Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 399/06 - wird der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - vom 13. März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid vom 13.03.2006, mit dem die ihm für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 gewährte Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen in einer Gesamthöhe von 1.608,63 EUR zurückgefordert wird.
Der Kläger - damals noch Steuerinspektor - war seit dem 01.04.1978 beim Finanzamt Neunkirchen überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt. Mit Schreiben vom 18.04.1978 wurde er davon unterrichtet, dass er wegen dieser Verwendung eine nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage erhalte. An der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung änderte sich weder durch die Beförderungen des Klägers zum Steueroberinspektor am 20.12.1978 und zum am 01.04.1989 noch durch die Abordnung sowie spätere Versetzung an das Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße, ab dem 27.08.1990 etwas.
Mit Verfügung vom 08.11.2002 wurde dem Kläger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Den entsprechenden Bescheid übergab Leitender Ministerialrat A. am selben Tag dem Kläger. Der Bescheid blieb unangefochten.
Am 07.03.2003 wurde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Eine vorläufige Dienstenthebung wurde ebenso wenig angeordnet wie eine Einbehaltung von Dienstbezügen. Mit Disziplinarverfügung vom 30.04.2008 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.
Der Kläger war vom 20.12.2002 bis zum 02. oder 03.03.2004 dienstunfähig erkrankt.
Mit Verfügung vom 27.02.2004 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 08.11.2002 aufgehoben und der Kläger bis auf Weiteres an das damalige Landesamt für Bau und Liegenschaften - inzwischen eine Abteilung des beklagten Landesamtes - abgeordnet. Dort hat der Kläger am 03. oder 04.03.2004 den Dienst aufgenommen.
Anfang 2006 gelangte das Landesamt für Finanzen, an dessen Stelle inzwischen der Beklagte getreten ist, zu der Überzeugung, dem Kläger habe die Prüferzulage in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr zugestanden, und forderte, nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, mit Bescheid vom 13.03.2006 den Betrag von 1.608,63 EUR zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 nicht mehr im Außendienst der Steuerprüfung eingesetzt gewesen, weshalb ihm die in jeder Bezügemitteilung gesondert ausgewiesene Prüferzulage in dieser Zeit nicht zugestanden habe. Dies hätte dem Kläger bekannt sein müssen. Zumindest hätte er Veranlassung gehabt, bei der zuständigen Stelle nachzufragen. Das habe er nicht getan. Unter diesen Umständen sei ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Realisierung der Rückforderung werde ab Mai 2006 mit den laufenden Dienstbezügen bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze aufgerechnet.
Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde am 02.10.2006 zurückgewiesen.
Am 31.10.2006 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Kläger hat sich auf Wegfall der Bereicherung berufen und vorgebracht, bei der Suspendierung und bei der Abordnung sei ihm von Leitendem Ministerialrat A. mehrfach gesagt worden, ihm entstünden durch diese Maßnahmen keinerlei finanzielle Nachteile. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe er vertraut. In diesem Vertrauen sei er dadurch bestärkt worden, dass er bis zum 05.03.2006 im Stellenplan als Betriebsprüfer geführt worden sei. Unter diesen Umständen sei der Vorwurf grob fahrlässigen Nichterkennens der Überzahlung nicht gerechtfertigt. Zumindest müsse aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen werden. Am 23.04.2003 habe er sein 40-jähriges Dienstjubiläum begangen. Die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde würden ihm indes bis heute vorenthalten. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wegen des abordnungsbedingten Mehraufwands zu. Das ergebe inzwischen einen Betrag von zumindest 2.496,00 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, der Kläger hätte seit der Gewährung der Prüferzulage wissen müssen, dass ihm diese Zulage nur so lange zustehe, wie er tatsächlich als Prüfer tätig sei. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Schreiben vom 18.04.1978. Leitender Ministerialrat A. habe sich dem Kläger gegenüber nie so geäußert, wie dieser es behaupte.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.09.2007 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Rückforderungsbescheid rechtfertige sich aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB. Die Prüferzulage hab dem Kläger in der fraglichen Zeit nicht mehr zugestanden, da er nicht als Prüfer tätig gewesen sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn er hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die weitere Auszahlung der Prüferzulage erkennen müssen. Ihm hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterzahlung der Zulage über November 2002 geradezu aufdrängen müssen. Er sei bei der erstmaligen Gewährung der Zulage im April 1978 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass diese Zulage von dem tatsächlichen Einsatz im Außendienst der Steuerprüfung abhängig sei. Nehme man die lange Berufserfahrung des Klägers hinzu, habe für ihn nach der Zwangsbeurlaubung zumindest Veranlassung bestanden, bei der Zentralen Besoldungsstelle nachzufragen, ob es mit der Weiterzahlung der Zulage seine Richtigkeit habe. Dies unterlassen zu haben, rechtfertige den Vorwurf, die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung der Höhe der eigenen Bezüge in besonderem Maße außer Acht gelassen zu haben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Stellenplan auch in der fraglichen Zeit als Prüfer geführt worden sei. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass es allein auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme. Werde unterstellt, Leitender Ministerialrat A. habe sich tatsächlich so geäußert, wie es der Kläger behaupte, hätte dieser auf die Auskunft seines Vorgesetzten nicht vertrauen dürfen. Die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt, sei die Erklärung von Leitendem Ministerialrat A. ganz allgemein gehalten gewesen. Sie habe sich jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Prüferzulage bezogen. Damit habe sie keine taugliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, ihm stehe die Prüferzulage weiterhin zu, dargestellt. Ohnehin hätte sich der Kläger allein durch Rückfrage bei der Zentralen Besoldungsstelle endgültig Klarheit verschaffen können. Dort habe er sich aber nicht kundig gemacht. Ohnehin sei die Zusage einer gesetzwidrig zu hohen Besoldung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG nichtig.
Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung Abstand genommen habe, könne rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Kläger habe von der Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren zur Sache zu äußern, keinen Gebrauch gemacht und auch seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid nicht begründet. Damit habe der Beklagte keinen Anhaltspunkt für die Annahme gehabt, der Kläger könne durch die Rückzahlung in eine wirtschaftliche Notlage gelangen. Dass dies doch so wäre, habe auch die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Daran änderten die Nichtauszahlung der Jubiläumszuwendung und die Verweigerung von Fahrtkostenerstattung nichts.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 25.09.2007 zugestellt worden. Auf seinen am 23.10.2007 gestellten und am 27.10.2007 näher begründeten Antrag hin hat der Senat - unter gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist - mit Beschluss vom 01.04.2008 - 1 A 429/07 - die Berufung gegen das Urteil vom 19.09.2007 mit der Begründung zugelassen, die Vernehmung von Leitendem Ministerialrat A. sei unerlässlich.
Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 04.04.2008 zugestellt worden.
Mit am 05.05.2008 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger geltend gemacht, die Prüferzulage habe ihm in der fraglichen Zeit allein schon deswegen zugestanden, weil er damals durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Krankheit rechtfertige aber nicht den Entzug der Prüferzulage. Das ergebe sich aus dem Begriff der Verwendung in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B. Zumindest sei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Gewährung der Zulage nicht gerechtfertigt. Leitender Ministerialrat A. habe ihm vor Aushändigung der Verfügung vom 08.11.2002 klar gesagt, wegen der Zwangsbeurlaubung müsse er mit keinerlei finanzieller Einbuße rechnen. In gleichem Sinne habe sich Personalreferent Jung vor der Abordnung geäußert. Darauf habe er jeweils vertraut und auch vertrauen dürfen. Dass sich die Erklärungen nicht auch auf die Weiterzahlung der Prüferzulage hätten beziehen sollen, sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass in jeder Gehaltsmitteilung die Prüferzulage gesondert ausgewiesen gewesen sei.
Der Senat hat mit Schreiben vom 13.05.2008 eine Auskunft des Ministeriums der Finanzen zu einem Fragenkatalog eingeholt, den Kläger informatorisch zu dem Gespräch vom 08.11.2002 befragt und Leitenden Ministerialrat a.D. A. zu der Behauptung, er habe dem Kläger gesagt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe keinerlei finanzielle Nachteile für diesen zur Folge, als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Antwortschreiben des Ministeriums vom 23.06.2008 und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2008 verwiesen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.08.2008 hat der Beklagte einen Vermerk über die der Aushändigung des Bescheides vom 08.11.2002 vorausgegangene Anhörung des Klägers vorgelegt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Vorsitzende anstelle des Senats über die Berufung entscheidet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.
a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.
Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt
verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.
Mit seinem Urteil vom 18.04.1991
- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,
hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt
ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.
Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen
u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.
Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.
Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war
ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.
Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.
b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.
bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.
cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,
ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern
zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.
Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.
Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:
„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“
vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.
Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.
Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.
Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.
Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.
In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.
Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats dessen Vorsitzender (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, stattgeben, also den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 02.10.2006 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen - zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen wie die hier interessierende Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B (sog. Prüferzulage) - richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.
a) Allerdings hat der Kläger in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2006 die Prüferzulage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten. Dies folgt daraus, dass Stellenzulagen wie die Prüferzulage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur „für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ gewährt werden dürfen. Die herausgehobene Funktion, deren Wahrnehmung durch Beamte des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung mit der Prüferzulage honoriert wird, besteht ausweislich der Aussage in Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B in der „überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“. Der Kläger wurde indes vom 08.11.2002 bis Anfang März 2004 überhaupt nicht dienstlich verwendet, da ihm ab dem 08.11.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der bisherigen Dienstgeschäfte untersagt war. Damit endete sein Anspruch auf die Prüferzulage am 08.11.2002.
Allerdings war trotz des an sich eindeutigen Wortlautes des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG lange Zeit streitig, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Wegfall der Stellenzulageberechtigung führt
verneinend u.a. OVG Münster, Urteile vom 30.09.1981 - 1 A 643/80 -, ZBR 1982, 212, sowie vom 02.12.1981 - 1 A 2048/80 -, ZBR 1982, 213, und - zur vorläufigen Dienstenthebung - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1988 - 2 A 113/85 -, ZBR 1989, 248.
Mit seinem Urteil vom 18.04.1991
- 2 C 31.90 -, ZBR 1991, 346,
hat das Bundesverwaltungsgericht diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass für die Dauer eines vollziehbaren Verbots der Führung der Dienstgeschäfte die Wahrnehmung der die Zulageberechtigung begründenden herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf Weiterzahlung der Stellenzulage entfällt
ebenso Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV.
Dem hat sich das Schrifttum inzwischen - soweit ersichtlich - ausnahmslos, teilweise allerdings unter Aufgabe früherer Ansichten angeschlossen
u.a. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: Mai 2008 -, § 74 Rdnr. 3; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG - Stand: Juli 2008 -, § 60 BBG Rdnr. 10 b, und Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Juni 2008 -, § 42 Rdnr. 66.
Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte galt bis zu seiner förmlichen Aufhebung durch die Verfügung vom 27.02.2004 fort, da innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 74 Satz 2 SBG, nämlich am 7.2.2003, das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war.
Dass der Kläger ab dem 20.12.2002 dienstunfähig erkrankt war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, da die Zulageberechtigung bereits am 08.11.2002 entfallen war
ebenso Nr. 42.3.11 BBesGVwV.
Seit der Kläger Anfang März 2004 den Dienst wieder aufgenommen hat, ist er nicht mehr in der Steuerverwaltung tätig, so dass ihm die Prüferzulage bis zur Einstellung der entsprechenden Zahlung am 28.02.2006 weiterhin ohne rechtlichen Grund gewährt wurde.
b) Die demnach vorliegende Zuvielzahlung muss der Kläger nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
aa. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich der Kläger, ohne seine dahingehende Behauptung allerdings konkretisiert und belegt zu haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Zu seinen Gunsten greift nämlich Nr. 12.2.12 BBesGVwV ein. Danach ist ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereichung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300.- DM, nicht übersteigen. Diese Grenze ist fallbezogen bei weitem nicht erreicht. Die Prüferzulage belief sich in der fraglichen Zeit durchgängig auf 38,25 EUR und machte damit ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bezügemitteilung für Dezember 2005 - unter Ausklammerung der Sonderzahlung - lediglich rund 1 v.H. der Besoldung des Klägers aus.
bb. Auf den somit zu unterstellenden Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Prüferzulage über den 01.12.2002 hinaus zu irgendeinem Zeitpunkt gekannt hätte (§§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB). Für ein solches Wissen fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 glaubhaft versichert, in der fraglichen Zeit stets angenommen zu haben, ihm stehe sein Gehalt in der früheren Höhe ungekürzt zu.
cc. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung steht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein solcher Fall verschärfter Haftung liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsinstanz ist der vom Beklagten erhobene und vom Verwaltungsgericht für stichhaltig erachtete Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Prüferzulage ab dem 01.12.2002 nicht mehr zusteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
u.a. Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17, und vom 29.4.2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31; ebenso die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 27.4.2007 - 1 R 22/06 -, SKZ 2008, 22 Leitsatz 21,
ist der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Gehaltsüberzahlung im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, wenn die entsprechende Erkenntnis leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Anders formuliert: Der Beamte kann sich dann nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Zuvielzahlung an. Im Allgemeinen wird allerdings von jedem Beamten erwartet werden können, dass er seinen beamtenrechtlichen Status als Inhaber eines Amtes und seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn sowie die einzelnen davon abhängigen Bestandteile seiner Bezüge ihrem rechtlichen Charakter nach kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. Das gilt insbesondere dann, wenn sich für einen Beamten einschneidende Änderungen in seinen beruflichen oder privaten Verhältnissen ergeben. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht können dagegen - von Sonderfällen abgesehen - nicht vorausgesetzt werden. Bei ernstzunehmenden Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln hat sich der Beamte bei seinem Dienstherrn über die Richtigkeit der erfolgten Zahlung zu vergewissern
zu alldem ausführlich Schinkel/Seifert, a.a.O., § 12 Rdnrn. 23 und 24, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 716 bis 722, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und Fallbeispielen.
Davon ausgehend ist eine verschärfte Haftung des Klägers zu verneinen.
Zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung - wie der Kläger - wissen muss, dass ihm eine funktionsabhängige Stellenzulage wie die Prüferzulage nicht mehr zusteht, wenn ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Sicherlich spricht der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 26 Abs. 1 zu BBesO A/B mit Gewicht dafür, dass in einem solchen Fall die Zulageberechtigung entfällt. Allerdings kann bei einem Beamten wie dem Kläger die genaue Kenntnis des Wortlauts der genannten Bestimmungen nicht vorausgesetzt werden. Zudem waren - wie aufgezeigt (S. 9) - die Auswirkungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf eine funktionsbezogene Stellenzulage in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig. Die heute herrschende Auffassung, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lasse zwar den Anspruch auf eine Amtszulage unberührt, demgegenüber aber funktionsbezogene Stellenzulagen entfallen, war jedenfalls noch Anfang des Jahres 2002 selbst unter Juristen kein Allgemeingut. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 beispielsweise im Standardwerk von Juncker zum Saarländischen Beamtenrecht über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG nachgelesen, hätte er dort folgendes gefunden:
„Vermögensrechtliche Nachteile hat der zwangsbeurlaubte Beamte nicht zu befürchten. Sein Anspruch auf Besoldung bleibt unberührt. Der Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage besteht fort.“
vgl. Juncker, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 in der Fassung der 47. Erg.lfg. von September 1990; erst bei der Neubearbeitung der Kommentierung des § 74 in der 84. Erg.lfg. von Mai 2008 wird die heute herrschende Auffassung wiedergegeben, dass funktionsbezogene Stellenzulagen bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfallen.
Aus dem vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Feld geführten Schreiben vom 18.04.1978 lässt sich demgegenüber eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht überzeugend herleiten. Dort wird zwar ausgeführt, dass dem Kläger die Prüferzulage „für die Zeit (seiner) überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung“ gezahlt wird. Abgesehen davon, dass diese Information zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verbotsverfügung vom 08.11.2002 rund 24 Jahre zurücklag, war damit die Frage, wie sich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage auswirkt, gerade nicht geklärt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.04.1978 entsprach es ohnehin der überwiegend vertretenen Ansicht, dass ein solches Verbot keine Auswirkungen auf die Prüferzulage habe.
Für die hier zu treffende Entscheidung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Kläger aufgrund der Unterredung, die der Leiter der Abteilung A des Ministeriums der Finanzen, der Zeuge A., im Beisein weiterer Ministerialbeamter und des Vorstehers des Finanzamts Saarbrücken, Mainzer Straße, am 08.11.2002 im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit ihm geführt hat, davon ausgehen durfte, ihm stehe weiterhin das Gehalt in der bisherigen Höhe - also einschließlich der Prüferzulage - zu.
Über den Inhalt des damals in Bezug auf Auswirkungen eines Verbots nach § 74 SBG auf die Besoldung des Klägers Gesagten liefert der vom Beklagten nachgereichte Vermerk von Regierungsdirektor Burgard vom 11.11.2002 keinen Aufschluss. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, ihm sei damals von dem Zeugen A. erklärt worden, er „brauche keine Angst zu haben; ... (er) erhalte bis auf Weiteres weiterhin sein volles Gehalt, sein Gehalt in der bisherigen Höhe“. Der letzte Satz sei dabei mehrfach wiederholt worden. Der Zeuge A. hat nach einem - einleuchtenden - Hinweis auf die seit dem damaligen Gespräch vergangene Zeit und darauf zurückzuführende Erinnerungslücken die zitierte Darstellung des Klägers weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Ausgeschlossen hat er lediglich, dem Kläger zugesagt zu haben, dass dessen damaliger besoldungsmäßiger Status quo auf Dauer ungekürzt erhalten bleibe. Außerdem war sich der Zeuge sicher, dass am 08.11.2002 nicht ausdrücklich über die Prüferzulage gesprochen worden ist. Davon abgesehen hielt er es aber für durchaus möglich, dass „bei dem Gespräch für den Kläger der Eindruck entstand ..., dass es jedenfalls vorerst bei ihm keine finanziellen Einbußen geben werde“. Aufgrund der weiteren Angaben des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger dahin zu verstehende Äußerungen tatsächlich gemacht worden sind. Der Zeuge A. hat nämlich unterstrichen, er sei damals - ebenso wie heute - von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besoldungsneutral sei, und er hielt es für naheliegend, dies damals auch so gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht zu haben. Es war ihm nämlich ein Anliegen, dem Kläger klar vor Augen zu führen, dass das Verbot nach § 74 SBG keine Vorverurteilung enthält, sondern eine vorläufige Maßnahme auch zum Schutze des Betroffenen ist, was nicht zuletzt daran deutlich werde, dass sie mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden sei. Von der uneingeschränkten Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage war der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung noch voll überzeugt. Erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Prüferzulage als Bestandteil der Besoldung des Klägers entstand bei dem Zeugen Problembewusstsein über die Fragwürdigkeit seiner Erklärung. Offenbar war es bei den anderen während der Anhörung vom 08.11.2002 anwesenden Ministerialbeamten ebenso. Keiner von ihnen dachte an mögliche Auswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Prüferzulage, was zugleich zwanglos erklärt, warum die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle von diesem Verbot nicht unterrichtet wurde. Von daher spricht nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass die objektiv zu weit gehende Aussage der Vertreter des Dienstherrn am 08.11.2002, das Verbot nach § 74 SBG begründe für den Kläger keinerlei finanzielle beziehungsweise besoldungsmäßigen Nachteile, von diesem für „bare Münze“ genommen und demzufolge auch auf die Prüferzulage bezogen wurde. Daraus kann ihm nach den Gegebenheiten kein - und erst recht kein nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG beachtlicher, nämlich schwerwiegender - Vorwurf gemacht werden. Die davon abweichende Beurteilung durch den Beklagten setzt bei dem Kläger ein Mehr an besoldungsrechtlichem Grundwissen voraus, als es bei einem nicht mit besoldungsrechtlichen Fragen befassten Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung erwartet werden kann und als es offenbar bei den am 08.11.2002 anwesenden Vertretern des Dienstherrn - darunter waren nach dem Vermerk vom 11.11.2002 zumindest drei Volljuristen - gegeben war.
Deshalb hatte der Kläger auch nach Erhalt des Dezembergehalts 2002 und der zugehörigen Bezügemitteilung, in der - wie zuvor und in der Folge - die Prüferzulage gesondert ausgewiesen war, keine Veranlassung, nochmals bei seinem Dienstherrn in Bezug auf seine Zulageberechtigung nachzufragen. Im Gegenteil konnte sich der Kläger durch die unveränderte Gehaltszahlung darin bestätigt sehen, dass er am 08.11.2002 die Ausführungen der Ministerialbeamten über die besoldungsrechtliche Unschädlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte richtig verstanden hat.
In der Folge hatte der Kläger ebenso wenig durchgreifende Veranlassung, die Richtigkeit der Fortzahlung der Prüferzulage in Zweifel zu ziehen. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens war gerade nicht mit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Dazu kam es auch später nicht. Bei Antritt des Dienstes beim Landesamt für Bau und Liegenschaften Anfang März 2004 ging der Kläger nachvollziehbar davon aus, dass es nicht gerechtfertigt sein könne, ihn für die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem Entzug der Zulage „zu bestrafen“, nachdem er diese während seines vorausgegangenen rund 15-monatigen Nichtstuns nach seiner auf dem Gespräch vom 08.11.2002 beruhenden Überzeugung zu Recht erhalten hatte. Das sieht der Beklagte ersichtlich ebenso. Jedenfalls wurde eine verschärfte Haftung des Klägers für die Überzahlung nie - hilfsweise - für den Zeitraum ab der Abordnung an das Landesamt für Bau und Liegenschaften geltend gemacht.
Nach allem muss unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.608,63 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.