Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1760/11

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung der Schulbücher E.          /S.        , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" und "Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch" in Höhe von 28,42 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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