Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1165/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 n class="absatzRechts">4 5 6 7 class="absatzRechts">8 9 10<p class="absatzLinks">Der Kläger hat beantragt,

11 13 ts">15<ul class="absatzLinks">
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  • 17 19 20 21 22 23 24 25 26an> 27 28 29 30 31 32

    ">im Weiteren für den Fall des Nichterfolgs der Klageanträge zu 1. bis 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war,

    33 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 class="absatzLinks">Die damit verbundene Verweisung auf andere Informationsquellen im Vorfeld eines Klageverfahrens beinhaltet auch nicht etwa eine faktische Vereitelung einer erfolgreichen Wahrnehmung des Klagerechts. Die Klage gegen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anordnungen nach § 16a TierSchG kann nach deren Bekanntgabe an den anerkannten Verein oder, fehlt es an einer solchen Bekanntgabe, nach Erlangung der Kenntnis oder der M&#246;glichkeit der Erlangung der Kenntnis von der entsprechenden Entscheidung erhoben werden (§ 1 Abs. 4 TierschutzVMG NRW). Dementsprechend vermittelt die Entscheidung Informationen, die bei der Erhebung einer Klage verwendet werden können. Anlass für eine Klage gegen das Unterlassen von Anordnungen nach § 16a TierSchG kann typischerweise nur bestehen, wenn das Klageziel zuvor erfolglos an die Behörde herangetragen worden ist. Eine solche Befassung der Behörde mit einem Anliegen muss inhaltlich zumindest einen konkreten Lebenssachverhalt und das Ziel, eine Anordnung nach § 16a TierSchG zu erlassen, erkennen lassen. Die erforderliche Konkretisierung eines an die Behörde gerichteten Antrags auf Einschreiten oder einer entsprechenden Anregung setzt Vorinformationen und Kenntnisse voraus, die in gleicher Weise zur Erhebung der Klage genutzt werden können. Für ein Recht auf Information oder Mitwirkung derart, dass sich der anerkannte Verein erstmals anhand beliebiger oder aller Akten der Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sachverhalten verschafft, bei denen aus seiner Sicht unter Umständen eine Anordnung nach § 16a TierSchG gerechtfertigt sein könnte, spricht schlechterdings nichts.

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    s="absatzLinks">- einfachen - Gesetzes mit erhöhter Bindungswirkung für spätere - einfache - Gesetze, der durch seine Änderung Rechnung getragen werden muss, damit das spätere und mit ihm inhaltlich nicht im Einklang stehende Gesetz wirksam erlassen werden kann, findet in der verfassungsmäßigen Ordnung keine Grundlage. Das vom Kläger herangezogene Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das in seinem § 1 zur Einhaltung der in ihm geregelten Grundsätze bei der Gesetzgebung verpflichtet, entzieht sich insofern einer Verallgemeinerung. Es beruht in diesen Rechtswirkungen auf der spezifischen Gesetzgebungskompetenz des Art. 109 Abs. 4 GG.

    94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118

    atzLinks">zwar die Zielsetzung erkennen, das Gesetz nicht auslaufen zu lassen. Dabei handelt es sich aber unübersehbar um eine politische Absichtserklärung der den Gesetzentwurf tragenden Fraktionen. Sie konnte eine über den Wortlaut von § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW hinausgehende Erwartung hinsichtlich der Fortgeltung des Gesetzes nicht verlässlich stützen.

    119 120 121 122 123 lass="absatzRechts">124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 Rechts">137> class="absatzRechts">138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 ss="absatzRechts">163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 satzRechts">176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189

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