Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 11/11.NE
Tenor
Die Erinnerung wird auf Kosten des Erinnerungsführers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig
1
Am 7. Februar 2011 stellte der Antragsteller, vertreten durch den Erinnerungsführer Rechtsanwalt X. , Normkontrollantrag betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Ost „W.---weg “ der Antragsgegnerin. Am 3. Mai 2012 erklärte der Erinnerungsführer dem Gericht seine Mandatsniederlegung. Am gleichen Tag bestellten sich für den Antragsteller die Rechtsanwälte M. & Partner aus N. als Prozessbevollmächtigte.
2Mit Urteil vom 4. Mai 2012 erkannte der Senat auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans mit dem Kostenausspruch:
3Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtliche Kosten tragen sie jeweils selbst.
4Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgenommen und das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2012 - 4 BN 38.12 - eingestellt. Die Beschwerde der Beigeladenen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2013 - 4 BN 29.12 - zurück. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls jeweils auf 20.000 EUR festgesetzt.
5Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2013 beantragte der Erinnerungsführer unter sinngemäßer Bezugnahme auf die Kostengrundentscheidung aus dem Urteil vom 3. Mai 2012 - 2 D 11/11.NE - zu seinen Gunsten,
6„folgende dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin und der Beigeladenen entstandenen Kosten gegen die Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff ZPO festzusetzen“.
7Als zu zahlenden Betrag errechnete er eine Summe von 797,60 EUR (ausgehend von einem Streitwert von 10.000 EUR: 1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG Nr. 3200 VV RVG 777,60 EUR; Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20 EUR). Im Weiteren beantragte er, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festgesetzten Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
8Zur Begründung seiner Aktivlegitimation für den Kostenfestsetzungsantrag hat er im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2013 - 14e O 48/04 - (vollstreckbare Ausfertigung erteilt unter dem 17. April 2012) stehe ihm eine rechtskräftige Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 4.337,17 EUR zu. Wegen dieser Ansprüche sei der nach der Kostengrundentscheidung entstandene Kostenerstattungsanspruch dieses Verfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2013 - 669 M 783/13 - gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden. Im Verwaltungsprozess sei die Kostenfestsetzung im Falle der Rechtsnachfolge auch für und gegen Dritte möglich. In Bezug auf den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch sei er Rechtsnachfolger des Antragstellers im Sinne des § 727 ZPO geworden. Er betreibe die Kostenfestsetzung allein als Pfändungsgläubiger und nicht als ehemals verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt. Rechtsnachfolge im Sinn einer Einzelrechtsnachfolge träte auf Gläubigerseite in Anlehnung an § 265 ZPO auch in Folge des Erwerbs eines Anspruchs durch Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung durch Überweisung ein. Ausweislich des in beglaubigter Ablichtung beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei die Forderung nicht nur gepfändet, sondern auch zur Einziehung überwiesen. Die gepfändete Forderung sei mit allen Nebenrechten und Ansprüchen auf den Gläubiger übergegangen. Das schließe das Recht ein, das Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Eine andere Sicht liefe darauf hinaus, dass der Kostenerstattungsanspruch als ein vermögenswertes Recht der Zwangsvollstreckung grundsätzlich entzogen würde. Die fehlende Festsetzung stehe einer Pfändung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen. Dieser werde mit Erlass der Kostenentscheidung fällig. Lediglich die Aufrechnung gegen in demselben Rechtsstreit bereits rechtskräftig ergangene Ansprüche setze die Kostenfestsetzung bzw. Unbestrittenheit in der Höhe voraus.
9Die Beigeladene und die Antragsgegnerin haben gegen die beantragte Kostenfestsetzung im Wesentlichen eingewandt: Dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fehle die Antragsbefugnis. Die §§ 103 ff. ZPO, die über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend heranzuziehen seien, gingen davon aus, dass der Kostenfestsetzungsantrag nur von einer Partei des Zivilprozesses gestellt werden könne. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehe die Antragsbefugnis für einen Kostenfestsetzungsantrag deshalb nur den Beteiligten zu. Dagegen seien am Verfahren selbst nicht beteiligte Dritte einschließlich der Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten nicht antragsbefugt. Dies gelte auch in den Fällen, in denen der Gegenstand der Festsetzung ausschließlich die Vergütung des Prozessbevollmächtigten sei, die der erstattungsberechtigte Beteiligte schulde. Die Kostenfestsetzung diene nämlich ausschließlich dem Kostenausgleich zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Auch etwa aus abgetretenem Recht seines erstattungsberechtigten Mandanten könne ein Prozessbevollmächtigter die Kostenfestsetzung nicht in eigenem Namen betreiben. Für gepfändete Ansprüche gelte nichts anderes. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte sei auch nicht Rechtsnachfolger des Antragstellers geworden. Es fehle bereits an einer Rechtsnorm, welche die behauptete Rechtsnachfolge anordne. Im Übrigen sei die Kostenfestsetzung in § 164 VwGO geregelt, so dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung nur ergänzend nicht aber vorrangig herangezogen werden könnten. Die Erwägungen zur Pfändbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs griffen nicht. Vor der Kostenfestsetzung sei der Erstattungsanspruch für die Zwangsvollstreckung völlig wertlos. Eine Festsetzung sei noch nicht erfolgt. Der Anspruch sei auch der Höhe nach nicht unbestritten. Der Anspruch sei vor der Kostenfestsetzung zudem nicht fällig.
10Die (zuletzt bestellten) Prozessbevollmächtigten des Antragsteller, Rechtsanwälte M. & Partner, nahmen zu dem ihnen übersandten Antrag des Erinnerungsführers keine Stellung. Mit Schreiben vom 8. August 2013 zeigten sie gegenüber dem Gericht an, den Antragsteller nicht mehr anwaltlich zu vertreten und beantragten am 19. November 2013 gemäß § 11 RVG gegen den Antragsteller die jeweils näher spezifizierten Kosten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sowie die Kosten für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festzusetzen und eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu erteilen. Die entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts datieren den 9. Januar 2014 - 2 D 11/11.NE - bzw. den 13. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 38.12 - und den 20. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 29.12 -.
11Mit Beschluss vom 13. März 2014 - 2 D 11/11.NE -, den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt am 14. März 2014 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts den Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die antragstellenden Rechtsanwälte T. seien nicht antragsbefugt. Einen Antrag auf Kostenfestsetzung könne gemäß § 164 VwGO nur derjenige stellen, der aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung gegen einen anderen Beteiligten des Verfahrens einen Anspruch auf Kostenerstattung habe. Darüber hinaus diene das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren nicht der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen von Prozessbevollmächtigten, sondern dem Kostenausgleich zwischen den Beteiligten der Hauptsache.
12Am 27. März 2014 hat der Erinnerungsführer sinngemäß Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung erhoben.
13Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das bereits Vorgetragene und führt ergänzend und vertiefend aus: Das Gericht lasse den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die sich hieraus ergebenden Wirkungen, wie die Pfändung und die Verstrickung, welche sich aus dem Vorschriften der Zivilprozessordnung ergäben, völlig außen vor. Durch die hier ausgebrachte Pfändung, welche ihren Ursprung im Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens und dem Antragsteller des Normenkontrollverfahrens habe, sei ohne weiteres in das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller des Normenkontrollverfahrens und den dortigen Antragsgegnern eingegriffen worden. Der Erstattungsanspruch und damit auch die Berechtigung, diesen Anspruch geltend zu machen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben bzw. Anträge zu stellen, seien auf ihn, den Erinnerungsführer, als Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens übergegangen. Es gehe nicht darum, das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren zu missbrauchen, um Vergütungsansprüche durchzusetzen.
14Der Erinnerungsführer beantragt,
15unter Aufhebung des Beschlusses vom 13. März 2014 die Kosten nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsantrags vom 8. Juli 2013 zu seinen Gunsten gegen die Antragsgegnerin und die Beigeladene festzusetzen.
16Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen und verweisen auf ihre bisherigen Ausführungen.
17II.
18Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Erinnerungsführers auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung), mit der er die Kostenfestsetzung aus der Kostengrundentscheidung des Senats im Urteil vom 4. Mai 2012 - 2 D 11/11.NE - entsprechend seinem Antrag vom 8. Juli 2013 verfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
19Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht eine Kostenfestsetzung zugunsten des Erinnerungsführers gegenüber der Beigeladenen und der Antragsgegnerin abgelehnt.
20Der Erinnerungsführer ist schon nicht antragsbefugt.
21Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Ein Antrag auf Kostenfestsetzung kann entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 103 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels gestellt werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach den § 154 ff VwGO ergangen ist. Das beruht darauf, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein Nachverfahren ist, das sich an die Kostenentscheidung anschließt.
22Der Kostenerstattungsanspruch setzt ein Prozessverhältnis voraus. Er ist aufschiebend bedingt durch eine zumindest vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung. Er entsteht auflösend bedingt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung und unbedingt mit deren Rechtskraft. Entsprechend ist der Bestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch von der Kostengrundentscheidung abhängig. Durch die Festsetzung der zu erstattenden Kosten wird die in Bezug auf das entsprechende Prozessrechtsverhältnis ergangene Kostenentscheidung lediglich um den zu erstattenden Kostenbetrag ergänzt.
23Vgl. BFH, Beschluss vom 8. Dezember 1970 – VII B 29/69 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 164 Rn. 10ff , 29ff., § 154 Rn. 6ff.
24Ab seiner aufschiebend bedingten Entstehung ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zwar abtretbar, denn an seiner Bestimmbarkeit, die hierfür ausreicht, mangelt es nicht. Der Fälligkeit bedarf es dazu nicht. Weil er abtretbar ist, ist er auch grundsätzlich verpfändbar, pfändbar und im Insolvenzverfahren anmeldbar.
25Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - IX ZR 191/87 -, NJW 1988, 3204 = juris Rn. 14 (zur Abtretbarkeit); zur Pfändbarkeit: BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – IX ZR 178/05 – NJW-RR 2007, 1205 = juris Rn. 10 (betraf einen bereits festgesetzten Erstattungsanspruch) ; Herget in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Vor § 91 Rn. 10; Saenger, ZPO, Handkommentar, 5. Auflage , 2013, Vor §§ 91-107 Rn. 12; Belz, in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2000, Vor § 91 Rn. 6:; Hartman, in Baumbach/Lauterbach/Alsbers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014, Übers § 91 Rn. 34, Grundz § 704 Rn. 91.
26Die Berechtigung, die Festsetzung der zu erstattenden Kosten im eigenem Namen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164, § 173 VwGO i.V.m. § 103 ff ZPO zu erstreiten, lässt sich allein daraus aber nicht folgern.
27Denn die Beschränkung der Antragsbefugnis auf den im Titel ausgewiesenen Gläubiger gilt grundsätzlich auch für den Fall der Rechtsnachfolge, wie sie der Erinnerungsführer hier unter Berufung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2013- 669 M 783/13 - verfolgt. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf es auch in den Fällen der Rechtsnachfolge vielmehr grundsätzlich der Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf den Rechtsnachfolger lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (sog. titelergänzende Rechtsnachfolgeklausel) in dem dafür vorgesehen Verfahren nach § 727 ZPO. Diese dient dem Nachweis der Kostengläubigerschaft.
28Vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 -, MDR 2010, 838 = juris Rn. 8 f.; BFH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1990 – VII B 205/89, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 1970 – VII B 29/69 – juris 8; zum Antragsrecht eines Prozessbevollmächtigten nach umgeschriebenem Titel: OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 1965 - III B 529/65 -, NJW 1966, 2426 ; Olbertz, in: Schoch/Schneider/ Bier VwGO, Stand März 2014, § 164 Rn. 7 unter der Einschränkung „vorbehaltlich des § 171 VwGO“.
29Umschreibungsantrag und Ausfertigung können sich dabei auf den Kostenerstattungsanspruch beschränken.
30Vgl. Belz, in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2000, § 103 Rn. 27.
31Jedenfalls daran fehlt es hier. Weder ist eine Titelumschreibung entsprechend §§ 173, 164 VwGO i.V.m. §§ 103, 727 ZPO erfolgt, noch hat der Erinnerungsführer eine solche beantragt.
32Der Erinnerungsführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 171 VwGO berufen, wonach es in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO betreffend die Vollstreckung für oder gegen die öffentliche Hand einer Vollstreckungsklausel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nicht bedarf.
33Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen in den Anwendungsfällen des § 171 VwGO im Falle der Rechtsnachfolge eine Titelumschreibung entbehrlich ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur allerdings kontrovers diskutiert.
34Für die Auffassung, dass § 171 VwGO nicht nur von der einfachen Klauselerteilung entbindet, sondern auch die Fälle der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erfasst, lässt sich neben dem Wortlaut der Vorschrift anführen, dass diese Vorschrift aus Vereinfachungsgründen die Entscheidung über Fragen, die ansonsten vom Urkundsbeamten im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen wären, in das Vollstreckungsverfahren verlagern will. Das ist folgerichtig, insofern als im Rahmen der
35§§ 169, 170 VwGO das Verwaltungsgericht bzw. dessen Vorsitzender, der mit dem vorangegangenen Erkenntnisverfahren befasst waren, als Vollsteckungsorgan zuständig ist, und ebenso gut wie der sonst zur Klauselerteilung berufene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle prüfen kann, wer Vollstreckungsschuldner ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2003 - 15 E 1191/02 -, juris Rn. 5 (zur Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite), und vom 5. Dezember 1986 - 11 B 2726/86 -, DöV 1987, 653 = juris (LS); Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 171 Rn. 15; Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage, 2014 § 171 Rn. 9.
37Für das Kostenfestsetzungsverfahren ließe sich Vergleichbares anführen, zumal vorliegend der zur Klauselerteilung berufene Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 725 ZPO) dem zur Entscheidung über die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO berufenen Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs entspricht.
38Demgegenüber wird unter Berufung auch auf die Rechtsfolgen, wenn die für eine Umschreibung erforderlichen Nachweise nicht förmlich in der geforderten Form geführt werden können, die Notwendigkeit einer strikten Trennung einerseits des Verfahrens zur Klauselumschreibung und andererseits des Kostenfestsetzungs- bzw. Vollstreckungsverfahren vertreten.
39Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. November 1981 - 9 S 702/81 -, NJW 1982, 902 = juris (LS), Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 171 Rn. 3; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen eine vollstreckbare Ausfertigung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nicht gefordert ist: OLG L1. , Beschluss vom 21. August 2012 – 2 WX 181/12 – , juris Rn. 6 unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsmittel – sofortigen Beschwerde/Erinnerung -; für den Anwendungsbereich des § 153 FGO: BFH, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - VI B 115/09 -, juris Rn. 4, vom 23. Oktober 1990 - VII B 205/89, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 1970 - VII B 29/69 - juris 8.
40Dies bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung.
41Denn der geltend gemachte Erstattungsanspruch richtet sich hier nicht allein gegen die öffentliche Hand. Nach der Kostengrundentscheidung sind vielmehr zur Kostenerstattung die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte verpflichtet. In Bezug auf private Personen, wie die Beigeladene, bietet § 171 VwGO indes schon im Ansatz keinen tragfähigen Grund für ein Absehen von der aus § 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ZPO ableitbaren Regel, wonach nur derjenige antragsbefugt ist, der in dem zur Vollstreckung geeigneten Titel als Kostenschuldner ausgewiesen ist. Eine Aufspaltung des Verfahrens in die Kostenfestsetzung gegen die Antragsgegnerin einerseits und die Beigeladene anderseits ist - zumal in Ansehung der einheitlichen Antragstellung - nicht veranlasst. Der Kostenfestsetzungsantrag legt den Streitgegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens fest, in dessen Rahmen die Entscheidung ergehen kann.
42Ergänzend und unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin weist der Senat darauf hin, dass Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO jede Gesamt- oder Sondernachfolge gleich aus welchem Rechtsgrund sein kann. Rechtsnachfolger ist derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers, den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen. Die Rechtsnachfolge folgt dem materiell-rechtlichen Übertragungstatbestand. Dazu gehört grundsätzlich auch der Pfändungsgläubiger, dem eine Forderung gemäß § 835 ZPO überwiesen ist.
43Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81 -, BGHZ 86, 337 = juris Rn. 15; Wolfsteiner, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2000, §727 Rn. 19; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 727 Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 20 W 278/83 - NJW 1983, 2266 = juris (LS).
44Im Weiteren gilt es zu beachten, dass der Erinnerungsführer auch im Falle einer auf den Kostenausspruch beschränkten Titelumschreibung aus dem genannten Urteil kein selbständiges Recht ableiten kann, eine Festsetzung derjenigen Gebühren gegenüber den Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu erlangen, die ihm der Antragsteller aus der Vertretung im vorliegenden Verfahren schuldig geblieben ist. Die Kostenfestsetzung betrifft allein die erstattungsfähigen Kosten des Rechtsvorgängers als Verfahrensbeteiligten. Allein auf diese kann sich auch die nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 103 Abs. 2 und § 104 Abs. 2 VwGO geforderte Kostenrechnung beziehen.
45Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46Der Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.
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