Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Oktober 2011 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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