Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 214/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.418,16 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf alle Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sich weiter gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 13.418,16 Euro wendet, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder bereits nicht hinreichend dargelegt oder sie liegen nicht vor.

2

1. Der Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird regelmäßig nur dann genügt, wenn der Antragsteller selbst einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe ausdrücklich bezeichnet und es nicht dem Gericht überlässt, einen von ihm unterbreiteten Sachvortrag unter einen der Tatbestände der Vorschrift zu subsumieren. Zur Darlegung gehört zudem eine vom Antragsteller selbst vorgenommene Subsumtion im Einzelnen unter die von ihm bezeichneten Tatbestandsmerkmale der Regelung (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2012 – 2 LA 20/12 – Rn. 2, juris m.w.N.).

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Daran fehlt es, soweit der Kläger pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist. Daran fehlt es aber auch hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO.

4

a) Hinsichtlich des Berufungszulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger schon nicht in ausreichendem Maße dargelegt, worin diese bestehen. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, die Rechtssache muss sich also wegen ihrer Komplexität signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher verwaltungsgerichtlicher Streitfälle unterscheiden, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 15 ZB 20.747 – Rn. 46, juris, OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – OVG 2 N 65.17 – Rn. 30, juris). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 – 3 LA 28/16 – Rn. 7, juris). Zur Darlegung genügt nicht allein die Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, die problematischen Rechts- und Tatsachenfragen und die Schwierigkeit müssen vielmehr konkret bezeichnet werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2020 - 10 LA 142/18 - Rn. 24, juris).

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Der Kläger meint, die im Ausbaubeitragsrecht aufgeworfene Frage sei stets, welcher Maßstab anzuwenden sei, wobei heute schon die notwendige Abgrenzung der zwei (ggf. drei) Gebührenkreise, die Berücksichtigung der jeweils differenzierten Kostenverteilung innerhalb der einzelnen Gebührenkreise sowie die ausreichende Erfassung und Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts als schwierig gelten möge. Dies ergebe sich schon aus den diesbezüglichen Fehlern des Verwaltungsgerichts.

6

Mit diesem pauschalen Vorbringen genügt der Kläger bereits nicht den an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen. Hinsichtlich tatsächlicher Schwierigkeiten hat er schon keine Tatsachenfrage bezeichnet. Der pauschale Verweis auf die Erfassung und Beurteilung des Sachverhalts genügt nicht. Auch hinsichtlich rechtlicher Schwierigkeiten genügt er den Darlegungserfordernissen nicht. Eine – vom Kläger behauptete – unzutreffende Anwendung der einschlägigen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht vermag für sich genommen besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise zu begründen. Auch soweit er zu beidem auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils Bezug nimmt, legt er – auch unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vorbringens – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar.

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b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 – 6 B 58.10 – Rn. 3, juris und vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38.10 – Rn. 8, juris). Der Kläger ist der Auffassung, es stellten sich die Fragen, ob das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Abkehr von der Kommentarliteratur von Böttcher (wohl in Thiem/ Böttcher, KAG, Kommentar) und Habermann (wohl in: Habermann/ Arndt, Kommunalabgabengesetz, Kommentar) – wohl zu § 8 KAG – und vom Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 – ändern und eine eigenständige Linie finden und seine Rechtsprechung an die der südlichen Bundesländer heranführen werde. Dies stellt bereits keine rechtliche(n) oder tatsächliche(n) Frage(n) im Sinne dieser Vorschrift dar.

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c) Der Kläger behauptet, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Rechtsprechung von der anderer Oberverwaltungsgerichte ab. Sollte diese behauptete Abweichung existieren, ist hiermit dennoch nicht ein Urteil des Verwaltungsgerichts angreifbar. Die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannte Abweichung muss zwischen dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten, also des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. dazu Schenke, in Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124, Rn. 12 m.w.N.), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bestehen. Eine solche Divergenz legt der Kläger nicht dar. Weder benennt er einen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch einen solchen eines der in der Vorschrift genannten Gerichte. Der pauschale Verweis auf die im Urteil selbst zitierte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Länder, also außerhalb des Rechtszugs, genügt hierfür nicht.

9

c) Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn eine Norm des Verwaltungsprozessrechts nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Bei der Darlegung derartiger Verfahrensmängel ist vom materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 – 10 ZB 18.1413 – Rn. 20 und vom 5. Februar 2016 – 7 ZB 15.1073 – Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 13 A 1863/10 – Rn. 14-16; OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 LA 208/19 – Rn. 45 m.w.N., jeweils juris). Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ist dargelegt, wenn der behauptete Mangel rechtserheblich und es zumindest möglich ist, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß, zu einem sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Weiter ist anzugeben, welches Vorbringen noch hätte erfolgen können. (stRspr., vgl. zB Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – LS 2, Rn. 4 ff., juris).

10

Der Kläger macht geltend, das Urteil verstoße mit der,,willigen Vollstreckung der Taschenspielertricks“ des Beklagten gegen den gesunden Menschenverstand, die Denkgesetze, die tatsächlichen Verhältnisse und geltende Gesetze, u.a. Art. 103 Abs. 1 GG, § 173 VwGO i.V.m. §§ 286, 288, 291, 292,138 Abs. 3 ZPO, § 8 KAG, §§ 263, 353 StGB sowie gegen das Veranlasser-, das Konnexitäts-, das Kostendeckungs-, das Äquivalenz-, und das Subsidiaritätsprinzip. Einzelne Verfahrenshandlungen und Tatsachen nennt er nicht. Die Auflistung von Normen, insbesondere auch von solchen, die, wie § 8 KAG oder §§ 263, 353 StGB, keine Verfahrensregeln begründen oder, wie § 138 Abs. 3 ZPO, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 – 7 C 94.88 – Rn. 15. juris), gemeinsam mit der genannten pauschalen Behauptung genügt den genannten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensverstoßes nicht.

11

2. Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – Rn. 21; vom 30. April 2020 – 2 LA 228/17 – Rn. 2, jeweils juris). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (stRspr., vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 – Rn. 2, juris; ebenso Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 7a).

12

Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger zusammengefasst sinngemäß gegen die von ihm für unzutreffend gehaltene Rechts- und Tatsachenfeststellung des Gerichts, ohne indes einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Fehler aufzuzeigen. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei muss die richterliche Überzeugung auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt demnach vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweis- oder Tatsachenwürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 21 ZB 16.1678 – Rn. 20 m.w.N., juris). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 ZB 15.266 – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 3 A 2107/15 – Rn. 15, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2018 – 1 LA 44/17 – Rn. 25, juris).

13

Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags auf die Umstände hinzuweisen, die seiner Auffassung nach bereits die Entscheidung zum Straßenausbau, dann aber auch die Beitragserhebung rechtswidrig machen sollen. Allein der Umstand aber, dass der Kläger die vom Gericht festgestellten und gewürdigten Tatsachen anders gewichtet als dieses und im Ergebnis abweichend bewertet, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Im Einzelnen:

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a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Gemeinde habe Straßenausbaukosten zunächst über die Konzessionsabgaben und etwaige Nutzungsgebühren für unterhalb der Fahrbahn dieser Straße verlaufende Leitungen zu finanzieren, bevor sie sich über Ausbaubeiträge an die Anwohner wenden könne, werden damit keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Kläger darauf, dass es zur Begründung der Maßnahme geheißen hat, dass die Regen- und Schmutzwasserkanäle überaltert und teilweise abgängig und Absackungen in der Straße vorhanden seien. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass beitragspflichtig nur die Straßenentwässerung sei, wobei es bei gemeinsamer Nutzung des Regenwasserkanals – wie hier – zulässig sei, die Kosten dafür zur Hälfte anzusetzen. Dies habe die Beklagte getan (unter Verweis auf den Vermerk vom 22. April 2016, Ziff. 5b der Beiakte B). Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

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b) Der Kläger hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die Straße nicht erneuerungsbedürftig gewesen sei. Es reicht für die Darlegung eines ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht aus, wenn die Richtigkeit eines Rechtssatzes oder einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 L 207/10 – LS 3, Rn. 8 m.w.N., juris). Die bloße Behauptung, eine vierzig Jahre alte Straße sei nicht erneuerungsbedürftig und „völlig intakt“, genügt der Darlegungspflicht nicht.

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Aber auch in der Sache bestehen keine Bedenken dagegen, keine erhöhten Anforderungen an den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit einer 40 Jahre alten Straße zu stellen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 – Rn. 47, juris), abgesehen davon, dass die Bestandsaufnahme vor Beginn der Maßnahme (vgl. die Fotodokumentation vom 11. Dezember 2013 unter Ziff. 3a in Beiakte B und die Abbildungen 1, 2 und 3 im Erläuterungsbericht vom März 2014 unter Ziff. 1 der Beiakte A) im Gegenteil zeigt, dass die Asphaltdecke teilweise gebrochen ist (insoweit auch teilweise geflickt) und an den Asphalträndern Ausbrüche erkennbar sind mit abgesacktem Straßenablauf und einer aufgrund von Undichtigkeiten und Rissen nicht mehr funktionierenden Straßenentwässerung (siehe Abbildung 4 im Erläuterungsbericht vom März 2014 unter Ziff. 1 der Beiakte A). Zudem hat das Verwaltungsgericht – selbständig tragend – darauf hingewiesen, dass nicht nur der Tatbestand der Erneuerung erfüllt sei, sondern auch derjenige der Verbesserung, weil die Nutzbarkeit der Fahrbahn und des Gehwegs durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden sei.

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c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe kein Straßenausbau stattgefunden, weil Grund der Baumaßnahme allein die Sanierung der Kanalisation gewesen sei, übersieht er, dass die Frage, ob ein Straßenausbau stattgefunden hat, unabhängig vom Grund der Baumaßnahme ist. Es kommt allein darauf an, ob ein Ausbau vorliegt. Hierunter fallen sowohl der verändernde Um- und Ausbau mit dem Ziel einer verkehrstechnischen Verbesserung als auch die schlichte Erneuerung, bei der ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung lediglich der alte, abgenutzte Straßenbestand ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17 – Rn. 22, juris). Dies ist hier der Fall. Die Straße wurde – wie bereits eben erwähnt – nach neuen Standards mit einer Frostschutzschicht erneuert. Gleichzeitig wurde die Breite von Fahrbahn und Gehweg geringfügig um 50 cm bzw. je 25 cm geändert sowie die Befestigungsart des Gehwegs geändert.

18

Unabhängig davon steht es einer Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens frei zu entscheiden, wann der Ausbau einer ausbaubedürftigen Straße erfolgen soll. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, den Straßenausbau zeitgleich mit der Sanierung der Kanalisation durchzuführen, abgesehen davon, dass die Sanierung des Regenwasserkanals auch der Straßenentwässerung zugute kam. Bei der Erneuerung der Fahrbahn unter Einbau einer Frostschutzschicht sowie der Erweiterung und zusätzlicher Befestigung der Gehwege handelt es sich zudem gerade nicht um eine bloße Wiederherstellung des auf Grund von Leitungsarbeiten beseitigten ursprünglichen Zustandes – hierfür hätte ein bloßes Flicken der Asphaltdecke gereicht, was die Straße noch unebener gemacht hätte –, sondern, wie erwähnt, um eine Verbesserung. Aus der Tatsache, dass im Zuge des Straßenausbaus zugleich Sanierungsarbeiten an der Kanalisation durchgeführt wurden, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Diese Maßnahmen erfolgten allein deshalb im Zuge des Straßenausbaus, damit die Straße später nicht erneut aufgerissen werden muss, was auch für den Kläger zusätzliche und vermeidbare Belastungen mit sich gebracht hätte (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 – 2 L 90/13 – Rn. 32, juris).

19

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Einbeziehung einer fiktiven Kostenersparnis wegen der Verbindung der Straßenbaumaßnahme mit den an der Kanalisation vorgenommenen Arbeiten nach der bestehenden vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen. Gründe, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, hat der Kläger nicht dargelegt.

20

d) Auch ist dem Kläger durch den Straßenausbau ein Vorteil erwachsen. Für die Erhebung eines (einmaligen) Straßenausbaubeitrags ist nach § 8 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) ein einfacher Vorteil ausreichend; ein besonderer Vorteil ist dagegen nach § 8a KAG nur für die Erhebung wiederkehrender Beiträge erforderlich. Ein solcher (einfacher) Vorteil besteht bei Grundstücken, bei denen sich der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt (Senatsurteil vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 – Rn. 30, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 9 B 17.19 – Rn. 4, juris). Als Eigentümer eines an der Ostlandstraße gelegenen Grundstücks besteht für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße, die einen Lagevorteil verbunden mit einer Erhöhung des Gebrauchswerts bedeutet.

21

Der Ausbau verliert auch nicht etwa seinen Vorteilscharakter dadurch, dass der Kläger mit der Art des Ausbaus, nämlich der Fahrbahnverengung und dem seiner Ansicht nach „lauten“ Pflaster des Gehwegs nicht einverstanden ist. Der Vorteil richtet sich rein grundstücksbezogen nach der wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Straße; die subjektiven Ansichten des jeweiligen Beitragspflichtigen hierzu sind unerheblich (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 2 L 281/95 – Rn. 26, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 A 580/17 – Rn. 20, juris).

22

Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt auch das Grundstück des Klägers, obwohl es nicht direkt am Bauabschnitt liegt, sondern in der Stichstraße Richtung Strand, an der ausgebauten Einrichtung selbst und unterfällt damit der Beitragspflicht (stRspr. des Senats, vgl. Urteile vom 20. Oktober 1997 – 2 L 281/95 – Rn. 27-31, juris und vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 – Rn. 28, juris).

23

f) Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht dargelegt:

24

Die Berechnung ist entgegen dem klägerischen Vorbringen jedenfalls unter Einbeziehung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen wie der Schlussrechnung der Baufirma einschließlich der in der Zahlungsfreigabe enthaltenen Kostenteilung und Aufmaßprüfung (Ziff. 5a5 und 5a6 der Beiakte B) sowie des Vermerks vom 22. April 2016 (Ziff. 5b der Beiakte B) nachvollziehbar. Eine etwaig fehlende oder zu wenig ausführliche Begründung des Bescheids wäre damit nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 LVwG gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 LVwG nachgeholt.

25

Die vorhandenen Abweichungen zwischen der von der Baufirma eingereichten Schlussrechnung einschließlich ihrer Teilbeträge und der nach Überprüfung durch das Ingenieurbüro „…“ tatsächlich durchgeführten Endabrechnung, wie sie sich vorliegend aus der gegenüber der Schlussrechnung niedrigeren Zahlungsfreigabe ergeben, sind nicht unüblich und machen die Kostenberechnung auch nicht fehlerhaft. Dass im Rahmen dieser Prüfung und der Kostenteilung Fehler gemacht wurden, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

26

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung nicht doppelt in Ansatz gebracht worden. Während sie in der Schlussrechnung … und der diesbezüglichen Zahlungsfreigabe enthalten sind (Gesamtsumme 233.407 €, Ziff. 5a5 der Beiakte B), sind sie im Vermerk vom 22. April 2016 (a.a.O.) aus dem Posten „Schlußrechnung … vom 10.12.2015“ (Gesamtsumme 224.874,80 €) herausgerechnet und - korrekterweise - gesondert im Posten „Gemeinkosten“ mit 8.532,19 € angeführt und sodann nur anteilig verteilt worden.

27

Sofern der Kläger die Ingenieurskosten aus der Rechnung herausnehmen möchte, hat er weder begründet, warum dies nötig sein sollte, noch ist dies sonst ersichtlich. Allein die Titulierung der Kosten als „wahnwitzig“ genügt hierfür nicht.

28

Soweit der Kläger die im Bescheid als nicht beitragsfähig angesehenen Summen für Schmutzwasser- und Grundstücksentwässerung angreift, bleibt zum einen unklar, worauf er diesen Angriff gegen nicht beitragsfähige und damit ihn nicht belastende Beträge stützt, zum anderen ist sein Vortrag bereits rechnerisch fehlerhaft, da die angegebenen Kosten in Höhe von 72.019,51 € und 41.687,37 € sich nicht etwa, wie vom Kläger angegeben, auf 111.157,92 €, sondern, wie im Beitragsbescheid korrekt ausgewiesen, auf 113.716,88 € summieren.

29

Soweit der Kläger geltend macht, die Kosten für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung seien im angefochtenen Bescheid höher als im Vermerk vom 22. April 2016, übersieht er, dass im Bescheid die Gemeinkosten anteilig auf die einzelnen Teileinrichtungen aufgeschlagen worden sind, während sie im Vermerk noch gesondert aufgeführt sind.

30

Genauso ergibt sich die Höhe der Kosten für die Straßenentwässerung im Bescheid aus der Summe der hierunter zusammengefassten Kosten für den Straßenablauf (15.733,61 €), der hälftigen Kosten für den Regenwasserhauptkanal (30.185,55 €), der hälftigen Kosten für die Umlegung eines Frischwasseranschlusses (81,33 €), der anteiligen Ingenieursleistungen (9.455,24 €) sowie der anteiligen Gemeinkosten (1.893,84 €). Mit Ausnahme der gesonderten Ausweisung der Berechnung der anteiligen Gemeinkosten finden sich sämtliche Positionen in dem Vermerk vom 22. April 2016 aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Kostenpositionen wieder. Im Ergebnis entspricht die Gesamtsumme der beitragsfähigen Gesamtaufwendungen aus dem Vermerk der Gesamtsumme in dem Bescheid (173.719,94 €). Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass sich die Kosten für die Straßenentwässerung gemäß Rechnung von … nur auf einen Nettobetrag von 5.091,22 € belaufen hätten, übersieht er, dass es sich hierbei nur um einen Einzelposten handelt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn – wie hier – die Kosten für den für die Grundstücks- als auch für die Straßenentwässerung gemeinsam genutzten Regenwasserkanal hälftig geteilt und in Ansatz gebracht werden (s. UA Seite 6; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 14. März 2018 – 5 A 184/15 – Rn. 59, juris). Und auch hinsichtlich der übrigen Kosten legt der Kläger nicht hinreichend dar, woraus sich eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung herleiten lassen sollte. Dies gilt ebenso für die beanstandeten Kosten eines Regenwassersiels, da bereits nicht deutlich wird, welche Kostenposition der Kläger mit seinem Vorbringen angreifen will.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

33

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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