Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 V 3209/16
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 V 3209/16 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen, Antragsgegnerin, b e i g e l a d e n : 1. 2. , 3. , hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richter Horst und Richter Gehrig am 13. Dezember 2016 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Arbeitsverträge, die das Landgericht Bremen mit den Beigeladenen abgeschlossen hat und die Grundlage einer Beauftragung der Beigeladenen zur Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - – insoweit aber reduziert auf die Protokollführung in Strafsachen bei den Strafkammern des Landgerichts Bremen – waren, an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als anonymisierte Fotokopien herauszugeben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Arbeitsverträge, die das Landgericht Bremen mit externen Referendaren zur Ausübung der Protokollführung geschlossen hat, in Form von anonymisierten Fotokopien herauszugeben. Das Landgericht Bremen verurteilte den Antragsteller am 01.07.2016 (61 KLs 902 Js 15142/15 [9/15]) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. In der Hauptverhandlung am 29.02.2016, 26.04.2016 und 03.05.2016 war der Beigeladene zu 1) als Protokollführer eingesetzt. In der Hauptverhandlung am 18.03.2016 war die Beigeladene zu 2) als Protokollführerin eingesetzt. In der Hauptverhandlung vom 25.05.2016 und 20.06.2016 war der Beigeladene zu 3) als Protokollführer eingesetzt. Die betroffenen Referendare waren als externe Referendare ausschließlich mit der Protokollführung in Strafsachen bei den Strafkammern des Landgerichts Bremen beauftragt worden. Gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.07.2016 legte der Antragsteller am 04.07.2016 Revision ein. Mit Schreiben vom 20.09.2016 bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Präsidentin des Landgerichts Bremen um Auskünfte bezüglich der Beigeladenen, die im Verlauf der Hauptverhandlung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Strafverfahren 61 KLs 902 Js 15142/15 tätig waren. So wollte er wissen, wann die Beigeladenen mit der Wahrnehmung des Geschäftes der Protokollführung in Strafsachen
- 3 - - 4 - beauftragt worden seien, ob der Auftrag am Tage des jeweiligen Einsatzes weiter fortbestanden habe, in welchem Ausbildungsmonat sich der Beigeladene zu 3) zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit im Hauptverhandlungstermin am 03.05.2016 befunden habe, wie die Beigeladenen zum Führen der Geschäftsstelle eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgebildet worden seien, ob die Beigeladenen zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als Stationsreferendare beim Landgericht Bremen tätig gewesen seien, und falls nein, zu welcher Ausbildungsstation die Beigeladenen im Zeitpunkt der jeweiligen Protokollführung zugewiesen gewesen seien, wie ihre Tätigkeit für das Landgericht Bremen arbeitsvertraglich geregelt worden sei, ob die Tätigkeit der Beigeladenen befristet oder unbefristet arbeitsvertraglich geregelt worden sei und wie die beigeladenen Referendare entlohnt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bat außerdem um die Übersendung des jeweiligen Arbeitsvertrages. Mit Schreiben vom 20.09.2016 teilte die Präsidentin des Landgerichts Bremen mit, dass man die Beigeladenen aus dem strafrechtlichen Einführungslehrgang rekrutiert habe. Sie hätten das erste juristische Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen, ebenso wie die fünfmonatige Pflichtstation in Zivilsachen einschließlich des dreiwöchigen Einführungslehrgangs als Blockveranstaltung. Daran schließe sich die dreieinhalbmonatige Pflichtstation in Strafsachen an, beginnend mit dem dreiwöchigen Einführungslehrgang als Blockveranstaltung. Die Beigeladenen hätten sich für die Protokollführung in strafrechtlichen Hauptverhandlungen interessiert gezeigt und seien für geeignet erachtet worden. Es sei mit ihnen seitens der Präsidentin des Landgerichts ein Vertrag geschlossen worden, indem sie mit der Protokollführung beauftragt worden seien. Sie erhielten im Falle eines Einsatzes eine Vergütung von 12 Euro brutto pro Stunde. Diese Tätigkeit erfolge neben der Referendarausbildung als Nebentätigkeit und sei mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen abgestimmt. Die Nebentätigkeit erfolge entsprechend der für Referendare auch ansonsten geltenden Regelung an max. 8 Stunden pro Woche. Die Verträge endeten spätestens mit Ende des 17. Ausbildungsmonats, da anschließend der dreimonatige Abschlusslehrgang zur Vorbereitung der Examensklausuren beginne. Ab diesem Zeitpunkt dürften die Referendare bis zur Ableistung der schriftlichen Klausuren keine Nebentätigkeit mehr ausüben. Vor Beginn ihres ersten Einsatzes seien die Referendare durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in die Tätigkeit als Protokollführer theoretisch und praktisch eingewiesen worden. Sie würden von der Präsidentin des Landgerichts gem. § 153 Abs. 5 GVG in Verbindung mit § 20 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Allgemeinen Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug zur Ausführung der §§ 19 bis 21 des Bremischen
- 4 - - 5 - Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) u.a. vom 03.03.1987 mit der Wahrnehmung des Geschäfts eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nämlich der Protokollführung in Strafsachen bei den Strafkammern des Landgerichts, schriftlich beauftragt werden. Eine Versendung der dem Landgericht vorliegenden Verträge komme aus Gründen des Datenschutzes nicht in Betracht. Der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) hätten ihre Tätigkeit als Protokollführer zum 31.08.2016 eingestellt. Der Beigeladene zu 3) werde seine Tätigkeit Ende September einstellen. Die Beigeladenen seien zum Zeitpunkt der Protokollführung nicht als Stationsreferendare beim Landgericht tätig gewesen. Nach Auskunft des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen sei der Beigeladene zu 1) am 18.03.2016 im Rahmen der Verwaltungsstation dem Verwaltungsgericht Bremen und am 03.05.2016 im Rahmen der Rechtsanwaltsstation bei den Rechtsanwälten in zugewiesen gewesen. Er habe sich am 03.05.2016 im 13. Ausbildungsmonat befunden. Die Beigeladene zu 2) sei im Rahmen der Rechtsanwaltsstation bei der Rechtsanwältin i zugewiesen gewesen. Der Beigeladene zu 3) sei am 25.05.2016 im Rahmen der Strafrechtsstation der Staatsanwaltschaft Bremen und am 20.06.2016 der Verwaltungsstation beim Verwaltungsgericht Bremen zugewiesen gewesen. Dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Bremen vom 20.09.2016 war die Beauftragung des Beigeladenen zu 1) vom 24.09.2015, die Beauftragung der Beigeladenen zu 2) vom 02.02.2016 und die Beauftragung des Beigeladenen zu 3) vom 23.03.2016 beigefügt. Mit Schreiben vom 22.09.2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass in dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Bremen vom 20.09.2016 die vertragliche Ausgestaltung offen bleibe, über die er sich bislang überhaupt keinen Überblick habe verschaffen können. Insbesondere stelle sich die Frage, welche Vertragsform gewählt worden sei. Gleiches gelte für die vertraglichen Verpflichtungen, die die eingesetzten Referendare mit dem Landgericht Bremen eingegangen seien. Man könne datenschutzrechtlichen Bedenken hinreichend begegnen, wenn man die personengebundenen Daten in den Verträgen schwärze. Es komme allein auf die vertragliche Ausgestaltung an. Falls die Präsidentin einen Blankovertrag übersende und gleichzeitig versichere, dass der Vertragstext bei den eingesetzten Referendaren verwendet worden sei, reiche dies ebenso aus. Mit E-Mail vom 26.09.2016 wies der Geschäftsleiter des Landgerichts den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass kein Grund dargelegt und ersichtlich sei, warum die Offenlegung der Vertragsgestaltung erforderlich sei, um die Rechtmäßigkeit des Einsatzes der Referendare zu überprüfen. Daher fehle es an der
- 5 - - 6 - Rechtsgrundlage für die Pflicht der Offenlegung. Diese Feststellung beruhe auf einem Grundsatz, den die Präsidentin in vergleichbaren Angelegenheiten festgelegt habe. Mit Schreiben vom 27.09.2016 an das Präsidium des Landgerichts Bremen führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass er um die Übersendung der Verträge, die das Landgericht mit den eingesetzten Referendarinnen/Referendaren abgeschlossen habe, gebeten habe, um detailliert überprüfen zu können, ob die vertraglichen Verpflichtungen, die die Referendare mit dem Landgericht eingegangen seien, mit ihrer (protokollierten) „Tätigkeit als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ in Einklang zu bringen seien. Da in dem Antwortschreiben vom 20.09.2016 der Verteidigung bereits ganz wesentliche personengebundene Daten mitgeteilt worden seien, sei kein Grund ersichtlich, dass weitere Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden könnten. Weder das Schreiben vom 20.09.2016 noch die E-Mail vom 22.09.2016 ließen erkennen, ob die betroffenen Referendare die „Preisgabe“ der personengebundenen Daten freigegeben hätten. Auch sei den Schreiben nicht zu entnehmen, ob die Referendare nach der Anfrage vom 22.09.2016 befragt worden seien, ob sie (datenschutzrechtliche) Bedenken hätten, dass das Landgericht die Verträge vorlege. Mit Schreiben vom 27.09.2016 wies die Präsidentin des Landgerichts Bremen darauf hin, dass es dabei bleiben solle, dass ein Exemplar des Vertragsentwurfes zwischen dem Landgericht und den Referendaren, auch im Blankoformat, nicht zur Verfügung gestellt werde. Die Referendare seien in erster Linie aufgrund der vorliegenden Beauftragungen tätig geworden. Mit am 05.10.2016 beim Oberlandesgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG im Eilverfahren gegen die Entscheidungen der Präsidentin des Landgerichts Bremen vom 20.09.2016, 26.09.2016 sowie 27.09.2016 gestellt. Die Präsidentin des Landgerichts gehe fehl in der Annahme, dass sich der Antragsteller nicht auf eine Rechtsgrundlage berufen könne, die das Landgericht verpflichte, zumindest den Vertragstext (ohne Vorlage der personengebundenen Daten) offenzulegen. Der Inhalt der Verträge, die mit den Referendaren abgeschlossen worden seien, gehöre nach Dafürhalten der Verteidigung zum erforderlichen Revisionsvortrag gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in dem Revisionsverfahren des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.07.2016. Darüber hinaus könne den Entscheidungen der Präsidentin des Landgerichts Bremen nicht entnommen werden, dass die betroffenen Referendare bei der Frage beteiligt worden seien, ob die Vertragstexte herausgegeben werden könnten. Der Antragsteller
- 6 - - 7 - beantragte, die Präsidentin des Landgerichts Bremen zu verpflichten, die mit den Beigeladenen abgeschlossenen Verträge zumindest in anonymisierter Form unverzüglich herauszugeben. Hilfsweise beantragte er die Herausgabe eines Vertragsentwurfes. In Anbetracht der am 13.10.2016 ablaufenden Revisionsbegründungsfrist sei das Eilverfahren begründet. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 führte die Präsidentin des Landgerichts Bremen aus, dass dem Wunsch auf Überlassung der jeweiligen Verträge, auch in Form eines Vertragsentwurfes, nicht habe entsprochen werden können, weil diese eine interne Angelegenheit darstellten. Man stelle auch keine Arbeitsverträge der als Protokollführer eingesetzten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Verfügung. Mit der Revisionsbegründungsschrift vom 13.10.2016 beantragte der Antragsteller, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.07.2016 aufzuheben. In der Revisionsbegründung erhob der Antragsteller u.a. eine Verfahrensrüge und machte eine Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. § 226 StPO und eine Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO geltend. Der Antragsteller beanstandete, dass die Hauptverhandlung entgegen der Vorschrift des § 226 StPO nicht in ununterbrochener Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchgeführt worden sei, da in der Hauptverhandlung am 29.02.2016, 26.04.2016 und 03.05.2016 der Beigeladene zu 1), in der Hauptverhandlung am 18.03.2016 die Beigeladene zu 2) und in der Hauptverhandlung vom 25.05.2016 und 20.06.2016 der Beigeladene zu 3) als Protokollführer eingesetzt worden seien. Die Beigeladenen seien als externe Referendare ausschließlich mit der Protokollführung in der Hauptverhandlung beauftragt worden. Mit Schriftsatz vom 18.10.2016 wies der Antragsteller darauf hin, dass die Urkundsbeamten, soweit sie tatsächlich den Beamtenstatus inne hätten, mit einer Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würden. Dementsprechend gebe es keine Verträge, die vorgelegt werden könnten. Soweit sich der Hinweis auf Arbeitsverträge von Justizfachangestellten bzw. Justizangestellten beziehe, sei die Vorlage der Verträge uninteressant, da es sich bei den Justizfachangestellten und Justizangestellten unstreitig um echte Urkundsbeamte handele. Mit Beschluss vom 21.10.2016 (Az.: 1 VAs 4/16) verwies das Oberlandesgericht den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Bremen.
- 7 - - 8 - Mit Schriftsatz vom 26.10.2016 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der begehrten Regelungsanordnung nicht die Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe. Zwar dürfe die einstweilige Anordnung grundsätzlich keine vollendeten Tatsachen schaffen. Es gelte deshalb das Verbot, die Hauptsacheentscheidung vorweg zu nehmen. Eine Ausnahme sei jedoch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und der geltend gemachte Anspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehe. Seinen Anspruch auf Überlassung der Arbeitsverträge in anonymisierter Form (hilfsweise als Blankovertragsformular) könne der Antragsteller nur im Eilverfahren erstreiten. Er habe insoweit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch sehr wahrscheinlich zustehe und dass auch ein Anordnungsgrund vorliege. Der Antragsteller habe einen Verfügungsanspruch. Der Anspruch des Antragstellers, ihm Ablichtungen der mit den Beigeladenen jeweils geschlossenen Arbeitsverträge in anonymisierter Form, hilfsweise in Gestalt eines Blankovertragsformulars zur Ergänzung der Revisionsbegründung zur Verfügung zu stellen, folge aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Die aus der Rechtsstaatsgarantie und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbaren Vorwirkungen namentlich auf das gerichtliche Verfahren und dessen Gestaltung rechtfertigten die Zuerkennung eines Auskunfts- und Informationsanspruches. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden Ansprüche jeweils für denkbar gehalten worden. Jedenfalls dann, wenn eine begehrte und einer Behörde mögliche Auskunfts- bzw. Informationsleistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums des jeweiligen Grundrechtsträgers unerlässlich sei, könne an dessen berechtigtem Interesse an einer solchen behördlichen Leistung kein beachtlicher Zweifel bestehen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesgerichtshofes sei anerkannt, dass ein solcher Auskunfts- und Informationsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG folge. Der vorliegende Streitfall sei durch tatsächliche und rechtliche Umstände gekennzeichnet, die die Bejahung eines verfassungsunmittelbaren Auskunfts- und Informationsanspruchs des Antragstellers rechtfertigten. Die entsprechende Weigerung der Präsidentin des Landgerichts Bremen zur Herausgabe stelle eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots und des Prozessgrundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG dar. Diese müsse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf das notwendige Maß beschränkt werden, indem dem Antragsteller die begehrten Vertragsunterlagen zumindest anonymisiert, hilfsweise als Blankovertragsformular, nicht vorenthalten werden. Die in der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. § 226 StPO unterliege nach der Strafprozessordnung und der
- 8 - - 9 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Verfahrensrügen müssten stets ausgeführt werden, eine „allgemeine“ Verfahrensrüge gebe es nicht. Der Revisionsführer müsse die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig angeben. Dessen Vortrag müsse so vollständig sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt werde, zu überprüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliege. Der Pflichtverteidiger des Antragstellers (zugleich der Verfahrensbevollmächtigte) habe die Revisionsbegründung auf der Grundlage dessen gefertigt, was die Präsidentin des Landgerichts Bremen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 13.10.2016 bereit gewesen sei, ihm an Informationen zum Einsatz der Beigeladenen als Protokollführer in der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren 61 KLs 902 Js 15142/15 (9/15) mitzuteilen. Mithin laufe der Antragsteller Gefahr, dass seine Verfahrensrüge vom Bundesgerichtshof mit Blick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für unzulässig erachtet werde, weil der Antragsteller es versäumt habe, die entsprechenden anonymisierten Verträge bzw. ein Blankovertragsformular vorzulegen. Auch habe sich ein derartiger Auskunfts- und Informationsanspruch für den Antragsteller mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht erledigt. Der Antragsteller könne, solange der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden habe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren ergänzenden Begründung seiner Verfahrensrüge beantragen und seinen Revisionsvortrag den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend vervollständigen. Es beständen keine widerstreitenden Interessen, die einer Vorlage der anonymisierten Fassung des Vertrages, hilfsweise gar der Vorlage eines Blankovertragsformulars, entgegenständen. Insbesondere seien gegenläufige Interessen von größerem Gewicht nicht erkennbar, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass hilfsweise um Überlassung eines Blankovertragsformulars gebeten werde. Der Hinweis, es würden auch keine Arbeitsverträge der als Protokollführer eingesetzten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt, sei entbehrlich. Eine anonymisierte Vertragskopie, hilfsweise ein Blankovertragsformular, könne dem Antragsteller ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zwar entschieden, dass eine Herausgabe von Verwaltungsinformationen jedenfalls nicht geboten sei, wenn diese nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar seien, sondern durch eigene Recherchen der Behörde erst zusammengestellt werden müssten. Derartiges sei aber vorliegend weder der Fall noch sonst vom Antragsteller verlangt. Zusätzlich werde der Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestützt. Etwaige schutzwürdige Interessen Dritter müssten in Anbetracht des schwerwiegenden hoheitlichen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Antragstellers zurückstehen. Eine Anhörung im Sinne des § 8 BremIFG sei in Anbetracht des Antrags, anonymisierte Fotokopien der Arbeitsverträge herauszugeben (hilfsweise ein Blankovertragsformular zur Verfügung zu stellen) entbehrlich.
- 9 - - 10 - Auch ein Anordnungsgrund sei offenkundig gegeben. Die Eilbedürftigkeit liege umso mehr auf der Hand, als sich die Strafakten bezüglich der Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.07.2016 bereits in der Revisionsinstanz befänden. Der Antragsteller sei nur bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Lage, nach Erfüllung seines aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prozessgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Auskunfts- und Informationsanspruchs die Verfahrensrüge mittels eines Wiedereinsetzungsantrags um den Inhalt des anonymisierten Vertrages, hilfsweise um den Inhalt des Blankovertragsformulars, zu ergänzen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.10.2016 hat das Verwaltungsgericht Bremen den Antragsteller darauf hingewiesen, dass das entsprechende Begehren bereits vor seiner Antragstellung nach § 123 VwGO durch den Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Bremen beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig geworden ist. Mit Schriftsatz vom 01.11.2016 erklärte der Antragsteller, dass sich das Antragsbegehren gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, als Antragsgegnerin richten solle und die Eintragung eines weiteren Eilverfahrens nicht gewünscht werde. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Arbeitsverträge, die das Landgericht Bremen mit den Rechtsreferendaren im September 2015, im Februar 2016 sowie im März 2016 abgeschlossen hat und die Grundlage einer Beauftragung der Referendare Kiesow, Ludwig und Ziefle mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – insoweit aber reduziert auf die Protokollführung in Strafsachen bei den Strafkammern des Landgerichts Bremen – waren/sind, an den im strafrechtlichen Revisionsverfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur Ergänzung seiner Revisionsbegründung im Wege der Hergabe anonymisierter Fotokopien herauszugeben, hilfsweise ein Blankovertragsformular an den im strafrechtlichen Revisionsverfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur Ergänzung seiner Revisionsbegründung herauszugeben, welches die vertraglichen Regelungen widerspiegelt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
- 10 - - 11 - Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Fotokopien der Arbeitsverträge, die das Landgericht Bremen mit den Beigeladenen abgeschlossen habe und die Grundlage einer Beauftragung der Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gewesen seien, glaubhaft gemacht habe. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe eines Blankovertragsformulars, welches die vertraglichen Regelungen widerspiegele, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Zugang zu anonymisierten Fotokopien der Arbeitsverträge bzw. eines ihren Inhalt widerspiegelnden Blankovertragsformulars ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 BremIFG. Dem Anspruch auf Informationszugang stehe vorliegend § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Neben dieser allgemeinen Bestimmung trete ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 BremIFG. Danach überwiege das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang ständen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterlägen. Hiernach sei bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet seien, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr habe das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Die begehrten anonymisierten Fotokopien bzw. Blankovertragsformulare enthielten – ungeachtet der Anonymisierung bzw. der „Blankoeigenschaft“ – „personenbezogene Daten“. Personenbezogene Daten seien nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Bremischen Datenschutzgesetzes (BremDatenSchG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da der Antragsteller Informationen über die Arbeitsverträge der einzelnen, im Antrag namentlich bezeichneten Rechtsreferendare begehre. Trotz der Anonymisierung bzw. der „Blankoeigenschaft“ der begehrten Verträge könne i. V. m. den Hauptverhandlungsprotokollen, in denen die protokollführenden Beigeladenen namentlich genannt seien, den Vertragsinhalt bestimmten natürlichen Personen (die der Antragsteller in der Antragsschrift sogar namentlich genannt habe) eindeutig zugeordnet werden. Genau auf diesen Rückschluss von den anonymisierten Vertragskopien bzw. Blankovertragsformularen auf den Inhalt der Verträge mit bestimmten namentlich bekannten Referendaren komme es dem Antragsteller auch an. Denn seine Revision gegen das Strafurteil des Landgerichts könne er nicht mit dem Inhalt
- 11 - - 12 - irgendwelcher Arbeitsverträge mit irgendwelchen Referendaren, die als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eingesetzt würden, begründen, sondern nur mit dem Inhalt der Arbeitsverträge der konkret in den Hauptverhandlungen in seiner Strafsache eingesetzten Referendare. Die vom Antragsteller begehrten personenbezogenen Informationen stammten aus Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang ständen. Gemeint seien damit „Personalakten im materiellen Sinn“, also alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ständen. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass unter diesen Begriff auch die Arbeitsverträge fielen, mit denen ein Dienstverhältnis zwischen dem Land Bremen und den betroffenen Referendaren begründet worden sei, aufgrund dessen die Referendare im Rahmen einer Nebentätigkeit als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eingesetzt worden seien. Der Antragsteller verkenne außerdem, wenn er meine, einen Anordnungsanspruch direkt aus dem Grundgesetz ableiten zu können, dass nicht nur sein Recht auf ein faires Strafverfahren, sondern auch das Recht der Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung Verfassungsrang genieße. Es sei grundsätzlich die Aufgabe des Gesetzgebers, einen gerechten Ausgleich zwischen diesen beiden Verfassungsgütern herzustellen. Ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Recht auf Einsichtnahme in personenbezogene Daten Dritter sei daher allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Ein solcher verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch möge in Betracht kommen, wenn dies zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sei. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch die gebotene Abwägung mit den berechtigten Interessen der Personen, auf die sich die gewünschten Informationen beziehen, betont. Es sei naheliegend, dass diese Abwägung im vorliegenden Fall, wo es um den Zugang zu besonders sensiblen personenbezogenen Daten - nämlich dem Inhalt von Arbeitsverträgen - gehe, ebenso ausfallen zu lassen, wie es der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 BremIFG getan habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller bislang auch nicht substantiiert dargelegt, wieso die begehrten Informationen zur Verteidigung seines Rechts auf ein faires Strafverfahren unerlässlich sein sollten. Die Präsidentin des Landgerichts habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.10.2016 umfangreiche Auskünfte zur Tätigkeit der Beigeladenen als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt. Diese Auskünfte würden insbesondere die Rechtsgrundlage der Tätigkeit (Nebentätigkeitsverträge), die Rekrutierung, den Ausbildungsstand im Referendariat, die Vergütung, den zeitlichen Umfang, die Einweisung in die Urkundsbeamtentätigkeit, die Beauftragung im Sinne des § 153 Abs. 5 GVG i. V. m. § 20 BremAGGVG und die Ausbildungsstationen der Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Einsatzes in der Hauptverhandlung des Antragstellers betreffen. Die Beauftragungen seien in Kopie überlassen worden. Der Antragsteller bestreite die Richtigkeit dieser Informationen nicht. Er habe, wie er selbst einräume, auf
- 12 - - 13 - ihrer Grundlage seine Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Es werde aus seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche für seine Verteidigung im Strafverfahren unerlässlichen weiteren Informationen er in den Arbeitsverträgen zu finden vermute bzw. hoffe. Auch habe der Antragsteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich sei, ob dem Antragsteller im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar sei. Es sei auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Dringlichkeit der Sache und die zu befürchtenden Nachteile gegebenenfalls durch eigenes vorwerfbares Verhalten herbeigeführt habe. Der Antragsteller trage selbst vor, dass er bis zur Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren die Verfahrensrüge mittels Wiedereinsetzungsantrag um den Inhalt der anonymisierten Arbeitsverträge ergänzen könne. Er habe jedoch nicht dargelegt, in welchem Zeitraum eine solche Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfahrungsgemäß zu erwarten sei. Daher habe er auch nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Hauptsachenentscheidung im Verfahren um den Informationszugang nicht ohne Nachteile für das Revisionsverfahren abwarten könne. Sollte dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, habe der Antragsteller dazu durch eigenes Verhalten erheblich beigetragen. Da die Ablehnung des Informationszugangs nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ein Verwaltungsakt sei, wäre der statthafte Hauptsacherechtsbehelf gegen die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts zunächst der (Verpflichtungs- )Widerspruch. Obwohl die Ablehnung des Informationszugangs hier bereits mit Schreiben vom 20.09.2016 erfolgt sei, habe der Antragsteller einen Widerspruch bislang nicht eingelegt. Er habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt also schon fast zwei Monate „verschenkt“, in denen ein Hauptsacherechtsbehelf von der Widerspruchsbehörde habe geprüft werden können. Ferner stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Antrag entgegen. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bedeute eine vollständige und endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache stehe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zwar dann ausnahmsweise nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Es könne jedenfalls von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Unterlagen zustehe, nicht gesprochen werden.
- 13 - - 14 - Mit Schreiben vom 18.11.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts Bremen, ein Exemplar des Vertragsentwurfs der zwischen dem Landgericht und den Beigeladenen abgeschlossenen Verträge, genauso wie ein Blankovertragsformular, nicht zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 21.11.2016 hat die Kammer gemäß § 65 Abs. 2 VwGO die Beigeladenen zu dem Rechtsstreit beigeladen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.11.2016 hat die Kammer die Beigeladenen um Stellungnahme gebeten, ob gem. § 5 Abs. 1 Satz BremIFG in die Herausgabe einer anonymisierten Fotokopie des Arbeitsvertrages mit dem Landgericht Bremen über die Protokollführung in Strafsachen bei den Strafkammern des Landgerichts Bremen oder in die Herausgabe eines entsprechenden Blankovertragsformulars an den Antragsteller eingewilligt werde. Dies lehnte der Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 01.12.2016 ab. Er halte den Antrag für unbegründet und schließe sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Von der Stellung eines eigenen Sachantrages sehe er vorerst ab. Der Beigeladene zu 3) lehnte eine entsprechende Herausgabe mit Schriftsatz vom 02.12.2016 ab. Die Beigeladene zu 2) lehnte eine entsprechende Herausgabe mit Schriftsatz vom 05.12.2016 ab. Sie schließe sich der Stellungnahme der Antragsgegnerin an. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers sei nicht begründet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitsverträge neben den bisher erlangten Informationen für die Revisionsbegründung erforderlich seien. Zudem stehe dem Anspruch des Antragstellers § 5 Abs. 2 BremIFG entgegen. Der Sachverhalt sei dahingehend zu korrigieren, dass die Beigeladene zu 2) am Tag der Protokollführung, dem 18.03.2016, zur Ableistung der Verwaltungsstation der JVA Bremen zugewiesen gewesen sei. Ein eigener Sachantrag werde vorerst nicht gestellt. II. Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er die Herausgabe anonymisierter Fotokopien der Arbeitsverträge, die das Landgericht Bremen mit den Beigeladenen geschlossen hat und mit denen die Beigeladenen mit der Protokollführung
- 14 - - 15 - beauftragt worden sind, begehrt. Aus dem Verfahren 4 V 3210/16 ist der Kammer bekannt, dass zumindest im Falle des Beigeladenen zu 1) der Tag des Vertragsschlusses von dem Tag des Vertragsbeginns abweicht. Danach hat das Landgericht Bremen mit dem Beigeladenen zu 1) den Arbeitsvertrag bereits am 18.08.2015 – und nicht wie im Antrag angegeben im September 2015 – geschlossen. Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Arbeitsverträge, die das Landgericht Bremen mit den Beigeladenen geschlossen hat, als anonymisierte Fotokopien herauszugeben, ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Herausgabe der anonymisierten Fotokopien sowie einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG). Die formellen Voraussetzungen liegen vor, der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20.09.2016 i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BremIFG einen Antrag auf Herausgabe der entsprechenden Arbeitsverträge gestellt. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. So handelt es sich bei den begehrten Arbeitsverträgen um amtliche Informationen i.S.d. § 2 BremIFG, da diese Aufzeichnungen sind, die amtlichen Zwecken dienen, nämlich der Dokumentierung des jeweiligen Dienstverhältnisses mit den Beigeladenen. Auch handelt es sich bei dem Landgericht Bremen um eine auskunftspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 BremIFG, da es bei der begehrten Herausgabe der anonymisierten Fotokopien der Arbeitsverträge um Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne geht. Insoweit ist auf den funktionellen Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) abzustellen. Dem Anspruch steht vorliegend nicht der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 BremIFG entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
- 15 - - 16 - Bei der begehrten Herausgabe der Fotokopien der Arbeitsverträge zwischen dem Landgericht Bremen und den Beigeladenen ist der Zugang zu personenbezogenen Daten betroffen. Personenbezogene Daten sind nach § 2 Abs. 1 BremDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die entsprechenden Arbeitsverträge werden typischerweise Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zwischen dem Landgericht und den Beigeladenen als natürliche Personen enthalten. Trotz der beantragten Herausgabe der Arbeitsverträge in anonymisierter Form bleiben die Beigeladenen bestimmbar, da sich der Eilantrag des Antragstellers namentlich auf deren Arbeitsverträge bezieht, eine Zuordnung mithin möglich ist. Da die Beigeladenen mit Schriftsätzen vom 01.12.2016, 02.12.2016 bzw. 05.12.2016 ausdrücklich keine Einwilligung in die Herausgabe einer anonymisierten Fotokopie ihres Arbeitsvertrages mit dem Landgericht über die Protokollführung bzw. in die Herausgabe eines entsprechenden Blankovertragsformulars gegeben haben, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BremIFG eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse der Beigeladenen als Dritte i.S.d. § 2 Nr. 2 BremIFG am Ausschluss des Informationszugangs vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 5 Abs. 2 BremIFG das Informationsinteresse der antragstellenden Person nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten. Die Arbeitsverträge zwischen dem Landgericht Bremen und den Beigeladenen, deren Herausgabe als Kopien in anonymisierter Form begehrt wird, betrifft Informationen aus eben diesem Dienstverhältnis. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bremen bereits eine Vielzahl personenbezogener Daten über die Beigeladenen preisgegeben hat. So teilte die Präsidentin des Landgerichts Bremen mit Schreiben vom 20.09.2016 dem Antragsteller mit, dass man die Beigeladenen aus dem strafrechtlichen Einführungslehrgang rekrutiert habe. Sie hätten das erste juristische Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen, ebenso wie die fünfmonatige Pflichtstation in Zivilsachen einschließlich des dreiwöchigen Einführungslehrgangs als Blockveranstaltung. Daran schließe sich die dreieinhalbmonatige Pflichtstation in Strafsachen an, beginnend mit dem dreiwöchigen Einführungslehrgang als Blockveranstaltung. Die Beigeladenen hätten sich für die Protokollführung in strafrechtlichen Hauptverhandlungen interessiert gezeigt und seien für geeignet erachtet worden. Es sei mit ihnen seitens der Präsidentin des Landgerichts ein Vertrag geschlossen worden, indem sie mit der Protokollführung beauftragt worden seien. Sie erhielten im Falle eines Einsatzes eine Vergütung von 12 Euro brutto pro Stunde. Diese Tätigkeit erfolge neben der Referendarausbildung als Nebentätigkeit und sei mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen abgestimmt. Die Nebentätigkeit erfolge entsprechend der für Referendare auch ansonsten geltenden Regelung an max. 8 Stunden
- 16 - - 17 - pro Woche. Der Vertrag ende spätestens mit Ende des 17. Ausbildungsmonats, da anschließend der dreimonatige Abschlusslehrgang zur Vorbereitung der Examensklausuren beginne. Ab diesem Zeitpunkt dürften die Referendare bis zur Ableistung der schriftlichen Klausuren keine Nebentätigkeit mehr ausüben. Vor Beginn ihres ersten Einsatzes seien die Referendare durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in die Tätigkeit als Protokollführer theoretisch und praktisch eingewiesen worden. Die Beigeladenen seien zum Zeitpunkt der Protokollführung nicht als Stationsreferendare beim Landgericht tätig gewesen. Nach Auskunft des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen sei der Beigeladene zu 1) am 18.03.2016 im Rahmen der Verwaltungsstation dem Verwaltungsgericht Bremen und am 03.05.2016 der Rechtsanwaltsstation bei Rechtsanwälten Bäumler in Hannover zugewiesen gewesen. Er habe sich am 03.05.2016 im 13. Ausbildungsmonat befunden. Die Beigeladene zu 2) sei im Rahmen der Rechtsanwaltsstation bei der Rechtsanwältin E. Wegner in Bremen zugewiesen gewesen, wobei dies von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 05.12.2016 dahingehend korrigiert worden ist, dass sie am 18.03.2016, dem Tag der Protokollführung, der JVA Bremen zur Ableistung der Verwaltungsstation zugewiesen gewesen sei. Der Beigeladene zu 3) sei am 25.05.2016 im Rahmen der Strafrechtsstation der Staatsanwaltschaft Bremen und am 20.06.2016 der Verwaltungsstation beim Verwaltungsgericht Bremen zugewiesen gewesen. Dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichtes Bremen vom 20.09.2016 war die Beauftragung des Beigeladenen zu 1) vom 24.09.2015, die Beauftragung der Beigeladenen zu 2) vom 02.02.2016 und die Beauftragung des Beigeladenen zu 3) vom 23.03.2016 beigefügt. Diese Informationen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Dienstverhältnissen zwischen dem Landgericht Bremen und den Beigeladenen und dürften sich zum großen Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit in den entsprechenden Arbeitsverträgen befinden. Angesichts der umfangreichen Preisgabe dieser personenbezogenen Daten, die die Dienstverhältnisse zwischen dem Landgericht Bremen und den Beigeladenen betreffen, überwiegt vorliegend, auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 BremIFG, das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beigeladenen am Ausschluss des Informationszugangs in Form der Herausgabe eines anonymisierten Arbeitsvertrages. Mit der Nennung der Vergütung, der maximalen Stundenarbeitszahl pro Woche, den Tagen der Beauftragung und dem Ende der Arbeitsverhältnisse, dem Ausbildungsstand und der Art der Einarbeitung sind bereits wesentliche die Beigeladenen betreffende personenbezogene Daten seitens des Landgerichts Bremen offengelegt worden, so dass die Schutzbedürftigkeit der sich in den streitgegenständlichen Arbeitsverträgen befindlichen personenbezogenen Daten so minimiert worden ist, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 BremIFG nach Auffassung der Kammer nicht mehr greift. Das Informationsinteresse des Antragstellers wiegt demgegenüber umso schwerer, da es
- 17 - - 18 - für ihn im Ergebnis um die Erlangung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geht. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Eine gerichtliche Eilentscheidung ist vorliegend notwendig, um wesentliche Nachteile i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Dabei ist maßgeblich, ob dem Antragsteller im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar ist; die betroffenen Interessen des Antragstellers sowie entgegenstehende öffentliche Interessen und Interessen Dritter sind dafür zu ermitteln und zu bewerten (Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 123 Rn. 20-21, beck-online). Auf der Seite des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Ablehnung seines Eilantrages irreversible Nachteile entstehen, die mit einer stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr behoben werden könnten und vorliegend sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG betreffen. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe anonymisierter Fotokopien der Arbeitsverträge zwischen dem Landgericht Bremen und den Beigeladenen, um damit die Begründung seiner Revision gegen das Urteil vom 01.07.2016 (61 KLs 902 Js 15142/15 [9/15]), mit dem er wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzupassen. In seiner Revisionsbegründungsschrift vom 13.10.2016 erhob der Antragsteller u.a. eine Verfahrensrüge, mit der er eine Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 226 StPO geltend machte. So beanstandete der Antragsteller, dass die Hauptverhandlung entgegen § 226 StPO nicht in ununterbrochener Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchgeführt worden sei, da die Beigeladenen als Protokollführer an der Hauptverhandlung beteiligt gewesen seien. An die Revisionsbegründung stellt § 344 StPO bestimmte Anforderungen. So müssen im Falle einer Verfahrensrüge gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Bei einer bereits frist- und formgerecht begründeten Revision ist eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Rügen oder zur Ergänzung ihrer Begründung zwar grundsätzlich ausgeschlossen; von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen für den Fall, dass der rechtzeitigen Anbringung weiterer Rügen oder einer sonstigen Begründungsergänzung ein auf äußeren Umständen beruhendes, dem Revisionsführer nicht zurechenbares Hindernis entgegenstand (BeckOK StPO/Wiedner StPO § 345 Rn. 10, 11 m.w.N., beck-online). Würde der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren über die Herausgabe anonymisierter
- 18 - - 19 - Fotokopien der begehrten Arbeitsverträge abwarten, bestünde nach Auffassung der Kammer die erhebliche Gefahr, dass er grundsätzlich von der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Begründung seiner Verfahrensrüge ausgeschlossen wäre, da es ihm möglich gewesen wäre, diese Herausgabe mittels eines Eilantrages zu erwirken. Um einen Ausnahmefall zu eröffnen, muss der Antragsteller alle Möglichkeiten zur Erlangung der begehrten Fotokopien der Arbeitsverträge ausschöpfen, mithin auch den vorliegenden Eilantrag, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt wird, dass die rechtzeitige Beibringung der Fotokopien der Arbeitsverträge ein ihm zurechenbares Hindernis gewesen sei, da er ein entsprechend langes Hauptsacheverfahren abgewartet habe. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 oder 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen ist (Pfeiffer, StPO § 44, Rn. 1 m.w.N., beck-online). Es besteht die Gefahr, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Revision noch vor einer Entscheidung über die Hauptsache ergehen würde. Zwar ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Dringlichkeit der Sache durch vorwerfbares Verhalten selbst herbeigeführt hat. Vorliegend hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 18.11.2016 Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts, anonymisierte Fotokopien der Arbeitsverträge mit den Beigeladenen herauszugeben, erhoben. Das ist hier aber nicht von Relevanz, da die Revision unstreitig bereits eingelegt worden ist. Es ist mithin schwer kalkulierbar, wie lange ein Hauptsacheverfahren tatsächlich dauern würde. Nach Auskunft des Bundesgerichtshofes haben Entscheidungen über Revisionen eine unterschiedliche Verfahrensdauer. Die Kammer sieht vorliegend daher eine hinreichend große Gefahr, dass eine abschließende Entscheidung über die Herausgabe der begehrten Fotokopien der anonymisierten Arbeitsverträge in der Hauptsache nicht vor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergehen würde und damit die dargelegten irreversiblen Nachteile für den Antragsteller eintreten würden. Aufseiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist dagegen das geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Dieses muss aber angesichts der dargelegten Nachteile, die dem Antragsteller im Falle des Abwartens eines Hauptsacheverfahrens entstehen können, hinter das Interesse des Antragstellers an der begehrten Herausgabe anonymisierter Fotokopien der Arbeitsverträge zwischen dem Landgericht Bremen und den Beigeladenen zurücktreten. Die Abwägung ist insbesondere auch deshalb zugunsten des Antragstellers vorzunehmen, da das Landgericht Bremen personenbezogene Daten der Beigeladenen bereits in erheblichem Umfang herausgegeben hat und somit die Tangierung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend geringer zu werten ist. Im Hinblick auf die Irreversibilität der dem Antragsteller entstehenden Nachteile im Falle des Abwartens einer
- 19 - - 20 - Hauptsacheentscheidung kommt bei der Abwägung vorliegend außerdem der Bejahung des Anordnungsanspruchs eine Indizwirkung zu, die für das Vorliegen des Anordnungsgrundes spricht (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla VwGO § 123 Rn. 131a, beck- online). 3. Vorliegend ist auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gegeben. Zwar ist die Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilentscheidung nach § 123 VwGO im Grundsatz unzulässig. Es gelten jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz für Fälle, in denen die Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und irreversible Schäden eintreten würden. Dies ist wie dargelegt der Fall. Zwar entstehen auch bei Erlass der Regelungsanordnung irreversible Folgen auf der Seite der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, da die Herausgabe anonymisierter Fotokopien der Arbeitsverträge bzw. der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht umkehrbar ist, sobald diese von dem Antragsteller zur Kenntnis genommen worden und zur Substantiierung seiner Revisionsbegründung verarbeitet worden sind. Insoweit sind bezüglich des Wahrscheinlichkeitsgrades eines Erfolges in der Hauptsache erhöhte Anforderungen zu stellen. Nach Auffassung der Kammer hält das Herausgabebegehren des Antragstellers auch diesem strengen Wahrscheinlichkeitsmaßstab stand. Zudem sind bereits umfangreich personenbezogene Daten preisgegeben worden, so dass sich die Nachteile aufseiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in Grenzen halten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
- 20 - einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Wollenweber gez. Horst gez. Gehrig
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 V 3209/16 B 1x (nicht zugeordnet)
- 02 Js 15142/15 3x (nicht zugeordnet)
- GVG § 153 1x
- § 23 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 7x
- StPO § 338 Absolute Revisionsgründe 3x
- StPO § 226 Ununterbrochene Gegenwart 4x
- StPO § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung 1x
- 1 VAs 4/16 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x
- Grundgesetz Artikel 19 10x
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 8 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 BremIFG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 BremAGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 65 1x
- § 5 Abs. 1 Satz BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 3210/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 BremDSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 2 BremIFG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 53 1x
- VwGO § 52 1x
- VwGO § 67 1x