Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 322/13

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden.

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(1) Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2012 dem Kläger entgegen der von ihm aufgestellten Behauptung vollständig, d. h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 6 des Bescheides zugegangen sei. Hierfür spreche die Tatsache, dass ihm der angefochtene Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde (Bl. 29 d. Sachakte E) – durch Einwurf in den Briefkasten – ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde begründe als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Beweis des Gegenteils, d. h. der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache, sei vom Kläger nicht erbracht worden; auch scheide hinsichtlich der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO aus.

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Dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Gem. § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Als solche erbringt die Postzustellungsurkunde nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück (zum angegebenen Aktenzeichen) am fraglichen Tage (06.07.2012 um 12.19 Uhr) in der angegeben Weise (durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung) unter der angegebenen Anschrift – hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung – durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist. Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäße) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu.

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Die Frage, ob der dem Kläger zugestellte Bescheid vom 05. Juli 2012 mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, so dass die Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen eines Monats hätte erhoben werden müssen, oder ob sich die Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO (Jahresfrist) bemisst, weil es an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, kann hier aber letztlich auf sich beruhen. Denn im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht entscheidend an. Der vom Kläger erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2012, mit dem die Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81 b 2. Alt. StPO angeordnet hat, kann nämlich in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden.

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(2) Die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2012 erlassene Anordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, wenn dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes „notwendig“ ist.

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Die Notwendigkeit i. S. d. § 81b 2. Alt. StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene (erneut) in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann in einem solchen Fall zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Dabei hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.

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Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes i. S. d. § 81b 2. Alt. StPO beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn nach der genannten Vorschrift ist nicht allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern zugleich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung abzustellen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO, der in Bezug auf die Notwendigkeit der Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdienstes ausdrücklich (auch) auf die Aufnahme bzw. Vornahme der jeweiligen Handlungen abstellt. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle einer streitigen, noch nicht vollzogenen Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 - juris Rn. 24; OVG Sachsen, Beschl. v. 07.12.2010 - 3 A 452/10 - juris Rn. 6 m. w. N.), weil die Vollziehung der Anordnung noch bevorsteht.

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Kommt es nach allem maßgeblich darauf an, ob die der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu zugrunde liegende „Anlasstat“ des Klägers auch (noch) gegenwärtig bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die streitgegenständliche Verfügung zu rechtfertigen vermag, muss grundsätzlich zugleich der Verlauf und das Ergebnis des mit der Anlasstat in Zusammenhang stehenden Strafverfahrens in den Blick genommen werden. Dennoch kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er, soweit es die Anlasstat betrifft, wegen des Verdachts der Körperverletzung zwischenzeitlich mit Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. März 2013 - 11 Ds (…)/12 - freigesprochen worden ist.

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Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 81 b 2. Alt. StPO ist es letztlich unerheblich, dass das zugrunde liegende Strafverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, denn allein der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach Abschluss des Verfahrens spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Anordnung keine Rolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a. a. O.). Der streitgegenständlichen präventiv-polizeilichen Maßnahme steht dabei auch nicht entgegen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen „Beschuldigten“ angeordnet werden darf. Dies besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen darf, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und dass sich aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a. a. O.).

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Auch der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a. a. O. juris Rn. 28; Urt. v. 23.11.2005, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 20.01.2011 - 10 CS 10. 2725 – juris Rn. 9). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der streitgegenständlichen Anordnung als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob auch mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt, weshalb begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a. a. O.). Von Letzterem ist hier auszugehen. Ein Freispruch ist geboten, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Strafbarkeit der angeklagten Tat verneint wird. Dabei gibt es nur eine Art von Freispruch – als Folge der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EMRK. Zusätze wie „mangels Beweises“, „wegen erwiesener Unschuld“, „aus Rechtsgründen“ oder etwa „wegen Schuldunfähigkeit“ gehören nicht in die Urteilsformel (BGHSt 16, 374 = NJW 1962, 404). Allerdings kommt in den Urteilsgründen im Allgemeinen zum Ausdruck, ob das Gericht den Angeklagten (lediglich) für nicht überführt oder ob es ihn für unschuldig hält. In der Begründung des im Fall des Klägers ergangenen Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. März 2013 - 11 Ds (...)/12 - heißt es: „Die Tat war (dem Kläger) nicht nachzuweisen, so dass ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgt“. Hiermit wird deutlich, dass das Gericht den Kläger der angeklagten Tat (lediglich) nicht überführen konnte, seine Unschuld aber eben nicht als erwiesen gilt. Es verbleibt damit ein Restverdacht, der die von der Beklagten angestellte Gefahrenprognose nicht in Frage stellt, so dass die hier in Rede stehende präventiv-polizeiliche Maßnahme keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

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(3) Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die Tatsache keinen rechtlichen Bedenken, dass im angefochtenen Bescheid auf weitere, gegen den Kläger in der Vergangenheit durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen wird, obwohl diese Verfahren sämtlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind.

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Bei der gebotenen Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf vielmehr auch dann berücksichtigt werden, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. StPO, § 45 JGG oder – wie hier – nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.11.2005, a. a. O.). Denn auch die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bringt nicht notwendigerweise zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird bei der Einstellung eines Verfahrens zugleich darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO, § 45 JGG i. V. m. § 153 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld dem nicht entgegen steht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) oder aber ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist.

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(4) Die nach § 81b 2. Alt. StPO gegen den Willen des Betroffenen angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung muss nicht nur dem Grunde nach rechtmäßig sein, sondern im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen müssen sich auch die in Rede stehenden konkreten polizeilichen Maßnahmen, hier u. a. Fingerabdrücke und Aufnahme von Lichtbildern/ Portraits, nach Art und Umfang als rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig erweisen.

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Der Kläger macht geltend, dass sich sowohl die Physiognomie als auch die Fingerabdrücke eines Menschen im Laufe des Lebens nicht ändern. Bei der gebotenen, am Einzelfall orientierten Ermessensabwägung müsse daher berücksichtigt werden, dass er bereits am (…) 1999 umfassend erkennungsdienstlich behandelt worden sei, so dass angesichts des bereits vorliegende Materials eine erneute erkennungsdienstlichen Behandlung nicht notwendig sei.

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Der Kläger vermag hiermit nicht durchzudringen. Die erneute erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hinsichtlich seiner Person bereits in der Vergangenheit eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen worden ist, notwendig und verhältnismäßig.

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Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus grundsätzlich unveränderlich. Es ist allerdings anerkannt, dass insbesondere Verletzungen mit späterer Narbenbildung, mechanischen oder chemischen Beanspruchungen, vor allem bei Personen, die viel mit den Händen arbeiten, Krankheiten und nicht zuletzt der natürliche Alterungsprozess Veränderungen der Haut bewirken können, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können und deshalb eine erneute Abnahme grundsätzlich zulässig ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.02.2008 - 11 LB 417/07 - juris; Urt. d. Senats v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 - juris; VG Göttingen, Urt. 21.10.2009 - 1 A 180/09 - juris). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und - dieser Rechtsprechung folgend – auch der erkennende Senat haben dabei bei einem Erwachsenen einen Zeitraum von fünf Jahren für die Durchführung einer erneuten vollständigen erkennungsdienstlichen Behandlung unter Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken als zulässig angesehen (vgl. Nds.OVG, a. a. O.; Urt. d. Senats, a. a. O.); das Verwaltungsgericht Göttingen hat unterdessen bei Personen unter 18 Jahren eine vollständige erkennungsdienstliche Behandlung nach eine Zeitspanne von einem Jahr für zulässig erachtet (VG Göttingen, a. a. O.). In Anbetracht der hier streitbefangenen Zeitspanne von circa 15 Jahren, die nach den eigenen Angaben des Klägers seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung verstrichen ist, begegnet die streitgegenständliche Anordnung über die erneute erkennungsdienstliche Behandlung keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass Lichtbildaufnahmen aus dem Jahr 1999 nicht mehr geeignet sind, das derzeitige Erscheinungsbild des Klägers wiederzugeben. Auch Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen. Vermessungen sind für eine etwaige Personenbeschreibung notwendig (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 20.01.2011 a. a. O. juris Rn. 12). Dass Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke sowie eine Aufnahme von Lichtbildern/ Portraits und die Feststellung von äußerlichen Merkmalen künftige Ermittlungen gerade bei Körperverletzungsdelikten, denen der Kläger in der Vergangenheit verdächtigt worden ist, fördern können, bedarf hier keiner näheren Begründung (ebenso VG Göttingen, a. a. O.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).


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