Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11634/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2017 teilweise abgeändert. Aufgrund einstweiliger Anordnung ist der Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Feststellungsklage berechtigt, den in seinem Eigentum stehenden Teil der H.-Straße in Wörth, der sich zwischen den Toren 1 und 2 des dort von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Unternehmens befindet, durch geeignete Maßnahmen für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr zu sperren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2017 zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

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Die fristgemäß von dem Antragsteller dargelegten Gründe für die Beschwerde, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise abzuändern und eine einstweilige Anordnung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erlassen.

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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zulässig. Er ist insbesondere statthaft.

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1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Insoweit zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung zur vorläufigen Sicherung des in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO geltend gemachten sachlichen Begehrens geboten sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 2 BvR 104/87 –, juris, Rn. 41 und Beschluss vom 18. Dezember 1985 – 2 BvR 1167/84, u.a. –, juris, Rn 77; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13; SaarlOVG, Beschluss vom 23. November 2016 – 1 D 308/16 –, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 1 EO 106/14 –, juris Rn. 39; OVG Nds, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 –, juris Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 CE 09.2712 –, juris, Rn. 28; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – 4 S 1830/05 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 9).

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Dem steht der Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG –, juris, nicht entgegen. Denn diesem lag ein mit dem im vorliegend zu entscheidenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand der Entscheidung vom 11. Juli 2017 war die Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer während des Eilrechtsschutzverfahrens bereits vollzogenen Abschiebung begehrt wurde. Eine verbindliche Entscheidung über einen derartigen Fortsetzungsfeststellungsantrag bei während des Verfahrens eingetretener Erledigung der Hauptsache ist nur in einem Hauptsacheverfahren möglich. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, kann das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden (a.a.O., Rn. 21).

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2. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin als für ihr Stadtgebiet zuständigen Straßenverkehrsbehörde steht ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO im Streit. Als solches werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 –, juris, Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall, denn zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde verlangen kann, dass der Teil der H.-Straße, der zwischen den Toren 1 und 2 des Betriebes der Beigeladenen zu 1) gelegen ist und im Eigentum des Antragstellers steht, nicht gesperrt werden darf, weil das Verbot nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen und dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, entgegensteht.

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3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Antragsteller ungeachtet dessen, dass ihm zwar als juristische Person des öffentlichen Rechts der Grundrechtsschutz des Art. 14 GG nicht zusteht, er aber aufgrund seines Eigentums sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebende Rechte innehat, die er geltend machen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 – 1 BvR 1680/93 u.a. –, BVerfGE 98, 17 = juris, Rn. 104), die in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zusteht.

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4. Der Antragsteller hat als Eigentümer des hier betroffenen nicht gewidmeten Abschnitts der H.-Straße in Wörth auch ein für das Eilverfahren erforderliches berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die – wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt – seit Mitte der 1960er Jahre über das Eigentum des Antragstellers verlaufende Straße stellt mit dem dort stattfindenden Verkehr – bei summarischer Prüfung – wohl eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dar, für die – wie bereits der 1. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29. August 2017 (1 B 11314/17.OVG) ausgeführt hat – mangels Widmung nicht die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber die des Bürgerlichen Rechts und des Straßenverkehrsrechts gelten. Eine eigenmächtige Sperrung der Straße durch den Antragsteller würde eine unzulässige Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB und eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB darstellen und zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 StVO erfüllen. Der Antragsteller bedarf vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung, ob die Eigenschaft des betreffenden Abschnitts der H.-Straße als tatsächlich-öffentliche Straße durch seinen Widerruf der Duldung der Nutzung beseitigt ist, zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte eines Rechtstitels, der ihn zu einer vorläufigen Sperrung berechtigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 8 CS 04.3275 –, juris, Rn. 12 und Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 –, juris, Rn. 33).

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II. Die beantragte einstweilige Anordnung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu erlassen.

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Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bezogen auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (1.) und eines Anordnungsanspruchs (2.) glaubhaft gemacht hat. Beides trifft zu, soweit der Antragsteller den in seinem Eigentum stehenden Straßenabschnitt für den allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr sperren will. Anderes gilt hingegen für eine Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr.

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1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit glaubhaft aufgrund der besonderen Gefahrenlage für Fußgänger und Fahrradfahrer in dem betroffenen Abschnitt der H.-Straße, die im Eigentum des Antragstellers steht.

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Die Beigeladene zu 1), die zugleich auch Mieterin des betroffenen Abschnitts der H.-Straße ist, betreibt im Hafenbereich in Wörth einen Containerterminal mit zwei Terminals, wobei die H.-Straße als Zu- und Ausfahrt des mit dem Betrieb verbundenen Schwerlastverkehrs dient. Der Betrieb der Beigeladenen zu 1) verfügt neben drei Kranen über eine RoRo-Verladerampe. Darüber hinaus kommen zum Stapeln und Umschlagen der Container Reachstacker zum Einsatz, die sich auf dem Gelände bewegen. Nach den dem Senat vorliegenden Fotos werden auf der Fläche neben der Straße gegenüber der Bahnlinie Container bis zu einer Höhe von vier Containern gestapelt und auch mit Container beladenen Fahrzeuge abgestellt, was optisch zu einer Verengung der Straße und wohl auch zu Sichtbeeinträchtigungen führt. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) stehen für den Verkehr auf der Straße bei Abzug des für den in dem Bereich wegen der dort verlaufenden Gleise erforderlichen Schutzstreifens von 0,9 m lediglich 6,70 m zur Verfügung. Von den ca. 100.000 Lastkraftwagen, die jährlich die H.-Straße befahren, fahren nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) ca. 80.000 ihren Betrieb an. Da nach Lage der Akten auf dem betroffenen Teil der H.-Straße kein Einbahnverkehr vorgeschrieben ist, kommt es – was dem Bildmaterial zu entnehmen ist – zu Begegnungsverkehr von mit Containern beladenen Lastkraftwagen. Zudem ist auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, dass sich der Schwerlastverkehr zeitweise auch im Kolonnenverkehr bewegt. Insgesamt ergibt sich daraus für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr in dem betroffenen Straßenabschnitt eine Gefahrenlage, deren Beseitigung keinen Aufschub auf unbestimmte Zeit duldet.

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Ungeachtet dessen, dass von der Antragsgegnerin vorgetragen wird, es habe bislang keine schwerwiegenden Unfälle mit Beteiligung von Fußgängern und Fahrradfahrern gegeben, ist es auch angesichts der Entwicklung der Verkehre allein schon aufgrund der Vergrößerung der Umschlagmöglichkeiten von Containern durch die Erhöhung der Anzahl der Krane und der Installierung einer Ro-Ro-Rampe im Bereich des Betriebs der Beigeladenen zu 1) nicht hinnehmbar, solange zuzuwarten bis Fahrradfahrer, die in der Regel allenfalls durch einen Fahrradhelm geschützt sind, und Fußgänger, die sich ungeschützt auf dem betreffenden Straßenabschnitt bewegen, den Gefahren weiterhin auszusetzen. Ein Anhaltspunkt für die sich verändernde Situation und der mit ihr einhergehenden stetigen Steigerung der Gefahrenlage wird auch darin sichtbar, dass in den 2000er Jahren der Rheinradweg aus dem betroffenen Bereich der H.-Straße verlegt wurde. Die Einschätzung des Senats steht auch in Übereinstimmung mit der des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts, der in seinem Beschluss vom 29. August 2017 – 1 B 11314/17.OVG – unter Hinweis auf die sich mit seiner Bewertung deckenden Beurteilung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in einem Schreiben vom 22. März 2017 aufgrund der sich nach Aktenlage ergebenden Gefahrenlage die Notwendigkeit eines zügigen Einschreitens gesehen hat.

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2. Dem Antragsteller steht auch ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch zu, soweit auf dem in seinem Eigentum stehenden betroffenen Teil der H.-Straße allgemeiner Verkehr von Fußgängern und Fahrradfahrern stattfindet. Zwar stellt sich ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache, dass er berechtigt ist, die Allgemeinheit vollständig von der Nutzung des betroffenen Abschnitts der H.-Straße auszuschließen und den Straßenabschnitt zu sperren, nicht als überwiegend wahrscheinlich dar, aber aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ein Obsiegen sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt, sodass die Berechtigung zur vorläufigen Sperrung des betreffenden Teils der H.-Straße für den Fußgänger- und Fahrradverkehr aufgrund einer zu seinen Gunsten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen geboten ist.

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Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, wobei die Vorschrift auch für Grundstücke gilt (Brückner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 903, Rn. 3). Der Antragsteller ist Eigentümer des Straßenabschnitts der H.-Straße, der zwischen den Toren 1 und 2 der Beigeladenen zu 1) gelegen ist.

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Zunächst ist festzustellen, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten und der Lage der Akten Rechte Dritter der Ausübung der Eigentümerbefugnisse des Antragstellers nicht entgegenstehen. Zu den Rechten Dritter, die das Eigentum beschränken, gehören die beschränkten dinglichen Rechte, die den Eigentümer in Teilen von seinen Befugnissen ausschließen (Brückner, a.a.O., Rn. 65). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Rechte sind nicht ersichtlich.

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Ferner ist das Recht des Antragstellers, die Allgemeinheit von der Nutzung des betreffenden Straßenabschnitts durch dessen Sperrung auszuschließen, unstreitig nicht aufgrund Gemeingebrauchs (§ 34 Abs. 1 LStrG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung nach § 36 LStrG oder infolge der Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne von § 54 Satz 1 und 2 LStrG eingeschränkt.

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Vorliegend ist jedoch offen, ob sich Einschränkungen für den Antragsteller bei der Ausübung seines Eigentumsrechts dadurch ergeben, dass es sich bei dem betroffenen Straßenabschnitt – nach summarischer Prüfung – um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt. Unstreitig hat der Antragsteller seit der Entstehung der Straße in den 1960er Jahren aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung des in seinem Eigentum stehenden Teils der H.-Straße durch die Allgemeinheit zugelassen, sodass die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge unterliegt, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2017 – 1 B 11314/17.OVG –; BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 – juris, Rn. 32 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass vorliegend offen ist, ob der Antragsteller die mit dem Widerruf seiner Duldung erforderlichen Förmlichkeiten – etwa Bekanntgabe des Widerrufs und eine ausreichende Frist zum Ausschluss der Verkehrsteilnehmer – erfüllt hat, kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller aus sonstigen Gründen an der Ausübung seines Eigentumsrechts gehindert ist.

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Zunächst ist festzustellen, dass nach summarischer Prüfung aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seit den1960er Jahren die Nutzung des betreffenden Teils der H.-Straße zugelassen hat, ihm bei dem Widerruf der Nutzung durch die Allgemeinheit der Einwand der Verjährung nicht entgegengehalten werden kann. Denn nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen die Ansprüche aus eingetragenem Recht nicht der Verjährung. Unverjährbar sind dabei alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 –, juris, Rn 8). Der Antragsteller hat nach seinem Widerruf der Nutzungserlaubnis eine Feststellungsklage erhoben, um für die Zukunft seine Eigentumsrechte durchzusetzen.

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Offen ist hingegen, ob aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin, der Straßenabschnitt diene der Erschließung der Gaststätte „R.“ und des Anwesens des Segelvereins A. e.V. sowie im Fall von Hochwasser des Aussiedlerhofs L. und der Go-Kart-Anlage und die Schaffung einer alternativen Zuwegung durch den Bau einer Straße sei nicht möglich bzw. unzumutbar, davon auszugehen ist, dass der Antragsteller das Recht zur Sperrung des betroffenen Abschnitts der H.-Straße verwirkt hat.

21

Eine Verwirkung ist anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, BVerwGE 143, 335 = juris, Rn. 86 und Beschluss vom 20. Januar 2017 – 8 B 23/16 –, juris, Rn. 14). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach den dem Senat vorliegenden Akten und dem Vorbringen der Beteiligten nicht bestimmen.

22

Offensichtlich besteht zurzeit aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Pächter, Eigentümer und Besucher der Gaststätte „R.“ sowie die Mitglieder und Besucher des Segelvereins A. e.V. keine andere Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen die Gaststätte bzw. den Segelverein zu erreichen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Deichverteidigungsweg soweit ertüchtigt werden kann, dass er von Kraftfahrzeugen genutzt werden kann, und welche Erschwernisse bei Hochwasser entstehen. Ungeachtet dessen, dass auch im Fall einer Widmung ein Straßenanlieger nach § 39 Abs. 1 LStrG keinen Anspruch darauf hat, dass die Straße nicht eingezogen, umgestuft oder verändert wird, bedarf es vorliegend der weiteren Sachverhaltsaufklärung. Hierbei wird insbesondere die Erreichbarkeit der Gaststätte „R.“ und des Anwesens des Segelvereins A. e.V. unter Einschluss von alternativen Zuwegungsmöglichkeiten zu prüfen sein. Insoweit ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Antragsteller bei der Errichtung der beiden Anlagen im Hinblick auf die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten beteiligt war. Zudem sind nach summarischer Prüfung Feststellungen zu der Frage erforderlich, ob im Fall von Hochwasser der betroffene Straßenabschnitt für Besucher der Go-Kart-Bahn und Besucher sowie Bewohner des Aussiedlerhofes L. zur Verfügung stehen muss.

23

Nach Lage der Akten ist es für die Antragsgegnerin aber hinzunehmen, dass das betroffene Straßenteilstück für den allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr gesperrt wird, der diesen lediglich zum Durchgangsverkehr als Abkürzung nutzt. Gleiches gilt für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr zum Anwesen des Segelvereins A. e.V. und zur Gaststätte „R.“. Fußgänger haben über den Deichverteidigungsweg einen Zu- und Abgangsweg bezüglich beider Anwesen. Fahrradfahrer haben eine Zu- und Abfahrtsmöglichkeit mit der Einschränkung, dass sie, weil ihnen nach Lage der Akten wegen der straßenverkehrsrechtlichen Regelung zwischen dem Aussiedlerhof L. und der Gaststätte „R.“ die Durchfahrt verboten ist, ihr Fahrrad im Bereich des Deichverteidigungsweges schieben müssen.

24

3. Da wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend beurteilen lassen und es ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nicht Träger von Grundrechten ist, es aber gleichwohl um die Ausübung seines Eigentumsrechts aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften geht, hat der Antragsteller aus dem auch für ihn geltenden Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch, dass der Senat bei seiner Entscheidungsfindung die Folgen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller verbunden sind, zu berücksichtigen und aufgrund einer solchen Folgenabwägung zu entscheiden hat. Die gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass eine einstweilige Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt zu ergehen hat.

25

Angesichts der bereits dargestellten hohen Gefährdung für den Fußgänger- und Fahrradverkehr auf dem betroffenen Teilstück der H.-Straße und der Tatsache, dass gewichtige Umstände dafür sprechen, dass ein Ausschluss dieser Verkehre rechtmäßig ist bzw. das Anwesen des Segelvereins A. e.V. und die Gaststätte „R.“ sowie das sich in diesem Bereich befindliche Gebiet für Fußgänger und Radfahrer tatsächlich erreichbar bleibt, ist das Interesse des Antragstellers an der Ausübung seiner unstreitig bestehenden Eigentümerrechte mit der Berechtigung zur Sperrung des fraglichen Straßenabschnitts höher zu bewerten als das der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung eines allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehrs. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Antragsteller hier zwar seine Rechte aus privatem Eigentum geltend macht, er allerdings in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion auch für die Abwehr von Gefahren für die Bürger eine besondere Verantwortung hat.

26

Eine andere Beurteilung ergibt sich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Beschränkung ist im Bereich des Deichverteidigungsweges zwischen dem Aussiedlerhof L. und der Gaststätte „R.“ das Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht erlaubt. Daraus ergibt sich schon eine Begrenzung der Verkehrsdichte in dem hier betroffenen Teil der H.-Straße. Ferner besteht im Unterschied zu dem Fahrrad- und Fußgängerverkehr bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen kein so deutliches Sicherheitsbedürfnis, dass eine vorläufige Zulassung der Sperrung des betroffenen Teilstücks der H.-Straße für den Kraftfahrzeugverkehr, der das Teilstück als alleinige Zu- und Abfahrt zur Gaststätte „R.“ und zum Anwesen des Segelvereins A. e.V. nutzt, gerechtfertigt wäre.

27

Da es sich um eine vorläufige Berechtigung zur Ausübung der Eigentümerbefugnisse handelt, hat der Antragsteller bei dem Ausschluss des Fußgänger- und des Fahrradverkehrs zu beachten, dass Kraftfahrzeugverkehr im betroffenen Abschnitt der H.-Straße im bislang geduldeten Umfang möglich sein muss. Bauliche Veränderungen in dem betroffenen Straßenabschnitt, die dies nicht gewährleisten, sind daher unzulässig. Bauliche Anlagen, die einer vollständigen Sperre für alle Verkehre gleichkommen, sind, auch im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, nicht erlaubt.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

29

Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Dementsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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