Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 L 1/16

Gründe

I.

1

Der Antragstellerbegehrt die Auflösung des zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. gesetzlich fiktiv begründeten Arbeitsverhältnisses.

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Mit dem - den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 7. Dezember 2015 zugestellten (Bl. 115 der Gerichtsakte) - Beschluss vom 30. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 11. Kammer - das Beschäftigungsverhältnis antragsgemäß aufgelöst. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1. am 4. Januar 2016 bei dem beschließenden Gericht Beschwerde eingelegt, diese indes - auf gerichtlichen Hinweis hin - erst am 9. Februar 2016 mit Schriftsatz gleichen Datums begründet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

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1. Die Beschwerde war gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet wurde.

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a) Dieser Beschluss konnte im gegebenen Fall nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG durch Beschluss des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung ergehen; Gründe für ein Absehen hiervon liegen aus den nachfolgenden Gründen nicht vor.

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b) Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1., deren Verschulden sie sich gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, haben die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten, denn die Beschwerde ist entgegen § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses beim Beschwerdegericht begründet worden.

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Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 115 der Gerichtsakte) ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes am 7. Dezember 2015 zugestellt worden, so dass die Zwei-Monats-Frist mit Ablauf des Montag, den 8. Februar 2016 (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) endete. Innerhalb der genannten Frist ist indes bei dem beschließenden Gericht keine Beschwerdebegründung eingegangen; der erst - auf den telefonischen wie schriftlichen richterlichen Hinweis hin - am 9. Februar 2016 gefertigte und hier am gleichen Tag per Telefax (um 15.57 Uhr) eingegangene Schriftsatz wahrt die vorbezeichnete Frist nicht.

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c) Dem kann die Beteiligte zu 1. nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses unrichtig sei und deshalb gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 9 Abs. 5 Satz 4 ZPO die Frist nicht in Lauf gesetzt habe.

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Nach § 9 Abs. 5 ArbGG haben alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen - wie hier - die Belehrung über das Rechtsmittel zu enthalten (Satz 1). Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist (Satz 3). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (Satz 4).

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Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 1. ist die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss - offensichtlich - richtig. Die Beteiligte(n) ist bzw. sind über das Rechtsmittel („Beschwerde“) und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist („Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt“), die Anschrift des Gerichtes („Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg“) und die einzuhaltende Frist („Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Beschwerde zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung“) sowie die Form schriftlich und zutreffend belehrt worden.

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Die von der Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten Hinweise bzw. Belehrungen verlangt § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 9 Abs. 5 Satz 4 ZPO hingegen erkennbar nicht. Unzutreffend ist bereits, dass die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt „nicht genau bezeichnet“ wäre. Die Angabe eines „Rechtssetzungsstandes“ verlangt § 9 Abs. 5 ArbGG ebenso wenig wie die ins (technische) Detail gehende Darstellung der Art und Weise der Einreichung von elektronischen Dokumenten. Als Rechtsvorschrift ist die Verordnung allgemein zugänglich und auffindbar; insoweit ist es Sache der rechtskundigen und allein daher hier vertretungsbefugten Verfahrensbevollmächtigten, sich die Detailkenntnisse als Rechtskenntnisse zu verschaffen. Eine unzumutbare Erschwernis liegt hierin nicht. Damit hat das Verwaltungsgericht zugleich über den Ort der elektronischen Einreichung hinreichend wie zutreffend belehrt. Im Übrigen trägt der Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2015 in dem Verfahren 13 A 1266/14.A (juris) ihre Einwendungen in der Sache gerade nicht.

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d) Die (hilfsweise) von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bleibt ohne Erfolg.

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Deren Voraussetzungen richten sich nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 233 ff. ZPO. Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; die Frist beträgt indes - wie hier - einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten und sind diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

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An Beidem mangelt es indes vorliegend, denn die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. haben lediglich die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt“, ohne die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, insbesondere zum fehlenden Verschulden an der Einhaltung der Frist, überhaupt anzugeben, geschweige denn glaubhaft zu machen. Ein Fall des § 233 Satz 2 ZPO ist vorliegend aus den vorgenannten Gründen gerade nicht gegeben.

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2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).


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