Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 U 52/20

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. Oktober 2020 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.957,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Dezember 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung ihrer Pflichten aus einem Rechtsanwaltsvertrag in Anspruch; er macht sie dafür verantwortlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde. Seinen Schaden beziffert er auf 11.498,57 €.

2

Die Beklagte vertrat den Kläger im Scheidungsverfahren (Az. 2 F 525/11) vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim, in dem die am 2. April 1993 geschlossene Ehe der Eheleute R… mit Beschluss vom 26. Juni 2012 geschieden wurde.

3

Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Familiengericht vom 26. Juni 2012 und nochmals mit Übersendung des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses am 3. Dezember 2012 ein Merkblatt übersandt, das u.a. den Hinweis enthält, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung verjähren und zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben werden muss.

4

Die geschiedene Ehefrau des Klägers forderte den Kläger über ihre Rechtsanwältin mit Schreiben vom 29. Januar 2015 dazu auf, Auskunft u.a. zum Zwecke der Bezifferung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche zu erteilen. In der Folge wurde die Beklage für den Kläger tätig und führte einen Schriftwechsel, der u.a. etwaige Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau zum Gegenstand hatte und sich mit Einzelpositionen des Anfangsvermögens der Eheleute befasste.

5

Mit Schreiben vom 22. März 2016 machte die Beklagte im Wege der Honorarvorschussnote Gebührenansprüche für „Vermögensauseinandersetzung/Zugewinnausgleich“ geltend; sie berechnete eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 90.500,00 €.

6

Der Kläger hat vorgetragen,

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er habe die Beklagte zur Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches mandatiert, was bereits aus der Gebührennote ersichtlich sei. Die Beklagte habe ihm jedoch letztlich davon abgeraten, den Zugewinnausgleichsanspruch rechtshängig zu machen, weil es sich nicht lohnen würde. Bei richtiger Beratung hätte er zumindest einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 11.498,57 € geltend machen und vor Eintritt der Verjährung durchsetzen können. Bei gleichem Endvermögen der Eheleute sei bei ihm, dem Kläger, ein Anfangsvermögen von 22.997,14 € (Pkw Opel Kadett, Schenkung der Eltern und Zuwendung durch Hausübertragung) in Ansatz zu bringen, wohingegen die Ehefrau über kein Anfangsvermögen verfügt habe.

8

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.498,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. Dezember 2018 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen,

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sie sei nicht mit der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs mandatiert worden, sondern lediglich mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens der Ehefrau. Der Kläger habe zu verstehen gegeben, dass er nur die Auseinandersetzung des im Miteigentum stehenden Hausanwesens wünsche, nicht jedoch die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs.

12

Diesen Anspruch habe der Kläger auch jedenfalls deshalb verwirkt, weil er nicht auf den Verkauf des Anwesens zum Preis von 260.000,00 € (entsprechend des Angebotes eines Interessenten) bestanden habe, sondern stattdessen die Veräußerung des Anwesens für nur 247.000,00 € an ein Familienmitglied der Ehefrau mitgetragen habe.

13

Zudem seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

14

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Klage mit Urteil vom 8. Oktober 2020, auf dessen Inhalt hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.

15

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, für einen Anspruch nach §§ 611, 675, 280 ff. BGB fehle es schon an einem Auftrag zur Prüfung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche. Grundlage der Gebührenrechnung sei lediglich das Antwortschreiben auf das Auskunftsersuchen der Ehefrau gewesen. Hieraus ergebe sich jedoch kein erster Anschein für das Vorliegen eines unbeschränkten Mandates. Gegenstand des Auftrages sei nur die Reaktion auf das Ersuchen der Ehefrau, nicht aber die Prüfung eigener Ansprüche gewesen. Aus Anlass dieser Beratung sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über das Bestehen etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche zu beraten. Dass er eine entsprechende Prüfung gewollt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch nicht auf die Verjährungsproblematik außerhalb des bestehenden Mandates hinweisen müssen. Im ursprünglichen Mandat im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren sei ein ausreichender Hinweis auf die laufende Verjährungsfrist erteilt worden.

16

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt.

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Er trägt vor,

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schon im Scheidungsverfahren, jedenfalls aber im Zuge des Mandates des Jahres 2015 habe sich die Beratungspflicht der Beklagten über etwaige Zugewinnausgleichsansprüche Kläger aufgedrängt. Er habe als juristischer Laie nicht alleine aufgrund der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen durch die Ehefrau zu der Überzeugung kommen müssen, dass ihm selbst auch derartige Ansprüche zustehen könnten. Mangels qualifizierter Beratung habe der Kläger eine Beauftragung der Beklagten bezüglich seines ihm zugestehenden Zugewinnausgleichsanspruches unterlassen.

19

Ein kausaler Schaden sei in Höhe eines nicht mehr durchsetzbaren Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 11.498,57 € entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.498,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. Dezember 2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor,

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im Jahre 2015 sei der Kläger lediglich mit der Bitte auf sie zugekommen, das Auskunftsverlangen seiner Ehefrau zu beantworten und Unterhaltsansprüche abzuwehren. Mit der Geltendmachung eigener Zugewinnausgleichsansprüche habe der Kläger sie dagegen nicht beauftragt. Die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen sei letztlich auch nicht sinnvoll gewesen. Zum einen dürften dem Kläger keine Zugewinnausgleichsansprüche zugestanden haben, zum anderen habe der Zugewinn der Eheleute in der gemeinsam bewohnten Immobilie bestanden, die im hälftigen Miteigentum beider Eheleute gestanden habe. Ein Vermögensausgleich habe daher im Zuge der Veräußerung dieser Immobilie stattfinden sollen. Der Kläger sei damals zu Recht der Auffassung gewesen, dass dies der günstigere und sinnvollere Weg gewesen sei. Es sei auch nur von einem Anfangsvermögen des Klägers von 24.000,00 DM auszugehen, weitere Positionen habe er nicht nachgewiesen; auf Seiten der Ehefrau des Klägers sei dagegen ein Bausparvermögen von 12.454,47 DM zu berücksichtigen. Ein kausaler Schaden sei nicht ersichtlich, weil der Kläger den Verkauf des Hausanwesens der Eheleute für 247.000,00 € an Verwandte seiner geschiedenen Ehefrau mitgetragen haben, obwohl ein Kaufinteressent zuvor ein Angebot über 260.000,00 € unterbreitet habe.

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Darüber hinaus seien etwaige Regressansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2018 verjährt.

27

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen.

28

Der Senat hat im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 21. Mai 2021 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

II.

29

Die zulässige Berufung des Klägers erzielt in der Sache einen Teilerfolg.

30

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.957,41 € zu. In dieser Höhe ist dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden, dass die Beklagte ihn anlässlich des güterrechtlichen Mandates im Jahr 2015 nicht auf die erfolgversprechende Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in unverjährter Zeit hingewiesen hat.

31

Im Einzelnen:

32

1. Ein Schuldverhältnis in Form eines Anwaltsvertrages kam zwischen den Parteien im Jahr 2015 anlässlich des Auskunftsersuchens der Ehefrau des Klägers zustande. Gegenstand dieses Mandates war (zumindest auch) die außergerichtliche Prüfung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Dies folgt aus der Gebührennote der Beklagten vom 22. März 2016, die als Geschäftsgegenstand „Vermögensauseinandersetzung/Zugewinnausgleich“ benennt. Darüber hinaus hat die Beklagte das güterrechtliche Mandat zumindest dadurch ausgeübt, dass sie das Auskunftsersuchen der Gegenseite mit Schreiben vom 23. März 2015 (Bl. 13 d.A.) beantwortet und konkret zu den in Streit stehenden güterrechtlichen Positionen Stellung genommen hat.

33

2. Ihre Pflichten aus diesem Mandatsvertrag hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht auf das offensichtliche Bestehen eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches hingewiesen hat.

34

a. Im Rahmen des übernommenen Mandats war die Beklagte zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung ihres Auftraggebers verpflichtet. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich hierbei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996, IX ZR 51/95 = NJW 1996, 2648). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. Februar 2020, 33 U 12/09).

35

Für den Regressfall ist zur Bestimmung des Umfangs der Haftung des Anwalts danach zu differenzieren, ob dem Anwalt bei Abschluss des Anwaltsvertrags ein umfassendes oder nur ein beschränktes Mandat erteilt worden ist und ob die konkret gerügte Pflichtverletzung (hier: unterlassene Beratung/Geltendmachung eigener Zugewinnausgleichsansprüche) zum Pflichtenprogramm gehört.

36

Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers - in den Grenzen des erteilten Mandats - nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Hat der Mandant seinem Rechtsanwalt nur einen beschränkten Auftrag erteilt, kann er ihm grundsätzlich nicht vorwerfen, er habe zwar seinen Auftrag fehlerlos erledigt, hätte aber zur Verhinderung eines anderweitig verursachten Schadens über sein Mandat hinausgehen müssen. Auch beim beschränkten Mandat besteht aber eine Nebenpflicht (§ 241 Abs.2 BGB) zur Warnung vor Gefahren außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes, soweit diese dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen (anstatt vieler Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. November 2015, 16 U 1/15 = FamRZ 2016, 1019).

37

b. Gemessen daran gilt hier folgendes:

38

aa. Es spricht vieles dafür, dass der Kläger die Beklagte im Frühjahr 2015 insgesamt in der Angelegenheit „Zugewinnausgleich“ mandatiert hat, auch wenn Anlass der Beratung ein Auskunftsersuchen seiner geschiedenen Ehefrau zur Bezifferung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche gewesen ist. Die Fragen, ob Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau einerseits oder des Ehemannes andererseits bestehen, lassen sich naturgemäß nicht voneinander trennen. Unabhängig von der Frage, wer Ansprüche geltend macht, handelt es sich um eine einheitliche Berechnung mit den denselben (aus den §§ 1373 ff BGB resultierenden) Berechnungsparametern. Ein Rechtsanwalt, der prüft und berechnet, ob Zugewinnausgleichsansprüche des gegnerischen Ehegatten bestehen, prüft und berechnet stets (bestehende oder nicht bestehende) Ausgleichsansprüche des eigenen Mandanten mit. Die von der Beklagten geäußerte Auffassung, sie sei nur zur Erfüllung der Auskunftspflicht mandatiert worden, kann nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Sie hat nämlich in ihrem an die Gegenseite gerichteten Schreiben vom 23. März 2015 nicht lediglich die geforderte Auskunft erteilt, sondern zum Ausdruck gebracht, Zahlungsansprüche zumindest überschlägig geprüft zu haben („Ich gehe davon aus, dass Ihrer Mandantin ein Zugewinnausgleichsanspruch […] nicht zusteht“). Überdies ließe sich für ein Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch der im Wege der „Honorarvorschussnote“ abgerechnete Streitwert von 90.500,00 € nicht rechtfertigen.

39

bb. Letztlich kann dies dahinstehen, denn selbst bei Annahme eines lediglich beschränkten Mandates wäre in der unterlassene Belehrung über das Bestehen eigener Zugewinnausgleichsansprüche des Klägers zumindest eine Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs.2 BGB) zu erblicken.

40

Anhand der bereits im Jahr 2015 und auch heute bekannten Parameter war nämlich für einen mit dem Familienrecht betrauten Rechtsberater auf den ersten Blick erkennbar, dass dem Kläger ein Zugewinnausgleichsanspruch aus § 1378 Abs.1 BGB zustand.

41

(1) Beide Eheleute hatten unstreitig ein Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB) von 137.500,00 €, das dem Wert des im hälftigen Miteigentum stehenden Hausanwesen entsprach.

42

Da ein höheres oder geringeres Endvermögen eines Ehegatten von keiner Seite behauptet wurde, kam es für die auf § 1378 Abs.1 BGB gestützte Zugewinnausgleichsberechnung alleine auf die Höhe der Anfangsvermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung an.

43

(2) Das Anfangsvermögen des Klägers betrug jedenfalls 24.000,00 DM (Zuwendung der Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge).

44

Demgegenüber hatte die Ehefrau des Klägers allenfalls ein Anfangsvermögen von 12.454,47 DM (Bausparverträge bei der LBS über 8.417,12 DM und 4.037,35 DM).

45

Weder im Rahmen des im Jahr 2015 geführten Schriftwechsels noch im hiesigen Verfahren wurde ein geringeres Anfangsvermögen des Klägers oder ein höheres Anfangsvermögen seiner geschiedenen Frau behauptet.

46

(3) Da nach diesem überschaubaren Zahlenmaterial dem Kläger offensichtlich ein Zugewinnausgleichsanspruch zustand, war die Beklagte aus dem Mandatsverhältnis, zumindest aber unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflicht gehalten, den Kläger hierüber aufzuklären, um ihm eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über die etwaige außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu ermöglichen.

47

cc. Diesen Anforderungen wurde die Beklagte mit ihrer tatsächlich erbrachten Beratungsleistung offensichtlich nicht gerecht.

48

Dafür, dass die Beklagte die ihr nach vorgenannten Grundsätzen obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat, ist der Kläger im Regressprozess darlegungs- und beweisbelastet. Er muss beweisen, dass die Beklagte die gebotene Aufklärung unterlassen hat. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Rechtsanwalt darlegen muss, wie er im Einzelnen beraten oder aufgeklärt hat (sekundäre Darlegungslast). Dem Mandanten obliegt dann der Nachweis, dass die Darstellung des Rechtsanwaltes in Bezug auf die Beratung und Aufklärung nicht zutrifft – er muss also die Darstellung des Rechtsanwalts widerlegen (st. Rspr. – etwa: Senatsurteil vom 18. Oktober 2019, 2 U 1/19).

49

Vorliegend war die Beratungsleistung der Beklagten schon nach ihrer eigenen Darlegung mangelhaft.

50

(1) Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass sie den Kläger über das Bestehen eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches aufgeklärt hat.

51

(2) Soweit die Beklagte darlegt, der Kläger habe „keine Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen“ gewünscht, sondern nur gewollt, dass das gemeinsam gehaltene Haus auseinandergesetzt werde, wird sie hierdurch nicht entlastet.

52

Aus Sicht des Mandanten ist eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Geltendmachung/Nichtgeltendmachung erst möglich, wenn er über das Bestehen derartiger Ansprüche aufgeklärt wurde.

53

Dass sie die insoweit gebotene Aufklärung über die Möglichkeit der Geltendmachung vorgenommen hat, hat die Beklagte schon nicht dargetan. Nach ihrer Darstellung ist bereits unklar, ob überhaupt über die Möglichkeit der Geltendmachung gesprochen wurde. Letztlich wird auch aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten im Regressprozess deutlich, dass sie den Zusammenhang zwischen Zugewinnausgleichsansprüchen einerseits und der Vermögensauseinandersetzung andererseits missversteht. Ihre noch in der Berufungserwiderung dargelegte Einschätzung der Sach- und Rechtslage wäre – wenn sie so im Mandatsverhältnis als „Lösung“ präsentiert worden wäre – fehlerhaft und pflichtwidrig, denn sie entbehrt jeder familienrechtlichen Grundlage.

54

Sinngemäß führt sie aus, dem Kläger „dürften“ keine Zugewinnausgleichsansprüche zustehen. Der Zugewinn bestehe in der gemeinsame Immobilie. „Der Vermögensausgleich“ sollte daher „über die Veräußerung dieser Immobilie erfolgen“.

55

Richtigerweise ist aber zu trennen:

56

-Einerseits gibt es den stichtagsbezogenen Zugewinnausgleichsanspruch, mit dem der (unterschiedliche) Zugewinn der Eheleute durch eine Geldforderung (§ 1378 Abs.1 BGB) ausgeglichen wird, aber keine Verteilung der im Miteigentum stehenden Vermögenswerte einhergeht.

57

- Andererseits kann (davon völlig unabhängig) eine Auseinandersetzung des Miteigentums (hier: Hausanwesen) nötigenfalls durch Teilungsversteigerung erfolgen.

58

- Den unmittelbaren Zusammenhang zwischen beiden Problemkreisen, den die Beklagte noch in der Berufungserwiderung herzustellen versucht, gibt es nicht. Jedenfalls wenn (wie hier) die Ehe geschieden war (mithin die Stichtage in der Vergangenheit liegen und nicht mehr – etwa durch Rücknahme eines Scheidungsantrages – „verändert“ werden können) hat die Veräußerung bzw. Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie keine Auswirkungen auf den Bestand oder die Höhe des Zugewinnausgleichs. Der Kläger konnte deshalb gerade nicht erwarten, dass er im Zuge der Vermögensauseinandersetzung einen Ausgleich für etwaige Zugewinnausgleichsansprüche erhält.

59

Die Einschätzung, Zugewinnausgleichsansprüche könnten im Wege der Vermögensauseinandersetzung geregelt werden, war nach Lage der Dinge auch deshalb pflichtwidrig, weil die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruches (hierzu näher unten) drohte. Zeit, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Gesamtlösung (Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) erfolgen kann, war nur eingeschränkt vorhanden.

60

(3) Auch erscheint es nach Lage der Dinge abwegig, dass die Beklagte Grund zu der Annahme hätte haben können, der Kläger sei generell nicht an der Geltendmachung eigener Ausgleichsansprüche interessiert gewesen.

61

Im Rahmen der Anhörung vor dem Erstgericht hat der Kläger ausgeführt, ihm sei es „eigentlich nur um sein Erbteil“ gegangen (Bl. 116). Dieser Darstellung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Letztlich ist es gerade die Zuwendung seiner Eltern (letztlich also „das [vorweggenommene] Erbteil“), das ihm rechnerisch einen Zugewinnausgleichsanspruch verschaffte. In der Konsequenz musste die Beklagte sehr wohl davon ausgehen, dass dieser Anspruch durchgesetzt werden sollte. Es war letztlich ihre anwaltliche Aufgabe, das laienhaft formulierte Ziel des Klägers in die in rechtlicher Hinsicht korrekte Kategorie einzuordnen.

62

3. Die aufgezeigte Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, denn sie hat die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierende Vermutung nicht widerlegt.

63

4. Dem Kläger ist hierdurch ein kausaler Schaden in Höhe von 3.957,41 € entstanden.

64

aa. Nach dem Grundsatz der Differenzhypothese (§ 249 ff BGB) ist der Kläger so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde. Es ist mithin ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen, der alle finanziellen Positionen erfasst, die von dem haftungsbegründenden Ereignis umfasst sind. Die Beweislast für den Umfang des geltenden Schadens trägt der Kläger.

65

Nach dem unterbreiteten Sach- und Streitstand hätte der Kläger gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau in unverjährter Zeit mit Erfolg einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 3.957,41 € geltend machen können.

66

Dieser berechnet sich wie folgt:

67

Zugewinn Kläger

        

Anfangsvermögen (24.000 DM – indexiert)

16.452,75 €

Endvermögen

137.500,00 €

Zugewinn

121.047,25 €

                 

Zugewinn Ehefrau

        

Anfangsvermögen (12.454,47 DM – indexiert)

8.537,93 €

Endvermögen

137.500,00 €

Zugewinn

128.962,07 €

                 

Differenz Zugewinn

7.914,82 €

Hiervon 1/2

3.957,41 €

68

(1) Für die Annahme, der entgangene Ausgleichsanspruch und damit der eingetretene Schaden sei infolge eines höheren Anfangsvermögens des Klägers noch höher zu bemessen, ist kein Raum.

69

Die Beklagte hat bestritten, dass sich im Anfangsvermögen des Klägers ein Opel Kadett im Wert von 6.600,00 DM befunden habe; Beweis für seine Behauptung hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht angeboten. Der Darstellung der Beklagten, das Fahrzeug sei nach der Darstellung der Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung gar nicht mehr vorhanden gewesen (Bl. 23 eA) ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

70

Auch eine (weitere) Schenkung seiner Eltern über 5.000,00 DM ist nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Zuwendung im Jahr 1991 erfolgt und für „Umzug und Umbauarbeiten“ verwendet worden sein soll, ist - selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorgangs - nicht im Einzelnen nachvollziehbar, inwieweit diese Position zum Stichtag des Anfangsvermögens (2. April 1993) noch vorhanden war.

71

(2) Auch hat der für die Höhe seines Schadens darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, dass das Anfangsvermögen seiner geschiedenen Ehefrau geringer war als 12.454,47 DM.

72

Sein Bestreiten des Bausparvermögens seiner Ehefrau (über 8.417,12 DM und 4.037,35 DM) ist vor dem Hintergrund, dass er diese Positionen sowohl in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 26. Juni 2019 als auch noch im gerichtlichen Schriftsatz vom 29. Mai 2020 zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hat, unzureichend. Seine Auffassung, diese Positionen seien nur in Ansatz zu bringen, wenn im Wege der „Waffengleichheit“ zugleich auf seiner Seite weitere streitige (und nicht nachgewiesene) Positionen berücksichtigt werden, ist nicht haltbar. Im Haftungsprozess obliegt es vielmehr dem Kläger, jede für ihn günstige Position im Bestreitensfalle zu beweisen.

73

(3) Der Einwand der Beklagten, der durch die unterlassene Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs eingetretene Schaden sei nicht kausal, weil das gemeinsame Hausanwesen nicht an einen Kaufinteressenten für 260.000,00 € verkauft worden ist, sondern für nur 247.000,00 € an Verwandte seiner geschiedenen Frau, ist dagegen unerheblich.

74

Die Höhe des Kauferlöses steht in keinem Kausalzusammenhang zu dem Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers. Auch wenn sich der Kläger beim Hausverkauf irrational „großzügig“ zeigte, kann die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten. Aus diesem Grund kommt auch eine Verwirkung des Schadensersatzanspruches wegen dieser Erwägungen nicht in Betracht.

75

bb. Der Schaden ist in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau verjährt ist.

76

Lässt der Anwalt einen Anspruch seines Mandanten verjähren, tritt der Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein, ohne dass es auf die Erhebung des Einspruchs durch den Anspruchsgegner ankommt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994, IX ZR 204/93).

77

Verjährung ist entgegen den Ausführungen im Merkblatt der Beklagten nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung eingetreten. Seit der Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB zum 1. Januar 2010 (BGBl. 2009 S. 3142) gilt die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Hiernach beginnt die Verjährung gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat.

78

Objektiv entstanden ist der Anspruch mit Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 BGB), hier also mit Rechtskraft der Scheidung.

79

Subjektiv ist erforderlich, dass er Anspruchssteller die Tatsachen, die zur Beendigung des Güterstandes führen, rechtlich zutreffend erfassen muss. Wird die Ehe rechtskräftig geschieden, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Ausgleichsberechtigte weiß, dass damit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch weiß, dass ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht bzw. dass er dessen Höhe abschätzen kann (Beck-Online-Großkomm. BGB, Stand 01. Februar 2021, § 1378 Rn. 64).

80

Aufgrund des zweifach übermittelten Merkblattes ist von einer Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2012 auszugehen.

81

Die Verjährung begann mithin mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen und endete gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2015. Der Schaden ist nach diesen Maßstäben am 1. Januar 2016 um 0.00 Uhr eingetreten.

82

5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

83

Auch hier ist auf die regelmäßige Verjährungsfrist abzustellen. Da die objektiven Voraussetzungen, insbesondere die Entstehung des Schadens (s.o.) erst am 1. Januar 2016 um 0.00 Uhr eingetreten sind, begann die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und endete gemäß § 195 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Die Verjährung wurde gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB, 167 ZPO mit der am 12. Dezember 2019 eingereichten und am 3. Januar 2020 zugestellten Klage gehemmt.

84

6. Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB ab 8. Dezember 2018 (nach Ablauf der mit Schreiben vom 21. November 2018 gesetzten Frist) begründet.

III.

85

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713, 543 Abs.2 ZPO.

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