Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 79/18
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. Juni 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht erlassen, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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a) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund dafür glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen auf dem streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten, d. h. auf die diesem zugeordnete (Beförderungs-)Planstelle durch die beabsichtigte Ernennung zum Leitenden Ministerialrat (BesGr. B 3 LBesO LSA) zu befördern.
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Vorliegend geht es nicht mehr um eine bloße (Beförderungs-)Dienstpostenkonkurrenz (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 M 60/12 - [m. w. N.]), sondern um eine originäre Beförderungskonkurrenz. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einhergehender bzw. sich anschließender Beförderung der Bewerber ohne erneutes Auswahlverfahren bezogen auf die Beförderungsplanstelle besteht ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der zwar nicht die vorläufige Besetzung des Dienstpostens, indes die vom Dienstherrn angekündigte, gleichsam „automatische“ Beförderung des Mitbewerbers verhindert werden soll. Denn bei einer solchen Fallgestaltung erhält der unterlegene Bewerber keine Kenntnis mehr von der sodann anstehenden Beförderung des Beförderungsdienstposteninhabers und ist entgegen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG deshalb gehindert, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wirksam durchsetzen zu können.
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Hinzu kommt, dass die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur wenn den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden (siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris [m. w. N.]). Das bedeutet in Fällen der „kommissarischen“ Beförderungsdienstpostenübertragung, dass bei fehlender Entkopplung der Vergabe von Dienstposten und Statusamt zunächst rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung geklärt sein muss.
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Hinzu tritt ferner, dass die Übertragung des Beförderungsamtes selbst nicht - wie hier - in erheblichem zeitlichen Abstand zur Bewerberauswahl um den Beförderungsdienstposten erfolgen darf, ohne dass ein weiterer der Beförderung zeitlich näher gelegener Leistungsvergleich durchgeführt wurde. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der zeitlich noch vor der Übertragung des Beförderungsdienstpostens durchgeführte Leistungsvergleich inzwischen an Aktualität eingebüßt hat und daher nicht mehr aussagekräftig im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris). Daher ist der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, juris).
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Der durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch dient im Übrigen dem Ziel, im Konkurrentenstreitverfahren die Besetzung der angestrebten (Plan-)Stelle durch Ernennung bzw. Beförderung des Konkurrenten zu verhindern, weil Ernennung bzw. Beförderung nur nach der eingeschränkten Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechtes rückgängig gemacht werden können. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die eigentlich dem Hauptverfahren vorbehaltene Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung regelmäßig bereits im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu klären.
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Sind mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden und wird die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt, kann der Dienstherr die Bindung an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe nur dann vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamtes entkoppelt (so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20). Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass die Übertragung - der Aufgaben - eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren lediglich „kommissarisch“ erfolgt und die dort von ihm gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden dürfen, so dass durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden wird (siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris).
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Mit anderen Worten: Für die Verhinderung der Vergabe des (Beförderungs-)Dienst-postens besteht zwar grundsätzlich kein Anordnungsgrund, während ein solcher für die Vergabe des (Beförderungs-)Statusamtes - wie er hier nurmehr noch streitgegenständlich ist - glaubhaft gemacht werden kann. Dies ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen die Beförderung erklärtermaßen ohne weitere Ausschreibung des Statusamtes bzw. ohne neue Auswahlentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. rechtswidrig, weil nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens stehend) erfolgen soll.
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Im gegebenen Fall hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Februar 2016 indes gerade ausdrücklich gegenüber den unterlegenen Bewerbern erklärt und mit Schriftsatz vom 22. März 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen ohne weitere Ausschreibung bzw. ohne erneute Auswahlentscheidung zum Leitenden Ministerialrat zu ernennen. Entsprechendes ergibt sich aus dem Ministerschreiben vom 29. Januar 2016 an den Antragsgegner (Bl. 1 der Beiakte A). Es ist seitens des Antragsgegners auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die beabsichtigte Beförderung zeitlich erst dann erfolgen soll, wenn über die Rechtmäßigkeit der Vergabe des Beförderungsdienstpostens in einem verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren abschließend entschieden wurde. Nur eine dahingehende Fallgestaltung oder eine dahin lautende wie rechtzeitige Erklärung des Dienstherrn ließe den statusamtsbezogenen Anordnungsgrund entfallen.
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b) Der Antragsteller hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners - zudem den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Hiervon ausgehend hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gerügt hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen kein anderes Ergebnis. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt - wie ausgeführt - die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen bzw. zu fixieren und dadurch die maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren (OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2014 - 1 M 125/14 -, juris). Dem wird der Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 10. Februar 2016, der seine Auswahlentscheidung dokumentieren soll, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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Bestandteil dieses Auswahlvermerkes ist der Vermerk des Ministers für (...) des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 2016 („Personalvorschlag“ und „Begleitbericht“). Dass Auswahlerwägungen nicht nur in einem einzigen Dokument schriftlich fixiert werden, ist allerdings rechtlich nicht zu erinnern. Denn es ist nicht erforderlich, dass sich die schriftlichen (wesentlichen) Auswahlerwägungen vollumfänglich in nur einem einzigen Schriftstück wiederfinden müssten. Vielmehr genügt es, dass sich das abschließende Dokument erkennbar auf zeitlich vorangegangene schriftlich fixierte Erwägungen bezieht und sich zu eigen macht (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 M 1/13 -, Urteil vom 9. April 2008 - 1 L 25/08 -, jeweils juris). Denn die maßgeblichen Erwägungen sind auch in einem solchen Fall insgesamt schriftlich fixiert und sind sowohl für die Bewerber als auch für die Verwaltungsgerichte ohne Weiteres eigenständig nachvollziehbar. Insbesondere bleibt erkennbar, ob die Entscheidung des Dienstherrn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung der Bewerbungen bietet (OVG LSA, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 1 M 95/16 -).
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss - wie die Beschwerde dem Grunde nach zutreffend geltend macht - anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 1 M 71/16 -, juris [m. w. N.]). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]).
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Dies zugrunde legend genügen gleichwohl die im Auswahlvermerk vom 10. Februar 2016 inkorporierten und im Vermerk vom 29. Januar 2016 („Begleitbericht zum Besetzungsverfahren“) schriftlich fixierten Erwägungen des Antragsgegners - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht den an die insoweit gebotenen Ermessenserwägungen zu stellenden Anforderungen. Zwar wird darin ausgeführt, dass der „maßgebliche Leistungsvergleich … anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (sogenannte Bestenauslese)“. Hiernach erschöpft sich der Vermerk jedoch in der bloßen Angabe, mit welchem Leistungs- und Befähigungsurteil die zum 30. Juni 2015 gefertigten Regelbeurteilungen aller Bewerber schließen. Dass und aufgrund welcher Ermessenserwägungen - wie es abschließend lapidar heißt - „im vorliegenden Auswahlverfahren [der Beigeladene] der geeignetste Bewerber“ sein soll, wird hingegen nicht ausgeführt. Hierzu fehlen jegliche, jedenfalls die wesentlichen Erwägungen. Dies gilt umso mehr, als der Begleitbericht nicht nur das zu übertragende Statusamt, sondern zugleich „den Dienstposten“, mithin das konkret-funktionelle Amt in den Blick nimmt. Wird nämlich - wie im gegebenen Besetzungsverfahren - ein Anforderungsprofil aufgestellt oder gilt ein besonderes gesetzliches Anforderungsprofil, kann ein durch ein höheres Gesamturteil bestehender Leistungsvorsprung eines Bewerbers durch den Mitbewerber u. U. dadurch ausgeglichen oder gar beseitigt werden, dass er gerade in den besonderen anforderungsprofilrelevanten Einzelmerkmalen besser beurteilt ist als der in der Gesamtnote besser Beurteilte (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, jeweils juris [m. w. N.]). Der Begleitbericht lässt jedenfalls erkennen, dass der konkrete Dienstposten und damit das aufgestellte Anforderungsprofil in den Blick genommen wurden. Ermessens(auswahl)erwägungen hierzu finden sich hingegen nicht. Insofern kann - entgegen der Beschwerde - vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der im Auswahlvermerk abgebildete Leistungsvergleich erkennbar lediglich das Statusamt unter jeglicher Außerachtlassung von jeglichen (gesetzlichen oder ausschreibungsspezifischen) Anforderungsprofilmerkmalen vorgenommen wurde.
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Soweit die Beschwerde im Folgenden geltend macht, „der Antragsgegner“ habe „inzwischen einen bestätigenden Auswahlvermerk auf der Grundlage von aktuellen Beurteilungen mit Stichtag zum 31.12.2017 vorgenommen“, ist hierfür nichts ersichtlich oder jedenfalls dargelegt. Sofern sich die Beschwerde insoweit auf den internen Vermerk des Referates (...) im Ministerium für (...) des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2018 beziehen wollte, ist darin keine erneute Entscheidung des Antragsgegners, sondern allenfalls ein erneuter Vorschlag des im gegebenen Fall ohnehin ohne personalrechtliche Befugnisse ausgestatteten Ministers zu erkennen. Unabhängig davon ist vorliegend weder von der Beschwerde dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aufgehoben und dem Eilantragsbegehren des Antragstellers damit entsprochen hätte.
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Ungeachtet dessen bliebe das Vorbringen, selbst wenn es zutreffen sollte, in der Sache ohne Erfolg, da für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, d. h. für die Frage, ob die Auswahlentscheidung die Rechte eines Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, ausschließlich die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (regelmäßig in der Gestalt des sog. Auswahlvermerks) maßgeblich ist. Eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eingetretene tatsächliche Veränderung ist hier für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens oder Statusamtes nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung (so: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris).
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c) Da der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch nach alledem durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, weil nach den vorstehenden Ausführungen sich auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens derzeit auch nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung „offensichtlich chancenlos“ (so: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401) ist. Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (so: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Gegenteiliges macht die Beschwerde auch nicht plausibel.
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Hinzu tritt, dass ein aktueller Leistungsvergleich derzeit als offen anzusehen ist, weil die der neuen Auswahlentscheidung nunmehr zugrunde zu legenden Regelbeurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Dezember 2017 keine taugliche Auswahlgrundlage bilden dürften.
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss - wie bereits ausgeführt - anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist mithin vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 15 [m. w. N.]). Maßgeblich für den Leistungsvergleich ist - wie ebenfalls bereits dargelegt - in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zudem etwa: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris, Rn.23).
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Ist aber in erster Linie das aktuelle Gesamturteil der (Regel-)Beurteilungen von maßgeblicher Bedeutung, würde diese Maßgeblichkeit beseitigt, würde regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang vorschnell auf ein Ausschärfen des Leistungsstandes anhand der beurteilten Einzelmerkmale zurückgegriffen. So liegt der Sachverhalt indes im gegebenen Verfahren.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich auf ein Beförderungsamt in aller Regel überdurchschnittlich qualifizierte und leistungsstarke Bedienstete bewerben (Bewertungsstufen 4 und 5), „nur“ durchschnittliche Bewerber im Allgemeinen für eine Beförderung ausscheiden, weil regelmäßig eine erhebliche Leistungssteigerung im neuen Statusamt nicht vorausgesetzt werde kann und damit im anforderungshöheren neuen Statusamt lediglich unterdurchschnittliche Leistungen zu erwarten ständen, sowie die Bewertungsstufe 5 (Übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) nur für wenige „Ausnahmeerscheinungen“ in Betracht kommt, die statusamtsbezogen nicht mehr steigerungsfähige Leistungen erbracht haben. Denn nach der „Definition der Wertungsstufen für die Leistungsbeurteilung“ in den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums für (...) des Landes Sachsen-Anhalt (BeurtRL MLV LSA) bedeutet die Bewertungsstufe 5:
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„Dies ist die bestmögliche Bewertung. Die Aufgabenerledigung/Leistung ist nicht mehr steigerungsfähig.
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Diese können nur Bedienstete erhalten, die nach Gesamtleistung und ihrer Gesamtpersönlichkeit die mit „Übertrifft die Anforderungen“ bewerteten Beschäftigten überragen.
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Es muss sich um Bedienstete mit herausragenden Leistungen handeln. Die Feststellung herausragender Leistungen in nur einzelnen Leistungsmerkmalen reicht hierzu nicht aus.
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Bei Bediensteten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Bewertung ein vorbildliches Führungs- und Leistungsverhalten voraus.
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Es ist davon auszugehen, dass diese Bewertung nur in wenigen Fällen in Betracht kommen kann.“
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Damit wird sich der Bewerberpool in aller Regel ganz überwiegend oder sogar ausschließlich aus Bediensteten zusammensetzen, die mit der Bewertungsstufe 4 (Übertrifft die Anforderungen) gesamtbeurteilt wurden. Die nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Bedeutung des Gesamturteiles entfällt dann praktisch regelmäßig und wird weitgehend entwertet, indem stattdessen der Leistungsvergleich in den meisten Fällen regelmäßig anhand der beurteilten Einzelmerkmale zu erfolgen hätte, weil tatsächlich im Regelfall alle Bewerber in nur einer Leistungsstufe (siehe hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 4 S 11.15 -, juris) gesamtbeurteilt sind. Differenzierungsmöglichkeiten im Gesamturteil dahingehend, dass eine weitere Bewertungsstufe im oberen Bereich der Bewertungsskala oder auch durch die Zulässigkeit von Binnendifferenzierungen, d. h. verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten, wie z. B. „untere Grenze“ oder „obere Grenze“ (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris, Rn. 13), vorhanden sind, werden der Beurteilern nicht eingeräumt. Diese haben hiervon - dementsprechend - auch keine entsprechenden Differenzierungen vorgenommen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als unterliegender Beteiligte des Verfahrens waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären.
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4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 2x
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- VwGO § 162 1x
- §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x
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- 2 BvQ 25/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 857/02 3x (nicht zugeordnet)
- 1 M 216/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 76/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 206/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 125/10 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 125/14 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 1/13 1x
- 1 L 25/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 95/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 71/16 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 31/14 2x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 78/15 1x
- 2 BvR 2364/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 311/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1120/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 33/14 1x