Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3131/95

Tenor

Soweit das Verfahren hinsichtlich des Leistungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Anfechtungsklage wird abgewiesen, soweit der Beklagte Zinsen in Höhe von 20.271,50 DM festgesetzt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.766,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 15/16, der Beklagte zu 1/16. Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen 5/6, die Beklagten 1/6. Im übrigen tragen der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu 13/14, die Beklagten zu 1/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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