Tatort im Geldbeutel des Angeklagten aufgefunden werden konnte. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte am 31. Mai 2024 um 9:59 Uhr am Bahnhof BT in HH ein Tages-Ticket für das Gebiet des VR löste und den Fahrkartenpreis von 17,80 Euro bar bezahlte.
- 542
Die Ankunft des Angeklagten am Hauptbahnhof in ... und seine weitere Anfahrt zum Marktplatz sind durch die Aufzeichnungen von Videoüberwachungskameras belegt. Dem Vermerk der Zeugin PHKin LW, die die im Rahmen der Ermittlungen erhobenen Videoaufzeichnungen auswertete, lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte am Tattag erstmals auf den von der B AG erstellten Videoaufzeichnungen auf dem Gelände des ... Hauptbahnhofs zu sehen ist. Danach fuhr er gegen 11.03 Uhr mit dem Regionalexpress der Linie 60 an Gleis 7 und 8 am Hauptbahnhof in ... ein und verließ den Hauptbahnhof auf direktem Wege um 11.06 Uhr durch den Hauptausgang. Weitere Aufzeichnungen von Videoüberwachungskameras aus der ... Innenstadt zeigen, dass sich der Angeklagte im Anschluss zur Straßenbahnhaltestelle „... Hauptbahnhof“ begab und von dort mit der Straßenbahn der Linie 4 bis zur Haltestelle „Markplatz“ fuhr, wo er gegen 11.18 Uhr eintraf. Einen vom Landeskriminalamt erstellten Zusammenschnitt der Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten zeigen, hat der Senat in Augenschein genommen.
- 543
b) Mitgeführte Gegenstände
- 544
Die Feststellungen, welchen Inhalt der vom Angeklagten mitgeführte Rucksack und die Bauchtasche hatten, konnte der Senat anhand der Lichtbilder treffen, die nach der Tat von den Gegenständen des Angeklagten gefertigt wurden.
- 545
Dass der Angeklagte die Bauchtasche mit den Messern und der Schleuder erst kurz vor dem eigentlichen Tatgeschehen aus dem Rucksack entnahm und um seinen Oberkörper schnallte, hat er selbst so angegeben und ergibt sich zudem aus einem Vergleich der Videoaufzeichnungen vom ... Hauptbahnhof und vom ... Marktplatz. Während der Angeklagte auf den Aufzeichnungen vom Hauptbahnhof zwar mit seinem auf den Rücken geschnallten Rucksack, aber ohne die Bauchtausche zu sehen ist, ist auf den Livestream-Aufnahmen vom Marktplatz (zu diesen nachfolgend unter III. 6. f)) zu erkennen, dass der Angeklagte sich dort kurz nach 11.30 Uhr bereits die Bauchtasche um seinen Oberkörper geschnallt hatte.
- 546
Die Feststellungen zur näheren Beschaffenheit der beiden Messer sowie der Schleuder und der zugehörigen Kugeln, die der Angeklagte in seiner Bauchtasche mit sich führte, beruhen auf dem waffenrechtlichen, vom Sachverständigen DE erstellten Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg sowie den Lichtbildern dieser Gegenstände, die vom Senat in Augenschein genommen wurden.
- 547
c) Abspielen der Audionachricht des „O R“
- 548
Dass der Angeklagte am 31. Mai 2024 um 11.20 Uhr einen 20 Sekunden langen Auszug der Nachricht anhörte, die ihm sein Chatpartner „O R“ am 23. Mai 2024 gesandt hatte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen TOR DF.
- 549
Dieser führte aus, er habe auf dem von ihm untersuchten Mobiltelefon Samsung S7 eine Audiodatei mit dem Dateinamen 5_6230816082597252928.ogg festgestellt. In den Metadaten dieser Datei sei als Änderungsdatum der 31. Mai 2024 um 11:19:49 Uhr gespeichert gewesen. Um die Bedeutung dieses gespeicherten Änderungszeitpunkts zu erfassen, habe er Testreihen mit einem baugleichen Mobiltelefon durchgeführt und dabei festgestellt, dass bei Audiodateien, die über den Messengerdienst Telegram empfangen werden, jeweils derjenige Zeitpunkt als Änderungsdatum gespeichert wird, zu dem die betreffende Datei zum ersten Mal auf das betreffende Gerät heruntergeladen wird; ein späteres Abspielen der Nachricht führt dagegen nicht mehr zu einer Änderung des gespeicherten Änderungsdatums. Bei weiteren Versuchen stellte der Sachverständige fest, dass eine Sprachnachricht in einem Telegram-Chat heruntergeladen wird, sobald der entsprechende Chat geöffnet und die fragliche Sprachnachricht im Chat angezeigt wird oder sich diese Datei oberhalb der angezeigten Chatnachrichten befindet. Dieser Zustand lässt sich, wie der Sachverständige weiter ausführte, schon dadurch erreichen, dass man zur neuesten Nachricht des Chats, also an das untere Ende des Chats, springt.
- 550
Dass die auf dem Mobiltelefon Samsung S7 gespeicherte Nachricht mit dem Namen 5_6230816082597252928.ogg identisch mit der Sprachnachricht ist, die der Chatpartner „O R“ dem Angeklagten am 23. Mai 2024 mittels der Messenger-App Telegram zugesandt hatte, konnte der Senat ebenfalls den Ausführungen des Sachverständigen TOR DF entnehmen. Dieser führte aus, die Sprachnachricht vom 23. Mai 2024, die bei der Sicherung der Telegram-Chats des Angeklagten gesichert werden konnte, und die Nachricht auf dem Mobiltelefon S7 des Angeklagten hätten denselben Hashwert aufgewiesen. Hierbei handelt es sich, wie der Sachverständige darlegte, um eine Art Fingerabdruck jeder digitalen Datei. In einem aufwendigen Verfahren lässt sich aus jeder Datei der aus einer langen Zahlen- und Buchstabenkombination bestehende Hashwert errechnen. Nimmt man an einer Datei nur eine minimale Änderung vor, indem man zum Beispiel bei einer längeren Textdatei nur einen Punkt verändert, ist der Hashwert schon nicht mehr identisch. Dass die Datei aus der Sicherung der Telegram-Daten und die Datei auf dem Mobiltelefon des Angeklagten denselben Hashwert hatten, belegt daher, dass es sich bei der Audiodatei auf dem Mobiltelefon um die Sprachnachricht handelte, die „O R“ dem Angeklagten am 23. Mai 2024 übersandt hatte.
- 551
Dass für diese Sprachnachricht auf dem Mobiltelefon des Angeklagten als Änderungsdatum der 31. Mai 2024, 11:19:49 Uhr gespeichert war, lässt den Senat in Anbetracht der vom Sachverständigen TOR DF durchgeführten Versuche darauf schließen, dass der Angeklagte am Tattag um 11:19 Uhr auf seinem Mobiltelefon den Telegram-Chat mit „O R“ öffnete. Hierauf wurde die betreffende Sprachnachricht auf dieses Gerät, das der Angeklagte erst am Vortag wieder in Betrieb genommen hatte, heruntergeladen.
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Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte sodann von 11:20:05 bis 11:20:25 einen zwanzig Sekunden langen Ausschnitt dieser Sprachnachricht von „O R“ anhörte. Der Sachverständige TOR DF führte hierzu aus, er habe bei Versuchen mit einem baugleichen Mobiltelefon des Typs Samsung S7 feststellen können, dass dieses Gerät automatisch einen Eintrag in einer Logdatei erzeugt, sobald mit dem Abspielen einer Audiodatei begonnen wird oder das Abspielen der Audiodatei wieder endet. Bei der Auswertung der betreffenden Logdatei des Mobiltelefons des Angeklagten konnte der Sachverständige feststellen, dass um 11:20:05 Uhr ein Eintrag vorhanden war, der den Beginn des Abspielens einer Audiodatei dokumentiert. Für 11:20:25 Uhr war die Beendigung des Abspielvorgangs registriert. Für die Zeit nach 11:20:25 Uhr konnte der Sachverständige keine Einträge mehr feststellen, die ein erneutes Abspielen einer Audiodatei nahelegten.
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Der Senat ist daher überzeugt, dass der Angeklagte ab 11:20:05 Uhr die Sprachnachricht anhörte, die „O R“ ihm am 23. Mai 2024 zugeschickt hatte. Zwar stellte der Sachverständige TOR DF klar, den fraglichen Einträgen in der Logdatei lasse sich nur entnehmen, dass ab 11:20:05 Uhr irgendeine Audiodatei abgespielt wurde; um welche Datei es sich hierbei handelte, ist den Logeinträgen dagegen nicht zu entnehmen. Dafür, dass es sich hierbei um die Sprachnachricht des „O R“ handelte, spricht aber, dass dieser Abspielvorgang in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Herunterladen dieser Sprachnachricht um 11:19:49 Uhr erfolgte und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt den Telegram-Chat mit „O R“ geöffnet haben musste, um ein Herunterladen der Sprachnachricht zu initiieren.
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Zugleich ergibt sich aus den in der Logdatei enthaltenen Daten auch, dass der Angeklagte die Sprachnachricht nicht vollständig anhörte, sondern den Abspielvorgang bereits nach 20 Sekunden wieder beendete. Feststellungen dazu, was den Angeklagten hierzu veranlasste, konnte der Senat nicht treffen.
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d) Anrufversuch bei „Abu Muhammad Al Afghani“
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Der nicht zustande gekommene Kontakt zum Telegram-Chatpartner „Abu Muhammad Al Afghani“, zu dem auf die Ausführungen unter III. 3. b) dd) (j) verwiesen wird, lässt sich dem betreffenden Telegram-Chatprotokoll entnehmen. In diesem ist durch ein rotes Hörersymbol und den Zusatz „cancelled“ ein erfolgloser Anrufversuch dokumentiert; den Daten lässt sich allerdings nicht entnehmen, von welchem Teilnehmer die Verbindung abgebrochen wurde.
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Der Angeklagte hat überdies eingeräumt, kurz vor der Tat versucht zu haben, mit seinem Chatpartner Abu Muhammad Al Afghani in Kontakt zu treten. Soweit er behauptete, er habe sich hierbei Rat einholen wollen, wie er auf die überraschende Polizeipräsenz am Tatort reagieren solle, ist dies aus den unter III. 4. d) aa) dargelegten Gründen widerlegt.
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e) Löschen der Telegram-App und Entfernen der SIM-Karte
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Dass der Angeklagte um 11.24 Uhr die Telegram-App von seinem Mobiltelefon löschte, hat er selbst so eingeräumt und ergibt sich zudem aus dem Untersuchungsbericht des Sachverständigen TOR DF vom 3. Juni 2024, in dem dieser der Frage nachging, wie das Smartphone Samsung Galaxy S7 Edge am 31. Mai 2024 verwendet wurde. Danach wurde die App „Telegram Messenger“ von der vom Sachverständigen verwendeten Auswertesoftware als gelöscht angezeigt. Dies steht, wie sich dem Bericht des TOR DF weiter entnehmen lässt, im Einklang mit einem Snapshot, der am 31. Mai 2024 um 11:24 Uhr auf dem Gerät gespeichert wurde. Bei Snapshots handelt es sich, so der Sachverständige TOR DF, um Bilder, die in der Regel vom Android-System erstellt werden, um die Ansicht bereits geöffneter Anwendungen abzuspeichern und so dem Nutzer schnell wieder eine Ansicht dieser geöffneten Anwendungen anzeigen zu können. Der Snapshot, der am 31. Mai 2024 um 11:24 Uhr gespeichert wurde, zeigt, wie der Senat aufgrund eines Augenscheins selbst feststellen konnte, ein Dialogfenster der Telegram-App mit der Frage „Möchtest du diese App deinstallieren?“; dem Nutzer standen die beiden Eingabefelder „ABBRECHEN“ und „OK“ zur Verfügung. Ein unmittelbarer Beleg dafür, dass der Angeklagte hierauf auf „OK“ klickte, ließ sich auf dem Mobiltelefon, so der Sachverständige TOR DF weiter, zwar nicht finden. Dafür, dass der Angeklagte die App um 11.24 Uhr gezielt löschte, spricht aber zusätzlich, dass er von 11.21 bis 11:24 Uhr über den Internet-Browser des Mobiltelefons Internetseiten des Messengerdienstes Telegram und hierbei insbesondere die Seite https://my.telegram.org/delete aufrief. Dies konnte der Senat einem Auswertevermerk der Zeugin KHKin WF entnehmen, die eine erste vorläufige Auswertung des Mobiltelefons Samsung S7 Edge vornahm.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit der Löschung dieser Daten bezweckte, dass die Ermittlungsbehörden nach der Tat nicht von seinen über Telegram geführten Chats und deren Inhalten erfuhren. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich.
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Hinsichtlich der Entfernung der SIM-Karte aus seinem Telefon durch den Angeklagten um 11.25 Uhr wird auf die Ausführungen unter III. 5. c) verwiesen. Der Zeuge EKHK HK bekundete zudem, dass die SIM-Karte, die sich am 31. Mai 2024 bis um 11.25 Uhr in dem Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy S7 Edge befand, bei der Spurensicherung am Tatort nicht aufgefunden wurde, so dass der Verbleib dieser SIM-Karte ungeklärt ist.
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f) Aufenthalt am Stand der BPE
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Dass der Angeklagte sich spätestens ab ungefähr 11.30 Uhr in der unmittelbaren Nähe des Infostandes der BPE aufhielt, den Stand umrundete und die Örtlichkeit wie die dort anwesenden Personen aus verschiedenen Blickwinkeln beobachtete, ist auf einem vom Senat in Augenschein genommenen Videofilm mit dem Dateinamen „BPE-Kundgebung Live aus ... 31 5 2024 - Aufklarung uber den.mp4“ (im Folgenden Livestream) zu erkennen.
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Hierbei handelt es sich um einen Videofilm mit einer Länge von 27:03 Minuten, der vom Zeugen OZ, einem Mitglied der BPE, am 31. Mai 2024 ab 11:22 Uhr erstellt wurde. Wie der Zeuge MS bekundete, wurden Veranstaltungen der BPE zu dieser Zeit üblicherweise in einem Livestream in Echtzeit ins Internet übertragen, um so von jedem Internetnutzer angeschaut werden zu können. Ein entsprechender Livestream sollte auch von der für den 31. Mai 2024 geplanten Veranstaltung in das Internet eingestellt werden. Der Zeuge OZ begann daher, wie auf dem Videofilm zu sehen ist, einige Minuten vor dem geplanten Start der Veranstaltung, den Infostand und die anwesenden Personen aus verschiedenen Perspektiven zu filmen. Der Zeuge filmte auch weiter, als der Angeklagte seinen Angriff begann und brach die Aufnahme erst einige Minuten nach dem eigentlichen Tatgeschehen ab, als er von einem Polizeibeamten dazu aufgefordert wurde. Die Filmaufnahmen des Zeugen wurden in Echtzeit in das Internet übertragen und konnten dort, wie der Zeuge KOK ZP vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg bekundete, noch am 31. Mai 2024 gesichert werden.
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In den Livestream wurde zwar keine Uhrzeit eingeblendet, so dass sich allein anhand dieses Films eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht vornehmen lässt. Eine exakte zeitliche Bestimmung war dem Senat aber aufgrund eines Abgleichs mit einem weiteren Videofilm möglich, der im Rahmen der offiziellen Videoaufzeichnung des ... Marktplatzes erstellt wurde und mit einem laufenden Zeitstempel versehen ist. Dieser Videofilm, der nahezu den gesamten ... Marktplatz aus der Perspektive von oben zeigt und vom Senat auszugsweise in Augenschein genommen wurde, beginnt zwar erst um 11:37 Uhr, da die Überwachungskameras erst nach der Tatausführung wieder eingeschaltet wurden. Auf dem Film ist aber zu erkennen, dass um 11:43:30 Uhr erste Kranken- und Notarztwagen am Marktplatz eintrafen, worauf eine Notärztin zum Geschädigten PHK RL eilte und sich um 11:43:41 Uhr zu diesem herabbeugte. Dieselbe Szene ist in dem Livestream bei Minute 21:04 zu sehen. Hieraus ergibt sich der Beginn des Livestreams um 11:22:37 Uhr, was eine zeitliche Einordnung der in dem Film gezeigten Geschehnisse ermöglicht.
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In diesem Livestream ist der Angeklagte erstmals ab Minute 06:41, also um 11:29:18 Uhr zu sehen. Er bewegt sich einige Meter hinter einem vom Verein BPE am Tatort aufgestellten Transporter und schaut kurz in Richtung des Zeugen MS, der zu diesem Zeitpunkt mit einer männlichen Person im Gespräch ist. Als der Kameramann seine Blickrichtung ändert, ist der Angeklagte bei Minute 8:45 des Films, mithin um 11:31:22 Uhr, erneut zu sehen. Er geht nun in einer Entfernung von wenigen Metern ruhigen Schrittes am Infostand der BPE vorbei, sein Blick ist teils auf die Kamera gerichtet. Ab Minute 9:04 (11:31:41 Uhr) verlangsamt der Angeklagte seinen Schritt nochmals und nimmt ein an dem Infostand aufgestelltes Plakat in Augenschein. Aufgrund eines Kameraschwenks ist der Angeklagte dann erst wieder bei Minute 9:21 (11:31:58 Uhr) zu sehen, als er nun an einer Stelle, wenige Meter vom Infostand entfernt, verharrt und seinen Blick teils zum Infostand und teils auf sein Mobiltelefon richtet. Nach einem erneuten Kameraschwenk ist der Angeklagte wieder bei Minute 9:47 (11:32:24 Uhr) zu sehen, als er um den Infostand herumschlendert und sein Mobiltelefon vor sich in der Hand hält. Im Anschluss ist wegen eines weiteren Kameraschwenks für einige Sekunden der Zeuge MS zu sehen, der Plakate am Infostand aufstellt. Bei Minute 9:59 (11:32:36 Uhr) wird die Blickrichtung der Kamera erneut verändert und der Angeklagte ist erneut zu sehen, nun wie er auch weiterhin mit dem Mobiltelefon in der Hand, wenige Meter hinter dem Zeugen MS langsamen Schrittes am Infostand entlanggeht. Nach einem erneuten Kameraschwenk gerät der Angeklagte wieder bei Minute 10:21 (11:32:58 Uhr) ins Bild. Er steht nun in einer Entfernung von weniger als zwei Metern vor den Plakaten, die um den Infostand herum aufgebaut waren, und blickt teils in sein Mobiltelefon, das er vor sich hält, und teils um sich. Nachdem die Kamera anschließend andere Teile des Marktplatzes in Blick nimmt, ist der Angeklagte wieder bei Minute 10:44 (11:32:21 Uhr) für einige Sekunden zu sehen. Er steht nach wie vor am selben Standort und hält sein Mobiltelefon weiterhin vor sich; sein Blick ist auf die Zeugen MS und MH gerichtet, die ihm den Rücken zuwenden und mit dem Aufbau weiterer Plakate beschäftigt sind. Wegen eines weiteren Kameraschwenks gerät der Angeklagte wieder aus dem Bild. Letztmals vor dem eigentlichen Tatgeschehen zeigen die Aufnahmen den Angeklagten bei Minute 11:42 bis 11:48 (11:34:19 Uhr bis 11:34:25): Er steht dabei weiter an derselben Stelle und hat seinen Blick auf den Infostand gerichtet, an dem zu dieser Zeit die Zeugen MS, MH und KS mit Plakaten hantieren und nur wenige Meter von ihm entfernt sind. Sodann zeigt der Film zunächst längere Zeit ein älteres Ehepaar, das sich am Infostand der BPE von der Zeugin MA beraten lässt. Als die Kamera bei Minute 12:12 (11:34:49) wieder in Richtung des bisherigen Standorts des Angeklagten schwenkt, ist dieser nicht mehr zu sehen.
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Die Einlassung des Angeklagten, er sei in dieser Phase aufgeregt und ängstlich gewesen, erachtet der Senat für widerlegt. Die betreffenden Filmsequenzen vermitteln vielmehr den Eindruck, der Angeklagte sei in dieser Situation und damit unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen sehr ruhig und entspannt gewesen. Bestätigt wurde dies durch den Zeugen BS, der angab, er habe sich einige der aufgestellten Plakate angesehen und sei hierbei mit dem Zeugen KS ins Gespräch gekommen. Der Zeuge BS schilderte weiter, dass ihm während dieses Gesprächs der Angeklagte aufgefallen sei. Dieser habe einen auffällig adretten und ordentlichen Eindruck gemacht und habe ganz ruhig, entspannt und unaufgeregt gewirkt. Er, der Zeuge BS, habe sich dennoch gedacht, dass der Angeklagte, bei dem es sich wegen des Barts offensichtlich um einen gläubigen Muslim gehandelt habe, bei der anschließenden Veranstaltung eventuell „emotional‘“ werden könnte; er habe dem BPE-Mitarbeiter deshalb empfohlen, den Angeklagten bei der Veranstaltung im Blick zu behalten. Mit dem anschließenden Angriff des Angeklagten habe er aber nicht gerechnet, das habe niemand ahnen können.
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Der Zeuge KS bestätigte, ihn habe der Zeuge BS angesprochen und etwas in der Art gesagt, dass sie auf den Angeklagten aufpassen müssten. Dies habe ihn, den Zeugen KS, aber nicht weiter beunruhigt, nachdem der Angeklagte völlig harmlos gewirkt und auf ihn den Eindruck eines interessierten Studenten gemacht habe. Der Senat erachtete diese übereinstimmenden und mit dem Videofilm in Einklang stehenden Aussagen für uneingeschränkt glaubhaft.
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Nichts anderes ergab sich auch aus den Angaben des Zeugen EM. Dieser Zeuge hielt sich, wie er glaubhaft berichtete, am 31. Mai 2024 zufällig auf dem Marktplatz in ... auf, da er dort mit seiner Freundin etwas essen gehen wollte. Seine Freundin sei dann auf den Stand der BPE aufmerksam geworden und habe, da sie ziemlich christlich sei, bei der Kundgebung zuhören wollen. Sie seien dann ungefähr fünf Minuten lang am Rande des Marktplatzes, ungefähr 35 Meter vom Stand der BPE entfernt, stehengeblieben. Er, der Zeuge EM, habe nicht näher herangehen wollen, da er damals bei der Bundeswehr gewesen sei und es so verstanden habe, dass er bei einer Demonstration nicht dabei sein dürfe, auch wenn er in diesem Moment nicht uniformiert sei. Ihm sei dann ein „Typ“ aufgefallen, der mehrmals vor dem Stand hin- und hergelaufen sei. Hierbei habe es sich um den Mann gehandelt, der später den Sprecher der Kundgebung angegriffen habe. Er, der Zeuge EM, habe es merkwürdig gefunden, wie dieser Mann hin- und hergelaufen sei und die ganze Zeit den Stand beobachtet habe. Der Zeuge gab weiter an, dieser Mann sei nach seinem Eindruck schon in dieser Phase „ziemlich aufgebracht“ gewesen, als ob ihn etwas an der Kundgebung „bedrücken“ würde. Auch auf Nachfragen konnte der Zeuge indes nicht näher erklären, woran er es festmachte, dass die von ihm beobachtete Person „aufgebracht“ gewesen sei. Er gab vielmehr an, er wisse nicht, wie er dies erklären solle; auch auf die Bitte, das Verhalten der Person nachzumachen, konnte er nur zeigen, dass diese erst in die eine und dann in die andere Richtung ging. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass sich bei dem Zeugen erst unter dem Eindruck des anschließenden Tatgeschehens die Erinnerung bildete, der Täter habe schon zuvor einen aufgebrachten Eindruck gemacht. Hierfür sprechen nicht nur die entgegenstehenden Filmaufnahmen und die Aussagen der Zeugen BS und KS, sondern auch der Umstand, dass der Zeuge EM aus einer Entfernung von mehr als 30 Metern die Mimik des Angeklagten kaum in allen Einzelheiten wahrnehmen konnte.
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g) Fertigen von Lichtbildern
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Dass der Angeklagte ungefähr zwei Minuten vor Beginn seines Angriffs noch drei Fotografien des Infostandes des BPE fertigte, hat er selbst so eingeräumt und folgt zur Überzeugung des Senats zudem aus der vom Zeugen KOK LU vorgenommenen Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 edge. Wie der Zeuge KOK LU in seinem Auswertevermerk ausgeführt hat, konnten auf dem Mobiltelefon drei Lichtbilder festgestellt werden, die am 31. Mai 2024 um 11:33:06, 11:33:51 und 11:33:59 Uhr erstellt wurden. Die Bilder zeigen, wovon sich der Senat aufgrund eines Augenscheins selbst überzeugen konnte, den Infostand der BPE aus verschiedenen Perspektiven.
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Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Fertigung dieser Fotos allein dem Zweck diente, sich den Anschein eines harmlosen, am Inhalt der Infotafeln interessierten Zuschauers zu geben, wie es der Angeklagte selbst ausdrücklich eingeräumt hat. Der Senat hält diese Einlassung für glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum sich der Angeklagte insoweit zu Unrecht belasten sollte. Zum anderen ist aber auch kein sonstiger plausibler Grund zu erkennen, warum der Angeklagte die Fotos hätte fertigen sollen.
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h) Anschauen von Bildern der Tochter
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Nicht sicher festzustellen vermochte der Senat, ob sich der Angeklagte kurz vor Beginn seines Angriffs auf den Zeugen MS noch für einige Sekunden Lichtbilder seiner Tochter ansah, die auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren.
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Zwar konnten bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten Lichtbilder seiner Tochter aufgefunden werden, als deren Erstellzeitpunkt jeweils der 31. Mai 2024, 11:33 Uhr, gespeichert war. Der Sachverständige TOR DF gab jedoch an, diese Bilder seien in Cache-Ordnern des Geräts gespeichert gewesen, auf die ein Anwender üblicherweise nicht zugreife. Versuche des Sachverständigen mit einem baugleichen Mobiltelefon ergaben, dass sich der Zeitstempel von Bilddateien in einem solchen Verzeichnis ändern kann, ohne dass der Nutzer sie anschaut oder sonst auf sie zugreift. Dies ist, wie der Sachverständige einleuchtend ausführte, darauf zurückzuführen, dass auf einem Smartphone im Hintergrund zahlreiche automatisierte Vorgänge ablaufen, die eine komfortable Nutzung des Telefons gewährleisten sollen. Der Sachverständige legte weiter dar, es lasse sich anhand der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Logdaten nachvollziehen, dass der Angeklagte um 11:33:06 Uhr ein erstes Foto des BPE-Stands erstellte, worauf er um 11:33:08 Uhr die Bildergalerie des Telefons öffnete. Daher ist, wie TOR DF schlüssig darlegte, denkbar, dass das Aufrufen der Galerie-App des Telefons dazu führte, dass diese von sich aus im Hintergrund Änderungen an Bilddateien vornahm, ohne dass dies vom Nutzer des Telefons in diesem Moment aktiv angestoßen wurde. Der Umstand allein, dass für die auf dem Gerät gespeicherten Bilder der Tochter der 31. Mai 2024, 11:33 Uhr, als Erstellungszeit gespeichert ist, lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, dass diese Bilder zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten angeschaut oder gar aktiv bearbeitet wurden.
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Der Sachverständige stellte bei seinen Versuchen allerdings fest, dass beim Öffnen der Kameraanwendung auf einem Samsung S7-Telefon in einem kleinen kreisförmigen Bild rechts oder links unten im Display des Telefons neben dem Auslöser das letzte zuvor gemachte Foto angezeigt wird. Klickt man auf dieses Bild, öffnet sich die Galerie-Anwendung des Geräts und das zuletzt gemachte Bild wird angezeigt. Bevor der Angeklagte um 11:33:06 Uhr am Tattag ein Lichtbild des BPE-Standes fertigte, war nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Bild der Tochter des Angeklagten das zuletzt angefertigte Bild auf dem Gerät, weshalb davon auszugehen ist, dass der Angeklagte, als er die Kamera öffnete, um den BPE-Stand zu fotografieren, dieses Bild seiner Tochter in dem kleinen kreisförmigen Bild rechts oder links neben dem Auslöser angezeigt erhielt. Den Daten der Logdatei lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen TOR DF weiter entnehmen, dass der Angeklagte zwei Sekunden nach dem Erstellen des ersten Fotos des BPE-Stands um 11:33:08 Uhr in die Galerie-Anwendung wechselte, wobei ihm nun jedenfalls zunächst das eben gemachte Bild des BPE-Standes gezeigt wurde. Die Galerie-Anwendung war nach den gespeicherten Log-Daten des Geräts sodann 42 Sekunden geöffnet, worauf der Angeklagte wieder zur Kameraanwendung wechselte und zwei weitere Lichtbilder des BPE-Standes erstellte. Welche Bilder sich der Angeklagte in diesen 42 Sekunden in der Galerie anschaute, lässt sich, wie der Sachverständige TOR DF weiter ausführte, nicht mehr nachvollziehen, da hierzu keine Daten gespeichert werden. Es ist daher zwar möglich, dass sich der Angeklagte in der Galerie frühere Aufnahmen seiner Tochter anschaute. Denkbar ist aber ebenso, dass dem Angeklagten in diesen 42 Sekunden nur das zuletzt gefertigte Lichtbild des BPE-Standes angezeigt wurde und er seinen Blick in diesen 42 Sekunden gar nicht durchgehend auf sein Telefon gerichtet hatte.
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Der Senat vermag sich daher nicht die Überzeugung zu bilden, dass sich der Angeklagte unmittelbar vor dem Angriff auf den Zeugen MS nochmals für längere Zeit Bilder seiner Tochter anschaute, um sich gedanklich von dieser zu verabschieden. Dies steht auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten selbst, wonach Gedanken an seine Familie für ihn bei der Planung seiner Tat keine wirkliche Rolle spielten.
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i) Anwesende am Tatort
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Die Feststellungen dazu, welche Personen sich vor dem Angriff des Angeklagten am Stand der BPE und in dessen Umfeld aufhielten, beruhen auf den Angaben der Zeugen MS, MH, KS, PZ und JL, der weiteren BPE-Mitglieder, der Zeugen MA, CS und MD, der vor Ort anwesenden Mitglieder des Einsatzzuges ... der Zeugen POK TE, PHMin HB, PHMin JH, PHMin AO, EPHM FJ und PHMin GB, sowie auf dem Augenschein des Livestreams.
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7. Tatgeschehen
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a) Einleitung
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Die Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen beruhen insbesondere auf dem Augenschein des Livestreams. Der Senat hat diesen Videofilm in ganzer Länge in Augenschein genommen und den eigentlichen Tatablauf zudem mit einer auf 25 Prozent reduzierten Ablaufgeschwindigkeit. Der Senat hat zu diesem Film zusätzlich den beim Landeskriminalamt beschäftigten Zeugen POK MO vernommen, der eine Auswertung der Videobilder vorgenommen und Screenshots entscheidender Szenen erstellt hat. Auch diese Screenshots hat der Senat in Augenschein genommen.
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Gleichwohl war allein anhand des Films und der hieraus gefertigten Screenshots, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, an einzelnen Stellen aufgrund der enormen Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte seine Stichbewegungen ausführte, und wegen eines aufgrund der Dynamik des Geschehens zum Teil verschwommenen Bildes nicht zweifelsfrei zu erkennen, wie viele Stichverletzungen der Angeklagte seinen Opfern beibrachte. Ergänzende Feststellungen hierzu konnten aufgrund der Vernehmung der Zeugen MS, KS, MH, PZ und JL, der sie behandelnden Ärzte sowie von rechtsmedizinischen Sachverständigen getroffen werden, die sämtliche Geschädigten mit Ausnahme des Zeugen MH im Anschluss an das Tatgeschehen untersuchten. Der Senat hat zudem mehrere Polizeibeamte und weitere Augenzeugen, die das Tatgeschehen vor Ort beobachteten, vernommen und konnte aufgrund einer Gesamtschau dieser Beweismittel seine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen. Im Einzelnen:
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b) Beginn des Angriffs und Arglosigkeit des Zeugen MS
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Dass der Angeklagte das Messer erst unmittelbar vor dem Angriff hervorholte, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung und den Angaben des Zeugen EM. Der Angeklagte schilderte, er habe das Messer zwar bereits im Flur zwischen den beiden Restaurants aus seinem Rucksack herausgenommen, es sodann aber an seiner Körperseite versteckt und erst hervorgeholt, als er auf MS zugerannt sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen EM. Dieser gab an, der Angeklagte sei zuerst losgerannt und habe das Messer im Laufen herausgeholt.
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Der Beginn des vom Angeklagten ausgeführten Angriffs ist in dem Livestream bei Minute 12:28 (11:35:05 Uhr) zu sehen: Der Angeklagte nähert sich dem Zeugen MS, der zu diesem Zeitpunkt ein paar Meter von den Zeugen KS und MH entfernt allein steht, sich herabgebeugt hat und mit dem Herrichten von am Boden liegenden Plakaten beschäftigt ist. Der Zeuge MS hat dem Angeklagten hierbei zunächst den Rücken zugewandt.
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Diese Szene ist auch auf einem vom Zeugen POK MO erstellten Screenshot zu sehen: Im Vordergrund dieses Bildes befinden sich auf der linken Seite die Zeugin MA sowie auf der rechten Seite ein älteres Ehepaar. Diese drei Personen stehen sich an einem Infostand gegenüber. Im Hintergrund sind die Zeugen MH und MS zu sehen. Letzterer hantiert noch an einem Plakat. Am rechten Bildrand sind der Kopf und Teile des Oberkörpers des im Übrigen durch andere Beteiligte verdeckten Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte hat seinen Blick auf den Zeugen MS gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 123 „Abbildung 1 - unmittelbare Vortatphase“ verwiesen.
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Aufgrund eines weiteren Kameraschwenks geraten der Angeklagte und der Zeuge MS im Livestream zwar anschließend für einen kurzen Augenblick aus dem Bild. Dennoch ist im letzten Moment zuvor noch zu sehen, dass sich der Zeuge MS wieder aufrichtet und sein Gesicht in die Richtung wendet, aus der der Angeklagte sich ihm nähert.
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Diese Situation ist ebenfalls auf einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot zu sehen. Im Vordergrund dieses Bildes befindet sich erneut das ältere, am Infostand stehende Ehepaar. Am rechten Bildrand ist der Zeuge KS zu sehen. Mittig im Bildhintergrund befindet sich der Zeuge MS, der sich nun aufgerichtet hat und seinen Kopf in die Richtung dreht, in der sich bei Abbildung 1 der Angeklagte befand. Dieser ist auf dem Bild nicht zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 124 „Abbildung 2 - Beginn des ersten Angriffs“ verwiesen.
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Bei Minute 12:30 und 12:31 des Livestreams (11:35:07 und 11:35:08 Uhr), als der Zeuge MS und der Angeklagte nicht zu sehen sind, da sie für die Kamera durch das ältere Ehepaar verdeckt sind, sind die Worte „Vorsicht“ und „Messer“ zu hören. Feststellungen dazu, wer diesen Ausruf tätigte, konnte der Senat nicht treffen. Als der Angeklagte und der Zeuge MS bei Minute 12:31 (11:35:08 Uhr) wieder im Film zu sehen sind, befindet sich der Angeklagte bereits unmittelbar beim Zeugen MS, der in diesem Moment zu Boden stürzt.
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Dieser Moment ist auch in einem weiteren Screenshot festgehalten. Auf diesem ist auf der linken Bildseite der abgestellte weiße Transporter der BPE zu erkennen. Rechts daneben ist der an seiner blauen Jacke erkennbare Zeuge MS zu sehen, der sich nun nicht mehr in einer aufrechten Position befindet. Direkt rechts neben ihm ist der Angeklagte zu erkennen. In der rechten Bildhälfte sind die Zeugen MH und KS zu erkennen, die in Richtung der Bildmitte rennen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 125 „Abbildung 3 - A stürzt sich auf MS“ verwiesen.
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Bei Minute 12:32 (11:35:09) ist sodann zu sehen, wie der über den Zeugen MS gebeugte Angeklagte bereits zum ersten Mal mit dem in seiner rechten Hand befindlichen Messer zu einem Stich ausholt.
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Diese Situation ergibt sich auch aus einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot. Auch dieses Lichtbild zeigt am linken Bildrand den weißen Transporter der BPE. Rechts sind die Zeugen MH und KS zu sehen, die sich weiterhin rennend vorwärtsbewegen. In der Mitte des Bildes ist anhand der blauen Jacke der Zeuge MS zu erkennen, der zu Boden gegangen ist. Vor ihm befindet sich mit dem Rücken zur Kamera der Angeklagte, der seinen rechten Arm vom Körper nach hinten ausgestreckt hält und in dessen rechter Hand sich das Messer befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 126 „Abbildung 4 - A holt zum ersten Stich aus“ verwiesen.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte für den Beginn seines Angriffs bewusst den Moment abwartete, als sich der Zeuge MS ein Stück von den Zeugen KS und MH wegbewegt hatte und mit am Boden liegenden Plakaten beschäftigt war.
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So gab der Angeklagte selbst in seiner Einlassung an, mit seinem Angriff bewusst gewartet zu haben, bis sich die zwei „großen Polizisten“, womit ersichtlich die Zeugen KS und MH gemeint waren, vom Zeugen MS entfernt hätten. Hierfür spricht zusätzlich, dass der Angeklagte sich schon mehrere Minuten vor Ort aufhielt und den Stand und die dort anwesenden Personen beobachtete. Möglichkeiten, seinen Angriff zu beginnen, hätten damit ohne Weiteres auch schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden. Dass der Angeklagte dennoch abwartete, bis sich der Zeuge MS ein Stück von den anderen Mitgliedern der BPE entfernt hatte und sich in einer etwas abgesonderten Position befand, begründet die Überzeugung des Senats, der Angeklagte habe diese Situation gezielt ausgenutzt, um den Zeugen MS so ungehindert attackieren und töten zu können.
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Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Zeuge MS den auf ihn zustürmenden Angeklagten maximal wenige Sekunden, bevor dieser ihn erreichte, wahrnahm und sich bis zu diesem Moment aufgrund des bis dahin ruhigen, unauffälligen Verhaltens des Angeklagten ungefährdet gewähnt und nicht mit einem Angriff auf seine Person gerechnet hatte. Hierfür spricht das aus dem Livestream erkennbare Verhalten des Zeugen MS, der um 11:35:05 Uhr, mithin vier Sekunden bevor der Angeklagte zum ersten Stich ausholte, noch mit den am Boden liegenden Plakaten beschäftigt war. Ein solches Verhalten, bei dem sich der Zeuge zudem noch zu Boden beugte, wäre völlig sinnwidrig gewesen, wenn der Zeuge bereits mit einem Angriff auf seine Person gerechnet hätte.
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Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen MS, der angab, der Angriff sei „aus dem völligen Nichts“ und wie ein „Blitz aus heiterem Himmel“ gekommen. Er habe sich in diesem Moment den Aufbauarbeiten für die bevorstehende Kundgebung gewidmet. Er sei völlig in diese Tätigkeit versunken gewesen und habe überhaupt nicht darauf geachtet, was auf dem Platz vor sich gegangen sei. Den Angeklagten habe er bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht wahrgenommen gehabt. Der Zeuge erläuterte weiter, er habe an die erste Attacke des Angeklagten nur noch eine „schwammige“ Erinnerung. Ob er noch wahrnahm, wie der Angeklagte auf ihn zustürmte, konnte der Zeuge deshalb nicht mehr sicher sagen. Er ging in der Hauptverhandlung eher davon aus, diesen, bevor er zu Fall kam, gar nicht gesehen zu haben.
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Dazu, dass der Senat die Angaben des Zeugen MS zum Tatgeschehen insgesamt für glaubhaft erachtete, wird auf die abschließende Würdigung seiner diesbezüglichen Angaben unter III. 8. a) verwiesen.
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Selbst wenn der Zeuge MS den Angeklagten entgegen seiner Erinnerung noch wahrgenommen haben sollte, wie dieser bereits auf ihn zustürmte, ist der Senat aufgrund der Dynamik des Tatgeschehens jedenfalls davon überzeugt, dass für den Zeugen MS bei Beginn des Angriffs des Angeklagten keine Verteidigungs- oder Ausweichmöglichkeiten mehr bestanden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge MS den Angeklagten erstmals wahrgenommen haben kann, vergingen maximal vier Sekunden, bis der Angeklagte ihn erreicht hatte. Auf dem Livestream ist zudem zu erkennen, dass der Zeuge MS um 11:35:08 Uhr zu Boden stürzt. Ob dies darauf zurückzuführen war, dass der Zeuge bei einem Fluchtversuch stolperte, oder ob der Angeklagte mit solcher Wucht auf ihn zustürmte, dass der Zeuge deshalb zu Boden ging, lässt sich anhand des Livestreams nicht erkennen. Der Zeuge MS gab hierzu in der Hauptverhandlung an, er habe einen Kontakt gespürt und sei infolgedessen zu Boden gefallen. Näher beschreiben könne er diesen Kontakt aber nicht; er könne auch nicht sagen, wo er getroffen worden sei. Dafür sei der Kontakt zu überraschend gewesen und er sei zudem darauf konzentriert gewesen, seine Plakate zu ordnen. Auch der Angeklagte gab an, ihm sei nicht mehr in Erinnerung, weshalb der Zeuge MS zu Fall kam. Unabhängig davon, was den Sturz des Zeugen MS auslöste und ob der Angeklagte den Zeugen MS zu Boden stieß oder dieser bei einem Fluchtversuch stolperte, hat der Senat in beiden Fällen keinen Zweifel daran, dass der Zeuge MS aufgrund des Überraschungsmoments keine Möglichkeit mehr hatte, mit Erfolg abwehrend auf den Angeklagten einzuwirken oder sich dessen Angriff durch Flucht zu entziehen.
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c) Erste Messerstiche gegen den Zeugen MS
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aa) Objektiver Tatablauf
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Die Feststellungen des Senats, dass der Angeklagte beim ersten Angriff auf den Zeugen MS zweimal mit dem Messer in dessen Richtung ausholte, beruhen auf den Bildern des Livestreams:
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Dort ist zu sehen, wie der Angeklagte, der das Messer in seiner rechten Hand hält, sich über den zu Boden gegangenen Zeugen MS beugt, mit dem rechten Arm weit ausholt und das Messer in einer weiten, bogenförmigen Bewegung wuchtig in Richtung des Zeugen MS führt.
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Dieser Moment ist in einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Auf diesem sind links erneut der Transporter der BPE und rechts die Zeugen MH und KS zu sehen, die sich ein Stück weiter nach vorne bewegt haben. In der Mitte ist der am Boden befindliche Zeuge MS zu sehen. Über ihn gebeugt ist der Angeklagte zu erkennen, der das am ausgestreckten rechten Arm gehaltene Messer in Richtung des Zeugen MS führt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 128 „Abbildung 6 - A sticht zum ersten Mal zu“ verwiesen.
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Im Livestream ist nicht zu erkennen, wie der Angeklagte den Zeugen MS bei diesem ersten Stich trifft. Aufgrund der nach unten gerichteten Bewegung stürzt der Angeklagte bei diesem Zustechen sodann selbst zu Boden, so dass er neben dem Zeugen MS zu liegen kommt. Noch in dieser liegenden Position bringt der Angeklagte seinen rechten Arm mit dem Messer in der Hand wieder in eine ausgestreckte Position und führt einen zweiten wuchtigen Stich in Richtung des neben ihm befindlichen Zeugen MS aus, der sich in diesem Moment aufzusetzen versucht.
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Dieser zweite Stich ist ebenfalls auf einem weiteren vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot zu sehen, der links einen Teil des weißen Transporters der BPE und in der rechten Bildhälfte die beiden Zeugen MH und KS zeigt. Hinter dem Zeugen MH und zu großen Teilen durch diesen verdeckt befindet sich der Zeuge MS, der eine behandschuhte Hand in Richtung des neben ihm befindlichen Angeklagten ausstreckt. Der Angeklagte selbst ist aufgrund seiner am Boden liegenden Position fast vollständig durch Plakate verdeckt, die am unteren Bildrand zu sehen sind. Zu erkennen ist aber der senkrecht nach oben gestreckte rechte Arm des Angeklagten. In der rechten Hand des Angeklagten befindet sich das Messer, dessen Klinge nach rechts zeigt, mithin in die Richtung, in der sich der Zeuge MS befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 132 „Abbildung 10 - A holt zum zweiten Stich aus“ verwiesen.
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Auf dem Film ist im Weiteren zwar zu erkennen, wie sich die Hand des Angeklagten dem Zeugen MS nähert. Ob und an welcher genauen Stelle des Körpers er ihm eine Stichverletzung beibringt, lässt sich der Aufnahme aufgrund der Dynamik des Geschehens, der teilweisen Unschärfe der Aufnahme und eines zum Teil durch die aufgestellten Plakate und die zur Hilfe heraneilenden Zeugen MH und KS verdeckten Blickwinkels aber nicht eindeutig entnehmen.
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Der Zeuge MS konnte hierzu ebenfalls keine verlässlichen Angaben mehr machen. Er schilderte vielmehr, er könne gar nicht sagen, welche Verletzungen er bei der ersten Attacke des Angeklagten erlitten habe und wie oft bei diesem ersten Angriffsgeschehen auf ihn eingestochen worden sei. Er habe in dieser Situation noch nicht einmal wahrgenommen, dass bei dem Angriff ein Messer im Spiel sei, und auch keine Schmerzen verspürt.
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Der Angeklagte machte zu dieser Frage widersprüchliche Angaben. So sprach er zwar davon, den Zeugen MS beim ersten Angriff an der Hüfte getroffen zu haben. Zeitgleich deutete er aber wiederholt auf seinen Nacken, weshalb letztlich unklar blieb, was der Angeklagte hiermit zum Ausdruck bringen wollte.
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Der Senat konnte daher nur zum Teil verlässliche Feststellungen dazu treffen, welche Verletzungen dem Zeugen MS bereits bei dieser ersten Attacke beigebracht wurden. Festzustellen war insofern allein, dass der Angeklagte dem Zeugen MS bereits bei diesem ersten Angriff einen Stich in den Oberschenkel versetzte. Denn im Videofilm des Tatgeschehens ist bei Minute 12:40 bereits eine blutende Wunde am linken Oberschenkel des Zeugen MS zu sehen, obwohl der Angeklagte dem Zeugen bis zu diesem Moment bei seinem zweiten Angriff nur Stiche gegen den Kopf oder den Oberkörper beigebracht haben kann, weshalb diese Verletzung nur beim ersten Angriff noch vor dem Eingreifen der Zeugen MH und KS entstanden sein kann. Feststellungen dazu, ob der Zeuge MS in der ersten Phase des Angriffsgeschehens zweimal von dem Messer getroffen wurde, lassen sich dagegen nicht treffen.
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bb) Tötungsvorsatz
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits bei diesen ersten gegen den Zeugen MS gerichteten Stichen die Absicht hatte, diesen zu töten.
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Der Angeklagte hat dies unumwunden eingeräumt und geschildert, dass sein Tatplan vorgesehen habe, den Zeugen MS zu „stechen“ und zu töten, und er sich bereits im Vorfeld überlegt habe, hierfür am besten auf den Kopf zielen zu müssen. Dass er bereits die ersten Stiche gegen den Zeugen MS in Tötungsabsicht ausführte, wird zudem durch seine Einlassung verdeutlicht, verblüfft gewesen zu sein, dass der Zeuge MS nach dem ersten Angriff wieder aufstand, und sich die Frage gestellt zu haben, „was, er lebt noch?“. Der Senat hält diese an dieser Stelle sehr authentisch wirkende, mit subjektiven Empfindungen verknüpfte Einlassung des Angeklagten für glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum sich der Angeklagte an dieser Stelle zu Unrecht hätte selbst belasten sollen.
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Zudem steht die von Anfang an bestehende Tötungsabsicht des Angeklagten in Einklang mit seiner extremen Radikalisierung und der von ihm empfundenen Pflicht, Ungläubige zu töten.
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Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass es der Angeklagte bereits bei seinen ersten beiden Stichen für möglich hielt, diese Verletzungshandlungen könnten den Tod des Zeugen MS herbeiführen.
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Dies ergibt sich in erster Linie aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, wonach er nach diesem ersten Angriffsgeschehen überrascht war, als der Zeuge MS wieder aufstand, und sich verblüfft die Frage stellte, „was, er lebt noch?“. Dem steht auch nicht entgegen, dass die ersten Stiche den Zeugen MS möglicherweise nur an den Beinen und damit an weniger empfindlichen Körperregionen trafen. Denn in dieser Phase war das hochdynamische Geschehen davon geprägt, dass zunächst der Zeuge MS und sodann auch der Angeklagte selbst zu Fall kamen und der Angeklagte den zweiten Stich in Richtung des Zeugen schon auf dem Rücken liegend ausführte. Der Angeklagte konnte sich das Ziel seiner Stiche daher nach der Überzeugung des Senats nicht genau aussuchen, sondern war allein bestrebt, dem Zeugen MS die schwerstmöglichen Stichverletzungen beizubringen.
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d) Messerstiche gegen den Zeugen MH
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aa) Objektiver Tatablauf
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Der Angeklagte gab an, zum Angriff auf den Zeugen MH nur noch über vage Erinnerungen zu verfügen.
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Die Überzeugung, dass der Angeklagte im Anschluss an den ersten Angriff gegen den Zeugen MS einen ersten Stich in Richtung des Zeugen MH führte, der dessen linkes Bein verfehlte, worauf er ihm mit einem zweiten Stich eine Durchstichverletzung am rechten Bein beibrachte, beruht zunächst abermals auf dem Augenschein des Livestreams. Dort ist zu sehen, wie der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an seinen zweiten in Richtung des Zeugen MS geführten Stich das Messer wieder zu sich zurückzieht und sich aufzusetzen versucht. Zu diesem Zeitpunkt (Minute 12:35 des Films, 11:35:12 Uhr) hat der Zeuge MH, der dem Zeugen MS gleich zu Beginn des Angriffs des Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen KS zu Hilfe eilt, den Angeklagten erreicht. Der Zeuge MS versucht währenddessen, auf dem Boden sitzend rückwärts vom Angeklagten wegzukriechen. Noch während der Angeklagte im Begriff ist, sich aufzusetzen, nimmt er den Zeugen MH in Blick, der auf Höhe der Füße des Angeklagten steht und sich leicht zum Angeklagten herabbeugt. Der Angeklagte holt mit seinem rechten Arm, in dem sich das Messer befindet, aus und führt dieses in Richtung des linken Beins des Zeugen MH. Ob er dieses mit dem Messer trifft, lässt sich anhand der Filmaufnahme nicht genau erkennen.
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Diese Situation ergibt sich auch aus einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot. Im Vordergrund des Bildes sind am unteren Bildrand aufgestellte und am Boden liegende Plakate zu sehen. Auf der rechten Bildhälfte ist der Zeuge MS zu erkennen, der sich noch am Boden befindet, aber seinen Oberkörper aufgerichtet hat. Er blickt in Richtung des Angeklagten, der in der linken Bildhälfte zu sehen ist. Der Angeklagte befindet sich ebenfalls noch am Boden; seinen Oberkörper hat er aber bereits teilweise aufgerichtet und stützt sich mit der linken Hand vom Boden ab. Seinen rechten Arm hat er nach vorne ausgestreckt, so dass sich seine Hand neben dem linken Bein des Zeugen MH befindet. Dieser steht mit leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper direkt vor dem Angeklagten. Rechts neben dem Zeugen MH befindet sich der Zeuge KS. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 152 „Abbildung 29: Bewegung des A mit rechter Hand zum linken Bein des GS MH“ verwiesen.
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Noch in derselben Sekunde des Films, 12:35 (11:35:12 Uhr) ist zu erkennen, dass sich die rechte Hand des Angeklagten mit dem Messer zwischen den Knien des Zeugen MH befindet, während er sich mit der linken Hand vom Boden abstützt. Der Zeuge MH beugt sich derweil mit leicht angewinkelten Knien zu ihm herab und bewegt seine rechte Hand in Richtung des rechten Arms des Angeklagten. Ob der Zeuge MH vom Messer getroffen wird, ist anhand des Films nicht zu erkennen. Schließlich ist in derselben Sekunde des Films noch zu sehen, dass der Zeuge KS nun ebenfalls den Angeklagten erreicht und mit seiner linken Hand die linke Schulter des Angeklagten berührt, worauf der Angeklagte rücklings nach hinten kippt.
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Der Moment, als sich die Hand des Angeklagten mit dem Messer zwischen den Beinen des Zeugen MH befindet, ist auch in einem weiteren vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot festgehalten, der im Übrigen dieselbe Szenerie wie das eben beschriebene Lichtbild „Abbildung 29“ zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 154 „Abbildung 31: Bewegung des A mit Messerhand zwischen den Beinen des GS KS“ verwiesen.
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Dass der Zeuge MH bei diesem im Film erkennbaren Geschehensablauf eine Durchstichwunde am rechten Bein erlitt, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen MH und seines behandelnden Arztes sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. KU:
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Der Zeuge MH gab an, er habe ein Geräusch gehört, als der Zeuge MS zu Boden geworfen worden sei. Daran, was er genau gehört habe, könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Er sei dann gemeinsam mit dem Zeugen KS zum Zeugen MS gelaufen, um diesem zu helfen. Er habe sich in diesem Moment überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, was dort im Einzelnen vor sich gehe, sondern habe nur instinktiv dem Zeugen MS helfen wollen. Sein Gehirn habe abgeschaltet. Er habe noch etwas im Sonnenlicht blitzen sehen und sich gedacht, was das für eine komische „Hiebwaffe“ sei. Es sei ein sehr langer Gegenstand gewesen, den er deshalb gar nicht als Messer erkannt, sondern für etwas in der Art eines Stocks oder Stabs gehalten habe. Er habe sich zu dem Täter heruntergebeugt, weil er diesen vom Zeugen MS habe wegreißen wollen. Dann habe er schon „ein Messer im Bein“ gehabt. Er sei mit extrem starker Wucht getroffen worden. Dass er eine Stichverletzung erlitten habe, habe er erst etwas später registriert, als er bemerkt habe, an seinem Bein sei Blut heruntergelaufen. Er sei nur einmal mit dem Messer getroffen worden; der Stich sei durch sein Bein hindurchgegangen. Er sei zurückgetaumelt und dann auf sein Bein fixiert gewesen. Die weiteren Geschehnisse habe er deshalb nur bruchstückhaft wahrgenommen. Die Verletzung des Zeugen KS habe er nicht mitbekommen. Daran, ob der Zeuge MS nach seinem Eingreifen noch ein zweites Mal Opfer eines Angriffs geworden sei, könne er sich nicht erinnern. Er wisse nur noch, dass er den Täter gemeinsam mit dem Zeugen MS am Boden habe liegen sehen. Dass der Angeklagte am Boden festgehalten wurde und sich dann habe befreien können, habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Er habe auch nicht beobachtet, dass die Zeugen PZ und JL verletzt wurden. Ob er gesehen habe, wie der Täter dem Polizeibeamten Stiche versetzt habe, könne er nicht mehr sagen; seine Erinnerung verschwimme insoweit mit dem, was er danach in dem Videofilm gesehen habe. Er erinnere sich aber daran, den Schuss gehört und gesehen zu haben, wie der Täter zu Boden gefallen sei. Er habe sich in diesem Moment gedacht, „oh Gott, jetzt haben sie den Täter erschossen“. Ihm sei dann nach einiger Zeit von einem Polizeibeamten erste Hilfe geleistet und ein Tourniquet angelegt worden.
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Dass die Angaben des Zeugen MH zutreffend sind und ihm vom Angeklagten eine Messerstichverletzung beigebracht wurde, wird durch die Angaben des Zeugen Dr. SM belegt, der am C-Krankenhaus in MN als Chirurg tätig ist. Dieser Zeuge berichtete, der Zeuge MH sei am 31. Mai 2024 mit angelegtem Tourniquet in das C-Krankenhaus in MN eingeliefert worden. Nach der Abnahme des Tourniquets habe er, der Zeuge Dr. SM, zwei Wunden am rechten Oberschenkel feststellen können, von denen sich eine auf der Außenseite und eine auf der Innenseite des Oberschenkels befunden hätten. Beide Wunden seien parallel verlaufen und hätten sich auf gleicher Höhe befunden. Durch die Stichverletzung sei auch die Kapsel des Kniegelenks eröffnet gewesen, so dass er während der Operation das Kniegelenk habe tasten können. Sehnen oder größere Blutgefäße seien aber nicht verletzt gewesen. Aufgrund des Verletzungsbildes, insbesondere des parallelen Verlaufs der beiden Wunden, habe er es für plausibel erachtet, dass das Bein des Patienten mit einem Stich durchstochen worden sei.
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Auch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. KU gab an, die Befunde seien aus rechtsmedizinischer Sicht mit einer Durchstichverletzung in Einklang zu bringen.
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Diese Sachverständige ist seit dem Jahr 2011 am Institut für Rechtsmedizin der Universität MI tätig. Ihre Ausbildung zur Fachärztin für Rechtsmedizin hat sie im Jahr 2015 abgeschlossen. Der Senat hatte an ihrer Sachkunde keinerlei Zweifel.
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Im Einzelnen führte Dr. KU zu dieser Frage aus, aus rechtsmedizinischer Sicht lasse sich zwar nicht mit Sicherheit beurteilen, ob die beiden Wunden durch einen Durchstoß verursacht worden seien. Sowohl die übereinstimmende Höhe der Verletzungen als auch der Umstand, dass das Kniegelenk eröffnet worden seien, sprächen aber dafür. Es handle sich hierbei daher auch aus ihrer Sicht um die nächstliegende Variante.
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Der Senat hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass der Zeuge MH von seiner Wahrnehmung nicht getäuscht wurde und ihm nur ein Stich gegen sein Bein versetzt wurde, durch den das Bein durchstoßen wurde.
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Auch wenn sich dies allein anhand des Videofilms nicht eindeutig erkennen lässt, hat der Senat aufgrund dieser Verletzung des Zeugen MH deshalb keinen Zweifel, dass der Angeklagte nach der ersten Stichbewegung in Richtung des linken Beins des Zeugen MH noch eine zweite Stichbewegung ausführte und dem Zeugen mit dieser eine Verwundung am rechten Bein beibringen konnte. Dass der Angeklagte mit seiner ersten, im Videofilm zu sehenden Stichbewegung in Richtung des linken Beins des Zeugen MH sein Ziel verfehlte, steht zur Überzeugung des Senats fest, nachdem der Zeuge MH an diesem Bein keine Verletzungen aufwies.
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bb) Kein Tötungsvorsatz
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Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Angeklagte bei diesen Stichen in Richtung des Zeugen MH mit Tötungsvorsatz handelte. Anders als bei den vorangegangenen Stichen in Richtung der Beine des Zeugen MS befanden sich der Angeklagte und der Zeuge MH, als der Angeklagte seine Stichbewegungen in dessen Richtung ausführte, in einer relativ statischen Position. Der Angeklagte saß noch auf dem Boden und der Zeuge MH befand sich in einer leicht herabgebeugten Haltung auf Höhe der Füße des Angeklagten. Der Angeklagte hatte die Beine des Zeugen zudem im Blick, als er die Stichbewegungen ausführte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er den Zeugen MH mit den beiden Messerstichen nur an den Beinen und nicht in empfindlicheren Körperregionen treffen werde.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Stich mit erheblicher Kraft ausgeführt wurde und auch ein gegen die Beine gerichteter Messerstich geeignet sein kann, tödliche Verletzungen herbeizuführen, wie die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. KU überzeugend darlegte:
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Diese führte aus, für einen Stich wie den hier in Frage stehenden müsse eine enorme Kraft aufgewendet werden. Es müsse nicht nur zweimal die Haut durchtrennt, sondern dazwischen auch eine Strecke von mindestens zehn Zentimetern überwunden werden. Diese Verletzungshandlung sei grundsätzlich auch geeignet, tödliche Verletzungen herbeizuführen. Zwar lägen die großen blutführenden Gefäße am Bein nicht vorne auf der Seite der Kniescheibe, wo der Zeuge MH den Durchstich erlitten habe, sondern auf der Seite der Kniekehle. Gleichwohl seien diese Gefäße nur ein paar Zentimeter von der verletzten Region entfernt. In Anbetracht der Dynamik eines Messerangriffs sei eine abstrakte Lebensgefahr daher aus rechtsmedizinischer Sicht zu bejahen. Aus ihrer gesamtberuflichen Erfahrung seien ihr auch Fälle erinnerlich, in denen isolierte Oberschenkelverletzungen einen tödlichen Verlauf gehabt hätten; dies hänge allerdings davon ab, wie schnell die Opfer einer solchen Verletzung einer medizinischen Versorgung zugeführt werden könnten.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte es für möglich hielt, eine solche Stichverletzung am Bein könne den Tod des Zeugen MH herbeiführen, bestehen gleichwohl nicht. Zum einen gehört es zum allgemein verbreiteten, medizinischen Laienwissen, dass Stiche in die Extremitäten weniger gefährlich sind als solche, die die Organe treffen können. Zum anderen ereignete sich die Tat am belebten ... Marktplatz vor den Augen zahlreicher Polizeibeamter, so dass mit sofortiger und wirksamer erster Hilfe und einer raschen notärztlichen Versorgung zu rechnen war und daher die Gefahr eines Verblutens selbst im Falle einer Verletzung größerer Blutgefäße als eher fernliegend einzuschätzen war. Davon, dass der Angeklagte einen solchen weiteren Geschehensablauf dennoch für möglich hielt, konnte sich der Senat nicht überzeugen.
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cc) Aus Sicht des Angeklagten offener Geschehensablauf
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Der Senat ist davon überzeugt, dass es aus Sicht des Angeklagten offen war, ob er zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal die Gelegenheit haben würde, den Zeugen MH ein weiteres Mal anzugreifen und ihm dann eine tödliche Verletzung beizubringen.
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Zwar entsprach es nach der Überzeugung des Senats dem Tatplan des Angeklagten, so viele Mitglieder der BPE wie möglich tödlich zu verletzen, so dass sein Tatplan auch umfasste, bei ungehindertem Fortgang und einer sich bietenden Gelegenheit den Zeugen MH erneut anzugreifen und bei einem solchen erneuten Angriff zu töten. Der Senat ist aber, wie dargelegt, davon überzeugt, dass der Angeklagte davon ausging, das Tatgeschehen nicht zu überleben, sondern von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund war es für den Angeklagten nach der Überzeugung des Senats offen, ob er noch einmal die Gelegenheit bekommen würde, den Zeugen MH ein zweites Mal zu attackieren. In Anbetracht der Vielzahl der in Betracht kommenden Opfer und des absehbar raschen Endes des Angriffs des Angeklagten lag es aus Sicht des Angeklagten ebenso nahe, dass sich eine solche zweite Gelegenheit nicht mehr bieten würde.
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e) Angriff auf den Zeugen KS
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aa) Objektiver Tatablauf
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Der Angeklagte hat eingeräumt, dem Zeugen KS einen Stich in die linke Flanke versetzt zu haben, gab aber an, hinsichtlich der subjektiven Tatseite über keinerlei Erinnerung zu verfügen. Auch an einen zweiten Stich in den Unterschenkel des Zeugen KS habe er keine Erinnerung. Erinnerlich war dem Angeklagten dagegen wieder, noch zu einem dritten Stich in Richtung des Zeugen KS ausgeholt zu haben, um diesen, wie er meinte, im Gesicht zu treffen.
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Dass der Angeklagte dem Zeugen KS tatsächlich eine Stichverletzung an der linken Flanke und eine weitere Stichverletzung am linken Unterschenkel beibrachte, konnte der Senat anhand des Livestreams feststellen:
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In der betreffenden, noch bei Minute 12:35 (11:35:12 Uhr) beginnenden Filmsequenz ist zu erkennen, wie der am Boden sitzende Angeklagte aufgrund des Stoßes des Zeugen KS nach hinten kippt. Noch in dieser Rückwärtsbewegung versetzt der Angeklagte dem leicht in der Hocke stehenden, über ihn gebeugten Zeugen KS blitzartig einen Stich in dessen linke Flanke, ziemlich exakt auf Höhe der Mitte des Oberkörpers. Der Stich wird vom Angeklagten dabei mit solcher Wucht ausgeführt, dass bei Minute 12:36 (11:35:13 Uhr) nur noch die das Messer führende Hand des Angeklagten am Körper des Zeugen KS zu erkennen ist, während die Klinge vollständig eingedrungen ist.
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Dieser Moment ist auch in einem vom Zeugen POK MO erstellten Screenshot festgehalten. Am unteren Bildrand dieser Aufnahme sind umgefallene Plakatständer zu sehen. Am rechten Bildrand befindet sich der auf dem Boden sitzende Zeuge MS. In der linken Bildhälfte sind jeweils von hinten die beiden Zeugen MH und KS zu sehen. Der Angeklagte befindet sich im Bild links hinter dem Zeugen KS und wird von diesem teilweise verdeckt. Zu sehen ist aber die Hand des Angeklagten, die den Messergriff umgreift und sich direkt an der Körperseite des Zeugen KS befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 160 „Abbildung 36 - erster Stich in Richtung Flanke des GS KS“ verwiesen.
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Im Livestream ist sodann weiter zu sehen, wie der Angeklagte noch in derselben Sekunde das Messer aus der Wunde bereits wieder herauszieht und mit der linken Körperseite fast vollständig zum Liegen kommt, worauf er sich blitzartig zu einer halbknienden Position aufrichtet und dem zurückweichenden Zeugen KS aus dieser Position heraus einen zweiten Stich in das linke Schienbein versetzt. Dass er den Zeugen KS dabei trifft, ist deshalb zweifelsfrei zu erkennen, weil sich - ebenfalls noch bei Minute 12:36 (11:35:13 Uhr) - dessen Hosenbein auf der der Einstichstelle gegenüberliegenden Seite ausbeult, was nach der Überzeugung des Senats darauf zurückzuführen ist, dass die Messerspitze nach dem Durchstich des Unterschenkels auf der gegenüberliegenden Seite wieder das Hosenbein traf.
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Eben dies ergibt sich auch aus einem weiteren vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot. In der Mitte dieses Bildes ist der Angeklagte zu sehen, der sich in einer knienden Haltung am Boden befindet. Seinen rechten Arm hat er komplett ausgestreckt. Seine rechte Hand befindet sich am linken Unterschenkel des Zeugen KS, der mit angewinkelten Knien vor dem Angeklagten steht. Auf der Seite des Unterschenkels, die der Hand des Angeklagten gegenüberliegt, ist eine Ausbeulung des Hosenbeins zu erkennen. Links im Bild sind die Zeugen MH und PZ zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 164 „Abbildung 40 - zweiter Stich gegen den GS KS“ verwiesen.
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Der Zeuge KS macht hierauf, wie im Livestream weiter zu sehen ist, einen Sprung nach hinten, um dem Angeklagten auszuweichen, wodurch das Messer in der Hand des Angeklagten wieder freikommt.
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Dass der Angeklagte sodann noch einmal mit dem Messer in Richtung des Zeugen KS ausholte, ist ebenfalls im Livestream zu sehen: Bei Minute 12:37 Uhr kommt der Angeklagte aus der knienden wieder in eine stehende Position und bewegt sich rasch auf den Zeugen KS zu, der nach wie vor rückwärts vor dem Angeklagten zurückweicht und bereits dabei ist, zu Boden zu stürzen. Das Messer führt der Angeklagte dabei in einer weiteren, blitzartig ausgeführten Bogenbewegung in Richtung des Oberkörpers des Zeugen KS, den er aufgrund dessen Rückwärtsbewegung aber verfehlt.
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Dieser Moment ist auch in einem weiteren von POK MO erstellten Screenshot festgehalten. Auf diesem ist in der Bildmitte der Angeklagte zu sehen, der fast vollständig aufgestanden ist und seine beiden Arme in Richtung des Zeugen KS ausstreckt. Das Messer befindet sich weiterhin in der rechten Hand des Angeklagten. Der Zeuge KS steht dem Angeklagten mit angewinkelten Knien und leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper gegenüber. Das Messer des Angeklagten befindet sich auf Höhe des Oberkörpers des Zeugen KS. Hinter dem Angeklagten befindet sich der Zeuge PZ. Am linken Bildrand ist der Zeuge MH zu sehen, der sein Bein betrachtet. Am rechten Bildrand befindet sich der Zeuge MS, der sich vom Boden erhebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 168 „Abbildung 44 - A sticht zum dritten Mal zu und verfehlt“ verwiesen.
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Welche Verletzungen der Zeuge KS durch die beiden Messerstiche erlitt, konnte der Senat aufgrund der Angaben der Zeugen KS, Dr. PH und NG sowie der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. MU feststellen:
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Der Zeuge KS gab an, er sei auf den Angriff des Angeklagten aufmerksam geworden, als er hinter sich einen Schrei gehört habe. Der Zeuge MH, mit dem er sich in dem Moment unterhalten habe, sei sofort losgerannt und er, der Zeuge KS, habe sich umgedreht und sei ihm in einem Abstand von eineinhalb bis zwei Metern gefolgt. Er habe den Zeugen MS am Boden liegen sehen und diesem gegenüber eine dem Zeugen KS damals unbekannte Person - gemeint war der Angeklagte -, die „wie ein Marienkäfer“ auf dem Rücken gelegen sei. Dass diese Person dann aufgesprungen sei, wisse er „eher“ aus dem Videofilm als aus wirklicher Erinnerung, aber er erinnere sich daran, wie er dann die Hand des Angeklagten an seiner linken Körperseite gespürt habe. Einen Stich habe er in diesem Moment nicht wahrgenommen, er habe nur die Faust des Angeklagten an seiner Seite gespürt. Dass der Angeklagte ein Messer benutzt habe, habe er erst bemerkt, als der Angeklagte es ihm im Anschluss „durch die Wade gezogen“ habe. Er, der Zeuge KS, habe dann nur Abstand zum Angeklagten gewinnen wollen. Er habe sich „halber weggeworfen“ und sei „halber“ gestolpert. Relativ rasch seien ihm dann drei Polizeibeamte zu Hilfe gekommen, die ihn in Sicherheit gebracht und ihm dann erste Hilfe geleistet hätten. Vom weiteren Tatgeschehen habe er überhaupt nichts mehr mitbekommen. Nachdem der erste Schock nachgelassen habe, habe er unglaubliche Schmerzen am Bein verspürt. Er habe in diesem Moment Todesangst verspürt und gedacht, er werde sterben. An das weitere Geschehen habe er nur noch eine lückenhafte Erinnerung. Er könne sich beispielsweise daran erinnern, wie er im Krankenwagen liege, verkabelt werde und ihm sein Ohrring abgenommen werde. Daran, wie er in den Krankenwagen gekommen sei, habe er dagegen keine Erinnerung mehr. Ebenso wenig erinnere er sich daran, wie er im Krankenhaus eingetroffen sei. Auch dass ihm Blutkonserven verabreicht worden seien, habe er erst im Nachhinein bei der Visite erfahren.
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Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen KS keinerlei Zweifel. Sie stehen in nahtlosem Einklang mit der Videoaufzeichnung des Tatgeschehens. Wie sehr die damaligen Erlebnisse den Zeugen auch nach knapp neun Monaten noch berührten, war ohne Weiteres daran zu erkennen, dass der Zeuge in seinen Schilderungen mehrfach innehielt, weil er mit den Tränen rang, was ihm sichtlich unangenehm war.
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Nähere Angaben zu den vom Zeugen KS erlittenen Verletzungen konnten die beiden Zeugen Dr. PH und NG machen, die als Ärzte am Universitätsklinikum HI beschäftigt sind und die Verletzungen operativ behandelten.
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Die Zeugin Dr. PH, die am Universitätsklinikum HI als Chirurgin beschäftigt ist, berichtete, sie habe am 1. Juni 2024 die Verletzung des Zeugen KS an der linken Flanke operiert. Sie habe an diesem Tag ihren Dienst angetreten und den Patienten von den beiden Kollegen übernommen, die seine erste Operation am 31. Mai 2024 durchgeführt hätten. Von diesen habe sie erfahren, der Zeuge KS sei mit einer thorakalen Verletzung in das Krankenhaus eingeliefert worden und es habe sich im CT eine aktive Blutung gezeigt. Aufgrund des Blutverlusts habe sich der Patient im Schockzustand befunden. Die Blutung habe sodann in einer ersten Operation gestillt worden können. Die Aufgabe von Dr. PH habe dann darin bestanden, eine erneute Wundbeurteilung durchzuführen. Bei dieser Operation habe sie eine Messerstich-Verletzung an der Flanke feststellen können. Sie habe ein Bauchtuch, das die Wunde tamponiert habe, entfernt und mit der Wundspülung begonnen. Als sie altes Hämatom abgesaugt habe, sei ihr aufgefallen, dass sie den Sauger, mit dem sie das Sekret abgesaugt habe, fast komplett in der Wunde habe versenken können. Der Sauger sei 27 Zentimeter lang und sie habe ihn so tief einführen können, dass sie mit ihrer Hand, mit der sie den Sauger an dessen Ende gehalten habe, die Haut des Patienten berührt habe. Sie habe die Tiefe der Wunde daher bei einer sehr vorsichtigen Schätzung auf mindestens 15 Zentimeter geschätzt. Der Patient habe sich zum Zeitpunkt ihrer Operation in einem stabilen Zustand befunden. Der hämorrhagische Schock sei überwunden gewesen. Ihre Operation sei ohne Komplikationen verlaufen. Im direkten Anschluss sei der Patient von den Kollegen der Unfallchirurgie übernommen worden, die sich der Verletzung am Unterschenkel angenommen hätten.
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Diese Operation wurde vom Zeugen NG durchgeführt, der als Unfallchirurg am Universitätsklinikum HI tätig ist. Dieser Zeuge berichtete, der Zeuge KS habe eine Verletzung am Unterschenkel aufgewiesen. Auch diese Verletzung sei bereits am 31. Mai 2024 operativ versorgt worden. Die Aufgabe des Zeugen NG bei der Operation am 1. Juni 2024 habe dann darin bestanden, die Wunde nochmals zu öffnen, um zu kontrollieren, ob alle Blutungen gestillt waren und kein Infekt vorlag. Bei der Operation habe er eine Schnittverletzung mit einer Länge von ungefähr zehn Zentimetern und einer Tiefe von zehn bis 15 Zentimetern feststellen können. Dies könne er deshalb sagen, weil er seinen Finger entsprechend tief in die Wunde habe hineinstecken können. Er habe zudem eine fast vollständige Abtrennung der Wadenmuskulatur und eine Fraktur des Wadenbeins festgestellt. Bei der Operation habe er abgestorbenes Gewebe entfernt, die Wunde gespült und mit einer Desinfektionslösung behandelt. Außerdem sei eine Drainage eingelegt worden.
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Am 3. Juni 2024, so der Zeuge NG weiter, habe er sodann eine weitere Operation am Unterschenkel des Patienten durchgeführt. Bis dahin habe sich der Allgemeinzustand des Zeugen KS so weit stabilisiert, dass eine Rekonstruktion der Wadenmuskulatur habe durchgeführt werden können. Bei dieser Operation habe er festgestellt, dass der Musculus gastrocnemius vollständig quer durchtrennt gewesen sei. Hierbei handle es sich um den größten Muskel der Wadenmuskulatur, der ganz oben liege. Die beiden darunter liegenden Muskeln der Wadenmuskulatur, der Musculus peroneus und der Musculus soleus, seien angeschnitten gewesen. Außerdem sei auch ein Nerv, der Nervus suralis, komplett durchtrennt gewesen. In der Operation habe er die abgetrennten Muskeln und den Nerv wieder zusammennähen können. Die Operation sei komplikationsfrei verlaufen und habe ungefähr eine Stunde gedauert.
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Ergänzende Feststellungen zur Schwere der Verletzungen des Zeugen KS konnte der Senat aufgrund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. MU treffen. Diese Sachverständige ist seit dem Jahr 2017 Fachärztin für Radiologie und leitet den radiologischen Bereich des Instituts für Rechts- und Verkehrsmedizin an der Universitätsklinik HI. Der Senat hatte an ihrer fachlichen Qualifikation keinerlei Zweifel.
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Die Sachverständige führte aus, ihr hätten die computertomografischen Aufnahmen vorgelegen, die vom Zeugen KS am 31. Mai 2024 unmittelbar nach dem Eintreffen im Krankenhaus und noch vor den ersten operativen Eingriffen gefertigt wurden. Auf diesen Aufnahmen habe sie eine Blutung aus der linken Lendenarterie erkennen können, die zu einem Bluterguss hinter der linken Niere geführt habe. Dieser Bluterguss sei bereits so groß gewesen, dass er die Niere nach vorne gehoben und bis zur Milz und zum Becken gereicht habe. Der Bluterguss habe in Verbindung zu einem zweiten Bluterguss und einem Hautdefekt an der linken Flanke gestanden. Insgesamt sei dieses Verletzungsbild mit einer Stichverletzung an der linken Flanke in Einklang zu bringen, die in Richtung Körpermitte bis zur Lendenarterie gereicht habe. Die Distanz zwischen der arteriellen Blutung und dem Hautdefekt habe ungefähr zehn Zentimeter betragen. Dies stelle daher die Mindestlänge des Stichkanals dar, der aber auch länger gewesen sein könne, da das Weichgewebe im Bauchraum komprimierbar und „atemverschieblich“ sei. Wie schwer die Arterie verletzt gewesen sei, lasse sich anhand der Bilder nicht exakt bestimmen. Festzustellen sei aber, dass es sich auch noch zum Zeitpunkt, als die CT-Aufnahme erstellt worden sei, um eine aktive Blutung gehandelt habe, bei der noch Blut nachgeflossen sei. Zudem habe die Verletzung binnen einer Stunde zu einem so großen Bluterguss geführt, dass sogar die Niere verschoben worden sei. Außerdem sei auf den Aufnahmen ein Weichteildefekt am Unterschenkel zu sehen, der bis auf den Knochen reiche und eine Länge von mindestens acht Zentimetern aufweise. An der Haut des Unterschenkels hätten sich zwei längliche Defekte befunden, die von einer intakten Gewebebrücke getrennt gewesen seien. Ob dieses Verletzungsbild durch eine Stich- und Schnittverletzung herbeigeführt worden sei oder dem Zeugen KS zwei Stiche beigebracht worden seien, die dann in der Tiefe zusammengetroffen seien, lasse sich anhand des radiologischen Befunds nicht sagen. Außerdem habe sie, so die Sachverständige weiter, anhand der Aufnahmen einen Wadenbeinbruch feststellen können. Dieser habe sowohl eine horizontal als auch eine spiralartig vertikal verlaufende Komponente gehabt. Der Knochenbruch habe also nicht nur eine Linie aufgewiesen, sondern eine Frakturlinie sowohl in Quer- als auch in Längsrichtung des Knochens. Der Versatz der Fragmente habe weniger als einen Zentimeter betragen; eine genauere Angabe sei insoweit nicht möglich.
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bb) Tötungsvorsatz
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannt hat, der Messerstich in die Flanke des Zeugen KS könnte zu dessen Tod führen.
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Hierfür spricht zum einen die Lebensgefährlichkeit des mindestens 15 Zentimeter tiefen Stiches in den Oberkörper, an dem der Zeuge KS nach den überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. MK ohne sofortige ärztliche Behandlung verblutet wäre.
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Diese Sachverständige ist mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2017 am Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin an der Universitätsklinik HI tätig und wird ihre Ausbildung zur Fachärztin voraussichtlich im Jahr 2026 abschließen. An ihrer Sachkunde und Qualifikation hatte der Senat keinerlei Zweifel.
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Die Sachverständige führte am 6. Juni 2024 eine körperliche Untersuchung des Zeugen KS durch. Zudem lagen ihr die Behandlungsunterlagen über die stationäre Behandlung ab dem 31. Mai 2024 sowie über weitere, danach durchgeführte medizinische Behandlungen vor.
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Die Sachverständige Dr. MK führte aus, ohne chirurgische Intervention sei aufgrund der Blutung aus der Lendenarterie mit einem weiteren ausgeprägten Blutverlust zu rechnen gewesen, der binnen kurzer Zeit sicher zum Versterben des Patienten geführt hätte. Dies werde daran deutlich, dass der Zeuge KS zunehmend bewusstseinsgetrübt gewesen sei und eine verzögerte Pupillenreaktion aufgewiesen habe. Er habe sich in einem hämorrhagischen Schockzustand befunden, bei dem der Organismus nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt werde. Ihm seien daher bereits vom Notarzt zwei Blutkonserven verabreicht worden. Weitere Bluttransfusionen seien sodann sowohl im Schockraum des Krankenhauses als auch intraoperativ erfolgt. Ohne die Verabreichung von Blutkonserven durch den Notarzt wäre der Zeuge KS, so die Sachverständige weiter, möglicherweise schon vor dem Eintreffen im Krankenhaus verstorben. Jedenfalls wäre der Zeuge aber wegen des Blutverlusts in der Klinik verstorben, wenn ihm dort nicht sofortige Hilfe geleistet worden wäre. Auch aufgrund der Verletzung am Bein sei mit einem großen Blutverlust zu rechnen gewesen, der ohne ärztliche Intervention - wenn auch langsamer als aufgrund der Verletzung der Lendenarterie - ebenfalls zum Tode hätte führen können.
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Daneben habe aufgrund des Stichs in die linke Flanke die Gefahr weiterer, ebenfalls lebensgefährlicher Verletzungen bestanden. Der Stichkanal verlaufe in der Nähe der Bauchschlagader, der Leber und der Milz. Insbesondere die Leber sei sehr gut durchblutet, so dass mit einem noch schnelleren Blutverlust beim Zeugen KS zu rechnen gewesen wäre, wäre dieses Organ verletzt worden. Auch der Darm sei nicht weit entfernt gewesen, so dass ein Austritt von Darm- oder Mageninhalt gedroht habe, der zu einer Blutvergiftung führen könne, die mit einer hohen Sterblichkeit einhergehe. Aufgrund des dynamischen Tatgeschehens hätte es zudem zu einer Verletzung der Lunge kommen können, die zu einem Lungenkollaps und einem anschließenden Kreislaufstillstand hätte führen können.
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Der Senat hatte an diesen plausiblen und einleuchtenden Ausführungen der Sachverständigen keinen Zweifel.
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Dass Stiche in den Oberkörper geeignet sind, solche tödlichen Verletzungen herbeizuführen, gehört zum medizinischen Allgemeinwissen, über das auch jeder Laie verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Wissen beim Angeklagten nicht vorhanden war, bestehen nicht.
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Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass es der Absicht des Angeklagten entsprach, den Zeugen KS tödlich zu verletzen.
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Dem Angeklagten ging es nach der Überzeugung des Senats insbesondere nicht nur darum, den Zeugen KS kampfunfähig zu machen, um so seinen Angriff gegen den Zeugen MS fortsetzen zu können. Hierfür spricht schon die Einlassung des Angeklagten, er sei in diesem Moment davon ausgegangen, den Zeugen MS bereits tödlich verletzt zu haben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte dem Zeugen KS noch einen dritten, gegen den Oberkörper gerichteten Stich versetzen wollte, als sich dieser nach den ersten beiden Stichen bereits in einer Rückwärtsbewegung befand und zu Boden stürzte und damit ersichtlich nicht mehr in der Lage war, dem Angeklagten noch etwas entgegenzusetzen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte den Zeugen KS mit diesem dritten Stich nach seiner Erinnerung sogar im Gesicht treffen wollte, spricht für seine Absicht, dem Zeugen KS tödliche Verletzungen beizubringen.
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Zudem spricht es für die Tötungsabsicht des Angeklagten, dass sich dieser aus religiösen Gründen für verpflichtet hielt, Ungläubige und Feinde des Islam zu töten. Der Zeuge KS gehörte nach Überzeugung des Senats aus Sicht des Angeklagten aufgrund seiner schon anhand der Kleidung offenkundigen Mitgliedschaft bei der BPE zu den Personen, die er aufgrund seines Glaubens zu bekämpfen hatte. Dann gab es aber keinerlei Grund für den Angeklagten, diesen Zeugen zu schonen; vielmehr war es aus seiner Sicht geradezu die religiöse Pflicht des Angeklagten, eine Gelegenheit zur Tötung dieses Zeugen nicht ungenutzt zu lassen.
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Hiergegen spricht nach der Überzeugung des Senats auch nicht, dass sich der Angeklagte nach dem dritten Stich in Richtung des Zeugen KS wieder dem Zeugen MS zuwandte, obwohl es ihm in dieser Situation ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dem Zeugen KS nun noch weitere Verletzungen beizubringen. Dies war nach der Überzeugung des Senats vielmehr dem von vorneherein gefassten Tatplan des Angeklagten geschuldet, in einem hochdynamischen Geschehen jeweils binnen Sekundenbruchteilen das lohnendste Tatopfer auszuwählen, um insgesamt den größtmöglichen Schaden in Form möglichst vieler Toter und Verletzter anrichten zu können. Dass sich der Angeklagte wieder dem Zeugen MS zuwandte, war nach Überzeugung des Senats mithin allein darauf zurückzuführen, dass ihm dieser in diesem Moment als das vorteilhaftere Tatopfer erschien, ohne dass hieraus Rückschlüsse auf seinen Tötungsvorsatz hinsichtlich des Zeugen KS gezogen werden könnten.
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Dass der Angeklagte bei Stichen in den Oberkörper das Ziel verfolgte, sein jeweiliges Opfer zu töten, wird auch durch sein nachfolgendes Vorgehen beim Geschädigten PHK RL belegt. Dass der Angeklagte diesen töten wollte, ergibt sich für den Senat ohne jeden Zweifel aus dem zweiten, kraftvoll ausgeführten Stich gegen den Kopf des Geschädigten PHK RL, der letztlich auch zum Tode dieses Geschädigten führte. Diesen Stich führte der Angeklagte aber erst aus, nachdem sein erster - gegen den Oberkörper des Geschädigten gerichteter - Messerstich die Schutzweste von PHK RL nicht vollständig zu durchdringen vermochte. Dies lässt den Senat darauf schließen, der Angeklagte habe bereits beim ersten, gegen den Oberkörper von PHK RL gerichteten Stich mit Tötungsvorsatz gehandelt und den zweiten Stich nur deshalb gegen den Kopf des Geschädigten gerichtet, um so der Schutzweste auszuweichen. Dann liegt es aber nahe, dass der Angeklagte auch bereits bei dem Stich in den Oberkörper des Zeugen KS in der Absicht handelte, diesen zu töten.
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cc) Keine Vorstellung zur Beendigung und keine Aufgabe der Tat
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Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte, als er sich wieder dem Zeugen MS zuwandte, keine Vorstellung darüber bildete, ob die Verletzungen, die er dem Zeugen KS bereits beigebracht hatte, ausreichend waren, um dessen Tod herbeizuführen.
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Der Angeklagte gab an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er sich in dieser Situation die Frage stellte, ob er den Zeugen KS bereits tödlich verletzt habe.
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Dass sich der Angeklagte hierüber tatsächlich keinerlei Vorstellung bildete, folgt zur Überzeugung des Senats aus der Dynamik des vom Angeklagten durchgeführten Angriffs. Dieser fokussierte, wie aus dem Livestream bei Minute 12:37 (11:35:14 Uhr) zu erkennen ist, noch als er das Messer nach dem letzten Hieb in Richtung des Zeugen KS wieder zu sich zurückzog, bereits erneut den Zeugen MS, den er sodann auch wieder attackierte. Auf den Zeugen KS, der gerade dabei war, in einer Rückwärtsbewegung zu Boden zu stürzen, warf er dagegen keinen Blick mehr, sondern richtete seine ganze Aufmerksamkeit auf sein neues Angriffsziel, den Zeugen MS. Dieses hochkonzentrierte Vorgehen des Angeklagten in einem extrem dynamischen Geschehen lässt den Senat darauf schließen, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem dritten in Richtung des Zeugen KS geführten Messerstich schon keinen Gedanken mehr darauf verschwendete, welche Folgen seine bisherigen Messerstiche beim Zeugen KS bewirkt hatten, sondern dass er nun bereits gedanklich ausschließlich damit befasst war, in der bestmöglichen Weise abermals den Zeugen MS zu attackieren, den er in dieser Situation als das lohnendste Angriffsziel wahrnahm.
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Deshalb stellt es nach der Bewertung des Senats auch keinen Widerspruch dar, dass der Angeklagte am 19. Juni 2024, als ihm der Haftbefehl eröffnet werden sollte, überrascht reagierte, als er erfuhr, aufgrund seiner Tat sei ein Mensch verstorben. Dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 19. Juni 2024 lässt sich hierzu entnehmen, dass der Angeklagte die Augen aufgerissen und den Anschein erweckt habe, emotional zu reagieren, als ihm von der zuständigen Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs eröffnet worden sei, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor und er solle einen Menschen getötet haben. Nach wenigen Sekunden habe sich der Angeklagte wieder beruhigt. Mündliche Äußerungen habe er - so wird im Protokoll weiter ausgeführt - nicht getätigt. Diese protokollierte Reaktion des Angeklagten lässt zwar darauf schließen, dass ihn die Mitteilung überraschte, aufgrund seiner Tat sei tatsächlich ein Mensch verstorben. Hieraus ist nach Auffassung des Senats aber nicht zu folgern, dass der Angeklagte, als er vom Zeugen KS abließ und sich wieder dem Zeugen MS zuwandte, davon ausging, die bisherigen Stichverletzungen seien nicht ausreichend, um den Tod des Zeugen KS herbeizuführen. Vielmehr hatte der Angeklagte in dem hochdynamischen Tatgeschehen nach der Überzeugung des Senats schlicht keine Gelegenheit, sich Gedanken darüber zu machen, was er mit seinen bisherigen Stichen schon bewirkt hatte. Sein Fokus war vielmehr ganz darauf ausgerichtet, weiteren Schaden anzurichten. Gelegenheit zur Frage, was er mit seiner Tat wirklich erreicht hatte, ergab sich für ihn allenfalls nach der Tatausführung. Dass der Angeklagte dabei möglicherweise zum Ergebnis kam, vermutlich sei niemand verstorben, und deshalb von der Mitteilung der Ermittlungsrichterin überrascht wurde, lässt keinen Schluss darauf zu, welche Vorstellungen er sich während des Tatgeschehens bildete.
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Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er sich wieder dem Zeugen MS zuwandte, nicht endgültig davon Abstand nahm, dem Zeugen KS weitere Verletzungen beizubringen. Die Vorgehensweise des Angeklagten bestand darin, jeweils das Opfer zu attackieren, bei dem er in der konkreten Situation den größtmöglichen Schaden anrichten konnte. Nach diesem Tatplan des Angeklagten war es ohne Weiteres möglich, dass auch der Zeuge KS ebenso wie der nun zweimal angegriffene Zeuge MS noch einmal das in dieser Hinsicht lohnendste Opfer werden konnte. Der Angeklagte hielt mit seinem Angriff gegen den Zeugen KS mithin lediglich inne, solange er bei anderen Opfern mit demselben Zeitaufwand aus seiner Sicht größeren Schaden anrichten konnte.
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f) Erneuter Angriff auf den Zeugen MS
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aa) Objektiver Tatablauf
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Der Angeklagte gab an, hinsichtlich seines zweiten Angriffs auf den Zeugen MS nur noch über wenige Erinnerungen zu verfügen. Ihm sei nicht mehr in Erinnerung, wie dieser zu Fall gekommen sei und wo und wie oft er ihn getroffen habe.
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Den Ablauf des zweiten Angriffs des Angeklagten auf den Zeugen MS konnte der Senat aufgrund des Augenscheins des Livestreams sowie aufgrund der Verletzungen, die im Anschluss an das Tatgeschehen beim Zeugen MS festgestellt wurden, nachvollziehen:
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Im Livestream ist bei Minute 12:37 (11:35:14 Uhr) zu sehen, wie der Angeklagte auf den Zeugen MS, der die Arme abwehrend nach vorne ausstreckt und vor dem Angeklagten rückwärts zurückweicht, zurennt. Der Angeklagte hält das Tatmesser weiterhin in der rechten Hand. Seinen Blick hat er durchgängig auf den Zeugen MS gerichtet.
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Diese Szene ist ebenfalls auf einem weiteren von POK MO gefertigten Screenshot zu sehen. Der Angeklagte ist in der Mitte des Bildes in einer Vorwärtsbewegung zu sehen. Er hält das Messer in der rechten Hand. Seine Wangen sind leicht aufgeblasen. Rechts im Bild ist von schräg hinten der Zeuge MS zu sehen, der schützend seine linke Hand vor sich hält. Am linken Bildrand ist der Zeuge PZ zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 137 „Abbildung 15 - Beginn des zweiten Angriffs auf MS“ verwiesen.
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Bei Minute 12:38 des Livestreams ist zu sehen, dass der Angeklagte den Zeugen MS erreicht hat und seinen linken Arm nach ihm ausstreckt.
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Auch dieser Moment ist auf einem von POK MO gefertigten Screenshot zu sehen. Der Angeklagte in der Mitte des Bildes hat seinen linken Arm ausgestreckt und berührt damit den Zeugen MS, der sich ganz am rechten Bildrand befindet. Den rechten Arm mit dem Messer hat der Angeklagte komplett nach hinten ausgestreckt. Links im Bild ist weiterhin der Zeuge PZ zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 138 „Abbildung 16 - A holt zum dritten Stich aus“ verwiesen.
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Aufgrund der Rückwärtsbewegung des Zeugen MS gerät dieser an dieser Stelle des Films aus dem Bild. Zu sehen ist nur noch der Angeklagte, der das Messer mit einer bogenförmigen Bewegung auf Schulterhöhe in Richtung des Zeugen MS führt und bei der Ausführung dieser Stichbewegung zu Boden geht. Ob der Zeugen MS vom Stich getroffen wird, ist anhand des Films nicht zu erkennen.
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Auch der Moment, in dem der Angeklagte das Messer nach vorne führt, ist in einem von POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Auf diesem Bild ist der Angeklagte auf der rechten Seite zu sehen. Er hält das Messer auf Schulterhöhe im angewinkelten rechten Arm. Am linken Bildrand ist der Zeuge KS zu sehen, der auf der linken Körperseite liegt und sein rechtes Bein in die Luft streckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbildes wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 140 „Abbildung 18 - A sticht zum dritten Mal zu“ verwiesen.
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Bei Minute 12:39 des Livestreams ist sodann zu sehen, dass der Angeklagte zunächst auf seine Knie fällt und sodann seitlich neben dem Zeugen MS zum Liegen kommt, der aufgrund einer geänderten Kameraperspektive nun ebenfalls wieder zu sehen ist. Der Zeuge MS liegt in diesem Moment mit der rechten Körperseite auf dem Boden und streckt den linken Arm abwehrend in Richtung des Angeklagten.
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Diese Situation ist abermals auf einem von POK MO erstellten Screenshot zu erkennen, auf dem sich der Angeklagte in einer seitlichen Position in der Mitte des Bildes befindet und der Zeuge MS anhand seiner blauen Jacke am rechten Bildrand zu erkennen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbildes wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 142 „Abbildung 20 - A und MS gehen nach dem dritten Stich zu Boden“ verwiesen.
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In derselben Sekunde des Livestreams ist zu sehen, dass der Angeklagte mit dem Messer erneut weit ausholt, während der Zeugen MS seinen linken Arm schützend vor den Kopf hält.
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Auch dieser Moment ist in einem von POK MO erstellten Screenshot zu sehen: Der Angeklagte befindet sich in der Mitte des Bildes in einer seitlich liegenden Position. Seinen rechten Arm hat er nach hinten ausgestreckt, in seiner rechten Hand hält er das Messer mit nach oben zeigender Klinge. Der Zeuge MS befindet sich direkt vor dem Angeklagten und liegt auf seiner rechten Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbildes wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 144 „Abbildung 22 - A holt zum vierten Stich aus“ verwiesen.
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Sodann ist im Livestream zu sehen, wie der Angeklagte das Messer in einer wuchtigen Bewegung in Richtung des Kopfes des Zeugen MS führt.
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Auch dies wird aus einem weiteren von POK MO gefertigten Screenshot erkennbar. Dieser zeigt dieselbe Szenerie wie die eben beschriebene Abbildung 22, wobei der Angeklagte das Messer nun aber nach vorne geführt hat, so dass es sich auf Höhe seines Kopfes befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 145 „Abbildung 23 - A führt den vierten Stich aus“ verwiesen.
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Ob das Messer den Zeugen MS trifft, ist im Livestream nicht zu sehen, da dessen Kopf für die Kamera durch seinen Arm und den Arm des Angeklagten verdeckt ist.
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Bei Minute 12:40 hat sich die Kameraperspektive erneut geändert. Vom Zeugen MS sind am rechten Bildrand nur noch die Beine zu sehen, vom Angeklagten die Beine, sein Oberkörper und sein rechter Arm. Sein Kopf und sein linker Arm befinden sich außerhalb des Bildes. Zu erkennen ist, dass der Angeklagte mit dem Messer erneut in einer bogenförmigen Bewegung in Richtung des Zeugen MS sticht. Ob er ihn trifft, ist dagegen nicht zu sehen, da sich der Angeklagte in Richtung des Zeugen MS gedreht und damit außerhalb des Blickfeldes bewegt hat und von beiden Personen in dieser Einstellung im Wesentlichen nur noch die Beine sowie ein Teil des Oberkörpers des Angeklagten zu sehen sind.
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Dies wird auch aus dem weiteren von POK MO erstellten Screenshot deutlich, der den Angeklagten und den Zeugen MS nur noch am rechten Bildrand zeigt, wobei vom Zeugen MS nur die Beine zu sehen sind und im oberen rechten Eck des Bildes die rechte Hand des Angeklagten mit dem Messer zu erkennen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 149 „Abbildung 27 - A führt den fünften Stich aus“ verwiesen.
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In den folgenden Sequenzen sind nur noch die Füße und Unterschenkel der beiden Personen zu sehen, worauf in einem schwankenden und unscharfen Bild der herannahende Zeuge PZ zu erkennen ist. Der Angeklagte kommt erst bei Minute 12:43 (11:35:20 Uhr) wieder ins Bild, als er bereits von den Zeugen PZ und JL fixiert wird.
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Auch wenn dies anhand des Videofilms nicht sicht- und erkennbar ist, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte den Zeugen MS bei den beiden Attacken insgesamt sechsmal mit dem Messer traf und ihm die festgestellten Verletzungen beifügte. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen MS, den Angaben des Zeugen Dr. DU, der die operative Versorgung des Zeugen MS übernahm, den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Verletzungen sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. BZ.
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Der Zeuge MS berichtete glaubhaft, er habe, als er nach dem ersten Angriff wieder aufgestanden sei und den Angeklagten auf sich habe zustürmen sehen, überhaupt erst wahrgenommen, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe gesehen, wie der Angeklagte frontal auf ihn zugegangen sei und ein Messer in der Hand gehabt habe. Dies sei der Moment gewesen, in dem er registriert habe, dass es sich um einen gefährlichen Angriff handle. Der Angeklagte habe dann mehrfach auf ihn eingestochen. Er, der Zeuge, habe, als er am Boden gelegen sei, noch versucht, sich gegen den Angeklagten zu wehren und diesen mit den Beinen wegzuschieben.
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Wann und wo er im Einzelnen von dem Messer getroffen worden sei, könne er, der Zeuge MS, nicht mehr sagen. Er sei einmal noch im Stehen getroffen worden, ohne aber die Einstichstelle benennen zu können. Dann habe der Angeklagte ihn umgeschmissen und sie seien beide hingefallen, worauf der Angeklagte dann, wie er glaube, mehrfach in Richtung seines Gesichts gestochen habe. Er, der Zeuge, sei in diesem Moment so voller Adrenalin gewesen, dass er bei den Stichen keinerlei Schmerz verspürt habe, nicht einmal bei den Verletzungen in seinem Gesicht. Sicher könne er nur sagen, einmal, als er bei dem zweiten Angriff zu Fall gekommen sei, einen starken Schmerz am Oberschenkel verspürt zu haben. Insgesamt seien ihm mit dem Messer sechs Verletzungen beigebracht worden, drei davon am linken Bein, eine am Brustkorb links und zwei im Gesicht, zur Reihenfolge könne er aber keine Angaben machen.
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Vom Eingreifen der Zeugen PZ und JL habe er, so der Zeuge MS weiter, nicht viel mitbekommen. Er habe nur bemerkt, dass zwei Personen hinter dem Angeklagten gestanden seien und das Stechen plötzlich aufgehört habe. Dann habe er, wenn er sich richtig erinnere, noch wahrgenommen, dass der Angeklagte aufgesprungen und weggerannt sei. Dass sich der Angeklagte dann dem Polizeibeamten PHK RL zugewandt habe, habe er nicht mitbekommen. Auch einen Schuss habe er nicht registriert.
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Der Zeuge Dr. DU, der als Chirurg am B-Krankenhaus tätig ist, gab an, er sei am 31. Mai 2024 im Dienst gewesen. Er sei von Kollegen informiert worden, er solle einen Patienten versorgen, der Stichverletzungen im Gesicht, am Thorax und am linken Oberschenkel erlitten habe und kräftig blute. Es seien bereits computertomographische Aufnahmen gefertigt worden, die er sich noch kurz angeschaut habe, um sich zu vergewissern, dass intrathorakal keine Verletzungen vorliegen würden. Dann habe er sich in den Operationssaal begeben, wo sich der Patient nach seiner Erinnerung bereits in Narkose befunden habe. Er, Dr. DU, sei für die Verletzungen an den Beinen und am Brustkorb des Patienten zuständig gewesen, während die Verletzungen im Gesicht des Patienten durch Kollegen der plastischen Chirurgie und der Gesichts- und Kieferchirurgie behandelt worden seien. Er habe sich nochmals durch Tasten vergewissert, dass die Wunde am Brustkorb nicht bis zur Lunge durchgehe, da es sich bei dieser Verletzung sonst um die gefährlichste Verletzung gehandelt hätte; es habe sich aber nur um eine bis in das Subkutangewebe reichende Stichverletzung gehandelt. Sodann habe er sich den drei Verletzungen am linken Bein des Patienten zugewandt. Dieser habe hinten am Oberschenkel eine ungefähr sechs Zentimeter lange Stichwunde gehabt, die deutlich geblutet habe, aber nicht bis zum Oberschenkelknochen durchgegangen sei. Aufgrund der Farbe und des Drucks der Blutung sei er von einer arteriellen Blutung ausgegangen. Muskulatur sei zerfetzt gewesen, weshalb er Muskelfasern habe abtragen müssen; die Blutung habe er durch eine elektrische Koagulation stillen können. Auf der Innenseite des Oberschenkels habe sich eine weitere, ungefähr drei Zentimeter lange Stichwunde befunden. Diese Wunde sei tief gewesen. Er habe damals kein Maß genommen, sondern die Wunde nur mit dem Finger getastet und die Tiefe hierbei auf ungefähr zehn Zentimeter geschätzt. Gefäße seien aber nicht verletzt gewesen. Außerdem habe der Patient eine ungefähr sieben Zentimeter lange, bogenförmige Schnittwunde an der Kniescheibe aufgewiesen. Der Schleimbeutel sei eröffnet gewesen und die Quadrizepssehne sei oberflächlich verletzt gewesen.
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Die Verletzungen am Gesicht des Patienten habe er zwar nicht selbst behandelt. Am Ende seiner Operation habe er aber geschaut, was die Kollegen dort gemacht hätten. Hierbei habe er die beiden Verletzungen im Gesicht und auch die Fraktur des Unterkiefers selbst gesehen. Der Senat nahm zudem gemeinsam mit dem Zeugen Lichtbilder in Augenschein, die die Gesichtsverletzungen des Zeugen MS zeigen. Auf den Bildern sind die noch unbehandelte Einstichstelle am Kinn des Zeugen MS und die von der Oberlippe bis über die Wange reichende Schnittverletzung samt der Durchtrennung der Oberlippe sehr gut zu erkennen. Das Gesicht des Zeugen MS ist auf den Bildern zum Teil noch blutverschmiert. Der Zeuge Dr. DU bestätigte, dies entspreche den Verletzungen, die er selbst beim Zeugen MS im Operationssaal gesehen habe. Auf den Bildern sei zu erkennen, dass diese im Schockraum und anschließend im Operationssaal gefertigt worden seien.
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Ergänzende Feststellungen konnte der Senat aufgrund der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. BZ treffen, die ihr Gutachten anhand von Lichtbildern der Verletzungen des Zeugen MS und der Behandlungsunterlagen erstattete.
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Die Sachverständige hat ihr Medizinstudium im Jahr 2002 abgeschlossen. Seit dem Jahr 2004 ist sie am Institut für Rechtsmedizin der Universität MC tätig, seit dem Jahr 2009 als Fachärztin für Rechtsmedizin. Sie hat in ihrem Berufsleben ungefähr 7.000 Obduktionen durchgeführt und erstattet ungefähr 120 Gutachten pro Jahr. An ihrer Fachkunde und Erfahrung hatte der Senat keinerlei Zweifel.
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Die rechtsmedizinische Sachverständige führte aus, die ungefähr sechs Zentimeter lange Schnittwunde an der Wange habe bis auf den Knochen gereicht; hier hätten Gefäße geklammert werden müssen, da noch eine aktive Blutung bestanden habe. Bei der Wunde am Kinn sei der Unterkiefer an der Stelle gebrochen, in der die Zähne steckten; hier hätten metallische Stabilisierungen eingebracht werden müssen, um die Zähne zu halten. Alle Verletzungen seien durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden und durch einen Messereinsatz plausibel zu erklären.
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bb) Tötungsvorsatz
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Der Senat ist aufgrund der extremen Lebensgefahr, die von den Stichen des Angeklagten ausging, davon überzeugt, dass dieser es zumindest für möglich hielt, die Stiche könnten den Tod des Zeugen MS herbeiführen. So war insbesondere der von unten gegen den Unterkiefer gerichtete Stich geeignet, den Zeugen MS am Hals zu verletzen oder tief in den Kopf einzudringen und dabei schwerste Verletzungen zu verursachen. Nicht minder gefährlich war der gegen den Oberkörper geführte Stich.
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Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. BZ führte hierzu aus, die Verletzung am Thorax des Zeugen MS sei von den tatsächlich eingetretenen Verletzungen im Ergebnis zwar die harmloseste gewesen. Die Verletzungshandlung sei aber die potentiell gefährlichste gewesen. Wäre der Stich ein paar Millimeter tiefer gegangen, hätte es zu einer Öffnung der Brusthöhle und auch zu einer Verletzung der Lunge kommen können. In diesem Fall hätte die Gefahr eines Zusammenfalls des Lungenflügels, des Verblutens und insbesondere eines Pneumothorax bestanden, der zu einem Herzversagen hätte führen können. Diese Folgen hätten sich, wie die Sachverständige weiter ausführte, bereits bei einem minimal anderen Handlungsgeschehen ereignen können. Ihre Entstehung sei für die zustechende Person in keiner Weise planbar oder kalkulierbar.
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Die Sachverständige legte weiter dar, die Stiche an der linken Wange und insbesondere am Unterkiefer seien in unmittelbarer anatomischer Nähe zum Halsbereich ausgeführt worden, bei dem es sich um eine der gefährdetsten Köperregionen handle, da die Halsschlagadern und Halsvenen nur wenige Millimeter unter der Haut verliefen. Wenn diese von einem Stich verletzt würden, verlaufe dies in der Regel tödlich; auch ein Notarzt könne in einem solchen Fall nicht mehr viel ausrichten. Auch hier gelte, dass ein Stich für die zustechende Person nicht kalkulierbar gewesen sei und die größte Gefahr einer Verletzung der Halsgefäße bestanden habe.
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Der Stich an der Wange sei zudem unweit des Auges verlaufen. Wäre dies getroffen worden, hätte dies zu einem Erblinden des Getroffenen an diesem Auge geführt.
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Tatsächlich sei, so die Sachverständige weiter, für den Zeugen MS die Verletzung am Oberschenkel am bedrohlichsten gewesen. Diese habe zu einem erheblichen Blutverlust geführt. Ob diese Verletzung und auch die arterielle Verletzung im Gesicht von selbst und ohne ärztliche Versorgung aufgehört hätten zu bluten, lasse sich nicht sicher sagen. Die Chancen hierfür seien aber um ein Vielfaches schlechter gewesen, weil der Zeuge MS ein blutverdünnendes Medikament eingenommen habe. Es sei denkbar, dass er ohne einen Notfalleingriff zwar nicht binnen weniger Minuten, aber doch binnen zwei bis sechs Stunden verblutet wäre. Es habe ein akut lebensbedrohlicher Zustand vorgelegen.
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Der Senat erachtete diese plausibel dargelegten und überzeugend begründeten Ausführungen der Sachverständigen für in vollem Umfang nachvollziehbar und einleuchtend. Dass Stiche in den Oberkörper und in das Gesicht höchst gefährlich sind, entspricht zudem dem auch jedem medizinischen Laien vertrauten Allgemeinwissen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusammenhänge dem durchschnittlich gebildeten Angeklagten nicht vertraut gewesen seien, sind für den Senat nicht erkennbar.
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Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass es auch bei dem zweiten Angriff auf den Zeugen MS der Absicht des Angeklagten entsprach, diesen zu töten.
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Dies steht in Einklang mit seiner eigenen Einlassung, wonach er von vornherein dessen Tötung geplant hatte, und wird auch durch weitere Beweismittel untermauert. So spricht es für die Tötungsabsicht des Angeklagten, dass er die gegen den Zeugen MS gerichteten Stiche jedenfalls mit einem gewissen Kraftaufwand ausführte. Dies folgt zwanglos aus dem jeweils bogenförmigen Ausholen mit dem Messer und findet in den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. BZ Bestätigung. Diese legte dar, es hänge von der Spitze des Messers ab, wie viel Wucht man benötige, um die Haut zu durchdringen, die zunächst den größten Widerstand biete. Ein spitzes Messer durchdringe dieses Hindernis relativ leicht. Eine höhere Gewaltintensität lasse sich feststellen, wenn Knochen verletzt würden. Hier lägen die knöchernen Verletzungen allerdings im Bereich der Kieferregion, wo die filigranen Zahnhalsfächer gebrochen seien. Dies belege zwar eine Gewalteinwirkung, die über das hinausgehe, was erforderlich sei, um Haut und Fett zu durchschneiden; andererseits sei es aber keine Verletzung, bei der mit größter Gewalt zugestochen werden müsse. Die Verletzungen am Bein seien ebenfalls tiefgehend gewesen; ein bloßes „Anpiksen“ genüge hierfür nicht. Auch hier lasse sich aber nicht belegen, dass mit größter Kraft zugestochen worden sei.
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Zusätzlich spricht auch die vom Angeklagten empfundene religiöse Pflicht, Ungläubige zu töten, dafür, dass er auf den Zeugen MS in Tötungsabsicht einstach.
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Aus dem weiteren Verlauf, dass sich der Angeklagte, nachdem er aufgrund des Eingreifens des Zeugen TH wieder freikam, nicht mehr dem Zeugen MS zuwandte, sondern den Zeugen JL und sodann PHK RL attackierte, ergibt sich für den Senat nichts Anderes. Dieses Vorgehen war nach Überzeugung des Senats vielmehr allein dem Tatplan geschuldet, wonach der Angeklagte jeweils in blitzschneller Anpassung an die gegenwärtige Situation dasjenige Opfer angriff, bei dem er in kürzester Zeit den größten Schaden anrichten konnte. Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, dass der Angeklagte, nachdem er wieder freikam, zunächst den direkt vor ihm befindlichen Zeugen JL und nicht den aus seiner Sicht hinter ihm am Boden liegenden Zeugen MS attackierte. Im Anschluss war, da der Zeuge JL in diese Richtung zu fliehen versucht hatte, PHK RL für den Angeklagten das nächstliegende Angriffsziel. Der Angeklagte brachte dem Zeugen MS mithin nach Überzeugung des Senats nicht etwa deshalb keine weiteren Verletzungen mehr bei, weil er ihn nicht töten wollte, sondern allein deshalb, weil der Zeuge JL und PHK RL in der Situation, als der Angeklagte wieder freikam, die schneller und einfacher erreichbaren Ziele darstellten.
- 720
cc) Keine Aufgabe der Tat
- 721
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, als er sich aus der Fixierung durch die Zeugen PZ und JL lösen konnte, - objektiv zutreffend - davon ausging, die Verletzungen, die er dem Zeugen MS bereits beigebracht hatte, wären noch nicht ausreichend, um dessen Tod herbeizuführen.
- 722
Hierfür spricht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich in dem Moment, als er nach seinem Angriff gegen die Zeugen PZ und JL wieder auf die Beine gekommen sei, die Frage gestellt, „wo ist MS?“. Diese Schilderung wirkte auf den Senat durchaus authentisch. Sie hatte subjektive Überlegungen des Angeklagten zum Gegenstand, die sich stimmig in den Gesamtgeschehensablauf einfügten; hinzu kam, dass kein Anlass ersichtlich war, warum der Angeklagte an dieser Stelle unwahre Behauptungen hätte aufstellen sollen. Legt man diese Einlassung zugrunde, ergibt sich hieraus, dass der Angeklagte es in diesem Moment eigentlich für notwendig erachtete, sich wieder dem Zeugen MS zuzuwenden, er mithin davon ausging, diesem noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben.
- 723
Auf der anderen Seite ist der Senat aber davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht endgültig davon Abstand genommen hatte, dem Zeugen MS bei einer sich bietenden Gelegenheit weitere Verletzungen beizubringen. Auch dies ergibt sich daraus, dass sich der Angeklagte nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung vor seinem Angriff auf PHK RL noch die Frage stellte, wo sich der Zeuge MS befand, was deutlich macht, dass er den Angriff auf diesen nicht etwa abgebrochen hatte, sondern weiter fortführen wollte. Dass er sich dann stattdessen dem Geschädigten PHK RL zuwandte, besagt nichts Anderes. Nach Überzeugung des Senats folgte der Angeklagte auch insoweit seinem Tatplan, in jeder Situation das bestgeeignete Opfer zu attackieren. Dies war in diesem Moment PHK RL, der sich in einer schutzlosen Position kniend vor ihm befand. Eine Entscheidung, den Zeugen MS auch nach dem Angriff auf PHK RL nicht mehr anzugreifen, lag hierin nach Überzeugung des Senats gerade nicht; der Angeklagte hatte mit einer Fortführung des Angriffs auf diesen Zeugen vielmehr nur innegehalten.
- 724
g) Fixierung des Angeklagten und Angriff auf den Zeugen PZ
- 725
aa) Objektiver Tatablauf
- 726
(a) Fixierung des Angeklagten
- 727
Der Angeklagte gab an, an seine vorübergehende Fixierung sowie an seinen anschließenden Angriff auf die Zeugen PZ und JL allenfalls schemenhafte Erinnerungen zu haben.
- 728
Dass es den Zeugen PZ und JL gelang, den Angeklagten bei seinem Angriff auf den Zeugen MS zu stoppen und vorübergehend zu fixieren, konnte der Senat aufgrund der Angaben dieser beiden Zeugen feststellen.
- 729
Der Zeuge JL gab an, er habe sich am 31. Mai 2024 nach ... begeben, um einen Anzug in die Änderungsschneiderei zu bringen. Am Marktplatz sei er auf den Stand der BPE gestoßen. Dieser Verein sei ihm schon zuvor aus dem Internet bekannt gewesen und er sei ein großer Fan des Zeugen MS, weil dieser ein ehrlicher und aufrichtiger Mann sei, der die schriftlichen Quellen gelesen habe und auf dieser Basis die Wahrheit ausspreche. Nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins sei die Familie des Zeugen im Irak erheblichen Repressionen der Muslime ausgesetzt gewesen. Mittlerweile lebe von den ehemals mehreren Millionen Christen im Irak nur noch ein kleiner Bruchteil in diesem Land. Er habe daher das Vertrauen in die Muslime verloren. Trotzdem sei es ein reiner Zufall gewesen, dass er sich am 31. Mai 2024 nach ... begeben habe. Dass die BPE an diesem Tag eine Veranstaltung am Marktplatz von ... abhalten werde, habe er im Vorfeld nicht gewusst. Als er den Stand der BPE bemerkt habe, habe er sich aber gefreut und den Zeugen MS angesprochen. Er habe sich als aramäischer Christ aus dem Irak vorgestellt. Er habe seiner Freude Ausdruck verliehen, hier auf den Zeugen MS und dessen Veranstaltung zu treffen. Dieser habe ihn gefragt, ob er bei der Kundgebung auch etwas sagen wolle. Dies habe er, der Zeuge JL, aber abgelehnt, da er befürchtet habe, er und seine Familie könnten dann Repressalien von Muslimen ausgesetzt sein. Er habe dem Zeugen MS aber angekündigt, dass er nach dem Besuch der Änderungsschneiderei wieder am Marktplatz vorbeikommen und sich zwar etwas entfernt, aber doch in der Nähe aufhalten werde, um sich die Kundgebung anzuschauen. Dann sei er zu der Änderungsschneiderei gegangen. Nach seiner Erinnerung habe er dort noch etwa 40 Minuten warten müssen, bis diese um 10.30 Uhr geöffnet habe. Nachdem seine Maße genommen worden seien, sei er wieder zurückgegangen und habe sich am Rande des Marktplatzes, ein Stück vom Stand der BPE entfernt, unter einen Baum gestellt und auf den Beginn der Veranstaltung gewartet. Währenddessen habe er schon immer wieder den Angeklagten wahrgenommen, da dieser wegen seines Aussehens auf ihn wie ein Salafist gewirkt habe. Der Angeklagte habe ein Mobiltelefon in der Hand gehabt und er, der Zeuge JL, habe sich noch gefragt, warum dieser dort herumlaufe, wo MS doch über den politischen Islam sprechen wolle; der Angeklagte sei aus seiner Sicht der falsche Mann an diesem Ort gewesen. Gefährlich habe er aber nicht gewirkt und auch einen aufgeregten oder nervösen Eindruck habe er nicht gemacht.
- 730
Es sei etwas Zeit verstrichen und dann habe er Geschrei gehört. Er habe registriert, wie der Angeklagte losgelaufen sei und auf den Zeugen MS eingestochen habe. Dieser sei zusammen mit dem Angeklagten zu Boden gegangen und er, der Zeuge JL, sei losgerannt, um ihm zu helfen. Er habe gesehen, wie der Angeklagte wiederholt auf den Zeugen MS eingestochen habe. Zuerst habe der Angeklagte diesem, wie der Zeuge JL durch eine entsprechende Geste demonstrierte, einen Schnitt am Mund versetzt, beim zweiten Stich habe er nicht getroffen und mit einem dritten Stich habe er den Hals des Zeugen MS getroffen. In diesem Moment habe er, der Zeuge JL, die beiden erreicht und sogleich den Angeklagten mit aller Kraft festgehalten, um ihn an einem weiteren Stich zu hindern. Er habe die Hand des Angeklagten dabei fixieren können, so dass dieser nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen. Nach seinem Eindruck sei der Angeklagte zwar flink, aber nicht besonders kräftig gewesen. Er sei deshalb davon ausgegangen, es werde ihm so gelingen, den Angriff des Angeklagten endgültig zu beenden.
- 731
Der Senat erachtete diese Angaben des Zeugen JL, wie nachfolgend bei einer Gesamtwürdigung der Angaben dieses Zeugen dargelegt werden wird, für glaubhaft.
- 732
Sie finden zudem Bestätigung in den Angaben des Zeugen PZ. Dieser bekundete, dass er die BPE schon seit langer Zeit aus dem Internet kenne. Im Jahr 2023 habe er erstmals als Zuschauer an Veranstaltungen dieses Vereins teilgenommen. Danach habe er bei mehreren Kundgebungen mitgeholfen, indem er sich zum Beispiel am Aufbau des Standes beteiligt habe. Formelles Mitglied der BPE sei er aber nicht. Aus seiner Sicht sei es das Ziel der BPE, die Bevölkerung vorzuwarnen, was sie von einer islamischen Herrschaft zu erwarten hätten. Dann würden zum Beispiel Gesetze eingeführt werden, nach denen Nichtmuslime keine Waffen mehr tragen dürften, Kinderehen und die Sklaverei erlaubt und Islamkritik verboten seien. Er befürworte diese Aktivitäten der BPE; auch aus seiner Sicht sei eine solche Islamisierung Deutschlands möglich.
- 733
Am 31. Mai 2024 habe er sich bereits ab dem frühen Morgen am Marktplatz in ... aufgehalten, um auch an diesem Tag bei der Kundgebung zu unterstützen. Er habe beim Auspacken geholfen und Plakatständer aufgestellt. Dann habe er sich im Gespräch mit dem Zeugen CS befunden. Der Angeklagte sei ihm vor dem Tatgeschehen nicht aufgefallen.
- 734
Er habe dann einen Krach wahrgenommen, den er nicht mehr näher beschreiben könne, und habe sich in diese Richtung bewegt, weil er habe wissen wollen, was da los sei. An den weiteren Geschehensablauf habe er nur noch bruchstückhafte Erinnerungen, die sich zudem zum Teil mit dem vermengt hätten, was er in den Videofilmen des Tatgeschehens gesehen habe. Ihm sei in Erinnerung, dass er den Zeugen MS und eine weitere Person am Boden habe liegen sehen. Er sei auf jemanden losgestürmt, habe den festgehalten und an ihm „rumgezerrt“.
- 735
Diese Angaben des Zeugen PZ erachtete der Senat, wie nachfolgend ausgeführt werden wird, ebenfalls für glaubhaft.
- 736
(b) Eingreifen des Zeugen TH
- 737
Dass der Angeklagte sich sodann aufgrund des Eingreifens des Zeugen TH aus der Fixierung lösen und seinen Angriff fortsetzen konnte, ergibt sich aus einem weiteren, 18 Sekunden langen Videofilm, der ebenfalls Ausschnitte des Tatgeschehens zeigt. Dieser Film wurde vom Zeugen AS mit seinem Mobiltelefon erstellt. Dieser Zeuge hatte nach seinen glaubhaften Bekundungen als Zuschauer an der Veranstaltung der BPE teilnehmen wollen und begann mit dem Filmen des Tatgeschehens, als er auf den Angriff des Angeklagten aufmerksam wurde. Die Filmaufnahmen des Zeugen konnten von der Polizei noch am Tattag gesichert werden.
- 738
Der Senat hat auch diesen Film in Augenschein genommen, einmal in Normalgeschwindigkeit und einmal in einer auf ein Viertel reduzierten Geschwindigkeit. Zudem hat der Senat auch zu diesem Film den Zeugen POK MO vernommen, der den Film ausgewertet und Screenshots erstellt hat. Diese Screenshots hat der Senat ebenfalls in Augenschein genommen.
- 739
Der Film, der aus größerem Abstand gefilmt wurde, und auf dem Einzelheiten daher nur schwer zu erkennen sind, beginnt in dem Moment, als der Angeklagte und der Zeuge MS am Boden liegen. Die Zeugen JL und PZ befinden sich bereits beim Angeklagten, der Zeuge PZ steht nach vorne gebeugt und hält den Angeklagten fest. Weiter vorne im Bild ist der Zeuge KS von hinten zu sehen. Dieser ist wieder aufgestanden. Er hält seine Hand an seine linke Flanke; sein linkes Hosenbein ist am Unterschenkel zerrissen. Bis Sekunde 0:03 ist sodann zu sehen, wie sich der Zeuge TH schnellen Schrittes der Personengruppe um den Angeklagten annähert. Er kommt hinter dem Zeugen JL zum Stehen, geht leicht in die Knie und beugt sich über diesem Zeugen nach vorne. Bis Sekunde 0:06 ist zu sehen, dass der Zeuge TH dem Zeugen JL drei Faustschläge gegen den Kopf versetzt, worauf dieser den Angeklagten loslässt und neben diesem zu Boden geht. Als sich der Zeuge JL aus einer liegenden wieder in eine kniende Position aufrichtet, setzt der Zeuge TH zu einem weiteren Faustschlag an. Noch bevor er mit diesem Schlag den Zeugen JL trifft, wird er vom heranrennenden PHK RL am Oberkörper gepackt und zu Fall gebracht. Der Geschädigte PHK RL kommt dabei ebenfalls zu Fall und liegt für einen kurzen Augenblick neben dem Zeugen TH, bis er sich wieder aufrichtet.
- 740
Dass die Schläge des Zeugen TH ursächlich dafür waren, dass der Zeuge JL den Angeklagten nicht mehr festhalten konnte, konnte der Senat den Angaben des Zeugen JL entnehmen. Dieser bekundete, ihm seien, während er den Angeklagten festgehalten habe, von einer stämmigen Person, die kräftiger als er gewesen sei, mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt worden. Damals sei er, der Zeuge davon ausgegangen, es habe sich bei dieser Person um einen Polizeibeamten gehandelt. Aufgrund der Schläge habe er den Angeklagten loslassen müssen.
- 741
Aufgrund der Angaben, die der Zeuge TH bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31. Mai 2024 machte, ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge TH aufgrund einer Fehlinterpretation des Geschehens davon ausging, es handle sich beim Zeugen JL um einen Angreifer, den er kampfunfähig machen wollte.
- 742
Der Zeuge KOK FL berichtete hierzu, dass er den Zeugen TH am 31. Mai 2024 unmittelbar nach dem Tatgeschehen gegen 12.20 Uhr als Zeugen vernommen habe.
- 743
Zum Zeitpunkt der Vernehmung hätten ihm erst wenige Informationen zum Tatablauf vorgelegen. Er selbst sei zwar kurz nach der Tat vor Ort am Marktplatz eingetroffen, aber die Lage dort sei ziemlich unübersichtlich gewesen und er sei schon nach kurzer Zeit angewiesen worden, sich zur Zeugensammelstelle zu begeben und Vernehmungen durchzuführen. Der Zeuge TH sei ihm von den Kollegen als ein Zeuge angekündigt worden, der ein direkter Augenzeuge sei und viel beobachtet habe. Darüber, welche Rolle der Zeuge TH tatsächlich im Tatablauf gespielt hatte, sei ihm, dem Zeugen KOK FL zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nichts bekannt gewesen. Er habe auch die Videofilme des Tatgeschehens bis dahin nicht gesehen gehabt.
- 744
Der Zeuge TH habe in der Vernehmung geschildert, dass er sich am Rande des Marktplatzes aufgehalten, eine Zigarette geraucht und auf die Straßenbahn gewartet habe. Dann habe er Lärm gehört, Schreie und umfallende Gegenstände. Er habe sich in Richtung des Lärms umgedreht und einen Mann mit Vollbart gesehen, der mit einem großen schwarzen Messer mehrfach auf den Oberschenkel eines Mannes eingestochen habe. Dieser habe graue Haare gehabt und sei ungefähr Mitte 50 gewesen. Er, der Zeuge TH, habe sich entschlossen, hinzugehen und den Täter auszuschalten. Beim Hinlaufen habe er „Messer weg!“ geschrien, um die Polizeikräfte vor Ort auf das Geschehen aufmerksam zu machen. Er habe sich hinter den Täter begeben, der über dem Opfer gekniet sei, und habe diesem mehrere Faustschläge gegen Hals und Schläfe versetzt. Es seien dann rasch Polizeibeamte hinzugekommen, die ihn, den Zeugen TH, fälschlicherweise für einen Straftäter gehalten hätten. Er habe sich hinlegen müssen und ein Beamter habe ihn fixiert. Ein Angreifer habe diesem Beamten dann „die Klinge“ im Hals- oder Kopfbereich „durchgezogen“; das sei wie in einem Horrorfilm gewesen. Dann sei ein Schuss gefallen und er, der Zeuge TH, habe das blutverschmierte Messer in Richtung der Polizeibeamten geworfen, damit es der Täter nicht mehr zu fassen bekomme. Dann habe sich die Lage beruhigt und es seien mehrere Personen verletzt am Boden gelegen. Er habe dann noch einen zweiten Mann mit Vollbart am Boden liegen sehen und sei deshalb verwirrt gewesen.
- 745
Der Zeuge KOK FL gab hierzu an, nach seinem Verständnis sei der Zeuge TH davon ausgegangen, es habe sich um zwei Täter gehandelt. Der Zeuge sei sich aber unsicher gewesen, ob der Polizeibeamte von derselben Person angegriffen worden sei, der er, der Zeuge TH, die Faustschläge gegen Hals und Schläfe versetzt habe, oder ob der Beamte von dem zweiten Täter angegangen worden sei. Dass der Zeuge TH deshalb verwirrt gewesen sei, sei für ihn, den Zeugen KOK FL, plausibel gewesen.
- 746
Der Zeuge KOK FL bekundete weiter, der Zeuge TH habe auf ihn einen schockierten Eindruck gemacht und ebenso wie alle anderen Beteiligten nicht wirklich glauben können, was gerade passiert sei. Trotzdem sei der Zeuge in der Vernehmung fokussiert gewesen und habe „funktioniert“. Erst am Ende der Vernehmung habe seine Konzentration nachgelassen und er habe nach Hause gehen wollen. Auffällig sei gewesen, dass der Zeuge vor seinen Antworten nicht lange überlegt, sondern jeweils sofort das gesagt habe, was er gedacht habe. Dies habe zu seiner Schilderung gepasst, dass er das von ihm beobachtete Geschehen sogleich als Terroranschlag eingeordnet und sich ohne Zögern zum Eingreifen entschlossen habe. Für ihn, den Zeugen KOK FL, habe sich insoweit ein stimmiger Gesamteindruck ergeben.
- 747
Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen KOK FL keinerlei Zweifel. Diesem waren die Ereignisse vom 31. Mai 2024 ersichtlich noch gut im Gedächtnis und auch die Angaben des Zeugen TH konnte er detailreich und mit seinen damaligen subjektiven Eindrücken verknüpft wiedergeben. Zudem legte der Zeuge unumwunden offen, die Befragung des Zeugen - in Anbetracht des Zeitpunkts der Vernehmung ohne Weiteres nachvollziehbar - ohne nähere Sachverhaltskenntnisse durchgeführt zu haben.
- 748
Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen TH davon überzeugt, dass dieser aufgrund einer Fehlinterpretation der Geschehnisse davon ausging, es würde sich beim Zeugen JL um den Angreifer handeln, der dem Zeugen MS bereits mehrere Messerstiche versetzt hatte, und er diesen durch seine Schläge nun außer Gefecht setzen wollte.
- 749
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge TH insoweit bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31. Mai 2024 die Unwahrheit sagte und tatsächlich bewusst zugunsten des Angeklagten in das Geschehen eingriff, bestehen nicht. Hierfür sprechen die Angaben des Zeugen KOK FL, der Zeuge TH habe bei der Vernehmung am 31. Mai 2024 die Fragen jeweils spontan und ohne Zögern beantwortet. Zudem wirkt es durchaus authentisch, dass der Zeuge TH bei dieser Vernehmung davon sprach, er sei am Ende verwirrt gewesen, als er zwei Personen mit Vollbart habe am Boden liegen sehen. Dafür, dass der Zeuge tatsächlich einem Irrtum unterlag, spricht weiter, dass der Zeuge JL ebenso wie der Angeklagte dunkle Haare hat und zur Tatzeit ebenfalls einen Bart trug, was eine Verwechslung der beiden Personen in dem dynamischen Tatgeschehen beförderte. Hinzu kommt schließlich, dass keinerlei Gründe erkennbar sind, warum der Zeuge TH zugunsten des Angeklagten in das Geschehen hätte eingreifen sollen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwicklung Dritter in das Anschlagsgeschehen. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge TH zunächst den Messerangriff auf den Zeugen MS beobachtete und sodann wahrnahm, wie der Zeuge JL über dem Angeklagten kniete, und sich hieraus für ihn ein tätlicher Angriff des Zeugen JL auf den Angeklagten ergab, den er durch sein Eingreifen unterbinden wollte.
- 750
(c) Angriff auf den Zeugen PZ
- 751
Wie sich der Angeklagte aus der Fixierung der Zeugen PZ und JL lösen kann und dem Zeugen PZ sodann einen Stich versetzt, ist im Livestream zu erkennen. Dort ist bei Minute 12:43 (11:35:20 Uhr) zu sehen, dass der Angeklagte leicht zusammengekrümmt auf der linken Körperseite am Boden liegt. Seine linke Hand ist frei, seine rechte Hand ist nicht zu sehen. Direkt neben dem Angeklagten liegt der Zeuge MS am Boden, so dass sich die beiden Personen auf Höhe der Oberschenkel berühren. An der Kopfseite des Angeklagten ist der Zeuge JL zu sehen, der auf dem Boden sitzt. Der Kopf des Angeklagten befindet sich zwischen den Beinen des Zeugen. Ob der Zeuge die rechte Hand des Angeklagten festhält, wird aus der Aufnahme nicht deutlich. Rechts neben dem Zeugen JL und im Rücken des Angeklagten ist der Zeuge PZ zu sehen, der sich herunterbeugt und seine Arme in Richtung des Angeklagten bewegt. Ob und wie er ihn festhält, ist auch bei diesem Zeugen in dieser Einstellung nicht zu erkennen.
- 752
Von Minute 12:43 bis 12:47 ist zu sehen, wie sich der Angeklagte auf dem Boden hin und her windet, während die Zeugen JL und PZ ihre Position beibehalten; der Zeuge PZ hält mit beiden Händen den rechten Arm des Angeklagten fest.
- 753
Exakt diese Situation ist in auch in einem von POK MO gefertigten Screenshot festgehalten, der den Angeklagten und die Zeugen JL, PZ und MS in den beschriebenen Positionen zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 174 „Abbildung 48: Die GS PZ und JL greifen den BS A“ verwiesen.
- 754
Bei Minute 12:47 des Livestreams ist zu sehen, dass sich der Zeuge JL vom Angeklagten löst. Ein Grund hierfür ist aus dieser Aufnahme nicht zu erkennen, da sich der Zeuge JL ganz am linken Bildrand der Aufnahme befindet und zuletzt nur noch dessen Füße zu sehen sind. Bei Minute 12:48 sind aufgrund des Bildausschnitts vom Zeugen PZ, der weiterhin oberhalb des Angeklagten steht, nur die Beine und ein Teil des Rückens zu sehen. Vom Angeklagten sind nur der Rücken und der Kopf zu sehen. Der Zeuge JL ist in diesem Bildausschnitt nicht mehr zu sehen. Ebenfalls bei Minute 12:48 zeigen die Aufnahmen, dass der Zeuge PZ den Angeklagten nur noch an der rechten Schulter festhält. Bei Minute 12:49 gelingt es dem Angeklagten, sich auf den Rücken zu drehen und im Liegen seinen rechten Arm in einer schnellen und bogenförmigen Bewegung zum Arm des hinter ihm stehenden Zeugen PZ zu bewegen. Ob und wo der Zeuge PZ von dem Messer getroffen wird, ist aus dem Film nicht genau erkennbar.
- 755
Die Bewegung des Arms des Angeklagten in Richtung des rechten Arms des Zeugen PZ ist auch auf zwei von POK MO gefertigten Screenshots zu sehen. Auf beiden Bildern ist der Angeklagte in der Bildmitte zu sehen, wie er auf dem Rücken liegt. Hinter ihm steht der Zeuge PZ, der sich am linken Bildrand befindet und von dem nur das rechte Bein, der rechte Arm und Teile des Oberkörpers zu erkennen sind. Am rechten unteren Eck des Bildes sind die Füße und Unterschenkel des Zeugen MS zu sehen. Auf dem ersten der beiden Bilder ist zudem zu erkennen, dass der Angeklagte seinen rechten Oberarm ausgestreckt hat; auf dem zweiten Bild ist zu sehen, dass der rechte Arm des Angeklagten den rechten Arm des Zeugen PZ berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Lichtbilder wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 177 und 178, „Abbildung 51: Arm des A geht in Richtung PZ“ und „Abbildung 52: Arm des A liegt am Arm des PZ an“ verwiesen.
- 756
Ebenfalls bei Minute 12:49 des Livestreams ist zu sehen, dass der Zeuge PZ in der Folge rasch nach hinten ausweicht. Zudem ist zu erkennen, dass der Angeklagte das Messer weiterhin in seiner rechten Hand hält.
- 757
Ob und wie der Zeuge PZ von dem Messerstich des Angeklagten verletzt wurde, ist auch in dem vom Zeugen AS gefertigten Videofilm nicht deutlicher als im Livestream zu sehen.
- 758
Dass der Zeuge PZ vom Messer am rechten Oberarm getroffen wurde und hierbei eine tiefgehende Verletzung erlitt, konnte der Senat aber aufgrund der Angaben des Zeugen PZ und eines Augenscheins der an seinem Oberarm weiterhin sichtbaren Narbe feststellen. Die Angaben des Zeugen PZ fanden zudem in den Angaben des Zeugen Dr. SM sowie in den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. KJ Stütze und Ergänzung.
- 759
Der Zeuge PZ gab an, er habe nicht wahrgenommen, warum sich der Angeklagte aus der Umklammerung habe lösen können. Das Eingreifen des Zeugen TH habe er, der Zeuge PZ, nicht wahrgenommen. Er habe vielmehr plötzlich gemerkt, dass sein Arm geblutet habe. Er habe an seinem Arm erst Blut und dann Fleisch gesehen. Schmerzen habe er anfangs keine gehabt. Dass die Verletzung von einem Messer verursacht worden sei, sei ihm in diesem Moment überhaupt nicht klar gewesen. Er habe gar nicht bemerkt gehabt, wie ihn das Messer getroffen habe. Dass der Angreifer ein Messer benutzt habe, habe er vielmehr zum ersten Mal bewusst gesehen, als er sich nach der Tat im Krankenhaus einen Videofilm des Tatgeschehens angeschaut habe. Dass auch die Zeugen MH, KS, JL und PHK RL verletzt wurden, habe er ebenfalls nicht wahrgenommen oder zumindest könne er sich hieran nicht mehr erinnern. In Erinnerung sei ihm aber, den Schuss gehört zu haben. Ihm sei dann zuerst vom Zeugen CS und später von Polizeibeamten erste Hilfe geleistet worden, bis er schließlich im Krankenwagen ins Krankenhaus gefahren worden sei.
- 760
Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen PZ keinerlei Zweifel. Der Zeuge berichtete in einer sachlichen und zurückgenommenen Art über das Tatgeschehen und legte von sich aus offen, zum eigentlichen Tatgeschehen nur über eine bruchstückhafte Erinnerung zu verfügen, die sich zudem in Teilen mit dem vermengt habe, was er nach der Tat an Videomaterial gesehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge das Tatgeschehen in einer verzerrten oder übertriebenen Weise schilderte, ergaben sich nicht. Im Gegenteil gab der Zeuge etwa an, er könne gar nicht genau sagen, wie ihm die Verletzung an seinem Oberarm beigebracht worden sei, und habe zunächst keine Schmerzen empfunden. Zudem stehen die Angaben des Zeugen PZ auch im Einklang mit den Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens.
- 761
Der Zeuge Dr. SM, der an diesem Tag - wie dargelegt - auch den Zeugen MH behandelte, gab an, die beiden verletzten Zeugen MH und PZ seien gegen 12.45 Uhr im Abstand von wenigen Minuten in das C-Krankenhaus eingeliefert worden. Hierauf habe er, der Zeuge, auch eine erste Untersuchung des Zeugen PZ durchgeführt. Dieser habe eine große, bis zum Knochen reichende Schnittverletzung am rechten Oberarm aufgewiesen, die mit einem Tourniquet versorgt gewesen sei. Dieses sei in der Notaufnahme gelockert worden, um neurologische Defizite zu überprüfen, da im Bereich der Verletzung der Nervus radialis verlaufe. Der Patient habe hierbei seinen Arm heben können. Der Zeuge PZ sei dann noch vor dem Zeugen MH von einem Kollegen des Zeugen Dr. SM operiert worden. Dessen OP-Bericht sei zu entnehmen, dass der Bizeps-Muskel des Zeugen PZ zur Hälfte und der Trizeps sowie der Nervus radialis jeweils zu einem Drittel durchtrennt gewesen seien. Einem Röntgenbefund habe sich entnehmen lassen, dass keine knöchernen Verletzungen vorhanden gewesen seien. Die postoperative Behandlung des Patienten sei, so der Zeuge weiter, ohne Komplikationen verlaufen.
- 762
Ergänzende Feststellungen zu der Verletzung konnte der Senat aufgrund der Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständige Dr. KJ treffen, die den Zeugen PZ am 11. Juni 2024 untersuchte.
- 763
Die Sachverständige ist seit dem Jahr 2017 Fachärztin für Rechtsmedizin. Sie leitet seit dem Jahr 2023 das Institut für Rechtsmedizin am Gesundheitsamt der Stadt DD und führt dort überwiegend Obduktionen durch, nimmt aber auch Untersuchungen an lebenden Gewaltopfern vor und erstellt regelmäßig Gutachten. An ihrer Fachkunde und Expertise hatte der Senat keinerlei Zweifel.
- 764
Die Sachverständige führte aus, sie habe bei ihrer Untersuchung des Zeugen PZ eine tiefe Schnittverletzung am rechten Oberarm feststellen können, die mehr als 15 Zentimeter lang gewesen sei und sich über mehr als 50 Prozent des Umfangs des Oberarms erstreckt habe. Es habe sich, soweit dies noch festzustellen gewesen sei, um eine glattrandige Verletzung gehandelt, was mit einer Einwirkung scharfer Gewalt in Einklang zu bringen sei. Die Verletzung sei dem Zeugen PZ zwar an der Außenseite des Arms beigebracht worden, während die großen Blutgefäße auf der Innenseite des Arms verliefen. Der Schnitt habe aber bis über die Mitte hinaus gereicht, so dass letztlich doch nur ein Abstand von wenigen Zentimetern bis zu der auf der Arminnenseite verlaufenden Arterie bestanden habe und sich in der Dynamik des Tatgeschehens nicht genau sagen lasse, auf welcher Seite der Arm letztlich getroffen werde. Sofern ein großes Gefäß verletzt werde, müsse binnen Minuten ein Tourniquet angelegt werden. Geschehe dies nicht innerhalb von zehn Minuten, sei es möglich, dass aufgrund des Blutverlusts bereits ein lebensgefährlicher Schockzustand eintrete.
- 765
bb) Tötungsvorsatz
- 766
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte es, als er dem Zeugen PZ den Messerstich in den Oberarm versetzte, für möglich hielt, dieser Stich würde zu dessen Tod führen.
- 767
Wie in dem Livestream bei Minute 12:49 zu erkennen ist, war das Messer bei dem Stich, der den Zeugen PZ traf, nur wenige Zentimeter vom Oberkörper des Zeugen PZ entfernt. Ein Eindringen des Messers in den Oberkörper wurde nur durch den Oberarm des Zeugen verhindert, der sich in diesem Moment zwischen Messer und Oberkörper befand. Eine Körperdrehung des Zeugen PZ oder eine rasche Bewegung seines Arms, mit der in dem dynamischen Angriffsgeschehen jederzeit zu rechnen war, hätte schon ausgereicht, um den Weg zum Oberkörper freizumachen. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte diese sich aufdrängende Möglichkeit trotz des raschen Geschehensablaufs erkannte. Denn der gesamte Ablauf des Tatgeschehens macht deutlich, dass der Angeklagte bei seinem Angriff hochkonzentriert vorging und jede neue Situation und die sich hieraus jeweils ergebenden Möglichkeiten zur Umsetzung seines Tatplans sofort erfasste.
- 768
Dafür, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, dem Zeugen PZ mit dem Stich eine tödliche Verletzung am Oberkörper beibringen zu können, spricht auch die Wucht, mit der er diesen Stich ausführte: Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. KJ führte hierzu plausibel und nachvollziehbar aus, aufgrund des Verletzungsbildes sei von einer ausgeprägten Gewalteinwirkung auszugehen. Um den Knochen zu erreichen, müsse die Streck- und Beugemuskulatur des Arms durchtrennt werden, was eine enorme Tiefe des Schnitts bedeute und einen Kraftaufwand erfordere. Dass ein mit solcher Heftigkeit geführter und in Richtung des Oberkörpers zielender Stich die Gefahr eines tödlichen Verlaufs in sich trägt, stellt einen sich jedermann aufdrängenden Zusammenhang dar, der auch dem Angeklagten nach der Überzeugung des Senats nicht verborgen blieb.
- 769
Der Senat ist auch überzeugt davon, dass dem Angeklagten diese Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs durchaus willkommen und ein solcher Ausgang von ihm beabsichtigt war. Hierfür spricht, dass er dem Zeugen PZ nicht etwa einen Stich in die Hand oder im Bereich des Unterarms versetzte, obwohl auch dies ausreichend gewesen wäre, um sich aus dessen Griff zu befreien, sondern seinen Stich höher ansetzte und damit neben dem Oberarm des Zeugen PZ eben auch dessen Oberkörper in Blick nahm. Hinzu kommt, dass der Zeuge PZ sich schon während der ganzen Vortatphase, als der Angeklagte den Stand der BPE beobachtet hatte, dort aufgehalten hatte und vom Angeklagten daher nach Überzeugung des Senats trotz seiner anders aussehenden Bekleidung als BPE-Anhänger und damit als ein zu tötender Islamfeind erkannt worden war.
- 770
cc) Keine Aufgabe der Tat
- 771
Der Senat kann nicht ausschließen, dass dem Angeklagten, als er vom Zeugen PZ abließ, bewusst war, dass er diesem lediglich eine Verletzung am Oberarm beigebracht hatte, und deshalb davon ausging, dass diese Verletzung noch nicht ausreichend sei, um den Tod dieses Zeugen herbeizuführen.
- 772
Der Senat ist aber aus den unter III. 7. e) cc) dargelegten Gründen davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er sich nun dem Zeugen JL zuwandte, nicht endgültig davon Abstand nahm, dem Zeugen PZ weitere Verletzungen beizubringen. Der Angeklagte hielt mit seinem Angriff gegen den Zeugen PZ nach Überzeugung des Senats lediglich inne, solange er bei anderen Opfern mit demselben Zeitaufwand größeren Schaden anrichten konnte.
- 773
h) Angriff auf den Zeugen JL
- 774
aa) Objektiver Tatablauf
- 775
Die Feststellungen zu den Stichverletzungen, die der Angeklagte dem Zeugen JL beibrachte, konnte der Senat in Teilen ebenfalls aufgrund des Livestreams treffen:
- 776
Dort ist bei Minute 12:50 (11:35:27 Uhr) zu sehen, wie sich der auf dem Boden liegende Angeklagte wieder erhebt. Zudem ist zu erkennen, dass er seinen rechten Arm mit dem Messer in einer Ausholbewegung nach hinten führt und sodann aus einer knienden Position heraus dem Zeugen JL, der sich in einer leicht kauernden, gebückten Haltung vor ihm befindet und dem Angeklagten den Rücken zukehrt, mit dem Messer einen Stich in die rechte Gesäßhälfte versetzt.
- 777
Der Moment, als der Angeklagte das Messer in Richtung des Gesäßes des Zeugen führt, ist auch in einem von POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Der Angeklagte, der von hinten zu sehen ist, befindet sich hierbei in einer halb knienden, halb sitzenden Haltung in der Bildmitte am Boden. Direkt vor ihm befindet sich der Zeuge JL, der ebenfalls nur von hinten zu sehen ist und von dem nur ein Teil seiner hellen Hose und der untere Teil des Oberkörpers zu sehen ist, der teils entblößt und teils von einem schwarzen Kleidungsstück bedeckt ist. In der rechten Hand des Angeklagten ist das Messer zu sehen, dessen Spitze auf das Gesäß des Zeugen JL gerichtet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 183 „Abbildung 56 - Zustechen beim ersten Stich des A gegen den JL“ verwiesen.
- 778
Ebenfalls bei Minute 12:50 des Livestream ist zu erkennen, wie sich der Angeklagte auf seinen Knien aufrichtet und zeitgleich mit seiner rechten Hand, in der sich nach wie vor das Messer befindet, erneut ausholt. Während er auf einem Bein zum Stehen kommt, führt er seine Hand sodann in einer bogenförmigen Bewegung in Richtung des Zeugen JL. Dieser ist in dieser Kameraeinstellung fast vollständig durch den Angeklagten verdeckt, weshalb nicht zu sehen ist, ob und wie das Messer ihn trifft.
- 779
Der Moment, als der Angeklagte zu diesem zweiten Stich ausholt, ist auch auf einem weiteren von POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Auf diesem Bild ist der Angeklagte von hinten zu sehen. Der Angeklagte kniet noch auf seinem linken Bein. Seinen rechten Arm hat er vollständig nach hinten ausgestreckt, in der rechten Hand hält er weiterhin das Messer. Hinter dem Zeugen JL sind drei Polizeibeamte zu erkennen, die dem Angeklagten zugewandt sind. Mindestens ein Beamter oder eine Beamtin hat die Hand am Pistolenholster. Am linken Bildrand sind der Zeuge TH und der Geschädigte PHK RL zu sehen. Der Zeuge TH kommt gerade auf seinem Rücken zum Liegen und hat seine Beine noch in die Luft gestreckt. PHK RL befindet sich in einer fliegenden Bewegung über dem Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung Bl. 185 „Abbildung 58 - Ausholen zum zweiten Stich des A gegen den JL“ verwiesen.
- 780
Bei Minute 12:51 des Livestreams kommt der Angeklagte mit einem Sprung hinter dem Zeugen JL, der dem Angeklagten in einer Vorwärtsbewegung auszuweichen versucht, zum Stehen. Noch während dieses Aufspringens holt der Angeklagten mit seinem rechten Arm erneut so weit aus, dass sein Arm gerade nach hinten ausgestreckt ist.
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Auch diese Szene ist in einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Auf diesem ist der Angeklagte in der Mitte des Bildes von hinten zu sehen. Vom Zeugen JL, der sich direkt vor dem Angeklagten befindet und von diesem für die Kamera größtenteils verdeckt wird, sind insbesondere seine linke Hand sowie sein rechter Unterschenkel und Fuß zu erkennen. Am linken Bildrand sind PHK RL und der Zeuge TH zu sehen, die beide zu Boden gehen. Am rechten Bildrand befinden sich mehrere Polizeibeamte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 188 „Abbildung 61 - dritter Stich gegen den JL, A holt aus“ verwiesen.
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Im Livestream ist weiter zu sehen, wie der Angeklagte das Messer anschließend in einer erneuten bogenförmigen Bewegung in Richtung des Zeugen JL führt, der gerade dabei ist, nach vorne zu Boden zu stürzen.
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Diese Stichbewegung ist auch in einem weiteren vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot aus dem Livestream festgehalten. Auf diesem Bild ist der Angeklagte weiterhin in der Mitte des Bildes von hinten zu sehen. Vom Zeugen JL, der gerade zu Boden stürzt, sind nun auch der Kopf, der Oberkörper und das linke Bein zu sehen. Der Angeklagte hat das Messer in seiner rechten Hand. Die Messerspitze zeigt in Richtung des Zeugen JL. Zudem sind auf dem Bild weiterhin PHK RL, der Zeuge TH sowie mehrere Polizeibeamte zu sehen. PHK RL hat seinen Blick in diesem Moment auf den Angeklagten und den Zeugen JL gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 189 „Abbildung 62 - dritter Stich gegen den JL, A sticht zu“ verwiesen.
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Im weiteren Verlauf des Films ist die rechte Hand des Angeklagten sodann für die Kamera durch dessen Körper verdeckt. Es ist daher nicht zu sehen, ob und wie das Messer den Zeugen JL trifft.
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Auch dieser Augenblick ist in einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Das Bild zeigt den breitbeinig dastehenden, leicht nach vorne gebeugten Angeklagten von der Seite. Direkt vor dem Angeklagten befindet sich der Zeuge JL, der zu Boden stürzt. Am linken Bildrand sind PHK RL und der Zeuge TH, am rechten Bildrand Polizeibeamte zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 190 „Abbildung 63 - dritter Stich gegen den JL, A sticht zu“ verwiesen.
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Dass der Zeuge JL von dem Messer tatsächlich getroffen wurde, lässt sich in dem vom Zeugen AS erstellten, zweiten Videofilm des Tatgeschehens erkennen. Dort ist bei Minute 0:08 der Zeuge JL von vorne zu sehen, wie er zu Boden stürzt. Hinter ihm befindet sich der Angeklagte, der das Messer nach vorne führt, bis sich seine Hand im Schulterbereich des Zeugen JL befindet.
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Auch dieser Moment ist in einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. In der Mitte dieses Bildes befindet sich der Zeuge JL, der gerade zu Boden stürzt. Sein angewinkeltes rechtes Knie befindet sich nur noch wenige Zentimeter über dem Boden, das linke Bein ist ausgestreckt. In stehender Position hinter dem Zeugen befindet sich der Angeklagte. Seine rechte Hand mit dem Messer befindet sich am Rücken des Zeugen JL. Links im Bild sind erneut PHK RL und der Zeuge TH zu sehen, in der Mitte des Bildes hinter dem Zeugen JL und dem Angeklagten mehrere Polizeibeamte. Die Kopfhaltung von PHK RL, der in diesem Bild von hinten zu sehen ist, spricht dafür, dass er seinen Blick in diesem Moment auf den Zeugen JL und den Angeklagten gerichtet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 191 „Abbildung 64 - dritter Stich gegen den JL, A sticht zu - Anderer Blickwinkel“ verwiesen.
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Im Videofilm des Zeugen AS ist zudem ebenfalls bei Minute 0:08, als der Zeuge JL weiter zu Boden stürzt, erneut das Messer in der Hand des Angeklagten zu sehen, das sich nun aufgrund der Vorwärtsbewegung des Zeugen JL wieder aus dessen Rücken gelöst hat.
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Dass der Zeuge JL aufgrund der drei Messerstiche des Angeklagten zwei Stichwunden im Gesäß und eine Stichwunde im Bereich des oberen Rückens erlitt, hat der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen JL feststellen können. Diese fanden zudem ihre Bestätigung in den Bekundungen des Zeugen EPHM PP und des Zeugen Dr. FU, der als Chirurg am Universitätsklinikum MN beschäftigt ist und die Operation des Geschädigten JL am 31. Mai 2024 durchführte.
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Der Zeuge JL beschrieb die Situation, als er den Angeklagten loslassen musste, wie folgt: Um ihn herum seien viele Menschen gestanden und plötzlich habe er bemerkt, dass sich alle Umstehenden von ihm und dem Angeklagten entfernt hätten und er mit dem Angeklagten „total alleine“ gewesen sei. Der Zeuge gebrauchte zur Beschreibung dieser Situation die Metapher einer Blüte, die geschlossen gewesen sei und sich plötzlich geöffnet habe. Er habe dann gemerkt, dass der Angeklagte wieder frei gewesen sei, und ihm sei klar geworden, er müsse zu seinem eigenen Schutz selbst flüchten. Er habe das Messer gesehen und wegzurennen versucht. Dass eine zweite Person, die den Angeklagten ebenfalls festgehalten habe, mit dem Messer verletzt worden sei, habe er gar nicht registriert. Auch dass er selbst dreimal mit dem Messer gestochen worden sei, habe er in diesem Moment nicht gespürt. Ihm sei nur durch den Kopf gegangen, dass er sich in einer ziemlich ungünstigen Position befinde, weil sich alle von ihm entfernt hätten, und habe dann lediglich bemerkt, dass der Angeklagte ihm sehr nahe gewesen sei. Er sei dann zu Boden gefallen und habe noch ein Bein hochgehoben, um sich gegen eine etwaige weitere Attacke des Angeklagten wehren zu können. Der Angeklagte sei dann aber auf den Polizeibeamten zugegangen und habe zweimal auf diesen eingestochen. Soweit er bei seiner polizeilichen Vernehmung noch angegeben habe, er habe den Angriff auf den Polizeibeamten nicht gesehen, liege das nur daran, dass er kurz nach dem Erwachen aus der Narkose vernommen worden sei und es danach noch eine Weile gedauert habe, bis sich das Gesamtbild in seiner Erinnerung zusammengefügt habe. Dann habe den Angeklagten selbst eine Kugel getroffen. Wer geschossen habe, habe er, der Zeuge JL, aber nicht gesehen.
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Erst in dieser Situation nach dem eigentlichen Tatgeschehen habe er dann gespürt, dass er Schmerzen an der Schulter und am Gesäß gehabt habe. Er habe zwei Stiche am Gesäß und einen Stich im Bereich der Schulter erlitten. Er sei davon ausgegangen, schwer verletzt zu sein. Todesangst habe er aber nicht gehabt. Nach einer Weile sei er ins Krankenhaus gebracht und operiert worden.
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Der Zeuge EPHM PP war nach dem Tatgeschehen als einer der ersten Beamten des Polizeireviers ...-Innenstadt vor Ort am Marktplatz und leistete dort einem der Verletzten erste Hilfe. Er gab an, den Namen dieser Person nicht zu kennen. Er wisse nur, dass dieser Verletzte zwei Stichverletzungen am unteren Rücken oder am Gesäß und eine weitere Verletzung an der Schulter gehabt habe. Die Schulter sei „regelrecht aufgeschlitzt“ gewesen und man habe den Knochen sehen können. Der Senat hatte an diesen Angaben des Zeugen EPHM PP keinerlei Zweifel und ist zudem aufgrund der Körperregionen, an denen sich die drei Verletzungen nach der Schilderung des Zeugen befanden, davon überzeugt, dass es sich bei der Person, der der Zeuge erste Hilfe leistete, um den Zeugen JL handelte.
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Der Zeuge Dr. FU, der am Orthopädisch-Unfallchirurgischen Zentrum der Universitätsmedizin MN als leitender Oberarzt tätig ist und die Operation des Zeugen JL am 31. Mai 2024 durchführte, berichtete, der Zeuge JL sei beim Antreffen im Schockraum wach und ansprechbar gewesen; konkrete Lebensgefahr habe nicht bestanden. Der Patient habe drei Stichverletzungen aufgewiesen, von denen sich eine im Bereich der linken Schulter und zwei in der Gesäßregion befunden hätten. Die beiden letztgenannten Verletzungen seien jeweils ungefähr fünf Zentimeter breit gewesen. Einer der beiden Stiche habe, wie auf einer CT-Aufnahme des Patienten zu erkennen gewesen sei, bis zum Beckenknochen gereicht und dort die erste Kortikalis durchdrungen, bei der es sich um die äußere, extrem harte Schicht des Knochens handle; die Kortikalis sei an dieser Stelle drei Millimeter dick gewesen. Der Stichkanal von der Haut bis zum Beckenknochen habe, wie auf der CT-Aufnahme zu erkennen gewesen sei, eine Länge von 9,15 cm aufgewiesen. Der dritte Stich habe das Schulterblatt im mittleren Bereich, in dem es relativ dünn sei, durchstoßen, sei aber nicht in den Brustkorb eingedrungen. Nach der CT-Aufnahme habe die Einstichtiefe acht bis neun Zentimeter betragen. Die Operation sei problem- und komplikationsfrei verlaufen.
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bb) Tötungsvorsatz
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Nach Überzeugung des Senats erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, der Zeuge JL würde durch den dritten, gegen den Rücken gerichteten Stich tödlich verletzt werden können.
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Hierfür spricht die auch für einen medizinischen Laien auf der Hand liegende Gefährlichkeit dieser Tathandlung. Zwar drang der Stich letztlich nicht in den Brustkorb des Zeugen JL ein, so dass insbesondere Verletzungen der Lunge oder des Herzens ausblieben. Dies war jedoch ein nur vom Zufall abhängiger, glücklicher Verlauf. Zu beachten ist, dass der Angeklagte auch diesen Stich mit einem solchen Kraftaufwand führte, dass dieser das Schulterblatt des Zeugen JL durchdrang. Zudem versetzte der Angeklagte dem Zeugen diesen Stich im Verlauf eines hochdynamischen Geschehens, als der Zeuge JL gerade dabei war, zu Boden zu stürzen. Dem Angeklagten war daher nach Überzeugung des Senats im Moment der Stichabgabe klar, dass er nicht verlässlich voraussehen konnte, an welcher genauen Stelle des Rückens das Messer letztlich eindringen würde.
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Mit welcher Wucht der Angeklagte die Messerstiche gegen den Zeugen JL ausführte, wurde auch aus den Bekundungen des Zeugen Dr. FU deutlich. Dieser gab an, die Kortikalis müsse mitunter zur Entnahme von Knochenmark eröffnet werden. Diesen Eingriff nehme man an einer Stelle vor, an der die Kortikalis nicht drei Millimeter dick sei, wie dies bei der Örtlichkeit der Verletzung des Zeugen JL der Fall gewesen sei. Um die Kortikalis für diesen Eingriff durchdringen zu können, benötige man als Chirurg aber dennoch eine Nadel mit einem Diamantkopf und einen Hammer.
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Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. KU ergänzte, auch aus rechtsmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Gewalteinwirkung erforderlich sei, um die Kortikalis zu eröffnen. Die Ausführungen des Zeugen Dr. FU zu diesem Punkt seien auch aus sachverständig rechtsmedizinischer Sicht zu unterstützen. Es liege nahe, dass auch der Stich gegen die Schulter mit ähnlicher Wucht ausgeführt worden sei. Das Schulterblatt sei an der Stelle, an der es durchstoßen worden sei, zwar relativ dünn. Andererseits sei es hier aber - anders als beim Beckenknochen - zu einem Durchstoß gekommen, was damit in Einklang zu bringen sei, dass bei beiden Stichen eine ähnliche Kraft aufgewendet worden sei.
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Die rechtsmedizinische Sachverständige hat zudem die Lebensgefährlichkeit eines gegen den Oberkörper geführten Messerstichs plausibel und überzeugend dargelegt: Ein Stich gegen den Brustkorb sei mit enormen Gefahren verbunden, da ein sogenannter Pneumothorax, eine Luftbrust, entstehen könne, bei dem die Lunge kollabiere, ohne dass man dies durch Atembewegungen ausgleichen könne. In einem solchen Fall sei eine notärztliche Versorgung notwendig, die je nach der Größe des Pneumothorax schon binnen Minuten geleistet werden müsse. Zudem könnten bei Stichen gegen den Brustkorb Lunge oder Herz verletzt oder großvolumige Schlagadern geschädigt werden, die im Bereich der Rippen verlaufen. Dickvolumige Gefäße könnten auch bei Stichen in den Gesäßbereich verletzt werden. Diese lägen zwar tiefer, weshalb nicht ganz so schnell wie am Brustkorb ein lebenswichtiges Gefäß verletzt werde, aber es sei für einen Täter nicht steuerbar, ob er auch ein solches Gefäß verletze. Je nach der Größe des verletzten Gefäßes, der Art der Verletzung und der Konstitution des Verletzten könne es schon binnen Minuten zu einem lebensgefährlichen Zustand kommen.
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Der Senat ist aus den bereits dargelegten Erwägungen davon überzeugt, dass es der Absicht des Angeklagten entsprach, auch den Zeugen JL zu töten. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der unauffälligen Alltagskleidung des Zeuge JL für den Angeklagten ohne Weiteres erkennbar war, dass dieser weder Mitglied der - im Wesentlichen einheitlich mit blauer Jacke bekleideten - BPE noch Polizeibeamter war. Damit gehörte der Zeuge JL nicht zur eigentlichen Zielgruppe des Angeklagten, da ihm weder unbotmäßige Kritik am Islam noch ein „Götzendienst“ für den demokratischen Rechtsstaat anzulasten war. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass der Zeuge JL, indem er zugunsten des Zeugen MS in das Geschehen eingriff, vom Angeklagten nicht mehr als neutral angesehen, sondern nun ebenfalls dem Lager der BPE zugerechnet wurde, deren Mitglieder aus Sicht des Angeklagten zu töten waren.
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Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte mit seinen Messerstichen gegen den Zeugen JL nach der Überzeugung des Senats nicht nur das Ziel verfolgte, diesen außer Gefecht zu setzen und seinen Angriff auf Mitglieder der BPE ungehindert fortsetzen zu können. Denn hierfür wäre der dritte und zugleich gefährlichste Messerstich in den Rücken des Zeugen JL nicht mehr erforderlich gewesen. Diesen führte der Angeklagte aus, als der Zeuge JL bereits vor ihm zurückwich und im Begriff war, zu Boden zu stürzen. Weitere Gegenwehr war von diesem Zeugen aus Sicht des Angeklagten daher ersichtlich nicht mehr zu erwarten.
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Dafür, dass der Angeklagte bei einem gegen den Oberkörper gerichteten Stich mit Tötungsvorsatz handelte, spricht schließlich auch sein Vorgehen beim Geschädigten PHK RL, dem er zunächst einen Stich in den Oberkörper und sodann einen zweiten Stich in den Kopf versetzte. Insoweit wird auf III. 7. e) bb) verwiesen.
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cc) Tötungsmotiv
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Aus all dem folgt, dass der Angeklagte den Zeugen JL nach Überzeugung des Senats deshalb töten wollte, weil er ihn aufgrund seines Eingreifens als Sympathisanten der BPE und damit als einen Feind des Islam, den es zu töten galt, ausgemacht hatte.
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dd) Keine Vorstellung zur Beendigung und keine Aufgabe der Tat
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Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach dem dritten Messerstich in den Rücken des Zeugen JL keine Vorstellung darüber bildete, ob die drei Messerstiche, die er diesem Zeugen beigebracht hatte, ausreichend waren, um dessen Tod herbeizuführen.
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Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem aus dem Livestream erkennbaren Verhalten des Angeklagten in dieser Situation. Dieser nahm, noch während der Zeuge JL zu Boden stürzte und neben dem Zeugen TH zum Liegen kam, bereits den späteren Geschädigten PHK RL in den Blick (Minute 12:51 - 11:35:28 Uhr). Auf den Zeugen JL achtete der Angeklagte in dieser Situation nicht mehr; sein Blick war ab diesem Moment auf den Geschädigten PHK RL fixiert. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Aufmerksamkeit des Angeklagten in dieser Situation, unmittelbar nach dem dritten Stich in den Rücken des Zeugen JL, bereits vollständig auf den späteren Geschädigten PHK RL gerichtet war. Zeit, sich ein Bild darüber zu verschaffen, wie schwer die Verletzungen des Zeugen JL waren, blieb dem Angeklagten in dieser Situation nicht.
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Dass der Angeklagte am 19. Juni 2024, auf die Mitteilung der Ermittlungsrichterin, bei der Tat sei ein Mensch verstorben, überrascht reagierte, steht dem aus den unter III. 7. e) cc) dargelegten Gründen nicht entgegen.
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Der Senat ist zugleich davon überzeugt, dass der Angeklagte hiermit nicht endgültig davon Abstand nahm, dem Zeugen JL weitere Verletzungen beizubringen. Die Zielrichtung des Angeklagten bestand - wie dargelegt - darin, jeweils die Person zu attackieren, bei der er in der konkreten Situation den größtmöglichen Schaden anrichten konnte. Dies war aus seiner Sicht in diesem Moment der noch unverletzte, halb am Boden liegende und mit dem Zeugen TH befasste PHK RL, der vom Angeklagten keine drei Meter entfernt war und in dieser Haltung einem Angriff kaum etwas entgegenzusetzen hatte. Seinem Tatplan konsequent folgend hielt der Angeklagte mit seinem Angriff auf den Zeugen JL daher lediglich inne, da die Gelegenheit für einen Angriff auf den Geschädigten PHK RL - für ihn - günstig war.
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i) Angriff auf den Geschädigten PHK RL
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aa) Objektiver Tatablauf
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Die Feststellungen, dass der Angeklagte auch dem Geschädigten PHK RL zwei Messerstiche versetzte, stützen sich ebenfalls auf den Livestream:
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Dort ist - wie dargelegt - bei Minute 12:51 (11:35:28 Uhr) zu sehen, dass der Angeklagte bereits in dem Moment, als der Zeuge JL noch zu Boden stürzt, den Geschädigten PHK RL in den Blick nimmt. Er rennt, ohne auch nur einen Moment innezuhalten, auf PHK RL und den Zeugen TH zu. Sein Messer hält er nach wie vor in der rechten Hand. Bei Minute 12:52 ist zu sehen, dass der Geschädigte PHK RL, der zuvor in Richtung des Angeklagten und des Zeugen JL geschaut hatte, sein Gesicht nun wieder zum am Boden liegenden Zeugen TH gedreht hat, den er mit einem Arm zu Boden drückt. PHK RL befindet sich hierbei in einer halb liegenden Position neben dem Zeugen TH.
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Dieser Moment ist auch in einem vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot festgehalten. Neben dem Angeklagten, der das Messer in der rechten Hand hält und auf PHK RL zurennt, sind weiter PHK RL sowie die Zeugen TH und JL zu sehen. Der Zeuge TH liegt flach auf dem Rücken am Boden, der Zeuge JL ist direkt neben ihm zu Fall gekommen, sein Kopf liegt auf dem Oberkörper des Zeugen TH. In der rechten Bildhälfte sind vier Polizeibeamte zu sehen, die das Geschehen beobachten. Der Zeuge EPHM FJ ist gerade dabei, nach seiner Dienstwaffe zu greifen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 194 „Abbildung 66 - A wechselt von JL auf RL“ verwiesen.
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In derselben Sekunde des Films - Minute 12:52 - 11:35:29 Uhr - ist zu sehen, wie PHK RL sich auf den Zeugen TH kniet, um diesen zu fixieren. Der Angeklagte, der nach wie vor das Messer in der rechten Hand hält, umrundet mit einem weiten Sprung die Beine des Zeugen TH und befindet sich danach direkt hinter PHK RL, der ihm den Rücken zuwendet und ihn aus dieser Position heraus nicht sehen kann. Um seinen Sprung abzufangen, legt der Angeklagte seine linke Hand auf die linke Schulter von PHK RL.
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Diese Situation ist ebenfalls auf einem weiteren Screenshot zu erkennen, den der Zeuge POK MO erstellt hat. Auf diesem Bild ist am linken Bildrand der Angeklagte zu sehen, der sich links neben dem Geschädigten PHK RL befindet und seine linke Hand auf den Rücken dieses Geschädigten legt. In der rechten Hand hält der Angeklagte das Messer. PHK RL kniet auf dem weiterhin auf dem Rücken liegenden Zeugen TH. Rechts neben dieser Personengruppe befindet sich ebenfalls am Boden der Zeuge JL. Am rechten Bildrand ist der Zeuge EPHM FJ zu sehen, der seine Dienstwaffe gezückt hat und auf den Angeklagten zielt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 197 „Abbildung 69 - A holt zum Stich aus“ verwiesen.
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Im Livestream ist sodann bei Minute 12:53 (11:35:30 Uhr) zu sehen, wie der Angeklagte sich neben dem vor ihm knienden PHK RL aufrichtet und mit seinem rechten Arm ausholt. Noch in derselben Sekunde bewegt der Angeklagte das Messer in einer bogenförmigen Bewegung zur rechten Schulter des PHK RL, der weiterhin auf dem Zeugen TH kniet und dem Angeklagten den Rücken zuwendet.
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Dieselbe Situation ist in einem Screenshot festgehalten, den der Zeuge POK MO erstellt hat. Auf diesem ist der Angeklagte zu sehen, der in einer leicht gebückten Haltung links neben dem knienden PHK RL steht. Das Messer hält der Angeklagte am ausgestreckten Arm in der rechten Hand, die Messerspitze ist auf die rechte Schulter von PHK RL gerichtet. Am rechten Bildrand steht der Zeuge EPHM FJ und zielt auf den Angeklagten. In der Mitte des Bildes kniet der Zeuge JL am Boden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 199 „Abbildung 71 - A sticht zu“ verwiesen.
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Ebenfalls noch bei Minute 12:53 des Livestreams ist zu erkennen, dass das Messer am Rücken des Geschädigten PHK RL in dessen rechter Schulter steckt. Der Angeklagte versucht, das Messer wieder herauszuziehen, was ihm zunächst nicht gelingt, bis er sich mit seinem linken Arm am linken Arm von PHK RL abstützt und so das Messer bei Minute 12:54 wieder freibekommt. In diesem Moment dreht PHK RL, der weiterhin auf dem Zeugen TH kniet, seinen Kopf in Richtung des schräg hinter ihm stehenden Angeklagten.
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Dieser Augenblick ist abermals auch in einem Screenshot festgehalten, den der Zeuge POK MO gefertigt hat. Auf diesem Bild befindet sich der Angeklagte leicht in der Hocke schräg links hinter PHK RL. Das Messer hält er in der rechten Hand. PHK RL hat seinen Kopf leicht in Richtung des Angeklagten gedreht und kniet weiterhin auf dem Zeugen TH. Etwas rechts der Bildmitte ist der Zeuge EPHM FJ zu sehen, der jetzt seine Dienstwaffe auf den Angeklagten gerichtet hat. Am rechten Bildrand ist der Zeuge JL zu sehen, der aufzustehen versucht und beide Hände hochhält. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 203 „Abbildung 75 - A holt zum zweiten Stich aus“ verwiesen.
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Im weiteren Verlauf des Livestreams ist, weiterhin bei Minute 12:54, zu sehen, wie der Angeklagte mit dem Messer weit nach hinten ausholt und das Messer sodann in einer schnell und wuchtig ausgeführten, bogenförmigen Bewegung in Richtung des Kopfs von PHK RL führt, der noch schützend seinen linken Arm zu heben versucht.
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Dieser Ablauf ist weiter auch in zwei von POK MO erstellten Screenshots festgehalten. Auf dem ersten Bild steht der Angeklagte mit aufgerichtetem Oberkörper und nach hinten gestrecktem rechten Arm schräg hinter PHK RL. Auf dem zweiten Bild ist zu sehen, dass der Angeklagte seinen rechten Arm nach vorne gebracht hat und sich das Messer in seiner rechten Hand nun direkt an der linken Kopfhälfte von PHK RL befindet. Auf beiden Bildern ist in der Bildmitte der Zeuge EPHM FJ zu sehen, der seine Dienstwaffe auf den Angeklagten richtet. Rechts befindet sich jeweils der Zeuge JL, der seine Hände emporhält und im zweiten Bild nach rechts zur Seite springt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser beiden Lichtbilder wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 204 „Abbildung 76 - A holt weiter aus“ und Bl. 206, „Abbildung 78 - A sticht zum zweiten Mal zu“ verwiesen.
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Ebenfalls bei Minute 12:54 ist im Livestream zu sehen, wie der von dem Stich getroffene PHK RL nach rechts zur Seite fällt. EPHM FJ hat weiter seine Dienstwaffe auf den Angeklagten gerichtet und ein Schuss ist zu hören. Der Angeklagte krümmt sich leicht zusammen und fällt bei Minute 12:55 (11:35:32 Uhr) rücklings zu Boden. PHK RL rollt auf den Rücken und hält sich die Hände an seinen Kopf.
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Auch der Moment der Schussabgabe ist in einem weiteren vom Zeugen POK MO gefertigten Screenshot zu sehen. Auf diesem Bild ist der Angeklagte zu sehen, der mit leicht angewinkelten Beinen am linken Bildrand steht. EPHM FJ steht wenige Meter von ihm entfernt und hat seine Dienstwaffe auf ihn gerichtet. PHK RL fällt aus Sicht der Kamera nach rechts zur Seite, sein rechtes Bein liegt auf dem am Boden liegenden Zeugen TH. Rechts im Bild sind der weglaufende Zeuge JL und weitere Polizeibeamte zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Lichtbilds wird auf Band 6 Videoauswertung, Bl. 210 „Abbildung 82: Schussabgabe des EPHM FJ“ verwiesen.
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Bis Minute 13:02 (11:35:39 Uhr) – 34 Sekunden nach Beginn seines Angriffs - ist noch zu sehen, wie sich der Angeklagte auf dem Boden hin- und herdreht. Danach ist von ihm keine Bewegung mehr zu erkennen.
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bb) Verletzungen und Todesursächlichkeit
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Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten PHK RL, dem Behandlungsverlauf und der Todesursächlichkeit der Gehirnverletzung konnte der Senat aufgrund der Angaben der forensisch-radiologischen Sachverständigen AT, des Zeugen Prof. Dr. NE, der den Geschädigten am 31. Mai 2024 operierte, sowie des rechtsmedizinischen Sachverständigen MB, der die Obduktion des Geschädigten durchführte, treffen. Im Einzelnen:
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(a) Sachverständige AT
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Die Sachverständige AT war nach dem Medizinstudium für zehn Jahre an einem Krankenhaus in HU tätig und absolvierte dort die Facharztausbildung zur Fachärztin für Radiologie. Im Jahr 2019 wechselte sie an das Institut für Verkehrs- und Rechtsmedizin an der Universität HI und ist seither dort als forensisch-radiologische Sachverständige tätig. Zu ihren Aufgabengebieten gehört sowohl die Nachbefundung von Bildgebungsmaterial, das bereits während der medizinischen Behandlung von Patienten erstellt wurde, als auch die postmortale Durchführung bildgebender Untersuchungen. Sie hat bereits eine Vielzahl von Sachverständigengutachten erstellt. An ihrer Sachkunde und Expertise hatte der Senat keinen Zweifel.
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Im vorliegenden Fall lagen der Sachverständigen insbesondere die Computertomographie-Aufnahmen vor, die vom Geschädigten PHK RL unmittelbar nach der Einlieferung in das Krankenhaus am 31. Mai 2024 und damit noch vor einer operativen Versorgung der Verletzungen erstellt wurden. Bei der Computertomographie (im Folgenden CT) handelt es sich, wie die Sachverständige erläuterte, um ein Bildgebungsverfahren, das auf Röntgenstrahlen und dem Prinzip des Schichtröntgens beruht und eine dreidimensionale Rekonstruktion der akquirierten Datensätze ermöglicht.
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Wie die Sachverständige erläuterte und der Senat anhand der in Augenschein genommenen CT-Aufnahmen selbst nachvollziehen konnte, ist auf den CT-Aufnahmen vom 31. Mai 2024 eine Einstichstelle vor der linken Ohrmuschel des Geschädigten zu sehen. Der Schädelknochen, der an dieser Stelle ungefähr vier Millimeter dick ist, weist über eine Länge von fünf Zentimetern ein komplexes Bruchsystem auf, wobei der Schädelknochen von unten aufgehebelt wurde. Weiter ist auf den Bildern zu erkennen, dass die Mittellinie des Gehirns bereits nach rechts verlagert ist, da Einblutungen und ein subdurales Hämatom raumgreifende Effekte haben.
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Die Sachverständige erläuterte weiter, im Rahmen der Erstellung der ersten CT-Aufnahmen seien auch Aufnahmen nach Verabreichung eines Jod enthaltenden Kontrastmittels erstellt worden, um Gefäßstrukturen sichtbar zu machen. Auf den betreffenden Aufnahmen ist zu erkennen, dass aus der mittleren Hirnschlagader Blut austritt. Der Abstand zwischen dieser Verletzung der Hirnschlagader und dem Hautdefekt an der Einstichstelle beträgt ungefähr fünf Zentimeter. Um von der Einstichstelle aus die mittlere Hirnschlagader an dieser Stelle zu treffen, muss das Messer - wie die Sachverständige plausibel erläuterte - in einem ungefähr im 45-Grad-Winkel ansteigenden und leicht gesichtswärts gerichteten Stichkanal eingedrungen sein.
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Anhand einer 3D-Rekonstruktion der Gefäße sind die Folgen der Verletzung dieser Arterie zu erkennen. Während in der rechten Hirnhälfte ein normales, funktionierendes Gefäßsystem zu sehen ist, fehlt dieses auf der linken Hirnhälfte vollständig, was bedeutet, dass in dieser Hälfte zu diesem Zeitpunkt die Blutversorgung komplett zusammengebrochen war und das Blut unkontrolliert aus der verletzten Arterie herauslief.
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Die Sachverständige demonstrierte anhand der CT-Aufnahmen weiter, dass auf diesen auch eine Stichverletzung im Nackenbereich zu erkennen ist, deren Stichkanal anhand der Aufnahmen allerdings nicht nachvollzogen werden kann.
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Der Senat hatte an diesen plausibel dargelegten und anhand der CT-Aufnahmen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen keinen Zweifel.
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(b) Zeuge Prof. Dr. NE
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Der Zeuge Prof. Dr. NE ist Direktor der Neurochirurgischen Klinik der Universitätsmedizin MI und auf Gehirn- und Rückenmarkchirurgie spezialisiert. Der Zeuge berichtete, er sei am 31. Mai 2024 im Dienst gewesen, als PHK RL in komatösem Zustand in die Uniklinik eingeliefert worden sei. Er sei von seinen Kollegen früh hinzugezogen worden, da auf den CT-Bildern eine Durchtrennung der Hauptschlagader im Gehirn zu sehen gewesen sei, was in sein Spezialgebiet falle. Es habe eine Knochenverletzung bestanden, bei der der Knochen auf das Gehirn gedrückt habe. Zudem habe unterhalb der harten Hirnhaut eine Blutung über die ganze linke Hirnhälfte vorgelegen, die zu einer deutlichen Hirnschwellung und einer Verlagerung des Gehirns auf die Gegenseite geführt habe. Dementsprechend habe der Geschädigte auch eine Anisokorie entwickelt, die auftrete, wenn das Gehirn auf einen Nerv des Hirnstamms drücke, der das Auge weit mache.
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Aufgrund dieses Verletzungsbildes sei ein sofortiges Eingreifen erforderlich gewesen, da das Gehirn andernfalls binnen einer Stunde so eingeklemmt gewesen wäre, dass lebenswichtige Funktionen beeinträchtigt gewesen wären und der Patient verstorben wäre.
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Der Zeuge führte zunächst weiter aus, bei einem 75-jährigen Patienten mit diesen Verletzungen hätte er nur noch versucht, eine Schadensbegrenzung durchzuführen. Diese hätte darin bestanden, die Blutung zu stoppen und die Schädeldecke zu entnehmen, um Platz zu schaffen. Bei einem solchen Vorgehen wäre aber selbst im Falle eines Überlebens mit schwersten Beeinträchtigungen für den Patienten zu rechnen gewesen, nämlich einer kompletten Lähmung der rechten Körperseite, einer vollständigen Sprachbehinderung und einer deutlich reduzierten Bewusstseinslage. Da PHK RL erst 29 Jahre alt gewesen sei und deshalb über ein höheres Erholungspotential verfügt habe, habe er, der Zeuge, sich dazu entschlossen, die Hirndurchblutung wiederherzustellen und die durchtrennten Gefäße im Rahmen einer Bypass-OP wieder miteinander zu verbinden, wenngleich offen gewesen sei, welche Gehirnfunktionen selbst bei einem erfolgreichen Verlauf dieser Operation wiederhergestellt werden könnten. Es handle sich um einen Eingriff, der nur in fünf Prozent der Kliniken in Deutschland durchgeführt werde, aber den er selbst schon oft vorgenommen habe.
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Die Operation habe nicht den geplanten Verlauf genommen. Zwar sei es gelungen, die durchtrennte Arterie mit einem aus dem Arm des Patienten entnommenen Gefäß zu rekonstruieren. Das Problem habe aber darin bestanden, dass auch wichtige Venen des äußeren Gehirns, nämlich die Sylvischen Venen und die Vena Labbé durchtrennt gewesen seien. Man brauche einerseits die Arterien, um das Gewebe mit Sauerstoff und Nährstoffen zu versorgen. Auf der anderen Seite würden aber auch die Venen benötigt, die für ein Abfließen des Blutes notwendig seien. Während man Arterien gut nähen könne, seien Venen aufgrund ihrer sehr dünnwandigen Struktur nur sehr schwer zu rekonstruieren. Vorliegend sei es, nachdem er das erste Gefäß genäht habe, zu einer enormen Schwellung des Gehirns gekommen, da das Blut nicht mehr habe abfließen können. Er habe deshalb die Arteria carotis interna verschließen müssen, um die Blutzufuhr zu unterbrechen und den unmittelbaren Tod des Patienten noch im Operationssaal zu verhindern. Aufgrund des unbeherrschbaren Drucks sei das Gehirn steinhart geworden und pilzartig aus dem Schädel hervorgetreten. Wenn das Blut nicht abfließen könne, staue es und das Volumen des Gehirns nehme zu. Ihm sei in diesem Moment klar geworden, dass die Operation nicht mehr gelingen könne. Um das Gehirn nicht offen zu lassen, habe man schließlich einen Teil des Hirngewebes abgetragen, um die Haut über dem Gehirn zu schließen. Nach etwas mehr als sechs Stunden sei die Operation, an der neben ihm drei weitere Chirurgen und zwei Anästhesisten beteiligt gewesen seien, (erfolglos) beendet gewesen.
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Im Anschluss an die Operation habe er das Gespräch mit den Angehörigen von PHK RL gesucht. Es habe in dieser Phase nämlich die Möglichkeit bestanden, eine weitere Operation des Patienten durchzuführen, um sein Leben zu retten. Solange das Herz nicht versage, könne man einen Menschen immer am Leben erhalten und bei einem 29-Jährigen sei das Herz noch sehr stark. Bei einem solchen operativen Eingriff hätten aber große Teile des Gehirns abgetragen werden müssen und die Wahrscheinlichkeit, der Patient werde jemals irgendeine Form von Wachheit, Kommunikationsfähigkeit und selbstbestimmtem Dasein erreichen können, wäre minimal gewesen. Aus seiner Sicht sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 98 Prozent zu erwarten gewesen, dass der Geschädigte, selbst falls er überlebe, den Rest seines Lebens im Koma bleibe und mit Schläuchen ernährt und beatmet werden müsse. Bereits im ersten Gespräch mit den Angehörigen sei die Entscheidung gefallen, eine solche weitere Operation solle nicht stattfinden. Der Geschädigte sei dann noch bis Sonntag, den 2. Juni 2024, beatmet worden, um möglicherweise eine Organspende durchführen zu können. Am 2. Juni 2024 sei die Beatmung schließlich eingestellt worden, nachdem in Gesprächen mit der Familie deutlich geworden sei, dass der Geschädigte PHK RL dies so gewollt hätte. Der Patient sei hierauf noch am selben Tag verstorben. Er, der Zeuge, habe die Situation so eingeschätzt, dass der Patient auch bei einer Fortführung der Beatmung mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Tagen verstorben wäre.
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Der Senat hatte an den Angaben des Zeugen Prof. Dr. NE keinen Zweifel. Der Zeuge verfügte noch über eine sehr gute Erinnerung an die damaligen Geschehnisse, die ihn ersichtlich sehr betroffen gemacht hatten und bei deren Schilderung er teils Schwierigkeiten hatte, seine Fassung zu wahren. Den Verlauf der Operation schilderte er detailreich, ohne die hierbei auftretenden Komplikationen herunterzuspielen. Anhaltspunkte dafür, dass er bewusst oder unbewusst unzutreffende Angaben machte, ergaben sich nicht.
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(c) Sachverständiger MB
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Der rechtsmedizinische Sachverständige MB hat im Jahr 2009 in ÜR sein Medizinstudium abgeschlossen und ist seit dem Jahr 2015 Facharzt für Rechtsmedizin. Seit dem Jahr 2018 ist er am Institut für Verkehrs- und Rechtsmedizin an der Universität HI tätig und leitet dort seit dem Jahr 2020 den Fachbereich „Forensische Medizin“. Er hat im Laufe seines bisherigen Berufslebens bereits Obduktionen in einer Anzahl vom hohen dreistelligen bis zum niedrigen vierstelligen Bereich durchgeführt. An seiner Fachkunde und Expertise hatte der Senat keinerlei Zweifel.
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Der Sachverständige führte aus, er habe am 4. Juni 2024 die Obduktion des verstorbenen PHK RL durchgeführt. Bei der äußeren Besichtigung des Leichnams seien zwei relevante, nicht im Rahmen der medizinischen Behandlung verursachte Verletzungen festzustellen gewesen. Angrenzend an eine chirurgisch gesetzte Hautdurchtrennung habe eine ungefähr zwei Zentimeter lange Hautdurchtrennung auf Höhe des linken vorderen Ohransatzes vorgelegen, wobei zur ursprünglichen Länge aufgrund der angrenzenden chirurgischen Hautdurchtrennung keine Aussage getroffen werden könne. Eine Schädelhälfte sei entfernt gewesen und habe dem Leichnam beigelegen. Am Rücken habe auf Höhe des Schulterblatts eine 15 Zentimeter lange, chirurgisch versorgte Hautdurchtrennung bestanden. Die Verletzung habe ungefähr sieben Zentimeter in die Tiefe gereicht, woraus aufgrund der Dehnbarkeit der Haut aber nicht auf eine entsprechende Einstichtiefe geschlossen werden könne; der Stich könne auch tiefer oder weniger tief gewesen sein. Der Stichkanal habe in Richtung der Wirbelsäule gezeigt, aber sei von dieser noch einige Zentimeter entfernt gewesen.
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Im Rahmen der inneren Besichtigung des Leichnams sei der Schädel eröffnet worden. Hierbei habe sich gezeigt, dass die ganze linke Hälfte des Gehirns eingeblutet gewesen sei. Das Gehirn sei aufgrund einer Schwellung viel weicher als üblich gewesen. Die Windungen seien abgeplattet und die Furchen verstrichen gewesen. Dies sei ein Effekt, der bei einer Schwellung des Gehirns innerhalb der Schädelhöhle auftrete. Wenn sich im Gehirn Flüssigkeit ansammle, dehne es sich aus und der Platz für die Windungen werde durch die Schwellung eingenommen, so dass die Oberfläche des Gehirns sehr glatt werde.
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Um das Gehirn besser untersuchen zu können, sei dieses in Fixierungsflüssigkeit gelegt worden, da es sonst einfach zerflossen wäre. Bei der anschließenden schichtweisen Untersuchung des Gehirns habe sich eine Gefäßverletzung feststellen lassen. Nähere Details hätten jedoch nicht festgestellt werden können, da durch die Fixierung auch das Blut im Gehirn hart werde und dann eine dichtere Konsistenz als das Gehirn selbst aufweise, was die Untersuchung erschwere.
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Insgesamt seien bei der Obduktion damit zwei Folgen scharfer Gewalteinwirkung feststellbar gewesen:
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Die Verletzung am Rücken sei auf eine Stichverletzung zurückzuführen. Todesursächliche Bedeutung habe sie aber nicht gehabt.
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Die Verletzung am Kopf habe zu einer Öffnung des Schädelknochens und der Hirnhäute sowie zu einer Verletzung der Hirnschlagader geführt. Letztere habe zu Einblutungen im Gehirn, aber auch dazu geführt, dass das Gehirn nicht mehr durchblutet worden und von der Versorgung abgeschnitten gewesen sei. Zur Einstichtiefe lasse sich nur sicher sagen, dass diese aufgrund der Verletzung der Arterie mindestens fünf Zentimeter betragen habe. Möglich sei auch, dass der Stich noch tiefer gegangen sei, wobei er aber sicher nicht über die Mitte des Gehirns hinausgegangen sei. Bis dahin seien es noch drei bis vier Zentimeter mehr, so dass von einer Einstichtiefe von mindestens fünf und maximal acht bis neun Zentimetern auszugehen sei.
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Die Verletzung am Kopf habe letztlich zu einem zentralen Regulationsversagen geführt. Dieser Begriff umschreibe, dass sämtliche Funktionen im Körper durch das Gehirn mitgesteuert würden. Dies gelte auch für Funktionen wie das Atmen und die Herzfrequenz. Wenn ein Gehirn so stark geschädigt sei, dass auch Areale, die für die Atmung zuständig seien, betroffen seien und nicht mehr funktionieren würden, versterbe ein Mensch. Im vorliegenden Fall sei dies die alleinige Todesursache, eine konkurrierende Todesursache bestehe nicht.
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Der Sachverständige führte weiter aus, bei der Kopfverletzung habe es sich um eine sehr schwere, kaum zu überlebende Verletzung gehandelt. Er gehe daher davon aus, PHK RL wäre auch bei einer Fortführung der medizinischen Behandlung verstorben. Aus seiner Sicht sei es schon nur schwer nachzuvollziehen, dass er überhaupt noch mehrere Stunden überlebt habe.
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Der Sachverständige machte zudem Ausführungen dazu, mit welcher Wucht die Messerstiche ausgeführt werden mussten, um die Verletzungsbilder zu erzeugen. In verbindliche Zahlen lasse sich dies nicht fassen. Um die Verletzung am Rücken herbeizuführen, bedürfe es schon einer gewissen Wucht, zumal wenn der Stich - wie hier - die Kleidung durchdringe. Eine viel größere Wucht sei aber erforderlich, um den Schädelknochen, die Kalotte, zu durchdringen. Eine mäßiggradige Stichstärke reiche insoweit nicht, man benötige vielmehr eine gewisse Wucht, die über eine normale Stichbewegung hinausgehe. Oft seien in diesem Bereich bloße Durchtrennungen der Haut zu sehen. Um den Knochen zu durchdringen, müsse stark zugestochen werden; man brauche hierfür einen starken Stoß. Entscheidend sei zudem das benutzte Messer. Dieses müsse zum einen vorne spitz und zum anderen stabil sein. Ein normales Küchenmesser würde sich an dieser Stelle des Kopfs verbiegen oder abbrechen, aber nicht eindringen. Ebenso wäre die Verletzung mit einem Messer mit abgerundeter Spitze nicht erzeugbar. Die glatte Durchtrennung von Gefäßen im Gehirn des Geschädigten spreche zudem dafür, dass das Messer sehr scharf gewesen sei.
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Der Senat hatte an diesen uneingeschränkt einleuchtenden und plausibel begründeten Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Zweifel.
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cc) Zur Arglosigkeit des Geschädigten PHK RL
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Der Senat kann aufgrund des Livestreams nicht ausschließen, dass der Geschädigte PHK RL damit rechnete, der Angeklagte würde auch ihn angreifen.
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Zwar ist bei Minute 12:52 zu sehen, dass sich der Angeklagte dem Geschädigten PHK RL in dessen Rücken annäherte und PHK RL seinen Blick in diesem Moment nach vorn gerichtet hatte, so dass er den Angeklagten nicht sehen konnte, was zudem etwa auch der Zeuge BS bestätigte.
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Zuvor ist bei Minute 12:51, wie dargelegt, aber zu sehen, wie der Angeklagte dem Zeugen JL den dritten Messerstich in den Oberkörper versetzt. Der Geschädigte PHK RL ist in diesem Moment ungefähr zwei bis drei Meter vom Angeklagten und dem Zeugen JL entfernt. Er befindet sich, nachdem er zuvor den Zeugen TH vom Zeugen JL weggerissen hatte und bei dieser Bewegung selbst zu Fall gekommen war, in einer seitlich liegenden Position neben dem Zeugen TH. PHK RL Blick ist in diesem Moment auf den Angeklagten und den Zeugen JL gerichtet. Dies ist auch dem vom Zeugen POK MO gefertigten und bereits erörterten Screenshot „Abbildung 62 - dritter Stich gegen den JL, A sticht zu“ zu entnehmen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten erneut verwiesen wird. Noch in derselben Sekunde ist zu sehen, dass PHK RL seinen Kopf wieder dem neben ihm liegenden Zeugen TH zuwendet. Der Angeklagte bewegt sich in diesem Moment bereits auf PHK RL zu.
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Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass PHK RL, noch bevor der Angeklagte ihn erreichte, bewusst war, dass sich der Angeklagte aus der Fixierung durch die Zeugen JL und PZ gelöst hatte und seinen Angriff weiter fortsetzte. Ihm war hiernach weiter bewusst, dass der Angeklagte keine drei Meter von ihm entfernt war und er sich selbst in der Laufrichtung des Angeklagten befand.
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Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass PHK RL mit einem gegen ihn gerichteten tätlichen Angriff des Angeklagten rechnete. Der Senat schließt aber aus, dass PHK RL bewusst war, der Angeklagte würde bei diesem Angriff ein Messer einsetzen und welche konkrete Gefahr ihm daher drohte.
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Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass PHK RL, obwohl er den Angeklagten wahrgenommen hatte, den Zeugen TH kniend am Boden fixierte und hierdurch eine Position einnahm, in der er sich eines Angriffs kaum erwehren konnte. Der Senat schließt aus, dass sich PHK RL in eine solch vulnerable Lage begeben hätte, hätte er zuvor das Messer wahrgenommen. Hierfür sprechen auch die Angaben der vor Ort befindlichen Polizeibeamten sowie weiterer Zeugen, die übereinstimmend angaben, das vom Angeklagten eingesetzte Messer lange Zeit gar nicht bemerkt zu haben:
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Dies haben insbesondere die Zeuginnen und Zeugen POK TE, PHMin HB, PHMin JH und PHMin AO übereinstimmend so bekundet: Diese Zeugen gehörten wie der verstorbene PHK RL dem Einsatzzug des Polizeipräsidiums ... an und hatten an diesem Tag die Aufgabe, die Kundgebung der BPE zu sichern. Nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben rechneten sie für diesen Einsatz damit, dass sich Passanten - zumal auf dem von einer muslimischen Anwohnerschaft geprägten Marktplatz von ... - durch die Veranstaltung provoziert fühlen könnten und es daher zu verbalen oder auch zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der BPE und Zuhörern kommen könnte. Schwerere Gewaltdelikte wurden für den Einsatz dagegen nicht erwartet. So berichtete etwa die Zeugin PHMin AO sehr anschaulich, die Stimmung unter den Beamten vor dem Tatgeschehen sei recht ausgelassen gewesen; man sei nicht davon ausgegangen, dass es Anlass gebe, nervös zu sein. Die vier Zeuginnen und Zeugen bekundeten weiter übereinstimmend, die Beamten des Einsatzzuges hätten sich zu Beginn des Tatgeschehens noch am Rande des Marktplatzes und damit ein Stück vom Stand der BPE entfernt an oder in ihren Fahrzeugen befunden, da die Kundgebung bis dahin noch nicht begonnen hatte. Sie seien dann durch laute Geräusche darauf aufmerksam geworden, dass am Stand der BPE etwas vor sich gehe, worauf die Beamten des Einsatzzuges sofort in diese Richtung gerannt seien. Die vier Zeuginnen und Zeugen gaben einhellig an, sie seien in diesem Moment davon ausgegangen, dass es am Stand der BPE zu einer Schlägerei gekommen sei. Weiter stimmten die Aussagen der vier Zeugen darin überein, dass sie zunächst kein Messer wahrnahmen, als sie am Ort des Tatgeschehens ankamen. Die Situation sei sehr unübersichtlich gewesen. Sie hätten ein Gerangel von teils am Boden liegenden Personen wahrgenommen. Der Zeuge POK TE schilderte plastisch, für ihn sei in dieser Situation noch nicht einmal klar gewesen, ob es sich um einen Angriff einer Person gegen sechs Geschädigte oder um einen Kampf „drei gegen drei“ gehandelt habe. Auch die Zeugin PHMin HB gab an, sie habe zuerst gar nicht einschätzen können, wer als Täter und wer als Opfer zu qualifizieren sei. Alle vier Zeugen bekundeten ebenfalls übereinstimmend, das Messer in der Hand des Angeklagten erst bemerkt zu haben, als eine weitere Beamtin plötzlich „Messer“ gerufen habe. Unmittelbar darauf habe der Angeklagte dem Geschädigten PHK RL bereits einen Stich versetzt. Dass der Angeklagte zuvor schon andere Personen mit dem Messer verletzt hatte, hatte keiner der vier Zeugen wahrgenommen. Die vier Zeuginnen und Zeugen waren sich auch darin einig, dass es in einer solchen unübersichtlichen Situation, falls kein Messer im Spiel gewesen wäre, der üblichen polizeilichen Vorgehensweise entsprochen hätte, die kämpfenden Personen auseinanderzuziehen und zu fixieren, wie es PHK RL getan habe. Der Zeuge POK TE gab an, jedes Mitglied des Einsatzzuges hätte genauso wie PHK RL agiert, wenn es nicht den Ruf „Messer“ gegeben hätte; die in die Rangelei verwickelten Personen auseinanderzuziehen, zu fixieren und zu sortieren, sei in einer solchen Situation der „erste Impuls“. Die Zeugin PHMin JH gab an, dass sie zwei am Boden rangelnde Personen wahrgenommen habe und gerade habe dazwischengehen wollen, als ihre Kollegin „Messer“ gerufen habe, worauf sie wieder zwei Schritte zurückgegangen sei. Hätte es kein Messer gegeben, so die Zeugin weiter, wären alle Beamte des Einsatzzuges dazwischengegangen und hätten sich einen der an der Rangelei Beteiligten „geschnappt“. Im Einklang hiermit gab auch die Zeugin PHMin AO an, sie habe es nicht als außergewöhnlich empfunden, als sie PHK RL auf einer anderen Person habe knien sehen. Sie sei von einer Schlägerei ausgegangen und in einem solchen Falle trenne man die beteiligten Personen und fixiere sie notfalls am Boden. Sie habe das Wort „Messer“ gehört, aber schon nahezu zeitgleich gesehen, wie der Täter auf PHK RL eingestochen habe.
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In gleicher Weise hat auch der Zeuge EPHM FJ, der letztlich den Schuss auf den Angeklagten abgab, das Tatgeschehen geschildert: Der Zeuge, der ebenfalls beim Einsatzzug tätig ist, gab an, dass er vor Beginn des Tatgeschehens aufgrund der geplanten Kundgebung der BPE mit größeren Diskussionen und evtl. auch mit Rangeleien gerechnet habe. Während er sich dann noch vor Beginn der Veranstaltung an einem der Fahrzeuge des Einsatzzuges aufgehalten habe, habe er aus dem Augenwinkel wahrgenommen, wie am Stand der BPE eine Fahne oder ein Banner umgefallen sei. Als er näher hingeschaut habe, habe er einen Tumult wahrgenommen und gesehen, wie eine Person zu Boden gestürzt sei. Er sei dann sofort gemeinsam mit weiteren Kollegen in diese Richtung losgerannt. Er sei von einer Schlägerei ausgegangen. Als er angekommen sei, seien mehrere Personen auf dem Boden gelegen. Er habe sich dem Angeklagten genähert, der in diesem Moment rücklings am Boden gelegen habe. Ein Messer habe er, der Zeuge, hierbei zunächst nicht gesehen. Er sei dann gerade im Begriff gewesen, den Angeklagten am Oberkörper zu packen und zu sich zu ziehen, als er realisiert habe, dass seine Kollegin AK mehrmals das Wort „Messer“ gerufen habe. Er habe eine gewisse Zeit gebraucht, bis er dies realisiert und es in seinem Kopf „Klick gemacht“ habe. Gesehen habe er das Messer dann zunächst immer noch nicht. Ihm sei auch nicht klar gewesen, wer Täter und wer Opfer sei und wie viele Täter beteiligt seien; dafür sei alles viel zu schnell gegangen. Dann sei der Angeklagte aufgestanden und habe ihn, den Zeugen EPHM FJ, anvisiert; sie hätten Blickkontakt gehabt. Erst in diesem Moment, als der Angeklagte sich aufgerichtet habe, habe er, der Zeuge, das Messer gesehen. Er habe das Gefühl gehabt, der Angeklagte wolle ihn angreifen. Er sei deshalb rückwärts gelaufen und habe seine Dienstwaffe gezogen, um den Angeklagten schnell außer Gefecht zu setzen. Ihm sei klar gewesen, dass er den Angeklagten niederschießen und wegen der vielen Menschen um ihn herum zunächst eine freie Schussbahn finden müsse, weshalb er zwei, drei Schritte zur Seite gegangen sei. In dieser Zeit habe sich der Angeklagte zu PHK RL bewegt und ihm die beiden Messerstiche versetzt. Der Zeuge gab weiter an, er gehe davon aus, der Angeklagte habe sich von ihm, dem Zeugen, ab- und dem Geschädigten PHK RL zugewandt, weil er gesehen habe, dass er, der Zeuge, seine Dienstwaffe gezogen habe und daher klar gewesen sei, dass der Angeklagte gegen ihn „den Kürzeren ziehen“ werde. Demgegenüber habe sich PHK RL in diesem Moment in einer viel ungünstigeren, wehrlosen Position befunden.
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Dass der Angeklagte vor seinen gegen PHK RL geführten Stichen schon andere Personen mit dem Messer verletzt habe, habe er, der Zeuge, nicht gesehen. Er habe gedacht, der Angeklagte habe das Messer erst in dem Moment gezogen, als er aufgestanden sei und ihn, den Zeugen EPHM FJ, anvisiert habe. Auch habe er nicht wahrgenommen, dass jemand einer anderen Person Faustschläge versetzt habe.
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Der Senat erachtete diese Angaben des Zeugen EPHM FJ fast uneingeschränkt für glaubhaft. Der Zeuge berichtete detailliert, anschaulich und - trotz seiner persönlichen Betroffenheit - sachlich und abgeklärt über das Tatgeschehen und seine damaligen subjektiven Empfindungen. Soweit er Einzelheiten des Tatgeschehens nicht wahrgenommen hatte, stellte er dies unumwunden klar. Der Senat hatte lediglich Zweifel, ob den Zeugen seine Erinnerung nicht insoweit trog, als er davon ausging, dass der Angeklagte ihn anvisiert habe, als er sich aus dem Griff der Zeugen PZ und JL gelöst hatte. Das vorhandene Videomaterial bietet hierfür keinen Anhalt. Vielmehr versetzte der Angeklagte danach dem Zeugen JL noch vom Boden aus den ersten Stich ins Gesäß und setzte seinen Angriff auf diesen Zeugen fort, bis er sich nahtlos dem Geschädigten PHK RL zuwandte. Ein Moment, in dem der Angeklagte auch noch den Zeugen EPHM FJ anvisiert haben könnte, ist in diesen Ablauf auch zeitlich kaum unterzubringen. Der Senat hält es daher für näherliegend, dass der Zeuge EPHM FJ nur irrtümlich davon ausging, der Angeklagte habe auch ihn anvisiert.
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Dass die Polizeibeamten vor Ort erst sehr spät den Einsatz eines Messers bei dem Tatgeschehen realisierten, wurde auch aus den Angaben der Zeugin PHMin GB deutlich, die ebenfalls als Mitglied des Einsatzzuges ... am Marktplatz zugegen war. Diese schilderte zwar, ihr sei sofort bewusst geworden, dass der Angeklagte ein Messer benutzte, als sie einen freien Blick auf das Tatgeschehen gehabt habe. Die Zeugin führte aber weiter aus, sie habe als allererstes wahrgenommen, wie PHK RL auf einer anderen Person gekniet und der Angeklagte, der direkt hinter PHK RL gewesen sei, diesem zwei Stiche versetzt habe. Dass davor schon andere Personen verletzt worden seien, habe sie dagegen überhaupt nicht wahrgenommen. Auch den Ruf „Messer!“ habe sie nicht gehört, sie sei „in einem Tunnelblick gefangen“ gewesen. Dass diese Zeugin sogleich erkannte, dass vom Angeklagten ein Messer eingesetzt wurde, hatte seinen Grund mithin allein darin, dass sie erst in dem Moment freie Sicht auf das Tatgeschehen hatte, als der Angeklagte seinen Angriff auf PHK RL bereits begonnen hatte. Dass der Angeklagte das Messer schon zuvor benutzt hatte, nahm demgegenüber auch die Zeugin PHMin GB nicht wahr. Sie bestätigte zudem, sie und ihre Kollegen seien vor Beginn des Angriffs von einem ganz normalen Einsatz ausgegangen und auf eine verbale Auseinandersetzung oder „höchstens“ eine Schlägerei vorbereitet gewesen seien. Als sie dann am Sprinter Geschrei wahrgenommen hätten, seien sie dementsprechend davon ausgegangen, es sei zu einer Schlägerei gekommen. Bevor sie vom Sprinter losgelaufen seien, habe ihr Gruppenführer gesagt, „da vorne gibt´s ne Schlägerei!“.
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Dass ein Attentat mit einem Messer auf Mitglieder der BPE außerhalb des polizeilichen Erwartungshorizonts lag, hat auch der Zeuge EPHK HF berichtet, der seinen Dienst in der Führungsgruppe des Polizeireviers ...-Innenstadt verrichtet und den polizeilichen Einsatz am 31. Mai 2024 als Polizeiführer leitete. Dieser Zeuge gab an, das Polizeirevier Innenstadt sei schon länger vorher, nach seiner Erinnerung im März 2024, über die angemeldete Veranstaltung der BPE informiert worden. Aufgrund der angemeldeten Teilnehmerzahl von 25 Personen sei er zunächst davon ausgegangen, eine Überwachung durch den regulären Streifendienst sei ausreichend. Dann habe sich aus der Gefährdungsbewertung der für Staatsschutz zuständigen Kriminalinspektion jedoch ergeben, dass bei der Veranstaltung mit verbalen Aggressionen und hitzigen Diskussionen zu rechnen sei. Ihm sei deshalb klargeworden, dass weitere Kräfte notwendig seien, und der Einsatzzug sei abgerufen worden. Er habe sich außerdem entschlossen, für die Veranstaltung Absperrgitter bereitstellen zu lassen, die er bei Bedarf, wenn es emotional und „richtig wild“ geworden wäre, hätte aufbauen lassen. Er habe, so der Zeuge weiter, es für möglich gehalten, dass es bei der Veranstaltung zu Körperverletzungen oder Beleidigungen kommen könne; mit einem Anschlagsversuch habe er aber nicht gerechnet, auch die Gefährdungsbewertung des Staatsschutzes sei in dieser Richtung absolut negativ gewesen.
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Vor Beginn der Veranstaltung am 31. Mai 2024 habe er noch mit PHK RL und dessen Stellvertreter gesprochen. Er, der Zeuge EPHK HF, habe als Polizeiführer die Entscheidungsgewalt innegehabt und die Aufgabe von PHK RL als Zugführer des Einsatzzuges sei es gewesen, diese Entscheidungen an den Einsatzzug weiterzugeben oder auch selbständig Entscheidungen zu treffen und den Zeugen als Polizeiführer hierüber zu informieren. Sie hätten darüber gesprochen, die Kräfte des Einsatzzuges so zu positionieren, dass sie im Falle von Straftaten wie Beleidigungen und Köperverletzungen sofort einschreiten könnten, worauf PHK RL in Richtung seines Fahrzeugs gegangen sei. Nur Sekunden danach sei es schon laut geworden und er habe gehört, dass etwas umgefallen oder geschmissen worden sei. Er sei gleich in Richtung des Standes der BPE gelaufen. Sein erster Gedanke sei gewesen, es gehe jetzt schon los und komme zu „normalen“ Körperverletzungen. Noch bevor er eine freie Sicht auf das Tatgeschehen gehabt habe, habe er dann aber den Schuss gehört und ihm sei aufgrund dieses Schusswaffengebrauchs klargeworden, dass eine Waffe im Spiel gewesen sein müsse.
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Neben diesen Polizeibeamten gaben auch mehrere weitere Beteiligte übereinstimmend an, sie hätten das Messer des Angeklagten in dem hochdynamischen, unübersichtlichen Geschehen zunächst gar nicht wahrgenommen:
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So gab der Zeuge KS an, er habe das Messer noch nicht bemerkt, als er in Richtung des Angeklagten und des Zeugen MS gerannt sei, um Letzterem zu helfen. Selbst als der Angeklagte ihm den Stich in die linke Körperseite versetzt habe, habe er keine Stichverletzung verspürt, sondern nur den Handballen, mit dem der Angeklagte seine Körperseite getroffen habe. Dass der Angeklagte ein Messer verwendet habe, habe er erst bemerkt, als der Angeklagte ihm dieses „durch die Wade gezogen“ habe. Als er im Nachhinein den Videofilm des Tatgeschehens gesehen habe, habe er sich selbst die Frage gestellt, warum er nicht früher erkannt habe, dass der Angeklagte ein Messer benutzt habe. Er habe sich deshalb selbst Vorwürfe gemacht, da sonst vielleicht vielen Unheil erspart geblieben wäre.
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Der Zeuge MS gab ebenfalls an, er habe das Messer erst bemerkt, als der Angeklagte zum zweiten Mal auf ihn zugestürzt sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits selbst mit dem Messer verletzt worden war.
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Der Zeuge PZ bekundete wie ausgeführt, er habe ein Messer erstmals bewusst gesehen, als er sich nach der Tat im Krankenhaus einen Videofilm des Tatgeschehens angeschaut habe.
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Auch der Zeuge BS gab an, das Messer zuerst gar nicht bemerkt zu haben. Er habe als erstes wahrgenommen, wie zwei oder drei junge Männer mit dem Angeklagten am Boden gerangelt hätten. Es sei ein „Gewimmel am Boden“ gewesen. Er habe sich gedacht, dass die Diskussion aus dem Ruder gelaufen sein müsse und der Zeuge MS jetzt eine Ohrfeige bekomme. Das Messer habe er erst bemerkt, als jemand „Nehmt ihm das Messer weg!“ gerufen habe.
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Nimmt man diese Aussagen zusammen, ergibt sich hieraus zur Überzeugung des Senats, dass PHK RL bei seinem Eingreifen ebenso wie seine Kollegen von einer bloßen Schlägerei ausging und daher den Zeugen TH als eine an dieser Auseinandersetzung beteiligte Person fixieren wollte, wie dies in einer solchen Situation dem üblichen polizeilichen Vorgehen entsprach. Dass ihm bewusst war, dass der Angeklagte einen Angriff mit einem Messer ausführte, schließt der Senat dagegen aus, da PHK RL in diesem Falle nach Überzeugung des Senats seinen Blick nicht wieder von dem sich ihm nähernden Angeklagten abgewandt und eine kniende Position auf dem Zeugen TH eingenommen hätte, da er aus dieser Haltung heraus einem Angriff kaum Gegenwehr entgegensetzen konnte. Dass PHK RL so vorging, weil er im Wissen um ein Messer darauf vertraute, seine Kollegen würden den Angeklagten rechtzeitig stoppen, schließt der Senat aus: Für eine solche Erwartung bestand in dieser dynamischen, unübersichtlichen Situation, in der der Angeklagte wieder freigekommen und von PHK RL nur wenige Meter entfernt war, kein greifbarer Anlass.
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Damit ist nach der Auffassung des Senats aber zugleich nicht auszuschließen, dass PHK RL damit rechnete, der Angeklagte würde ihn mit einfacher körperlicher Gewalt angreifen. Dies lag angesichts des mit einem Blick wahrzunehmenden aggressiven Verhaltens des Angeklagten nahe, zumal PHK RL durch die Fixierung einer an der - vermeintlichen - Schlägerei beteiligten Person aktiv in das Geschehen eingegriffen hatte und in dem unübersichtlichen Geschehen mit der Möglichkeit zu rechnen war, der Angeklagte werde dieser am Boden fixierten Person zu Hilfe kommen und sie zu befreien suchen. Der Senat hält es auch nicht für völlig fernliegend, dass PHK RL damit sehenden Auges das Risiko einging, selbst Ziel eines körperlichen Angriffs zu werden. Vielmehr liegt es ohne Weiteres im Bereich des Möglichen, dass er es in dieser Situation trotz des hiermit für ihn selbst verbundenen Risikos für seine vordringliche Aufgabe hielt, zur Bereinigung der Auseinandersetzung den Zeugen TH zu fixieren.
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Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte erkannte, dass PHK RL mit einem Messerangriff gegen seine Person nicht rechnete. Dies war trotz der Dynamik der Situation in Anbetracht der knienden, einem Angriff im Wesentlichen schutzlos ausgesetzten Haltung des Geschädigten mit einem Blick zu erkennen. Dass der Angeklagte diesen Umstand ausnutzen und sein Tatopfer mit seinem Angriff überraschen wollte, wird daraus deutlich, dass er sich PHK RL in dessen Rücken und damit außerhalb dessen Blickfeld näherte.
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dd) Tötungsvorsatz
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Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte der Möglichkeit bewusst war, dass Messerstiche gegen den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten PHK RL dessen Tod herbeiführen konnten.
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Hierfür spricht schon die auch für einen Laien auf der Hand liegende extreme Lebensgefährlichkeit eines mit Wucht ausgeführten, auf den Kopf zielenden Messerstiches. Wie dargelegt führte der rechtsmedizinische Sachverständige MB aus, es sei ein starker Stoß mit dem Messer erforderlich gewesen, um den Schädelknochen, der an dieser Stelle nach den Ausführungen der Sachverständigen AT vier Millimeter stark war, zu durchdringen. Oft komme es bei Verletzungshandlungen an dieser Stelle daher nur zu einer Durchdringung der Haut.
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Mit welcher Wucht der Angeklagte die beiden, gegen den Geschädigten PHK RL gerichteten Stiche ausführte, wird auch aus den Ausführungen des Sachverständigen JD deutlich.
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Dieser Sachverständige ist Diplom-Physiker und seit der Beendigung seines Studiums beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg tätig. Er leitet am dortigen Kriminaltechnischen Institut die Fachgruppe für Materialanalytik, in der auch Versuche zu Fallrekonstruktionen durchgeführt werden und untersucht wird, inwieweit sich Tatverläufe aus physikalischer Sicht nachvollziehen lassen.
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Im vorliegenden Fall wurde die Fachgruppe mit der Untersuchung beauftragt, welche Kräfte und welche Stichintensität erforderlich sind, um mit dem Tatmesser die vom Geschädigten PHK RL getragene Kombination aus Funktions- und Schutzweste zu durchstechen.
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Der Sachverständige legte anschaulich dar, er habe zur Beantwortung der Fragestellung verschiedene Versuche durchgeführt. Hierfür hätten ihm die Originaltatwaffe sowie die Schutz- und Funktionsweste des Geschädigten PHK RL im Original vorgelegen. Bei der Schutzweste handle es sich um eine Stoffweste mit einem aus 36 Lagen Aramidfasergewebe bestehenden Ballistikschutzpaket. Aramidfasern seien ein Verbundfaserwerkstoff und besser unter dem Markennamen Kevlar bekannt. Im Bereich der Wirbelsäule befinde sich noch zusätzlich ein 13 Zentimeter breiter Protektor, der aus Aramidfaserlaminat bestehe und bei dem die Aramidfasern zusätzlich mit Epoxidharz versteift seien. Dieser Wirbelsäulenprotektor sei ein Schockabsorber, der Messerstiche abhalte. Im Übrigen biete die Schutzweste nur ballistischen Schutz und solle Schusswaffeneinwirkungen abhalten. In eben diesem Bereich und außerhalb des Wirbelsäulenprotektors sei der Stich eingedrungen, der PHK RL am Oberkörper verletzt habe.
- 884
Zur Ermittlung, welche Kraft für ein Durchdringen der Weste erforderlich gewesen sei, habe er zunächst einen statischen Versuchsaufbau gewählt, bei der das Tatmesser in einen Bohrständer eingespannt worden sei und außerhalb des Wirbelsäulenprotektors knapp auf der Weste aufgelegen habe. Sodann sei das Messer mit unterschiedlicher Kraft nach unten bewegt worden. Die maximale Belastung (Kraft), die bei dieser Versuchsanordnung habe aufgebracht worden können, seien 950 Newton gewesen, was einem Gewicht von 95 Kilogramm entspreche. Bei dieser Belastung seien nur die obersten vier der insgesamt 36 Aramidfasergewebelagen durchtrennt worden. Bei einer geringeren Belastung mit 65 Kilogramm seien die Aramidfasern überhaupt nicht durchtrennt worden.
- 885
Außerdem habe er, so der Sachverständige weiter, auch noch dynamische Versuche durchgeführt, bei denen er selbst mit dem Messer ausgeholt und auf die Weste eingestochen habe, die hierfür auf einem Pappkartongebilde befestigt gewesen sei. Die Kraft der einzelnen Stiche habe er bei dieser Versuchsanordnung nicht messen können. Er habe bei diesen Stichen aber durchweg seine gesamte Körperkraft aufgewandt. Dies werde auch daran deutlich, dass er sich, als er bei einem solchen Stich den Wirbelsäulenprotektor getroffen habe, die (messerführende) Hand verstaucht habe. Wenn er mit Hemmungen agiert habe, habe er die Weste in keinem Fall durchstechen können. Auch bei vollem Kraftaufwand sei ihm ein Durchdringen der Weste nur in zwei Konstellationen möglich gewesen, entweder bei einem Unterarmstich oder bei einem bogenförmig aufgeführten Stich, bei dem die Klinge des Messers in seine Richtung gezeigt habe. Habe die Schneide bei einem bogenförmig ausgeführten Stich dagegen von ihm weggezeigt, habe er nur wenige Gewebestränge der obersten vier Gewebelagen durchtrennen können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass in diesem Fall nicht die Schneide, sondern die stumpfe Seite des Messers zuerst in einem schrägen Winkel auf die Weste auftreffe und hierdurch schon viel Energie abgebaut werde. Auf den Videos der Tat habe er feststellen können, dass der Angeklagte das Messer bogenförmig mit zu ihm gerichteter Klinge geführt habe.
- 886
Der Senat hatte an diesen anschaulich und einleuchtend vorgetragenen Ausführungen des Sachverständigen JD keinen Zweifel. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte bereits den ersten, gegen die rechte Schulter von PHK RL geführten Stich mit großer Wucht ausführte.
- 887
Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass es darüber hinaus auch der Absicht des Angeklagten entsprach, den Tod des Geschädigten PHK RL herbeizuführen. Dies ergibt sich schon aus der Einlassung des Angeklagten selbst, der unumwunden einräumte, er habe den Geschädigten in diesem Moment töten wollen.
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ee) Tötungsmotiv
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte PHK RL deshalb töten wollte, weil es sich bei diesem aus seiner Sicht um einen Repräsentanten des von ihm abgelehnten demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland handelte, zu dessen Tötung er sich aus religiösen Gründen verpflichtet hielt.
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Der Angeklagte gab demgegenüber an, er könne nicht erklären, warum er damals zum Entschluss gekommen sei, den Polizeibeamten töten zu müssen. Dieser Gedanke sei „plötzlich“ da gewesen.
- 891
Diese Einlassung, mit der der Angeklagte den Eindruck vermitteln wollte, er sei bei seinem Angriff auf PHK RL einer quasi aus dem Nichts kommenden Eingebung gefolgt, nun irgendjemanden töten zu müssen, und die Eigenschaft des Tatopfers als Polizeibeamter habe hierfür letztlich gar keine Rolle gespielt, entspricht nach der Überzeugung des Senats nicht der Wahrheit.
- 892
Wie dargelegt erachtet der Senat es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen für eine widerlegte Schutzbehauptung des Angeklagten, dieser habe plötzlich den ausformulierten Satz „Heute muss jemand sterben“ im Kopf gehabt.
- 893
Hinzu kommt, dass der Angeklagte schon länger vor der Tat Polizeibeamte als „Taghuten“ qualifiziert hatte, die man hassen und töten müsse. Auch hatte der Angeklagte vor Beginn seines Angriffs das große Polizeiaufgebot vor Ort wahrgenommen, so dass das Eingreifen der Beamten für ihn nicht überraschend kam, sondern auch für ihn zwingende Folge seines Handelns war. Nimmt man all dies zusammen, ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten PHK RL deshalb töten wollte, weil er diesen, wie er einräumte, als Polizeibeamten erkannt und nach seiner religiösen Überzeugung die Pflicht hatte, solche „Götzendiener“, die dem demokratischen System der Bundesrepublik Deutschland dienten und hierbei eine islamfeindliche Veranstaltung beschützten, zu töten.
- 894
j) Beendigung des Tatgeschehens
- 895
Der Senat ist schließlich davon überzeugt, dass der Angriff des Angeklagten allein deshalb endete, weil dieser aufgrund der Schussverletzung nicht mehr in der Lage war, seinen Angriff fortzusetzen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte bis zu diesem Moment in einer sich nahtlos aneinanderreihenden Kette von Einzelaktionen ein Opfer nach dem anderen attackierte und sich hierbei insbesondere auch durch das Eingreifen der Zeugen JL und PZ, die ihn vorübergehend fixieren konnten, nicht aufhalten ließ, sondern seinen Tatplan sofort weiterverfolgte, als er sich aus dem Griff dieser beiden Zeugen lösen konnte.
- 896
Dass die Schussverletzung den Angeklagten nicht etwa zu einem freiwilligen Einlenken bewegte, sondern schlicht an einer Fortsetzung seines Tatplans hinderte, wird auch aus dem Livestream deutlich. Darin ist wie dargelegt zu sehen, dass der Angeklagte nach dem Treffer sofort zu Boden ging und dort, nachdem er sich anfangs noch hin- und herdrehte, bewegungslos liegenblieb.
- 897
Dass der Angeklagte aufgrund der Schussverletzung sofort handlungsunfähig wurde, haben zudem auch die Zeugen EPHK FJ und Dr. FK bestätigt.
- 898
Der Zeuge EPHM FJ gab an, vom Angeklagten sei nach der Schussabgabe keine Gefahr mehr ausgegangen. Dieser sei am Boden gelegen und habe sich allenfalls noch nach links und rechts gedreht. Der Zeuge Dr. FK, der dem Angeklagten wie dargelegt erste Hilfe leistete, bekundete, nach seiner Einschätzung sei der Angeklagte aufgrund der Verletzung nicht mehr in der Lage gewesen, wieder aufzustehen.
- 899
8. Nachtatgeschehen
- 900
a) Zeuge MS
- 901
Die Feststellungen dazu, wie lange sich der Zeuge MS im Krankenhaus befand, wie sich der Heilungsverlauf gestaltete und welche finanziellen Einbußen er aufgrund der Tat erlitt, hat der Senat auf die glaubhaften Angaben dieses Zeugen selbst gestützt.
- 902
Die Feststellungen, dass sich der Zeuge MS aufgrund der Tat vom 31. Mai 2024 vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und auch an Kundgebungen der BPE nicht mehr teilgenommen hat, beruhen ebenfalls auf dessen eigenen, auch insoweit glaubhaften Angaben. Der Zeuge gab an, er sei bis zu diesem Tag davon ausgegangen, nicht im Fokus von Terroristen zu stehen, zumal es eine Aussage des Islamischen Staats gegeben habe, dass diese nichts gegen Islamkritiker hätten, weil diese ihnen Mitglieder zutrieben. Aufgrund der Tat vom 31. Mai 2024 sei ihm jedoch klargeworden, in das Visier von „Terrorbereiten“ geraten zu sein und sich gut überlegen zu müssen, wie er weitermache. Dies gelte umso mehr, als ihm bekannt geworden sei, es habe nach der Tat von ... Ankündigungen von Islamisten gegeben, dass der „Job“ vollendet werden solle. Er habe sich deshalb für einige Zeit komplett aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und auch Interview-Anfragen abgelehnt, so dass er aus dem öffentlichen Fokus verschwunden und die Gefahrenlage für ihn aus seiner Sicht etwas kleiner geworden sei. Er sei sich aber bewusst, dass dieser Eindruck trügerisch sein könne und er weiter aufpassen müsse.
- 903
Der Senat erachtete die Angaben des Zeugen MS insgesamt für glaubhaft. Dieser schilderte das Tatgeschehen sowie die Vorgänge davor und danach in einer ruhigen und sachlichen Weise. Erinnerungslücken legte er durchweg von sich aus offen. Gelegenheiten, das Tatgeschehen oder die Tatfolgen in einer besonders dramatischen, für den Angeklagten ungünstigen Weise zu schildern, ließ er ungenutzt. So antwortete er etwa auf die Frage, ob er während des Tatgeschehens Todesangst gehabt habe, dies sei nicht der Fall gewesen; ihm sei zwar bewusst gewesen, dass es sich um einen Messerangriff handle, aber er sei in einer solchen Schockstarre gewesen, dass er gar nicht groß nachgedacht, sondern nur den Impuls gehabt habe, den Angeklagten von sich wegzustoßen. Zur Phase nach der Tat gab der Zeuge MS an, er habe nicht den Eindruck gehabt, schwerverletzt zu sein, was auch daran gelegen habe, dass er kaum Schmerzen gehabt habe. Er habe in dieser Situation das Gefühl gehabt, Glück gehabt und nur leichte Verletzungen erlitten zu haben. Auch zum weiteren Verlauf gab der Zeuge an, er habe unter keinen größeren Schmerzen gelitten. Lediglich vor und nach der Schleimbeutel-Operation habe er Schmerzen gehabt, wenn er sein Bein angewinkelt habe.
- 904
b) Zeuge MH
- 905
Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Zeugen MH beruhen auf dessen eigenen glaubhaften und gut nachvollziehbaren Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass er die Folgen zum Nachteil des Angeklagten in einer übertriebenen Weise schilderte, ergaben sich nicht. Im Gegenteil erklärte der Zeuge MH etwa, als im Videofilm sein nach dem Tatgeschehen schmerzverzerrtes Gesicht zu sehen war, dass er in diesem Moment zwar tatsächlich erhebliche Schmerzen gehabt habe; dies sei aber nicht auf die Stichverletzung als solche zurückzuführen gewesen, sondern darauf, dass der Polizeibeamte beim Anlegen des Tourniquets die verletzte Stelle sehr zusammengedrückt habe. Er habe den Polizeibeamten auch gesagt, sie sollten zuerst nach dem Zeugen MS schauen, nachdem er seine eigene Verletzung als nicht so schlimm empfunden habe.
- 906
c) Zeuge KS
- 907
Die Feststellungen, welche Folgen die Tat und die erlittenen Verletzungen für den Zeugen KS hatten, konnte der Senat aufgrund der uneingeschränkt glaubhaften und plausiblen Angaben dieses Zeugen treffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge KS zum Nachteil des Angeklagten ein überzeichnetes Bild der Tatfolgen zeichnete, ergaben sich nicht. Im Gegenteil war auch dieser Zeuge um eine ausgewogene Darstellung bemüht und betonte etwa, das Tatgeschehen habe auch dazu geführt, dass er mehr lache, den Alltag ein bisschen leichter nehme und dankbar sei, noch am Leben zu sein.
- 908
d) Zeuge JL
- 909
Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Zeugen JL beruhen auf dessen eigenen Angaben.
- 910
Der Senat erachtete die Angaben des Zeugen JL insgesamt für glaubhaft. Dabei war nicht zu verkennen, dass der Zeuge JL sowohl als Opfer als auch aufgrund seiner Wertschätzung für den Zeugen MS Anlass gehabt haben könnte, den Angeklagten über Gebühr zu belasten. Anhaltspunkte hierfür haben sich bei der Vernehmung aber nicht ergeben. Im Gegenteil gab der Zeuge JL etwa an, die drei Stiche gegen seinen Köper zunächst gar nicht gespürt und auch in der Folge trotz der Schwere seiner Verletzungen nicht unter Todesangst gelitten zu haben. Die tiefe Verletzung im Gesicht des Zeugen MS, bei der dessen Oberlippe komplett durchtrennt wurde, beschrieb der Zeuge JL an einer Stelle seiner Befragung damit, dass das Messer den Zeugen MS nur „gestreift“ habe. Auch Erinnerungslücken legte der Zeuge JL unumwunden offen und gab etwa an, er könne nicht mehr sagen, ob er gesehen habe, wie der Angeklagte das Messer hervorgeholt habe, oder ob er den Angeklagten etwas sagen oder rufen gehört habe. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen JL zum Taggeschehen in weitem Umfang in den Bildern des Livestreams und den Angaben der weiteren Zeugen Bestätigung finden.
- 911
Auch die Angaben des Zeugen JL zu den erlittenen Tatfolgen waren uneingeschränkt glaubhaft und in Anbetracht der Schwere seiner Verletzungen auch ohne Weiteres plausibel. Die erheblichen psychischen Auswirkungen der Tat waren dem Zeugen, der während seiner Vernehmung mehrfach zu weinen begann, auch in der Hauptverhandlung, knapp elf Monate nach der Tat, noch sehr deutlich anzumerken.
- 912
e) Zeuge PZ
- 913
Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Zeugen PZ konnte der Senat insbesondere aufgrund der Angaben dieses Zeugen selbst treffen.
- 914
Der Senat hatte an der Richtigkeit dieser Angaben keinen Zweifel. Anhaltpunkte dafür, dass der Zeuge PZ die Tatfolgen in einer übertriebenen Weise schilderte, ergaben sich an keiner Stelle. Im Gegenteil betonte der Zeuge PZ auf die Frage, ob er noch unter körperlichen Beschwerden leide, zunächst, es gehe ihm immer besser und er habe nur noch ab und zu Schmerzen. Auch hinsichtlich des von ihm geschilderten Taubheitsgefühls gab der Zeuge PZ sogleich und von sich aus an, dass dieses zwar früher stark ausgeprägt gewesen sei, aber er jetzt eine Besserung spüre. Zudem führte er aus, unmittelbar nach der Verletzung seines Arms überhaupt keinen Schmerz gespürt zu haben. Auch dass er nach der Tat für längere Zeit eine Schiene am Arm tragen musste, berichtete der Zeuge erst auf entsprechende Frage des Senats.
- 915
Zu den psychischen Folgen der Tat befragt äußerte der Zeuge PZ zunächst mehrfach seine Sorge, dass hierüber in den Zeitungen berichtet werde, was er auf keinen Fall wolle. Er wolle nicht, dass „das überall rumgeschrieben“ werde. Auch auf die Frage, ob er unter Angstzuständen leide, entgegnete er zuerst, ob das, was er hierauf antworte, in der Presse komme. Im Anschluss berichtete er sehr zurückhaltend und sichtlich unwillig die festgestellten psychischen Auswirkungen der Tat.
- 916
Die Feststellungen, wie die Narbe am Oberarm des Zeugen PZ zunächst aussah und wie sie sich seither entwickelte, konnte der Senat zum einen aufgrund von Lichtbildern treffen, die die Sachverständige Dr. KJ am 11. Juni 2024 vom Zeugen fertigte, sowie zum anderen aufgrund eines Augenscheins des Arms des Zeugen PZ in der Hauptverhandlung. Feststellungen, seit wann die Narbe das aktuelle unauffällige Erscheinungsbild aufweist, konnte der Senat nicht treffen. Der Zeuge PZ konnte diese Frage nicht beantworten; er habe das nicht jeden Tag in seinem Kalender notiert.
- 917
f) Angeklagter
- 918
Zu den Verletzungen des Angeklagten und dem Behandlungsverlauf im Krankenhaus konnte der Zeuge EKHK HK Angaben machen, der im Juni 2024 mit den behandelnden Ärzten des A-Krankenhauses in regelmäßigem Kontakt stand, um abzuklären, ab wann dem Angeklagten der Haftbefehl eröffnet werden konnte. Hiernach wurde der Angeklagte von der Kugel im Bauch getroffen, im Krankenhaus sogleich operiert und danach ins künstliche Koma versetzt. Am 14. Juni 2024 wurde ein erster Versuch unternommen, die tiefe Sedierung des Angeklagten zu lösen, worauf dieser jedoch noch nicht zu einem eigenständigen Atmen in der Lage war und erneut beatmet und sediert werden musste. Schließlich konnte am 18. Juni 2024 die Beatmung des Angeklagten eingestellt werden und eine erste einfache Verständigung mit ihm war möglich. Noch an diesem Tag wurde ihm daraufhin die vorläufige Festnahme erklärt. Nach weiterer Besserung seines Gesundheitszustands konnte der Angeklagte sodann, wie der Zeuge EKHK HK ebenfalls berichtete, am 27. Juni 2024 in die Justizvollzugsanstalt Kassel I verlegt werden.
- 919
g) Internetreaktionen
- 920
Wie die islamistische Szene auf die Tat vom 31. Mai 2024 reagiert hat, wurde vom Sachverständigen FM überzeugend berichtet.
- 921
Es habe sowohl im deutschsprachigen als auch im arabischsprachigen Raum zeitnah positive Rückmeldungen gegeben. In arabischsprachigen Kanälen sei die Tat sehr befürwortet worden. Der Angeklagte sei stark verherrlicht und als „Löwe“ sowie „Mujahed“ gelobt worden, der den Jihad auf dem Pfad Gottes kämpfe. Es sei betont worden, dass der Angeklagte die Pflicht eines jeden Muslims umgesetzt habe und man ihn sich als Vorbild nehmen solle. Auch die Polizei, die die Kundgebung geschützt habe, müsse man bekämpfen. Der Angriff auf die Kundgebung sei als ein vorbildhafter „Kampf gegen Teufel“ dargestellt worden, die man enthaupten müsse. Bei diesen affirmativen Bekundungen handle es sich zwar, wie der Sachverständige weiter ausführte, um Floskeln, wie sie auch in anderem Zusammenhang verwendet würden. Vor allem in der deutschsprachigen Szene sei die Tat aber schon in einer besonderen Weise begrüßt worden. Viele Nutzer hätten darauf hingewiesen, der Zeuge MS sei ein ausgewiesener Islamfeind, der schon seit Jahren Hetze betreibe. Es sei auf historische Quellen und religiöse Texte verwiesen worden, dass man Menschen, die den Propheten oder den Islam beleidigten, töten müsse. Nach der Tat sei im Netz gegen den Zeugen MS auch der Vorwurf erhoben worden, er habe bei der BPE-Veranstaltung einen Koran verbrennen wollen. Dass es solche Vorwürfe schon vor der Kundgebung vom 31. Mai 2024 gegeben habe, sei ihm, dem Sachverständigen, dagegen nicht bekannt. Auch das Ableben des Polizeibeamten PHK RL sei begrüßt worden, da er nicht nur ein Ungläubiger, sondern auch Handlanger eines mit dem Islam nicht konformen Systems mit menschengemachten Gesetzen gewesen sei.
- 922
Dass keine islamistische Gruppierung den Anschlag für sich reklamierte, konnte der Senat ebenfalls den Ausführungen des Sachverständigen FM entnehmen. Dieser berichtete, anfangs habe sich keine jihadistische Gruppierung zu der Tat bekannt. Eine Vereinnahmung durch eine Gruppierung sei lediglich einige Wochen später erfolgt, als sich die „Al Qaida auf der arabischen Halbinsel“ in zwei Ausgaben einer regelmäßig herausgegebenen Online-Broschüre vom 24. und 31. Juli 2024 mit der Tat befasst habe. Dabei sei die Tat verherrlicht worden. Der Angeklagte sei als Held gelobt und besonders dafür gewürdigt worden, dass er sich trotz seiner familiären Umstände als Ehemann und Vater zweier kleiner Kinder nicht habe zurückhalten lassen. An die Europäer und insbesondere die Deutschen sei die Botschaft gerichtet worden, dass es keine Sicherheit gebe, solange man Menschen wie den Zeugen MS beschütze. In den beiden Online-Broschüren seien die Leser zudem zur Nachahmung aufgerufen worden, wobei ihnen aber der Einsatz von Schusswaffen empfohlen worden sei.
- 923
Der Sachverständige führte weiter plausibel aus, dass diese Verlautbarungen aus seiner Sicht eher nicht als Bekennung in dem Sinne zu verstehen gewesen seien, es habe sich um eine Tat der Al Qaida gehandelt. Die Verlautbarung sei mehr dahingehend zu interpretieren gewesen, dass der Angeklagte als eine Art Musterbeispiel dargestellt werde, der im Sinne Al Qaidas gehandelt habe.
- 924
Offizielle Statements der Gruppierung „Islamischer Staat“ zu der Tat konnten vom Bundeskriminalamt, so der Sachverständige FM, nicht festgestellt werden. Dass eine solche Verlautbarung dem Bundeskriminalamt trotz des regelmäßigen Monitorings entgangen wäre, bezeichnete der Sachverständige FM als äußerst unwahrscheinlich.
- 925
Diese Einschätzung stand auch im Einklang mit der Bewertung des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. FB. Dieser führte ergänzend aus, ein Bekenntnis des IS oder der Al Qaida wäre zu erwarten gewesen, wenn eine dieser Gruppierungen die Tat von ... veranlasst hätte. Dies geschehe üblicherweise entweder in der Weise, dass sich die Gruppierung im Anschluss an die Tat zu dieser bekenne und etwa mitteile, ein „Soldat“ des IS habe dieses oder jenes getan. Es gebe aber auch die Variante, dass sich der Täter selbst in einem Videofilm zum IS bekenne und den Treueeid ableiste. Beides sei vorliegend im Rahmen der Internetüberwachung nicht feststellbar gewesen. Der Sachverständige schloss aus, dass seiner Behörde eine entsprechende Veröffentlichung, wäre sie erfolgt, im Rahmen des Internetmonitorings entgangen wäre.
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Der Sachverständige Dr. FB gab ergänzend an, in einem deutschsprachigen Telegram-Kanal, dessen Betreiber eine jihadistische Ideologie vertreten, sei kurz nach der Tat darauf hingewiesen worden, der Zeuge MS befinde sich in B-Krankenhaus, falls ihn jemand „besuchen“ wolle. Es habe sich hierbei mithin um die unterschwellige Aufforderung gehandelt, das fortzuführen, was bisher noch nicht zu Ende gebracht worden sei. Das Interesse der islamistischen Szene am Zeugen MS sei im weiteren Verlauf dann allerdings wieder abgeflacht.
- 927
IV. Rechtliche Würdigung
- 928
1. Übersicht
- 929
Der Angeklagte ist schuldig
- 930
- des Mordes zum Nachteil des Geschädigten PHK RL gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB,
- 931
- des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen MS gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 und Gruppe 2 Var. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 52 StGB,
- 932
- des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen zum Nachteil der Zeugen KS, PZ und JL, jeweils gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, §§ 22, 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 52 StGB und
- 933
- der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen MH gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
- 934
2. Mord zum Nachteil des PHK RL
- 935
Der Angeklagte hat sich eines vollendeten Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten PHK RL schuldig gemacht:
- 936
Dass PHK RL möglicherweise deshalb oder zumindest früher verstarb, weil die lebenserhaltenden Maßnahmen beendet wurden, da sie nach der Auffassung seiner Angehörigen nicht seinem Willen entsprochen hätten, steht der Todesursächlichkeit der Verletzungshandlung des Angeklagten und damit der Vollendung der Tat nicht entgegen.
- 937
Ursächlich ist nämlich jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat; dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Anders verhält es sich, wenn ein späteres Ereignis ihre Wirkung beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 - juris Rn. 10).
- 938
Nach diesen Grundsätzen war der zweite vom Angeklagten ausgeführte Messerstich todesursächlich. Die Entscheidung, die Behandlung von PHK RL nicht fortzusetzen, knüpfte daran an und setzte nicht etwa einen neuen, hiervon unabhängig zum Tode führenden Kausalverlauf in Gang.
- 939
Ebenso wenig lag hierin eine außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Entwicklung des Geschehens; es handelte sich vielmehr um eine naheliegende, in jeglicher Hinsicht nachvollziehbare Entscheidung der Angehörigen von PHK RL. Die strafrechtliche Haftung der Angeklagten im Sinne eines vollendeten Tötungsverbrechens entfällt daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten (BGH, a.a.O. Rn. 13).
- 940
Der Angeklagte tötete den Polizeibeamten PHK RL aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB.
- 941
Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - 1 StR 92/24 - juris Rn. 10 m.w.N.). Niedrige Beweggründe in diesem Sinne können auch politische Motive sein, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - 2 StR 531/02 - juris Rn. 20). Gleiches gilt für religiös motivierte Taten, bei denen das Opfer deshalb getötet werden soll, weil es eine Gesellschaftsordnung repräsentiert, die nicht den vom Täter für maßgeblich erachteten religiösen Ordnungsvorstellungen entspricht (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - AK 47/16 - juris Rn. 17).
- 942
Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte tötete den Polizeibeamten PHK RL, da er ihn als Repräsentanten des von ihm abgelehnten demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland ansah und die Tötung des Polizeibeamten daher für seine religiöse Pflicht hielt. Dass er sich auch deshalb zur Tötung dieses Geschädigten entschloss, weil PHK RL in der konkreten Situation als Beschützer der islamkritischen Aktivisten der BPE tätig wurde, entlastet den Angeklagten nicht. Denn PHK RL machte sich die islamkritischen Positionen der BPE durch seine Teilnahme an dem polizeilichen Einsatz noch nicht einmal ansatzweise zu eigen, sondern kam allein seinen beruflichen Pflichten nach. Er konnte damit, wie auch für den Angeklagten offenkundig war, für die von der BPE vertretenen islamkritischen Thesen nicht verantwortlich gemacht werden.
- 943
Das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB ist nach der Bewertung des Senats dagegen zu verneinen.
- 944
Zwar rechnete PHK RL nicht damit, vom Angeklagten mit einem Messer angegriffen zu werden und versah sich daher keines Angriffs gegen sein Leben. Deshalb begab er sich in eine kniende Position, in der er sich gegen einen Angriff deutlich schlechter verteidigen konnte, was vom Angeklagten auch bewusst für seinen tödlichen Angriff ausgenutzt wurde. Nicht auszuschließen ist aber, dass PHK RL mit einem tätlichen, gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten Angriff des Angeklagten rechnete, und daher nicht arglos war. Dass PHK RL das Messer nicht bemerkt und sich daher in der Gefährlichkeit des zu erwartenden Angriffs getäuscht hatte, ändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 274/10 - juris Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 - juris Rn. 9).
- 945
3. Versuchter Mord zum Nachteil des Zeugen MS
- 946
Der Angeklagte versuchte auch den Zeugen MS aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB zu töten.
- 947
Der Angeklagte erstrebte den Tod des Zeugen MS, weil er es für seine religiöse Pflicht hielt, Feinde des Islam zu töten und der Zeuge MS aus seiner, des Angeklagten, Sicht ein geeignetes Opfer darstellte, um dieser, von ihm angenommenen, Verpflichtung nachzukommen. Der Zeuge MS sollte damit für die religiösen Ziele des Angeklagten instrumentalisiert werden, was das Tatmotiv als besonders verachtenswert erscheinen lässt.
- 948
Dass sich Zeuge MS bei früheren Veranstaltungen sehr islamkritisch geäußert hatte, ändert hieran nichts. Denn der Entschluss des Angeklagten, diesen zu töten, beruhte nicht darauf, dass er sich von solchen früheren Äußerungen des Zeugen MS in höchstem Maße provoziert und in seinen religiösen Gefühlen verletzt fühlte. Die früheren Äußerungen des Zeugen MS stellten für den Angeklagten vielmehr lediglich eine Legitimation dafür dar, ihn als Feind des Islam und damit als ein passendes Objekt zur Umsetzung seiner vermeintlichen religiösen Pflichten qualifizieren zu können.
- 949
Der Angeklagte versuchte zudem, den Zeugen MS heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB zu töten.
- 950
Dem steht nicht entgegen, dass dem Zeugen MS aus den Erfahrungen früherer Veranstaltungen bewusst war, es würde bei Kundgebungen der BPE zu körperlichen Angriffen auf ihn kommen können. Denn eine auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGH, Urteil vom 10. März 1995 - 5 StR 434/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12 - juris Rn. 12). Dies war vorliegend nicht der Fall. Als der Angeklagte seinen Angriff auf den Zeugen MS begann, versah sich dieser keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit.
- 951
Der Angeklagte ist vom versuchten Mord zum Nachteil des Zeugen MS auch nicht strafbefreiend zurückgetreten.
- 952
Zwar wandte sich der Angeklagte, als er sich aus der Fixierung durch die Zeugen PZ und JL lösen konnte, nicht wieder dem Zeugen MS zu, sondern griff nun zunächst den Zeugen JL und sodann den Geschädigten PHK RL an. Damit gab er die Tat zum Nachteil des Zeugen MS aber nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf. Denn ein Aufgeben in diesem Sinne setzt den Entschluss des Täters voraus, auf die Durchführung der Tat im Ganzen und endgültig zu verzichten (BGH, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 571/08 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 - juris Rn. 10). Daran fehlt es vorliegend. Der Angeklagte verzichtete, als er sich den anderen Geschädigten zuwandte, nicht endgültig auf die Tötung des Zeugen MS, sondern hielt mit diesem Vorhaben lediglich vorübergehend inne.
- 953
4. Versuchter Mord zum Nachteil der Zeugen KS, PZ und JL
- 954
Auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugen KS, PZ und JL sind die niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB zu bejahen.
- 955
Der Angeklagte handelte bei allen drei Zeugen jeweils mit dem Motiv, möglichst viele Mitglieder, Aktivisten und Sympathisanten der BPE zu töten und hierdurch seiner vermeintlichen religiösen Pflicht zur Tötung von Feinden des Islam Genüge zu tun.
- 956
Der Angeklagte ist vom versuchten Mord zum Nachteil dieser Geschädigten ebenfalls nicht strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten.
- 957
Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugen KS und JL ist schon von einem beendeten Versuch im Sinne dieser Vorschrift auszugehen, da sich der Angeklagte keine Vorstellung darüber bildete, ob sein bisheriges Verhalten zum Tod der beiden Geschädigten führen werde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08 - juris Rn. 18).
- 958
Zudem nahm der Angeklagte, als er sich jeweils neuen Tatopfern zuwandte, hiermit nicht endgültig Abstand von seinem Plan, die Zeugen KS, PZ und JL zu töten, sondern hielt mit diesem Vorhaben lediglich vorübergehend inne, was für ein Aufgeben der Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, wie dargetan, nicht genügt.
- 959
5. Gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen MH
- 960
Wegen des Angriffs auf den Zeugen MH hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
- 961
a) Kein unmittelbares Ansetzen zur Tötung des Zeugen MH
- 962
Der Angeklagte hat sich nicht wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Zeugen MH strafbar gemacht. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tötung des Zeugen MH im Sinne des § 22 StGB liegt nicht vor.
- 963
Indem der Angeklagte einen Stich in Richtung des linken Beins des Zeugen MH ausführte und ihm sodann eine Stichverletzung am rechten Bein beibrachte, hat der Angeklagte mangels Tötungsvorsatzes noch keine Handlungen vorgenommen, die nach seiner Vorstellung Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verwirklichten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13 - juris Rn. 7).
- 964
Dieser ohne Tötungsvorsatz geführte und daher noch nicht tatbestandsmäßige Angriff gegen die Beine des Zeugen MH könnte zwar dennoch als unmittelbares Ansetzen zur Tötung gewertet werden, wenn er nach dem Tatplan des Angeklagten im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte. Auch dies ist nach der Bewertung des Senats aber zu verneinen.
- 965
Vorliegend ist der Senat zwar davon überzeugt, dass der Tatplan des Angeklagten vorsah, sich bei einer günstigen Gelegenheit wieder dem Zeugen MH zuzuwenden und diesem weitere, nunmehr tödliche Verletzungen beizubringen. Zugleich sah der Tatplan des Angeklagten nach Überzeugung des Senats aber auch vor, dass die Polizei auf ihn schießen und er so den Märtyrertod finden werde. Das Eingreifen der Polizei war also keine Störung des von ihm geplanten Fortgangs, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Tatplans. Damit war es auch nach dem Tatplan des Angeklagten offen, ob er noch Gelegenheit erhalten werde, seinen Angriff auf den Zeugen MH fortzusetzen, oder ob er schon zuvor von der Polizei aufgehalten würde. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tötung des Zeugen MH lag daher in den ohne Tötungsvorsatz gegen die Beine gerichteten, ersten Stichen noch nicht.
- 966
b) Zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
- 967
Auch die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen MH nicht erfüllt.
- 968
Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert zwar nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät; die Einwirkung durch den Täter muss aber nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung, nicht auf die eingetretenen Verletzungen an. Erforderlich ist, dass die Verletzungshandlung nach der Art ihrer Ausführung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23 - juris Rn., Rn. 16 f. m.w.N.).
- 969
Hieran gemessen sind die Messerstiche, die der Angeklagte dem Zeugen MH beibrachte, nicht als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu qualifizieren. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Verletzungshandlungen nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. KU (vgl. III. 7. d) bb)) größere Blutgefäße hätten verletzen können und sich hieraus ohne eine rasche medizinische Versorgung die Gefahr eines lebensbedrohlichen Blutverlustes hätte ergeben können. Nach Bewertung des Senats kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gefahr einer solchen unzureichenden medizinischen Versorgung zu keinem Zeitpunkt ernsthaft bestand. Am Marktplatz in ... waren zahlreiche Polizeibeamte anwesend und damit Personen, die über die erforderliche Sachkunde und die erforderliche Ausrüstung verfügten, um selbst im Falle einer Verletzung größerer Blutgefäße wirksame erste Hilfe zu leisten. Das nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderliche erhöhte Gefahrenpotential wohnte den gegen die Extremitäten des Zeugen MH gerichteten Verletzungshandlungen daher nicht inne; sie waren nicht geeignet, Verletzungen des Zeugen zu bewirken, die im konkreten Fall ein lebensbedrohliches Ausmaß hätten annehmen können.
- 970
6. Zu den Konkurrenzen
- 971
Die Taten zum Nachteil der Zeugen MS, MH, KS, PZ, JL und PHK RL stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
- 972
Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, sind einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 4 StR 341/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 59/18 - juris Rn. 6; Urteil vom 19. September 2019 - 3 StR 180/19 - juris Rn. 12; Beschluss vom 16. April 2019 - 3 StR 48/19 - juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Januar 2025 - AK 1 - 5/25 - juris Rn. 53).
- 973
Hieran gemessen ist vorliegend von sechs materiell-rechtlich eigenständigen Taten auszugehen. Dabei wird nicht verkannt, dass das gesamte Angriffsgeschehen einen Zeitraum von weniger als 30 Sekunden in Anspruch nahm. Allerdings versetzte der Angeklagte gerade nicht wahllos mehreren Personen aus einer Gruppe fast zeitgleich mehrere Messerstiche, sondern nahm nacheinander ein Opfer nach dem anderen gezielt ins Visier. Es erfolgte mithin eine bewusste Individualisierung der betroffenen Personen, wenngleich sich diese jeweils daran orientierte, welchem Opfer in der konkreten Situation der größtmögliche Schaden beigebracht werden konnte. Das Vorgehen des Angeklagten ist daher etwa mit wahllosen Schüssen auf eine Personengruppe nicht vergleichbar. Eine maßgebliche Änderung der Situation ergab sich zudem daraus, dass der Angeklagte den Zeugen MS für diesen völlig überraschend von hinten angriff, während er den weiteren Geschädigten sodann offen feindselig gegenübertrat. Für eine Aufspaltung des Tatgeschehens spricht es weiter, dass die Angriffshandlungen des Angeklagten nicht durchweg auf derselben Motivation beruhten: Während die Zeugen MS, MH, KS, PZ und JL vom Angeklagten aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige oder Sympathisanten der BPE angegriffen wurden, folgte der Angeklagte bei der Tötung des Polizeibeamten PHK RL der Motivation, einen Repräsentanten des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland und damit eine aus seiner Sicht als „Götzendiener“ tätige Person zu töten.
- 974
Nimmt man all dies zusammen, erscheint es vorliegend nach Bewertung des Senats nicht willkürlich oder gekünstelt, das Geschehen in mehrere rechtlich selbständige Taten aufzuspalten.
- 975
V. Rechtsfolgenentscheidung
- 976
1. Strafrahmen
- 977
a) Übersicht
- 978
Der Senat ist
- 979
- hinsichtlich der Tat zum Nachteil des PHK RL von der Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB,
- 980
- hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugen MS, KS, PZ und JL jeweils vom gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB sowie
- 981
- hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen MH vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen.
- 982
b) Keine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
- 983
Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht.
- 984
Der Senat schließt im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF aus, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Taten in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB befand:
- 985
aa) Krankhafte seelische Störung
- 986
Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB ist beim Angeklagten nach der Überzeugung des Senats auszuschließen:
- 987
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich in der Beweisaufnahme Hinweise darauf ergaben, der Angeklagte könnte vor der Tat unter psychischen Problemen gelitten haben.
- 988
So berichtete die Ehefrau des Angeklagten schon in ihrem Notruf vom 31. Mai 2024 davon, der Angeklagte habe „sowieso psychische Störungen“ gehabt und „vor kurzem auch ein MRT am Kopf gemacht“. Die Ehefrau des Angeklagten hatte sich bei der Polizei nach ihrem Mann erkundigt, nachdem sie diesen nicht erreichen könne, von einer Schießerei in ... gehört habe, und ihr erzählt worden sei, ihr Mann sei dort gesehen worden.
- 989
Psychische Probleme ihres Mannes schilderte die Zeugin FA auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung: Sie führte aus, im Jahr 2023 sei bei ihrem Ehemann noch alles normal gewesen; andernfalls hätte sie sich nicht zu einer weiteren Schwangerschaft entschieden. Im Jahr 2024, nach der Geburt des Sohnes EA, habe sich der Angeklagte aber wegen seiner Kopfschmerzen oft zurückgezogen und sei nicht mehr ansprechbar gewesen. Er habe manchmal seinen Kopf gegen die Wand schlagen wollen. Immer wieder seien wegen seiner Kopfschmerzen geplante Ausflüge „ins Wasser gefallen“. Kurz vor der Tat sei deshalb noch eine MRT-Untersuchung des Kopfs ihres Mannes durchgeführt worden, deren Ergebnis sie allerdings nicht kenne. Da sich der Angeklagte zurückgezogen und in dieser Zeit „so seltsam“ geweint habe, habe sie sich im Nachhinein die Frage gestellt, ob er in Depressionen verfallen sei. Er sei zu dieser Zeit auch schneller gereizt und wütender gewesen. Ihr sei aufgefallen, dass er in der letzten Zeit aggressiver gewesen sei, als er es eigentlich sei.
- 990
Der Zeuge WB berichtete im Einklang hiermit davon, der Bruder des Angeklagten, RA, habe ihm gegenüber schon vor dem 31. Mai 2024 davon gesprochen, der Angeklagte leide unter Kopfschmerzen und habe manchmal depressive Phasen. Dieses Gespräch habe nach seiner Erinnerung kurz vor dem 31. Mai 2024 stattgefunden. Ob RA hierüber auch schon früher einmal gesprochen habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Ein Dauerthema sei es jedenfalls nicht gewesen.
- 991
Auch der Zeuge AA gab an, RA, der jüngere Bruder des Angeklagten, habe ihm über psychische Probleme des Angeklagten berichtet.
- 992
Der Zeuge AA wurde 1999 in HE in Afghanistan geboren und lebt seit dem Jahr 2016 in Deutschland. Den Angeklagten lernte er in 2016 in der Einrichtung des E-Verein in BM kennen, in der der Angeklagte von 2013 bis 2016 lebte, und hatte auch danach noch gelegentlichen Kontakt mit ihm. Nähere Beziehungen des Zeugen bestehen zu RA, dem jüngeren Bruder des Angeklagten. Der Zeuge AA gab an, mit diesem kurz nach der Tat von ... telefoniert zu haben. In diesem Telefonat habe RA berichtet, dass sich der Angeklagte vor der Tat verändert, Kontakte vermieden und die Isolation gesucht habe. Er, RA, habe das Gefühl gehabt, es gehe dem Angeklagten psychisch nicht gut. Näher nachgefragt habe er, der Zeuge AA hierzu beim Bruder des Angeklagten aber nicht.
- 993
Von depressiven Phasen des Angeklagten berichtete überdies die Zeugin AL, die den Angeklagten von 2016 bis 2017 betreut hat. Es habe schon damals Tage gegeben, an denen es dem Angeklagten nicht gut gegangen sei und er in sich gekehrt, traurig und ruhig gewesen sei. Es sei vorgekommen, dass er dann für einige Tage antriebslos gewesen sei, aber die Dinge, die ihm wichtig gewesen seien, dennoch nicht aus dem Blick verloren habe. Phasen, in denen er komplett antriebslos gewesen und nur im Bett geblieben sei und sich anderen verweigert habe, habe es nicht gegeben.
- 994
Der Senat ist trotz dieser Zeugenaussagen aufgrund der uneingeschränkt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JF davon überzeugt, dass beim Angeklagten zur Tatzeit keine relevante krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB bestand.
- 995
Der Sachverständige führte aus, es hätten sich im Rahmen der Exploration des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische oder neurologische Störung des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte sei psychopathologisch unauffällig gewesen. Denkstörungen seien nicht feststellbar gewesen. Zwei MRT-Untersuchungen des Kopfes des Angeklagten vom 17. Mai und vom 28. Oktober 2024 hätten ebenfalls einen komplett unauffälligen Befund ergeben. Auch in der Hauptverhandlung sei der Angeklagte größtenteils als psychisch unauffällig geschildert worden. Soweit von Zeugen über psychische Störungen des Angeklagten berichtet worden sei, seien diese Schilderungen unsubstantiiert geblieben und hätten den Anschein erweckt, dass eine psychische Störung als Erklärungsversuch dafür herhalten müsse, warum der Angeklagte die in Rede stehende Tat habe begehen können. Als einzig greifbares Symptom seien nur die thematisierten Kopfschmerzen des Angeklagten zu erhärten gewesen, die aus medizinischer Sicht als Migräne oder als Spannungskopfschmerzen, sicher aber nicht als psychische Erkrankung einzuordnen und daher für die Prüfung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht relevant seien. Entsprechendes gelte, soweit von Zeugen berichtet worden sei, der Angeklagte habe teils unter depressiven Verstimmungen gelitten und Rückzugstendenzen aufgewiesen. Derlei sei für die Schuldfähigkeit nur dann von Bedeutung, wenn entsprechende Befindlichkeiten so schwergradig seien, dass sich das Denken der Betroffenen erheblich verändert habe und mit der Realität nicht mehr zu vereinbaren sei. Hierfür bestünden beim Angeklagten aber keine Anhaltspunkte. Ansonsten seien depressive Verstimmungen durch den Rückzug der Betroffenen gekennzeichnet, was für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ohne Relevanz sei.
- 996
Auch in dem Videofilm vom 31. Mai 2024, der den Angeklagten vor und während des Tatgeschehens zeige, lasse dieser - so der Sachverständige weiter - keinerlei Anhaltspunkte für psychotische Symptome erkennen. Ein Anzeichen hierfür könne beispielsweise sein, wenn Menschen agitiert wirkten und vor sich hinredeten. Wenn jemand Stimmen höre, die ihm sagten, was zu tun sei, habe dies angsteinflößende Wirkung; die Betroffenen fingen an herumzuschreien und seien auch aus laienpsychologischer Sicht auffällig. Mit dem Bild des Angeklagten, der vor der Tat ganz ruhig an dem Stand der BPE stehe, sei dies nicht in Einklang zu bringen.
- 997
Die radikal-religiöse Einstellung des Angeklagten sei aus psychiatrischer Sicht auch nicht als wahnhafte Störung einzuordnen. Zwar gebe es anhand verschiedener Aussagen Hinweise darauf, der Angeklagte sei mit seinen strengen religiösen Ansichten bisweilen isoliert dagestanden und seine Ansichten seien als versponnen wahrgenommen worden. Den krankhaften Wahn zeichne aber die vollständige Vereinzelung der hiervon Betroffenen aus. Deren Gedankengebäude seien so bizarr, dass sie es überhaupt nicht schaffen würden, eine Peergroup zu finden. Dies sei beim Angeklagten anders gewesen. Dieser habe sich im Online-Kontakt mit anderen Personen befunden, die seine radikalen religiösen Überzeugungen geteilt hätten, und habe sich mit seinem Gedankengebäude an diese Gruppe anpassen können. Dies gelinge einer Person, die unter einem krankhaften Wahn leide, nicht. Deren Ansichten würden auch in einer extremen Chatgruppe als unüberbrückbar abweichend und nicht kompromissbereit wahrgenommen.
- 998
Schließlich habe auch keine Intoxikation des Angeklagten durch Alkohol, Drogen oder Medikamente vorgelegen.
- 999
Der Senat ist diesen einleuchtenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Urteilsbildung gefolgt, zumal sie mit weiteren Ergebnissen der Hauptverhandlung in Einklang stehen:
- 1000
So hat der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung psychische Probleme ausdrücklich verneint.
- 1001
Dies fand in den Angaben des Zeugen KM eine Stütze, der, wie dargelegt, als Anstaltspsychologe in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a. M. I wöchentliche Gespräche mit dem Angeklagten führte. Dieser Zeuge gab an, für ihn habe sich aus den Unterhaltungen mit dem Angeklagten und den sonstigen Informationen zum Angeklagten nichts ergeben, was man als psychopathologische Auffälligkeit benennen würde. Der Angeklagte habe sich ihm gegenüber nach seiner Erinnerung insbesondere nicht darüber beklagt, dass er Stimmen höre.
- 1002
Nichts anderes ergab sich aus den Angaben des Zeugen BV, der als Anstaltspsychologe in der Justizvollzugsanstalt Kassel I tätig ist und in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 3. Juli bis zum 29. August 2024 insgesamt sieben Gespräche mit dem Angeklagten führte.
- 1003
Der Zeuge BV gab an, der Angeklagte habe im zweiten Gespräch am 10. Juli 2024 davon berichtet, Probleme mit dem Kopf und Kopfschmerzen zu haben und Stimmen zu hören. Der Angeklagte habe dies im Zusammenhang damit berichtet, mit seinem Rechtsanwalt gesprochen zu haben. Er, der Zeuge BV, habe nachgefragt, um welche Art von Kopfschmerzen es sich handle und was die Stimmen dem Angeklagten sagen würden. Diese Frage habe der Angeklagte aber nicht beantwortet, sondern darauf hingewiesen, er müsse dies erst mit seinem Rechtsanwalt besprechen.
- 1004
Der Zeuge bekundete weiter, er habe damals vermutet, diese Äußerungen des Angeklagten seien taktisch motiviert. Es sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte auf die Kopfschmerzen und das Stimmenhören bei der Schilderung, dass er mit seinem Rechtsanwalt gesprochen habe, zu sprechen gekommen sei. Auch sei im ersten Gespräch vom 3. Juli 2024 von Kopfschmerzen und dem Stimmenhören noch nicht die Rede gewesen. Zudem hätten sich bei der Kameraüberwachung des Haftraums des Angeklagten keine Auffälligkeiten etwa dergestalt ergeben, dass der Angeklagte in seinem Haftraum ein Zwiegespräch geführt habe, obwohl - außer ihm - niemand da gewesen sei.
- 1005
Er selbst, so der Zeuge BV weiter, habe aus eigener Beobachtung beim Angeklagten keinerlei formale oder inhaltliche Denkstörungen feststellen können. Auch sonst hätten sich für ihn außerhalb der Schilderung des Angeklagten selbst keinerlei Hinweise darauf ergeben.
- 1006
Allerdings habe er beim Angeklagten eine affektive Verflachung feststellen können. Dessen Kommunikationsverhalten sei immer auf der gleichen Ebene geblieben; er habe immer mit leiser und ruhiger Stimme gesprochen, ohne viel von sich preiszugeben. Fragen habe er zwar beantwortet, aber nicht so, dass es einmal in die Tiefe gegangen sei. Emotionale Ausbrüche in irgendeine Richtung habe es nicht gegeben. Ein solches schwingungsarmes Verhalten sei zwar zu Beginn der Inhaftierung bei vielen Gefangenen zu beobachten, die in dieser Phase meist in sich gekehrt seien. Beim Angeklagten habe sich an diesem Verhalten aber auch im weiteren Verlauf im Wesentlichen nichts geändert, außer dass er gegen Ende vielleicht einmal gelächelt habe.
- 1007
Der Senat erachtete diese Angaben des Zeugen für glaubhaft und hinsichtlich seiner Vermutung, der Angeklagte habe aus rein taktischen Gründen ein Stimmenhören behauptet, für nachvollziehbar und überzeugend. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht mehr behauptete, jemals Stimmen gehört zu haben.
- 1008
bb) Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
- 1009
Der Senat ist dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF auch in der Einschätzung gefolgt, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand:
- 1010
Affektdelikte sind, wie der Sachverständige ausführte, durch ein reaktives Verhalten des Täters geprägt, mit dem dieser auf einen klaren Auslöser von außen anspreche. Die Tat des Angeklagten, die dieser im Vorfeld geplant habe und die dadurch gekennzeichnet sei, dass der Angeklagte bereits mit einem Messer bewaffnet nach ... gereist sei, dort den späteren Tatort noch eine Weile beobachtet und erst dann seinen Angriff gestartet habe, sei vom gesamten Ablauf her weit von einem Affektdelikt entfernt.
- 1011
An diesen schlüssigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen hatte der Senat keinerlei Zweifel.
- 1012
cc) Schwere andere seelische Störung
- 1013
Auch das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung ist beim Angeklagten nach Überzeugung des Senats auszuschließen:
- 1014
Der psychiatrische Sachverständige führte hierzu aus, im Rahmen der Exploration des Angeklagten habe sich das Bild narzisstischer Persönlichkeitszüge ergeben. Der Angeklagte habe in nahezu allen Lebensbereichen ein hohes Streben nach Größe und Bedeutsamkeit gezeigt. In intellektueller Hinsicht habe er sich gegenüber dem Sachverständigen als einen Menschen beschrieben, der sich schon immer Wissen habe aneignen wollen und dessen „Leidenschaft“ es sei, „ein schlauer Mensch“ zu sein. Im Bereich der Partnerschaft habe er seinen liebevollen Umgang mit seiner Ehefrau betont und seine Rolle als fürsorglicher Vater hervorgehoben. In sportlicher Hinsicht habe er ausgeführt, immer das Ziel gehabt zu haben, Olympiasieger im Taekwondo-Sport zu werden. Diese überwiegend positiv ausfallenden Selbstattribuierungen des Angeklagten seien mit einer gewissen Ich-Bezogenheit des Denkens und Erlebens verbunden gewesen, wie sie vor allem in der Reflexion der Folgen der Tat zum Ausdruck gekommen sei. Dass er hierbei überwiegend die für ihn selbst eingetretenen nachteiligen Tatfolgen benannt und das Leid der Opfer erst auf Nachfrage als Grund seiner Reue erwähnt habe, deute darauf hin, dass er aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeit nicht in der Lage sei, sich empathisch in das Leid seiner Opfer einzufühlen. Seine Äußerung, einem Freund von einer vergleichbaren Tat abzuraten, deute auf eine bloße Kosten-Nutzen-Abwägung hin. Er bedauere eher seine eigene missliche Lage und sehe sich als eine Person, die sich in tragischer Weise habe verführen lassen. Seine Ich-Zentriertheit werde auch darin deutlich, dass ihn zwar das Leiden der Kinder in Gaza berührt habe, aber er sich weder prä- noch postdeliktisch näher mit dem Gedanken auseinandergesetzt habe, dass seine eigenen Kinder aufgrund seiner Tat ohne ihn aufwachsen müssen. Er habe sich insoweit vor seiner Tat in der Rolle des perfekten Vaters gesehen, ohne sich aber tatsächlich um seine Kinder und deren Bedürfnisse zu sorgen.
- 1015
Diese narzisstischen Persönlichkeitszüge erreichten aber, so der Sachverständige weiter, bei Weitem nicht die Schwelle einer krankhaften Persönlichkeitsstörung. Eine solche sei erst dann anzunehmen, wenn die narzisstischen Züge überdauernd und in verschiedenen Bereichen wie z.B. Schule, Partnerschaft und Freundschaft zu Problemen führten. Charakteristisch hierfür seien etwa Beziehungsabbrüche oder die Beendigung von Freundschaften, wenn der Betroffene den Eindruck habe, von seinem Gegenüber nicht so in die Höhe gehoben zu werden, wie er es eigentlich verdiene. In schulischer Hinsicht sei zu erwarten, dass eine solchermaßen erkrankte Person furchtbar gekränkt reagiere, wenn sie eine schlechte Klausur zurückbekomme, was von den vernommenen Lehrern so für den Angeklagten nicht beschrieben worden sei. Insgesamt setze eine krankhafte Persönlichkeitsstörung fortdauernde Funktionsbeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen voraus, die beim Angeklagten so gerade nicht feststellbar seien. Im Gegenteil habe dieser zunächst erfolgreich die Schule besucht und auch sonst ein hohes Funktionsniveau aufgewiesen.
- 1016
Auch von einer Verhaltenssucht mit Krankheitswert sei beim Angeklagten nicht auszugehen. Zwar habe dieser geschildert, er habe sich vor der Tat zuletzt stundenlang über das Internet mit religiösen Themen beschäftigt und hiervon zum Beispiel auch dann nicht abgelassen, wenn seine Kinder mit anwesend gewesen seien. Es sei deshalb zwar von einer extensiven Befassung mit religiösen Themen und auch von einer Einengung des Angeklagten auf diese Themen auszugehen. Kennzeichnend für eine Sucht seien aber zum einen eine Toleranzentwicklung in dem Sinne, dass das fragliche Verhalten immer mehr gesteigert werde, und zum anderen das Auftreten von Entzugserscheinungen dergestalt, dass der Angeklagte vorliegend nach der Tat aus dem Koma erwache und sofort das Bedürfnis verspüre, wieder eine Telegram-Gruppe zu besuchen. Hierfür hätten sich auch aus den Angaben des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dieser sei nach seinen Schilderungen eher erleichtert gewesen, (jetzt) nicht mehr in den Telegram-Gruppen zu sein.
- 1017
Auch diese schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Senat aufgrund eigener Prüfung uneingeschränkt zu eigen gemacht.
- 1018
c) Kein minderschwerer Fall nach § 224 Abs. 1 StGB
- 1019
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen MH war bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände schon in Anbetracht der Schwere der erlittenen Verletzungen nicht von einem minderschweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen.
- 1020
2. Bemessung der Einzelstrafen
- 1021
a) Tat zum Nachteil von PHK RL
- 1022
Wegen des Mordes zum Nachteil von PHK RL war der Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1 StGB zu
- 1023
lebenslanger Freiheitsstrafe
- 1024
zu verurteilen.
- 1025
b) Weitere Einzelstrafen
- 1026
Bei der Bemessung der weiteren Einzelstrafen hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, in der Hauptverhandlung ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, bei dem Tatgeschehen selbst schwer verletzt wurde und sich seit seiner Genesung unter den erschwerten Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens in Untersuchungshaft befindet. Zugutezuhalten waren ihm überdies sein umfassender Verzicht auf die bei ihm sichergestellten Gegenstände. Auch hat er aufgrund seiner Taten mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, die angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik sowie seiner in Deutschland lebenden Ehefrau und der gemeinsamen Kinder als besondere Härte anzusehen sind.
- 1027
Der Senat hat zudem berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in einem Vergleich verpflichtete, an den Zeugen PZ ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro zu bezahlen, wenngleich zu sehen war, dass die Aussichten für den Zeugen PZ, in absehbarer Zeit aus diesem Titel vollstrecken zu können, allenfalls verhalten sind und er zudem im Gegenzug auf sämtliche künftigen Ansprüche gegen den Angeklagten verzichten musste.
- 1028
Auf der anderen Seite war straferschwerend in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte den Nebenklägern schwere und teilweise sogar schwerste Verletzungen beibrachte, die längere stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich machten und langwierige Heilungsprozesse nach sich zogen. Sowohl die physischen als auch die psychischen Folgen für die Opfer sind weiterhin belastend. Beim Zeugen MS war weiter zu sehen, dass mit der Tat zwei Mordmerkmale verwirklicht wurden. Bei allen Geschädigten mit Ausnahme des Zeugen MH ist zudem § 224 StGB in zwei Tatbestandsvarianten verwirklicht.
- 1029
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete der Senat
- 1030
- für die Tat zum Nachteil des Zeugen MS eine
- 1031
Freiheitsstrafe von neun Jahren,
- 1032
- für die Tat zum Nachteil des Zeugen KS eine
- 1033
Freiheitsstrafe von sieben Jahren,
- 1034
- für die Tat zum Nachteil des Zeugen PZ eine
- 1035
Freiheitsstrafe von fünf Jahren,
- 1036
- für die Tat zum Nachteil des Zeugen JL
- 1037
eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und
- 1038
- für die Tat zum Nachteil des Zeugen MH eine
- 1039
Freiheitsstrafe von einem Jahr
- 1040
für tat- und schuldangemessen.
- 1041
3. Gesamtstrafe
- 1042
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war ausgehend von diesen Einzelstrafen auf eine
- 1043
lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- 1044
zu erkennen.
- 1045
4. Besondere Schwere der Schuld
- 1046
Der Senat hat gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2, § 57b StGB aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten
- 1047
die besondere Schwere der Schuld
- 1048
festgestellt.
- 1049
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, ist unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 - juris Rn. 5 m.w.N.). Sie setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08 - juris Rn. 8). Voraussetzung hierfür ist, dass Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Solche Umstände können beispielsweise die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, die Schädigung mehrerer Opfer bei einer Tat oder auch die Begehung mehrerer Mordtaten oder anderer schwerer Straftaten sein; stets ist jedoch zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne Weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Annahme einer besonders schweren Schuld führen können (BGH, Urteil vom 17. April 2025 - 3 StR 146/24 - juris Rn. 10). Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist nach § 57b StGB regelmäßig die Gesamtstrafe Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere mit der Folge, dass die Gesamtwürdigung alle zugrundeliegenden Taten zu umfassen hat (BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01 - juris Rn. 10).
- 1050
Gemessen hieran erweist sich die Schuld des Angeklagten als besonders schwer. Dabei war zwar in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Taten weitgehend eingeräumt und sich für diese entschuldigt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass die insgesamt sechs Taten in einem äußerst engen zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen.
- 1051
Andererseits hat der Angeklagte aber fünf gegen das Leben gerichtete Straftaten begangen und dabei jeweils in Tötungsabsicht gehandelt. Bei der Tat zum Nachteil des Zeugen MS sind die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt. Zudem war im Rahmen der Gesamtwürdigung noch einmal die Schwere der insgesamt vom Angeklagten herbeigeführten Verletzungsfolgen in den Blick zu nehmen.
- 1052
5. Keine Maßregeln nach §§ 66, 66a StGB
- 1053
Der Senat hat weder die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB noch den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB angeordnet.
- 1054
a) Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB
- 1055
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB sind vorliegend nicht gegeben.
- 1056
Zwar sind die formellen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Hinzukommen müsste aber wegen des Verweises auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, dass eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies lässt sich vorliegend im Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF hierzu nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Im Einzelnen:
- 1057
aa) Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JF
- 1058
Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. JF erläuterte zunächst, dass die üblichen Prognoseinstrumente und die aus psychiatrischer Sicht anerkannten Merkmale zur Feststellung eines Hangs vorliegend nicht geeignet seien, um eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten festzustellen.
- 1059
Aus psychiatrischer Sicht äußere sich der Hang zu erheblichen Straftaten in einer stabilen, persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft, kriminelle Handlungen aktiv oder Tatanreizen folgend zu begehen. Von den psychiatrischen Autoritäten Prof. Dr. Habermeyer und Prof. Dr. Saß seien hierzu bereits im Jahr 2004 bis heute gängige Kriterien aufgestellt worden, in welchen Merkmalen sich die Bereitschaft des Hangtäters zur Begehung von Straftaten äußere. Hierbei handle es sich unter anderem um die zustimmende, ich-syntone Haltung des Täters zur Delinquenz, um Schuldzuweisungen an Opfer, Außenstehende oder Umwelteinflüsse, um das Fehlen psychosozialer Auslösefaktoren oder begünstigender Konflikte, um das Überwiegen von Phasen der Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen, um eine progrediente Rückfallneigung, um die aktive Gestaltung der Tatumstände, um die Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp, um die Integration in eine kriminelle Subkultur, um einen Reizhunger und eine augenblicksgebundene Lebensführung sowie um antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit belegten oder kriminelle Verhaltensstile legitim erscheinen ließen.
- 1060
Die Anwendung dieser etablierten Kriterien auf den Angeklagten als einen ideologisch motivierten Ersttäter sei stark limitiert. So zielten mehrere Merkmale wie etwa das Überwiegen von Phasen der Delinquenz oder die Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp auf Personen mit einer stabilen kriminellen Biografie und nicht auf Ersttäter, wie den Angeklagten, ab. Zudem beschrieben die Kriterien einen Typ des Straftäters, der seine Kriminalität als Teil seines Selbstbildes akzeptiere und rationalisiere, während der Angeklagte sein Handeln zum Tatzeitpunkt als ideologisch gerechtfertigt empfunden habe. Auch soweit die Merkmale das Bild eines von Impulsivität und Opportunismus geprägten Straftäters mit einem dissozialen Lebensstil zeichneten, passe dies nicht auf den Angeklagten, der weder aus einem Reizhunger heraus noch situativ, sondern planvoll und ideologisch gesteuert gehandelt habe.
- 1061
In gleicher Weise gerieten auch die gängigen kriminalprognostischen Instrumente VRS und HCR-20 (Historical, Clinical und Risk Management), die üblicherweise zur Einschätzung des Risikos zukünftiger Gewalttaten genutzt würden, vorliegend an ihre Grenzen. Beide Prognoseinstrumente seien weder für Menschen aus einem anderen Kulturkreis noch für ideologisch motivierte Straftaten entwickelt worden und daher im vorliegenden Kontext nicht gut anwendbar. Die Violance Risk Scale (VRS) liefere etwa für den Angeklagten extrem niedrige Werte, an denen sich selbst dann nichts ändern würde, wenn dieser erklären würde, er begehe, sobald er freikomme, wieder eine vergleichbare Tat. Dies liege daran, dass beim Angeklagten mit der Radikalisierung letztlich nur ein Risikofaktor vorliege, was die VRS so nicht abbilden könne. Ebenso würden nach dem HCR-20-Instrument eine Vielzahl bekannter Risikofaktoren abgefragt und geprüft und man gelange dann im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die meisten auf den Angeklagten nicht zuträfen, was, da dieser gleichwohl das Anlassdelikt begangen habe, das von ihm ausgehende Risiko dann nicht zutreffend einordne.
- 1062
Da die anerkannten psychiatrischen Kriterien somit nur sehr eingeschränkt zur Beurteilung herangezogen werden könnten, sei es folglich erforderlich, hiervon losgelöst eine Beurteilung vorzunehmen, welche Persönlichkeitsmerkmale beim Angeklagten hervorstechen würden, inwieweit sie mit dem Delikt zusammenhingen, noch fortbestünden und seine künftige Gefährlichkeit bedingen würden. Hierbei handle es sich um eine weniger wissenschaftlich hergeleitete, sondern ein Stück weit subjektivere Vorgehensweise des Sachverständigen, die aber so gewählt werden müsse, eben weil die üblichen psychiatrischen Werkzeuge nur sehr eingeschränkt tauglich seien.
- 1063
Ein insoweit maßgeblicher Persönlichkeitszug des Angeklagten sei dabei sein als narzisstisch zu bewertendes Streben nach Größe und Besonderheit. Zur Stabilisierung seines Selbstwertes sei es für den Angeklagten wichtig, dass ein „Scheinwerferlicht“ auf ihn gerichtet sei. Dieses Bedürfnis sei beim Angeklagten nicht mehr gestillt worden, nachdem seine berufliche Integration missglückt sei, er gegen Ende November 2023 die Abendschule verlassen habe und zeitgleich - zusätzlich auch durch die Erkrankung seines Sohnes bedingt - eine Entfremdung von der Ehefrau eingetreten sei. Zuvor habe sich die nach Größe strebende Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zudem sozialkonform geäußert, indem sich der Angeklagte etwa als Schulsprecher betätigt habe. In der Phase vor der Tat könne sich der Angeklagte dagegen, da ein „Scheinwerfer“ nach dem anderen zu leuchten aufgehört habe, einer dysfunktionalen Kompensation zugewandt und der Fantasie hingegeben haben, einen Anschlag und damit etwas ganz Herausgehobenes, Gefährliches zu begehen. Dann stelle sich die Tat als Versuch dar, Selbstvergewisserung zu erlangen und auf diese Weise seinen Selbstwert zu stabilisieren.
- 1064
In welchem Maße diese narzisstischen Persönlichkeitszüge für die Tat relevant geworden seien, hänge allerdings davon ab, seit wann von einer hochgradigen Radikalisierung des Angeklagten auszugehen sei. Nehme man an, die Radikalisierung des Angeklagten habe schon lange vor der ab Herbst 2023 beginnenden Krise bestanden, sei sie tief in seiner Persönlichkeit verwurzelt und es seien hierin die Werte zu finden, auf denen seine Persönlichkeit fuße. Auch dann könnten die narzisstischen Persönlichkeitszüge aber noch den Auslöser dafür gebildet haben, dass es im Frühjahr 2024 zu einer Zuspitzung der Radikalisierung gekommen sei, während sich der Angeklagte zuvor für lange Zeit trotz seiner Radikalisierung straffrei verhalten habe.
- 1065
Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten eine tiefgehende, fest verwurzelte und lange andauernde Radikalisierung vorhanden sei, hätten sich bei der Exploration indes nicht ergeben. Wenn jemand eine extreme Ideologie verinnerlicht habe, könne dies zu einer Verformung des Persönlichkeitsgefüges führen und habe zur Folge, dass der Betroffene Verhaltensspielräume verliere und starr und unflexibel wirke. Einen solchen Zustand, den ein Psychiater bei der Untersuchung eines Probanden grundsätzlich feststellen könne, habe er, der Sachverständige Prof. Dr. JF, bei der Exploration des Angeklagten nicht beobachten können. Dieser habe eine Mitarbeiterin des Sachverständigen angeschaut, sie freundlich behandelt und ihr die Hand gegeben. Auch habe er sich bei der Exploration zumindest mit Worten von seinen extremen Überzeugungen aus dem Frühjahr 2024 gelöst. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hierbei manipulativ vorgegangen sei und den Sachverständigen zu täuschen versucht habe, habe er nicht feststellen können, wenngleich dies - zumal bei einem intelligenten Probanden wie dem Angeklagten - niemals ausgeschlossen werden könne. Erschwert werde diese Einschätzung allerdings dadurch, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Schilderungen keinen Prozess der Reflexion durchlaufen habe, an dessen Ende die Feststellung eines Fehlers gestanden habe, sondern er diese Feststellung sogleich mit dem Erwachen aus dem Koma getroffen haben will. Dies psychiatrisch nachzuvollziehen, sei schwierig. Auch erscheine es fragwürdig, dass der Angeklagte einfach sagen könne, er sei vor der Tat vom 31. Mai 2024 „falsch abgebogen“, und sich dann wieder einer normalen, nicht von den extremen Sichtweisen des IS geprägten Religiosität zuwende.
- 1066
Eine weitere Rolle könne spielen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Schilderungen als Kind in Afghanistan Gewalttaten mitangesehen habe und der Vater gegenüber ihm und seinen Brüdern gewalttätig geworden sei. Solche Gewalterfahrungen könnten dazu führen, dass Gewalt von den Betroffenen als etwas Normales angesehen werde. Auf der anderen Seite habe der Angeklagte in seinem bisherigen Lebensweg aber nicht gezeigt, dass Gewalt für ihn eine überdauernde Äußerungsform darstelle. Es müsse vielmehr noch einiges hinzukommen, damit er tatsächlich Gewalt anwende. Die Gewalterfahrungen in der Kindheit seien daher allenfalls als ein gewisser Risikofaktor zu werten, aber nicht wegweisend für die Feststellung eines Hanges.
- 1067
Ein weiteres maßgebliches Kriterium sei dagegen, ob der Senat zum Ergebnis komme, dass der Angeklagte wegen seiner Tat tatsächlich Reue empfinde oder ob es sich hierbei lediglich um zweckgerichtete Äußerungen handle. Folge der Angeklagte weiterhin sehr radikalen, islamistischen Überzeugungen, wäre dies, da es sich hierbei um den einzig bedeutsamen Risikofaktor handle, von großer prognostischer Relevanz.
- 1068
Von Bedeutung sei insoweit aus psychiatrischer Sicht auch, inwiefern der Angeklagte mit seinem Entschluss, den Zeugen MS zu töten, auf Impulse von außen angesprochen und sich damit reaktiv verhalten habe. Zudem spiele es eine Rolle, ob der Angeklagte den Märtyrertod noch immer als ein erstrebenswertes Ziel begreife.
- 1069
Insgesamt sei aus seiner gutachterlichen Sicht das Vorliegen eines Hanges beim Angeklagten mithin nicht auszuschließen. Dass ein solcher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliege, könne aber anhand der psychiatrischen Kriterien des Hanges nicht festgestellt werden. Von einer tiefverwurzelten islamistischen Ideologie sei aus seiner (sachverständigen) Sicht beim Angeklagten nicht auszugehen.
- 1070
bb) Kein feststellbarer Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB
- 1071
Unter Beachtung dieser vom Sachverständigen genannten Beurteilungsmaßstäbe ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass sich ein Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt:
- 1072
Dafür, dass der Angeklagte aus einer tief in seiner Persönlichkeit verwurzelten radikal-islamistischen Überzeugung heraus handelte und diese Überzeugung noch immer bei ihm vorhanden ist, sprechen allerdings mehrere gewichtige Umstände:
- 1073
So ist der Senat - wie dargelegt - davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die Ideologie des „Islamischen Staates“ bereits zu Beginn des Jahres 2023, mithin annähernd bereits eineinhalb Jahre vor der Tat vom 31. Mai 2024, zu eigen gemacht hatte und hiervon bis zur Tatbegehung auch nicht mehr abrückte.
- 1074
Dieser Umstand wiegt deshalb noch schwerer, weil die Radikalisierung des Angeklagten in einer seit seiner Kindheit gelebten strengen und konservativen Religiosität wurzelt und die ideologische Verbundenheit des Angeklagten mit dem „Islamischen Staat“ nach Überzeugung des Senats nicht auf einer eher primitiv anmutenden Faszination für die gewaltverherrlichenden Videofilme dieser Gruppierung, sondern auf tiefgehenden religiösen Überlegungen beruhte:
- 1075
Der islamwissenschaftliche Sachverständige Dr. AR erläuterte hierzu, die von ihm ausgewerteten Chats würden es nahelegen, dass sich der Angeklagte schon über längere Zeit mit religiösen Fragen beschäftigt habe. Viele Personen, die sich über das Internet radikalisierten, seien in erster Linie von den äußerst brutalen, blutrünstigen Gewaltvideos des „Islamischen Staats“ fasziniert, die in der Szene noch immer geteilt würden. Demgegenüber habe der Angeklagte in den Chats ein Interesse an den Texten des IS gezeigt und sich mit diesen auseinandergesetzt. Dies lasse auf ein tiefergehendes religiöses Interesse schließen. Auch die Fragen, die er im Mai 2024 an den Chatpartner Abu Muslim gerichtet habe, nämlich ob es zu den Grundlagen der Religion gehöre, die Götzendiener für ungläubig zu erklären, zeigten, dass der Angeklagte alles habe „ganz genau wissen“ und alles „ganz korrekt“ habe machen wollen. Hierzu passe, wie der Sachverständige weiter ausführte, auch, dass sich der Angeklagte als Wissenssuchender bezeichnet habe.
- 1076
Dass der Angeklagte sich aufgrund intensiver religiöser Überlegungen und Studien vergewissern wollte, ob seine Tat nach dem Islam gerechtfertigt sei, wurde auch aus den unter III. 4. d) bb) dargestellten Bekundungen des Zeugen MR deutlich, wonach der Angeklagte ihn einige Wochen vor der Tat gefragt habe, ob „Götzendienst“ entschuldigt werden könne, wenn der Betreffende nichts von der Existenz Gottes wisse.
- 1077
Dafür, dass das radikale Gedankengut tief im Denken des Angeklagten verankert ist, spricht weiter, dass sich der Angeklagte dieser Ideologie nicht erst in der krisenhaften Phase zu Beginn des Jahres 2024 zuwandte, sondern seine Zuwendung schon spätestens Anfang des Jahres 2023 und damit zu einer Zeit erfolgt war, als das Leben des Angeklagten noch nicht durch den Verlust von Faktoren geprägt war, die zur Stabilisierung seines Selbstwertes beitragen konnten. Im Gegenteil besuchte er zu dieser Zeit noch mit großem Erfolg die Realschule und auch das familiäre Zusammenleben gestaltete sich so harmonisch und einträchtig, dass sich das Paar, wie die Zeugin FA glaubhaft bekundete, ganz bewusst dafür entschied, ein zweites gemeinsames Kind zu bekommen. Die Zeugin gab weiter an, sie habe zu dieser Zeit nicht den Eindruck gehabt, der Angeklagte sei von seiner Lebenssituation überfordert gewesen und nicht mehr zurande gekommen. Wäre dies so gewesen, so die Zeugin einleuchtend weiter, hätte sie sich nicht für ein zweites Kind entschieden. Erst nach der Geburt des Sohnes habe sie dagegen manchmal beobachtet, dass ihr Ehemann geweint habe. Einen Grund hierfür habe er ihr, auch wenn sie ihn zu trösten versucht habe, nicht genannt. Vor der Geburt des Sohnes habe sie ihn in all den Jahren niemals weinen sehen.
- 1078
Für eine in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelte Neigung zu Straftaten spricht zudem, dass er mit seinem Entschluss, den Zeugen MS zu töten, nicht etwa auf ein von ihm als provozierend empfundenes Verhalten des Zeugen MS reagierte, sondern dass er sich zunächst entschloss, einen Ungläubigen und Feind des Islam zu töten, und erst danach bei der Suche nach einem hierfür geeigneten Opfer den Zeugen MS als ein Anschlagsziel auswählte. Hieraus wird deutlich, dass es keines provozierenden oder sonst tatmotivierenden Impulses vonseiten des späteren Tatopfers bedurfte, um den Tatentschluss des Angeklagten hervorzurufen, sondern dieser allein auf abstrakten religiösen Überlegungen zu den Pflichten eines Muslims beruhte, in deren Folge sodann der Zeuge MS mehr oder weniger beliebig als eine geeignete Person zur Umsetzung der vom Angeklagten angenommenen religiösen Vorgaben ausgewählt wurde.
- 1079
Die damit im Ergebnis gleichsam willkürliche Auswahl seines prominentesten Tatopfers, den der Angeklagte letztlich nur deshalb aussuchte, weil kein besser geeigneter, für ihn erreichbarer „Feind des Islam“ verfügbar war, erhöht die Gefahr erneuter vergleichbarer Straftaten, da es dem Angeklagten ersichtlich als Tatauslöser genügt, wenn er sich selbst die Überzeugung verschafft, aus religiösen Gründen zu einer Straftat verpflichtet zu sein, und sich dann auf die Suche nach einem beliebigen, hierfür - mehr oder weniger - geeigneten Tatopfer begibt.
- 1080
Die Absicht des Angeklagten, für seinen Glauben zu sterben, lässt ebenfalls auf eine sehr tief verwurzelte religiöse Überzeugung schließen. Ebenso belegt seine Bereitschaft, seine Ehefrau und seine beiden noch sehr jungen Kinder alleine zurückzulassen, welch außerordentlich bedeutsame Rolle religiöse Überzeugungen für seine Entscheidungen spielen. Dies gilt umso mehr, als er bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angab, sich vor der Tat keine großen Gedanken darüber gemacht zu haben, was es für seine Familie bedeute, wenn er diese Tat begehe.
- 1081
Es spricht zudem viel dafür, dass sich an den extremistischen, radikalen Vorstellungen des Angeklagten auch seit der Tat nichts geändert hat und sich hieraus die fortbestehende Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt:
- 1082
Hierfür streitet insbesondere, dass der Angeklagten den Märtyrertod weiterhin für ein erstrebenswertes Ziel hält, wie in seiner Einlassung deutlich wurde, schon jedes Kind wisse, dass der Märtyrertod „etwas Schönes“ sei. Wenn der Angeklagte nach wie vor dieser Überzeugung ist, liegt es nahe, dieses Ziel weiterhin zu verfolgen.
- 1083
Bedeutung kommt insoweit auch dem in der Einlassung deutlich gewordenen Umstand zu, dass für den Angeklagten der absolute Vorrang göttlicher Gesetze gegenüber weltlichen, menschengemachten Gesetzen nach wie vor außer Frage steht.
- 1084
Der islamwissenschaftliche Sachverständige Dr. FB erläuterte hierzu allerdings, ein Muslim, der von einem Vorrang der Scharia gegenüber menschengemachten Gesetzen ausgehe, müsse keineswegs zwingend mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Entscheidend sei, welcher Auslegung der Scharia die betreffende Person insoweit folge. Ein radikaler Muslim, der den Jihad für die oberste Glaubenspflicht halte, könne selbstverständlich hierzulande nicht leben, ohne über kurz oder lang mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Es gebe aber auch Stimmen, die besagten, Muslime hätten sich an das jeweilige Wohnortrecht zu halten und diese Rechtstreue sei ihrerseits ein religiöses Gebot, von dem nur dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn die Freiheit der Religionsausübung nicht gewährleistet sei. Insgesamt handle es sich hierbei um eine Diskussion, die auch im theologischen Bereich noch andauere und im Fluss sei. Wenn man allerdings die Beleidigung des Propheten als Thema nehme, gebe es in allen vier großen Rechtsschulen die Meinung, Schmäher des Propheten seien zu töten; lediglich eine der vier Rechtsschulen mache insoweit eine Ausnahme, als man die Todesstrafe überdenken könne, wenn der Schmäher Reue übe. Hierzu gebe es auch Hadithe, wonach jemand die Mutter zweier seiner Söhne getötet habe, weil sie den Propheten beleidigt habe, oder eine Stillende wegen desselben Vergehens getötet worden sei. Zwingend sei allerdings auch diese Sichtweise nicht. Man könne die Überlieferungen aus islamwissenschaftlicher Sicht auch so verstehen, dass damit nur das besondere Gewicht einer Prophetenbeleidigung zum Ausdruck gebracht werden solle, und es gebe deshalb auch muslimische Stimmen, die besagten, ein Schmäher des Propheten sei nicht zu töten. Dass sich jemand zur Tötung einer Person verpflichtet halte, die den Propheten beleidigt habe, setze mithin voraus, dass er die betreffende Bestimmung kenne, was bei einem Großteil der Muslime überhaupt nicht der Fall sei. Zudem müsse er sie tatsächlich anwenden und sich damit über das hier geltende Recht hinwegsetzen wollen.
- 1085
Aus diesen plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die fest verwurzelte, in der Hauptverhandlung ganz selbstverständlich geäußerte Überzeugung des Angeklagten vom Vorrang göttlichen Rechts ihn für die Begehung neuer, schwerwiegender Straftaten anfällig macht. Dies hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar davon ab, welcher Auslegung der Scharia der Angeklagte im Einzelnen folgt. Die Gefahr, dass der Angeklagte sich erneut vertieft mit religiösen Fragestellungen beschäftigt und dabei Auslegungen verinnerlicht, wonach die Scharia ihn zur Begehung schwerster Straftaten verpflichte, ist aber als hoch einzustufen. Denn aus der vorliegenden Tat wird deutlich, wie geneigt der Angeklagte ist, auch extremsten Auslegungen des Islams zu folgen.
- 1086
Dass der Angeklagte demgegenüber seine Tat inzwischen angeblich zutiefst bereut und am liebsten ungeschehen machen würde, erachtet der Senat für eine nicht der Wahrheit entsprechende Schutzbehauptung.
- 1087
Gegen eine entsprechende Haltung des Angeklagten spricht nicht nur, dass dieser im Rahmen seiner umfangreichen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht plausibel erklären konnte, wie sich seine religiösen Überzeugungen seit der Tatbegehung so grundlegend ändern konnten, obwohl er nach seiner Inhaftierung kaum Kontakt zu anderen Menschen hatte und den Wandel seiner Einstellungen damit komplett aus sich selbst heraus hätte bewältigen müssen. Die Erklärung des Angeklagten, es habe hierfür schon ausgereicht, dass er nun nicht mehr über Telegram verfüge und nicht mehr den Einflüsterungen des „O R“ ausgesetzt sei, vermag nicht zu überzeugen, denn die Hinwendung des Angeklagten zum IS war schon lange erfolgt, bevor er erstmals mit „O R“ in Kontakt getreten war, und fußte auf einem breiten Fundament religiöser Überzeugungen.
- 1088
Deshalb wirkten auch die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort letztlich nicht überzeugend, in dem er sich zwar für seine Tat entschuldigte und sinngemäß erklärte, er habe etwas Furchtbares getan, aber auf der anderen Seite erneut zum Ausdruck brachte, letztendlich trage „O R“ die Verantwortung für die Tat, der ihn manipuliert habe und auf den er nie hätte hören sollen. Auch damit stellte sich der Angeklagte selbst als Opfer einer „Tragödie“ dar und wies darauf hin, er werde nun sein Leben lang darunter leiden, dass er von „O R“ beeinflusst worden sei. Diese Erklärung, mit der der Angeklagte seine Verantwortung im Wesentlichen von sich wies, lässt eine offene und wirkliche Auseinandersetzung mit der Tat nicht erkennen. Der Senat wertete sie deshalb nicht als Ausdruck tatsächlich empfundener Reue, sondern als Versuch, sich für das Verfahren jedenfalls auch möglichst günstig zu präsentieren. Hierzu passt auch die Formulierung des Angeklagten, er hoffe, seine Erklärung komme bei den Betroffenen gut an.
- 1089
Diese Einschätzung des Senats wird gestützt durch die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständige Prof. Dr. JF, wonach die vom Angeklagten behauptete, mit dem Erwachen aus dem Koma erfolgte Kehrtwende in seinen Überzeugungen - wie dargelegt - als fragwürdig und aus psychiatrischer Sicht nur schwer nachvollziehbar ist.
- 1090
Dass der Angeklagte entgegen seinen Beteuerungen keine wirkliche Reue empfindet, wird auch durch sein Gespräch mit dem Zeugen FEA in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a. M. I belegt.
- 1091
Weiter sprechen die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. JF, nach denen er, wenn er den Videofilm des Tatgeschehens, das Gefängnis und den Gerichtssaal sehe, so etwas nicht noch einmal erleben wolle und einem Freund von der Begehung einer solchen Tat „abraten“ würde, gegen echte Reue. Dass ihn nicht nur die Konsequenzen, die die Tat für ihn selbst gehabt habe, betroffen machten, sondern er auch wegen des von ihm begangenen Unrechts ein schlechtes Gewissen habe, brachte er dagegen erst auf Nachfrage des Sachverständigen zum Ausdruck.
- 1092
Die fortdauernde Annahme des Angeklagten, Gott honoriere eine Unterstützung des „Islamischen Staats“, wurde deutlich, nachdem er es bei der Exploration für möglich hielt, dass sein Sohn sich deshalb von einer Herzerkrankung erholt habe, weil er, der Angeklagte, für die Angehörigen von Mujaheddin Geld gespendet habe. Dem Angeklagten war dabei nach Überzeugung des Senats aufgrund der Nähe des „O R“ zu dieser Gruppierung durchaus klar, dass die Spenden für Angehörige von Mitgliedern dieser Gruppierung verwendet wurden.
- 1093
Diese Äußerungen des Angeklagten im Vollzug und bei der Exploration lassen darauf schließen, dass seine religiösen Überzeugungen entgegen seiner Behauptung in der Hauptverhandlung unverändert fortbestehen und eine Tötung „Ungläubiger“ von ihm weiterhin als legitim und gottgewollt angesehen wird.
- 1094
Allerdings gibt es zugleich gewichtige Hinweise, dass die fest verwurzelte radikalreligiöse Ideologie des Angeklagten bei ihm nicht ohne Weiteres mit der Neigung einhergeht, Straftaten zu begehen:
- 1095
Hierfür streitet zunächst, dass der Angeklagte vor der Tat vom 31. Mai 2024 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, was gerade angesichts einer schon länger andauernden Hinwendung zum Gedankengut des IS darauf schließen lässt, dass dies beim Angeklagten nicht zugleich die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten fördert.
- 1096
Weiter spricht auch das von seinen Lehrerinnen durchweg so geschilderte freundliche und unauffällige Verhalten bis zum Ende seines Schulbesuchs im November 2023 dafür, nachdem es sich auch beim Lehrpersonal um Bedienstete des demokratischen Systems und damit aus Sicht des Angeklagten um „Götzendiener“ handelte. Selbst unterstellt, der Angeklagte hätte im Umgang mit diesen Lehrkräften teilweise nur eine Rolle gespielt und seine religiösen Überzeugungen nicht vollständig offenbart, so belegt dies doch jedenfalls seine Fähigkeit, sich trotz oder entgegen seiner Gewissheiten über einen längeren Zeitraum hinweg friedfertig und angepasst zu verhalten:
- 1097
So bekundete die Zeugin KC, die an der Abendschule in HH im Realschulzweig die Fächer Deutsch, Englisch und Französisch unterrichtet, sie habe den Angeklagten nach den Sommerferien des Jahres 2021 für eineinhalb Schuljahre unterrichtet. Der Angeklagte sei sehr zuvorkommend, freundlich und hilfsbereit gewesen; er sei der Schüler gewesen, den man sich als Lehrerin wünsche. Sie kenne es von anderen Schülern, dass diese es nicht gewohnt seien, sich von einer Frau etwas sagen zu lassen, aber das sei beim Angeklagten überhaupt kein Problem gewesen. Auch aggressives Verhalten habe sie bei ihm niemals wahrgenommen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt, nicht einmal für eine Minute, Angst vor ihm gehabt, und habe auch jetzt keine Angst vor ihm. Auch mit seinen Klassenkameraden sei er freundlich und hilfsbereit umgegangen. Er sei in seiner Schulklasse integriert und gern gesehen gewesen. Merkwürdiges Verhalten habe sie bei ihm ebenfalls nicht feststellen können. Was das Thema Religion angehe, habe sie ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten bemerkt. Religion sei zwischen ihnen beiden niemals ein Thema gewesen. Allenfalls habe der Angeklagte ihr gegenüber einmal gesagt, dass er sehr gläubig sei, aber dem habe sie jedenfalls keine große Bedeutung beigemessen. Er sei das Paradebeispiel eines integrationswilligen Schülers gewesen.
- 1098
Die Zeugin UM gab an, sie habe den Angeklagten während seiner zweijährigen Realschulzeit in Biologie und möglicherweise auch im Fach Chemie unterrichtet. Der Angeklagte sei immer sehr respektvoll gewesen und habe sich am Ende des Unterrichts häufig bei ihr bedankt. Er sei ihr niemals als gewaltbereit, aggressiv oder merkwürdig aufgefallen. Einmal habe er ihr nach dem Unterricht einen Koran geschenkt, den sie auch angenommen habe, da sie gemerkt habe, dass ihm daran gelegen habe. Sie habe diesen Vorgang aber nicht als übergriffig, sondern als ein Zeichen seiner Wertschätzung und Dankbarkeit ihr gegenüber empfunden.
- 1099
Die Zeugin AM gab an, sie habe den Angeklagten nach den Sommerferien 2023 bis zu seiner Beurlaubung in Englisch unterrichtet. Er habe sich im Unterricht zwar zurückhaltend gezeigt, was sie sich damit erklärt habe, dass ihn der Unterrichtsstoff überfordert habe; im Umgang sei er jedoch auffallend freundlich gewesen. An aggressive Verhaltensweisen könne sie sich beim Angeklagten überhaupt nicht erinnern. Auch gegenüber ihr als Frau sei der Angeklagte sehr respektvoll gewesen.
- 1100
Die Zeugin gab weiter an, sich an einen Vorfall zu erinnern, als im Unterricht das Thema Sklaverei aufgekommen sei und sie einen Zusammenhang zwischen Sklavenhaltung und der Ausbreitung des Islam hergestellt habe. Hierauf habe der Angeklagte entgegnet, Sklaven seien im Islam besser behandelt worden. Ihre Erwiderung, ihr sei bekannt, dass einer der Gefolgsleute des Propheten Mohammed ein Sklave gewesen sei, dies jedoch nichts daran ändere, dass Sklaverei mit Gewalt verbunden sei, habe der Angeklagte so hingenommen, sei dann nach dem Unterricht zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er ihr gerne einen Koran zum Lesen geben wolle. Sie habe dies einerseits als Kompliment empfunden, aber zugleich den Eindruck gehabt, der Angeklagte habe sie überzeugen wollen. Sie habe deshalb hierauf erwidert, dass das sehr freundlich sei, sie aber schon im Koran gelesen und hieran überhaupt keinen Gefallen gefunden habe, verbunden mit dem ergänzenden Hinweis, auch schon die Bibel gelesen zu haben, was ihr auch nicht gefallen habe. Der Angeklagte habe daraufhin entgegnet, bei aufmerksamem Lesen des Korans würde man merken, dass der Islam „das Richtige“ sei. Dies habe er sehr sanft, aber auch sehr klar gesagt. Hierauf habe sie erwidert, dass das Gespräch damit beendet sei, weil es aus ihrer Sicht nach dieser Äußerung des Angeklagten nichts mehr zu sagen gegeben habe. Er habe sich dann ganz freundlich und mit einer eher leicht unterwürfigen Körperhaltung lächelnd zurückgezogen.
- 1101
Diese Schilderungen der benannten Zeuginnen stehen im Einklang mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF, wonach die Radikalisierung des Angeklagten noch nicht zu einer Persönlichkeitsverformung geführt hat, die ihn starr und unflexibel an seinen Überzeugungen festhalten lässt.
- 1102
Dagegen, dass bereits sein radikal-islamisches Gedankengut ausreicht, um den Angeklagten schwere Straftaten begehen zu lassen, spricht weiter, dass dieser den endgültigen Tatentschluss erst in einer krisenhaften Lebensphase fasste, mit der umzugehen ihm nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge schwerfiel.
- 1103
Dabei geht der Senat zunächst nicht davon aus, dass die Erkrankung seines Sohnes EA den Angeklagten nachhaltig bewegte.
- 1104
Zwar berichtete die Zeugin FA, die Ehefrau des Angeklagten, durchaus dramatisch und eindrucksvoll über die ersten Lebenswochen des gemeinsamen Kindes. Bei diesem sei bei einer Routineuntersuchung durch die Kinderärztin ein Herzfehler festgestellt worden. Als ihr Sohn gerade 16 Tage alt gewesen sei, habe sie sich deshalb mit ihm ins Krankenhaus begeben müssen und das Kind sei intensivmedizinisch versorgt worden. Nach Auskunft der Ärzte habe Lebensgefahr bestanden und die Zeugin habe, wie sie sehr eindrücklich und unter Tränen berichtete, damit gerechnet, ihr Sohn werde in ihren Armen versterben. Allmählich habe ein speziell für das Kind präpariertes Medikament aber zu einer Besserung geführt und nach sieben Tagen hätten sie die Klinik verlassen können. Das Arzneimittel habe ihrem Sohn auch danach dreimal pro Tag verabreicht werden müssen. Erst kurz vor ihrer Vernehmung, die am 24. Juli 2025 stattfand, habe sie es absetzen können. Jetzt befinde sich das Kind in einem gesundheitlich guten Zustand.
- 1105
Die Zeugin gab weiter an, sie gehe davon aus, dass diese Ereignisse auch den Angeklagten psychisch beeinträchtigt hätten. Er habe dies zwar nicht so gesagt, aber in dieser Phase noch häufiger als schon zuvor über Kopfschmerzen geklagt und sich öfters in das Kinderzimmer zurückgezogen, um alleine zu sein. Sie habe ihn manchmal weinen gesehen und sich gedacht, dass das vielleicht mit der Erkrankung des Sohnes zusammenhänge.
- 1106
Dass der bedrohliche Zustand seines Kindes den Angeklagten tatsächlich nicht nachhaltig bewegte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aber aus seiner eigenen Einlassung und seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. JF:
- 1107
Als der Angeklagte am zweiten Tag der Hauptverhandlung über seine persönlichen Verhältnisse berichtete, bestätigte er auf die Frage, ob eines seiner Kinder unter gesundheitlichen Problemen leide, nur knapp und beiläufig, sein Sohn sei nach der Geburt wegen seines Herzens im Krankenhaus gewesen. Eine Operation sei nicht durchgeführt worden. Das Kind müsse noch Medikamente einnehmen und alle zwei bis drei Monate den Arzt aufsuchen. Hinweise darauf, dass sich das Kind in Lebensgefahr befunden hatte, ließen sich dieser Schilderung nicht entnehmen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass den Angeklagten die Erinnerung an die damaligen Vorgänge bewegte, ergaben sich nicht.
- 1108
Dies deckt sich mit seinem Verhalten bei der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. JF: Dieser führte aus, die Erkrankung des Sohnes habe bei den Angaben des Angeklagten in der Exploration nur eine wirklich untergeordnete Rolle gespielt. Die Schilderung des Angeklagten, er habe nach dem Krankenhausaufenthalt seines Sohnes selbst „einen roten Punkt am Bein“ gehabt und sein Bein kaum bewegen können, weshalb er ebenfalls für drei Tage im Krankenhaus gewesen sei, habe demgegenüber in der Exploration relativ viel Raum eingenommen. Das Thema der Erkrankung des Sohnes habe den Angeklagten, so der Sachverständige weiter, nach seinem Eindruck zwar schon beschäftigt, aber er habe dies in ganz anderer Weise geschildert als seine Ehefrau FA. Es habe in den Schilderungen des Angeklagten eine viel untergeordnetere Rolle gespielt.
- 1109
Gleichwohl hatte die schwere Erkrankung des Sohnes nach der Überzeugung des Senats insoweit Auswirkungen auf den Angeklagten, als seine Ehefrau FA durch die Sorgen um ihren Sohn gedanklich vollständig in Anspruch genommen und deshalb nicht mehr in der Lage war, dem Angeklagten größere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Zeugin gab selbst an, sie sei zu dieser Zeit so sehr mit sich selbst und den Sorgen um ihren Sohn beschäftigt gewesen, dass sie auf den Angeklagten gar nicht mehr so geachtet habe. Diese Phase der reduzierten Beachtung durch seine Ehefrau traf zeitlich mit dem Abbruch des Abendgymnasiums zusammen und damit dem Wegfall der Befriedigung seines Strebens nach Größe und Besonderheit im schulisch-beruflichen Bereich.
- 1110
Der endgültige Tatentschluss fußte somit letztlich erst auf einem Zusammenspiel der islamistischen Radikalisierung des Angeklagten und seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge, wobei Letztere, wie auch der Sachverständige ausführte, vom Angeklagten keinesfalls zwingend in einer strafrechtlich relevanten Weise, sondern durchaus auch auf eine sozialkonforme Weise ausgelebt werden können.
- 1111
Ein weiterer Umstand, der gegen einen eingeschliffenen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten spricht, ist, dass sich in der Beweisaufnahme - trotz möglicher Gewalterfahrungen in der Kindheit - keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, den Angeklagten zeichne grundsätzlich eine besondere Gewaltbereitschaft oder Aggressivität aus:
- 1112
So gab der Zeuge TK, der erste Bezugserzieher des Angeklagten, in der Hauptverhandlung an, er habe den Angeklagten nicht als auffällig aggressiv wahrgenommen. Vielmehr habe sich sein Verhalten im Rahmen dessen bewegt, was bei pubertierenden Jugendlichen oft anzutreffen sei. Dass sich männliche Jugendliche so verhielten, sei eher sein „täglich Brot“; er habe da schon ganz andere „Kaliber“ gehabt, bei denen es anders „abgegangen“ sei. Gegen Ende der gemeinsamen Zeit sei der Angeklagte dann etwas rebellischer geworden und habe sich, insbesondere was die nächtliche Anwesenheit betreffe, nicht mehr an die Regeln gehalten. Auch dies dürfe man nach der Einschätzung des Zeugen aber nicht überbewerten; er habe vielmehr die Mutmaßung gehabt, der Angeklagte habe mit solchen Übertretungen bewusst darauf hingearbeitet, in eine eigene Wohnung umziehen zu dürfen.
- 1113
Die Zeugin AL gab im Einklang hiermit an, ihr sei der Angeklagte nach ihrer Erinnerung von den Kollegen der Wohngruppe als recht diskussionsfreudig angekündigt worden. In der von ihr betreuten Einrichtung habe der Angeklagte die Regeln aber weitgehend eingehalten und das Betreuungsverhältnis sei weder problematisch noch schwierig gewesen. Der Angeklagte sei höflich, freundlich und zuvorkommend gewesen. Aggressiv oder impulsiv habe sie ihn nie erlebt. Nach ihrem Eindruck habe es dem Angeklagten geholfen, dass die Regeln nicht mehr so eng wie in der Wohngruppe gestrickt gewesen seien, und er in der neuen Einrichtung mehr Freiheiten gehabt habe.
- 1114
Auch die Lehrerinnen der Abendschule von HH gaben - wie dargelegt - übereinstimmend an, den Angeklagten niemals aggressiv wahrgenommen zu haben.
- 1115
Dies deckte sich überdies mit den Angaben der Zeugen MM und QF und wurde auch vom Zeugen WB bestätigt, wobei dessen Schilderung, den Angeklagten niemals unhöflich oder aggressiv erlebt zu haben, umso bedeutsamer erscheint, weil der Zeuge einräumte, selbst einmal laut geworden zu sein, als der Angeklagte ihn von seinem Glauben zu überzeugen versuchte.
- 1116
Hinweise auf ein Aggressionspotential des Angeklagten ergaben sich demgegenüber aus den Angaben der beiden Zeuginnen NS und IW:
- 1117
Die Zeugin NS schilderte, ihr Verhältnis zur Familie A habe sich im Jahr 2023 verschlechtert. Sie habe sich Anfang des Jahres 2023 von ihrem damaligen Freund getrennt und dann für einige Zeit einen etwas ausschweifenderen Lebenswandel geführt, worauf die Zeugin FA sie als „Schlampe“ und „Dorfmatratze“ beleidigt habe und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollte. Ungefähr im Sommer 2023 habe auch der Angeklagte ihr einmal den Zutritt zum Aufzug verwehren wollen, was sie sich damals damit erklärt habe, dass er mit ihr aus religiösen Gründen nicht in derselben Aufzugskabine habe mitfahren wollen. Sie sei trotzdem in den Aufzug eingestiegen und habe ihm gesagt, er könne ja die Treppe nehmen. Der Angeklagte sei dann zwar sichtlich „angepisst“, aber nicht wirklich aggressiv gewesen und sie habe in dem Moment auch keine Angst vor ihm gehabt.
- 1118
Zu einer bedrohlicheren Auseinandersetzung sei es dann im Dezember 2023 gekommen. Dem sei vorangegangen, dass die Zeugin sich mit ihrer Familie gegen Mitte oder Ende November 2023 bei IKEA in MN aufgehalten habe. Dort seien sie zufällig auf den Angeklagten und dessen Ehefrau getroffen. Die Tochter der Zeugin habe an diesem Tag mit dem Mobiltelefon der Zeugin Fotos gemacht und auf einem dieser Fotos seien offenbar auch der Angeklagte und dessen Ehefrau zu sehen gewesen. Bilder von dem IKEA-Aufenthalt habe die Zeugin dann entweder in ihren WhatsApp-Status eingestellt oder AW, der Halbschwester der Zeugin FA, übersandt. Auf diese Weise habe der Angeklagte wohl Kenntnis von den Fotografien erlangt. Dieser habe die Zeugin dann bei einem zufälligen Aufeinandertreffen im Flur des Gebäudes X-Straße angesprochen und aufgefordert, das Bild seiner Frau zu löschen. Sie, die Zeugin NS, habe zuerst gar nicht verstanden, wovon der Angeklagte rede, und beteuert, kein Foto von der Zeugin FA gemacht zu haben. Sie habe ihm vorgeschlagen, er könne in ihrem Mobiltelefon nachschauen und sie lösche, falls es ein solches Foto gebe, diese Aufnahme, wenn er dies wolle. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass alles gut sei, und es sei damit eigentlich erledigt gewesen. Allerdings habe dann die Zeugin FA begonnen, die Zeugin NS wieder zu beleidigen und als „Schlampe“ zu bezeichnen. Sie, die Zeugin NS, habe die Zeugin FA dann ebenfalls beleidigt, worauf der Ehemann der Zeugin NS dazwischen gegangen sei und die beiden Frauen aufgefordert habe, sich zu beruhigen und getrennter Wege zu gehen. Hierauf sei der Angeklagte „hochgegangen“, habe sich mit „Nasenspitze zu Nasenspitze“ vor ihren Mann gestellt und ihm gesagt, dass er nicht dazwischenreden solle. Der Angeklagte habe den Eindruck gemacht, als ob er auf den Ehemann der Zeugin jeden Moment einschlagen und ihm eine Kopfnuss versetzen werde. Dann seien sie auseinandergegangen, aber der Angeklagte habe ihr, der Zeugin NS, noch gedroht, er werde sie eines Nachts bei Nacht und Nebel draußen „kaschen“. Er sei hochgradig aggressiv gewesen und sie habe in diesem Moment wirklich Angst vor ihm gehabt und vorgehabt, die Polizei zu verständigen. Dann habe sie aber AW von dem Vorfall berichtet und diese habe sie gebeten, keine Anzeige zu erstatten, weil der Angeklagte unberechenbar sei.
- 1119
Diese Darstellung der Zeugin NS wurde von der Zeugin FA in weiten Teilen bestätigt. So gab auch diese Zeugin an, ihr sei bekannt geworden, dass die Zeugin NS Fotos von ihr gemacht und weiterverschickt habe, was sie nicht gewollt habe. Die Zeugin FA machte hierbei keinen Hehl daraus, dass sie der Zeugin NS, die „ihre Männer […] wie Unterhosen“ wechsle und deren Kinder „beim Jugendamt“ bekannt seien, wenig Sympathie entgegenbrachte. Sie schilderte ebenfalls übereinstimmend, der Angeklagte habe die Zeugin NS kurz nach dem IKEA-Besuch auf die Bilder angesprochen und deren Löschung verlangt, worauf es zu einem Streit zwischen den beiden Zeuginnen FA und NS und zu gegenseitigen, lautstarken Beleidigungen gekommen sei. Der Freund von NS habe sich ebenfalls eingemischt und versucht, die Zeugin FA einzuschüchtern, dass sie leise sein solle. Hierauf sei der Angeklagte dazwischen gegangen und habe gesagt, „Wenn die Frauen reden, bist du leise!“. Dass der Angeklagte der Zeugin NS zudem gedroht habe, sie eines Tages bei Nacht und Nebel draußen zu erwischen, sei aber unzutreffend. „Nacht und Nebel“ sei ein Ausdruck, den der Angeklagte so gar nicht verwenden würde.
- 1120
Auch der Angeklagte selbst hat gegenüber dem Sachverständigen Prof. JF von der Auseinandersetzung mit der Zeugin NS berichtet, wie der Sachverständige darlegte. Der Angeklagte schilderte, die Zeugin NS habe einfach ein Bild von seiner schwangeren Frau gemacht und dieses weiterversandt, ohne zuvor zu fragen. Als er, der Angeklagte, die Zeugin später getroffen habe, habe er sie um die Löschung des Bildes gebeten, diese habe aber abgestritten, dass ein solches Bild vorhanden sei. Als hierauf der Freund der Zeugin NS etwas zur Ehefrau des Angeklagten gesagt habe, habe er, der Angeklagte, zu ihm gesagt, er solle „die Fresse halten“. Die Zeugin NS habe noch ausgerufen, „Schlagt euch doch!“, worauf man auseinandergegangen sei.
- 1121
Der Senat erachtete die Angaben der Zeugin NS im Wesentlichen für glaubhaft. Diese brachte dem Angeklagten zwar ersichtlich nur wenig Sympathie entgegen. Ihre Schilderungen wirkten aber sehr plastisch und authentisch. Auch entstand nicht der Eindruck, die Zeugin wolle den Angeklagten gezielt und über Gebühr belasten. So gab sie an, er habe sie zunächst durchaus höflich darum gebeten, das Foto seiner Ehefrau zu löschen, und der Vorgang sei eigentlich schon erledigt gewesen, bevor dann die Zeugin FA begonnen habe, die Zeugin zu beleidigen. Dagegen, dass die Zeugin den Vorfall hochspielen wollte, sprachen ihre Angaben, man könne diesen Vorgang und das Verhalten des Angeklagten in ..., das sie in einem Videofilm gesehen habe, überhaupt nicht miteinander vergleichen. Beim Aufeinandertreffen im Hausflur sei er nur kurz „hochgegangen“, dagegen sei das in ... ein „anderes Ding“ mit „zwei, drei Schippen mehr“ gewesen. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin sprach zudem, dass sie ohne Umschweife einräumte, ihrerseits die Zeugin FA ebenfalls beleidigt und im Jahr 2023 zeitweilig einen etwas freizügigeren Lebensstil gepflegt zu haben.
- 1122
Überdies fanden die Bekundungen der Zeugin NS im Wesentlichen Stütze in den Angaben der Zeugin FA und des Angeklagten, die die Auseinandersetzung in wesentlichen Teilen identisch schilderten. Ein maßgeblicher Unterschied bestand in den Darstellungen letztlich insoweit, ob der Angeklagte am Ende des Streits der Zeugin NS noch gedroht hat. Insoweit konnte sich der Senat von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin NS letztlich nicht überzeugen, denn der Hinweis der Zeugin FA, die Formulierung „bei Nacht und Nebel“ entspreche überhaupt nicht dem Sprachgebrauch ihres Ehemannes, wirkte in Anbetracht dessen, dass es sich beim Angeklagten nicht um einen deutschen Muttersprachler handelt, durchaus einleuchtend.
- 1123
Dass der Angeklagte ihr gegenüber aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei, berichtete auch die Zeugin IW.
- 1124
Diese Zeugin lebt im Gebäude X-Straße in HH, dem damaligen Wohnhaus auch des Angeklagten. Sie schilderte, sie sei am 3. Oktober 2023 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit ihrem Pkw nach Hause gefahren. Um in die Tiefgarage fahren zu können, habe sie einen Gehweg überqueren müssen. Da dort eine Familie mit einem kleinen Mädchen auf einem Laufroller unterwegs gewesen sei, habe sie angehalten und einige Zeit gewartet. Die Familie sei aber weder weitergegangen, noch hätten die Eltern das kleine Mädchen festgehalten, worauf sie ganz langsam über den Gehsteig gefahren sei. Dabei sei ihr eingefallen, dass sie am nächsten Morgen ganz früh losfahren wollte und es deshalb geschickter sei, das Fahrzeug außerhalb der Tiefgarage abzustellen. Sie habe deshalb gewendet und sei langsam zurückgefahren, worauf der Angeklagte auf sie zugelaufen sei und ihr zu erkennen gegeben habe, sie solle anhalten und die Fensterscheibe herunterlassen. Das habe sie gemacht und der Angeklagte habe zu ihr gesagt, sie habe beinahe sein Kind „totgefahren“. Er habe das nicht laut, aber schon „scharf“ gesagt und sie habe große Angst gehabt, weil sie nicht gewusst habe, was er vorhabe. Sie habe dann erwidert: „Ich glaub´, es geht langsam los! Ich stand! Normalerweise hält man sein Kind fest!“ Da habe ihr der Angeklagte unvermittelt ins Gesicht gespuckt, so dass ihr der Speichel an der linken Wange heruntergelaufen sei. Daraufhin sei er wieder zu seiner Familie zurückgegangen. Der Ehemann der Zeugin habe gesagt, dass sie die Polizei rufen sollten, aber sie habe das nicht gewollt. Sie habe gesagt, dann könnten sie auch gleich ausziehen.
- 1125
Die Zeugin IW gab weiter an, sie könne das Aussehen des Mannes, der einen Bart gehabt habe, nicht mehr näher beschreiben. Das Mädchen sei ihr aber bekannt gewesen. Wenn es mit seiner Mutter im Hof gewesen sei, habe es immer so schön „Hallo“ gesagt, das präge man sich ein, es sei immer sehr nett gewesen. Die Mutter habe immer ein weißes Kopftuch aufgehabt. Die Familie habe in der Wohnung über dem Zuhause der Zeugin gewohnt. Sie habe dort einmal geklingelt, weil in den betreffenden Räumlichkeiten nachts immer die Waschmaschine gelaufen sei, was die Zeugin und ihren Ehemann beim Schlafen gestört habe. Ihr habe damals ein junger Mann geöffnet und behauptet, die Waschmaschine laufe nicht, worauf sie, die Zeugin, wieder gegangen sei. Außerdem habe sie an der betreffenden Wohnung einmal, wie der Zeugin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage wieder in Erinnerung kam, geklingelt, weil es dort sehr laut gewesen sei. Darauf habe die Frau mit dem Kopftuch die Türe geöffnet und ihr sehr freundlich gesagt, sie hätten Besuch und die Kinder würden herumspringen, aber der Lärm werde jetzt abgestellt. Die Zeugin IW gab weiter an, dass sie den Mann, der sie angespuckt habe, einen Tag später, also am 4. Oktober 2023, wiedergesehen habe, als er mit dem Kind auf dem Spielplatz gewesen sei. Das Kind habe wieder das Laufrad gehabt. Da habe sie ihn an dem kleinen Kind wiedererkannt und zu ihrem Mann gesagt, „Das ist er wirklich!“.
- 1126
Der Senat erachtete die Angaben der Zeugin IW, die noch sehr detailliert und sichtlich bewegt über den Vorfall vom 3. Oktober 2023 berichtete, für glaubhaft und hatte auch keinen Zweifel, dass es sich bei dem Mann, über den die Zeugin berichtete, um den Angeklagten handelte.
- 1127
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Angaben der Zeugin IW lückenhaft sind. So schilderte sie, die Polizei habe am 31. Mai 2024 im Gebäude X-Straße eine Nachbarschaftsbefragung durchgeführt; den Namen des Angeklagten habe sie, die Zeugin, damals nicht gekannt. Auch habe sie den unmittelbar über ihr wohnenden Angeklagten auf dem Bild, das ihr bei dieser Gelegenheit von der Polizei gezeigt worden sei, nicht wiedererkannt. Warum sie dennoch schon bei dieser Befragung angeben konnte, es sei der Angeklagte gewesen, der ihr ins Gesicht gespuckt hatte, konnte die Zeugin nicht mehr plausibel erklären. Dies stellt die Angaben der Zeugin IW aber keineswegs in Frage. Die Zeugin war bei ihrer Befragung durch den Senat und die weiteren Verfahrensbeteiligten sichtlich mit der Frage überfordert, wie sie bei der Befragung durch die Polizei bereits eine Verknüpfung zwischen dem Angeklagten, nach dem die Polizei fragte, und der Person, die sie angespuckt hatte, herstellen konnte. Es liegt aber ausgesprochen nahe, dass die Polizeibeamten der Zeugin, als diese weder mit dem Namen noch mit dem Bild des Angeklagten etwas anzufangen wusste, mitteilten, in welcher Wohnung diese Person wohnte, und die Zeugin aufgrund dieser Information die Verbindung zu dem Geschehen vom 3. Oktober 2023 herstellen konnte. Für die Richtigkeit der Zuordnung des Angeklagten zum Vorfall vom 3. Oktober 2023 durch die Zeugin IW spricht nämlich, dass auch die weiteren, von der Zeugin geschilderten Einzelheiten auf den Angeklagten zutreffen. Er ist Vater einer kleinen Tochter, die Mutter des Mädchens trägt Kopftuch und das Mädchen benutzt, wie auf den Videoaufnahmen aus dem Aufzug des Gebäudes zu sehen ist, ein kleines Fahrrad. Weiter passt die Darstellung der Zeugin IW zur Beschreibung der Zeugin FA, der Angeklagte sei zuletzt schneller gereizt und wütend geworden und es sei ihr aufgefallen, dass er aggressiver als früher gewesen sei, ohne dass es aber zu Tätlichkeiten des Angeklagten gegen sie oder die Kinder gekommen sei.
- 1128
Auch wenn damit zwei Zeuginnen von einem aggressiven, übergriffigen Verhalten des Angeklagten berichteten, ergeben sich hieraus nach Bewertung des Senats in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für eine in seiner Person verankerte, grundsätzliche Aggressivität und Gewaltbereitschaft. Dabei ist hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der Zeugin NS zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschilderten Streit im Wesentlichen um einen Konflikt zwischen den beiden Zeuginnen NS und FA handelte, an dem sich der Angeklagte nur in zweiter Linie beteiligte. Rückschlüsse auf eine grundsätzlich vorhandene Aggressivität des Angeklagten lässt sein Verhalten in dieser Situation, in der er letztlich seiner Frau bei einer Streitigkeit zur Seite stand, nach Bewertung des Senats daher nicht zu. Mithin steht der anlasslose Übergriff auf die Zeugin IW eher allein und ist - gerade im Hinblick auf die zahlreichen gegenteiligen Zeugenaussagen - nicht geeignet, eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Angeklagten zu belegen.
- 1129
Bei der Prüfung des Hangs ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Taten des Angeklagten zueinander zwar im Verhältnis der Tatmehrheit, aber gleichwohl in einem sehr engen zeitlichen, räumlichen und inneren Zusammenhang stehen. Um einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten annehmen zu können, muss in einem solchen Fall hinzukommen, dass die Taten voneinander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder für sich als eine der erforderlichen Symptomtaten gewertet werden können und jeweils als selbständige Grundlage für die Prognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 458/01 - juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 StR 156/10 - juris Rn. 23; vgl. auch Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 66 Rn. 87 und 132; Drenkhahn/Morgenstern in MüKo StGB, 4. Aufl., § 66 Rn. 151 und 184).
- 1130
Daran fehlt es vorliegend. Obwohl von sechs tatmehrheitlichen Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen ist, lässt sich das Tatgeschehen in Anbetracht des sehr engen Zusammenhangs nicht in mehrere voneinander trennbare Lebenssachverhalte aufteilen, in denen sich ein Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten jeweils selbständig manifestiert hat. Insbesondere reicht der Umstand, dass der Angeklagte von den Zeugen JL und PZ vorübergehend am Boden festgehalten werden konnte und seinen Angriff fortsetzte, als er sich wegen des Eingreifens des Zeugen TH aus dieser Fixierung lösen konnte, nach Bewertung des Senats nicht aus, um eine wesentliche Zäsur des Tatgeschehens und eine Aufteilung in zwei Lebenssachverhalte annehmen zu können.
- 1131
Der Senat folgt auch insoweit dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. JF. Dieser führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne in dem Umstand, dass der Angeklagte seinen Angriff nach der Fixierung fortsetzte, dann eine relevante Zäsur gesehen werden, wenn sich der Angeklagte hierzu aufgrund eines Resümierens entschlossen hätte. Ein solches Resümieren dränge sich aufgrund des Tatgeschehens aber nicht auf. Vielmehr entstehe aus den Videoaufzeichnungen der Tat der Eindruck, der Angeklagte habe einfach „weitergemacht“, sobald er nicht mehr festgehalten worden sei.
- 1132
Diese Einschätzung teilt der Senat. In Anbetracht der Dynamik des Tatgeschehens und der kurzen Phase, während der der Angeklagte am Boden fixiert werden konnte, drängt es sich gerade nicht auf, dass sich der Angeklagte erst aufgrund einer neuen Bewertung der Tatsituation zu einer Fortsetzung seines Angriffs entschloss, als die Zeugen JL und PZ von ihm ablassen mussten. Hiergegen spricht insbesondere auch, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, seinen Angriff solange fortzusetzen, bis er von der Polizei erschossen wurde und sein Ziel des Märtyrertodes erreichte. Dann bestand für den Angeklagten in dem Moment, in dem er sich aus der Fixierung lösen konnte, kein Anlass, seinen Tatplan nochmals zu hinterfragen.
- 1133
Nimmt man all dies zusammen, folgt der Senat der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach sich ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beim Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt.
- 1134
b) Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB
- 1135
Der Senat hat in Ausübung seines nach § 66a Abs.1 StGB eingeräumten Ermessens davon abgesehen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift vorzubehalten.
- 1136
aa) Vorliegen der Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 StGB
- 1137
Die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 StGB sind erfüllt. Dies gilt nicht nur für die formellen, sondern auch für die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift: Eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten lässt sich zwar, wie eben dargelegt, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die tief in der Persönlichkeit verwurzelten radikal-islamistischen Überzeugungen des Angeklagten lassen das Vorliegen eines Hangs zu erheblichen Straftaten und eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten nach der Bewertung des Senats aber als wahrscheinlich im Sinne des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB erscheinen.
- 1138
bb) Ermessensausübung
- 1139
Der Senat übt sein ihm damit nach § 66a Abs. 1 StGB eingeräumtes Ermessen dahin aus, dass vom Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wird.
- 1140
Ob neben lebenslanger Freiheitsstrafe auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet wird, ist aufgrund einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände zu entscheiden. Hierbei ist dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 66a Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen. Die kumulative Anordnung der Maßregel muss auch im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Neben der Prüfung, ob der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann, sind auch die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs in Blick zu nehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, wie sich die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung bereits während des Strafvollzugs belastend oder begünstigend für den Angeklagten auswirkt (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18 - juris Rn. 23 und 27 f.).
- 1141
Eine Abwägung dieser Umstände ergibt vorliegend, dass vom Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen ist. Hierbei hat sich der Senat vor allem von folgenden Erwägungen leiten lassen:
- 1142
Der Sicherungszweck, der mit der Maßregel verfolgt werden könnte, lässt sich vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreichen. Denn es ist, da ein für die Allgemeinheit gefährlicher Täter im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe verbleibt, vorliegend kaum denkbar, dass zu gegebener Zeit eine Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe verantwortet werden kann, aber die Prüfung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB dennoch die hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten mit der Folge ergeben wird, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzuordnen sein wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18 - juris Rn. 20).
- 1143
Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass sich aus der Anordnung des Vorbehalts für den Angeklagten ein gerichtlich effektiv durchsetzbarer Anspruch auf eine intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung nach § 66c Abs. 2 StGB ergeben würde. Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. JF ist eine solche Behandlung des Angeklagten sinnvoll. Dass die narzisstischen Persönlichkeitszüge des Angeklagten auch ohne Behandlung einfach verlorengehen könnten, sei trotz des jungen Lebensalters des Angeklagten erfahrungsgemäß nicht mehr zu erwarten. Solche Persönlichkeitszüge seien auch ein klassisches Thema für eine sozialtherapeutische Behandlung, bei der der Angeklagte Strategien erlernen könne, um nicht in erneute Krisen zu gelangen. Erfolgsaussichten habe eine solche Behandlung zwar nur, wenn der Angeklagte hierzu auch tatsächlich motiviert sei; hiervon sei nach dem Eindruck des Sachverständigen aus den Explorationsgesprächen aber auszugehen. Allerdings werde die Behandlung auch für den Therapeuten herausfordernd sein, da der Angeklagte feine Antennen dafür besitze, was sein Gegenüber von ihm wolle, und daher die Gefahr bestehe, dass er dem Therapeuten lediglich das Gefühl vermittle, die Behandlung verlaufe sehr positiv, ohne sich tatsächlich in den Stellen zu öffnen, an denen dies für ihn unangenehm sei. Es brauche deshalb einen Behandler, der über ein gutes Handwerkszeug verfüge und dieses Risiko im Blick habe. Was die islamistische Radikalisierung des Angeklagten betreffe, sei eine Behandlung hingegen schwierig, nachdem der Angeklagte behaupte, sein radikales Gedankengut bereits abgelegt zu haben. Trotzdem sei es aber sinnvoll, wenn der Angeklagte darüber reflektiere, welche Gefahren von seiner Religiosität ausgehen könnten.
- 1144
Diesen Vorteilen eines durchsetzbaren Anspruchs auf eine intensive Behandlung steht nach der Auffassung des Senats aber das Risiko gegenüber, der Angeklagte könnte gerade wegen der ihm drohenden Anordnung der Sicherungsverwahrung weniger bereit sein, an seiner Resozialisierung mitzuwirken. Denn der Angeklagte könnte die Gefahr sehen, dass ein offenes Bekenntnis zu einer nach wie vor bestehenden erheblichen Radikalisierung schon lange vor einer möglichen Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung führen könnte. Weil aber eine erfolgversprechende Behandlung des Angeklagten nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen insbesondere dessen Motivation zu einer offenen Mitarbeit voraussetzt, könnte sich die Anordnung des Vorbehalts mithin geradezu kontraproduktiv auswirken und einer erfolgreichen Resozialisierung des Angeklagten entgegenstehen.
- 1145
Nimmt man den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 66a Abs. 1 StGB hinzu, überwiegen nach der Bewertung des Senats insgesamt die Gesichtspunkte, die gegen die kumulative Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und vorbehaltener Sicherungsverwahrung sprechen. Der Senat hat daher von einer entsprechenden Anordnung abgesehen.
- 1146
VI. Kostenentscheidung
- 1147
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Sonstiger Langtext
Inhalt
I. Zur Person
II. Zur Sache
1. Radikalisierung des Angeklagten und Entstehung des Tatentschlusses
2. Auswahl des Anschlagszieles und Pläne zur Durchführung des Anschlags
3. Tatvorbereitungen
4. Anreise nach Mannheim und letzte Aktivitäten vor dem Angriff
5. Tatgeschehen
6. Weitere Tatfolgen und Nachtatgeschehen
a) MS
b) MH
c) KS
d) JL
e) PZ
f) Angeklagter
g) Internetreaktionen
h) Vergleich mit dem Zeugen PZ
III. Beweiswürdigung
1. Einlassungen des Angeklagten
a) Einlassung in der Hauptverhandlung
aa) Religiosität
bb) Telegram
cc) Entstehung des Tatentschlusses
dd) Tatplan
ee) Tatvorbereitungen
ff) Tatgeschehen
(a) Erster Angriff auf MS
(b) Angriff auf KS und MH
(c) Zweiter Angriff gegen MS
(d) Angriff auf PZ und JL
(e) Angriff auf PHK RL
(f) Beendigung des Tatgeschehens
gg) Nachtatgeschehen
hh) Bewertung der Tat
ii) Letztes Wort
b) Ermittlungsverfahren
c) Äußerungen in der Justizvollzugsanstalt
aa) Gespräche mit der Zeugin ML
bb) Gespräch mit dem Zeugen FEA
d) Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen
2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
3. Zur Radikalisierung und zur Entstehung des Tatentschlusses
a) Religiosität des Angeklagten
aa) Einlassung des Angeklagten
bb) Zeugenaussagen
(a) Zeuge TK
(b) Zeugin AL
(c) Zeugin FA
(d) Zeuge QF
(e) Zeuge MR
(f) Zeuge WB
(g) Zeuge MM
(h) MG
(i) SR
(j) Zeugin ML
(k) Zeuge KF
(l) Zeuge RG
cc) Beurlaubungsantrag des Angeklagten
dd) Religiosität der FA und ihrer Herkunftsfamilie
b) Auswertung des Telegram-Accounts des Angeklagten
aa) Erhebung der Chatinhalte
bb) Zuordnung der Chats zum Angeklagten
cc) Übersetzung und islamwissenschaftliche Bewertung der Chatinhalte
dd) Chatinhalte
(a) „Saved messages“
(b) Chat mit „Ahmad“
(c) Chat mit „SY“
(d) Telegram-Kanäle
(e) Chat Nr. 93
(f) Chat mit „SB“
(g) Chat Nr. 87
(h) Chat Nr. 85
(i) Chat Nr. 83
(j) Chat mit „Abu Muhammad al Afghani“
(k) Chat mit „Abu Muslim“
(l) Chat mit „O R“
c) Änderung des äußeren Erscheinungsbildes
4. Zur Auswahl des Anschlagsziels und zur Planung des Anschlags
a) Auswahl von MS und der Kundgebung der BPE
b) Auswahl der Kundgebung vom 31. Mai 2024
c) Feststellungen zu MS
d) Feststellungen zur BPE
aa) Allgemeine Feststellungen
bb) Islamkritische Ausrichtung der BPE
cc) Kritische Reaktionen der Zuhörer bei den Veranstaltungen der BPE
d) Zur Anschlagsplanung des Angeklagten
aa) Größtmöglicher Schaden als Ziel
bb) Polizeibeamte als Anschlagsziel
cc) Märtyrertod als weiteres Ziel des Angeklagten
5. Zu den Tatvorbereitungen
a) Bestellung der Tatwaffen
b) Änderung des äußeren Erscheinungsbildes
c) Wechsel des Mobiltelefons
d) Abschiedsnachricht an die Mutter
6. Anreise nach Mannheim und letzte Aktivitäten vor dem Angriff
a) Anreise
b) Mitgeführte Gegenstände
c) Abspielen der Audionachricht des „O R“
d) Anrufversuch bei „Abu Muhammad Al Afghani“
e) Löschen der Telegram-App und Entfernen der SIM-Karte
f) Aufenthalt am Stand der BPE
g) Fertigen von Lichtbildern
h) Anschauen von Bildern der Tochter
i) Anwesende am Tatort
7. Tatgeschehen
a) Einleitung
b) Beginn des Angriffs und Arglosigkeit des Zeugen MS
c) Erste Messerstiche gegen den Zeugen MS
aa) Objektiver Tatablauf
bb) Tötungsvorsatz
d) Messerstiche gegen den Zeugen MH
aa) Objektiver Tatablauf
bb) Kein Tötungsvorsatz
cc) Aus Sicht des Angeklagten offener Geschehensablauf
e) Angriff auf den Zeugen KS
aa) Objektiver Tatablauf
bb) Tötungsvorsatz
cc) Keine Vorstellung zur Beendigung und keine Aufgabe der Tat
f) Erneuter Angriff auf den Zeugen MS
aa) Objektiver Tatablauf
bb) Tötungsvorsatz
cc) Keine Aufgabe der Tat
g) Fixierung des Angeklagten und Angriff auf den Zeugen PZ
aa) Objektiver Tatablauf
(a) Fixierung des Angeklagten
(b) Eingreifen des Zeugen TH
(c) Angriff auf den Zeugen PZ
bb) Tötungsvorsatz
cc) Keine Aufgabe der Tat
h) Angriff auf den Zeugen JL
aa) Objektiver Tatablauf
bb) Tötungsvorsatz
cc) Tötungsmotiv
dd) Keine Vorstellung zur Beendigung und keine Aufgabe der Tat
i) Angriff auf den Geschädigten PHK RL
aa) Objektiver Tatablauf
bb) Verletzungen und Todesursächlichkeit
(a) Sachverständige AT
(b) Zeuge Prof. Dr. NE
(c) Sachverständiger MB
cc) Zur Arglosigkeit des Geschädigten PHK RL
dd) Tötungsvorsatz
ee) Tötungsmotiv
j) Beendigung des Tatgeschehens
8. Nachtatgeschehen
a) Zeuge MS
b) Zeuge MH
c) Zeuge KS
d) Zeuge JL
e) Zeuge PZ
f) Angeklagter
g) Internetreaktionen
IV. Rechtliche Würdigung
1. Übersicht
2. Mord zum Nachteil des PHK RL
3. Versuchter Mord zum Nachteil des Zeugen MS
4. Versuchter Mord zum Nachteil der Zeugen KS, PZ und JL
5. Gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen MH
a) Kein unmittelbares Ansetzen zur Tötung des Zeugen MH
b) Zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
6. Zu den Konkurrenzen
V. Rechtsfolgenentscheidung
1. Strafrahmen
a) Übersicht
b) Keine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
aa) Krankhafte seelische Störung
bb) Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
cc) Schwere andere seelische Störung
c) Kein minderschwerer Fall nach § 224 Abs. 1 StGB
2. Bemessung der Einzelstrafen
a) Tat zum Nachteil von PHK RL
b) Weitere Einzelstrafen
3. Gesamtstrafe
4. Besondere Schwere der Schuld
5. Keine Maßregeln nach §§ 66, 66a StGB
a) Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB
aa) Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JF
bb) Kein feststellbarer Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB
b) Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB
aa) Vorliegen der Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 StGB
bb) Ermessensausübung
VI. Kostenentscheidung
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Referenzen
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- 1 StR 92/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 531/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 274/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 491/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 434/94 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 StR 571/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 284/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 59/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 424/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 157/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 341/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 59/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 180/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 StR 408/18 1x (nicht zugeordnet)
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