Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10689/09


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die der beigeladenen Firma erteilte Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans betreffend den Kiessandabbau in ihrem Gemeindegebiet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Kiesabbau im Gemeindegebiet der Klägerin war im Bereich nördlich der A 65 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Jahre 1982 mit wasserrechtlichem Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden. Mit dem Abbau des Geländes entstand dort ein Gewässer. Nach Erschöpfung des Lagers zielten die Bemühungen der Abbaufirma darauf, den Abbau nunmehr auch südlich der A 65, im Wesentlichen im Bereich der Gemarkung Maximiliansau, zunächst auf einer Fläche von ca. 23 ha fortsetzen.

3

Mit wasserrechtlichem Planfeststellungsbeschluss der Kreisverwaltung Germersheim vom 02.02.2004 gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - wurde unter Zwischenschaltung eines vereinfachten raumordnerischen Verfahrens sowie nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Kiesabbau dort zugelassen, und zwar jetzt auf einer Abbaufläche von ca. 15 ha. Diese Fläche wurde bisher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist im derzeit geltenden Raumordnungsplan als Vorbehaltsfläche für die Rohstoffgewinnung bezeichnet.

4

Im Eigentum der Klägerin stehen dort einige Ackergrundstücke und die Wegeflächen. Im Planfeststellungsverfahren beteiligte sich die Klägerin und stimmte unter anderem der Verlegung eines vorhandenen Radwegs nach Süden (unter Verlängerung der Strecke) zu. Der Grundstücksverkauf an die Abbaufirma sowie eine Änderung des Flächennutzungsplans, der dort Flächen für die Landwirtschaft vorsieht, wurden in der Folgezeit abgelehnt.

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Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen stellte sodann im Januar 2005 beim Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) den Antrag auf Einstufung des abzubauenden Quarzkieses als grundeigener Bodenschatz, weil von ihr in Auftrag gegebene Untersuchungen ergeben hätten, dass der Quarzkies Feuerfesteignung habe. Nachdem weitere vom LGB geforderte Untersuchungen nach bestimmten Vorgaben ergeben hatten, dass der Rohstoff zwar nicht im Naturzustand, jedoch nach einer technisch möglichen Aufbereitung die Anforderungen an die Feuerfesteignung erfüllt (SK größer 26 und Quarzgehalt über 80 %), stellte das Landesamt am 07.12.2005 förmlich fest, dass der Quarzkies in dem betreffenden Bereich ein grundeigener Bodenschatz nach § 3 Abs. 4 BBergG sei.

6

Die bereits im November 2005 von der Abbaufirma unter Bezugnahme auf das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren und der damit verbundenen Vorgänge beantragte „Übernahme des Kiessandtagebaus ins Bergrecht“, die zunächst im Rahmen der Zulassung eines Hauptbetriebsplans erfolgen sollte, wurde dann wegen der nicht umfassend vorliegenden Gewinnungsberechtigung im Wege eines sog. fakultativen Rahmenbetriebsplanverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 Ziff. 1 BBergG behandelt. Die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 15.05.2006 entsprechend beantragte Zulassung wurde am 14.09.2006, befristet bis 31.12.2014, unter Bezugnahme auf den „wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 31 WHG vom 02.02.2004“. sowie Beifügung von Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung heißt es unter anderem, ein Beteiligungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da der Genehmigungsumfang der wasserrechtlichen Entscheidung durch diese Rahmenbetriebsplanzulassung nicht verändert werde und im Übrigen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3-9 BBergG nicht vorlägen vor. Überwiegende Interessen i.S des § 48 Abs. 2 BBergG stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.

7

Das Widerspruchsverfahren ruhte zunächst wegen Verhandlungen mit der Abbaufirma, die aber auch nach deren Übernahme durch die Beigeladene ergebnislos blieben. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geologie und Bergbau vom 30. Mai 2008 zurückgewiesen, nachdem zunächst das Widerspruchsverfahren wegen Verhandlungen der Beteiligten geruht hatte. Die hiergegen am 16.06.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 05.05.2009 (5 K 686/08.NW) abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

8

Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Mit seinen Ausführungen zur Begründetheit der Klage setze sich das Verwaltungsgericht jedoch zu seinen Ausführungen zur Zulässigkeit nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO in Widerspruch. Das Verwaltungsgericht habe dabei verkannt, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung geeignet sei, Feststellungen zu treffen, die im nachfolgenden Verfahren zur Freigabe des Abbaubetriebs - nämlich der Hauptbetriebsplanzulassung oder gegebenenfalls auch der Zulegung nach § 35 BBergG - schon deswegen beachtlich seien, weil diesen Verfahren bei einer Zurückweisung des Antrags auf Rahmenbetriebsplanzulassung die Grundlage entzogen wäre. Weiterhin stehe in Rede, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung Bindungswirkungen für die nachfolgenden bergrechtlichen Verfahren ausstrahlen könne. Dies betreffe zuförderst den Gegenstand des Abbauvorhabens und dabei die Frage, ob die Beigeladene überhaupt ein unter die Regelung des BBergG fallendes Vorhaben zu betreiben beabsichtige.

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Unzutreffend gehe des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die mit der Rahmenbetriebsplanzulassung verbundene Feststellung nach § 48 Abs. 2 BBergG, dass das Abbauvorhaben nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden dürfe, ebenfalls keine wesentlich beschränkenden Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Klägerin habe. Dies sei schon deshalb unzutreffend, weil eine Aufnahme des Abbaubetriebs nach den Regelungen des Bundesberggesetzes, insbesondere die Möglichkeit der Zulassung eines Hauptbetriebsplans, sowie das Rechtsinstrument der Zulegung nach § 35 BBergG von der Feststellung der Rahmenbetriebsplanzulassung abhängig sei und dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Rechtsregime des Bundesberggesetzes unterfalle, weil ein Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG abgebaut werde.

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Die Klägerin habe aus ihrer Rechtsposition als Eigentümerin vom Abbau betroffener Flächen auch einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass das Abbauvorhaben nicht auf Grundlage eines bergrechtlich zugelassenen Betriebes an ihre Grundstücke herangeführt werden dürfe. Von entscheidender Bedeutung sei dabei der vom Verwaltungsgericht verkannte Umstand, dass der Beigeladenen die Möglichkeit eines - gegebenenfalls von der Klägerin zwangsweise zu duldenden - Zugriffs auf die im Eigentum Dritter stehenden Grundstücke über die Zulegung nach § 35 BBergG nur dann zustehe, wenn das Abbauvorhaben dem Bergrecht unterfalle, also ein Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 BBergG abgebaut werden solle. Ausweislich ihrer Betriebsplanung plane die Beigeladene jedoch nicht den Abbau von Bodenschätzen, welche unter § 3 Abs. 3 BBergG falle und an denen mithin die vom Grundeigentum gesonderten Rechte im Sinne von § 6 f. BBergG erworben werden könnten. Für Bodenschätze des § 3 Abs. 4 BBergG gelte indessen, dass die Bergbauberechtigung beim Grundstückseigentümer liege. Ein abbauwilliger Unternehmer müsse sich mithin zunächst die Nutzungsbefugnis rechtsgeschäftlich verschaffen. Sei ihm dies nicht möglich, so verbleibe nur die Möglichkeit der Zulegung nach § 35 BBergG. Eine bergrechtliche Enteignung des Grundstücks nach §§ 77 ff. BBergG zum Zwecke der gleichzeitigen Erlangung von Bergbauberechtigungen und einer Grundstücksnutzungsbefugnis stehe bei grundeigenen Bodenschätzen nicht zu Gebote.

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Für den vorliegenden Fall folge hieraus, dass die Beigeladenen durch die - mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans ausgesprochene - Bestätigung der Anwendbarkeit der bergrechtlichen Regelungen in die Position gebracht werde, über das Rechtsinstitut der Zulegung gegen den Willen der Klägerin auf deren Grundeigentum zugreifen zu können. Zwar bedürfe es für den Erlass eines Zulegungsbescheides weiterer Voraussetzungen, sodass weder zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung noch gegenwärtig festgestellt werden könne, dass die Beigeladene über diesen Weg die Bergbauberechtigung an die unter den Grundstücken der Klägerin lagernden Rohstoffen erlangen werde. Indessen verlange insbesondere auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass ein - auch nur einfach gesetzlich geschützter - Grundeigentümer bereits gegenüber einzelnen rechtserheblichen Feststellungen vorgehen können müsse, die kumulativ mit weiteren Voraussetzungen letztlich dazu führen könnten, dass er seine Rechtsposition verlöre.

12

Das Verwaltungsgericht sei des Weiteren fehlerhaft davon ausgegangen, dass der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss vom 02.02.2004 als bergrechtlicher Betriebsplan Verwendung finden könne und zudem auch - obgleich unter Maßgabe des Bundesberggesetzes offensichtlich rechtswidrig - weiterhin als eine bestandskräftige Vorhabensgenehmigung Präklusionswirkungen gegenüber der Klägerin entfalten könne. Zunächst sei hierzu festzuhalten, dass für den Fall, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Bergrecht fallen würde, die wasserrechtliche Planfeststellung vom 02.02.2004 die Grundlage verlöre und mithin in keiner Weise mehr Bindungswirkung gegenüber der Klägerin zu entfalten vermöge. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die seitens des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil zugrunde gelegten Präklusionswirkungen, was den Vortrag der Klägerin bzw. deren Verletzung der kommunalen Planungshoheit anbelange. Es sei nochmals daran zu erinnern, dass die klägerischen Absichten der Weiterentwicklung des Zusammenschlusses der Ortsteile Wörth und Maximiliansau durch den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss keinerlei Gefährdung erfahren hatte, da die Klägerin über ihre Eigentumsflächen im Abbaugebiet und den Umstand, dass die wasserrechtliche Planfeststellung der Beigeladenen keine Möglichkeit der Enteignung der Klägerin bot, es vollumfänglich in der Hand gehabt habe, eine Realisierung des ihre Planungen konterkarierenden Kiesabbaus entgegen zu wirken. Ändere sich aber im Nachhinein die planungsrechtliche Grundlage des Abbaubetriebes, so werde gleichzeitig auch jegliche Bindungswirkung sowie eine Vermittlung von Präklusionswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses obsolet.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 05.05.2009 (5 K 686/08.NW) abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2006 über die Betriebsplanzulassung Rahmenbetriebsplan für den Kiessandtagebau Wörth in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der Klage auf die Tatsache gestützt, dass der Rahmenbetriebsplan, anders als das vorausgehende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren feststelle, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 55 und 48 BBergG vorlägen. Die Klägerin verkenne damit den an eine Zulässigkeitsprüfung anzulegenden Maßstab der Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung. Mit dem in der Begründetheit anzulegenden Maßstab der tatsächlichen Verletzung Demgegenüber erschöpfe sich der gegnerische Vortrag in der mehrfachen Wiederholung der Behauptung, die Anwendbarkeit des BBergG ergebe sich aus der Feststellung der fakultativen Rahmenbetriebsplanzulassung. An ihr hingen alle weiteren Rechtsinstrumente des Bergrechts. Damit verwechsle sie indessen die gegebene deklaratorische mit einer konstitutiven Wirkung. Wenn die Klägerin vortrage, die Rahmenbetriebsplanzulassung begründe Rechte, die der Beigeladenen die Erlangung der Bergbauberechtigung ermöglichten, so widerspreche sie damit ihrer eigenen Erkenntnis, dass die Beigeladene sich das Recht auf Abbau des Quarzes auf den Grundstücken der Klägerin erst noch beschaffen müsse und dabei die entsprechenden Voraussetzungen geprüft werden müssten.

18

Bereits in der Klageerwiderung erster Instanz sei ausgeführt worden, dass eine umfassende Prüfung im wasserrechtlichen Verfahren erfolgt sei, die lediglich noch in das Bergrecht habe überführt werden müssen. Im streitgegenständlichen Fall sei daher ein fakultativer Rahmenbetriebsplan gewählt worden, dessen Vorlage die Bergbehörde gemäß § 52 Abs. 2 BBergG verlangen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass hier ein neuerliches Planfeststellungsverfahren, wie es der obligatorische Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG vorschreibe, entbehrlich gewesen sei. Der fakultative Rahmenbetriebsplan habe keine neuerliche Konzentrationswirkung, sondern stelle die Zuständigkeit der Bergbehörde fest.

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Mit dem Vorliegen von Quarz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG sei die Anwendbarkeit des Bergrechts vorgegeben. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe, könne nur die objektive Beschaffenheit des Rohstoffes Rechtssicherheit bei der Frage des Rechtsregimes bringen. Die Eignung des Quarzes als grundeigener Bodenschatz anhand seiner Eignung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium sei gutachterlich durch die Firma F... C... GmbH festgestellt worden. Weder an diesem Gutachten noch an den Aussagen des Leiters des geologischen Dienstes des Landesamts für Geologie und Bergbau trage die Klägerin substantiierte Zweifel vor.

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Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin liege nicht vor und sei im Übrigen im konkreten Fall auch präkludiert. Die Beeinträchtigung der Planungshoheit komme nur dann in Betracht, wenn durch die Zulassung eine hinreichende konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört würde, wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes seine durchsetzbaren kommunalen Planung entzöge oder das Vorhaben von der Klägerin konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten unnötig verbaue. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich auf die Tatsache, dass sie die Ortsbezirke Wörth und Maximiliansaue städtebaulich integrieren wolle, sodass in allen Belangen ein Zusammenwachsen möglich sei und eine Anbindung des Ortsteils Maximiliansau an die Stadt Wörth realisierbar würde. Noch im Widerspruchsverfahren habe sie den Standpunkt vertreten, dass die dort derzeit vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen schutzwürdig seien. Das zeige, dass ihre Darlegungen in keiner Hinsicht einen Konkretisierungsgrad erreicht haben, der es rechtfertigen würde, von einer Beeinträchtigung ihrer Belange oder einer zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren veränderten Sachlage auszugehen.

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Nur der Vollständigkeit halber solle klargestellt werden, dass von der Gesamtfläche des Tagebauvorhabens mit einer Abbaufläche von 15 Hektar nur 1,9 Hektar im Eigentum der Klägerin stünden, wovon es sich zu ca. 50 % um Wegeflächen handele. Diesen Flächen stehe die Planungshoheit über ein Gemeindegebiet mit nach Angaben der Klägerin etwa 13.000 Hektar gegenüber. Wie die Klägerin selbst einräume, handele es sich um ein Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung, ehemals sogar eine Vorrangfläche. Die Rohstoffsicherung habe damit in diesem Gebiet ein besonderes Gewicht. Bei einer städtebaulichen Planung wäre dies zu berücksichtigen, wobei die landwirtschaftliche Nutzung gegenüber der standortgebundenen Rohstoffgewinnung bei einer Abwägung nicht standhalten könnte.

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Die Beigeladene stellt den Antrag,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie hält die Berufung für jedenfalls unbegründet. Die Klägerin übersehe, dass sie im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren bereits eine Reihe von Einwendungen erhoben hatte, auf deren Grundlage dann Änderungen und Ergänzungen der Unterlagen des Antrags erfolgt seien, woraufhin die Klägerin gegen den am 02.02.2004 ergangen Planfeststellungsbeschluss keine Klage erhoben habe.

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Die Angriffe der Klage gegen das hier gewählte Verfahren könnten nicht überzeugen. Dabei spiele es auch keine Rolle, warum der Unternehmer den Antrag gestellt habe, festzustellen, dass die von ihm zu gewinnenden Bodenschätze gemäß § 3 Abs. 4 BBergG einzustufen seien. Vielmehr sei bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen zwingend der Betrieb der bergrechtlichen Aufsicht und dem bergrechtlichen Verfahren zu unterstellen. Richtig sei zwar, dass unter der Geltung des BBergG für den Betrieb des Abbaus von Kies und Sand bestimmte vorteilhafte Verfahrensweisen, etwa zur Grundabtretung, gelten. Andererseits sei darauf hinzuweisen, dass beim Abbau von grundeigenen Rohstoffen in Abschnitten von 2 Jahren die Hauptbetriebspläne zu verlängern oder anzupassen seien. Dies sei ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für den Betrieb gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften und damit die Grundlage des § 31 WHG ergangen seien.

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Soweit die Klägerin nach wie vor die Beeinträchtigung ihrer kommunalen Entwicklungsmöglichkeiten behaupte, stelle sich diese Frage bereits im vorliegenden Verfahren nicht mehr, da sie Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gewesen sei oder hätte Gegenstand sein müssen. Zudem liege eine solche Beeinträchtigung auch nicht vor. Die kommunale Planungshoheit könne nur erheblich sein, wenn sie sich in konturenscharfen Festlegungen und Plänen realisiert habe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (4 Ordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin durch die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans zugunsten der Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.2006, BVerwGE 126, 205) entfaltet § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. § 48 Abs. 2 BBergG erweitert hiernach die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen. Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne.

31

Nach Maßgabe dieser Grundsätze folgt die Zulässigkeit der Klage bereits daraus, dass die Reichweite des Rahmenbetriebsplans vom 14.09.2006 sowie des § 48 Abs. 2 BBergG in Frage stehen, die nicht allein im Rahmen der Zulässigkeit zu klären sind und somit nach der Lehre der „Möglichkeitstheorie“ eine Rechtsgutsverletzung nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich auszuschließen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen.

32

Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstößt nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die zugleich den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind.

33

Als solche drittschützende Normen kommen nur Vorschriften in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006, Buchholz 406.27, § 57a BBergG Nr 2). Liegen diese zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat mithin die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt nicht für die bergrechtliche Planfeststellung und damit erst recht nicht für ein fakultatives Rahmenbetriebsplanverfahren.

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Als gesetzlicher Versagungsgrund mit drittschützender Wirkung steht § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Vorhaben nicht entgegen.

35

Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die ihr Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 04.07.1986,E 74, 315) Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtige Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.03.1989, E 81, 329 – Moers-Kapellen ).

36

Der Beklagte hat vorliegend im Hinblick auf den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 02.02.2004 davon abgesehen, die Auswirkungen des beabsichtigten Bergbaus für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bezogen auf die einzelnen möglicherweise betroffenen Grundstücke insoweit erneut zu ermitteln und zu prüfen, als dies bereits Gegenstand des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses war. Er hat darüber hinaus auf den nachfolgend zu erlassenen Hauptbetriebsplan und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachweis der Abbauberechtigung verwiesen. Diese Verfahrensweise kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen.

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Ein Bergbauvorhaben widerspricht zwar - wie erwähnt - dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens an einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte Dritter scheitern muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006, NVwZ 2006, 1173).

38

Diese Rechtsprechung schließt aber zum einen nicht aus, aus der Zulassung des Rahmenbetriebsplans solche Fragen auszuklammern, die sich sachgerecht erst beantworten lassen, wenn räumlich und zeitlich beschränkte Abschnitte genauer betrachtet werden können (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006, BVerwGE 127, 272). Zum anderen ist vorliegend zu beachten, dass durch den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss eine umfassende Prüfung erfolgt ist, die im Rahmenbetriebsplanverfahren nicht zu wiederholen ist. Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 VwVfG und die Präklusion aus § 72 Abs. 6 LWG i.V.m. § 11 WHG (a.F.) erfassen im Grundsatz auch Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 BBergG, soweit diese inhaltlich übereinstimmen. Darüber hinausgehende Regelungen der Betriebsplanzulassung, die dem Schutz Dritter bestimmt und nicht rechtmäßig sein könnten, zeigt die Berufung nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.

39

Stellt sich im Übrigen während des Abbaus heraus, dass einer uneingeschränkten (weiteren) Gewinnung des Bodenschatzes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, bleiben Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG auch nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses möglich. Sie können deshalb auch erst zusammen mit später zu erlassenden Sonder- und Hauptbetriebsplänen getroffen werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006, ZfB 2006, 315). Ist das Vorliegen der Betriebsplanzulassungsvoraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 BBergG aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht (mehr) sichergestellt, so kommt in den Fällen, in denen wirtschaftlich vertretbare Auflagen nicht zur Verfügung stehen, für eine endgültige Betriebseinstellung auch der Widerruf der Betriebsplanzulassung in Betracht (§§ 5 BBergG, 49 Abs. 2 Nr. 3, 5 VwVfG; vgl. Kühne, DVBl 2010, 874, 877).

40

Die Klägerin hat indessen im laufenden Rahmenbetriebsplanverfahren keinerlei Gründe benannt, die ein Einschreiten der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG notwendig gemacht hätte. Über die materiellen Einwände der Klägerin gegen das Vorhaben (Kiesabbau südlich der A 65 im Gemeindegebiet) wurde bestandskräftig im Planfeststellungsverfahren entschieden und es wurden darüber hinaus keine Umstände benannt die zugunsten der Beklagten (weitere) Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 BBergG notwendig gemacht hätten. Ein gesetzlicher Versagungsgrund besteht demnach zugunsten der Klägerin aus dieser Bestimmung nicht.

41

Der Zulassung des Rahmenbetriebsplans steht auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Zulassung eines Betriebsplans nur erteilt werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren - unter anderem für Leben und Gesundheit - getroffen ist. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG dient auch dem Schutz Dritter außerhalb des Betriebes vor Gefahren für Leben und Gesundheit (Urteil vom 13.12.1991, BVerwGE 89, 246 <248>). Durch die vorliegend gegebene Kongruenz von Kiesabbau nach Wasserrecht und Bergrecht greift zunächst – wie ausgeführt – die Bestandkraft und damit auch insoweit die Präklusion nach § 72 Abs. 6 LWG i.V.m. § 11 WHG (a.F.) zu Lasten der Klägerin. Darüber hinausgehende Versagungsgründe aus § 55 BBergG sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die erforderliche Abbauberechtigung noch im Hauptbetriebsplanverfahren nachgewiesen werden, ohne dass hierdurch Rechte der Klägerin berührt würden.

42

Die Übernahme des Planfeststellungsbeschlusses in die Betriebsplanzulassung vom 14.09.2006 verletzt auch im Übrigen Rechte der Klägerin nicht.

43

Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 52 Abs 2a S. 1 BBergG liegt nicht vor, da die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens rechtlich nicht geboten war. Nach dieser Vorschrift ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a BBergG und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (§ 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1b UVP-V Bergbau) Dies gilt gemäß § 52 Abs 2b S. 2 BBergG aber nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist (§ 54 Abs. 2 S. 3 BBergG) und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bergrechts entspricht. Sinn und Zweck dieser Regelung ist insbesondere die Vermeidung von Doppelprüfungen. Das Ergebnis einer im vorgelagerten Verfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung soll in den nachfolgenden Verfahren berücksichtigt werden und so auf ein Verfahren konzentriert werden. Zudem ist wegen der qualifizierten Mitwirkung der kommunalen Seite eine weitere förmliche Beteiligung betroffener Gemeinden im Betriebsplanzulassungsverfahren insoweit nicht mehr erforderlich (vgl. Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband zu § 52 Rn 76; BT-Drs. 11/5601. S.16; BT-Drs. 11/4501. S.10; BT-Drs. 8/3965 S.137 zu § 54 Abs. 2 S. 3).

44

Der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss zur Nassauskiesung vom 02.02.2004 entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 2b S. 2 BBergG, so dass eine weitere Planfeststellung vorliegend nicht erforderlich ist. Dies hat der Senat bereits in einem ähnlich gelagerten Verfahren (Urteil vom 09.10.2008, 1 A 10231/08.OVG) entschieden und hält daran fest.

45

Darüber hinaus enthält der Rahmenbetriebsplan im Wesentlichen Regelungen zu Abbautechnik, Abfallbeseitigung, Immissionsschutz bei Abbau und Aufbereitung, sowie Wiedernutzbarmachung der Flächen, die inhaltlich wiederum oftmals identisch mit den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sind (vgl. etwa Ziff. 6.1 des Rahmenbetriebsplans) und im Übrigen keinen Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen erkennen lassen. Hiergegen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, die eine weitere Überprüfung gebieten würden.

46

Selbst wenn aber ein zusätzliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden wäre, würde durch die Durchführung eines solchen weiteren Verfahrens nicht die unbeschränkte Möglichkeit eröffnet, alte wie neue Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Vielmehr würde das Verwaltungsverfahren nur insoweit aufgegriffen, als es zur Beseitigung von gerichtlich festgestellten oder von der Behörde selbst erkannten Mängeln im ergänzenden Verfahren erforderlich ist. So kann etwa ein Betroffener einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur insoweit angreifen, als er durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als durch den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit für die Klägerin vor dem beschriebenen Hintergrund etwas anderes gelten sollte, zumal eine Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschluss nicht gegeben ist.

47

Auch aus weiteren Rechtswirkungen der Rahmenbetriebsplanzulassung zugunsten der Beigeladenen resultiert keine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin.

48

Zutreffend gehen die Beteiligten dabei zunächst davon aus, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht mit einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung verbunden ist. Hierfür fehlt es bereits an einer gesetzlichen Anordnung. Hieraus folgt für das Verfahren der Grundabtretung, dass sowohl die für die Grundabtretung zuständige Behörde als auch die Verwaltungsgerichte in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren selbst festzustellen haben, ob das Bergbauvorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, mit der Grundabtretung also ein zulässiger Enteignungszweck verfolgt wird (BVerwG, Beschluss vom 20.10.2008, 7 B 21/08). Diese Feststellung ist der für die Grundabtretung zuständigen Behörde und den Verwaltungsgerichten durch die bestandskräftige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht entzogen, was entsprechend für die Zulegung nach § 35 BBergG gilt. Die Klägerin kann demgemäß auch keine Rechte aus dieser fehlenden Vorwirkung herleiten.

49

Rechte der Klägerin werden auch nicht dadurch verletzt, dass das Vorhaben aus dem Regime des Wasserrechts in das des Bergrechts übergeführt wurde.

50

Die Zuständigkeit der Bergbehörde ist dann gegeben, wenn Kies dem Bergrecht unterfällt § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG („Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen“). Mit der Feststellung des Vorliegens von Quarz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG ist daher die Anwendbarkeit des Bergrechts vorgegeben. Die Eignung des Quarzes als grundeigener Bodenschatz anhand seiner Eignung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium ist durch die Firma F...C... GmbH mit Gutachten vom 05.09.2005 festgestellt worden. An diesem Gutachten sowie an den Ausführungen des geologischen Dienstes des Landesamts für Geologie und Bergbau hat die Klägerin weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiierte Zweifel vorgetragen. Der Senat hat an Methodik, Ergebnis und Verwertbarkeit dieses Gutachtens keine Bedenken:

51

Quarz oder Quarzit ist grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG nicht nur dann, wenn er sich in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen lassen (BVerwG, Beschluss vom 24.02.1997, 4 B 260/96). Allein ausschlaggebend für die Einordnung muss, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, vor diesem Hintergrund die Tauglichkeit des Minerals und nicht die konkrete Verwendung sein. Nur ein objektiver Maßstab bietet Gewähr für eine Rechtssicherheit der Beteiligten und eine klare Zuständigkeitszuweisung an die Wasser- oder Bergbehörde. Für einen Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall die Grenze dieser Zuweisung darstellen könnte, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist auch insoweit eine Verletzung drittschützender Bestimmungen weder dargetan noch sonst ersichtlich.

52

Der Planfeststellungsbeschluss ist auch durch die Überführung in das Bergrecht nicht aus anderen Gründen „obsolet“ geworden. Er hat als Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt und bleibt gemäß § 43 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wird. Von einer Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne evidenter Rechtswidrigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG kann im Hinblick auf die zunächst nicht bekannte Feuerfesteignung nicht ausgegangen werden. Nach der genannten Bestimmung ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000, NVwZ 2000, 1039; Urteil vom 17.10.1997, Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1, S. 3 f. m.w.N.). Bei der nachträglichen Bestimmung einer Feuerfesteignung im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG kann indessen auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes und Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen offensichtlich nicht von einer Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen Anwendung des wasserrechtlichen Regimes ausgegangen werden.

53

Soweit die Klägerin vorträgt, die Zulegung nach § 35 BBergG sei von der Feststellung der Rahmenbetriebsplanzulassung abhängig, so dass dieser damit rechtlich vorteilhaft sei, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage.

54

Zwar ist zutreffend die Möglichkeit einer Zulegung nach § 35 BBergG Folge der Anwendung des Bergrechts; allein hieraus einen Aufhebungsanspruch herzuleiten, ist jedoch fernliegend, da dies gerade die gesetzliche Folge der Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ist. Es bedarf jedoch der Verletzung drittschützender Rechte und nicht bloßer Rechtsreflexe um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Im Rahmen der Zulegung selbst besteht aber grundsätzlich eine umfassende Überprüfbarkeit (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008, E 132, 261), so dass kein Bedarf für einen insofern vorverlagerten Rechtsschutz besteht, zumal vorliegend auch der Hauptbetriebsplan noch aussteht. Zudem darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht versagt werden, wenn der Unternehmer die erforderliche Berechtigung zwar noch nicht für das gesamte Abbaufeld nachweisen kann, jedoch nicht auszuschließen ist, dass er den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist (BVerwG, Urteil vom 02.11.1995, Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 2).

55

Ein Aufhebungsanspruch folgt auch nicht aus etwaigen weiteren Bindungswirkungen des Rahmenbetriebsplans für die Zulegung:

56

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Grundabtretung bisher offen gelassen welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerwG, Urteil vom 20.10.2008, NVwZ 2009, 333). Auch könnte sich vor diesem Hintergrund die Frage stellen, ob die in § 35 Nr. 3 BBergG für die Zulegung normierte Voraussetzung, dass „Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gründe, einen grenzüberschreitenden Abbau erfordern“, parallel zu der Frage der „überwiegenden öffentliche Interessen“ bei § 79 Abs. 1 BBergG zu behandeln und demgemäß offen wäre.

57

Der Senat geht indessen davon aus, dass eine Prüfung des Wohls der Allgemeinheit bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 02.02.2004 einer umfassenden Prüfung zugewiesen worden ist (vgl. nur die Zusammenfassung S. 8, 2-5 Absatz), weitergehende erhebliche Einwendungen nicht vorgebracht worden sind und die weitere enteignungsspezifische Prüfung umfassend im Rahmen der Zulegung selbst erfolgen kann. Die aufgeworfene Frage wird demnach im vorliegenden Verfahren nicht in dieser Form gestellt, weil dem Rahmenbetriebsplan ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorangegangen war und der Genehmigungsumfang der wasserrechtlichen Entscheidung durch diese bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung nicht verändert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.2006, BVerwGE 126, 205) sind grundsätzlich die Interessen der betroffenen Grundeigentümer im Rahmenbetriebsplanverfahren mit den berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen; hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass diese Abwägung - sofern bereits im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt - einer Wiederholung innerhalb eines Rahmenbetriebsplanverfahrens bedarf. Denn die gerichtliche Prüfung kann wegen der Bestandskraft eines vorgreiflichen Bescheids auf einer nachfolgenden Stufe beschränkt werden, wenn auf der vorangegangenen Stufe gegen den vorgreiflichen Bescheid Rechtsschutz gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008, BVerwGE 132, 261). Diese Möglichkeit stand der klagenden Gemeinde gerade umfassend im Planfeststellungsverfahren zu. Der Umstand, dass sie im Hinblick auf die angeblich fehlenden Enteignungsmöglichkeiten im Vergleich zur Zulegung nach § 35 BBergG abgesehen habe, ist unerheblich, da es nur auf die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Rechte und grundsätzlich nicht auf die Motive des Unterlassens ankommt.

58

Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin in den Bereich des Kiesabbaus einzubringenden landwirtschaftlichen Flächen gegenüber der Rohstoffsicherung in nicht zu beanstandender Weise in der Abwägung im Planfeststellungsverfahren als nachrangig eingestuft worden. Dies gilt ebenso hinsichtlich der geltend gemachten Planungsabsichten (Zusammenführung Wörth und Maximiliansau), die der Senat auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse (Trennung durch die Autobahn A 65 etc.) als praktisch ausgeschlossen ansieht. Ersichtlich ist auch eine konkrete Planung nicht vorhanden, die im Verfahren geltend gemacht worden wäre, so dass auf den Vortrag des Beklagten verwiesen werden kann.

59

Ein Anspruch auf weitere Überprüfung oder gar Aufhebung des Rahmenbetriebsplans folgt schließlich nicht aus dem befürchteten Heranrücken an ihre Grundstücke. Ein gesetzlicher Versagungsgrund aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG liegt im Rahmen des zu prüfenden Drittschutzes dieser Vorschrift auch insoweit nicht vor. Auf die obigen Ausführungen zu dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss ist zunächst zu verweisen.

60

Nach 2.3. des Rahmenbetriebsplans ist die Durchführung von Gewinnungstätigkeiten nur auf der Grundlage eines durch das Landesamt für Geologie und Bergbau zugelassenen Hauptbetriebsplans zulässig. Der Nachweis über die Gewinnungsberechtigung ist wiederum im Hauptbetriebsplanverfahren zu führen. Dies setzt demnach, soweit erforderlich, eine Zulegung nach § 35 BBergG voraus. Eine Rechtsschutzlücke entsteht so grundsätzlich nicht. Es ist demnach weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfachem Recht ein Anspruch ersichtlich, der ein solches Heranrücken auf der Grundlage eines bestandkräftigen Planfeststellungsbeschlusses verbieten würde.

61

Den in erster Instanz gestellten Beweisanträgen war zur Überzeugung des Senats schließlich nicht nachzugehen. Entweder sind die dort unter Beweis gestellten naturschutzrechtlichen Belange bereits abschließend im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens behandelt worden - dann können diese nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein - oder aber es sind ergänzende Feststellungen erforderlich, welche aber grundsätzlich noch im Hauptbetriebsplanverfahren vorgenommen werden können. Der Klägerin kommt kein Anspruch zu, eine erneute bzw. ergänzende naturschutzrechtliche Überprüfung im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens klageweise geltend zu machen.

62

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

64

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,– € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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