Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 2278/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 2278/21 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Beklagte – beigeladen: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst sowie die ehrenamtliche Richterin Kuehn und den ehrenamtlichen Richter Dr. Reiter ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2023 für Recht erkannt: Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.10.2021 verpflichtet, dem Kläger das von der Beigeladenen erstellte Gutachten „Sicherstellung von Schulkapazitäten in
2 Bremen – Vergabe- und beihilfenrechtliche Rahmenbedingungen bei Vermietungsangeboten privater Akteure“ vom 29.06.2020 vollständig, d. h. ohne Schwärzungen, zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) zu einem von der Beigeladenen für die Beklagte erstellten Gutachten. Die Beklagte gab bei der Beigeladenen, einer Rechtsanwaltskanzlei, die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag. Die Beigeladene legte der Beklagten am 29.06.2020 das Ergebnis dieses Auftrags vor. Es handelte sich hierbei um eine gutachterliche Stellungnahme mit dem Titel „Sicherstellung von Schulkapazitäten in Bremen – Vergabe- und beihilferechtliche Rahmenbedingung bei Vermietungsangeboten privater Akteure“ (nachfolgend Schulbaugutachten). Dieses Gutachten wurde von drei Rechtsanwälten der Beigeladenen verfasst und beinhaltet auf 39 Seiten u. a. eine umfassende Aufarbeitung von Rechtsprechung und Literatur sowie ein Anwendungsschema für die Handelnden bei der Beklagten. Der Kläger wandte sich am 19.07.2021 über das zentrale Portal der Beklagten unter [email protected] an die Beklagte und bat um Übersendung des Schulbaugutachtens. Nachdem der Kläger am 08.09.2021 aufgefordert worden war, den Antrag aufgrund der Betroffenheit von Rechten Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BremIFG zu begründen, erfolgte dies noch am selben Tage. Der Kläger begründete seinen Antrag insbesondere mit dem Interesse an der Frage, ob Schulden von Landesbeteiligungen, welche im Rahmen des geplanten Schulbaumodells begründet würden, nach Art. 131a Abs. 5 der
3 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV) zukünftig im Rahmen der Landesschuldenbremse berücksichtigt werden müssten. Aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten für das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses der Beigeladenen am Ausschluss des Informationszugangs des Klägers leitete die Beklagte am 17.09.2021 das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 BremIFG ein. Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 24.09.2021 Stellung. Das Schulbaugutachten sei auf der Grundlage des mit der Beklagten bestehenden Mandatsverhältnisses angefertigt. Rechtsanwälte unterlägen berufsrechtlich einer Verschwiegenheitspflicht. Diese beziehe sich grundsätzlich auf sämtliche Informationen, die in Ausübung des Berufes bekannt geworden seien. Daher sei sie berufsrechtlich daran gehindert, Dritten gegenüber über das Mandat und dessen Inhalte Auskunft zu geben. Adressat des Schulbaugutachtens sei allein die Beklagte. Ihre, die der Beigeladenen, Ausführungen seien weiterhin ihr geistiges Eigentum. Der Beklagten seien die ausschließlichen Nutzungsrechte am Schulbaugutachten nicht übertragen worden; die Weitergabe an Dritte sei nach dem Mandatsvertrag nicht vorgesehen. Hintergrund seien die im Schulbaugutachten enthaltenen Risikohinweise und -abwägungen sowie ihre Haftung für ihre Beratungsleistungen gegenüber der Mandantschaft. Vor diesem Hintergrund sei sie mit einer Weitergabe des Schulbaugutachtens an Dritte nicht einverstanden. Im Übrigen richte sich der IFG-Antrag nach den ihr übermittelten Informationen auf die Frage, ob eine mögliche Kreditaufnahme von Landesbeteiligungen im Rahmen des geplanten Schulbaumodells in die sog. „Schuldenbremse“ des Landes einzubeziehen sei. Zu dieser Frage enthalte das Schulbaugutachten keine Ausführungen. Sie gehe daher davon aus, dass das Informationsinteresse gegenüber ihren schützenswerten Interessen als betroffener Dritter zurückstehen müsse. Mit Bescheid vom 07.10.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dem Informationszugangsbegehren des Klägers stünden Ablehnungsgründe nach dem BremIFG entgegen. Zum einen stünde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG der Schutz geistigen Eigentums dem Anspruch entgegen. Das Schulbaugutachten stelle geistiges Eigentum der Beigeladenen dar. Der Mandatsvertrag sähe eine Weitergabe an Dritte nicht vor, die ausschließlichen Nutzungsrechte seien der Beklagten nicht übertragen worden und es läge kein Einverständnis der Beigeladenen zur Weitergabe vor. Außerdem stehe der Weitergabe § 3 Nr. 6 BremIFG entgegen, da eine solche geeignet sei, ihre fiskalischen Interessen zu beeinträchtigen. In dem Schulbaugutachten seien verschiedene Szenarien bewertet und Kriterien entwickelt worden, welche die Einbindung von privaten Akteuren in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen sollten. Diese Informationen dienten ausschließlich
4 ihr als Handreichung. Wenn mögliche zukünftige Vertragspartner oder deren Wettbewerber von dem Inhalt Kenntnis erlangten, würden sie eine vorteilhafte Position in etwaigen Verhandlungen mit ihr erlangen, was es zu vermeiden gelte. Der Kläger hat am 04.11.2021 Klage erhoben. Er wendet gegen den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ein, dass es sich bei dem Schulbaugutachten, welches ein Rechtsgutachten sei, nicht um ein urheberrechtlich geschützt Werk handele, da es ein wissenschaftliches Werk darstelle, dass als Allgemeingut anzusehen sei und nicht dem Urheberrecht zugänglich sei. Selbst wenn das Schulbaugutachten als geistiges Eigentum einzustufen sei, stünde kein Recht aus dem Urhebergesetz (UrhG) dem Informationszugangsanspruch i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG entgegen, da lediglich das Schutzrecht der Beigeladenen auf Erstveröffentlichung in Betracht käme, welches jedoch durch die Übergabe an die Beklagte, mithin an einen unbestimmten und im Laufe der Zeit sich verändernden Kreis von Behördenmitarbeitern, durch Veröffentlichung und spätestens dadurch, dass die Presse das Guthaben erlangt zu haben scheine, verwirkt sei. Zudem seien die Nutzungsrechte tatsächlich bereits übertragen worden, da bei einem gegen Entgelt erstellten Gutachten davon auszugehen sei, dass dem Auftraggeber auch diese Rechte eingeräumt würden. Auch handele es sich bei dem Schulbaugutachten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, da es keine Tatsachen beinhalte, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, sondern es sich bei der verwendeten Rechtsprechung und Literatur vielmehr um Daten handele, welche auch Dritten zugänglich seien. Außerdem fehle es der Beigeladenen an einem berechtigten Interesse an der Nichtverbreitung. In der Aushändigung an die Beklagte läge zumindest eine konkludente Einwilligung in die Weitergabe, da beide Seiten die Transparenzpflichten der Beklagten gekannt hätten. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 BremIFG sei ebenfalls nicht einschlägig, da es an einem tauglichen Schutzgut fehle. Der Ausschlussgrund schütze nur insoweit fiskalische Interessen, als dass der Staat wie ein Privatrechtssubjekt am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Da die Beklagte vorliegend Schulplätze schaffen wolle, fehle es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Des Weiteren habe die Beklagte nicht genug dazu vorgetragen, inwieweit fiskalische Interessen beeinträchtigt würden. Schließlich sei der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG nicht einschlägig. Insoweit habe die Beklagte die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt. Im Übrigen sei ohnehin die Rückausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 BremIFG einschlägig, wonach bei Gutachten Dritter typischer Weise keine Erkenntnisse enthalten seien, welche die Verfahrensherrschaft einer Behörde beeinträchtigten. Der Kläger beantragt,
5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.10.2021 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.07.2021 das durch die Beigeladene erstellte Schulbaugutachten zu rechtlichen Rahmenbedingungen bei Vermietungsangeboten zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihren Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid führt sie aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG einschlägig sei, da es sich bei dem Schulbaugutachten um geistiges Eigentum der Beigeladenen handele, so dass der Veröffentlichung das Urheberrecht dieser entgegenstünde. Da die Beigeladene der Weitergabe widersprochen habe, könne sie, die Beklagte, sich nicht darüber hinwegsetzen und das Gutachten dennoch veröffentlichen. Sie habe keine Nutzungsrechte übertragen bekommen, da die Erstellung des Gutachtens nicht ein einzelner Auftrag gewesen, sondern lediglich im Rahmen der weiter andauernden Beratung durch die Beigeladene erfolgt sei. Außerdem sei der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 BremIFG einschlägig, da sie Marktteilnehmerin sei, weil sie zur Erfüllung ihres öffentlichen Bildungsauftrags auch Räumlichkeiten anmieten müsse und im Zusammenhang mit diesen Anmietungen auf dem Immobilienmarkt als Suchende mit anderen Immobilieninteressenten konkurriere. Bereits der Titel des Gutachtens zeige, dass es um Vermietungsangebote von privaten Akteuren und insbesondere den vergabe- und beihilferechtlichen Herausforderungen bei diesen Vermietungen gehe, welche für sie von großer Relevanz seien und sie sich bei eventuellen Verhandlungen nicht in die „Karten gucken“ lassen wolle. Aus diesem Aspekt ergäbe sich ein gewichtiges fiskalisches Interesse. Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG folge ein Ausschlussgrund, da die Erkenntnisse aus dem Schulbaugutachten für Entscheidungen bezüglich der Anmietung von Objekten und der inhaltlichen Gestaltung der Verträge sowie den politischen Entscheidungen entscheidend gewesen seien. Da weitere Anmietungsprozesse liefen, seien die Erkenntnisse weiterhin relevant für Entscheidungsprozesse. Das Schulbaugutachten stelle einen atypischen Fall dar. Es handele sich um ein juristisches Gutachten, dass der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung gedient habe und fortlaufend weiter diene. Schließlich seien die im BremIFG genannten Ablehnungsgründe nicht abschließend, so dass mittels einer Analogie auch dann ein sogenannter relativer Schutz bestehe, soweit ein Privater einen Informationszugang begehren und die interne Willensbildung noch nicht abgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Dieser Ablehnungsgrund sei ebenfalls einschlägig, da die Ausführungen in dem Schulbaugutachten eine Anzahl von Vorhaben, welche Gegenstand der Schulstandortplanung für die öffentlich allgemeinbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen vom 30.10.2018 seien, betreffe. Zur Umsetzung der
6 Schulstandortplanung lege die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen und Immobilien Bremen laufend nicht-öffentliche Zeit-Maßnahmen- Pläne zur Umsetzung vor. In diesen Plänen würden mögliche Projekte, bei denen private Investoren eingebunden werden könnten, besonders ausgewiesen. Aktuell gebe es laufende Verhandlungen zu weiteren Vermietungsangeboten, welche in den Zeit- Maßnahmen-Plänen berücksichtigt würden. Die Ausführungen aus dem Gutachten spielten hierbei eine große Rolle. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gegenüber den Investoren und mit Rücksicht auf mögliche Wettbewerber könnten keine weiteren Details genannt werden. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, schließt sich den Ausführungen der Beklagten grundsätzlich an und führt ergänzend aus, dass ihr insbesondere das Erstveröffentlichungsrecht und die Verwertungsrechte an dem Schulbaugutachten zustünden. Die Übergabe an die Beklagte stelle hierbei keine Erstveröffentlichung dar, da die Behördenmitarbeiter einen abgrenzbaren Personenkreis darstellten und der Zugang lediglich der internen Meinungsbildung diene. Sie habe der Weitergabe nicht konkludent zugestimmt. Die Weitergabe an die Beklagte stelle lediglich die Zustimmung dazu dar, dass die zuständige Behörde und ihre Mitarbeiter von dem Gutachten Kenntnis erlangen dürften. Diese Zustimmung könne auch nicht anders gewertet werden, nur weil es sich bei der Beklagten um eine informationspflichtige Stelle handele, da ansonsten der in den Ablehnungsgründen bestimmte umfassende Schutz des Urheberrechts, der nicht allein auf die Verwertungsrechte des Urhebers abziele, leer liefe. § 11a BremIFG helfe nicht über die fehlende Zustimmung hinweg, da gemäß dieser Norm nur die Nutzung allgemein zugänglicher Quellen frei sei, sofern kein höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen etwas Anderes bestimmten. §§ 12, 6 Abs. 1 UrhG sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG i. V. m. § 43a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und § 3 Nr. 6 BremIFG seien insoweit einschlägig und als solche Regelungen zu verstehen, die der freien Nutzung entgegenstünden. Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 6 BremIFG sei einschlägig, weil die in dem Schulbaugutachten geprüften beihilfe- und vergaberechtliche Aspekte des Verkaufs städtischer Grundstücke und zu beschaffender Schulkapazitäten unmittelbar den Wettbewerb von Bauunternehmen und die Beschaffung bereitzustellender Schulkapazitäten beträfen. Die Kammer hat am 20.03.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die Beklagte eine teilweise geschwärzte Fassung des Schulbaugutachtens vorgelegt. Daraufhin haben der Kläger und die Beklagte das Verfahren insoweit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt.
7 Nach Herausgabe des teilgeschwärzten Gutachtens hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass einer vollständigen Hergabe des Textes an den Kläger § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG entgegenstehe, weil das Schulbaugutachten zur unmittelbaren Vorbereitung von behördlichen Entscheidungen diene und es sich um kein Gutachten im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 BremIFG handele. Darüber hinaus stünden dem Antrag auf Informationszugang ihre fiskalischen Interessen nach § 3 Nr.6 BremIFG entgegen. Sie prüfe aktuell vier mögliche Vermietungsangebote privater Akteure. Hierbei spielten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen eine Rolle, welche Gegenstand des Schulbaugutachtens seien. Daher seien alle Textpassagen und Kapitel geschwärzt worden, welche für ihre Entscheidungsfindung eine Rolle spielen könnten. In diesem Zusammenhang weise sie darauf hin, dass das Schulbaugutachten konkrete Fragestellungen und Prüfaufträge, also bestimmte Handlungsszenarien, bewerte. Diese seien geschwärzt worden. Die Ausführungen in der Expertise bildeten also nicht in erster Linie eine übergeordnete Stellungnahme ab, sondern beschrieben, wie im nicht geschwärzten Titel dargestellt, vergabe- und beihilfenrechtliche Rahmenbedingungen bei Vermietungsangeboten privater Akteure zur Sicherstellung von Schulkapazitäten in Bremen. In der geschwärzten Checkliste würden zusammenfassend sechs verschiedene Szenarien in ihren unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen und mit verschiedenen Handlungsoptionen beschrieben. Die Kenntnis der allgemeinen Öffentlichkeit oder Mitbewerber von den Ausführungen im Schulbaugutachten könnte unter Umständen zu einer Verunsicherung zukünftiger Vertragspartner führen. Bereits jetzt zeigten Rückfragen von Marktteilnehmern zur rechtlichen Einordnung von Anmietungen aufgrund von Presseveröffentlichungen zu Schulbauten eine Sorge darüber, unter welchen Voraussetzungen Anmietungen möglich seien. Die Veröffentlichungen der komplexen rechtlichen Zusammenhänge in der Stellungnahme könne diese Verunsicherung verstärken und führe dazu, dass ihre Vorüberlegungen im Rahmen der Entscheidungsfindung offenbar würden. Damit sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG Informationszugang nicht zu gewähren, weil das Schulbaugutachten der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen diene und die vorzeitige Bekanntgabe dazu führen könne, dass keine Vermietungsangebote privater Akteure mehr eingingen oder Mietvertragsverhandlungen und -abschlüsse scheitern könnten. Darüber hinaus biete das Gutachten möglicherweise Mitbewerbern Anhaltspunkte dafür, wo eventuelle rechtliche Schwachpunkte ihrer Entscheidungsfindung liegen könnten. Soweit andere private Akteure rechtliche Schritte gegen Anmietungen unternähmen, könnten die Ausführungen aus dem Schulbaugutachten Anhaltspunkte zu ihrem, der Beklagten, Nachteil bieten. Damit könnten ihre fiskalischen Interessen beeinträchtigt werden, weil die Schaffung von Schulkapazitäten gefährdet wäre. Das
8 Schulbaugutachten diene ihr als interne Arbeitsunterlage und sei ausschließlich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt. Hierzu hat der Kläger nochmals Stellung genommen. Es könne weiterhin nicht erkannt werden, dass § 4 Abs. 1 BremIFG als Ausschlussgrund in Betracht komme. Abgesehen davon, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 BremIFG für externe Gutachten die Regel festlege, dass diese gerade nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung, sei auch weiterhin nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Gutachten eine Ausnahme darstelle und ein Entwurf zu einer Entscheidung oder eine Arbeit oder ein Beschluss zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sei bzw. hiermit vergleichbar sei. Auch eine Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Beklagten sei weiterhin nicht ersichtlich, so dass auch § 3 Nr. 6 BremIFG als Ausschlussgrund nicht in Betracht komme. Der Vortrag der Beklagten dazu bleibe vage und beziehe sich auch nicht in erster Linie auf ihre fiskalischen Interessen, sondern den behördlichen Entscheidungsprozess. Abgesehen davon gehe der Vortrag der Beklagten in Bezug auf die vollständige Veröffentlichung des Gutachtens nicht über das hinaus, was ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits eingetreten sei. Eine weitere Beeinträchtigung sei also nicht zu erwarten. In Bezug auf die Schwachstellen ihrer Entscheidungsfindung, die Mitbewerber nutzen könnten, habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Kenntnis des Gutachtens Arbeit spare, wenn jemand etwa eine vergaberechtliche Rüge einlegen wolle. Hieraus werde deutlich, dass dies auch ohne Kenntnis des vollständigen Gutachtens möglich sei und die bereits bekannten Tatsachen und Vermutungen zu den Anmietungen der Beklagten ausreichten, um dies zu tun. Da die Beklagte zudem selber davon ausgehe, dass das Gutachten inhaltlich „kein Hexenwerk“ sei, stellt sich im Übrigen die Frage, ob seine vollständige Kenntnis ein Vorgehen gegen die Beklagte überhaupt nennenswert erleichtere. Mit Schriftsätzen vom 19.06.2023, 26.06.2023 und 28.06.2023 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
9 II. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Die verbleibende zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm das von der Beigeladenen erstellte Schulbaugutachten zugänglich zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs. 1 BremIFG (vgl. zum IFG des Bundes Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23). Zudem hat der Kläger dem aufgrund der Drittbeteiligung bestehenden Begründungserfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 3 BremIFG Rechnung getragen. b. Auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG normierten materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG und damit anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist anspruchsverpflichtet. Das klägerische Begehren ist auch auf amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG gerichtet. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (VG Bremen, Urteil vom 08.02.2021 – 4 K 1437/19 –, Rn. 22, juris). Vorliegend wurde das Schulbaugutachten in Erfüllung der Aufgaben der Beklagten auf dem Gebiet der Schulstandortplanung von dieser bei der Beigeladenen in Auftrag gegeben. c. Dem von dem Kläger begehrten Informationszugang stehen schließlich keine Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. BremIFG entgegen. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass, um den gesetzgeberisch gewollten möglichst umfassenden und voraussetzungslosen Informationszugang zu gewährleisten, sämtliche Versagungsgründe eng auszulegen sind; die Darlegungslast für das Vorliegen der Ausschlusstatbestände liegt bei der durch das BremIFG verpflichteten Behörde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein enges Verständnis der Versagungsgründe ist Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses. Denn das Gesetz möchte durch die Verbesserung der Transparenz der Verwaltung die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten, die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Verbesserung der Kontrolle staatlichen Handelns erreichen. Ein solchermaßen ehrgeiziges Ziel, das allerdings auf eine vage Leitlinie „größtmöglicher Transparenz“ verzichtet, setzt voraus, dass die vom Gesetzgeber als geboten erachteten Beschränkungen des Grundsatzes der
10 Informationsgewährung konkret und präzise gefasst sind. Sie müssen ihrerseits allerdings den von ihnen verfolgten Anliegen entsprechend verstanden und ernst genommen werden. Einem erweiternden oder gar analogen Verständnis sind sie nicht zugänglich. Mit diesem engen Verständnis der Verweigerungsgründe korrespondiert auch die (erhebliche) Darlegungslast der um Informationszugang angegangenen Behörde. Die informationspflichtige Stelle muss Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Die bloße Behauptung eines Ausschlusstatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. Auch ein allgemeiner, pauschaler Verweis auf schützenswerte Belange genügt ohne einen auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht ist. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht die Grundlage dafür bietet, gegebenenfalls nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) weitere Nachforschungen anzustellen. Die Behörde muss die Umstände für einen Ablehnungsgrund jedoch nicht so detailliert schildern, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen nach dem BremIFG ist die plausible Darlegung der notwendigen Fakten; dabei müssen zwar die Angaben – wie dargelegt – nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, die Angaben müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.01.2023 – 13 K 2382/21 –, Rn. 47 ff.; VG Berlin, Urteil vom 08.09.2009 – VG 2 A 8.07 –, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 15.12. 2020 – 10 C 25.19 –, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 7 C 34.17 –, Rn. 20; jeweils juris). aa. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Var. 3 BremIFG ist vorliegend nicht einschlägig, weil das Schulbaugutachten keinem Berufsgeheimnis unterliegt. Nach § 3 Nr. 4 Var. 3 Alt. 1 BremIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Insbesondere steht vorliegend die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht der Beigeladenen aus § 43a Abs. 2 BRAO bzw. § 2 Abs. 1 BORA dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Schutzbereich der Verschwiegenheitspflicht ist personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber. Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des
11 Beauftragten selbst besteht in der Regel nicht. Anderes kann allenfalls ausnahmsweise angenommen werden, wenn es sich um höchstpersönliche Wahrnehmungen oder um vertrauliche Hintergrundinformationen handelt, wofür hier aber nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht („Herr des Geheimnisses“) ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den zur Verfügung gestellten Informationen nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 – 10 C 25.19 –, Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 7 C 23.18 –, Rn. 30, VG Berlin, Urteil vom 19.07.2018 – VG 2 K 348.16 –, Rn. 40 f.; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.05.2009 – 1 K 3874/08.F –, Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 19.01.2023 – 13 K 2382/21 –, Rn. 120; jeweils juris). bb. § 3 Nr. 6 BremIFG steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Insoweit hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2023 kundgetan, dass sie an der in dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 09.08.2022 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung nicht länger festhalte. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 6 BremIFG nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 BremIFG dient dazu, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Insoweit entspricht die Regelung dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 BremIFG. Gleichwohl soll auch das Land wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen können, wobei seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater. Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers beispielsweise vor der Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahmen oder durch Kaufinteressenten bei Veräußerungen sowie im Schuldenmanagement schützen. Mit der Beschränkung auf fiskalische Interessen im Wirtschaftsverkehr wird zudem haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen (Bremische Bürgerschaft Landtag Drs. 16/874 S. 10). Die Regelung des § 3 Nr. 6 BremIFG schützt nicht nur vor unmittelbaren oder direkten Beeinträchtigungen fiskalischer Interessen. Es ist eine Frage der Darlegung im konkreten
12 Einzelfall, ob auch mittelbare bzw. indirekte Beeinträchtigungen die fiskalischen Interessen gefährden können. Eine Bereichsausnahme enthält die Regelung nicht. Der Informationszugang ist also nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig ist oder sie mit anderen Marktakteuren auf einer Ebene privatrechtlicher Gleichordnung agiert. Es bedarf der Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, die Schutzgüter zu beeinträchtigen. Dies kann nicht, etwa in Anknüpfung an die erwerbswirtschaftliche Betätigung der informationspflichtigen Stelle pauschal unterstellt werden. Sie muss nach § 3 Nr. 6 BremIFG vielmehr darlegen, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen zu beeinträchtigen. Die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung ist gemäß den allgemeinen Grundsätzen an die Darlegung anhand einer nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Prognose darzutun. In diesem Sinne gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Bei der Prognose ist nicht danach zu differenzieren, wer den Zugang zu der betreffenden Information begehrt; es kommt also nicht darauf an, ob eine mit der informationspflichtigen Stelle in Wettbewerb stehende Person, ein potentieller Geschäftspartner oder ein sonstiger Dritter den Informationszugang erstrebt. Eine bloß vage, nicht anhand konkreter Anhaltspunkte darzulegende Möglichkeit des Schadenseintritts reicht für die Prognose nicht. Der Anspruch auf Informationszugang entfällt nur, wenn die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen von gewissem Gewicht ist, also bei einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Schutzgüter. Eine Beeinträchtigung setzt schon der Begrifflichkeit nach eine gewisse Erheblichkeit voraus, die nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.11.2018 – 15 A 861/17 –, Rn. 146 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2019 – 11 K 5067/17.F –, Rn. 26 ff.; jeweils juris). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte jedenfalls ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen nicht nachgekommen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte insoweit vor allem darauf abgestellt, dass die Kenntnis der allgemeinen Öffentlichkeit oder von Mitbewerbern von den Ausführungen im Schulbaugutachten unter Umständen zu einer Verunsicherung zukünftiger Vertragspartner führen könnte. Bereits jetzt zeigten Rückfragen von Marktteilnehmern zur rechtlichen Einordnung von Anmietungen aufgrund von Presseveröffentlichungen zu Schulbauten eine Sorge darüber, unter welchen Voraussetzungen Anmietungen möglich seien. Darüber hinaus biete das Gutachten möglicherweise Mitbewerbern Anhaltspunkte dafür, wo eventuelle rechtliche Schwachpunkte der Entscheidungsfindung der Beklagten liegen könnten. Soweit andere private Akteure rechtliche Schritte gegen Anmietungen unternähmen, könnten die
13 Ausführungen aus dem Schulbaugutachten Anhaltspunkte zum Nachteil der Beklagten bieten. Daraus folgt indes nicht, dass die Beklagte im Falle der Veröffentlichung des Schulbaugutachtens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die insoweit geäußerten Befürchtungen der Beklagten bleiben vage und unsubstantiiert. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich weitestgehend darin, auf eine bereits jetzt am Markt bestehende Verunsicherung hinsichtlich der Anmietung von Schulbauten zu verweisen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Marktsituation allein durch die ungeschwärzte Hergabe des Schulbaugutachtens an den Kläger in relevanter Weise (weiter) verschlechtern könnte, insbesondere, da die Thematik bereits Gegenstand der lokalen Presseberichterstattung war und weiter davon ausgegangen werden kann, dass die relevanten Marktteilnehmer über die insoweit maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie etwaige Marktrisiken und Handlungsoptionen im Bilde sind. cc. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG steht der Zugänglichmachung des Schulbaugutachtens nicht entgegen. Hiernach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter, § 4 Abs. 1 Satz 2 BremIFG. Offenbleiben kann insoweit, ob es sich bei dem Schulbaugutachten um ein Gutachten im Sinne der vorstehenden Norm handelt. Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass durch den Informationszugang der behördliche Entscheidungsprozess tangiert würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 7 C 34.17 - Buchholz 404 IFG Nr. 34 Rn. 13 m. w. N.). Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die
14 Meinungsbildung zulassen. Das trifft zwar auf viele Informationen zu, die in einem Verwaltungsverfahren anfallen; das gesamte Verwaltungsverfahren als solches fällt damit aber nicht unter den Begriff der Beratung (VG Köln, Urteil vom 19.01.2023 – 13 K 2382/21 –, Rn. 71 - 72, juris). Auch insoweit ist die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hätte Tatsachen vorbringen müssen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben könnte, und darlegen müssen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für den Einwand, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen. Es hätte nachvollziehbar dargelegt werden müssen, aus welchem Grund die angeforderten Unterlagen dem exekutiven Kernbereich zuzuordnen sind. Aus dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt sich, dass das Gutachten weder ein Entwurf einer Entscheidung ist, noch der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dient. Es sei lediglich (eine) Grundlage für verschiedene jeweils neu durchgeführte behördliche Entscheidungsprozesse und werde in diesen zu Rate gezogen. An deren Ende stünden jedoch unterschiedliche mögliche Entscheidungen, die sich nur mittelbar aus dem Gutachten ergäben und von der Ausgangssituation und den potentiellen Vertragspartnern abhingen. Daraus folgt, dass bei Bekanntwerden des Gutachtens der Prozess der Willensbildung in der Behörde nicht betroffen wäre. Es könnten auch dann weiter unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten intern geäußert werden, ohne dass die Beklagte befürchten müsste, dass solche Äußerungen im Zuge der Entscheidungsfindung öffentlich würden. Dieser Prozess der Abwägung, Willensbildung und Entscheidungsfindung ist jedoch das Schutzgut von § 4 Abs. 1 BremIFG, die Grundlagen der Entscheidungsfindung sind von § 4 Abs. 1 BremIFG hingegen nicht geschützt. Das Gutachten ist auch nicht Bezugspunkt für eine konkrete behördliche Maßnahme, sondern aus seiner Verwendung können verschiedene Entscheidungen folgen, die auf verschiedenen Wegen erreicht werden könnten. Das Gutachten bezieht sich nicht auf den Einzelfall einer konkreten Maßnahme. Das Gutachten hat auch nicht den Zweck einer konkreten Verwaltungsentscheidung zu dienen und diese unmittelbar vorzubereiten. Es fehlt an dem für § 4 Abs. 1 BremIFG erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Gutachten und einer konkreten Verwaltungsentscheidung. dd. Die Beklagte kann das Zugänglichmachen des Gutachtens nicht unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, verweigern.
15 Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei dem Schulbaugutachten überhaupt um ein Werk i. S. v. § 2 UrhG handelt (vgl. zur schöpferischen Höhe von Rechtsgutachten und Anwaltsschriftsätzen OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2021 – 3 Bf 87/18 –, Rn. 54 ff.; OLG München, Urteil vom 13.06.1991 – 29 U 6848/90 –; OLG München, Beschluss vom 16.10.2007 – 29 W 2325/07 –, Rn. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2020 – I-20 U 41/19 –, Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 01.11.2021 – 2 K 142/20 –, Rn. 31; LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 O 58/14 –, Rn. 6; jeweils juris). Jedenfalls haben die drei Rechtsanwälte der Beigeladenen, die das Schulbaugutachten verfasst haben, die Nutzungsrechte an diesem (konkludent) auf die Beklagte übertragen. Dem steht nicht entgegen, dass der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossene Mandatsvertrag hierzu keine Regelungen enthält. Auch wenn etwa das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG), ist es aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. 11.2017 – 15 A 690/16 –, Rn. 66 ff.; BayVGH, Beschluss vom 04.08.2020 – 4 C 20.671 –; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2010 – 2 K 89.09 –, Rn. 38; jeweils juris). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren wiederholt die besondere Bedeutung des Schulbaugutachtens als Grundlage für ihre Entscheidungen betont. Dieser Zweck des entgeltlich gefertigten Gutachtens lässt sich ersichtlich nur erreichen, wenn die Beklagte unbeschränkt durch verbleibende Rechte der Verfasser jederzeit auf das Gutachten zugreifen und dessen Inhalt als eigene Erklärungen gegenüber Dritten verwenden kann. Ein solches Nutzungsrecht erfasst dann aber grundsätzlich auch das Recht der Behörde zur Informationsgewährung nach dem BremIFG. ee. Schließlich steht auch § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Hiernach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt
16 werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Bei dem Schulbaugutachten handelt es sich schon nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. Gemäß der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Vorausgesetzt wird damit die Unternehmensbezogenheit der Information, ihre fehlende Offenkundigkeit, der Geheimhaltungswille des Betroffenen und ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Während Betriebsgeheimnisse technische Informationen betreffen, beziehen sich Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.12.2022 – 4 K 506/21 –, Rn. 29, juris). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.11.2018 – 15 A 861/17 –, Rn. 93, juris). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben steht nicht zu befürchten, dass mit einer Zugänglichmachung des Gutachtens Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbar würden. Dass ein Rechtsgutachten auch nur im Ansatz Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der jeweiligen Sozietät und ihre Positionierung am Markt zulassen und eine Offenbarung daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit haben könnte, kann zur Überzeugung der erkennenden Kammer ausgeschlossen werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 – 3 Bf 153/15 –, Rn. 74, juris). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Beklagte die Kosten trägt, weil sie sich durch die teilweise Zugänglichmachung des Schulbaugutachtens freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
17 V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Stahnke Bogner Brunkhorst
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1319/24
27. Juni 2024
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29 L 1319/24 | 27. Juni 2024 |
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