Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 Sch 7/25
Tenor
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin für die Prozesskosten eine Sicherheit iHv 66.000 € bis spätestens am 10.02.2026 zu leisten.
Gründe
I.
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Die in R. [Deutschland] ansässige Antragsgegnerin beantragt, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Antragstellerin binnen einer zu bestimmenden Frist aufzugeben, wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, nachdem diese einen Antrag auf Aufhebung eines am 21.07.2025 in S. ergangenen Schiedsspruchs gestellt hat.
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1. Die Antragstellerin ist ein nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate gegründetes Unternehmen mit Sitz in R. K.. Sie ist im Technologiesektor tätig und auf die Entwicklung von softwarebasierten Positionierungstechnologien spezialisiert, insbesondere auf die Entwicklung von 3D-Ortungssystemen. Die Antragsgegnerin ist spezialisiert auf die Entwicklung und Vermarktung von mikroelektromechanischen Systemen, Sensoren und Lösungen, die unter anderem in Smartphones oder Tablets verbaut werden.
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Am 18.10.2019 schlossen die Parteien ein Asset Purchase Agreement (nachfolgend: „APA“) über den Verkauf einer von der Antragstellerin entwickelten Ortungssoftware an die Antragsgegnerin. Die Software bestand aus zwei unterschiedlichen Komponenten (IP und CP), die beide zum Zeitpunkt des Abschlusses des APA noch nicht zur Marktreife entwickelt worden waren. Um dem damit einhergehenden Risiko im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg der Software für die Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, sah das APA vor, dass bei Vollzug des Vertrages zunächst ein Kaufpreis in Höhe von 1 Mio. € zu zahlen war. Weitere Kaufpreiszahlungen sollten nur dann fällig werden, wenn bestimmte Bedingungen („Milestones“) wie beispielsweise ein späterer Markterfolg eintreten würden. Beim Eintritt aller Bedingungen sollte der Kaufpreis 5 Mio. € betragen.
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2. Die Antragstellerin hat im nach Maßgabe der DIS-Schiedsgerichtsordnung in der Fassung von 2018 durchgeführten Schiedsverfahren von der Antragsgegnerin Zahlung von 3.953.023 € (1,3 Mio. €, 2,5 Mio. €, 28.023 €, 125.000 €) zuzüglich Zinsen verlangt, weil die Antragsgegnerin verhindert habe, dass der Markterfolg eingetreten sei. Mit Schiedsspruch („Final Award“) vom 21.07.2025 hat das Schiedsgericht die Schiedsklage abgewiesen und angeordnet, dass die Antragstellerin ihre eigenen Verfahrenskosten zu tragen und der Antragsgegnerin an Verfahrenskosten 289.469,31 € sowie weitere 59.660,49 €, jeweils zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Schiedsspruchs („running from the date of the notification of the Award“), zu zahlen hat.
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3. Mit am 22.10.2025 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, den ihr am 24.07.2025 im Original zugegangenen Schiedsspruch vom 21.07.2025 aufzuheben, da das Schiedsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Den Streitwert hat sie darin mit 3.900.000 € angegeben.
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4. Die Antragsgegnerin, der der Senat eine Erwiderungsfrist bis zum 20.11.2025 gesetzt hat, hat mit am 19.11.2025 eingegangenem Schriftsatz beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, wegen ihrer Prozesskosten innerhalb einer festzusetzenden Frist Sicherheit iHv 98.607,60 € zu leisten. § 110 ZPO sei auf Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO anwendbar. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Der Streitwert der Aufhebungsklage belaufe sich ausweislich des Aufhebungsantrags auf 3.900.000 €. Damit ergäben sich für die erste Instanz eine Verfahrensgebühr iHv 20.347,60 € und eine Terminsgebühr iHv 18.782,40 €. Für die zweite Instanz vor dem Bundesgerichtshof könnten eine Verfahrensgebühr iHv 35.999,60 € und, falls es zu einer mündlichen Verhandlung komme, eine Terminsgebühr iHv von 23.478 € anfallen. Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 hat die Antragsgegnerin ihre Ansicht weiter begründet. Die Verfahrensbeteiligten stünden sich im Aufhebungsverfahren wie Kläger und Beklagter gegenüber. Zudem entspreche die Anwendung des § 110 ZPO auf Aufhebungsverfahren dem Sinn und Zweck der Norm.
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5. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zurückzuweisen und den Gegenstandswert auf 349.129,81 € festzusetzen.
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a) Der Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit sei bereits nicht statthaft, da die §§ 110 ff. ZPO auf isolierte Aufhebungsverfahren nicht anwendbar seien.
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Der Bundesgerichtshof habe diese Frage bei isolierten Aufhebungsverfahren bislang noch nicht entschieden, sondern nur bei Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22) oder bei im Rahmen eines solchen Verfahrens widerklagend erhobenem Aufhebungsantrag (BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 21/21). Im isolierten Aufhebungsverfahren stünden sich die Parteien nicht als „Kläger“ und „Beklagter“ prozessual gegenüber, sondern als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. Anders als das Vollstreckbarerklärungsverfahren ziele das Aufhebungsverfahren darauf ab, im Wege der Kontrolle des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht den status quo ante wiederherzustellen. Erst recht gelte dies für Aufhebungsverfahren, die sich gegen einen klageabweisenden Schiedsspruch richteten. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren solle dagegen einer schiedsrichterlichen Entscheidung zur Durchsetzung verholfen werden.
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Der Bundesgerichtshof betone zudem, dass internationalen Schiedsverfahren häufig hohe Streitwerte zugrunde lägen, die in einem Aufhebungsverfahren zu hohen streitwertabhängigen Anwaltskosten der Antragsgegnerin führten und ein besonderes Interesse an der Sicherung der Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs begründeten. Dies sei im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Schiedsspruchs, der die Schiedsklage abgewiesen und lediglich eine Kostentragungspflicht der Verfahrenskosten zum Gegenstand habe, gerade nicht der Fall.
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Abgesehen davon dürfe der Erfolg des Aufhebungsantrags nicht indirekt von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit abhängig gemacht werden, da das Verfahren sonst unzumutbar erschwert werde. Hätte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die Antragstellerin daraufhin einen Aufhebungs(gegen)antrag gestellt, wäre zu Lasten der Antragstellerin wegen der formalisierten Betrachtung der Parteirollen keine Prozesskostensicherheit analog § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzugeben gewesen. Eine solche formale Betrachtungsweise widerspreche dem initialen Gedanken einer analogen Anwendung aufgrund des Sinns und Zwecks der Vorschrift. Die Privilegierung des § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eröffne der im Schiedsverfahren erfolgreichen Partei die Möglichkeit, zunächst die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO abzuwarten und zu sehen, ob die andere Partei die Aufhebung des Schiedsspruchs beantrage, um so der etwaigen Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit zu entgehen. Die Anwendbarkeit des § 110 ZPO hiervon abhängig zu machen, erscheine willkürlich. Denn diese Möglichkeit habe die im Schiedsverfahren unterlegene Partei nicht.
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Schließlich habe bereits das Schiedsgericht im Schiedsverfahren den Antrag der Antragsgegnerin auf Leistung einer Prozesskostensicherheit abgelehnt gehabt. Zwar prüften staatliche Gerichte die Voraussetzungen einer zu leistenden Prozesskostensicherheit eigenständig. Insbesondere in internationalen Schiedsverfahren sei es jedoch nicht stringent, eine abweichende Beurteilung hiervon vorzunehmen.
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b) Jedenfalls habe die Antragstellerin keine Sicherheit in beantragter Höhe zu leisten.
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Der Gegenstandswert bemesse sich gemäß § 3 ZPO nach dem Angreiferinteresse. Dieses Interesse der Antragstellerin bestehe darin, von den ihr durch den Schiedsspruch auferlegten Leistungen ohne Zinsen und Kosten freizuwerden. Das Schiedsgericht habe die Antragstellerin zur Zahlung von 349.129,81 € (289.469,31 € + 59.660,50 €) verurteilt. Dieser Betrag stelle das primäre Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Schiedsspruchs dar. Das Prinzip des Angreiferinteresses gelte unabhängig von der hypothetischen Frage, was die Partei, die einen Aufhebungsantrag stelle, bei einer daraufhin erfolgreichen Schiedsklage an wirtschaftlichem Erfolg erwarten könne. Denn das erfolgreiche Aufhebungsverfahren führe nicht zum Erfolg der Schiedsklage, sondern nur zur Aufhebung des Schiedsspruchs und Verweisung an ein anderes Schiedsgericht. Die Antragstellerin werde dadurch nur von den ihr durch den Schiedsspruch auferlegten Leistungen „frei“. Dem stehe auch die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung nicht entgegen. Denn das OLG München habe im Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19 bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Aufhebungsverfahren berücksichtigt, dass die dortige Antragstellerin im laufenden Verfahren ihre Ansprüche reduziert habe.
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Zudem sei die Höhe der festzusetzenden Sicherheit auf die Kosten der ersten Instanz zu beschränken. Dies habe jüngst das OLG Köln im Zwischenurteil vom 06.06.2024 - 8 U 13/23 unter Rückgriff auf die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bestätigt. Das Recht der Antragstellerin, die Aufhebung eines Schiedsspruchs zu erwirken, dürfe nicht durch die §§ 110 ff. ZPO eingeschränkt werden. Vielmehr solle die Pflicht zur Erbringung einer Sicherheit in das Recht, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen, so wenig wie möglich eingreifen und keine abschreckende Wirkung entfalten. Eine Sicherheitsleistung, die von vorneherein alle in Betracht kommenden Instanzen berücksichtige, beeinträchtige die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig. Denn im Falle eines Rechtsmittels könne gegebenenfalls eine Erhöhung der Sicherheit gemäß § 112 Abs. 3 ZPO erfolgen.
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Bei einem Gegenstandswert von 349.129,81 € entstünden der Antragsgegnerin in erster Instanz lediglich Kosten von 7.650 € (1,3 Verfahrensgebühr iHv 3.967,60 €, 1,2 Terminsgebühr iHv 3.662,40 €, Pauschale iHv 20 €).
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6. Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Der Antrag, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (1.), ist zulässig (2.) und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet (3.).
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1. Über den Antrag kann im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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a) Eine mündliche Verhandlung ist hinsichtlich des auf Sicherheitsleistung gerichteten Begehrens der Antragsgegnerin nicht geboten. Zwar sieht § 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine obligatorische mündliche Verhandlung vor, wenn – wie im Streitfall – die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Dies hat aber nur zur Folge, dass über die Aufhebung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Hinsichtlich des Antrags auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit greift demgegenüber § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 128 Abs. 4 ZPO, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 20; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 274).
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b) Das Ermessen nach § 128 Abs. 4 ZPO übt der Senat dahingehend aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht zielführend erscheint. Da lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, zu denen die Parteien ausführlich Stellung genommen haben, kämen die Vorzüge der Mündlichkeit nicht zur Geltung; insbesondere wäre nicht mit einer besseren Klärung und Erledigung der Sache (vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 128 Rn. 20) oder mit einer nach Art und Bedeutung der Angelegenheit und nach der Person der Beteiligten besseren und schnelleren Entscheidung (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 128 Rn. 118) zu rechnen.
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2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere im Aufhebungsverfahren statthaft.
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a) Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Schiedsort in S. gelegen ist. Der Senat ist damit auch für die Entscheidung über den von der Antragsgegnerin im Aufhebungsverfahren gestellten Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zuständig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 21).
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b) Die Antragsgegnerin hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung rechtzeitig erhoben.
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aa) Im Klageverfahren ist die die Zulässigkeit der Klage betreffende verzichtbare Einrede gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache zu erheben, im Falle des schriftlichen Vorverfahrens daher gemäß § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich bereits in der Klageerwiderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 19; vom 16.01.2024 - XI ZR 49/23, juris Rn. 6; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 1059 Rn. 10; BeckOGK-ZPO/Antor, § 110 Rn. 73 f., Stand: 01.09.2025; MünchKomm-ZPO/Schulz, 7. Aufl., § 110 Rn. 37).
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bb) Ob die Einrede im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, was naheliegt, ebenfalls innerhalb der Erwiderungsfrist erhoben werden muss (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 22; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 274), kann dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin hat die Einrede mit am 19.11.2025 eingegangenem Schriftsatz erhoben, und damit innerhalb der bis zum 20.11.2025 laufenden Frist zur Erwiderung auf den Aufhebungsantrag.
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c) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 24 ff.; KG, Beschluss vom 03.01.2023 – 12 Sch 10/22, n.v. [vorgelegt als Anl. K11]; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 10, Stand: 01.09.2025; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 1, Stand: 01.09.2025; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 32 aE; Winter/Sitter in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., § 1059 Rn. 91; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 271 ff.; Ebert, IWRZ 2023, 195, 199 f.; Schmeel, MDR 2023, 683, 687; Palmen, JR 2025, 151 Rn. 25 f.).
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aa) Ausgangspunkt für die Frage der Anwendbarkeit des § 110 ZPO auf das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO ist die das Aufhebungsverfahren regelnde allgemeine Vorschrift des § 1063 ZPO, die für das vor dem Oberlandesgericht zu führende Beschlussverfahren neben dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Anhörung des Gegners (§ 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und den die obligatorische mündliche Verhandlung sowie die Form der Abgabe von Erklärungen betreffenden Vorschriften des § 1063 Abs. 2 Alt. 1 und Abs. 4 ZPO keine Detailregelungen zum gerichtlichen Verfahren beinhaltet. Es gelten daher im Aufhebungsverfahren ergänzend die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 1, Stand: 01.09.2025; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1063 Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1063 Rn. 7; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272; Ebert, IWRZ 2023, 195, 199), zu denen auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der ZPO enthaltene Bestimmung des § 110 ZPO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272)).
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bb) Der Wortlaut des § 110 ZPO, wonach Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten, steht einer Anwendung auf das Aufhebungsverfahren nicht entgegen (vgl. Palmen, JR 2025, 151 Rn. 25). § 110 ZPO ist seinem Wortlaut nach zwar grundsätzlich auf Klageverfahren und darauf zugeschnitten, dass der Ausländer als „Kläger“ auftritt, während er im Aufhebungs- wie im Vollstreckbarerklärungsverfahren als Antragsteller bezeichnet wird. § 110 ZPO ist aber – jedenfalls analog – anwendbar, wenn der Antragsteller einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 9, 11, 14 f.; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 10, Stand: 01.09.2025). Ihrem Wortlaut nach auf Klageverfahren zugeschnittene Normen werden dementsprechend auch andernorts, wie etwa § 269 ZPO belegt (vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf Verfahren nach § 1063 ZPO OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009 - 8 Sch 1/09, juris Rn. 1; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 1063 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger, 10. Aufl., § 1063 Rn. 4), auf Beschlussverfahren wie das Aufhebungsverfahren angewandt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 10).
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cc) Bei dem Aufhebungsverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bei der sich Antragsteller und Antragsgegner der Sache nach wie Kläger und Beklagte gegenüberstehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272). Der Charakter des Verfahrens über die Aufhebung eines Schiedsspruchs entspricht dem eines erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem § 110 ZPO Anwendung findet. Der Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO beinhaltet der Sache nach eine mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vergleichbare Gestaltungsklage, bei der der Antragsteller das Begehren verfolgt, die Wirkungen des Schiedsspruchs, die gemäß § 1055 ZPO denen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils entsprechen, zu beseitigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 12; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 1059 Rn. 10; Ebert, IWRZ 2023, 195, 200; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272). Die Anwendbarkeit des § 110 ZPO auf das Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs stimmt auch damit überein, dass der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens nicht nur formell die antragstellende Partei ist, sondern sich auch der Sache nach in der Rolle eines Klägers befindet, der den Schiedsspruch zu Fall bringen will, während der Antragsgegner als im Schiedsverfahren obsiegende Partei im Aufhebungsverfahren die Rolle eines Beklagten einnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321, juris Rn. 34 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 12).
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dd) Die Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf das Verfahren über einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO ist auch mit dem für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu berücksichtigenden Normzweck vereinbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 26; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 2, Stand: 01.09.2025; Ebert, IWRZ 2023, 195, 200). Die Prozesskostensicherheit dient nach Sinn und Zweck des § 110 ZPO dazu, den Beklagten vor Vollstreckungsschwierigkeiten zu bewahren, die sich bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs im Ausland ergeben können (vgl. BT-Drucks. 13/10871, S. 17; BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 1059 Rn. 10). Gemessen an diesem Normzweck ist die Anwendung des § 110 ZPO im Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs geboten, ohne dass dem Besonderheiten des Aufhebungsverfahrens entgegenstehen. Die Leistung einer Prozesskostensicherheit ist in einem Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet und zweckmäßig, um die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs eines Antragsgegners gegen den im Ausland ansässigen Antragsteller zu sichern. Es ergeben sich – so auch hier – gerade in internationalen Schiedsverfahren häufig große Streitwerte, die in einem Aufhebungsverfahren wegen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in der obligatorischen mündlichen Verhandlung zu hohen streitwertabhängigen Anwaltskosten des Antragsgegners führen und ein besonderes Interesse des Antragsgegners an der Sicherung der Durchsetzung eines etwaigen, ansonsten gegebenenfalls im Ausland durchzusetzenden Kostenerstattungsanspruchs begründen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 26; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 273; Ebert, IWRZ 2023, 195, 200). Soweit die Antragstellerin damit argumentiert, der Streitwert sei beim Aufhebungsverfahren geringer als beim Vollstreckbarerklärungsverfahren, trifft dies gerade nicht zu (vgl. dazu noch unter 3 b aa).
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ee) Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in Änderung seiner Rechtsprechung die Statthaftigkeit der Anordnung einer Prozesskostensicherheit im Vollstreckbarerklärungsverfahren bejaht (BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 13 ff.). Die Frage, ob dies auch im isolierten Aufhebungsverfahren gilt, hat er zwar im noch zuvor ergangenen Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 11 offen lassen können; dieser Entscheidung lassen sich aber keine Gesichtspunkte dafür entnehmen, dass der Bundesgerichtshof die Frage im Aufhebungsverfahren verneinen könnte (so auch Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272 und 274). Entscheidungserheblich war im Beschluss vom 09.12.2021 lediglich der formale Umstand, dass es sich nicht um ein isoliertes Aufhebungsverfahren handelte, sondern um einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs im Verfahren auf dessen Vollstreckbarerklärung (juris Rn. 13), so dass die gebotene formalisierte Betrachtung der Parteirollen durchgreift, wonach nur der Kläger bzw. Antragsteller als Angreifer eine Prozesskostensicherheit zu erbringen hat (juris Rn. 14). Denn wenn der sich mit dem Aufhebungsantrag Verteidigende einem Widerkläger iSd § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO gleichzusetzen ist, steht derjenige, der einen isolierten Aufhebungsantrag stellt, einem Kläger iSd § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 274).
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ff) Für die Anwendbarkeit des § 110 ZPO spricht im Übrigen, dass das Aufhebungsverfahren, anders als das Vollstreckbarerklärungsverfahren, bis zur Novelle 1997 (BGBl. I 1997 S. 3224), die zu einer vollständigen Neufassung des 10. Buches der ZPO führte, als Klageverfahren konzipiert war. Die umfassende Neuregelung beruhte auf der Notwendigkeit einer internationalen Angleichung der Vorschriften mit Rücksicht auf das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 11.12.1985. Die Neufassung des 10. Buchs der ZPO erfolgte auf Vorschlag des Rechtsausschusses unter weitgehender Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes (BT-Drucks. 13/9124, S. 1, sub B.). Lediglich aus Vereinfachungsgründen wurde das Aufhebungsverfahren an Stelle der Aufhebungsklage eingeführt. Wesentliche inhaltliche Änderungen bezüglich des Verfahrensablaufs im Vergleich zur früheren Regelung der Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO aF sind nicht erfolgt. Im Modell-Gesetz ist in Art. 34 das Aufhebungsverfahren immer noch als Klageverfahren geregelt (OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272).
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gg) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind keine durchgreifenden Unterschiede ersichtlich, die im Rahmen des Aufhebungsverfahrens anders als im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Anordnung einer Prozesskostensicherheit ausschließen würden.
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(1) Es ist kein eine andere Entscheidung gebietender Wertungswiderspruch, dass eine Prozesskostensicherheit zwar bei einem isolierten Aufhebungsantrag gestellt werden kann, nicht aber bei einem Aufhebungs(gegen)antrag im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (vgl. Palmen, JR 2025, 151 Rn. 26; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272). Zum einen ist die prozessuale Situation unterschiedlich. Während im erstgenannten Fall der Antragsteller einen eigenständigen Angriff ausübt, wird im zweitgenannten Fall lediglich ein Gegenrecht geltend gemacht (vgl. Palmen, JR 2025, 151 Rn. 26). Zum anderen ist diese „Ungleichbehandlung“ durch die gesetzgeberische Entscheidung für die privilegierte Behandlung von Widerklagen in § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO angelegt. Auch bei Klage und Widerklage kann es letztlich vom Zufall abhängen, ob der jeweilige Antrag als Widerklage oder als selbständige Klage geltend gemacht wird (vgl. Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 273). Die Möglichkeit, Aufhebungsgründe (erst) in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend zu machen, rechtfertigt es für das Aufhebungsverfahren mit Rücksicht auf die dort abweichend ausgestalteten Parteirollen daher nicht, die die Aufhebung des Schiedsspruchs betreibende Partei von der Anwendung des § 110 ZPO freizustellen, zumal die im Schiedsverfahren obsiegenden Partei nach eigenem Ermessen darüber entscheiden kann, ob sie durch Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens auf den Schutz des § 110 ZPO verzichtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 13; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 273).
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(2) Ein Ausschluss der Prozesskostensicherheit wegen eines besonderen Beschleunigungsbedürfnisses ist ungeachtet der Frage, ob ein solches einen Ausschlussgrund darstellen kann (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 9; aA Palmen, JR 2025, 151 Rn. 25), nicht anzuerkennen: Bereits die obligatorische mündliche Verhandlung in § 1063 Abs. 2 ZPO führt dazu, dass Aufhebungsverfahren keine besondere Eilbedürftigkeit aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272 f.; Palmen, JR 2025, 151 Rn. 25).
- 37
(3) Es stellt – jedenfalls im Streitfall – auch keine unzumutbare Erschwerung des Aufhebungsverfahrens dar, wenn dieses nur gegen Stellung einer Prozesssicherheit fortgesetzt werden kann, nachdem die Sicherheit im Streitfall für zwei Instanzen nicht einmal 20% der von der Antragstellerin nach dem Schiedsspruch zu tragenden Kosten der Antragsgegnerin aus dem Schiedsverfahren betragen. Ob etwas anderes gilt, wenn der Streitwert – wie im Verfahren des OLG Köln mit einem Streitwert von 249.900.000 € (Zwischenurteil vom 06.06.2024 - 8 U 13/23, juris Rn. 2, 47 – exorbitant hoch ist, bedarf keiner Entscheidung.
- 38
(4) Dass die Antragsgegnerin auf den Schutz des § 110 ZPO hätte verzichten können, indem sie dem Aufhebungsantrag mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung hätte zuvorkommen können, widerspricht nicht dem initialen Gedanken einer analogen Anwendung aufgrund des Sinns und Zwecks der Vorschrift, sondern folgt gerade aus § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Deshalb ist es auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht willkürlich, die Anwendbarkeit des § 110 ZPO hiervon abhängig zu machen, sondern folgerichtig.
- 39
(5) Dass das Schiedsgericht im Schiedsverfahren den Antrag der Antragsgegnerin auf Leistung einer Prozesskostensicherheit abgelehnt haben soll, ist ebenfalls irrelevant, nachdem jenes nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung zu befinden hat, der Senat hingegen nach dem staatlichen Recht.
- 40
3. Der Antrag ist auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
- 41
a) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit liegen vor.
- 42
aa) Die Antragstellerin hat ihren Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten und damit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- 43
bb) Ausnahmen nach § 110 Abs. 2 ZPO von der Verpflichtung, auf Verlangen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sind nicht einschlägig.
- 44
(1) Multi- oder bilaterale völkerrechtliche Verträge mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nach § 110 Ans. 2 Nr. 1 ZPO, aufgrund derer keine Sicherheit verlangt werden könnte, sind nicht vorhanden. Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO über die Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozesskosten in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht ebenfalls nicht (vgl. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 17; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 44, Stichwort: Vereinigte Arabische Emirate; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilverfahrensrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 118; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh. IV, S. 3403; Bälz/Almousa/Elrifai in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, O. „Vereinigte Arabische Emirate“, IV 1, Stand: 69. EL März 2025). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 46; MünchKomm-ZPO/Schulz, 7. Aufl., § 110 Rn. 44) hat diesbezüglich auch keinen Befreiungstatbestand dargelegt.
- 45
(2) Der isolierte Aufhebungsantrag ist ein selbständiger Angriff des jeweiligen Antragstellers, keine bloße unselbständige Reaktion wie die in § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO genannte Widerklage oder ein im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gestellter Aufhebungs(gegen)antrag (vgl. Palmen, JR 2025, 151 Rn. 25).
- 46
b) Der Senat hält es für angemessen, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 66.000 € festzusetzen. Dass die Antragsgegnerin einen höheren Betrag begehrt hat, führt nicht zu einer Teilabweisung des Antrags. Insoweit handelt es sich nur um eine Anregung der Antragsgegnerin (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1973 - I ZB 9/73, juris Rn. 6; Zwischenurteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 273/03, juris Rn. 7), die überhaupt keine Summe nennen müsste (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 112 Rn. 6 aE; MünchKomm-ZPO/Schulz, 7. Aufl., § 110 Rn. 36). Daher ist der Senat nicht daran gebunden, sondern hat die Höhe der Sicherheit nach § 112 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.
- 47
aa) Dabei ist analog § 112 Abs. 2 ZPO derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Im Streitfall sind daher die außergerichtlichen Kosten anzusetzen, die die Antragsgegnerin schon aufgewendet hat und voraussichtlich noch bis zum Abschluss der ersten Instanz aufzuwenden haben wird, sowie diejenigen Kosten, die die Antragsgegnerin bei einer etwaigen Rechtsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Endbeschluss aufzuwenden haben wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Sicherheit nicht auf die Kosten der ersten Instanz zu beschränken. Denn ein Durchlaufen des Instanzenzuges ist vorliegend schon angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin naheliegend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll. In einer höheren Instanz ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz daher an sich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2001 - XI ZR 243/00, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 01.03.2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9; vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 19). Dies gebietet es, eine Verfahrensgebühr für eine mögliche Rechtsbeschwerde anzusetzen. Der Ansatz einer Terminsgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, in dem § 1063 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 90/18, juris Rn. 6), ist hingegen nicht angezeigt, nachdem dort regelmäßig ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und die Antragsgegnerin gegebenenfalls nachträglich eine Erhöhung der Prozesskostensicherheit verlangen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 33).
- 48
bb) Der Gebührenstreitwert und damit auch der Gegenstandswert des Aufhebungsverfahrens beträgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin 3.953.023 €.
- 49
(1) Die Gegenstandswertfestsetzung für das Aufhebungsverfahren bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG.
- 50
(a) Für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs kommt es nach allgemeiner Meinung grundsätzlich auf den Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche an (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 34; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.145; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 49, Stichwort: „Schiedsgerichtsverfahren“; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 ZPO Rn. 196 [Differenz zwischen dem ursprünglichen Sachantrag und dem Schiedsspruch]; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., Anh. § 3 Rn. 96 [Wert der Abweisung]; Hk-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 3 Rn. 15, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 1063 Rn. 5; Winter/Sitter in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., § 1059 Rn. 88a). Dieser beträgt mit dem Schiedsgericht (vgl. Rn. 122 des Schiedsspruchs) 3.953.023 €. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt das Interesse einer Partei, die über das Aufhebungsverfahren eine Zurückverweisung an ein anderes Schiedsgericht begehrt, nicht nur darin, von der Kostenpflicht aus dem Schiedsspruch befreit zu werden. Vielmehr will ein Antragsteller mit dem Aufhebungsantrag regelmäßig die weitere Verfolgung dieser Ansprüche vor einem anderen oder demselben Schiedsgericht ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 119 aE), was die Antragstellerin auch nicht bestreitet. Ihrer Ansicht, für die Bestimmung des Angreiferinteresses komme es nicht auf die hypothetische Frage an, was die Partei, die einen Aufhebungsantrag stelle, bei einer daraufhin erfolgreichen Schiedsklage an wirtschaftlichem Erfolg erwarten könne, vermag der Senat nicht beizutreten. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass das Interesse an einem Rechtsmittel, mit dem eine Aufhebung einer klageabweisenden Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung begehrt wird, dem Wert der Hauptsache entspricht. Dementsprechend kommt dem Rechtsmittelverfahren, mit dem sich die Klagepartei gegen die Abweisung ihrer Klage durch Prozessurteil wendet, auch dann der Wert der Hauptsache zu, wenn es zu einer Zurückverweisung an das Gericht der niedrigeren Instanz kommt. Es ist nicht ersichtlich, warum für das Aufhebungsverfahren etwas anderes gelten sollte.
- 51
(b) Soweit sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Ansicht auf den Beschluss des OLG München vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19 beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Das OLG München hat wie hier ausdrücklich auf den „Wert der mit der Schiedsklage und der Schiedswiderklage jeweils in der Hauptsache verfolgten Ansprüche“ abgestellt (juris Rn. 34). Dass es diesen Wert im Vergleich zum Schiedsgericht geringer angesetzt hat, lag nur daran, dass die dortige Antragstellerin ihre Ansprüche nach Erhebung der Schiedswiderklage im laufenden (Schieds-)Verfahren reduziert hatte (juris Rn. 34). Dass die Antragstellerin im Schiedsverfahren ihren ursprünglichen Antrag reduziert haben könnte, ergibt sich weder aus dem Schiedsspruch noch wurde dies von der Antragstellerin selbst behauptet.
- 52
cc) Die Höhe der Prozesskostensicherheit berechnet sich danach wie folgt:
- 53
Anwaltskosten 1. Instanz:
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV)
20.802,60 €
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV)
19.202,40 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Zwischensumme
40.025,00 €
Anwaltskosten 2. Instanz:
1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3206 RVG VV)
25.603,20 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Zwischensumme
25.623,20 €
Gesamt
65.648,20 €
Aufgerundet
66.000,00 €
- 55
d) Die Art der Prozesskostensicherheit ist nicht auszusprechen, weil sie sich nach § 108 ZPO iVm §§ 232 ff. BGB bestimmt (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 34, Stand: 01.09.2025).
III.
- 56
1. Da es sich um einen Zwischenbeschluss handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt dem Endbeschluss vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1981 - VIII ZR 198/80, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 38).
- 57
2. Da die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987 - IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 21.12.2005 - III ZB 73/05, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 39; BeckOGK-ZPO/Antor, § 110 Rn. 164, Stand: 01.09.2025), ist für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 SchH 4/25
30. März 2026
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21 SchH 4/25 | 30. März 2026 |
Referenzen
- ZPO § 110 Prozesskostensicherheit 29x
- ZPO § 1059 Aufhebungsantrag 6x
- §§ 110 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 33/22 6x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 21/21 5x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 3x
- 34 Sch 62/19 18x (nicht zugeordnet)
- Zwischenurteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 13/23 2x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- ZPO § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit 3x
- ZPO § 1063 Allgemeine Vorschriften 9x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 2x
- 26 Sch 7/17 17x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1062 Zuständigkeit 1x
- ZPO § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens 2x
- XI ZR 49/23 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Sch 10/22 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2023, 683, 687 1x (nicht zugeordnet)
- JR 2025, 151 7x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 Sch 1/09 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- ZPO § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs 1x
- VII ZR 192/68 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 52, 321 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes 1x
- I ZB 9/73 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 273/03 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 243/00 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZR 54/19 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 90/18 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 115/19 2x
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x
- VIII ZR 198/80 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 102, 232 1x (nicht zugeordnet)
- III ZB 73/05 1x (nicht zugeordnet)