Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 313/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Oktober 2011 – 3 A 1225/09 – geändert und festgestellt, dass die Straßenbaubeitragsbescheide des Amtsvorstehers des Amtes Darß/Fischland vom 11. Dezember 2008, Az. B. 1522.05 lfd. Nr. 11 und Az. B. 1522.05 lfd. Nr. 12, nicht wirksam geworden sind und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die aufgrund der Bescheide geltend gemachten Beiträge zu entrichten.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Straßenbaubeiträgen.
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Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2008 zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke G1 und G2 in der Gemarkung D., P. Straße in D., zu Straßenbaubeiträgen für Baumaßnahmen in der P. Straße in der Gemeinde D. heran, für das Grundstück G1 in Höhe von 17.086,03 EUR (Az. B. 1522.05 – lfd. Nr.: 11) und für das Flurstück G2 in Höhe von 5.390,00 EUR (Az. B. 1522.05 – lfd. Nr.: 12). Die Abrechnung erfolgte auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde D. vom 30. April 2003. Für die weiteren Einzelheiten der Beitragsberechnung wird auf die Begründung der Beitragsbescheide verwiesen. In den angefochtenen Bescheiden heißt es, die Anlage sei im Jahre 2004 endgültig hergestellt worden. In beiden Bescheiden ist als Sachbearbeiterin Frau R. ausgewiesen. Auf beiden bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopien der Bescheide ist jeweils handschriftlich unter dem Bescheiddatum vermerkt: „PA 12.12.08“. Die Bescheide sind im Adressfeld jeweils gerichtet an „Frau M. B., A. Weg, R.“.
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Jeweils mit Schreiben vom 30. Januar 2009 mahnte der Beklagte gegenüber „Frau M. B.“ die Zahlung der offenen Beitragsforderungen an. Am 16. Februar 2009 ging daraufhin beim Beklagten das Schreiben der Klägerin – „M. L.“ – vom 11. Februar 2009 ein. In der Betreffzeile wird Bezug genommen auf die zwei Mahnungen vom 30. Januar 2009 (HHST-NR.: 19/6320.3500/00008, HHST-Nr.: 19/6320.3500/00009). In dem Schreiben heißt es, die Mahnungen habe die Klägerin durch eine private Briefbeförderung zugestellt bekommen. Die Mahnungen seien für sie vollkommen unverständlich, da sie die den Mahnungen zugrunde liegenden Bescheide nicht bekommen habe. Sie bitte um die Übersendung der den Mahnungen zugrunde liegenden Bescheide, um gegebenenfalls rechtliche Schritte unternehmen zu können.
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Mit zwei Schreiben vom 23. Februar 2009 jeweils bezogen auf einen der beiden Ausgangsbescheide bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Eingang ihres Schreibens vom 11. Februar 2009 und übersandte ihr jeweils „eine Kopie des Bescheides, der am 12.12.08 an sie versandt wurde“. Eine Rücksendung durch den Postzusteller habe man nicht erhalten, so dass davon ausgegangen werde, dass der Klägerin der Bescheid zugestellt worden sei.
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Am 23. März 2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen beide Beitragsbescheide vom 11. Dezember 2008, „jeweils zugestellt am 23.02.2009“. Im Widerspruchsverfahren machte sie im Wesentlichen geltend, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzungsfrist sei nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Steuerbescheid den Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugehe. Schlage der Bekanntgabeversuch fehl und werde der Bescheid später – nach Ablauf der Festsetzungsfrist – bekannt gegeben, werde er erst mit dieser Bekanntgabe wirksam.
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Jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2009 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück und führte zur Begründung übereinstimmend im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO erhoben und damit unzulässig. Der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid sei am 11. Dezember 2008 erstellt und laut schriftlichem Aufgabevermerk der Sachbearbeiterin am 12. Dezember 2008 der Post übergeben worden. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG M-V gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt werde, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Bekanntgabevermutung greife nur dann nicht, wenn berechtigte Zweifel daran bestünden, dass im konkreten Fall die auf den Erfahrungen des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreiche, zutreffe. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reiche regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung zu entkräften. Die von der Klägerin vorgebrachte einfache Behauptung, den Bescheid nicht erhalten zu haben, reiche nicht aus, die Zugangsvermutung zu erschüttern. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Bescheid der Klägerin am 15. Dezember 2008 zugegangen sei. Die Widerspruchsfrist sei am 15. Januar 2009 abgelaufen, ohne dass bis dahin Widerspruch erhoben worden sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß jeweiligem Empfangsbekenntnis am 26. August 2009 zugestellt.
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Am 23. September 2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen,
ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Klage sei zulässig und begründet. Insbesondere sei jeweils innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt worden, da die Bescheide der Klägerin erst mit Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 2009 bekanntgegeben worden seien. Insoweit sei die Festsetzungsfrist abgelaufen. Die Beitragspflicht sei 2004 entstanden, da am 26. Januar 2004 die letzte Unternehmerrechnung bei dem Beklagten eingegangen sei, so dass die Frist am 31. Dezember 2008 geendet habe. Vorliegend gehe es um die Anwendung des § 122 Abs. 2 AO. Wenn die in Frage stehenden Bescheide überhaupt nicht zugegangen seien, bleibe der Klägerin nichts anderes übrig, als den Zugang zu bestreiten. Es sei jedoch insbesondere der Umstand zu beachten, dass sie mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 2009 selbst den Anstoß für die Überprüfung des Vorgangs gegeben habe. Hierin liege ein substantiiertes Bestreiten der Klägerin. Sie habe darüber hinaus um Übersendung der Bescheide gebeten. Damit lägen ernstliche Zweifel hinsichtlich des Zugangs der Bescheide am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post vor. In der Akte sei offenbar lediglich ein Aufgabevermerk der Sachbearbeiterin vorhanden. Dieser Vermerk dokumentiere nur, dass die Sachbearbeiterin die Bescheide gefertigt und zum Versand bereitgelegt habe. Hinsichtlich der Postaufgabe sei anzunehmen, dass die Bescheide zunächst in den Räumlichkeiten des Beklagten verblieben, eingesammelt, zur Poststelle verbracht, dort frankiert und dem Beförderungsunternehmer übergeben worden seien. Der Aufgabevermerk der Sachbearbeiterin beweise lediglich, dass die Bescheide den Bereich des Bauamtes verlassen hätten. Es lägen somit viele Arbeitsschritte zwischen dem Aufgabevermerk und dem Verlassen der Amtsverwaltung vor, so dass es auch wahrscheinlich sei, dass die Bescheide untergegangen oder verloren gegangen seien. Was mit dem auf den Kopien der Bescheide aufgebrachten Vermerk „PA 12.12.2008“ gemeint sei, erschließe sich nicht ohne Weiteres. Sofern dieser Vermerk von der zuständigen Sachbearbeiterin gefertigt worden sei, werde der Vermerk so zu verstehen seien, dass die Sachbearbeiterin den Bescheid nicht selbst zur Post aufgegeben, sondern vielmehr der Poststelle des Amtes zur Versendung übergeben habe. Damit liege kein ausreichender Ab-Vermerk vor. Ein Postausgangsbuch führe der Beklagte offensichtlich nicht. Noch nicht einmal die Art der Versendung der Bescheide trage der Beklagte vor. Ob mit der Versendung von Beitragsbescheiden durch einen privaten Zustelldienst überhaupt eine Übermittlung der Bescheide „durch die Post“ im Sinne von § 122 Abs. 2 AO erfolgt wäre, sei bereits fraglich. Darüber hinaus sei auf den angefochtenen Bescheiden nicht der richtige Name der Klägerin vermerkt. Die Aussage des Beklagten, eine Rücksendung durch den Postzusteller sei nicht erfolgt, sei unerheblich. Nach alldem könne der Beklagte den Zugang der Bescheide nicht beweisen. Die Bescheide gelten gegenüber der Klägerin nicht als am 15. Dezember 2008 bekannt gegeben. Mangels Bekanntgabe habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin habe erst durch die Übersendung von Kopien Kenntnis von den Bescheiden erlangt. Es sei äußerst fraglich, ob mit der Übersendung der ursprünglichen Bescheide als Kopie überhaupt eine wirksame Bekanntgabe vorliege. Die Behörde habe insoweit keinen Bekanntgabewillen. Auch nicht wirksame Verwaltungsakte lösten als Äußerung einer mit staatlicher Autorität ausgestatteten Behörde Rechtswirkungen aus, so dass sie gleichwohl angefochten und aufgehoben werden könnten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Straßenbaubeitragsbescheide des Beklagten vom 11.12.2008 – Az. B. 1522.05 lfd. Nr. 11 und Az. B. 1522.05 lfd. Nr. 12 – in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung am 23. September 2011 ist die Sachbearbeiterin Frau R. vom Verwaltungsgericht – informatorisch – befragt worden. Auf Nachfrage, was der Vermerk „PA 12.12.2008“ zu bedeuten habe, hat sie erklärt: „Ja, ich mache immer so einen Vermerk auf die Bescheide. PA heißt im Prinzip, ich habe den Bescheid gefertigt, habe ihn zur Unterschrift vorgelegt und dann gebe ich den Bescheid zur Poststelle in unserem Haus in die Kanzlei und da gehört es dann zum Tagesgeschäft, dass diese an dem gleichen Tag abgeschickt werden, PA heißt zur Poststelle am 12.12.2008“.
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig. Die Klägerin habe erst am 23. März 2009 Widerspruch eingelegt, also außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsfrist habe vorliegend gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187 ff. BGB am 16.Dezember 2008 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 15. Januar 2009 geendet. Vorliegend stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Vermerks „PA 12.12.2008“ auf den Bescheiden und den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Bescheide am 12. Dezember 2008 in den Postlauf gelangt seien, so dass die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingreife. Die Sachbearbeiterin Frau R. habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie immer dann einen solchen Vermerk auf einen Bescheid mache, wenn sie diesen zur Poststelle des Amtes gebe, wo es zum Tagesgeschäft gehöre, dass die Bescheide am gleichen Tag abgeschickt und demnach zur „Post“ gegeben würden. Zweifel daran, dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte, bestünden nicht. Auch die Klägerin habe keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, welche die Behauptung einer späteren Absendung schlüssig erscheinen ließen. Die Bescheide hätten folglich am 15. Dezember 2008 als bekannt gegeben gegolten. Das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, die Zugangsvermutung zu erschüttern. Ob der Zugang entgegen der Vermutung des § 122 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz AO nicht oder später eingetreten sei, sei grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln; Anlass gebe es hierzu jedoch nur, wenn der Empfänger den Nichtzugang bzw. den verspäteten Zugang behaupte. Dabei müsse der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang bzw. dessen Zeitpunkt begründet würden. Das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs reiche nicht aus, um Zweifel am Zugang zu wecken; erforderlich sei der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibe es bei der Fiktion. Vorliegend habe die Klägerin lediglich behauptet, die Bescheide nicht erhalten zu haben. Einen atypischen Geschehensablauf trage sie nicht vor. Die Bescheide wie auch die Mahnungen und weitere Schreiben des Beklagten wiesen als Anschrift immer den A. Weg in R. aus. Unter dieser Anschrift sei die Klägerin auch derzeit noch zu erreichen. Warum der Klägerin die Postsendung unter dieser Anschrift nicht zugegangen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Jahr 2008/2009 erfolgten Nachnamensänderung der Klägerin von B. in L. Zum einen habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, wann die Namensänderung konkret erfolgt sei. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass sowohl die angefochtenen Beitragsbescheide als auch die Mahnungen an „Frau M. B.“ unter der oben genannten Anschrift adressiert gewesen seien, wobei der Klägerin jedenfalls die – zeitlich späteren – Mahnungen unstreitig übermittelt worden seien. Die Nachnamensänderung habe demnach einer Zusendung der Bescheide nicht entgegen gestanden.
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Das Urteil ist der Klägerin am 02. November 2011 zugestellt worden. Mit am 28. November 2011 beim Verwaltungsgericht Greifswald eingegangenem Schriftsatz hat sie beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit am 23. Dezember 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie ihren Zulassungsantrag begründet. Mit Beschluss vom 09. Juli 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 13. Juli 2012 zugestellt worden.
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Mit am 13. August 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie die Berufung begründet und dazu im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Oktober 2011 – 3 A 1225/09 – festzustellen, dass die Straßenbaubeitragsbescheide des Amtsvorstehers des Amts Darß/Fischland vom 11. Dezember 2008, Az.: B. 1522.05 lfd Nr. 11 und Az.: B. 1522.05 lfd Nr. 12 nicht wirksam geworden sind und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die aufgrund der Bescheide geltend gemachten Beiträge zu entrichten,
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hilfsweise,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Oktober 2011 – 3 A 1225/09 – die Straßenbaubeitragesbescheide des Beklagten vom 11. Dezember 2008 Az.: B. 1522.05 lfd Nr. 11 und Az.: B. 1522.05 lfd Nr. 12 und die Widerspruchsbescheide vom 19. August 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, er habe den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post am 12. Dezember 2008 geführt. Für den Zugang der Bescheide am 15. Dezember 2008 spreche folgerichtig die mit deren Aufgabe zur Post am 12. Dezember 2008 ausgelöste Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Ebenso beanstandungsfrei habe das Verwaltungsgericht das schlichte Bestreiten der Klägerin, die Beitragsbescheide nicht erhalten zu haben, als nicht ausreichend erachtet, die Zugangsvermutung zu erschüttern.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 08. Januar 2015 ist der Beklagte um Stellungnahme gebeten worden, ob im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Versendung der streitgegenständlichen Bescheide auf der Poststelle ein Postausgangsbuch geführt worden sei oder ob auf sonstige Weise der Nachweis geführt werden könne, dass der Bescheid die Poststelle verlassen habe. Ferner werde um Mitteilung gebeten, ob eine Anweisung oder Verwaltungsvorschrift für die Arbeit der Poststelle existiere; gegebenenfalls werde um deren Übersendung gebeten.
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Zur Erledigung dieser Verfügung hat der Beklagte im Wesentlichen vorgetragen: Zur Arbeit in der Poststelle/Sekretariat werde die Dienstanweisung Nr. 26 vom 30. Januar 2001 – Registrierung des Postein- und Ausganges im Amt Darß/Fischland – sowie die Dienstanweisung zur Änderung der Dienstanweisung Nr. 26 vom 23. Oktober 2007 übersandt; für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigefügten Dienstanweisungen verwiesen. Die Postein- und -ausgangsbücher würden in der Poststelle/Sekretariat handschriftlich geführt. Leider seien die Postein- und Ausgangsbücher des streitgegenständlichen Zeitraumes bei der Beräumung des Archivs aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Aus einer im Weiteren übersandten Aufstellung zu sämtlichen am 02. Dezember 2008 vom Beklagten erstellten Straßenbaubeitragsbescheiden in Bezug auf den beauftragten Zustelldienst, den Postausgang (PA), Widersprüche, Stundungsanträge und Bezahlungen, sei zu entnehmen, dass von 48 Bescheiden 15 mit dem privaten Zustelldienst R. und 33 mit der Deutschen Post versandt worden seien. Auch die an die Klägerin gerichteten Bescheide seien am 03. Dezember 2008 zum ersten Mal in den Postlauf gelangt, über die Firma R.. Aufgrund einer dem Katasterverzeichnis entnommenen falschen Anschrift (K. Straße, R.) seien die Bescheide als nicht zustellbar zurückgekommen und mit korrigierter Anschrift (A. Weg, R.) am 11. Dezember 2008 neu erstellt und am 12. Dezember 2008 erneut in den Postlauf gegeben worden. Diese Bescheide seien vom Zustelldienst nicht zurückgelangt, so dass seitens des Beklagten von einer erfolgreichen Zustellung ausgegangen werde.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
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Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag. Zwar wiederholt sie im Wesentlichen – wortlautidentisch – ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dies ist aber jedenfalls deshalb ausnahmsweise unschädlich, weil die Klägerin darin ausführlich die Frage der Aufgabe der Bescheide zur Post thematisiert und geltend gemacht hat, der Aufgabevermerk beweise lediglich, dass die Bescheide den Bereich des Bauamtes verlassen hätten, der Beklagte müsse aber den Beweis der Absendung erbringen. Da sich das Verwaltungsgericht hierzu nicht bzw. nur kursorisch und – wie noch zu zeigen sein wird – unzutreffend verhalten hat, ergibt sich aus der Wiederholung des umfänglichen erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen hinreichend deutlich, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung der Berufungsführerin unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, NordÖR 2011, 493).
II.
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Die Berufung ist begründet. Die im Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei unverändertem Klagegrund von ihrem zunächst angekündigten Anfechtungsantrag im Hauptsantrag auf eine Feststellungsklage übergegangen ist, ist dies nach Maßgabe von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 91 Rn. 9). Dies gilt auch in Ansehung der daraus wegen des im Falle der Feststellungsklage geltenden Rechtsträgerprinzips resultierenden Änderung des Passivrubrums. Im Übrigen hat der Beklagte seine Zustimmung zu einer in der Antragsumstellung etwaig zu erblickenden Klageänderung erklärt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
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Die Feststellungsklage – und nicht eine Anfechtungsklage – ist in Ansehung des zentralen Vortrags der Klägerin, die Abgabenbescheide seien ihr nicht zugegangen bzw. nicht wirksam bekanntgegeben worden, statthaft. Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, auch Nichtverwaltungsakte lösten als Äußerung einer mit staatlicher Autorität ausgestatteten Behörde scheinbar Rechtswirkungen aus und könnten deshalb aus praktischen Gründen gleichwohl angefochten und aufgehoben werden bzw. sei eine Anfechtungsklage statthaft (vgl. etwa FG Hamburg, Urt. v. 29.03.2007 – 1 K 258/06 – juris
unter Bezugnahme auf BFH, Urt. v. 07.08.1985 – I R 309/82 –, BStBl II 1986, 42; ebenso Niedersächsisches FG, Urt. v. 23.02.2000 – 3 K 91/94 –, juris), folgt der Senat dem nicht.
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Vielmehr ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft bzw. zulässig. Durch Klage kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Ebenso wie in dem Fall, dass der Kläger einen Bescheid für nichtig hält, gilt dies in gleicher Weise, soweit der Kläger einen Bescheid für nicht wirksam geworden hält. Wäre ein Abgabenbescheid gar nicht oder mit der Folge fehlerhaft bekanntgegeben worden, dass er nach § 124 Abs. 1 AO dem Adressaten gegenüber Wirksamkeit nicht erlangt hätte, handelte es sich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleicht. Den Erfordernissen eines hinreichenden Rechtsschutzes entspricht es, auch mit Blick auf ihn die Feststellungsklage des § 43 Abs. 1 VwGO für statthaft zu halten. Die Frage der Wirksamkeit der Beitragsbescheide stellt namentlich ein Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, BVerwGE 100, 262 – zitiert nach juris). Mit einer solchen Feststellungsklage wird dann freilich nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts – zweite Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO –, sondern die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses – erste Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO – begehrt, und zwar die Feststellung, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam (geworden) ist und deshalb die mit ihm beabsichtigte Regelung nicht erreicht hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – 8 C 127.84 –, NVwZ 1987, 330; VGH München, Urt. v. 24.11.2011 – 20 B 11.1659 –, NVwZ-RR 2013, 169 – jeweils zitiert nach juris; OVG Bautzen, Urt. v. 09.09.2014 – 2 A 56/12 –, juris, Rn. 25, 21 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 – 2 LB 59/04 –, juris; wohl auch VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.1990 – 10 S 2466/90 – juris (LS); VG Cottbus, Beschl. v. 08.02.2007 – 6 L 152/06 –, juris). Die Feststellungsklage der Klägerin ist nach diesem Maßstab statthaft. Sie begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in Gestalt der Feststellung, dass die Beitragsbescheide vom 11. Dezember 2008 nicht wirksam geworden sind und deshalb die mit ihnen beabsichtigte Regelung nicht erreicht bzw. die Klägerin durch sie nicht wirksam zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist.
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Das insoweit im Besonderen in den Blick zu nehmende Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – 8 C 127.84 –, NVwZ 1987, 330 – zitiert nach juris) der Klägerin ist jedenfalls mit Blick auf die an sie gerichteten Mahnungen ohne Weiteres zu bejahen, da diese offensichtlich von scheinbar rechtwirksam gewordenen Beitragsbescheiden ausgingen bzw. der Beklagte danach an letztere Rechtsfolgen knüpfen will.
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Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liegt ebenfalls vor. Es ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Daraus folgt indessen nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Auf diese Klage ist vielmehr die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO) sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die an die Frage der Wirksamkeit/Unwirksamkeit der Beitragsbescheide unmittelbar anknüpfenden belastenden oder eben nicht belastenden Folgen offensichtlich vor.
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2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 11. Dezember 2008 für das Grundstück G1 in Höhe von 17.086,03 EUR (Az. B. 1522.05 – lfd. Nr.: 11) und für das Flurstück G2 in Höhe von 5.390,00 EUR (Az. B. 1522.05 – lfd. Nr.: 12) sind nicht wirksam geworden, die Klägerin ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bescheide geltend gemachten Beiträge zu entrichten.
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Die Bescheide sind mangels Bekanntgabe gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
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Der Beklagte macht durchgängig geltend, die streitgegenständlichen Bescheide seien zum Zwecke der Bekanntgabe am 12. Dezember 2008 an die Klägerin versandt worden. Die Klägerin bestreitet indes den Zugang und damit die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide. Ihr Zugang konnte durch das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht festgestellt werden; der materiell beweispflichtige Beklagte konnte den Zugang nicht nachweisen. Dies geht nach Maßgabe des „Günstigkeitsprinzips“ zu seinen Lasten.
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Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts § 130 BGB analog anzuwenden und darauf abzustellen ist, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1994 – 4 B 212/93 –, juris). Da die Behörde die Kenntnisnahme selbst nicht bewirken kann, reicht insoweit wie bei der zivilrechtlichen Willenserklärung die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Zentrale Voraussetzung ist deshalb bei schriftlichen Verwaltungsakten ihr Zugang gemäß § 130 BGB. Ein Schriftstück ist bereits dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 09.12.1999 – III R 37/97 –, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.05.2001 – 1 M 68/00 –, juris Rn. 43).
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Die Klägerin bestreitet, dass ihr die angefochtenen Bescheide zugegangen bzw. in ihren Machtbereich gelangt sind. Tatsachen und insbesondere bestimmte Verhaltensweisen der Klägerin, aus denen (indiziell) zu schließen wäre, sie habe die Beitragsbescheide tatsächlich erhalten, konnte der Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellen. Umstände, aus denen auf eine Zugangsvereitelung und auf Verstöße gegen Mitwirkungspflichten der Empfängerin (etwa im Zusammenhang mit der Namensänderung der Klägerin) geschlossen werden könnte, sind substantiiert weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Widersprüchliches Verhalten der abgabepflichtigen Klägerin ist ebenso wenig feststellbar (vgl. zu diesen Kriterien VGH München, Urt. v. 24.11.2011 – 20 B 11.1659 –, NVwZ-RR 2013, 169 – zitiert nach juris). Sie hat sich im Gegenteil insbesondere in Ansehung ihres Schreibens vom 11. Februar 2009 „folgerichtig“ verhalten. Nach Lage der Dinge ist der tatsächliche Zugang der streitgegenständlichen Bescheide bei der Klägerin für den Senat nicht aufklärbar; nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten sind keine weiteren Beweismittel benannt oder ersichtlich, die den Zugang als aufklärbar erscheinen ließen. Der Beklagte ist mit Blick auf die ihn treffende materielle Beweislast nicht dazu in der Lage, den tatsächlichen Zugang zu beweisen. Dies geht nach Maßgabe des „Günstigkeitsprinzips“ zu seinen Lasten.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegen auch die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zu seiner Überzeugung stehe aufgrund des Vermerkes auf den Bescheiden „PA 12.12.2008“ und den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Bescheide am 12. Dezember 2008 in den Postlauf gelangt seien, so dass die Zugangsvermutung eingreife, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
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Für das Eingreifen der Fiktion kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bescheide an die „Deutsche Post AG“ oder einem privaten Postdienstleister übergeben werden (vgl. BFH, Beschl. v. 18.04.2013 – X B 47/12 –, juris).
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Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hierzu voraus, dass die Aufgabe zur Post erfolgt ist bzw. feststeht, an welchem Tag die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Die Vermutung des Zuganges knüpft also an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieses ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum (vgl. BFH, Beschl. v. 06.07.2011 – III S 4/11 (PKH) –, BFH/NV 2011, 1717 – zitiert nach juris; Urt. v. 22.05.2002 – VIII R 53/00 –, juris; Urt. v. 03.05.2001 – III R 56/98 –, BFH/NV 2001, 1365, 1366 – zitiert nach juris). Insoweit ist die Behörde – materiell – beweispflichtig, dass der Abgabenbescheid ihren Bereich rechtzeitig bzw. zu dem von ihr behaupteten Datum verlassen hat (vgl. BFH, Urt. v. 28.09.2000 – III R 43/97 –, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211 zitiert nach juris). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Bescheid nach feststehender Aufgabe zur Post tatsächlich zugegangen ist. Nur in diesem Zusammenhang kann sich die weitere Frage stellen, ob insbesondere die Abgabenpflichtige den Zugang derart in Zweifel gezogen hat, dass die Nachweispflicht der Behörde gemäß § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO greift.
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Diese Systematik hat das Verwaltungsgericht verkannt, wenn es ausführt, Zweifel daran, dass die Handhabung durch den Beklagten im vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte als in der mündlichen Verhandlung geschildert, bestünden nicht, auch die Klägerin habe keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, welche die Behauptung einer späteren Absendung schlüssig erscheinen ließen. Nicht die Klägerin muss entsprechend vortragen, vielmehr muss der Beklagte die Aufgabe zur Post bzw. das Aufgabedatum nachweisen.
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Auch eine Behörde ist insoweit zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet (BFH, Beschl. v. 07.12.1982 – VIII R 77/79 –, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229 – zitiert nach juris). Dafür reichen die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet. Vielmehr ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Liegt ein solcher Vermerk nicht vor, muss das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht (vgl. BFH, Beschl. v. 19.08.2002 – IX B 179/01 –, BFH/NV 2003, 138 – zitiert nach juris); die Regeln des Anscheinsbeweises sind insoweit nicht anwendbar (vgl. BFH, Urt. v. 28.09.2000 – III R 43/97 –, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211; v. 16.01.2007 – IX R 41/05 –, BFH/NV 2007, 1508 – jeweils zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen BFH, Beschl. v. 03.07.2009 – IX B 18/09 –, juris; Beschl. v. 06.07.2011 – III S 4/11 (PKH) –, BFH/NV 2011, 1717 – zitiert nach juris; vgl. auch zu § 41 Abs. 2 VwVfG und der Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Postaufgabevermerks auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 41 Rn. 43; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.10.2011 – 2 L 101/09 –, juris, Rn. 9; OVG Bautzen, Beschl. v. 05.09.2014 – 3 A 722/12 –, juris: „… durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post …“; vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.3012 – 23 K 5262 –, juris, Rn. 23; zu § 37 Abs. 2 SGB X VG Trier, Urt. v. 14.04.2011 – 2 K 1082/10.TR –, juris; OVG Münster, Beschl. v. 07.03.3001 – 19 A 4216/99 –, NVwZ 2001, 1171 – zitiert nach juris).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht die Aufgabe bzw. der Tag der Aufgabe der streitgegenständlichen Bescheide zur Post nicht fest (insoweit liegt der Fall insbesondere anders als im Verfahren Az. 1 O 46/06, Beschl. v. 11.04.2006); folglich greift die Fiktion des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO nicht ein.
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Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts, was der Vermerk „PA 12.12.2008“ zu bedeuten habe, hat die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt: „Ja, ich mache immer so einen Vermerk auf die Bescheide. PA heißt im Prinzip ich hab den Bescheid gefertigt, hab ihn zur Unterschrift vorgelegt und dann gebe ich den Bescheid zur Poststelle in unserem Haus in die Kanzlei und da gehört es dann zum Tagesgeschäft, dass diese an dem gleichen Tag abgeschickt werden, PA heißt zur Poststelle am 12.12.2008“. Bei dem Vermerk „PA 12.12.2008“ handelt es sich hiervon ausgehend also um einen bloßen Abgangsvermerk der sachbearbeitenden Stelle beim Beklagten, die die Bescheide an die Postausgangsstelle weitergeleitet hat. Der anschließend regelmäßig erforderliche Absendevermerk der Postausgangsstelle fehlt hingegen. Der Erklärung der Sachbearbeiterin lässt sich auch nicht die Versicherung eines bestimmten Absendedatums entnehmen; sie teilt nur das Datum der Übergabe an die Poststelle mit.
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Ein solcher Absendevermerk lässt sich auch nicht den beim Beklagten – nach Maßgabe einer Dienstanweisung vom 30. Oktober 2001 – geführten Postein- und -ausgangsbüchern entnehmen. Auf die gerichtliche Nachfrage, ob im Zeitpunkt der vom Beklagten behaupteten Versendung der streitgegenständlichen Bescheide auf der Poststelle ein Postausgangsbuch (vgl. dazu, ob und inwieweit der notwendige Nachweis mit einem Postausgangsbuch geführt werden kann, VGH München, Urt. v. 24.11.2011 – 20 B 11.1659 –, NVwZ-RR 2013, 169) geführt worden sei oder ob auf sonstige Weise der Nachweis geführt werden könne, dass die Bescheide die Poststelle verlassen haben, hat der Beklagte mitgeteilt, die Postein- und Ausgangsbücher würden in der Poststelle/Sekretariat handschriftlich geführt. Leider seien die Postein- und Ausgangsbücher des streitgegenständlichen Zeitraumes bei der Beräumung des Archivs aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Damit hat sich der Beklagte der für an sich ohne Weiteres bestehenden Möglichkeit, die Absendung zu beweisen, selbst beraubt.
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Der Vortrag, es gehöre in der Kanzlei zum Tagesgeschäft, dass die die dorthin gebrachten Bescheide am gleichen Tag abgeschickt werden, ist zu pauschal und unkonkret, um mit hinreichender Gewissheit annehmen zu können, die streitgegenständlichen Bescheide seien tatsächlich am 12. Dezember 2008 an den beauftragten Postdienstleister übergeben worden. Dazu ist anzumerken, dass insoweit z. B. offen geblieben ist, wie die Absendung am selben Tag bewerkstelligt wird, wenn die zu versendenden Bescheide erst am Ende des Arbeitstages („Dienstschluss“) auf der Kanzlei eingehen.
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Im Hinblick auf die in Erledigung der erwähnten gerichtlichen Verfügung ferner übersandte – handschriftliche – Aufstellung zu sämtlichen am 02. Dezember 2008 vom Beklagten erstellten Straßenbaubeitragsbescheiden in Bezug auf den beauftragten Zustelldienst, den Postausgang (PA), Widersprüche, Stundungsanträge und Bezahlungen ist schon nicht ersichtlich, wann, von wem und zu welchem Zweck die Aufstellung gefertigt worden ist. Insbesondere sind die darin dokumentierten „Postausgangsdaten“ nicht nachvollziehbar. Gemeint sind hier offensichtlich wieder die Daten, unter denen die Bescheide an die Postausgangsstelle übergeben worden sind, also nicht etwa die tatsächlichen Absendedaten.
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Zudem kann der Vortrag des Beklagten, auch die an die Klägerin gerichteten Bescheide seien am 03. Dezember 2008 zum ersten Mal in den Postlauf gelangt, aufgrund einer dem Katasterverzeichnis entnommenen falschen Anschrift seien die Bescheide als nicht zustellbar zurückgekommen und mit korrigierter Anschrift am 11. Dezember 2008 neu erstellt und am 12. Dezember 2008 erneut in den Postlauf gegeben worden, dahingehend bewertet werden, dass gerade in Ansehung dieser Bescheide nicht alles „normal“ gelaufen ist. Der Umstand für sich allein gesehen, dass es keinen Rücklauf seitens des beauftragten Postunternehmens gab, ist offensichtlich kein hinreichendes Indiz für eine erfolgte Absendung: Auch im Falle der unterbliebenen Absendung hätte es keinen Rücklauf geben können.
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Weitere Beweismittel für eine Absendung sind vom Beklagten weder benannt worden noch wären solche ersichtlich. Schließlich handelte es sich bei der Beitragserhebung anlässlich der Ausbaumaßnahme nicht um ein Massenverfahren, das ggf. möglicherweise eine weniger strenge Betrachtung erforderte.
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Nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten stehen demnach auch die Aufgabe der Bescheide zur Post und das behauptete Absendedatum nicht fest bzw. ist es dem insoweit materiell beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen, den entsprechenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO bzw. der Zugangsvermutung zu erbringen. Auch dies wirkt sich unter Zugrundelegung des „Günstigkeitsprinzips“ zu Lasten des Beklagten aus.
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Fehlt es damit bereits an den Voraussetzungen für das Eingreifen der Zugangsfiktion, kommt es auf die nachrangige Frage, ob eine Ausnahme von der Zugangsvermutung anzunehmen ist, weil es der Klägerin gelungen wäre, mit ihrem Vorbringen Zweifel an einem Zugang zu wecken, nicht mehr an.
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Der nach alledem zugrunde zu legenden Bekanntgabemangel ist auch nicht durch den Erlass und die Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 19. August 2009 geheilt worden, weil der Widerspruchsbescheid die Widersprüche der Klägerin ausschließlich als unzulässig zurückwies, sich daher nicht mit dem Inhalt der Beitragsbescheide befasst hat und jegliche inhaltliche Bezugnahme auf die nicht wirksam gewordene Beitragsfestsetzung, ggf. deren inhaltliche Wiederholung etc. vermissen lässt (vgl. VGH München, Urt. v. 24.11.2011 – 20 B 11.1659 –, NVwZ-RR 2013, 169 – zitiert nach juris; FG Hamburg, Urt. v. 29.03.2007 – 1 K 258/06 –, juris; BFH, Urt. v. vom 25.01.1994 – VIII R 45/92 –, BFHE 173, 213 – zitiert nach juris). Insoweit kann der erforderliche Bekanntgabewillen nicht festgestellt werden. Die Annahme eines solchen scheidet auch deshalb aus, weil der Beklagte ausweislich der Begründung der Beitragsbescheide (endgültige Herstellung der Anlage in 2004) und der Verwaltungsvorgänge (Eingang der letzten Unternehmerrechnung in 2004) offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, eine Bekanntgabe im Zeitpunkt der Zustellung der Widerspruchsbescheide könne eine inzwischen eingetretene Festsetzungsverjährung nicht mehr beseitigen; folglich machte die Annahme eines Bekanntgabewillens gerade aus seiner Sicht keinen Sinn.
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Eine Bekanntgabe der streitgegenständlichen Abgabenbescheide kann auch nicht in der Übersendung von Kopien der Bescheide an die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 2009 erblickt werden (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 29.03.2007 – 1 K 258/06 –, juris). Auch insoweit gilt, dass ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt keine Wirksamkeit erlangt (vgl. hierzu näher BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, BVerwGE 104, 310; Urt. v. 25.04.2013 – 3 C 19.12 –, ZOV 2013, 128 – jeweils zitiert nach juris). Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. BFH, Urt. v. 04.10.1989 – V R 39/84 – BFH/NV 1990, 409 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 3 C 19.12 –, ZOV 2013, 128 – jeweils zitiert nach juris). Ob die nochmalige Bekanntgabe einer behördlichen Verfügung als anfechtbarer Verwaltungsakt oder nur als Übersendung einer Zweitschrift ohne selbständig anfechtbare Regelung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH, Beschl. v. 24.11.1999 – V B 137/99 –, BFH/NV 2000, 550 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen FG Hamburg, Urt. v. 29.03.2007 – 1 K 258/06 –, juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei den übersandten Bescheidkopien weder um gesondert anfechtbare Verwaltungsakte noch sollte mit ihnen eine Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide nachgeholt bzw. ein Bekanntgabemangel geheilt werden. Der Beklagte hat dies schon äußerlich dadurch dokumentiert, dass er die Ablichtungen der Klägerin mit dem Begleitschreiben vom 23. Februar 2009 ausdrücklich als "Kopie" übersandte. Er hat insbesondere das Datum der Bescheide nicht auf den Tag der nochmaligen Versendung geändert. Zudem hat er zum Ausdruck gebracht, er gehe davon aus, dass die Bescheide der Klägerin bereits zuvor „zugestellt“ worden seien. Auch inhaltlich hat der Beklagte durch sein weiteres Vorgehen im Verwaltungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung der Kopien nicht zur Auslösung der an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen diente. Insbesondere wollte er keine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setzen, wie sich aus der nachfolgenden Widerspruchszurückweisung ergibt. Wären die mit Schreiben vom 23. Februar 2009 übersandten Bescheidkopien mit Bekanntgabewillen erfolgt, wäre der jeweils am 23. März 2009 offensichtlich binnen Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhobene Widerspruch fristgerecht eingegangen und die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig hätte nicht erfolgen dürfen/können. Die Annahme eines solchen Bekanntgabewillens scheidet auch in diesem Zusammenhang deshalb aus, weil der Beklagte wie ausgeführt ersichtlich selbst davon ausgegangen ist, eine Bekanntgabe im Zeitpunkt der Übersendung der Bescheidkopien könne eine inzwischen eingetretene Festsetzungsverjährung nicht mehr beseitigen; folglich machte die Annahme eines Bekanntgabewillens wiederum schon aus seiner eigenen Sicht keinen Sinn.
- 60
Materiell-rechtliche Fragen, insbesondere ob tatsächlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sind nicht zu erörtern.
- 61
Da die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag voll obsiegt hat und keine wirksamen und damit aufhebbaren Bescheide existieren, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über den gestellten Hilfsantrag.
III.
- 62
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, § 167 Abs. 2 analog VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 64
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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