Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 16 AS 26/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe der gesetzlichen Beträge unter Berücksichtigung ihres Vermögens, genannt im Telefaxschreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2005, allerdings ohne Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen des Antragstellers zu 1) bei der L und der Antragstellerin zu 2) bei der W, für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem das Gericht endgültig über den Eilantrag entschieden hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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