Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 50/16

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 n class="absatzRechts">42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 "absatzRechts">55 absatzRechts">56 57 58 >59 class="absatzLinks">§ 11 VwKostG lässt die mit der Antragstellung entstandene Gebührenschuld bei sachgerechter Auslegung aber – über den in § 15 Abs. 2 VwKostG geregelten Fall einer vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Antrags hinaus – nicht unberührt gegenüber sonstigen, vom Antragsteller veranlassten Änderungen des prüfungsrelevanten Antragsinhalts, die bewirken, dass es sich bei dem nunmehr zu prüfenden Antragsinhalt gegenüber dem zunächst Beantragten um ein Aliud handelt.

60 ass="absatzRechts">61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81n>

ks">Auch in Bezug auf Verwaltungsgebühren ist dem Normgeber gestattet, in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an die Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung und Pauschalierung setzt auch insoweit lediglich voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht.

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nks">Das kann hier ausgeschlossen werden, weil die in Fällen der vorliegenden Art festzusetzende Gebühr nur etwas mehr als das Doppelte der im Fall einer Serie vorgesehenen Gebühr beträgt, zugleich aber feststeht, dass aufgrund der Antragsänderung ein nicht völlig unbedeutender, zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist. Die Änderung des Zulassungsinhabers war nicht nur formell in die vorhandenen Antragsunterlagen einzuarbeiten, sondern erforderte auch eine inhaltliche Würdigung in Bezug auf das Pharmakovigilanzsystem des Zulassungsinhabers und der mit diesem betrauten Personen sowie, je nach der konkreten Fallgestaltung, auch weiterer mit dem Antragstellerwechsel verbundenen Änderungen, hier etwa der Darreichungsform und der geänderten Arzneimittelbezeichnung.

88 89 90 s">91 92 93 94 95 96 97 98

atzLinks">Vgl. Krüger, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., 2016, § 33 Rn. 28.

99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110

tzLinks">Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.

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