Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 383/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 25. August 2017 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 6. Dezember 1989 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er wurde am 1. September 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt und war beim Polizeipräsidium C. eingesetzt.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seiten 2 bis 10 der Urteilsabschrift) Bezug genommen.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Dezember 2019 abgewiesen. Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtmäßig. Die von dem beklagten Land angestellte Prognoseentscheidung bezüglich der charakterlichen Nichteignung des Klägers sei nicht zu beanstanden.
5Es könne dahinstehen, ob die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 25. August 2017 als Sachverhalte 1 und 2 bezeichneten Geschehnisse als taugliche Grundlage für die Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe hätten herangezogen werden können. Denn schon aufgrund des unter der Bezeichnung „Sachverhalt 3“ geschilderten - unstreitigen - Ereignisses sei es nicht zu missbilligen, dass das beklagte Land von der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers ausgegangen sei. Heimliche Tonbandaufnahmen von einem Gespräch mit dem Schwimmmeister des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) stellten für sich genommen einen so gravierenden Vertrauensbruch des Klägers im Verhältnis zu seinem Dienstherrn dar, dass der Schluss, ihm fehle es an Loyalität und damit an seiner charakterlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst rechtsfehlerfrei sei. Dieser Eindruck werde durch den Umstand bestätigt und verstärkt, dass sich der Kläger nach wie vor uneinsichtig zeige. Weder sei sein Verhalten gerechtfertigt gewesen, noch sei ein Rückgriff auf § 35 StGB (entschuldigender Notstand) möglich. Diese Erwägungen allein rechtfertigten die Prognoseentscheidung. Dies hätten die Beklagtenvertreter zudem in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung, „Auch wenn die Sachverhalte 1 und 2 außer Acht gelassen worden wären, hätte sich an unserer Prognoseentscheidung nichts geändert“, hinreichend zum Ausdruck gebracht.
6Der in dem Berufungsverfahren betreffend die Entlassungsverfügung vom 18. Mai 2013 (6 A 1961/14) am 8. September 2016 geschlossene gerichtliche Vergleich stehe einer Verwertung der Sachverhalte, die sich vor September 2016 zugetragen hätten, nicht entgegen. Mit dem Vergleich hätten nicht die vor seinem Abschluss liegenden Sachverhalte „abgegolten“ und eine Entscheidung über einen späteren Verbeamtungsantrag des Klägers getroffen werden sollen.
7Das beklagte Land habe sich auch nicht treuwidrig verhalten, da der Kläger nicht in Kenntnis bzw. unter Duldung einer Tatsachengrundlage in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt worden sei, die erstmalig als Entscheidungsgrundlage einer Nichteinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe herangezogen worden sei. Gerade weil dem beklagten Land die Tatsachengrundlage bekannt gewesen sei, habe es den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Dem Vergleichsinhalt könne nicht entnommen werden, dass das beklagte Land die Verhaltensweisen des Klägers nachträglich gebilligt hätte.
8Auf eine abschließende Bewertung der als Sachverhalt 4 geschilderten Umstände komme es nicht mehr entscheidungserheblich an.
9Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Dezember 2019 zugestellte Urteil am 23. Januar 2020 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 27. Februar 2020 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020, dem Kläger zugestellt am 31. August 2020, die Berufung zugelassen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2020 begründet hat.
10Er trägt zunächst im Wesentlichen vor, die vom beklagten Land herangezogenen Sachverhalte 1 bis 4 trügen die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht. Das beklagte Land handele treuwidrig, wenn es die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Tatsachen begründe, die bereits bei Neueinstellung nach Vergleichsschluss vorgelegen hätten. Konsequenterweise hätte sonst zu diesem Zeitpunkt der Vergleich nicht abgeschlossen werden bzw. er nicht wieder ernannt werden dürfen.
11Allein der Sachverhalt 3 trage die Prognoseentscheidung nicht. Aus dem Bescheid selbst gehe nicht hervor, dass jeder einzelne der dort bezeichneten Sachverhalte für sich genommen bereits Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründete. Vielmehr werde auf eine Gesamtschau abgestellt. Die von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 6 A 1961/14 abgegebene Klarstellung sei nicht aus eigenem Antrieb erfolgt. Außerdem komme es für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides nicht auf nachträglich eingetretene Umstände an. Es sei ferner fraglich, ob der Beklagtenvertreter überhaupt befugt gewesen sei, eine solche Erklärung abzugeben. Dies könne aber dahinstehen, weil jedenfalls nicht bekundet worden sei, ob auch bei Hinwegdenken des Sachverhalts 4 die Entscheidung gleich ausgefallen wäre.
12In Bezug auf den Sachverhalt 4 führt der Kläger aus, er habe lediglich von der im Terminschreiben angebotenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, aus dringenden Gründen den Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu verschieben. Da er den Termin letztlich wahrgenommen habe, treffe der Vorwurf, er habe einen Untersuchungstermin abgesagt und damit seine privaten über die dienstlichen Interessen gestellt, nicht zu.
13Auch der Vorhalt, er habe in der Dienstunfallangelegenheit in den Jahren 2012/2013 Dinge anders als in der Vergangenheit dargestellt, sei unzutreffend. Der Gutachter habe offensichtlich seine Äußerungen falsch aufgenommen. Direkt nach Vorlage des ersten Gutachtens habe er seinen damaligen Bevollmächtigten darüber informiert, dass die Darstellungen falsch seien. In der Folgezeit sei dann auch darauf hingewiesen worden.
14Weiterhin ergäben sich auch aus den vom beklagten Land in Bezug genommenen Ausführungen der Kreispolizeibehörde (KPB) H. keine Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, da ihm nichts Konkretes vorgeworfen werde. Vielmehr sei in dem Schreiben auch die Aussage enthalten, er sei nett aufgetreten und habe gute dienstliche Leistungen erbracht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er auch in H. mit Kollegen ohne Probleme in fachlicher und persönlicher Hinsicht zusammengearbeitet habe. Letztlich komme es nicht – wie von dem beklagten Land dargestellt – darauf an, ob andere ihn als aufrichtig wahrgenommen hätten, sondern darauf, ob er Anlass dazu gegeben habe, ihn nicht als aufrichtig wahrzunehmen.
15Das beklagte Land habe ihm schließlich durch diverse Aussagen im Zusammenhang mit Informationen über den Beruf und die Ausbildung des Polizeivollzugsbeamten die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei erfolgreicher Prüfung „garantiert“.
16Soweit das beklagte Land im Berufungsverfahren erstmals seine körperliche Nichteignung zur Begründung der Nichtübernahmeentscheidung angeführt habe, sei dies nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides gewesen. Von daher handele es sich nicht um ein zulässiges Nachschieben, sondern um einen unzulässigen Austausch von Gründen. Überdies ergäben sich aus den Ausführungen des beklagten Landes keine Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung. Die bei ihm diagnostizierte Kniescheibenform stelle eine nicht pathologische Normalform dar. Er habe seit vielen Jahren keinerlei Beschwerden in diesem Bereich und sei zum Zeitpunkt der Begutachtung polizeidiensttauglich gewesen. Konkrete Umstände, aufgrund derer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er sein reguläres Zurruhesetzungsalter gesundheitsbedingt nicht erreichen oder wiederholte, längerfristige Krankheitszeiten aufweisen werde, habe das beklagte Land nicht dargelegt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern
19und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 25. August 2017 zu verpflichten, ihn als Beamten auf Probe in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen,
20hilfsweise,
21das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 25. August 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22Das beklagte Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Es führt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag aus, die charakterliche Nichteignung des Klägers ergebe sich ausschlaggebend aus Zweifeln an seiner Aufrichtigkeit. Ungewöhnlich viele Mitarbeiter hätten zum Kläger keine Vertrauensbeziehung aufbauen können, manche hätten sich sogar von ihm getäuscht gefühlt. Das Vertrauensverhältnis unter Kollegen, gegenüber Bürgern und Gerichten sei aber bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten von besonderer Bedeutung.
25Dem Kläger seien in einem Personalgespräch am 31. Juli 2017 beispielhaft vier Vorgänge erläutert und anschließend in dem streitgegenständlichen Bescheid aufgeführt worden, um zu verdeutlichen, welche Verhaltensweisen ursächlich dafür seien, dass unabhängig voneinander Mitarbeiter aller in seinen Vorbereitungsdienst involvierten Behörden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung geäußert hätten, was für die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausschlaggebend gewesen sei.
26Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur dienstlichen Beurteilung verweist das beklagte Land darauf, es handele sich bei den vier Sachverhalten um die Konkretisierung eines Werturteils, damit dieses keine formelhafte Behauptung bleibe, sondern für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar werde. Bloße Zweifel an diesen Sachverhalten führten deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides; hierfür müsse vielmehr definitiv feststehen, dass sich ein zur Veranschaulichung angeführter Sachverhalt nicht wie dargestellt ereignet habe. Außerdem könne der Wegfall eines Sachverhaltes, der lediglich ein Werturteil (mit-)veranschauliche, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen. Der Einstellungsbewerber trage die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung.
27Der Kläger habe nicht – auch nicht aufgrund des Vergleichs vom 8. September 2016 – darauf vertrauen können, nur aus bis dato nicht bekannten Eignungsmängeln nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Ihm habe durch den Vergleich die Möglichkeit gegeben werden sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden, ohne durch die Vorgänge belastet zu werden, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen seien. Für eine weitergehende Folge des Vergleichs im Sinne eines „Verbrauchs“ hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei darauf hinzuweisen, dass die vom beklagten Land ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten nicht nur für den eigenen Bedarf ausgebildet bzw. nur dort beschäftigt würden. Der Kläger könne sich nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei der Bundespolizei und für den Polizeivollzugsdienst der 15 anderen Bundesländer bewerben.
28Ein „Verbrauch“ von tatsächlichen Vorgängen aufgrund eines zwischenzeitlichen Vergleichs widerspreche dem beamtenrechtlichen Grundsatz, bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung den Beamten in seiner ganzen Persönlichkeit zu beurteilen. Zudem habe der Kläger nach Wiederaufnahme und Beendigung des Vorbereitungsdienstes Anlass zu Zweifeln an seiner Aufrichtigkeit gegeben, weshalb auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwertung von Verhaltensweisen des Beamten bei einer Entlassung, die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses lagen, die Berücksichtigung der Vorgänge zulässig sei. Zudem würde bei der Annahme eines „Verbrauchs“ der für die Eignungsprognose zu berücksichtigende Zeitraum (in der Regel die Dauer des dreijährigen Vorbereitungsdienstes) auf zehn Monate (12. September 2016 bis 13. Juli 2017) verkürzt.
29Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 hat das beklagte Land geltend gemacht, der Kläger sei ungeachtet der charakterlichen Nichteignung auch wegen einer im Jahr 2013 polizeiärztlich diagnostizierten angeborenen Formveränderung der Kniescheiben (sog. Patelladysplasie) körperlich nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet. Diese Ergänzung der Gründe sei prozessrechtlich zulässig; im Übrigen werde der Kläger dadurch jedenfalls deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis habe.
30Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das beklagte Land in tatsächlicher Hinsicht zu den Sachverhalten 1 und 2 sowie zum Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Dienstunfallangelegenheit 2012/2013 (Sachverhalt 4) weiter vorgetragen. Der Kläger habe bezüglich des Unfalltages am 4. September 2012 unterschiedliche, nicht miteinander in Einklang zu bringende Schilderungen des Geschehens abgegeben.
31Der Vortrag des Klägers habe noch weitere Unstimmigkeiten enthalten; insoweit verweist das beklagte Land (erneut) auf seine Stellungnahme vom 14. Juli 2017 in dem Verfahren 3 A 425/17. Hierin war dem Kläger der Vorwurf gemacht worden, gegenüber einem von ihm beauftragten Gutachter „höchst fragwürdige Angaben“ in Bezug auf seine Konstitution gemacht zu haben, die zu äußersten Vorbehalten gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers führten. So habe er angegeben, ein sehr sportlicher Mensch zu sein, obwohl er zum Unfallzeitpunkt bei einer Körpergröße von 1,80 m und einem Körpergewicht von 90 kg übergewichtig gewesen und von seinen Lehrenden im Vorbereitungsdienst für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten als außergewöhnlich unsportlich beschrieben worden sei. Dieses Verhalten im März 2017 sei geeignet, die bereits bestehenden Vorbehalte zu bestätigen, und lasse deshalb den Schluss zu, dass es sich um eine nicht oder nur wenig veränderbare Charaktereigenschaft des Klägers handele.
32Zuletzt hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 19. Juli 2021 auf weitere Verhaltensweisen des Klägers nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes in den Jahren 2019 und 2020 hingewiesen. In zwei – vom beklagten Land näher erläuterten, indes vom Kläger bestrittenen bzw. als gerechtfertigt angesehenen – Fällen habe er gegenüber Privatpersonen behauptet, er sei „Beamter“ bzw. „bei der Polizei tätig“.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu (A.). Er hat jedoch den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (B.).
36A. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu.
37Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche
38- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
39nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder diese Vorschrift noch die zu ihrer Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften gewähren einen unbedingten Einstellungsanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist dabei ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
40Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, BVerfGE 108, 282 = juris Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7 = juris Rn. 11, und vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82 –, BVerwGE 68, 109 = juris Rn. 13.
41Ein Ernennungsanspruch kommt nur in Frage, wenn die Ernennung rechtswirksam zugesichert worden ist (I.) oder sich aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt (II.). Beides ist hier nicht gegeben.
42I. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, also eine Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, berufen.
43Eine derartige Erklärung, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der Schriftform bedarf und welche die verbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger nach Bestehen der II. Fachprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat das beklagte Land nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der in Betracht kommenden behördlichen Erklärung, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird.
44Vgl. zu § 38 VwVfG BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33 = juris Rn. 36; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 21 ff.
45Hiernach liegt eine Zusicherung nicht vor. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger ins Feld geführte Werbung des beklagten Landes für das Studium des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Internet mit der Aussage „Deine Übernahme nach der Ausbildung ist garantiert“,
46siehe unter https://www.genau-mein-fall.de/das-bieten-wir.html, zuletzt abgerufen am 27. August 2021,
47stellt schon deshalb keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, weil es sich nicht um eine von der für den Kläger (damals) zuständigen Behörde – dem Polizeipräsidium C. – ihm gegenüber abgegebene Erklärung handelt, sondern um eine der Personalgewinnung dienende Information mit werbendem Charakter und offenem Adressatenkreis. Darüber hinaus lässt sich der plakativen Erklärung zwar entnehmen, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht kommt und in der Regel auch erfolgt. Bei objektiver Würdigung dieser Erklärung konnte der Kläger indessen nicht von einem Rechtsbindungswillen des Erklärenden dahin ausgehen, dass jeder Anwärter ungeachtet des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen bzw. Hinderungsgründe in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würde.
48II. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die das Ermessen des beklagten Landes dergestalt eingeschränkt hätten, dass nur noch eine dem Kläger günstige Entscheidung hätte ergehen können. Im Gegenteil hat das beklagte Land zwischenzeitlich noch Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung und andere, nach Erlass des angegriffenen Bescheides aufgetretene Umstände vorgetragen, die – sollten die Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht wie dargestellt zutreffen – durchaus geeignet erscheinen, durchgreifende Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst zu begründen.
49B. Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ist begründet. Er kann beanspruchen, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Denn die Ablehnung seines Antrags durch den Bescheid des Polizeipräsidiums C. in der Ursprungsfassung vom 25. August 2017 (I.) ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Offen bleiben kann, ob der Bescheid bereits formell rechtswidrig ist (II.), da er sich jedenfalls als materiell rechtswidrig erweist (III.).
50I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Ablehnungsbescheid in seiner Ursprungsfassung vom 25. August 2017, mit dem die charakterliche Eignung des Klägers verneint wird.
511. Eine Änderung des Bescheides ist nicht vorgenommen worden. Dies ist zunächst nicht durch die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren geschehen. Diese haben auf Nachfrage des Gerichts lediglich erklärt, es hätte sich an der Prognoseentscheidung nichts geändert, auch wenn die Sachverhalte 1 und 2 außer Acht gelassen worden wären. Eine tatsächlich den Bescheid abändernde Erklärung ist nicht abgegeben worden. Darauf, dass insoweit auch die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten nicht gewahrt wären, muss daher nicht weiter eingegangen werden. Auch in der Folge ist der Bescheid nicht geändert worden; insbesondere hat das beklagte Land auf die entsprechende ausdrückliche Anfrage des Senats vom 30. September 2020 nicht reagiert.
522. Der Vortrag des beklagten Landes im Schriftsatz vom 19. Juli 2021 zu weiteren Ereignissen in den Jahren 2019 und 2020, die, so das beklagte Land, die charakterliche Nichteignung des Klägers widerspiegelten (a.), und die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Juni 2021 zur körperlichen Nichteignung des Klägers (b.), sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
53a. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bewerber für ein Amt die notwendige charakterliche Eignung besitzt, ist – abweichend von dem sonst für Verpflichtungsklagen regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Denn das Gericht ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt vom Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 –, NVwZ-RR 1990, 619 = juris Rn. 25, und vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 –, BVerwGE 61, 176 = juris Rn. 41; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. November 2018 – 2 B 390/18 –, juris Rn. 9.
55Dies vorangestellt sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts die Ereignisse nach Erlass der Ablehnungsentscheidung nicht als veränderte Sachlage in das Verfahren einzubeziehen. Die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Gründen liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht dürfen Gründe nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
56Vgl. ständige Rspr. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, NVwZ-RR 2014, 657 = juris Rn. 11 m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 81.
57Demnach handelt es sich bei den Geschehnissen, die sich in den Jahren 2019 und 2020 zugetragen haben (sollen), bereits deshalb nicht um zulässigerweise nachgeschobene Gründe, da sie nicht schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen.
58b. Die nunmehr vom beklagten Land angeführte gesundheitliche Nichteignung des Klägers kann ebenfalls nicht zur Begründung der Nichtübernahmeentscheidung im Nachhinein herangezogen werden. Nach der Auffassung des beklagten Landes lag die gesundheitliche Nichteignung bereits zum Zeitpunkt der Nichtübernahmeentscheidung vor, weshalb es sich nicht um eine – je nach maßgeblichem Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigende – veränderte Sach- oder Rechtslage handelt. Als nachgeschobene Begründung ist die körperliche Nichteignung ausgehend von dem zuvor aufgezeigten Prüfungsmaßstab nicht zulässig, da mit ihr eine Wesensänderung der Entscheidung einhergeht. Diese liegt darin, dass das beklagte Land zuvor die Ablehnung der Einstellung allein mit der – nur eingeschränkt gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden – charakterlichen Nichteignung begründet hatte, wohingegen bei der Feststellung der körperlichen (Nicht-)Eignung dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zusteht.
59vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 24.
60Der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt wird, indem sich das beklagte Land nunmehr auf den eigenständigen Aspekt mangelnder gesundheitlicher Eignung stützen will, mithin vollständig ausgetauscht und nicht nur ergänzt, präzisiert oder vertieft.
61Der Einwand des beklagten Landes, durch das Heranziehen des Umstands der körperlichen Nichteignung sei der Kläger – ungeachtet der prozessrechtlichen Zulässigkeit des Vortrages – jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis habe, geht fehl. Denn der Kläger hat aus den nachstehenden Gründen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags, aus dessen Nichterfüllung eine Verletzung seiner Rechte folgt.
62II. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. August 2017 ist festzustellen, dass das Polizeipräsidium C. als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Behörde über den Antrag des Klägers entschieden hat, vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums in der Fassung vom 18. November 2015. Danach ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamten zuständige dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle). Dies war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses das Polizeipräsidium C. , weil der Kläger seinerzeit dort (noch) beschäftigt war.
63Ob der Bescheid im Übrigen formell rechtmäßig ist, lässt der Senat dahinstehen.
64III. Der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 25. August 2017 ist jedenfalls materiell rechtswidrig.
65Der einzelne Bewerber hat einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die als Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den diesbezüglich geltenden allgemeinen Kriterien unterliegt. § 9 BeamtStG und ihm folgend § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol nennen insoweit unter anderem das schon in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene Eignungserfordernis. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers umfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm etwa zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies verlangt eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch außerdienstlichen Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.
66Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26, und vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris Rn. 9.
67Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 = juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, BVerwGE 62, 267 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 –, juris Rn. 9, und vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris Rn. 15.
69Auch wenn es sich bei der Entscheidung über die charakterliche (Nicht-) Eignung durch den Dienstherrn – wie bei einer dienstlichen Beurteilung – um ein (zusammenfassendes) Werturteil handelt, müssen die Zweifel – auch zur Wahrung des garantierten effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG – auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, juris Rn. 8, und vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 –, ZBR 2010, 134 = juris Rn. 6; Masuch, Der charakterlose Polizist, DÖV 2018, 697 (702).
71Das Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 –, juris Rn. 9, und vom 20. Januar 2011 – 6 A 1527/10 –, juris Rn. 9.
73Ausgehend von diesem Maßstab ist die Prognoseentscheidung des Polizeipräsidiums C. über die charakterliche Eignung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen zu beanstanden:
74Das Polizeipräsidium C. hat den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid auf die Annahme gestützt, der Kläger erfülle die Anforderungen eines Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht. Hierfür hat es vier näher erläuterte Sachverhalte aufgeführt. Indes durfte das beklagte Land für das Nichteignungsurteil nicht auf solche Geschehnisse abstellen, die sich vor dem Vergleichsschluss am 8. September 2016 im Verfahren 6 A 1961/14 ereignet haben und ihm bekannt waren, was hier aber auf die Sachverhalte 1, 2 und 3 zutrifft (1.). Der der Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt 4 (Versuch, einen polizeiärztlichen Untersuchungstermin zu verschieben) lässt unter Heranziehung allgemein gültiger Wertmaßstäbe tragfähige Rückschlüsse auf das Fehlen der genannten Charaktereigenschaften nicht zu (2.). Die im Ablehnungsbescheid darüber hinaus geäußerten Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Klägers bleiben ohne Substanz (3.). Ob die insoweit vom beklagten Land noch angeführten, nach seiner Darstellung voneinander abweichenden Angaben des Klägers zur Verursachung der Knieverletzung Eignungszweifel zu begründen geeignet sind, kann offenbleiben (4.).
751. Es stellt sich in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (venire contra factum proprium) als treuwidrig dar, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers auf dessen Verhalten vor dem 8. September 2016 zu stützen. Der Kläger durfte nach dem Vergleichsschluss am 8. September 2016 davon ausgehen, dass sich das Polizeipräsidium C. bei weiteren dem Kläger gegenüber zu treffenden dienstrechtlichen Entscheidungen nicht auf davor liegende – dem beklagten Land bekannte – Sachverhalte zur Begründung der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers berufen würde.
76Grundsätzlich gilt, dass ein Eignungsmangel, der dem Dienstherrn bereits bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bekannt war, nicht als – alleiniger oder primärer – Entlassungs- bzw. Nichtübernahmegrund herangezogen werden kann. Als Grund für die Entlassung bzw. die Versagung der Übernahme kommen daher im Allgemeinen nur Eignungsmängel in Betracht, die erst im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgetreten oder bekannt geworden sind.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, a. a. O., Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – 6 B 1081/13 –, RiA 2014, 32 = juris Rn. 13 f.
78Die (erstmalige) Einstellung des Bewerbers schafft demnach einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt der Dienstherr seiner schon aufgrund des Vorrangs des Gesetzes bestehenden Pflicht hinreichend nachgekommen ist und abschließend geklärt hat, ob der Bewerber alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus gebietet es auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten alsbald wissen zu lassen, „woran er ist", damit dieser seine Lebensplanung entsprechend einrichten kann.
79Vgl. zum Beamten auf Probe: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 –, BVerwGE 92, 147 = juris Rn. 9.
80Das bedeutet nicht, dass Verhaltensweisen des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor der Begründung des Beamtenverhältnisses stets unberücksichtigt bleiben müssen. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn in der Vergangenheit nicht abgeschlossene Vorgänge fortwirken und Rückschlüsse zum Beispiel auf die persönliche Eignung des Beamten während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zulassen und Vorgänge während des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Licht erscheinen lassen. Ein Verhalten nach Begründung des Beamtenverhältnisses, das für sich allein die Entlassung nicht rechtfertigen könnte, kann damit unter Berücksichtigung vorangegangener Ereignisse ein besonderes Gewicht erhalten und eine entsprechende Entscheidung tragen, sog. Summeneffekt.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, a. a. O., Rn. 25.
82In (entsprechender) Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ergibt sich hier, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass das beklagte Land ihm Verhaltensweisen vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht mehr als eignungsschädlich entgegenhalten würde. Auch wenn nach dem Abschluss des Vergleichs im formalen Sinn keine (Wieder-) Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen musste, da die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 18. Mai 2013 mit ex tunc Wirkung dazu geführt hat, dass sich der Kläger wieder im Beamtenverhältnis auf Widerruf befand, so war die Entscheidung des Polizeipräsidiums C. unter den gegebenen Umständen mit der einer Einstellung und den damit einhergehenden, zuvor aufgezeigten Rechtsfolgen vergleichbar, wie auch daran deutlich wird, dass ihm erneut eine Ernennungsurkunde ausgehändigt worden ist. Auch wenn der Vergleich eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die zeitlich vor der Entlassungsverfügung liegenden Ereignisse nicht mehr in Bezug auf die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers bei einer erneuten Entlassungs- oder Nichtübernahmeentscheidung herangezogen werden sollen, nicht enthält, wurde durch ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Das beklagte Land hat nämlich nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es sich vorbehält, die charakterliche Nichteignung des Klägers auf die der Entlassungsverfügung vom 18. Mai 2013 zugrunde liegenden Sachverhalte oder die bereits zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachverhalte 1 bis 3 zu stützen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs des Gesetzes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durfte der Kläger – vergleichbar wie bei einer erstmaligen Einstellung – annehmen, dass sein Dienstherr (nunmehr) davon ausging, dass beamtenrechtliche Vorschriften seinem Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht entgegenstehen, zumal sich das beklagte Land ansonsten bewusst rechtswidrig verhalten hätte. Dabei erfolgte der Vergleichsschluss und die darin enthaltene Aufhebung der Entlassungsverfügung – anders als im Falle der (vorläufigen) gerichtlichen Verpflichtung zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe –,
83vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – 6 B 1081/13 –, a. a. O., Rn. 17,
84auch aus freiem Entschluss der Behörde. Gleichfalls vertrauensbegründend wirkt insoweit der Umstand, dass es sich bei der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten um eine solche handelt, die grundsätzlich keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit in der freien Wirtschaft mit sich bringt, so dass sich – die Auffassung des beklagten Landes zugrunde gelegt – die Frage stellen würde, aus welchen Gründen der Kläger die Mühen der weiteren Ausbildung hätte auf sich nehmen sollen. Soweit das beklagte Land hierzu nunmehr auf die Möglichkeit einer Einstellung bei der Bundespolizei bzw. einer Polizeibehörde eines anderen Bundeslandes verweist, ist dies – wie ihm bewusst sein dürfte – gerade im konkreten Fall wenig realistisch.
85Letztlich verhält es sich auch nicht so, dass erst ein Verhalten des Klägers nach der „Wiedereinstellung“ in der Zusammenschau mit anderen Vorkommnissen aus der Zeit vor dem Vergleichsschluss in der Summe die Ablehnung der beantragten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe tragen würde, so dass diese früheren Verhaltensweisen auch nicht nach der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, a. a. O., Rn. 25,
87zu berücksichtigen sind.
88Die vom beklagten Land angeführte Tatsache des dadurch verkürzten Prognosezeitraums ist hinzunehmende Folge des Vergleichsschlusses und insbesondere unter dem Gesichtspunkt weniger gewichtig, dass der Kläger im Beamtenverhältnis auf Probe einer weiteren Bewährungszeit unterläge, nach dessen Beendigung eine weitere Eignungsprüfung anstünde.
89Da es dem beklagten Land demnach verwehrt ist, sich zur Begründung der charakterlichen Nichteignung des Klägers auf die Sachverhalte 1 bis 3 zu berufen, kommt es auf dessen weiteren diesbezüglichen Vortrag nicht an.
902. Der herangezogene Sachverhalt 4 lässt nach allgemein gültigen Wertmaßstäben tragfähige Rückschlüsse auf das Fehlen der genannten Charaktereigenschaften nicht zu. Im Hinblick auf das vom Sachverhalt 4 erfasste Geschehen der „versuchten Terminsverschiebung“ gehen beide Beteiligte übereinstimmend von Folgendem aus: Nachdem das beklagte Land am 25. Januar 2017 eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers in Auftrag gegeben hatte, hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2017 eine „Einladung“ zur ambulanten gutachterlichen Untersuchung am 13. Februar 2017 durch den Facharzt Dr. med. P. mit dem Zusatz erhalten, die Untersuchungstermine würden zeitnah vergeben und könnten nur in dringenden Fällen verschoben werden. Von dieser Möglichkeit der Verschiebung hat der Kläger im Hinblick auf einen weiteren, zeitlich kollidierenden Arzttermin (Begutachtung im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens in der Dienstunfallgelegenheit) zunächst am 9. Februar 2017 Gebrauch zu machen versucht; er hat den Termin am 13. Februar 2017 aber letztlich doch wahrgenommen, nachdem er die schriftliche Aufforderung der Ausbildungsleitung datierend vom 8. Februar 2017 erhalten hatte. Es ist nicht mit allgemeingültigen Wertmaßstäben vereinbar, wenn das beklagte Land aus diesem Sachverhalt durchgreifende Eignungszweifel herleitet. Da bei der Vergabe des Termins zur polizeiärztlichen Untersuchung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass in dringenden Fällen die Verlegung des Termins beantragt werden könne, kann dem Kläger, der von dieser Option aus – aus seiner Sicht – wichtigen Gründen Gebrauch gemacht hat, aber schließlich zu der Untersuchung erschienen ist, nicht vorgehalten werden, er habe private vor dienstliche Interessen gestellt, bzw. könne dienstliche Anordnungen, die er gegen seine Interessen gerichtet empfinde, nur schwer akzeptieren. Der weitere Vorwurf, es habe an Offenheit gemangelt, so dass der Eindruck entstanden sei, er habe sich ggf. der Anordnung entziehen wollen, ist von so geringem Gewicht, dass er für sich genommen die weitreichende Wertung des beklagten Landes, der Kläger werde prognostisch der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung nicht gerecht werden, nicht trägt.
913. Soweit in dem Ablehnungsbescheid im Anschluss an den Sachverhalt 4 darauf verwiesen wird, Mitarbeiter der Ausbildungsleitung sowie in die Ausbildung eingebundene Mitarbeiter des LAFP und der KPB H. hätten übereinstimmend erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers geäußert, ist dieser Vortrag für sich genommen nicht geeignet, die von dem beklagten Land angenommene fehlende charakterliche Eignung des Klägers auf Grundlage einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu veranschaulichen. Denn abgesehen davon, dass sich der Vortrag wiederum auf Geschehnisse aus der Zeit vor dem Vergleichsschluss beziehen dürfte, bleibt die Angabe pauschal und inhaltsleer. Von den Mitarbeitern geäußerte Zweifel werden weder in irgendeiner Weise erläutert noch wird auch nur festgestellt, in welcher Hinsicht sie bestanden haben sollen. Soweit es im Bescheid noch heißt, "die Bedenken gegenüber Herrn T. in Folge der Geschehnisse sowie der Eindrücke" seien "derart verfestigt, dass Konflikte von Anfang an vorprogrammiert" seien, bleibt weiter offen, welche Bedenken bzw. Eindrücke gemeint sind und inwieweit diese zu Konflikten führen sollen.
924. Der Senat lässt offen, ob sich Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Klägers daraus herleiten lassen, dass er bezüglich des Hergangs des Geschehens, das zu seiner Knieverletzung geführt hat, unterschiedliche Angaben gemacht haben soll. Dies bedürfte näherer Aufklärung, änderte aber jedenfalls nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Entfällt nämlich – wie hier in Bezug auf die Sachverhalte 1, 2, 3 und 4 – eine die Prognoseentscheidung (mit)tragende Erwägung, ist die konkrete, vom Dienstherrn getroffene Entscheidung insgesamt nicht mehr von hinreichenden Erwägungen gestützt und daher fehlerhaft. Etwas anderes gilt nur, wenn die Behörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits eine einzelne Erwägung sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern schon allein tragend ist.
93Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 – 6 A 767/16 –, juris Rn. 19 und vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, juris Rn. 11.
94Das ist hier nicht der Fall. Angemerkt sei, dass es allerdings bedenklich erschiene, wenn sich feststellen ließe, dass der Kläger einen Schlag von innen auf das Knie erst behauptet hat, als klar war, dass dies für die Anerkennung als Dienstunfall von Bedeutung sein könnte.
955. Der Annahme der mangelnden Tragfähigkeit der oben genannten Sachverhalte kann das beklagte Land nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei nicht verpflichtet, das Werturteil der Nichteignung durch die Angabe einzelner Geschehnisse zu plausibilisieren, aus denen es abgeleitet wird. Inwieweit diese zur Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen entwickelte Rechtsprechung,
96vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, a. a. O., Rn. 25, s. auch Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240 = juirs Rn. 32,
97hier übertragbar ist, kann auf sich beruhen. Angemerkt sei allerdings, dass die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis als Verwaltungsakt schon gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW Begründungspflichten unterliegt, die für die Werturteile in dienstlichen Beurteilungen so nicht gelten. Zudem beruht die Bewertung von Leistung und Befähigung, die sich im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung zeigt, in aller Regel auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken, während sich die Annahme charakterlicher Eignungsmängel – als Ausnahmefall – häufig aus Einzelereignissen herleitet. Ungeachtet der Frage einer entsprechenden Begründungspflicht hat das beklagte Land im Streitfall aber zur Erläuterung seiner Bewertung einzelne Sachverhalte näher aufgeführt. Verfährt der Dienstherr so, ist das Werturteil nach den oben genannten Maßgaben – wie bereits ausgeführt – regelmäßig fehlerhaft, wenn eine die Beurteilung tragende Erwägung entfällt, etwa weil sich ein Sachverhalt als ungeeignet erweist, die vorgenommene Wertung zu tragen.
98Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, a. a. O., Rn. 11.
99Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass das beklagte Land die vier angeführten Sachverhalte wiederholt als lediglich exemplarisch bezeichnet hat. Im Übrigen fehlte, nähme man diese Charakterisierung ernst und ließe man die Geschehnisse aus den genannten Gründen außer Betracht, – wie oben aufgezeigt – dem vorgenommenen Werturteil der mangelnden Eignung jedwede Substanz.
100C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
102Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
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