Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 4 LD 214/18

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 4 LD 214/18 (VG: 8 K 3263/16) Verkündet am 16.01.2019 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: g e g e n den Polizeikommissar Beklagter und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die Beamtenbeisitzer Ober- amtsrat Hancken und Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst Gottschall aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 und vom 16. Januar 2019 für Recht erkannt:

- 2 - - 3 - Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – vom 22.08.2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah- rens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra- ges leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Beklagte trat am ... als Polizeiwachtmeister in den Dienst der Klägerin ein. Im ... be- stand er die I. Fachprüfung; seit ... ist er Beamter auf Lebenszeit. Nach Beförderungen in den Jahren ..., ... und ... wurde er zuletzt 2003 zum Polizeikommissar ernannt. Der Beklagte war seit ... im Streifendienst tätig. Seit 2005 ist er Sachbearbeiter im Poli- zeivollzugsdienst – Revier- und Einsatzdienst. Er wurde 2004, 2006 und 2008 jeweils mit ... Notenpunkten (befriedigend) beurteilt. Die Aktualität der Leistungsfeststellung der letz- ten Regelbeurteilung wurde 2009 in einem Beurteilungsgespräch bestätigt. Der Beklagte ist seit ... verheiratet und hat einen ... geborenen Sohn. Er ist disziplinar- rechtlich nicht vorbelastet. Auf eine von der Polizei Bremen am 08.04.2009 gestellte Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei ein und erwirkte beim Amtsgericht Bremen ei- nen Durchsuchungsbeschluss für seine Wohn- und Nebenräume sowie für seine Arbeits- räume bei der Polizei Bremen. Zusätzlich wurden die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie seine Observation angeordnet. Die Durchsuchungen bei dem Beklagten sowie über 20 weiteren Personen, vornehmlich Ankäufer der vom Beklag- ten weiterveräußerten Ware, erfolgten am 15.05.2009.

- 3 - - 4 - Aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe verfügte der Dienstvorgesetzte am 15.05.2009 ein sofortiges Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG. Des Weiteren wurden dem Beklagten gemäß § 174 Abs. 1 BremBG a. F. das Tragen der Dienstklei- dung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeidienstgebäuden sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt. Unter dem 09.06.2009 leitete der Polizeipräsident der Polizei Bremen als Dienstvorge- setzter des Beklagten ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte, gemeinsam mit einem Kollegen, seit 2007 in einer Vielzahl von Fällen größere Mengen Whisky und sonstigen Alkohol aus deliktischer Herkunft angekauft und weiterveräußert habe. Der Weiterverkauf sei überwiegend während der Dienstzeit in den Diensträumen der Polizei Bremen abgewickelt worden und habe eine nicht nur vorüber- gehende zusätzliche Einnahmequelle von nicht nur unerheblichem Umfang dargestellt. Das disziplinarrechtliche Verfahren wurde zugleich gem. § 22 Abs. 3 BremDG bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Mit Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 04.03.2011 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 38 Abs. 2 BremDG die Einbehaltung von 30 % seiner monatlichen Dienstbezüge mit Wir- kung vom 01.04.2011 angeordnet. Unter dem 13.06.2012 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Beklagten wegen ge- werbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen legte der Beklagte Berufung ein. Er beschränkte die Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.10.2013 wurde der Beklagte zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verur- teilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, abschließender Anhörung des Beklagten und nach Beteiligung des Personalrats hat die Klägerin am 28.10.2016 Disziplinarklage erho- ben. Der Beklagte habe die ihn als Polizeibeamten treffende Wohlverhaltenspflicht ver- letzt, indem er gemeinschaftlich mit einem Kollegen, dem Beklagten des Verfahrens 4 LD 227/17, in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und Gewinn bringend weiterveräußert habe, wobei beide die deliktische Herkunft der Waren gekannt oder vermutet hätten. Die Verkaufshandlungen hätten in erheblichem Umfang in

- 4 - - 5 - den Diensträumlichkeiten des Dienstherrn während der Dienstzeiten stattgefunden. Zum Käuferkreis hätten auch zahlreiche Kollegen der eigenen Dienststelle gezählt. Der Be- klagte habe die zu Arbeitszwecken bereitgestellten Dienstcomputer für die Verkaufsaktivi- täten benutzt. Es sei eine durchstrukturierte Verkaufsorganisation entwickelt worden. So sei ein selbst entworfener Verkaufsprospekt samt Bestellliste per E-Mail an Kunden bzw. potentielle Kunden versandt worden. Regelmäßig sei der Beklagte werbend an eine Viel- zahl von Kollegen herangetreten. Durch dieses Vorgehen hätten die Beamten einen gro- ßen Kundenstamm gewonnen. Auch über die Verkaufsplattform Ebay seien zahlreiche Verkäufe getätigt worden. Die Verkaufsaktivitäten hätten sich über die Zeit von Anfang 2007 bis Mai 2009 erstreckt und einen Umfang von mindestens 73 Kisten Alkoholika (überwiegend Literflaschen Whisky) gehabt. Dabei sei ein Gesamtgewinn für beide Be- amte von etwa 6.400 Euro erzielt worden. Im Einzelnen hat die Klägerin dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. Anfang 2007 habe er gemeinsam mit seinem Kollegen mindestens fünf Kisten Al- koholika, davon zwei zum eigenen Verbrauch, angekauft, die beiden auf der Au- tobahn 1 vor Hamburg vereinbarungsgemäß vom Vortäter übergeben worden seien und die sie dort jeder zur Hälfte in bar bezahlt hätten. Der Kaufpreis habe insgesamt etwa 600 Euro betragen. Die Kisten hätten sie mit dem Pkw des Kolle- gen zu dessen Wohnanschrift in ... gebracht, um die darin befindlichen Flaschen von dort an die Käufer auszugeben. 2. Einige Monate nach der Tat zu 1. hätten die Beamten im Jahr 2007 mindestens zwölf Kisten Alkoholika vom Vortäter angekauft, die sie von dessen Wohnadresse in ... abgeholt und zum Zweck des Abverkaufs zu den Wohnungen der beiden be- teiligten Polizeibeamten verbracht hätten. Der Ankaufspreis habe hier insgesamt etwa 1.000 Euro betragen. 3. Noch im Jahr 2007 hätten die Beamten einige Monate nach der Tat zu 2. mindes- tens zehn weitere Kisten Alkoholika vom Vortäter angekauft, die ihnen wiederum in dessen Wohnung übergeben worden seien und für die die Beamten insgesamt etwa 1.000 Euro bezahlt hätten. 4. Im Januar 2009 hätten die Beamten mindestens acht Kisten Alkoholika für insge- samt etwa 1.000 Euro vom Vortäter angekauft. Die Ware sei ihnen in dessen neuer Wohnung in ... übergeben worden. 5. Im März 2009 hätten die Beamten vom Vortäter etwa 40 Kisten Alkoholika zum Preis von insgesamt etwa 3.000 Euro angekauft, die die Beamten je zur Hälfte bezahlt hätten und die ihnen am 22.03.2009 in einer vom Vortäter angemieteten Garage in ... vom Vortäter und einer weiteren Person übergeben worden seien.

- 5 - - 6 - Den angekauften Alkohol hätten die Beamten teilweise zur Wohnanschrift des Beklagten in ... und teilweise zur Garage des Kollegen bei dessen Wohnanschrift in ... verbracht, um sie von dort an die Käufer auszugeben. 6. Im Mai 2009 hätten die Beamten mit dem Vortäter telefonisch den Ankauf weiterer Alkoholika vereinbart, wobei die Einzelheiten unter anderem in einem am 02.05.2009 während des Dienstes geführten Telefonat abgesprochen worden seien. Entsprechend der getroffenen Absprache seien die Beamten am 10.05.2009 zu der Garage des Verkäufers in ... gefahren, wo sie mindestens zehn Kisten Alkoholika erhalten und je zur Hälfte bezahlt hätten. Die angekauften Alko- holika hätten die Beamten zum anschließenden Abverkauf teilweise zur Wohnan- schrift des Beklagten in ... und teilweise zur Garage des Kollegen in ... verbracht. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei nicht zumutbar. Der Beklagte habe durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemein- heit endgültig verloren. Ihm seien über die allgemeinen Pflichten des Berufsbeamtentums hinaus nach seiner konkreten Amtsstellung im Polizeivollzug die Verfolgung und Verhin- derung von Straftaten übertragen, weshalb die Begehung eines Eigentums- oder Vermö- gensdelikts durch ihn selbst als ein Verstoß gegen die Kernpflichten besonders schwer wiege. Weder der Dienstherr noch die Öffentlichkeit könne darauf vertrauen, dass der Beklagte die für sein Amt notwendige Sensibilität für das eigene und damit auch für das Verhalten anderer besitze. Das von ihm gezeigte Verhalten sei mit dem Bild eines inte- gren Polizeibeamten unvereinbar. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine minderschwere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils müsse entfallen, denn im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht habe der Vorsitzende Richter geäu- ßert, dass die bisherigen Feststellungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils die getroffenen Schuldsprüche nach seiner Einschätzung nicht trügen und dass zur subjekti- ven Tatseite in der Berufungshauptverhandlung ergänzend Beweis zu erheben sei, da die Feststellungen des Amtsgerichts hierzu hinreichende Ausführungen vermissen lie-

- 6 - - 7 - ßen. Da eine ergänzende Beweiserhebung in der Berufungshauptverhandlung jedoch nicht erfolgt sei, verbleibe es bei den fehlenden bzw. offensichtlich unzureichenden Fest- stellungen zum subjektiven Tatbestand und der grundsätzlichen Mangelhaftigkeit des Strafurteils. Eine Lösung von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sei auch deshalb ver- anlasst, weil die Staatsanwaltschaft Bremen in einer Vielzahl von Fällen die Aushändi- gung von sichergestellten Alkoholflaschen an Beschuldigte veranlasst habe, denen der Erwerb dieser Flaschen vom Beklagten vorgeworfen worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei davon ausgegangen, dass die deliktische Herkunft dieser sichergestellten Flaschen nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei. Unter diesen Umständen sei die Kenntnis der delikti- schen Herkunft nicht ernsthaft von ihm zu verlangen. Dass er in den dienstlichen Räumlichkeiten und in Anwesenheit einer Vielzahl von Vor- gesetzten mit Strafverfolgungszwang wissentlich mit Waren einer deliktischen Herkunft gehandelt hätte, sei zudem keine lebensnahe Annahme. Auch angesichts der günstigen Preise sei der Schluss, dass er von einer deliktischen Herkunft der Alkoholika ausgegan- gen sei, nicht zwingend, denn es habe allein in Bremen Preisunterschiede von über 150 % gegeben. Ausnahmsweise sei nicht davon auszugehen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit vorliege. Auch das Landgericht habe in seinem Urteil ausgeführt, dass sich das Verhalten des Beklagten „annähernd auf der Ebene von min- der schweren Fällen“ bewegt habe. Es habe zudem die Gewissheit geäußert, dass er sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich wie zuvor und seither straffrei führen werde. Eine Wiederholungsgefahr oder anderes strafbares Handeln wer- de mit dieser gerichtlichen Beurteilung zukünftig definitiv ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.08.2017 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Die im insoweit rechtskräftigen Urteil des Amts- gerichts Bremen getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für das erkennende Ge- richt bindend. Ein Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG komme nicht in Betracht, da die Voraussetzung offenkundig unrichtiger Feststellungen nicht erfüllt sei. Insbesonde- re seien neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel sto- ßen, nicht benannt worden. Die Beweisanträge seien – mit Ausnahme der Vernehmung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts – inhaltsgleich im strafgerichtlichen Berufungs-

- 7 - - 8 - verfahren gestellt worden. Im Zuge der Verständigung im Verfahren vor dem Landgericht habe der Beklagte selbst auf die Beweiserhebung verzichtet. Dem Grundgedanken der Bindungswirkung laufe es zuwider, wenn es der Beklagte in der Hand hätte, durch sein prozessuales Verhalten im Strafverfahren zunächst eine Beweiserhebung bekannter Be- weismittel zu vermeiden, um anschließend im Disziplinarverfahren mit diesen „Reserve- beweisen“ die Bindungswirkung zu unterlaufen. Die Vernehmung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu seiner rechtlichen Würdi- gung des Strafurteils des Amtsgerichts habe unterbleiben können, weil diese Würdigung durch das Disziplinargericht zu erfolgen habe. Überdies sei aus der Akte des Berufungs- verfahrens ersichtlich, dass er sich wie beschrieben geäußert habe. Bei der Ansicht des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft, dass Teile der sichergestellten Fla- schen nunmehr mangels Nachweises einer deliktischen Herkunft auszuhändigen seien, handele es sich lediglich um eine neue Einschätzung der rechtlichen Lage durch diesen Dezernenten. Die vom Beklagten behaupteten Preisschwankungen bei Alkohol könnten unterstellt werden, ohne dass die Annahme, der Beklagte habe in Bezug auf den von ihm angekauften Alkohol bedingten Hehlereivorsatz gehabt, erheblich in Zweifel gezogen würde. Die im Urteil des Amtsgerichts geäußerte Überzeugung vom Vorsatz des Beklag- ten habe weder ausschließlich noch maßgeblich auf ungewöhnlich günstigen Ankaufs- preisen, sondern auf der Würdigung weiterer Umstände, wie unter anderem den abge- hörten Telefonaten und den Übergabeorten beruht. Schließlich habe es einer näheren Untersuchung der Räumlichkeiten, in denen der Beklagte arbeitete und einen Teil der Verkäufe ausführte, bereits deshalb nicht bedurft, weil auch dem Amtsgericht der Verkauf auf der Wache bekannt gewesen sei. Es habe diesen Umstand entsprechend gewürdigt und in sein Urteil einfließen lassen. Eine Gesamtwürdigung aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände ergebe, dass der Beklagte durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt habe, die seine Ent- fernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Die vom Beklagten begangene gewerbs- mäßige Hehlerei stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Von einem Polizeibeamten, der eine so schwere Straftat begangen habe, könne nicht mehr erwartet werden, dass er der Aufgabe gerecht werde, Straftaten zu verhindern. Wesentlich erschwerend sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur einmalig, sondern fortgesetzt über einen längeren Zeitraum versagt und in diesem Zeitraum große Mengen Hehlerware zu be- trächtlichen Preisen erworben habe. Demgegenüber lägen keine hinreichenden Entlas-

- 8 - - 9 - tungsgründe vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Beklagte habe das Vertrau- ensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Der Beklagte hat gegen das ihm am 07.09.2017 zugestellte Urteil am 05.10.2017 Beru- fung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch die Vorsitzende des Disziplinarsenats bis zum 18.11.2017 am 15.11.2017 begründet. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat er vorgetragen, die Bindungswirkung der Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil müsse wegen der Mitteilung des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer, dass die Feststellungen des Amtsgerichts keine hinreichenden Ausführungen zur subjektiven Tatseite enthielten und die Schuldsprüche dadurch nicht getragen würden, entfallen. Gegen eine Bindung an das strafgerichtliche Urteil spreche auch die Herausgabe gerade jener Alkoholflaschen an vormals beschuldigte Abnehmer, für die er, der Beklagte, verurteilt worden sei, deren deliktische Herkunft die Staatsan- waltschaft jedoch nunmehr nicht mehr annehme. Die Unrichtigkeit der Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil ergebe sich daraus, dass dort genau jene Flaschen als aus delik- tischer Herkunft stammend qualifiziert worden seien und er deswegen verurteilt worden sei. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei nicht hinreichend berücksichtigt wor- den, dass sich sein Fehlverhalten ausweislich des Urteils des Landgerichts am Rande eines (gesetzlich nicht vorhandenen) minderschweren Falles bewegt habe und dass we- gen der deutlich überwiegenden Milderungsgründe auf Einsatzstrafen an der untersten Grenze habe erkannt werden können. Zudem sei das Landgericht ausdrücklich mit Ge- wissheit davon ausgegangen, dass er sich wie zuvor und seither zukünftig straffrei führen werde, während das Amtsgericht diesbezüglich nur eine Erwartung formuliert habe. Aus der Gewissheit, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, folge auch, dass er zu- künftig seine Aufgabe, Straftaten zu verhindern, ordnungsgemäß erfüllen werde. Mit Urteil vom 03.04.2018 – 4 LD 226/17 – hat der Senat die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2018 – BVerwG 2 B 41.18 – das Senatsurteil wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Oberverwal- tungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Ent- scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

- 9 - - 10 - In dem fortgeführten Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.08.2017 aufzuheben und auf eine minderschwere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die den Beklagten betreffenden Personalakten sowie die Ermittlungs- akten der Staatsanwaltschaft Bremen und die von der Klägerin vorgelegte Ermittlungsak- te des behördlichen Disziplinarverfahrens ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG eingelegt und innerhalb der von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats einge- räumten Fristverlängerung begründet worden. Die Begründung ist allerdings entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwal- tungsgericht eingereicht worden. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit der Beru- fung, denn § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begrün- dung der Berufung jedenfalls dann fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht ein- gereicht werden kann, wenn – wie hier – ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist gestellt worden ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2010 – DL A 535/08 – und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 – juris, Rn. 7). II. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (1.). Das Dienstvergehen wiegt schwer und hat zu einem endgültigen Vertrau-

- 10 - - 11 - ensverlust geführt, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist (2.). 1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, indem er sich der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht hat. Für die vor dem 01.04.2009 begangenen fünf Taten folgt dies aus §§ 55 Satz 3, 76 Abs. 1 Satz 2 BremBG i. d. F. vom 27.10.1995 (Brem.GBl. S. 90; im Folgenden: BremBG a. F.), während auf die im Mai 2009 begangene Tat § 2 Abs. 1 Nr. 1 BremDG i. V. m. § 47 Abs. 1 BeamtStG Anwendung finden, nachdem das Beamtenstatusgesetz (Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 – BeamtStG –, BGBl. I S. 1010) zum 01.04.2009 in Kraft getreten ist. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 33, juris; m. w. N. sowie Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, BVerwGE 136, 173-185, Rn. 17). Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzu- wenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geän- dert wird. Vorliegend bleibt es beim Grundsatz der Anwendung des im Tatzeitraum geltenden Rechts. Bei dem zu beurteilenden Verhalten handelt es sich um außerdienstlich began- gene Handlungen (a). In Bezug auf die Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen hat sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes nicht verändert (b). Die in dem Verhalten des Beklagten liegende Pflichtwidrigkeit (c) stellt sich danach als außerdienstliches Dienstvergehen dar (d). a) Die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung stellt sich als außerdienstliches Verhalten dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als inner- dienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der kau- salen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228, juris, Rn. 10). Lässt sich das Verhalten als das eines Privatmanns ansehen, so ist es als außerdienstliches zu qualifizieren (so schon BVerwG, Urteil vom

- 11 - - 12 - 05.11.1968 – I D 19.68 –, BVerwGE 33, 199-202). Die Unterscheidung zwischen inner- dienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der engen räum- lichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, also die Frage an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjeni- gen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei – wenngleich, wie sich aus § 55 Satz 2 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG ergibt, nicht frei von jegli- chen beamtenrechtlichen Verpflichtungen – ist. Die materielle Dienstbezogenheit ist etwa zu bejahen, wenn der Beamte nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Aus- nutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, den ihm im Strafurteil zur Last geleg- ten Sachverhalt zu verwirklichen und hierdurch zugleich auch seine Beamtenpflichten schuldhaft zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 – 1 D 66/95 –, Rn. 31, juris). Eine solche materielle Dienstbezogenheit wird danach vorliegend nicht schon dadurch hergestellt, dass der Beklagte Verkaufshandlungen, Übergaben und Anbahnungsgesprä- che auf der Dienststelle zu Dienstzeiten durchführte und dienstliche Computer für diese Zwecke nutzte. Weder verletzte der Beklagte durch das ihm vorliegend konkret zur Last gelegte strafbare Verhalten spezielle innerdienstliche Pflichten, noch war er nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der La- ge, den ihm im Strafurteil zur Last gelegten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Verhalten war nicht in sein Amt oder die damit verbundenen Tätigkeiten eingebunden. Vielmehr handelte der Beklagte als Privatperson. Er trat beim Erwerb der Hehlerware auch ab- sichtlich als solche auf. b) Nach § 55 Satz 3 BremBG a. F., der auf die vor dem 01.04.2009 begangenen Einzeltaten Anwendung findet, musste das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes war nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BremBG a. F. ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für die wortgleichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit Inkrafttreten des Be- amtenstatusgesetzes keine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5/10 –, Rn. 8, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE

- 12 - - 13 - 152, 228-241, Rn. 12). Der mit der Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften vollzo- gene Wertungswandel stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materiell nur ein Nachvollziehen der schon zuvor durch die Rechtsprechung ausgeform- ten Anschauungsänderung dar. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist danach nur noch dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädi- gen (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, BVerwGE 136, 173- 185, juris, Rn. 15; vgl. auch zur Formulierung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG BT- Drucks. 16/4027 S. 34). Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen sei – so das Bun- desverwaltungsgericht – zu berücksichtigen, habe aber bereits zuvor der Auslegung der seinerzeit geltenden Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht entsprochen. Aus der Gesetzesänderung ergebe sich daher auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein materiellrechtlich günstigeres neues Recht (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, BVerwGE 136, 173-185, Rn. 17). Für die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes, die inhaltlich die bundesrechtlichen Vor- gaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes nachbildeten, gilt entsprechendes. c) Das Verhalten des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Zu den außerdienstlichen Pflichten gehört auch die von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) erfasste Pflicht zu allgemeinem gesetzestreuen Verhalten (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2002 – 2 BvR 2257/96 –, Rn. 10, juris). Ein- fachgesetzlich verlangen § 55 Satz 3 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG, der über die Verweisung in § 1 Abs. 1 BremBG Anwendung findet, dass das Verhalten des Beam- ten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (sog. „Wohl- verhaltenspflicht“). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auf- trag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängi- ge, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 14).

- 13 - - 14 - Der Beklagte hat durch sein Verhalten den subjektiven und objektiven Tatbestand der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Einzelfällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB verwirklicht. Das hat das Landge- richt mit Urteil vom 07.10.2013 rechtskräftig entschieden. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BremDG i. V. m. § 56 Satz 1 BremDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechts- kräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 56 Satz 2 BremDG). Für einen Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG ist vorliegend kein Raum. Im Strafverfahren ist die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Das amtsgerichtliche Urteil im Übrigen erwuchs in Rechtskraft. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält das in Bezug auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.06.2012 keine offenkundigen Un- richtigkeiten. Der Beklagte meint aus einer Äußerung des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer eine solche offenkundige Unrichtigkeit entnehmen zu können. Die Beschränkung der gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung erfolgte im Rahmen einer Verständi- gung gem. § 257c StPO, in deren Vorfeld der Vorsitzende Richter auf Folgendes hinge- wiesen hatte: „Der Vorsitzende gab [in einem Gespräch mit den Rechtsanwälten der Beamten und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft] u.a. zu erkennen, dass die bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils die getroffenen Schuldsprüche nach seiner Einschätzung nicht tragen. Sie lassen hinreichende Ausführungen zur sub- jektiven Tatseite der Angeklagten vermissen (Vorsatz hinsichtlich von gegen fremdes Vermögen gerichteter Vortaten, die zu einer rechtswidrigen Besitzla- ge/Vermögenslage geführt haben, vgl. BGH 4 StR 453/04 […] und 4 StR 443/07 […]). Hierzu wäre in der Berufungshauptverhandlung ergänzend Beweis zu erhe- ben. Ob die einliegenden Beweismittel zum Vorsatznachweis ausreichen, ist un- gewiss.“ Der Beklagte ist der Auffassung, da das Berufungsverfahren weitergehende Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite nicht erbracht habe, sei das erstinstanzliche Urteil damit offen- sichtlich unzureichend und nicht tragend zu wesentlichen und unverzichtbaren Merkma-

- 14 - - 15 - len des strafrechtlichen Tatbestands. Eine solche Äußerung eines Vorsitzenden Richters sei so außergewöhnlich, dass ausnahmsweise die Bindungswirkung entfallen müsse. Die vom Beklagten zitierte Äußerung lässt jedoch auf eine von § 56 Satz 2 BremDG ge- forderte offenkundige Unrichtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils nicht schließen. Die Möglichkeit und gleichzeitige Pflicht zur Lösung von offenkundig unrichtigen Feststellun- gen soll verhindern, dass das Disziplinargericht gezwungen wäre, auf der Grundlage of- fensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu ent- scheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 – 20 LD 3/08 – juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 –, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 – 1 D 71/88 –, juris). Eine Lösung kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme und ohne Zweifel erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung im Strafurteil falsch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 1 D 80.80 -, juris, Rn. 23; NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 – 20 LD 3/08 – juris, Rn. 38; vgl. auch Urban/Wittkowski, BDG, § 57 Rn. 6-9, beck-online). Die Äußerung des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer bringt gerade nur Zweifel zum Ausdruck. Der Richter hielt das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der Hehlerei lediglich für unzureichend begründet und wies ausdrücklich da- rauf hin, dass es einer weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bedürfe, um zu überprüfen, ob die amtsgerichtlichen Feststellungen tatsächlich unrichtig sind, um also diese Zweifel auszuräumen und tragfähige Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen. Das schließt die Offenkundigkeit einer eventuellen Unrichtigkeit aus. In seinem Urteil hat das Landgericht zudem im Rahmen der Strafzumessung formuliert, der Beschränkung der Berufungen durch beide Angeklagten komme faktisch eine Ge- ständniswirkung zu. Auf die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen und umfangreiche zusätzliche Beweiserhebungen auch zur inneren Tatseite habe daher verzichtet werden können. Der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer ging danach selbst davon aus, dass auch die angeklagten Beamten die innere Tatseite für gegeben erachteten. Jede andere Annahme hieße, dem Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer zu unterstellen, er habe sehenden Auges ein materiell falsches Urteil gesprochen. Denn auch wenn es zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen ist, setzt die Verurteilung die Überzeugung

- 15 - - 16 - des Strafgerichts vom Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 – 1 D 31/98 –, Rn. 16, juris). Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung stan- den (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 –, Rn. 28, juris). Vorliegend handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, denn der Beklag- te wurde gerade im Vorfeld der Verständigung auf die Rechtsauffassung des Vorsitzen- den hingewiesen und hat dennoch der Verständigung, die die Beschränkung der Beru- fung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Inhalt und damit die Teilrechtskraft des amts- gerichtlichen Urteils zur Folge hatte, zugestimmt. Einen weiteren Grund für einen Lösungsbeschluss sieht der Beklagte in dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Aushändigung von sichergestellten Alkoholflaschen an zunächst Beschuldigte veranlasst habe, denen der Ankauf deliktisch erworbener Ware vom Beklagten vorgeworfen worden war. Zu jenen Flaschen vertrete die Staatsanwalt- schaft nunmehr die Rechtsauffassung, dass sie einer deliktischen Herkunft nicht zweifels- frei zugeordnet werden könnten. Von ihrer deliktischen Herkunft dürfe daher auch im Dis- ziplinarverfahren nicht ausgegangen werden. Ob diejenigen Flaschen, die den auch im Beweisantrag vom 16.01.2019 genannten Per- sonen ausgehändigt wurden, aus dem Diebesgut stammen, ist jedoch unerheblich. Der Tatbestand der Hehlerei ist mit dem Ankauf der Sachen verwirklicht (vgl. § 259 Abs. 1 StGB). Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von eini- ger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Hehler braucht nicht die Absicht zu verfolgen, die erworbenen Sachen gewerbsmäßig weiterzuveräußern; die beabsichtigte Verwendung im eigenen Haushalt oder Betrieb reicht aus (vgl. so schon RGSt, Urteil vom 05.12.1919 – IV 985/19 – RGSt 54, 184 f.). Das Amtsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Beamten zwischen 2007 und 2009 vom Vortäter, der die Ware bei seinem Arbeitgeber entwendet hatte, etwa 85 Kisten Alkoholika zum Gesamtankaufspreis von über 6.000 Euro kauften. Diese Feststellung allein genügt für die Verwirklichung des Tatbestands der gewerbsmäßigen Hehlerei. Ein Großteil der Ware wurde an zahlreiche Abnehmer weiterveräußert. Selbst wenn diejeni- gen Flaschen, die den sechs im Beweisantrag genannten Personen ausgehändigt wur-

- 16 - - 17 - den, tatsächlich nicht aus dem Diebesgut stammen sollten und das Amtsgericht sie fälschlicherweise diesem zugerechnet habe sollte, bleibt es angesichts der großen Ge- samtmenge an Hehlerware dennoch bei der Verwirklichung des Tatbestands der ge- werbsmäßigen Hehlerei durch den Beklagten. Das amtsgerichtliche Urteil wäre daher diesbezüglich trotzdem nicht unrichtig. Der Senat war im Übrigen auch deshalb nicht ge- halten, zu der Herkunft der ausgehändigten Flaschen durch Vernehmung von Zeugen oder Beiziehung weiterer Ermittlungsakten Beweis zu erheben, weil es schon keine tat- sächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die an die im Beweisantrag benannten Perso- nen von der Staatsanwaltschaft herausgegebenen Flaschen Alkohol mit denjenigen iden- tisch sind, die – neben zahlreichen an weitere Personen veräußerten – der Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht Bremen zugrunde lagen. Weitere Gründe für eine Lösung sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält das amtsge- richtliche Urteil weder in sich widersprüchliche oder unschlüssige Ausführungen noch eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 12.02.2003 – 2 WD 8/02 –, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 4). Das Amtsgericht hat nach- vollziehbar und unter Bezugnahme auf Beweismittel und Indizien seine Auffassung, auch der subjektive Tatbestand der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Hehlerei sei gege- ben, begründet. So hat es sich auf die Telefonprotokolle gestützt sowie die günstigen Abgabepreise und die Übergabeorte (Autobahn, Wohnung, Garage) als Indizien dafür gewertet, dass den Beamten die deliktische Herkunft der Ware nicht verborgen geblieben war. Vor dem Hintergrund, dass auch nach der vom Vorsitzenden der Kleinen Strafkam- mer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat entbehrlich ist, dieser sich also lediglich eine strafbare Handlung vorstellen muss, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist, also fremde Vermögensinte- ressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft, ist das amtsgerichtliche Urteil ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere aus der Aussage des Beklagten ge- genüber einem Zeugen, er [der Zeuge] wolle gar nicht wissen, woher die Sachen stamm- ten, sowie der in einem Telefonat vom Beklagten geäußerten Sorge, dass sein Tun ent- deckt werden könnte, lässt sich schlussfolgern, dass der Beklagte die deliktische Her- kunft – wie vom Amtsgericht angenommen – zumindest vermutete. Die Begehung dieser Straftaten durch den Beklagten stellt ein Verhalten dar, das i. S. d. Grundtatbestands des § 55 Satz 3 BremBG a. F. bzw. des § 34 Satz 3 BeamtStG die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert (vgl. zur Struktur der außerdienstlichen Pflichtverletzung BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 18).

- 17 - - 18 - Die Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich bereits aus der strafrechtli- chen Schuldfeststellung, da vorliegend gerade die Verletzung allgemein geltender Geset- ze auch die dienstrechtliche Pflichtverletzung darstellt. d) Sind die Voraussetzungen einer außerdienstlichen Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 55 Satz 3 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG gegeben, liegt nicht stets auch ein au- ßerdienstliches Dienstvergehen vor. Vielmehr muss dafür gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Be- amtStG das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Vertrauensbeeinträchtigung geeignet und diese Beeinträchtigung für das Amt bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, juris, Rn. 41 zu §§ 54, 77 BBG a. F.). Das Verhalten ist „geeignet“, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn es typi- scherweise, d. h. objektiv gesehen, zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beein- trächtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Mit dem Merkmal „in besonderem Maße“ wird für diese Möglichkeit ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht; nicht erforderlich ist, dass sich die Beeinträchtigung reali- siert hat (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 – 1 D 20/00 –, BVerwGE 114, 212-225, Rn. 30 zu §§ 54, 77 BBG a. F.). Erforderlich und ausreichend ist, dass die befürchteten nachtei- ligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 23). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 15). Allerdings lässt ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten – selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt – nicht ohne besondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten oblie-

- 18 - - 19 - genden Dienstpflichten zu (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 22). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 – 2 B 26/17 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 16). Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönli- cher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzuneh- men (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstli- chen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228-241, Rn. 20). Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstli- chen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris, Rn. 22). Eine enge Verbindung mit dem Amt und damit eine Vertrauensbeeinträchtigung ist zu bejahen, wenn ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizei- beamter selbst eine Straftat begeht (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 – 1 D 20/00 –, BVerwGE 114, 212-225, Rn. 28). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklä- ren und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrau- ens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 22, 23 m. w. N. und – 2 C 25.14 – juris, Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 35 f.). Selbst bei einem fehlenden Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten kann von einer Straftat auf ein dienstliches Verhalten geschlossen werden, das die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet. Ein solcher Schluss ist bei einer Mehrzahl entsprechender außerdienstlicher Gesetzesverstöße möglich, wenn das Fehl- verhalten dadurch eine neue Qualität im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Ver- trauenswürdigkeit des Beamten erhält (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 22). Darüber hinaus bejaht das Bundesverwaltungsgericht die

- 19 - - 20 - Disziplinarwürdigkeit auch eines einmaligen außerdienstlichen Verhaltens dann, wenn es strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich (bis zu zwei Jahre) belegt ist (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 17, juris). Eine solche Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 24). Vorliegend ist sowohl ein Bezug zu den dem Beamten dienstlich anvertrauten Rechtsgü- tern gegeben als auch eine wiederholte Tatbegehung. Dem Beklagten war als Beamten des Polizeivollzugsdienstes die Aufgabe anvertraut, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Dass er selbst Vermögensstraftaten beging, stellt den geforderten Be- zug her. Zusätzlich hat er über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Taten began- gen. Insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem der Beklagte mehrmals einen neuen Tatentschluss fasste, erhält die mehrfache Begehung außerdienstlicher Ge- setzesverstöße gegenüber einer einfachen Verfehlung auch bezogen auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit des Beklagten eine neue Qualität. Auf den Strafrahmen der ge- werbsmäßigen Hehlerei und den Unrechtsgehalt der konkreten Einzeltat kommt es daher vorliegend nicht mehr an. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam ist. Das Merkmal „in bedeutsamer Wei- se“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Be- einträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstli- chen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschrei- tet (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 – 1 D 20/00 –, BVerwGE 114, 212-225, Rn. 31). Das ist vorliegend bereits aufgrund des Umfangs der Hehlereihandlungen sowie mit Blick auf die Höhe des Schadens zu bejahen. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten solchen Ausma- ßes begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit in besonders hohem Maße. 2. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt schwer und hat zu einem endgülti- gen Vertrauensverlust geführt, so dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG die Entfer- nung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist.

- 20 - - 21 - Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 13 Abs. 1 BremDG. Da- nach ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens (a) und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (b) sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (c) zu bemessen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und rich- tungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinar- maßnahme (BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192, Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243, 257). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaß- nahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228- 241, Rn. 25 m. w. N.). Bei der Wahl der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Diszipli- narverfahrens auszugehen, das der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit dient. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienst- vergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG). In einem solchen Fall ist ein Beamter für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und sein Verbleib im Beamtenverhältnis für den Dienstherrn nicht länger zu- mutbar. Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ist er für den öffentli- chen Dienst weiterhin noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen des Dienstherrn noch nicht endgültig verloren, kommen mildere Disziplinarmaßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen, den Beamten zu einer zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten und ihrerseits nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen sind. a) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Um- ständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Hö-

- 21 - - 22 - he des entstandenen Schadens (Urteil des Senats vom 02.11.2015 – 4 LD 67/14). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unab- hängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 27). Zur Bestimmung des Ausmaßes des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorge- rufenen Vertrauensschadens kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauens- verlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleich- mäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 31). Bei mittelschweren Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht für die Maßnahmebemessung grund- sätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abgestellt. Weist ein Dienstvergehen indes – wie hier – hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittel- schwere Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 33 m. w. N.). Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwe- re des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich began- genen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegrif- fen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 37). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 – BVerwGE 140, 185, Rn. 24). Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss zudem auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden; jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 39).

- 22 - - 23 - Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen vorliegend als besonders schwerwiegend erachtet werden. Dies ergibt sich bereits aus der Schwere der begangenen Straftat. Die mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedrohte gewerbsmäßige Hehlerei ist bereits an sich keine mittelschwere Straftat mehr, sondern eine schwerwiegende Vor- satzstraftat. Mit dem von den beklagten Beamten gemeinsam vereinnahmten Gewinn von über 6.000 Euro nahm sie auch erhebliche Ausmaße an. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beklagte als Polizeibeamter, dem die Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten anvertraut war, selbst Straftaten solchen Ausmaßes verübte. Es gehört zu den elementaren, ohne weiteres einsehbaren Pflichten eines jeden Polizei- beamten, nicht gegen Recht und Gesetz – insbesondere nicht gegen Strafgesetze – zu verstoßen. Gesetze sind gerade von einem Polizeibeamten als Organ der Exekutive in besonderem Maße zu beachten. Von einem Beamten, der schwere Straftaten begangen hat, kann nicht mehr erwartet werden, dass er der Aufgabe gerecht wird, Straftaten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 – 1 D 65/99 –, Rn. 13, 17, juris, für außer- dienstliche Hehlerei eines Polizeibeamten in fünf Fällen). Weiter erschwerend wirkt, dass der Beklagte über einen mehrjährigen Zeitraum handelte, was einen immer erneuerten Tatentschluss voraussetzte. Schließlich nutzte der Beklagte die ihm dienstlich zur Verfü- gung gestellte Ausstattung, um Abnehmer für die Hehlerware zu finden. Der Beklagte hat es durch sein Verhalten dem Vortäter erheblich erleichtert, die Ware in großen Mengen weiterzuveräußern. Weiter belastend kommt vorliegend hinzu, dass der Beklagte von seinen Abnehmern Bestellungen entgegen nahm und diese als Anfragen an den Vortäter weiterleitete. Hierdurch animierte er diesen zur Fortsetzung seines Tuns und intensivierte den Vermögensschaden zulasten der geschädigten Firma weitergehend. Auch der konkrete Strafausspruch des Landgerichts mindert die Schwere und Vorwerf- barkeit der begangenen Handlung nicht. Zwar ist das Landgericht mit seiner Verurteilung am unteren Rand des Strafrahmens geblieben. Wegen des dem Delikt eigenen Un- rechtsgehalts handelt es sich aber auch dabei immerhin noch um eine zehnmonatige Freiheitsstrafe. b) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbege- hung. Es erfordert unter anderem eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als per- sönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituati-

- 23 - - 24 - on davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (Urteil des Senats vom 02.11.2015 – 4 LD 67/14). Das Gewicht aller entlastenden Gesichts- punkte ist der Schwere des Dienstvergehens gegenüberzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78/11 –, Rn. 11, juris). Es sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten ersichtlich, die im Ein- zelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienst- vergehens grundsätzlich indizierte Disziplinarmaßnahme geboten wäre. Insbesondere handelte der Beklagte nicht in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation. Die Taten wurden vielmehr geplant und strukturiert begangen. Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass neben dem finanziellen Aspekt auch das Ziel, den Kollegen einen Gefallen zu tun, Antrieb des fortgesetzten Handelns gewesen sei. Selbst wenn dem Verhalten des Beklagten möglicherweise weniger das Ziel einer Ansehenssteigerung im Kollegenkreis, als vielmehr (auch) altruistische Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies allein nicht zu einer maßgeblichen Entlas- tung führen. Die Tatsache, dass sich der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen straf- und disziplinar- rechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihm befriedigende Leistungen attes- tiert worden sind, kann den Beklagten ebenfalls nicht maßgeblich entlasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 – 1 D 65/99 –, Rn. 18, juris). Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienst- herrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwal- tung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwar- tet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beam-

- 24 - - 25 - ten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z. B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob das Dienstvergehen einen Bezug zum (Status)amt des Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31, 33, 39; BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 – 2 B 26/17 –, Rn. 8, juris). Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festge- stellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entschei- dungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände be- kannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12/04 –, BVerwGE 124, 252-265, Rn. 26). Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehr- lichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentli- chen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 –, Rn. 9, juris). Vorliegend ist der in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensschaden angesichts der konkreten Tatumstände (Erstreckung von sechs Einzeltaten über mehrere Jahre, durch- strukturierte Verkaufsorganisation, Tatanbahnung und Absatz im Polizeirevier, Veräuße- rung der Hehlerware an zahlreiche Polizeibeamte, erhebliche Schadenssumme) außer- gewöhnlich groß. Angesichts von Umfang, Dauer und Planung der Delikte kann ein fort- bestehendes Vertrauen der Allgemeinheit in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung des Beklagten nicht angenommen werden. Der Vertrauensschaden beim Dienstherrn ist deshalb besonders schwerwiegend, weil der Beklagte dienstliche Räumlichkeiten und ihm dienstlich überlassene Arbeitsmittel zur Be- gehung der Taten nutzte. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist nachvollziehbar, dass – wie das Landgericht ausgeführt hat – durch das Fehlen effektiver Kontrollmecha- nismen an der Dienststelle die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken ist. Disziplinarrecht- lich hingegen kann das Ausnutzen fehlender Überwachung bereits deshalb nicht entlas- tend berücksichtigt werden, weil dieser Umstand die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn weiter vertieft. Auch die vom Beklagten ins Feld geführte fehlende Wie- derholungsgefahr kann nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr

- 25 - entgegengebracht hat, für die Zukunft irreparabel zerstört ist. Daher vermag auch die vom Landgericht als Gewissheit formulierte Prognose, dass der Beklagte künftig keine Straftaten begehen werde, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dem mit dem Wegfall des Vertrauens in die Integrität des Beamten die Rechtsgrundlage entzogen ist, nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 – 1 D 65/99 – Rn. 18, juris; BVerwG Urteil vom 09.03.1988 – BVerwG 1 D 109.87 – Rn. 17, juris). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt

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