1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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| | Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 21.07.2009. |
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| | Der am ... geborene, verheiratete, derzeit in Scheidung lebende Antragsteller ist von Beruf Musiker und besitzt eine akademische Ausbildung als Pädagoge und Berufspädagoge. Nach den Angaben in einer Bewerbungsmappe, die der Antragsteller im Jahr 2008 beim Landesarbeitsgericht zu den Akten reichte (dort 1 AR 29/08), nahm er nach Schulausbildung und Wehrdienst im Jahre 1982 ein künstlerisches Lehramtsstudium im Studiengang „Schulmusik mit Hauptfach Klavier“ an der Musikhochschule S. auf. Er beendete dieses Studium im Jahr 1985. Im selben Jahr begann er ein Magister-Artium-Studium mit den Hauptfächern Pädagogik und Berufspädagogik an der Universität S. Dieses schloss er am 19.11.1999 durch den Erwerb des akademischen Grads eines Magister Artium (M.A.) ab. |
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| | Der Antragsteller erarbeitete sich seit Mitte der siebziger Jahre ein umfangreiches Repertoire an Musikwerken. Seit dem Jahr 2002 bildete er zusammen mit seiner Ehefrau ... das „D.“. Der Antragsteller erteilte privat Musikunterricht und war von 2000 bis 2002 als Honorarlehrkraft an der Freien Musikschule S. tätig. Darüber hinaus verfasste der Antragsteller diverse wissenschaftliche Arbeiten. Erwerbstätigkeiten übte der Antragsteller seit dem Jahr 1981 in verschiedenen Zeiträumen aus. Er gründete des Weiteren die „Internationale Akademie für M.“ mit den zugehörigen „... Zentrum S.“. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Unterlagen zur beantragten Prozesskostenhilfe wohl vorwiegend aus Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von ... jährlich. Diese basieren auf einem Grundstückskaufvertrag vom ..., den der Antragsteller mit ... geschlossen hat. |
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| | Seit dem 08.12.2006 reichte der Antragsteller vorwiegend beim Arbeitsgericht Stuttgart, aber auch bei anderen Arbeitsgerichten des Landes sogenannte Bewerberschutzklagen ein. Beim Arbeitsgericht Stuttgart waren es bis Ende August 2009 folgende Verfahren: |
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| | Bei diesen Verfahren handelte es sich ganz überwiegend um Klagen oder Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klagen, die sich vornehmlich gegen öffentliche Arbeitgeber oder dem öffentlichen Dienst nahestehende Einrichtungen richteten. In einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren richteten sich die Klagen und Anträge auch gegen Arbeitgeber der Privatwirtschaft. |
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| | Die Bewerbungen des Antragstellers, die den Bewerberschutzverfahren zugrunde lagen, bezogen sich teilweise auf Arbeitsstellen, die einen Bezug zur Ausbildung des Antragstellers aufweisen. Teilweise handelte es sich aber auch um Bewerbungen auf Stellen, für die der Antragsteller keine einschlägige Ausbildung vorweisen konnte. |
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| | Die Klagen und Anträge des Antragstellers blieben fast ausnahmslos ohne Erfolg. Soweit bekannt kam es lediglich im Verfahren 15 Ca 11133/06 zu einer teilweise klagestattgebenden Entscheidung. Die abweisenden Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte griff der Antragsteller durchweg mit Rechtsmitteln an. Beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg waren bis Anfang November 2009 folgende Verfahren anhängig (Das in Klammern gesetzte Eingangsdatum bezieht sich auf den Eingang einer Anhörungsrüge): |
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| | Ganz überwiegend handelte es sich um Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Prozesskostenhilfeverfahren und um Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren. Soweit bekannt blieben sämtliche Rechtsmittel erfolglos. In zahlreichen Fällen legte der Antragsteller gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen ein, die soweit bekannt ebenfalls durchweg keinen Erfolg hatten. Die klage- und antragsabweisenden Entscheidungen hatten in zahlreichen Fällen Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Vorsitzenden zur Folge. Darüber hinaus stellte der Antragsteller zunehmend Ablehnungsgesuche gegen die verfahrensbeteiligten Richter. |
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| | Auch bei den übrigen Arbeitsgerichten des Landes erhob der Antragsteller, wenn auch nicht in vergleichbarem Umfang, Klagen und Anträge in Bewerberschutzverfahren. Bundesweit (ausgenommen die neuen Bundesländer) machte er Verfahren in unbekanntem Umfang anhängig. Schließlich reichte er bei den Verwaltungsgerichten zahlreiche Klagen und Anträge ein. |
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| | Bei den eingereichten Klagen und Anträgen machte der Antragsteller in Anlehnung an die sogenannte Konkurrentenklage seinen Bewerberverfahrensanspruch geltend. Teilweise stützte der Antragsteller seine Klagen und Anträge aber auch auf eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Diskriminierung und machte Entschädigungsansprüche geltend. Beispielhaft wird zur Antragstellung auf die erste Seite der Antragschrift im Verfahren 22 Ca 5359/07 verwiesen, die folgendes Aussehen einer „Formularklage“ hat (Die handschriftlichen Eintragungen des Antragstellers sind kursiv gesetzt. Die Unterstreichungen sind im Original ebenfalls handschriftlich ausgeführt): |
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| ...., M.A. 05.07.2007 Eilt !! |
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| per Fax 0711/21852-100 zu: Autohaus L. (Sekretärin) |
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| | 1. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und : (§§ 114 ff ZPO) |
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| | 2. einem vertretungsbereiten Anwalt beizuordnen notfalls von Amts wegen (§ 121 ZPO) zur wirksamen Durchsetzung folgender weiterer Anträge: |
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| | 3. festzustellen meinen legitimen und rechtmäßigen Anspruch auf: |
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| c) sachgerechte Beurteilung meiner Persönlichkeit im prognostisch orientierten Vergleich hinsichtlich Pflichterfüllung des Stellen-Anforderungsprofils; (BVerfGE 39, 353; 92, 151, 155 usw. |
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| | 4. festzustellen Fehler im vorliegend nachzuprüfenden Auswahl-Verfahren durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn (Hess. VGH, NVwZ 1990, 284) - § 11 AGG usw. - |
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| | 6. der Gegenseite wegen Nichtberücksichtigung meiner Bewerbung Leistungs-, ggf. Unterlassungs- und weitere Pflichten aufzuerlegen; (BVerfG NVwZ 2000, 136 usw. ) |
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| | 7. der Gegenseite die Kosten des / der Verfahren aufzuerlegen. |
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| | Klage- Befugnis liegt vor, denn : |
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| - ich bin als natürliche Person prozessfähig, sic; |
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| - der angefochtene Ablehnungsbescheid verletzt meine Person in subjektiven Rechten selbst , gegenwärtig und unmittelbar ; |
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| - Anträge sind form - und frist gerecht gestellt; |
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| - Anträge sind nicht mutwillig und haben Aussicht auf Erfolg ; |
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| - Formular § 117 II ZPO samt Belegen liegt vor mit separatem Schreiben; |
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| - der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist dargelegt anhand Schriftwechsel mit der Gegenseite; |
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| - Informationen zu meiner Person sind beigefügt zur Kenntnis vorab. |
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| | Eingehende Begründung weist nach: |
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| - eignungswidrige Diskriminierung entgegen Art. 33 II / 19 II GG; ggf. : |
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| | Klage- Ansprüche werden erhoben aufgrund Rechtsfolgen aus Diskriminierung, Benachteiligung und Maßregelung im Sinne der Verfassungen, des Arbeits- und des Zivilrechts, wie nachfolgender Begründung zu entnehmen. |
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| | Weiterer Sachvortrag hierzu samt Beweisangeboten explizit vorbehalten. |
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| | Mit der Bitte um Terminierung möglichst bald (Art. 41 EU-Charta usw. ) |
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| | ...., M.A. (Magister Artium Universität S.) - IAMP/MPZ - |
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| | Diesen und ähnlichen Anträgen folgten regelmäßig außerordentlich umfangreiche Ausführungen, die zum Teil weit mehr als 50 Seiten umfassten. Im konkreten Verfahren 22 Ca 5359/07 reichte der Antragsteller noch ein Eilverfahren in ähnlicher Form mit weiteren Anträgen ein. |
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| | Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber ab dem Jahr 2008 trat der Antragsteller auch als Bürgermeisterkandidat in der Öffentlichkeit hervor. Nachdem er sich im Jahr 2008 erfolglos auf die Stelle einer Vorzimmerkraft des Bürgermeisters der Gemeinde A. beworben hatte, kandidierte der Antragsteller im Frühjahr 2008 um die Stelle des Bürgermeisters. Am 29.05.2008 gab er der M. Zeitung ein Interview, in dessen Rahmen er auf die Frage „Was qualifiziert Sie als Bürgermeister von A.?“ folgendes mitteilte: |
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| | „Ich habe Verwaltungserfahrung aus vielen Nebentätigkeiten und Ferienjobs während meines Musikstudiums, insbesondere in der Steuerverwaltung. Ich habe auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gearbeitet. Und meine Tante war jahrelang die rechte Hand des Oberbürgermeisters in F., die könnte mir im Zweifelsfall auch mal helfen. Ich habe die Verwaltung auch von innen gut kennenlernen können. Das wäre also nicht das Problem. Sonst hätte mich Herr D. auch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, als es um den Job in seinem Vorzimmer ging. Auch das, was man im Vorzimmer machen müsste, ist für mich gar kein Problem.“ |
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| | Nachdem Mitte des Jahres 2008 aufgrund der oben angeführten Verfahren Gerichtskosten in einer Höhe von ca. EUR 8.000,00 aufgelaufen waren, entschloss sich der Vorsitzende in seiner Eigenschaft als Vertreter des Präsidenten mit Schreiben vom 30.07.2008 das Vormundschaftsgericht über die Verfahren zu unterrichten und um die Prüfung einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten zu bitten. Der Antragsteller wehrte sich gegen die Anordnung einer Betreuung. Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. |
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| | Im vorliegenden Streitfall schrieb die Beklagte in den S. Nachrichten vom 21.07.2007 eine Stelle aus, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: |
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| „Wir suchen eine Lehrkraft für die Leitung der Bildungsakademie St. L. |
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| - Ausbildung: Diplom-Pädagogik, Diplom-Psychologie, |
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| Diplom-Pflegepädagogik, möglichst mit Berufserfahrung |
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| in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, |
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| Behinderten- und Altenhilfe bzw. Unterrichtserfahrung |
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| in wissenschaftlichen Fächern |
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| | Der Antragsteller bewarb sich hierauf mit einem siebenseitigen Schreiben vom 01.09.2007. Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte die Beklagte dem Antragsteller mit, dass sie sich für eine andere Person entschieden habe. Mit Schreiben vom 18.11.2007 machte der Antragsteller daraufhin einen Anspruch auf fehlerfreie Abwicklung des Stellenbesetzungsverfahrens, Auskunft über das Stellenbesetzungsverfahren und auf Schadenersatz geltend. Mit Anwaltschreiben vom 05.12.2007 wies die Beklagte diese Ansprüche zurück. |
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| | Mit Antrag vom 18.02.2008 beantragte der Antragsteller im Verfahren 8 Ca 59/08 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durchzuführende Bewerberschutz- und Entschädigungsklage. Mit Beschluss vom 09.05.2008 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde, die das Arbeitsgericht nach einem erfolglosen Ablehnungsgesuch dem Landesarbeitsgericht vorlegte. Die sofortige Beschwerde des Antragsteller wies das Landesarbeitsgericht im Verfahren 1 Ta 5/08 mit Beschluss vom 24.06.2008 zurück. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung blieben erfolglos. |
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| | Im Anschluss an den Hinweis des erstinstanzlichen Vorsitzenden vom 15.09.2008, das Verfahren 8 Ca 59/08 sei abgeschlossen, erhob der Antragsteller am 15.09.2008 nunmehr eine unbedingte Klage, mit der er die zuvor angekündigten Anträge weiterverfolgte. Nach einem erfolglosen Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden der Kammer 8 erging am 10.02.2009 ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Hiergegen legte der Antragsteller am 24.02.2009 fristgerecht Einspruch ein. Mit Urteil vom 21.07.2009 hielt das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 10.02.2009 aufrecht. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht an, die Klage sei nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers unbegründet. Es sei bereits nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Betracht gekommen wäre. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 06.08.2009 zugestellt. |
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| | Mit seinem am 07.09.2009 (Montag) eingereichten Antrag begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts einzulegende Berufung. Er trägt vor, er sei als Lehrkraft für die Leitung der Bildungsakademie St. L. einschlägig ausgewiesen. Die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Auskunft über das Stellenbesetzungsverfahren und Schadenersatz würden weiter verfolgt. |
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| | Mit Verfügung vom 08.09.2009 bat der Vorsitzende den Antragsteller, ein Gutachten vom 11.08.2009 vorzulegen, das vom Arbeitsgericht Stuttgart in einem anderen vom Antragsteller betriebenen Verfahren (4 Ca 384/08) zur Feststellung seiner Prozessfähigkeit eingeholt worden war. Gegenstand dieses Verfahrens ist ebenfalls eine Auskunfts- und Entschädigungsklage des Antragstellers. Der Antragsteller hatte sich auf die am 28.07.2007 ausgeschriebene Stelle einer „Sekretärin/Teamassistentin“ beworben. Den gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies das Arbeitsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.11.2008 mit der Begründung zurück, es bestünden gravierende Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller sei deswegen aufgefordert worden, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Dies habe der Antragsteller jedoch mit der Bemerkung abgelehnt, nur die dümmsten Kälber würden ihren Schlächter selbst wählen. |
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| | Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens erklärte sich der Antragsteller schließlich bereit, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Mit Gutachten vom 11.08.2009 kam der Gutachter, Herr Prof. Dr. med. T. (ehemaliger ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Klinik am Bürgerhospital in S.) zum Ergebnis, dass der Antragsteller prozessunfähig sei. Der Inhalt des Gutachtens ist dem Vorsitzenden nicht bekannt. Im Verfahren 4 Ca 384/08 ist bislang eine Entscheidung nicht ergangen, weil der Antragsteller den Gutachter wegen Befangenheit abgelehnt hat. |
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| | Auf die Verfügung vom 08.09.2009 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden (wie in zahlreichen anderen Verfahren auch) wegen des Verdachts der Voreingenommenheit ab. Mit Verfügung vom 28.09.2009 bestimmte der Vorsitzende einen Erörterungstermin zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Antragstellers. In der Ladung wurde der Antragsteller nochmals gebeten, das Gutachten vom 11.08.2009 vorzulegen. |
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| | Mit Schriftsatz vom 01.10.2009 teilte der Antragsteller mit, die Verfügung des Vorsitzenden vom 28.09.2009, insbesondere die Ladung, sei das beste, weil sinnvoll und zielführend, aber auch nötig, im Verhältnis zu allem, was der Vorsitzende in letzter Zeit ansonsten zu seinen Sachen abgeliefert habe. Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden nochmals wegen des dringenden Verdachts auf Voreingenommenheit ab. Er führte u.a. aus, es walteten sachfremde Motive und Willkür. Er brauche sich keinen Betreuer bestellen zu lassen. Er betonte nochmals, dass seine Prozessziele vor allem auf Auskunft über das Stellenbesetzungsverfahren und dessen Wiederholung und nur hilfsweise auf Schadenersatz gerichtet seien. |
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| | Im Erörterungstermin vom 26.10.2009 erhielt der Antragsteller ausführlich die Gelegenheit zur Stellungnahme, aus welchen Gründen er die Bewerberschutzverfahren führe und weshalb er das Gutachten von Herrn Prof. Dr. T. nicht vorlegen wolle. In diesem Zusammenhang teilte der Antragsteller mit, es seien bereits früher psychiatrische Gutachten zu seiner Person angefertigt worden. Auf Bitte des Vorsitzenden legte der Antragsteller sodann folgende ärztliche Bescheinigungen und Gutachten vor: |
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| | - Ärztliches Attest von Frau Dr. med. E., Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie vom 12.08.2002: [Der Inhalt des Attests wird in der Urschrift des Beschlusses angegeben. Die Veröffentlichung des Inhalts des Attests verletzt nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung. Die Angabe ist daher in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des vorliegenden Beschlusses gelöscht] |
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| | - Psychiatrisches Gutachten von Herrn Dr. Dr. med. R., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2003 (auszugsweise die Seiten 1, 20-26): [Der Inhalt des Gutachtens wird in der Urschrift des Beschlusses angegeben. Die Veröffentlichung des Inhalts des Gutachtens verletzt nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung. Die Angabe ist daher in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des vorliegenden Beschlusses gelöscht] |
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| | - Fachärztliches Attest von Dr. med. E. vom 18.12.2006 betreffend einen Antrag auf Krankenhaustagegeld: [Der Inhalt des Attests wird in der Urschrift des Beschlusses angegeben. Die Veröffentlichung des Inhalts des Attests verletzt nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung. Die Angabe ist daher in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des vorliegenden Beschlusses gelöscht] |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird analog § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 21.07.2009 ist unzulässig, weil der Antragsteller gegenständlich beschränkt auf die von ihm geführten „Bewerberschutzverfahren“ als prozessunfähig anzusehen ist. |
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| | 1. Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Hierbei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden; vielmehr gilt der Grundsatz des freien Beweises. Das Gericht muss von sich aus alles tun, um die Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich aufzuklären. Eine „subjektive Beweisführungslast“ trifft die möglicherweise prozessunfähige Partei nicht. Eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Partei kommt erst dann in Betracht, wenn sich nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären lässt, ob die Partei prozessfähig ist (BAG 06.05.1958 - 2 AZR 551/57; BAG 15.09.1977 - 3 AZR 410/76; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98 - AP ZPO § 56 Nr. 1, 5 und 6; BAG 28.05.2009 - 6 AZN 17/09 - NZA 2009, 1109; BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184; BGH 09.01.1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059). |
|
| | Auch wenn die möglicherweise prozessunfähige Partei keine „subjektive Beweisführungslast trifft, so muss sie doch dazu beitragen, dass das Gericht die vorhandenen Erkenntnisquellen ausschöpfen kann. Vereitelt die Partei die Aufklärung des Sachverhalts zum Beispiel dadurch, dass sie den Vorladungen des bestellten ärztlichen Gutachters zur Untersuchung wiederholt keine Folge leistet, so kann dieser Umstand zu ihren Lasten verwertet werden. Da das Gericht die Partei nicht zu einer Untersuchung zwingen kann, ist bei dieser Sachlage nach der „objektiven“ Beweislast zu entscheiden (BAG 20.01.2000, a.a.O., Rn 27; BGH 09.01.1996, a.a.O., Rn 10). |
|
| | 2. Für die Prozessfähigkeit ist nach § 52 ZPO maßgeblich, ob sich eine Person durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig ist daher, wer geschäftsunfähig ist. Hierzu zählen nach § 104 Nr. 2 BGB Personen, die sich in einem die freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht im imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH 05.12.1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918). Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss hierbei nicht insgesamt vorliegen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184; BGH 04.11.1999 - III ZR 306/98 - NJW 2000, 289). |
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| | 3. Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller für den Streitkomplex der von ihm geführten „Bewerberschutzverfahren“ als prozessunfähig anzusehen. Es bestehen aufgrund der festgestellten Umstände deutliche Anhaltspunkte für eine gegenständlich beschränkte Prozessunfähigkeit. Die gutachterliche Klärung der Prozessfähigkeit hat der Antragsteller durch seine Weigerung, der Kammer Einblick in das Gutachten von Herrn Prof. Dr. T. zu geben, vereitelt. Dies geht zu seinen Lasten. |
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| | a) Der Antragsteller hat durch die Art und Weise seiner Prozessführung Zweifel an seiner Prozessfähigkeit hervorgerufen. |
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| | aa) Die Zweifel beruhen in erster Linie nicht auf der bloßen Anzahl der anhängig gemachten Verfahren, auch wenn bereits diese auffällig ist. Nach seiner Darstellung begann der Antragsteller am 08.12.2006 damit, Bewerberschutzklagen bei zahlreichen Arbeitsgerichten einzureichen. Im Land Baden-Württemberg war vor allem das Arbeitsgericht Stuttgart mit diesen Verfahren befasst. Bis Ende August 2009 gingen dort mehr als 200 Klagen und Anträge ein. Der Antragsteller ist jedoch nicht nur in Baden-Württemberg, sondern nach seiner eigenen Bekundung auch bei den Arbeitsgerichten der anderen Länder (ausgenommen die neuen Bundesländer) als Kläger aufgetreten. Soweit er sich auf Beamtenstellen beworben hat, führte und führt er gleichartige Verfahren auch bei den Verwaltungsgerichten. |
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| | bb) Nicht nur die bloße Zahl von eingereichten Klagen und Anträgen, sondern vor allem die Art und Weise der Prozessführung deutet auf eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers für den Streitkomplex der Bewerberschutzverfahren hin. Die Führung von sog. Bewerberschutzverfahren ist im Laufe der Zeit für den Antragsteller offensichtlich zu einem „Wert an sich“ geworden ist. Dies macht ihm die Unterscheidung unmöglich, ob es im Einzelfall sinnvoll und gerechtfertigt ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Bewerbung in Anspruch zu nehmen. Im einzelnen lassen sich hierfür folgende Gesichtspunkte anführen: |
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| | - Der Antragsteller hat sich in den vergangenen drei Jahren auf zahllose Stellen beworben. Manche dieser Stellen wiesen eine gewisse Nähe zur Berufsausbildung des Antragstellers als Musiker und Pädagoge auf. Bei anderen Stellen fehlte der Bezug zu seiner Ausbildung gänzlich. So bewarb sich der Antragsteller auch auf Stellen, bei denen er bei vernünftiger Einschätzung schon auf den ersten Blick hätte erkennen müssen, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung finden würde. Beispielhaft seien die zahlreichen Bewerbungen auf Stellen im Sekretariats- und Organisationsbereich der Städte und Gemeinden angeführt. Auch wenn der Antragsteller über gewisse Erfahrungen in Sekretariat und Verwaltung verfügt, so hätte ihm bei vernünftiger Überlegung klar sein müssen, dass die Stellenausschreibungen Personen ansprechen sollen, die über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen. |
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| | - In den auf die abgelehnten Bewerbungen eingereichten Bewerberschutzverfahren führte der Antragsteller dennoch ausführlich an, weshalb seine Bewerbung hätte berücksichtigt werden müssen. Regelmäßig stellte er in vielseitigen Schriftsätzen seine Ausbildung und Eignung als Musiker und Pädagoge in den Mittelpunkt. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG beantragte er ferner regelmäßig, über seine fachliche Eignung und Befähigung ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Er verschloss hierbei die Augen vor der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 07.09.2004 - 9 AZR 537/03 - AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 61), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - NJW 1975, 1641) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 25.04.2007 - 1 WB 31/06 - BVerwGE 128, 329), wonach dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG ein von der Verfassung gewährleisteter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. |
|
| | - Darüber hinaus versuchte der Antragsteller, soweit er sich auf Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes beworben hatte, in umfangreichen Schriftsätzen die - von niemanden vertretene - Auffassung zu begründen, weshalb die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG auch für privatrechtliche Arbeitgeber gelten müsse. Die Gegenargumente (etwa dargelegt im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14.08.2008 - 15 Ta 13/08) nahm der Antragsteller nicht zur Kenntnis, sondern beharrte darauf, dass Art. 33 Abs. 2 GG auch für seine Bewerberschutzklagen im Bereich der Privatwirtschaft herangezogen werden müsse. |
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| | - Gegen die - soweit bekannt ausgenommen im Verfahren 15 Ca 11133/06 - klage- und antragsabweisenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte legte der Antragsteller durchweg Rechtsmittel ein, in deren Rahmen er mit ebenso vielseitigen Schriftsätzen seine rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen wiederholte. Typischerweise erhob er hierbei ein ganzes Bündel von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, insbesondere Verfassungsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden, Ablehnungsgesuche und Streitwertbeschwerden. In den Jahren 2007 bis 2009 machte der Antragsteller insgesamt mehr als 150 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Landesarbeitsgericht anhängig. Soweit bekannt, wurden sämtliche Anträge als unzulässig verworfen oder unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller nahezu durchweg erneut mit einem ganzen Bündel von Anträgen, insbesondere Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen und Anträgen auf Wiederaufnahme. Auch diese Anträge hatten soweit bekannt durchweg keinen Erfolg. |
|
| | - Auf die seine Klagen und Anträge abweisenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte reagierte der Antragsteller zunehmend mit Ablehnungsgesuchen und Dienstaufsichtsbeschwerden. Die Gesuche begründete der Antragsteller zumeist damit, die zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden seien nicht bereit, sich mit seinem eigentlichen Anliegen, also der Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG und seiner fachlichen Eignung und Befähigung auseinanderzusetzen. Auch die Ablehnungsgesuche und Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers hatten durchweg keinen Erfolg. Dies hinderte den Antragsteller nicht daran, derartige Gesuche fast in jedem Schriftsatz anzubringen. |
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| | - Der Antragsteller bekundete zwar stets, das primäre Ziel seiner Bewerberschutzverfahren sei es, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Dass hierfür die zahllosen Bewerberschutzverfahren kontraproduktiv waren, erkannte der Antragsteller durchaus. Denn bei den öffentlichen Arbeitgebern erlangte der Antragsteller bald eine - negative - Bekanntheit. Er verschloss aber hiervor die Augen. So wandte er sich heftig gegen die Formulierung des Unterzeichners in dem Beschluss vom 12.08.2008 (3 Ta 151/08), wonach die öffentlichen Arbeitgeber bereits aus dem Prozessverhalten des Antragstellers auf eine mangelnde Eignung schließen dürften. Die naheliegende Konsequenz, seine Bewerberschutzverfahren auf wirklich aussichtsreiche Fälle zu beschränken, zog der Antragsteller nicht. Er reichte seine Klagen und Anträge vielmehr in unveränderter Anzahl ein. |
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| | b) Zur weiteren Aufklärung der Frage der Prozessfähigkeit hat der Vorsitzende den Antragsteller mit Verfügung vom 08.09.2009 gebeten, das im Verfahren des Arbeitsgerichts Stuttgart 4 Ca 384/08 eingeholte Sachverständigengutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Im Erörterungstermin vom 26.10.2009 ist die Frage der Vorlage ausführlich mit dem Antragsteller erörtert worden. Der Antragsteller hat sich darauf berufen, das Gutachten von Herrn Prof. Dr. T. sei inhaltlich falsch und methodisch unseriös. Grundlage des Gutachtens sei ein Gespräch von 2 x 2 Stunden gewesen. Das erste Gespräch sei völlig unstrukturiert gewesen. Anlässlich des zweiten Gesprächs habe Herr Prof. Dr. T. nicht erkannt, welche Prioritäten er bei seinen Prozesszielen habe. Aus diesen Gründen habe er Herr Prof. Dr. T. im Verfahren 4 Ca 384/08 abgelehnt und die Einholung eines neuen Gutachtens gefordert. |
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| | aa) Mit dieser Verweigerungshaltung hat der Antragsteller die gutachterliche Klärung seiner Prozessfähigkeit vereitelt. Die Behauptung des Antragstellers, das Gutachten von Herrn Prof. Dr. T. sei inhaltlich falsch und methodisch unseriös, kann nur dann überprüft werden, wenn der Inhalt des Gutachtens bekannt wäre. Der Vorsitzende hat hierzu erwogen, bei der Kammer 4 des Arbeitsgerichts Stuttgart die Akteneinsicht in die Akte 4 Ca 384/08 zu beantragen. Er hat jedoch von einer Antragstellung abgesehen, weil einer Einsichtnahme in das Gutachten ohne Zustimmung des Antragstellers das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung entgegensteht. Bei den in dem Gutachten mutmaßlich enthaltenen Feststellungen und Befunden handelt es sich um äußerst sensible Daten. Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer vor der Offenlegung personenbezogener Daten. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind nur durch die Wahrnehmung überwiegend grundgesetzlich geschützter Interessen gerechtfertigt. Zur Konkretisierung der Rechte und Pflichten ist stets im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung zu prüfen, ob dem Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen (vgl. nur BAG 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36; BAG 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 - AP BGB § 611 Personalakte Nr. 1; BAG 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 54). |
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| | Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der einen Seite festzustellen, dass der Antragsteller an der Geheimhaltung der Daten über seinen Geisteszustand ein berechtigtes Interesse hat. Sollte das Gutachten, was zu vermuten ist, die Aussage enthalten, dass der Kläger an der Störung seiner geistigen Fähigkeit leidet, so ist es ein nachvollziehbares und berechtigtes Anliegen des Antragstellers, dass dieses Wissen nur einem engen Personenkreis, d.h. den am Verfahren 4 Ca 384/08 beteiligten Personen bekannt wird. |
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| | Auf der anderen Seite fehlt es im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung bereits an der Erforderlichkeit, das Gutachten ohne Zustimmung des Antragstellers einzusehen. Über die Prozessfähigkeit des Antragstellers kann eine zutreffende Entscheidung auch ohne die Einsichtnahme nach Beweislastgrundsätzen getroffen werden. Hierzu hat die Erörterung am 26.10.2009 gezeigt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Folgen seiner Weigerung abzuschätzen. Da eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers keinesfalls umfassend, sondern nur partiell für den vorliegenden Streitkomplex der Bewerberschutzverfahren in Betracht kommt, ist der Antragsteller zu einer bewussten Entscheidung darüber fähig, ob die Offenlegung des Gutachtens seinen Interessen dient oder nicht. Daher ist dem Antragsteller die Entscheidung zu überlassen, ob er der Offenlegung des Gutachtens zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts zustimmt oder aber die Vorlage des Gutachtens verweigert und damit in Kauf nimmt, dass über die Frage seiner Prozessfähigkeit nach Beweislastgrundsätzen entschieden wird. |
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| | bb) Im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung war es ferner nicht erforderlich, ein erneutes medizinisches Gutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers einzuholen. Würde bereits die bloße Behauptung der betroffenen Partei ausreichen, dass das eingeholte Gutachten inhaltlich falsch und methodisch unseriös sei, so könnte der Antragsteller in allen noch anhängigen und künftig anhängig werdenden Verfahren erzwingen, das ein weiteres Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit eingeholt werden müsste. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist jedoch nur dann vertretbar, wenn das Erstgutachten tatsächlich ungenügend wäre, um die Frage der Prozessfähigkeit zu beantworten (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). Diese Frage kann jedoch nur dann beantwortet werden, wenn dem Gericht der Inhalt des Gutachtens bekannt ist. |
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| | c) Zur weiteren Aufklärung der Prozessfähigkeit hat der Vorsitzende dem Antragsteller im Erörterungstermin vom 26.10.2009 ausführlich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann das Gericht die Parteien nur dann zu einer mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Von dieser Einschränkung ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn es höherrangige Rechtsgrundsätze wie hier der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebieten, den Betroffenen persönlich anzuhören. Aufgrund der schwerwiegenden Rechtsfolgen, die die Feststellung der Prozessunfähigkeit für eine Partei hat, ist es unabdingbar, den Betroffenen vor der Entscheidung persönlich anzuhören (BGH 04.11.1999 - III ZR 306/98 - NJW 2000, 289 Rn 12). |
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| | Die Anhörung des Antragstellers hat ergeben, dass bei dem Antragsteller keine allgemeine geistige Störung angenommen werden kann. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine bewusstseinsklare und intelligente Persönlichkeit. Kennzeichnend für die Persönlichkeit des Antragstellers ist aber, dass er - was den vorliegenden Streitkomplex angeht - nicht mehr in der Lage ist, zwischen einer sinnvollen und nicht mehr sinnvollen Prozessführung zu unterscheiden. Es ist für den Antragsteller längst zu einer „fixen Idee“ geworden, er könne eine Arbeitsstelle im Wege von Bewerberschutzklagen erlangen. In dieser Vorstellung ist der Antragsteller gefangen und keinen anderen Argumenten mehr zugänglich. Gegenargumente nimmt er nicht mehr auf, geschweige denn dass er sie für eine Änderung seiner Verhaltensweise heranziehen kann. Der „Kampf um Art. 33 Abs. 2 GG“ hat für den Antragsteller den Charakter einer alles beherrschenden Idee angenommen. Er ist nicht mehr in der Lage, sein Verhalten insoweit zu ändern. Damit weist er deutlich die Merkmale einer partiellen Prozessunfähigkeit auf. |
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| | d) Die vom Antragsteller im Anschluss an die Erörterung vom 26.10.2009 vorgelegten Atteste und Gutachten widersprechen dieser Bewertung nicht. [wird in der Urschrift des Beschlusses im Folgenden näher ausgeführt. Der Text steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Angaben zu den Inhalten der ärztlichen Atteste bzw. Gutachten unter I. am Ende des vorliegenden Beschlusses (bei Juris Rn 41 - 43). Die Veröffentlichung dieser Angaben verletzt nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung. Die Textpassage zur Würdigung der ärztlichen Atteste bzw. Gutachten ist daher in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des vorliegenden Beschlusses gelöscht] |
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| | 3. Dem Antragsteller musste nicht die Gelegenheit gegeben werden, durch die Bestellung eines Betreuers für eine gesetzliche Vertretung zu sorgen. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009 (6 AZN 17/09 - NZA 2009, 1109 Rn 11) ist zwar einer prozessunfähigen Partei hierzu die Gelegenheit zu geben. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Partei bereits definitiv erklärt hat, dass sie sich gegen die Bestellung eines Betreuers zur Wehr setzen wird. Diese Fallgestaltung liegt hier vor. Der Antragsteller ist sich dessen bewusst, dass ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer seiner Prozessführung schnell ein Ende setzen wird. Da der Antragsteller aber die Erhebung von Bewerberschutzklagen nicht unterlassen kann, hat er sich gegen die Bestellung eines Betreuers - aus seiner Sicht konsequent - gewandt. |
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| | Schließlich muss auch nicht die vom Bundesarbeitsgericht erwogene Bestellung eines Prozesspflegers in analoger Anwendung des § 57 ZPO vorgenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O., Rn 12) hat ausnahmsweise eine solche Bestellung für erforderlich gehalten, wenn der prozessunfähigen Partei anderenfalls der Rechtsschutz durch die mangelnde gesetzliche Vertretung abgeschnitten würde. Dahinter steht die Erwägung, dass die Durchsetzung von Rechten nicht an der fehlenden Prozessfähigkeit und die unterschiedlichen Zuständigkeiten für deren Feststellung (Prozessgericht) einerseits und der Bestellung eines Betreuers (Vormundschaftsgericht) andererseits scheitern darf. Im vorliegenden Fall ist von der Bestellung eines Prozesspflegers aber deswegen keinen Gebrauch zu machen, weil dem Antragsteller durch die Feststellung seiner partiellen Prozessunfähigkeit kein berechtigter Rechtsschutz verweigert wird. |
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| | 4. Das wiederholte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden bedurfte keiner Entscheidung (mehr). Mit Beschluss vom 22.02.1960 (2 BvR 36/60 - BVerfG 11, 1) hat das Bundesverfassungsgericht die Gerichte zwar grundsätzlich für verpflichtet gehalten, über Ablehnungsgesuche ausdrücklich zu befinden. Die Gerichte können aber ein Ablehnungsgesuch dann unberücksichtigt lassen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Ablehnungsrecht missbraucht wird. Im vorliegenden Fall kann zwar von einem bewussten Missbrauch des Ablehnungsrechts nicht gesprochen werden. Es ist jedoch ein Ausdruck der geistigen Störung des Antragstellers, dass er abweichenden Auffassungen zu den von ihm betriebenen Bewerberschutzverfahren nicht mehr zugänglich ist und daher jeden Versuch unternimmt, ein richterliches Tätigwerden derjenigen Personen zu verhindern, die bereits zu seinen Ungunsten entschieden haben. Unter diesen Umständen kann von einer ausdrücklichen Bescheidung der wiederholten Ablehnungsgesuche abgesehen werden. |
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| | Die Entscheidung konnte gemäß § 53 Abs. 1, § 64 Abs. 7 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. |
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