Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 333/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufungen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 88.122,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 60 %, die Beklagten tragen sie als Gesamtschuldner zu 40 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten - diese als Gesamtschuldner - jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten.


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