Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 W 24/25

Leitsatz

1. Im Verhältnis eines Richters zu einem Sachverständigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im Vergleich zum Verhältnis zwischen Richter und einem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten (die bereits deutlich höher sind als im Verhältnis zwischen Richter und Partei) nochmals erheblich gesteigert. Die Grundsätze, die für die Beurteilung eines früheren Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten gelten, sind nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar.

2.Ein Näheverhältnis des Richters zum Sachverständigen bildet grundsätzlich keinen eine Ablehnung rechtfertigenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - und auch dann, wenn - ein Richter, der in einem Näheverhältnis zu einem Sachverständigen steht, über ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch zu befinden oder über die Entlohnung des Sachverständigen zu entscheiden hat.

3. Einen Richter trifft die Amtspflicht, Umstände schriftlich und unverzüglich anzuzeigen, die seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls ernsthaft für möglich erscheinen lassen. Umgekehrt hat er eine Selbstanzeige zu unterlassen, sofern er seinen Ausschluss oder seine Ablehnung aufgrund der erkannten Umstände gerade nicht für (ernsthaft) möglich erachtet.

4. Eine unnötige und insofern unter Umständen sogar pflichtwidrige Selbstanzeige begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 10. November 2025, 49 O 47/23

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2025, Az. 49 O 47/23, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beklagten wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihres gegen Richter am Landgericht E. gestellten Befangenheitsgesuchs.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem am 29./30.07.2021 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag geltend. Der Rechtsstreit wird - nach Übernahme - vor der Kammer geführt. Nachdem der vormalige Berichterstatter aus der Kammer ausgeschieden ist, ist Richter am Landgericht E. (nachfolgend auch: der abgelehnte Richter) als Berichterstatter in das Verfahren eingerückt. Mit Beweisbeschluss vom 05.07.2024 hat die Kammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und den bei der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an deren Standort in Düsseldorf tätigen Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht L. zum Sachverständigen bestimmt (EA LG 633 ff.). Der Sachverständige hat sein Gutachten mit Schreiben vom 28.03.2025 übersandt (EA LG 764 ff.) und dafür einen Betrag von 196.221,48 € in Rechnung gestellt. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 haben die Beklagten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser und seine Hilfspersonen in intensivem Austausch mit der Klägerin gestanden und mit dieser Termine abgehalten hätten, ohne die Beklagten zu beteiligen (EA LG 885 ff.).

3

Mit Verfügung vom 01.08.2025 hat Richterin am Landgericht F. mitgeteilt, dass Richterin am Landgericht G. zum 01.08.2025 aus der Kammer ausgeschieden sei und der Referatsnachfolger seinen Dienst voraussichtlich erst Mitte September antreten werde. Zugleich hat sie mit Blick auf den Antrag der Beklagten, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, angezeigt, dass ihr Ehemann als Rechtsanwalt bei der X-Rechtsanwaltsgesellschaft mit Gesamtprokura tätig sei (EA LG 951). Mit Beschluss vom 26.08.2025 (EA LG 982 ff.) hat die Kammer den daraufhin erfolgten Befangenheitsantrag der Klägerin vom 12.08.2025 (EA LG 956 ff.) gegen Richterin am Landgericht F. für begründet erklärt.

4

Der abgelehnte Richter, der sich zwischenzeitlich in Elternzeit befunden hatte, hat mit dienstlicher Äußerung vom 10.10.2025 (EA LG 1002 f.) angezeigt, als Referatsnachfolger von Richterin am Landgericht G. sei er seit Anfang Oktober (erneut) Berichterstatter im vorliegenden Rechtsstreit. Er sei von 2015 bis 2018 als Rechtsanwalt bei der X-Rechtsanwaltsgesellschaft als angestellter Rechtsanwalt in deren Stuttgarter Büro tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er vereinzelt auch Mandate der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bearbeitet und über eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB verfügt. In den letzten Jahren habe er keinen regelmäßigen Kontakt mit ehemaligen Kollegen gehabt. Er könne sich an zwei Aufeinandertreffen mit X-Rechtsanwaltsgesellschafts-Kollegen in den letzten fünf Jahren erinnern, einmal in der Bahn und einmal auf einer Veranstaltung. Mit dem Düsseldorfer Büro der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe er damals wie heute keine besonderen Verbindungen. Der Sachverständige und seine Mitarbeiter seien ihm bis zur hiesigen Beauftragung unbekannt gewesen. In Bezug auf die Beauftragung des Sachverständigen - um welche er sich als (damaliger) Berichterstatter gekümmert habe - habe er erst eine Anfrage an die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestellt, nachdem die anderen drei der großen vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht gekommen seien. A. und B. hätten zur Transaktion bzw. im Nachgang beraten, C. habe auf seine Anfrage keinen geeigneten Ansprechpartner benannt.

5

Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 (EA LG 1086 ff.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Beklagten Richter am Landgericht E. daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Aus der dienstlichen Stellungnahme vom 10.10.2025 ergäben sich - ähnlich wie bereits bei der abgelehnten Richterin am Landgericht F. - besondere Verbindungen des Richters zur Unternehmensgruppe des Sachverständigen, der für die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig sei.

6

Ein früheres Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten könne für sich genommen bereits ausreichen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies sei auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar (vgl. OLG Brandenburg 22.1.2024 - 1 W 32/23; OLG Frankfurt 23.5.2024 - 2 WF 55/24). Zudem sei auch die gehobene Position zu berücksichtigen, die der abgelehnte Richter in der X-Unternehmensgruppe innegehabt habe. Aufgrund einer solchen, aus der Handlungsvollmacht folgenden gehobenen Position, die über die ehemalige Tätigkeit als Rechtsanwalt hinausgegangen sei, müssten die Beklagten davon ausgehen, dass sich der Richter in besonderem Maße mit den Interessen der X-Unternehmensgruppe identifiziere und dies das Meinungsbild des Richters am Landgericht beeinflusse, sei es bewusst oder unbewusst. Insofern begründeten die Verbindungen des Richters zur X-Unternehmensgruppe dieselbe Besorgnis der Befangenheit wie bei der bereits abgelehnten Richterin am Landgericht F., bei der zudem nur deren Ehemann eine solche Position bei der X-Rechtsanwaltsgesellschaft innehabe, während der abgelehnte Richter diese selbst innegehabt habe und somit der X-Unternehmensgruppe sogar noch nähergestanden habe als die Richterin am Landgericht F. Die beiden relevanten Zweige der X-Unternehmensgruppe seien darüber hinaus sehr eng vernetzt. Das zeige sich auch daran, dass der abgelehnte Richter zwar formell in der Legal-Sparte angestellt gewesen sei, aber auch Mandate der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der auch der Sachverständige angehöre, bearbeitet und für diese sogar über eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB verfügt habe. Dass die besondere Nähebeziehung zum Sachverständigen und nicht zu einer Partei bestehe, sei unerheblich. Denn der abgelehnte Richter habe nicht nur von Beginn an über die Beauftragung des Sachverständigen zu entscheiden gehabt. Er habe nunmehr auch über den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu entscheiden und mit diesem auch über die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von weit über 130.000 €, die auch für die X-Unternehmensgruppe Bedeutung habe.

7

Die Besorgnis der Befangenheit werde dadurch verstärkt, dass der abgelehnte Richter nach wie vor Kontakte zur X-Unternehmensgruppe pflege und insoweit sogar von „X-Legal -Kollegen“ statt von „ehemaligen“ Kollegen spreche. Dies begründe die Besorgnis, dass nach wie vor eine emotionale Bindung des abgelehnten Richters zur X-Unternehmensgruppe bestehe.

8

Schließlich begründe bereits der Umstand für sich genommen einen eigenständigen Befangenheitsgrund, dass der abgelehnte Richter die bereits ein Jahr früher gebotene dienstliche Äußerung erst am 10.10.2025 abgegeben habe. Die Äußerung zeige, dass er durchaus ein Bewusstsein dafür habe, dass seine Verbindung zur X-Unternehmensgruppe in Verbindung mit dem Umstand, dass er über das Befangenheitsgesuch über den Sachverständigen zu entscheiden habe, eine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Denn anderenfalls hätte er die dienstliche Äußerung nicht abgegeben. Damit sei ihm aber - wie seine dienstliche Äußerung ebenfalls zeige - schon zu dem Zeitpunkt, als er an der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen mitgewirkt habe, bewusst gewesen, dass die Auswahl eines X-Sachverständigen mit der Besorgnis der Befangenheit des Richters einhergehen würde. Denn er habe die Anfrage an die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ganz bewusst erst zum Schluss gestellt. Aus diesem Grund hätte der abgelehnte Richter im Sinne der Transparenz diese Umstände den Parteien bereits damals mitteilen müssen. Ungeachtet dessen sei der Umstand, dass er überhaupt eine Anfrage an die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestellt habe, nicht nachvollziehbar und begründe für sich genommen bereits die Besorgnis der Befangenheit. Denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, bei der Auswahl des Sachverständigen nur auf die „Big 4“ zurückzugreifen.

9

Der abgelehnte Richter hat am 17.10.2025 (EA LG 1098) die ergänzende dienstliche Äußerung abgegeben, dass aktuell kein persönlicher Kontakt zu Mitarbeitern der X-Rechtsanwaltsgesellschaft oder der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehe. Die einzigen beiden ihm erinnerlichen Kontakte der letzten fünf Jahre mit ehemaligen X-Legal-Kollegen seien die beiden genannten gewesen, welche zufällig zustande gekommen seien. Unter im Gesellschaftsrecht tätigen Juristen in Stuttgart sei ein zufälliges Aufeinandertreffen kaum zu vermeiden. Darüber hinaus habe er noch innerhalb der letzten fünf Jahre privat in einer Gesellschaftsspielegruppe mit einer ihm aus seiner Zeit im Stuttgarter X-Büro bekannten Person (damals ein Consultant bei der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) Kontakt gehabt. Dies habe sich zwischenzeitlich verflüchtigt, das letzte Aufeinandertreffen liege über ein Jahr zurück und sei ein zufälliges Treffen auf der Straße gewesen. Kontakt zum Düsseldorfer X-Büro bestehe nicht. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von 2015 bis 2018 sei er beruflich mit Mitarbeitern sämtlicher größerer X-Büros in Deutschland in Kontakt gewesen, darunter auch mit Mitarbeitern des Düsseldorfer Büros der X-Rechtsanwaltsgesellschaft. Persönliche Verbindungen seien hieraus nicht entstanden. Seit seinem Ausscheiden habe er mit niemandem aus dem Düsseldorfer X-Büro Kontakt.

10

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.10.2025 (EA LG 1099 f.) die Ansicht vertreten, die Ergänzende dienstliche Äußerung entkräfte die Besorgnis der Befangenheit nicht, sondern bestärke sie sogar. Ein rund fünfjähriger Kontakt im Rahmen privater Gesellschaftsspiele komme in seiner Intensität einer langjährigen Freundschaft gleich und sei daher von weitaus größerem Gewicht als ein loser beruflicher Kontakt. Die langjährige freundschaftliche Verbundenheit mit einem Verfahrensbeteiligten stelle eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet sei, den Eindruck einer Voreingenommenheit bei einem Richter zu begründen. Hinzukomme, dass der abgelehnte Richter gerade diesen freundschaftlichen Kontakt weder im Rahmen der Auswahl des Sachverständigen, wie es geboten gewesen wäre, noch in seiner dienstlichen Äußerung vom 10.10.2025 offengelegt habe.

11

Die Klägerin ist dem Befangenheitsgesuch mit Schriftsätzen vom 16.10.2025 (EA LG 1094 ff.) und vom 24.10.2025 (EA LG 1102 ff.) entgegengetreten. Nach gefestigter Rechtsprechung begründe die bloße frühere Tätigkeit eines Richters als angestellter Rechtsanwalt bei einer am Verfahren beteiligten Partei für sich genommen keinen Ablehnungsgrund. Eine Befangenheit könne in solchen Konstellationen allenfalls dann angenommen werden, wenn zur beruflichen Tätigkeit noch konkrete Anhaltspunkte hinzuträten, die für eine fehlende Unvoreingenommenheit des Richters sprächen. Solche Anhaltspunkte lägen hier nicht vor.

12

Die Ausführungen der Beklagten zur ergänzenden dienstlichen Äußerung beruhten auf einer verzerrten Sachverhaltsdarstellung und ignorierten die einschlägige Rechtsprechung. Die Beklagten suggerierten einen über Jahre bestehenden engen Kontakt zwischen dem abgelehnten Richter und einem ehemaligen Kollegen im Rahmen einer Gesellschaftsspielegruppe. Ein gelegentlicher, privater Kontakt zu einer Person, die weder Partei noch Verfahrensbeteiligte ist, sondern lediglich denselben Arbeitgeber wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe, reiche nicht aus. Die X-Unternehmensgruppe beschäftige über 15.000 Mitarbeiter in Deutschland. Die Rechtsprechung verlange für die Annahme von Befangenheit deutlich engere persönliche Beziehungen - selbst zu unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen. Es existiere keine Rechtsprechung, die eine Befangenheit in einer Konstellation wie der vorliegenden stützen könne. Sämtliche einschlägigen Entscheidungen sprächen gegen das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes. Wer ernsthaft vortrage, ein längst verflogener Kontakt zu einer unbeteiligten Person könne die Unparteilichkeit eines Richters gefährden, missbrauche die §§ 41 ff. ZPO für bloße Prozessstrategie.

13

Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch der Beklagten gegen den abgelehnten Richter mit angefochtenem Kammerbeschluss vom 10.11.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen (EA LG 1110 ff.). Weder die Tatsache, dass der abgelehnte Richter von 2015 bis 2018 als Rechtsanwalt bei der X-Rechtsanwaltsgesellschaft als angestellter Rechtsanwalt in deren Stuttgarter Büro gearbeitet habe, noch die Tatsache, dass er diese Tätigkeit erst am 10.10.2025 offengelegt habe, gäben Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln.

14

Es handele sich um eine bereits abgeschlossene berufliche Tätigkeit, welche nunmehr sieben Jahre zurückliege. Entscheidend sei ohnehin die Intensität des geschäftlichen oder sozialen Kontakts zwischen dem Richter und Verfahrensbeteiligten. Eine solche hinreichende Intensität sei nicht gegeben. Die Anstellung sei bei der X-Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgt und nicht bei der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Auch sei der abgelehnte Richter in Stuttgart, nicht dagegen am Standort in Düsseldorf tätig gewesen; zum Düsseldorfer Büro hätten zu keinem Zeitpunkt besondere Verbindungen bestanden. Der Sachverständige und seine Mitarbeiter seien ihm bis zur hiesigen Beauftragung unbekannt gewesen.

15

Die losen privaten Kontakte zu damaligen Kollegen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Bloße Bekanntschaften oder lockere Freundschaften stellten regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Der bloße Kontakt zu einer Person in einer „Gesellschaftsspielegruppe“ genüge demnach nicht, zumal sich der Kontakt zwischenzeitlich verflüchtigt habe und das letzte Aufeinandertreffen zufällig vor über einem Jahr auf der Straße erfolgt sei. Entsprechendes gelte für die weiteren Kontakte, die weder von einer besonderen Dauer noch von einer besonderen Intensität geprägt gewesen seien. Dass er die damaligen Kollegen in der dienstlichen Äußerung nicht explizit als „ehemalige“ Kollegen bezeichnet habe, ändere daran nichts.

16

Ein Ablehnungsgrund lasse sich auch nicht aus dem Zeitpunkt der Mitteilung ableiten. Nach § 48 ZPO habe ein Richter nicht auf jegliche Form von Beziehung oder Verbindung, sondern nur auf solche Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen müsse, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken. Gemessen hieran habe es bei Beauftragung des Sachverständigen an einer Anzeigepflicht hinsichtlich der früheren Tätigkeit für die X-Rechtsanwaltsgesellschaft gefehlt, da diese aus Sicht einer vernünftigen Partei, wie soeben dargelegt, nicht geeignet sei, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Darüber hinaus sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass Sachverständige im Gegensatz zur Partei unparteiisch zu agieren hätten und kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits verfolgten. Insoweit seien beim Sachverständigen höhere Anforderungen an Qualität und Intensität des Näheverhältnisses zum Richter zu stellen als bei einer Partei. Selbst wenn man abweichend davon von einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstanzeige ausginge, bestünde angesichts der Gesamtumstände keine Besorgnis der Befangenheit. Da eine Abgrenzung der Gründe, die eine Befangenheit nahelegten, nicht immer klar sei, könne bei einer einfachen Fehleinschätzung im Einzelfall davon auszugehen sein, dass aus der Sicht einer vernünftigen Partei durch den unterbliebenen Hinweis kein Anlass gegeben sei, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Aufgrund der nur losen und länger zurückliegenden Kontakte zu Mitarbeitern des Unternehmens habe sich eine Offenlegungspflicht in der konkreten Situation jedenfalls nicht aufgedrängt.

17

Gegen diesen ihnen am 13.11.2025 zugestellten Beschluss (EA LG 1122) wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 27.11.2025 beim Landgericht eingegangen ist (EA LG 1123 ff.).

18

Sie halten an ihrer Ansicht fest, bereits bei der Auswahl des Sachverständigen habe sich für einen verständigen Prozessbeteiligten die Besorgnis einer Voreingenommenheit mit Blick auf die Tatsache ergeben, dass der abgelehnte Richter die „Big Four Wirtschaftsprüfungskanzleien“ bevorzugt, aber gleichwohl erheblich gezögert habe, die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen. Dies belege, dass er selbst davon ausgegangen sei, deren Beauftragung könne bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken. Daraus zeige sich eine innere Haltung, die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Besonderen sowie auch als Teil der „Big Four“ ohne sachlichen Grund zu bevorzugen.

19

Diese innere Grundhaltung und besondere Nähe zur X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeige sich auch in der Art und Weise der dienstlichen Äußerungen, mit denen der abgelehnte Richter die maßgeblichen Umstände nur „scheibchenweise“ offengelegt habe. Während sich die erste dienstliche Äußerung zunächst nur auf losere Kontakte bezogen habe, habe er erst in der ergänzenden dienstlichen Äußerung die ersichtlich viel engeren persönlichen Kontakte im Rahmen der „privaten Gesellschaftsspielegruppe“ offengelegt. Zudem habe er seine Verbindungen zur X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und deren Angestellten auch darin noch mit viel Interpretationsspielraum dargelegt und auf eine klare Darstellung der Intensität der Verbindungen verzichtet. Zunächst habe er mitgeteilt, er habe in den letzten Jahren „keinen regelmäßigen Kontakt“ mit ehemaligen Kollegen gehabt, diese aber gleichwohl als „Kollegen“ bezeichnet. Dies habe das Landgericht unzureichend gewürdigt. Denn es dränge sich die Besorgnis auf, dass er sich diesen noch immer so eng verbunden fühle, dass er deren Angestellte als (aktuelle) Kollegen empfinde. Eine etwaige Distanz ergebe sich auch nicht daraus, dass er in Stuttgart tätig gewesen sei, der Sachverständige hingegen in Düsseldorf tätig sei. Denn nach seiner eigenen Aussage seien beide Gesellschaften eng verbunden, er habe auch Mandate der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bearbeitet und über eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB verfügt. Eine solche enge Verbindung sei zwischen den einzelnen Standorten erst recht gegeben. Die unbestimmte Formulierung in der dienstlichen Äußerung vom 10.10.2025, er habe keine „besonderen Verbindungen“ zum Düsseldorfer Büro der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehabt, erlaube keinerlei Rückschluss darauf, ob relevante Verbindungen zu diesem Büro bestanden hätten. Eine genauere Darstellung wäre von ihm aus Transparenzgründen zu erwarten gewesen, womit sich das Landgericht nicht auseinandersetze.

20

Besonderes Gewicht komme der ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 17.10.2025 zu. In dieser habe er erstmals eingeräumt, dass er entgegen der ersten dienstlichen Äußerung doch privaten Kontakt zu einem Consultant der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehabt habe durch die Teilnahme an einer privaten Gesellschaftsspielgruppe. Eine solche indiziere aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten einen potentiell sehr engen persönlichen Kontakt und regelmäßige Treffen in privaten Räumlichkeiten. Die Äußerung stehe im Widerspruch zur ersten dienstlichen Äußerung, keine regelmäßigen Kontakte zu ehemaligen X-Kollegen zu haben. Diese Besorgnis habe er nicht ausgeräumt, da er den Umfang und die Häufigkeit dieser Treffen gerade nicht dargelegt habe. Es sei nach der ergänzenden dienstlichen Äußerung noch viel weniger klar, in welchem Umfang tatsächlich enge persönliche Verbindungen bestanden hätten, die höchstens ein Jahr zurückliegen sollten. Keinesfalls stützten die Ausführungen des abgelehnten Richters die Annahme, es handle sich ausschließlich um „lose private Kontakte“ zu damaligen Kollegen. Ein verständiger Prozessbeteiligter müsse daher hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit im Zweifel von der engsten unter dem Wortlaut denkbaren persönlichen Verbindung ausgehen, nämlich einer bis noch vor einem Jahr bestehenden engen persönlichen Freundschaft. Hätte es sich nur um eine lose Bekanntschaft gehandelt, hätte diese ohne Weiteres auch klar als solche benannt werden können.

21

Dem Landgericht könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige verneine. Das Landgericht stelle zutreffend fest, dass der Richter nur auf solche Umstände hinzuweisen habe, von denen er annehmen müsse, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken. Solche Umstände habe er indessen selbst erkannt, indem er gezögert habe, einen Sachverständigen der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen und gleich zwei dienstliche Äußerungen abgegeben habe. Deshalb sei daran festzuhalten, dass bereits die erste dienstliche Stellungnahme in pflichtwidriger Weise verspätet erfolgt sei. Das Landgericht setze sich in seinem Beschluss auch nicht damit auseinander, dass die Äußerungen in der ergänzenden dienstlichen Äußerung gleichzeitig Äußerungen seien, die in der ersten dienstlichen Äußerung unterlassen worden seien. Zudem müssten die Beklagten befürchten, dass die ergänzende dienstliche Äußerung nur aufgrund des Ablehnungsgesuchs erfolgt sei und der darin offengelegte Sachverhalt ohne das Ablehnungsgesuch nie offengelegt worden wäre.

22

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (EA LG 1131 ff.). Maßgeblich sei nicht, welche innere Vorstellung der abgelehnte Richter bei der Auswahl der Reihenfolge der Anfrage bei den vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehabt habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass aus Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei keine Besorgnis bestanden habe, er stehe bei der Auswahl des Sachverständigen und im weiteren Verfahren der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Nachdem es aus Sicht einer verständigen Partei hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen bereits an einer Anzeigepflicht fehle, könne eine verständige Partei auch aus dem Umstand, dass die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erst als viertes der „Big Four“ angefragt worden sei, nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie könne dem nur entnehmen, dass der abgelehnte Richter von einem sachlichen Differenzierungsmerkmal geleitet gewesen sei, nicht dagegen von einem persönlichen Näheverhältnis. Unerheblich sei daher, ob auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der „Next Ten“ ebenso für eine Sachverständigentätigkeit geeignet gewesen wäre. Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es fehle eine hinreichend klare Darstellung der Intensität der Verbindungen. Sowohl die Verbindungen zu den Düsseldorfer Büros als auch Umfang und Häufigkeit der persönlichen Treffen würden hinreichend konkretisiert. Auch im Übrigen begründe die Art und Weise der Offenlegung in den beiden dienstlichen Äußerungen keine Besorgnis der Befangenheit. Insbesondere hätten die Ergänzungen zu den gesellschaftlichen Kontakten sowie zum Düsseldorfer X-Büro der Konkretisierung und Ergänzung des Sachverhalts gedient, nachdem bereits im Ablehnungsgesuch beanstandet worden sei, die Verbindungen zum Düsseldorfer Büro seien nicht näher konkretisiert und es bestehe eine „Unschärfe“ der Ausführungen zu den Kontakten zu den „X-Legal-Kollegen“. Die Angabe zu einer privaten „Gesellschaftsspielegruppe“ in der ergänzenden dienstlichen Äußerung sei zwar im Vergleich zur ersten dienstlichen Äußerung neu. Engere Freundschaften oder Kontakte seien aber auch diesen Angaben nicht zu entnehmen, nachdem lediglich auf die Teilnahme einer Person aus dieser Gruppe aus dem Stuttgarter X-Büro verwiesen werde, wobei das letzte Aufeinandertreffen über ein Jahr zurückliege und ein zufälliges Treffen auf der Straße dargestellt habe. Unterlasse ein Richter den Hinweis auf Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet gewesen seien, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, so liege darin weder ein Pflichtverstoß noch ein Ablehnungsgrund.

II.

23

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Senat zu befinden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

24

1. Die nach § 46 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Die zweiwöchige Notfrist ist durch den Eingang der Beschwerde am 27.11.2025 gewahrt, nachdem der angefochtene Beschluss den Beklagten am 13.11.2025 zugestellt worden war (§§ 222 Abs. 1 ZPO iVm § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 HS 1 BGB).

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2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.

26

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18.04.1980 - RiZ (R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.05.2000 - 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 122, 125, juris Rn. 8).

27

aa) Ein solcher Grund kann sich aus einem besonderen Näheverhältnis zu einer Partei (1), unter erhöhten Voraussetzungen aus einem besonderen Näheverhältnis zu einem Prozessbevollmächtigten (2), aber allenfalls unter ganz engen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einem besonderen Näheverhältnis zu einem Sachverständigen ergeben (3).

28

(1) Bereits im Verhältnis eines Richters zu einer Partei reicht nicht jedes Näheverhältnis für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch aus, vielmehr muss die Beziehung eine Intensität und Qualität erreichen, welche aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters berechtigterweise zweifeln lässt (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 33, Stand: 15.01.2026; BeckOK-ZPO/Vossler, § 42 Rn. 8, Stand: 01.12.2025). Anders als enge bzw. langjährige Freundschaften stellen nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte, eine Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft daher regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.11.2020 - V ZB 59/20, juris Rn. 12; vom 06.07.2021 - II ZR 97/21, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 18.07.2019 - 2 C 35/18, juris Rn. 6, jew. mwN). Auch das bloße Vorliegen eines Kollegialitätsverhältnisses reicht nicht aus; vielmehr kann ein Kollegialitätsverhältnis nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.11.2018 - IX ZA 16/17, juris Rn. 6; vom 08.12.2021 - XII ARZ 39/21, juris Rn. 16 mwN; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.06.2004 - 1 BvR 336/04, BVerfGK 3, 297, juris Rn. 7), wenn also ein besonders enges und vertrautes Kollegialitätsverhältnis besteht und kein bloß flüchtiges, theoretisch mögliches oder gar anonymes (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 37 mwN, Stand: 15.01.2026). Ein solches enges und vertrautes Kollegialitätsverhältnis wird etwa durch die enge Zusammenarbeit von Richterinnen und Richtern in einem Spruchkörper begründet, nicht jedoch allein durch die Tätigkeit am selben (jedenfalls größeren) Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.07.1957 - IV ARZ 5/57, BeckRS 1957, 31386450; vom 08.01.2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2009 - 9 W 20/09, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23, juris Rn. 8; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 37, Stand: 15.01.2026; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 42 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 12a). Mit endgültiger Beendigung des Kollegialitätsverhältnisses entfällt idR auch der Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - II ZR 97/21, juris Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 12a).

29

(2) Im Verhältnis eines Richters zu einem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten sind an die Intensität und Qualität von einen Ablehnungsgrund bildenden Beziehungen noch höhere Anforderungen zu stellen, da mit Blick auf den partei-objektivierten Maßstab aus der Perspektive einer unbefangenen und besonnenen „Idealpartei“ davon auszugehen ist, dass die mangelnde Selbstbetroffenheit der Partei und bloße Betroffenheit „ihres“ Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten als weniger gravierend erachtet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.10.2023 - 10 C 4/22, juris Rn. 6; vom 04.04.2025 - 7 A 5/24, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 29.11.2018 - 28 W 1782/18, juris Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 W 26/20, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2025 - 1 W 31/25, juris Rn. 22 aE; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 42, Stand: 15.01.2026; BeckOK-ZPO/Vossler, § 42 Rn. 11, Stand: 01.12.2025; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 42 Rn. 30). Deshalb müssen hier regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, wie ein Austausch über die Sache oder ein besonderes Vertrauensverhältnis, um in einer solchen zwischen Richter und den Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bestehenden Fallgruppe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.11.2018 - 28 W 1782/18, juris Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 W 26/20, juris Rn. 11; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 42, Stand: 15.01.2026; BeckOK-ZPO/Vossler, § 42 Rn. 11, Stand: 01.12.2025; Bork in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 6). Ob eine frühere Tätigkeit des Richters in der Kanzlei eines der Prozessbevollmächtigten eine Ablehnung rechtfertigt, hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere von der Größe der Kanzlei und davon, wie lange die Tätigkeit zurückliegt (vgl. einerseits OLG München, Urteil vom 26.03.2014 - 15 U 4783/12, juris Rn. 16 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 W 32/23, juris Rn. 14; andererseits LG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2015 - 5 O 140/15, juris Rn. 6 f.; LG Ellwangen, Beschluss vom 02.12.2024 - 1 S 60/24, juris Rn. 15; vgl. ferner MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 42 Rn. 11). Für die Frage, ob das enge Freundschaftsverhältnis zu einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Rechtsanwalt auf den zur gleichen Kanzlei gehörenden Prozessbevollmächtigten durchschlägt, kommt es ebenfalls vor allem auf die Größe der Kanzlei und zum anderen auf dessen Stellung und Tätigkeit innerhalb dieser Kanzlei an (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - III ZR 219/22, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 04.04.2025 - 7 A 5/24, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2021 - 9 W 26/21, juris Rn. 8; Bork in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 42 Rn. 11).

30

(3) Im Verhältnis eines Richters zu einem Sachverständigen schließlich sind die Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit nochmals erheblich gesteigert (vgl. MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 42 Rn. 9 „unter Umständen auch“), da der Sachverständige gerade als Hilfsperson des Gerichts fungiert und daher anders als die Parteien und deren Bevollmächtigte zur Neutralität verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380, juris Rn. 11; BeckOGK-ZPO/Walter, § 406 Rn. 1, Stand: 01.01.2026; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Vor § 402 Rn. 5 mwN, § 406 Rn. 1).

31

(a) Soweit die Beklagten die Ansicht vertreten, die Grundsätze, die für ein früheres Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten gelten, seien auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die von den Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Beschlüsse des OLG Brandenburg sowie des OLG Frankfurt befassen sich überhaupt nicht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis eines Richters zum Sachverständigen eine Richterablehnung rechtfertigen kann. Dort ging es jeweils um ein früheres Anstellungsverhältnis der abgelehnten Richterinnen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, wobei im Falle des OLG Frankfurt der Kanzleiinhaber zusätzlich der Vater der abgelehnten Richterin war (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 W 32/23, juris Rn. 4, 14; OLG Frankfurt. Beschluss vom 23.05.2024 - 2 WF 55/24, juris Rn. 3, 18).

32

(b) Wegen der Pflicht des Sachverständigen zur Neutralität lässt ein Näheverhältnis zum Richter dessen Befangenheit nicht in Bezug auf die originäre Tätigkeit des Sachverständigen besorgen. Dies folgt schon daraus, dass auch die Mitglieder des Spruchkörpers nicht befangen sind, obwohl sie regelmäßig in einem engen und vertrauten Kollegialitätsverhältnis stehen. Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich darüber hinaus auch nicht daraus ableiten, dass der Richter gemäß § 406 Abs. 4 ZPO gegebenenfalls über ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch zu befinden hat (aa). Dasselbe gilt, soweit der Richter über die Entlohnung des Sachverständigen zu entscheiden hat (bb).

33

(aa) Dass ein Richter, der in einem Näheverhältnis zu einem Sachverständigen steht, gegebenenfalls über ein Befangenheitsgesuch nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu befinden hat, macht ihn diesbezüglich nicht befangen. Sähe man dies anders, wäre nicht zu erklären, warum das Gesetz in § 45 Abs. 1 ZPO selbst vorsieht, dass über ein gegen einen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch das Gericht - ohne dessen Mitwirkung - entscheidet, dem der Abgelehnte angehört. Mit dem zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach § 45 Abs. 1 ZPO berufenen Gericht ist der durch das Gerichtsverfassungsgesetz zu bildende und nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans für das konkrete Verfahren zuständige Spruchkörper (Kammer, Senat) gemeint (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZB 43/05, juris Rn. 17 mwN; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 45 Rn. 5, Stand: 15.01.2026; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 45 Rn. 4; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 45 Rn. 1). Damit unterscheidet das Gesetz danach, ob ein Richter die Rolle als Partei einnimmt oder ob über dessen Befangenheit zu entscheiden ist. Denn während die enge Zusammenarbeit von Richterinnen und Richtern in einem Spruchkörper, wie oben unter (1) dargelegt, regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen führt, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn eine oder einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist, entscheidet im zweiten Fall demgegenüber der gleiche Spruchkörper von Gesetzes wegen. Damit ist klargestellt, dass das Gesetz einem Richter zumutet und ihm zugleich zutraut, objektiv auch über die Befangenheit eines befreundeten Kollegen zu entscheiden. Denn die Regelung des § 45 Abs. 1 ZPO dient gerade dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, juris Rn. 19; vom 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10, juris Rn. 16, 21; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 45 Rn. 2, Stand: 15.01.2026). Der gleiche Gedanke liegt dem Umstand zugrunde, dass ein Rechtsmittelrichter eine Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren nicht mit der Begründung verweigern kann, er sei mit dem Richter, der das angefochtene Urteil erlassen hat, eng befreundet. Und er ist selbst dann nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sein Ehegatte das angefochtene Urteil erlassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.10.2003 - II ZB 31/02, juris Rn. 6 ff.; vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, juris; vom 26.08.2015 - III ZR 170/14, juris Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 41 Rn. 24; für das Urteil eines Einzelrichters bzw. für zwingend einstimmige Beschlüsse aA BGH, Beschlüsse vom 27.02.2020 - III ZB 61/19, juris Rn. 13; vom 09.02.2023 - I ZR 142/22, juris Rn. 10; generell aA etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 13a). Vor diesem Hintergrund traut das Gesetz einem Richter erst recht zu, über das gegen einen Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob insoweit ein Näheverhältnis besteht oder nicht.

34

(bb) Dass der Richter, der den Sachverständigen bestellt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Var. 1 JVEG auf Antrag über die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses des Sachverständigen zu befinden hat (§§ 8 ff. JVEG), begründet auch im Festsetzungsverfahren keine Befangenheit. Dies folgt daraus, dass der Richter von Gesetzes wegen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Var. 2 JVEG gegebenenfalls auch über die auf §§ 15 ff. JVEG gestützte Entschädigung ehrenamtlicher Richter zu befinden hat, obwohl zu besorgen ist, dass er auch zu diesen, da dem gleichen Spruchkörper angehörend, in einem Näheverhältnis steht. Damit mutet und traut das Gesetz dem Richter zu, trotz eines eventuellen Näheverhältnisses zum Sachverständigen seiner Aufgabe unvoreingenommen und neutral nachzukommen. Dass ein Sachverständiger den Richter auch im Festsetzungsverfahren in zulässiger Weise wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1991 - 7 W 50/91, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.1997 - 17 W 32/96, juris Rn. 10; BeckOK-KostR/Bleutge, § 4 JVEG Rn. 3, 17, Stand: 01.12.2025), ändert daran nichts.

35

(c) Ob der Bestellung eines Sachverständigen, mit dem der bestellende Richter eng befreundet ist, jenseits der Frage der Befangenheit Gründe entgegenstehen können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

36

bb) Eine Befangenheit kann daneben auch aus dem Verhalten eines Richters im Verfahren entspringen, und zwar auch im Zusammenhang mit dienstlichen Äußerungen iSd § 44 Abs. 3 oder des § 48 ZPO.

37

(1) Den Richter trifft die Amtspflicht, Umstände schriftlich und unverzüglich anzuzeigen, die seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls ernsthaft für möglich erscheinen lassen (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 48 Rn. 7, Stand: 15.01.2026; BeckOK-ZPO/Vossler, § 48 Rn. 2, Stand: 01.12.2025). Überwiegend lässt man es ausreichen, wenn der Richter der Meinung ist, ein Ausschlussgrund oder - aus Sicht einer vernünftigen Partei - ein Ablehnungsgrund könne gegeben sein (vgl. OLG München, Urteil vom 26.03.2014 - 15 U 4783/12, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2022 - 2 W 47/22, juris Rn. 33, 34; KG, Beschluss vom 11.09.2025 - 2 W 26/25, juris Rn. 14; Bork in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 48 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 48 Rn. 1, 4; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 48 Rn. 3). Deshalb hat ein Richter auch in Zweifelsfällen eine Anzeige zu machen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2015 - 2 B 40/15, juris Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 48 Rn. 2). Eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige kann ihrerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen und Anlass für die Ausübung eines Ablehnungsgesuchs durch die Parteien sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2022 - 2 W 47/22, juris Rn. 36; KG, Beschluss vom 11.09.2025 - 2 W 26/25, juris Rn. 14; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 48 Rn. 19, Stand: 15.01.2026; Bork in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 48 Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 48 Rn. 5). Umgekehrt gilt freilich, dass den Richter auch die Pflicht trifft, eine Selbstanzeige zu unterlassen, sofern er seinen Ausschluss oder seine Ablehnung aufgrund der erkannten Umstände gerade nicht für (ernsthaft) möglich erachtet. Er hat nicht auf „alles Mögliche“, sondern nur auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2022 - 2 W 47/22, juris Rn. 35 mwN). Denn mit dem institutionellen Schutz seiner Unabhängigkeit korrespondiert die Verpflichtung des Richters, die Unparteilichkeit auch dann zu verwirklichen, wenn Einflüsse von außen dies erschweren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.1995 - 13 U 113/95, juris Rn. 5 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2001 - 10 Abl 19/01, juris Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 3 aE; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 48 Rn. 8, Stand: 15.01.2026). Mit der Selbstanzeige als solcher geht keine Selbsteinschätzung des Richters in Gestalt einer Subsumtion einher, dass er sich auch tatsächlich für nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 ZPO befangen erachtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1, juris Rn. 10; vom 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, BVerfGE 95, 189, juris Rn. 5 [jeweils zu § 19 Abs. 3 BVerfGG]; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 2; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 48 Rn. 9, Stand: 15.01.2026), weswegen der Begriff Selbstablehnung unpräzise ist (vgl. KG, Beschluss vom 11.09.2025 - 2 W 26/25, juris Rn. 14; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 48 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 2). Deshalb führt eine unnötige und insofern unter Umständen sogar pflichtwidrige Selbstanzeige nicht zur Befangenheit. Dahinstehen kann daher auch, ob der Richter, der Umstände nach § 48 ZPO anzeigt, eine Entscheidung des Gerichts selbst für erforderlich hält (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85, BVerf-GE 88, 1, juris Rn. 10; vom 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, BVerfGE 95, 189, juris Rn. 5 [jeweils zu § 19 Abs. 3 BVerfGG]; KG, Beschluss vom 11.09.2025 - 2 W 26/25, juris Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 2) oder den Parteien im Interesse eines transparenten und fairen Verfahrens nur Gelegenheit geben will, gegebenenfalls ihrerseits ein Befangenheitsgesuch anzubringen. Da die Beklagte dies hier getan hat, kann ebenfalls offenbleiben, ob jede auf § 48 ZPO gestützte Anzeige von Umständen eine förmliche Entscheidung nach § 45 ZPO erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2000 - NotZ 20/99, juris Rn. 13; zur Frage der Wartepflicht BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - 5 StR 164/22, juris Rn. 20 ff. [zu § 29 StPO]; BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 48 Rn. 11.1, Stand: 01.01.2026) oder ob dies nicht der Fall ist, wenn die Parteien ausdrücklich erklären, dass aus ihrer Sicht keine Befangenheit vorliegt oder sie jedenfalls auf eine Stellungnahme zur „Selbstanzeige“ verzichten (jedenfalls eine Besorgnis der Befangenheit in diesem Fall mit guten Gründen ablehnend OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008 - 1 U 14/08, juris Rn. 6; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 48 Rn. 11).

38

b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

39

aa) Selbst wenn ein Näheverhältnis des abgelehnten Richters zum Sachverständigen bestünde, wäre das Ablehnungsgesuch aus den oben unter a aa (3) genannten Gründen erfolglos. Denn allein auf das Näheverhältnis zu einem Sachverständigen kann das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter dann, wenn - wie im Streitfall - keine darüber hinausgehenden Gründe geltend gemacht werden, nicht gestützt werden.

40

bb) Abgesehen davon haben die Beklagten bei ihrem Ablehnungsgesuch aus dem Blick verloren, dass unstreitig kein derartiges Näheverhältnis zwischen dem abgelehnten Richter und dem Sachverständigen besteht und dass, selbst wenn zu einem der Tausenden von Beschäftigten der X-Unternehmensgruppe ein enges Freundschaftsverhältnis bestünde, dieser Beschäftigte unstreitig weder als Partei, als Prozessbevollmächtigter noch als Sachverständiger am Rechtsstreit beteiligt ist, und ihm auch innerhalb der Organisation keine Stellung zukommt, die für einen Idealbeobachter die Besorgnis der Befangenheit begründen würde. Deshalb kommt es auf die Frage, wie eng der Kontakt des abgelehnten Richters zu einem (damaligen) Consultant der X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Gesellschaftsspielegruppe war, von vorneherein nicht an. Denn selbst wenn zu diesem, was nach der ergänzenden dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters fernliegt, eine enge Freundschaft bestünde, könnte diese eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründen.

41

cc) Da auch die X-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weder als Partei noch als Parteivertreterin am Verfahren beteiligt ist, kommt es auch nicht darauf an, in welcher emotionalen Beziehung der abgelehnte Richter zu diesem Unternehmen steht. Insoweit gelten die Ausführungen dazu, dass ein Näheverhältnis zum Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit im Streitfall nicht begründet, entsprechend. Deshalb kommt es auch nicht auf das fernliegende Argument der Beklagten an, der abgelehnte Richter habe in seiner dienstlichen Stellungnahme von „Kollegen“ statt von „ehemaligen“ Kollegen gesprochen. Ebenfalls ist unerheblich, dass der abgelehnte Richter bis vor acht Jahren Handlungsvollmacht nach § 54 HGB hatte.

42

dd) Daraus erhellt, dass die vom abgelehnten Richter angezeigten Gesichtspunkte - sowohl in der dienstlichen Äußerung vom 10.10.2025 als auch in der ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 17.10.2025 - nicht geeignet waren, seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO für möglich erscheinen zu lassen, weshalb die Anzeige nach § 48 ZPO, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte unterbleiben können. Eine nicht erforderliche Anzeige kann von vorneherein nicht verspätet sein. Deshalb ist auch irrelevant, dass der abgelehnte Richter nach einer Woche weitere eine Befangenheit nicht begründende Gesichtspunkte angezeigt hat. Wie oben dargelegt, begründet eine unnötige Anzeige im Sinne von § 48 ZPO keine Besorgnis der Befangenheit. Es kommt daher nicht darauf an, dass die dienstlichen Äußerungen, die der abgelehnte Richter nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit abgegeben hat, augenscheinlich eine Reaktion darauf waren, dass während seiner Elternzeit Richterin am Landgericht F. angezeigt hatte, dass ihr Ehemann bei der X-Rechtsanwaltsgesellschaft beschäftigt ist, und dass die Kammer sie daraufhin mit Beschluss vom 26.08.2025 für befangen erklärt hat. Deshalb kann aus der Selbstanzeige des abgelehnten Richters entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht abgeleitet werden, er habe schon bei der Bestellung des Sachverständigen gewusst, dass diese eine Befangenheit begründen könne. Dass er zunächst bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinsichtlich eines Sachverständigen angefragt hat, besagt ebenfalls nichts anderes. Denn nach § 404 Abs. 1 ZPO steht die Auswahl des Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BeckOGK-ZPO/Walter, § 404 Rn. 13, Stand: 01.01.2026; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 7. Aufl., § 404 Rn. 5), so dass die ehemalige Beschäftigung des abgelehnten Richters bei der Auswahlentscheidung von Belang sein kann.

III.

43

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

44

2. Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, besteht nicht, nachdem es bereits an einem die Besorgnis der Befangenheit begründenden Näheverhältnis fehlt und die damit in Zusammenhang stehenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

45

3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1812 KV GKG eine Festgebühr anfällt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2013 - 1 W 58/13, juris Rn. 6 mwN). Ungeachtet dessen folgt der Streitwert des Beschwerdeverfahrens aus dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.01.1968 - IV ZB 3/68, juris Rn. 2 ff.; vom 15.03.2012 - V ZB 102/11, juris Rn. 12).


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