Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 9713/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin stand als Beamtin im Amt einer Kreisoberinspektorin im Dienst des Beklagten. Durch Verfügung vom 9. Juni 2011 versetzte sie der Beklagte mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, der Klägerin in Anwendung des § 34 Abs. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ab August 2011 rückwirkend zum 1. Juli 2011 zunächst weiterhin Besoldungsbezüge zu gewähren, allerdings unter Einbehaltung des das voraussichtliche Ruhegehalt übersteigenden Teils der Bezüge. Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgte dabei nicht durch den Beklagten selbst, sondern gemäß §§ 2, 24 der Satzung der Rheinischen Versorgungskass für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK-Satzung) durch die Rheinischen Versorgungskassen (RVK). Dabei führten die RVK monatlich die auf die jeweilige Bruttobesoldung anfallende Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwiesen die nach diesen Abzügen verbliebenen Beträge auf das Bankkonto der Klägerin.
3Die Klage der Klägerin gegen die Zurruhesetzungsverfügung wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 15. November 2011 – 26 K 4142/11 –, den Beteiligten zugestellt am 18. November 2011, abgewiesen. Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte keiner der Beteiligten ein. Auch daraufhin wurden der Klägerin zunächst noch bis einschließlich Februar 2012 weiterhin Besoldungsbezüge unter Einbehaltung des das voraussichtliche Ruhegehalt übersteigenden Teils der Bezüge gewährt. Erst mit Wirkung vom März 2012 erfolgten durch den Beklagten bzw. die RVK hinsichtlich der Bezügezahlungen eine Umsetzung des rechtskräftigen Urteils, und zwar wie folgt: Die der Klägerin aufgrund ihrer Zurruhesetzung zustehenden Versorgungsbezüge gewährten die RVK der Klägerin für die Monate Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 nach. Dabei führten die RVK die monatlich auf die jeweilige Bruttobesoldung anfallende Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab. Den nach diesen Abzügen verbliebenen Betrag in Höhe von 8.143,13 EUR brachten die RVK jedoch nicht zur Auszahlung an die Klägerin, sondern „verrechneten“ ihn mit dem gleichzeitig gegenüber der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Bruttobesoldungsbezüge für den gleichen Zeitraum, also die Monate Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012, in Höhe von 11.734,59 EUR. Dabei erstatteten die RVK der Klägerin die für die Monate Januar und Februar 2012 auf die Besoldungsbezüge bereits abgeführten Steuern (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von zusammen 606,78 EUR; für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2011 erfolgte eine derartige Erstattung hingegen nicht. Den sich nach dieser „Verrechnung“ ergebenden (Rest-)Rückforderungsbetrag rechneten die RVK mit einer weiteren der Klägerin zustehenden Nachforderung wegen Mehrarbeitsvergütung aus Juni 2011 in Höhe von (netto) 149,88 EUR auf und errechneten einen hiernach verbleibenden Rückforderungsbetrag von 2.807,30 EUR. Durch Schreiben vom 13. März 2012 machten die RVK diese Forderung gegenüber der Klägerin geltend und baten um Überweisung bis zum 13. April 2012.
4Zwischenzeitlich hatte die Klägerin den Beklagten unter dem 23. Januar 2012 aufgefordert, ihr die in den Jahren 2008 – 2011 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage in Geld abzugelten. Nachdem der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zunächst vollständig abgelehnt hatte und die Klägerin daraufhin diesbezüglich vor dem VG Düsseldorf Klage erhoben hatte, erkannte der Beklagte auf Anregung des Gerichts durch Bescheid vom 5. Juli 2013 einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.432,06 EUR für das Jahr 2011 an, woraufhin die Beteiligten das damals anhängige Klageverfahren – 26 K 6413/12 – für erledigt erklärten.
5Bereits während des damaligen Klageverfahrens machte der Beklagte gegenüber der Klägerin deutlich, dass eine Auszahlung der Urlaubsabgeltungsforderung in Höhe von 1.432,06 EUR wegen der ihm zustehenden Gegenforderung in Höhe von 2.807,30 EUR nicht erfolgen werde. Nachdem die Klägerin nach Beendigung des damaligen Gerichtsverfahrens unter dem 12. September 2013 vom Beklagten ausdrücklich die Auszahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.432,06 EUR gefordert hatte, kündigte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 14. Oktober 2013 zwar zunächst fernmündlich eine dementsprechende Überweisung an, revidierte diese Ankündigung jedoch durch Schreiben vom 16. Oktober 2013, weil das Verwaltungsgericht nicht über eine derartige Auszahlung befunden habe und er – der Beklagte – dem Auszahlungsanspruch der Klägerin deshalb nach wie vor seine Gegenforderung in Höhe von 2.807,30 EUR entgegenhalten könne. Durch Schreiben an den Beklagten vom 15. November 2013 trat der Prozessbevollmächtigte dem Bestehen einer Aufrechnungslage entgegen und setzte eine letzte Frist zur Auszahlung der 1.432,06 EUR an die Klägerin bis zum 21. November 2013.
6Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 20. Dezember 2013 Klage erhoben.
7Sie ist weiterhin der Ansicht, hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs bestehe keine Aufrechnungslage. Insbesondere habe es der Beklagte pflichtwidrig unterlassen, der Klägerin auch für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2011 die auf die Besoldungsbezüge bereits abgeführten Steuern (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) zu erstatten, was zu einem weitgehenden bis vollständigen Entfall der Besoldungsrückforderung geführt hätte. Soweit sie durch den Beklagten darauf verwiesen worden sei, die für die genannten Monate abgeführten Steuern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen und dadurch im Ergebnis vom Finanzamt zurückzuerlangen, sei ihr dies nicht gelungen. Das für sie und ihren Ehemann im Rahmen der gemeinsam abgegebenen Steuererklärung für das Jahr 2012 zuständige Finanzamt Düsseldorf-Süd habe im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht die vom Beklagten und den RVK für dieses Jahr elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten zugrunde gelegt, sondern ihre eigenen Angaben zu ihren Pensionszahlungen im Jahr 2012 gemäß einer eidesstattlichen Erklärung vom 14. August 2013, welche sie auf Aufforderung des Finanzamts habe abgeben müssen.
8Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, indem er ausdrücklich die Aufrechnung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Anspruch in Höhe von 2.807,30 EUR mit der von der Klägerin nunmehr klageweise geltend gemachten Forderung in Höhe von 1.432,06 EUR erklärt hat. Angesichts der erst mit Ablauf des 19. Dezember 2011 eingetretenen Rechtskraft des Zurruhesetzungsurteils sei es technisch nicht mehr möglich gewesen, in der nur noch verbliebenen kurzen Zeit bis zum Jahresende eine Erstattung der bereits abgeführten Steuern vorzunehmen. Die letzte Abrechnung für das Jahr 2011, nämlich für den Monat Dezember 2011, sei bereits am 12. November 2011 durchgeführt worden.
9Auf schriftlichen Hinweis des Gerichts hin, dass ein Besoldungsrückforderungsanspruch erst dann fällig wird, wenn er zugleich eine Billigkeitsentscheidung enthält, gab der Beklagte der Klägerin nach vorheriger Anhörung am 6. Januar 2015 folgende Billigkeitsentscheidung bekannt: Von der aktuell bestehenden Rückforderung in Höhe von 1.560,92 EUR werde nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen, weil die Rückforderung für die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Lebensumstände in Form von Alter, gesundheitlichem Zustand und finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine unzumutbare Härte darstelle und auch keine sonstigen besonderen Umstände vorlägen, die einer Rückforderung entgegenstehen könnten. Insbesondere seien die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gesichert, indem die Klägerin Versorgungsbezüge erhalte und ihr Ehemann bei ihm – dem Beklagten – als Tarifbeschäftigter bedienstet sei. Ein Mitverschulden von ihm – dem Beklagten – an der nunmehr zurückgeforderten Überzahlung liege nicht vor. Ursache der Überzahlung sei allein die von der Klägerin gegen die Versetzung in den Ruhestand erhobene Klage gewesen, was aufgrund der steuerrechtlichen Aus- und Nachwirkungen zu der geltend gemachten Rückforderung geführt habe. Dass nach Rechtskraft des diesbezüglichen Urteils der Jahreswechsel 2011/2012 unmittelbar bevorstand und deshalb eine Rückrechnung einschließlich Erstattung der im Jahr 2011 bereits abgeführten Steuern nicht mehr möglich gewesen sei, habe außerhalb seiner Einflusssphäre gelegen. Dennoch werde der Klägerin die Möglichkeit zur Rückzahlung in zwölf Monatsraten in Höhe von 11 x 130,00 EUR und 1 x 130,92 EUR, beginnend am 15. Februar 2015, eingeräumt. Derartige Raten seinen den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin angemessen, belasteten sie nicht über Gebühr und hätten keine negativen Auswirkungen auf ihre Lebensumstände.
10In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bezüglich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erklärt, dass sie die in der Billigkeitsentscheidung vom 5. Januar 2015 festgesetzten monatlichen Raten überfordern, weil sie Schulden und darüber hinaus monatlich hohe Gesamtausgaben, insbesondere aufgrund von krankheitsbedingten Kosten, habe, und im Übrigen ja vom Finanzamt noch keinerlei Steuerrückerstattung bezüglich der Rückforderungssumme erhalten habe.
11Aufgrund dieser Angaben der Klägerin und aufgrund des zusätzlichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die Billigkeitsentscheidung vom 5. Januar 2015 nicht nur auf einen Teilbetrag von 1.560,92 EUR, sondern auf die gesamte Rückforderungssumme von 2.807,30 EUR zu erstrecken sei, um eine Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs zu bewirken, hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung folgende Erklärung abgegeben: „Hiermit wird die Billigkeitsentscheidung vom 5. Januar 2015 dahingehend erweitert sowie modifiziert, (1.) dass sie sich auf die gesamte Rückforderungssumme von 2.807,30 Euro erstreckt, (2.) dass die die beabsichtigte Aufrechnung überschreitende Summe in Höhe von 1.560,92 Euro in monatlichen Raten von 70,95 Euro für die Monate März 2015 bis einschließlich November 2016 (21 Monatsraten) sowie einer abschließenden Rate im Dezember 2016 in Höhe von 70,97 Euro zurückzuzahlen ist.“ Zur Begründung dieser erweiterten bzw. modifizierten Billigkeitsentscheidung hat die Beklagtenvertreterin ausgeführt, dass die Erwägungen aus der Billigkeitsentscheidung vom 5. Januar 2015 dem Grundsatz nach auch für die gesamte Rückforderungssumme von 2.807,30 Euro maßgeblich sind, jedoch mit der Modifikation der Ratenhöhe aufgrund der von der Klägerin nunmehr gemachten Angaben.
12Anschließend hat die Vertreterin des Beklagten nochmals vorsorglich die Aufrechnung eines Anteils in Höhe von 1.432,06 Euro der Gesamtrückforderungssumme von 2.807,30 Euro mit dem unstreitigen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.432,06 Euro erklärt.
13Daraufhin hat die Klägerin, nachdem sie zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, 1.432,06 EUR an sie auszuzahlen, die Klage zurückgenommen, soweit der Beklagte auf diese Summe Lohnsteuer (176,00 EUR) und Solidaritätszuschlag (9,68 EUR) an das zuständige Finanzamt abzuführen hat, also in Höhe von 185,68 EUR.
14Nach dieser teilweisen Klagerücknahme beantragt die Klägerin noch,
15den Beklagten zu verurteilen, ihr – der Klägerin – einen Betrag in Höhe von 1.246,38 EUR auszuzahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die in Form einer allgemeinen Leistungsklage erhobene Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung von 1.246,38 EUR, weil ihr in dieser Höhe zwar gestützt auf das Anerkenntnis des Beklagten ein unstreitiger Anspruch aus Urlaubsabgeltung zusteht, dieser Anspruch jedoch aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung wegen eines diesem in gleicher Höhe gegen die Klägerin zustehenden Gegenanspruchs gemäß der Vorschrift des § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche im Verwaltungsrecht entsprechend anwendbar ist, als erloschen gilt.
22Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Aufrechnung erfolgt dabei gemäß § 388 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung wiederum regelt § 387 BGB. Hiernach kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
23Die Voraussetzungen des § 387 BGB für die vom Beklagten erklärte Aufrechnung lagen – spätestens – im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Zu diesem Zeitpunkt schuldeten die Beklagten einander ihrem Gegenstand nach gleichartige und fällige Forderungen, nämlich der Beklagte der Klägerin eine Geldforderung aus Urlaubsabgeltung in Höhe von (netto) 1.246,38 EUR (Bruttoanspruch in Höhe von 1.432,06 EUR abzüglich vom Beklagten an das zuständige Finanzamt abzuführender Lohnsteuer in Höhe von 176,00 EUR und abzuführenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 9,68 EUR) , fällig seit dem Anerkenntnis des Beklagten durch Bescheid vom 5. Juli 2013, und die Klägerin dem Beklagten eine Geldforderung aufgrund eines Besoldungsrückforderungsanspruchs in Höhe von 2.807,30 Euro, fällig seit der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung zur diesbezüglichen Billigkeitsentscheidung. Jedenfalls die daraufhin von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich (vorsorglich) abgegebene Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 S. 1 BGB bewirkte gemäß § 389 BGB, dass beide Forderungen, soweit sie sich decken, also in Höhe von 1.246,38 EUR, als erloschen galten, der Auszahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 1.246,38 EUR von diesem Zeitpunkt an also nicht mehr fortbestand.
24Der (zwischen den Beteiligten streitige) aufrechnungsgegenständliche Besoldungsrückforderungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 2.807,30 EUR stützt sich dabei auf § 12 Abs. 2 S. 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 Fallvariante 1 BGB.
25Nach § 12 Abs. 2 S. 1 ÜBesG NRW regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge – abgesehen von hier nicht einschlägigen, in Abs. 1 der Vorschrift geregelten Fällen – nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Innerhalb dieser Vorschriften ist vorliegend für den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich Dezember 2011 § 812 Abs. 1 S. 2 Fallvariante 1 i.V.m. S. 1 BGB einschlägig, wonach derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet ist, wenn der rechtliche Grund der Leistung später wegfällt, und für die Monate Januar und Februar 2012 § 812 Abs. 1 S. 1 Fallvariante 1 BGB, wonach derjenige, der durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet ist.
26Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vom Beklagten im Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 durch dessen Leistung Besoldungsbezüge in Höhe von 11.734,59 EUR erlangt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bruttosumme der der Klägerin ausweislich der Bezügemitteilungen für die Monate des genannten Zeitraums zugewandten Besoldungsbezüge. „Etwas erlangt“ im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB hat die Klägerin dabei insbesondere nicht nur, soweit der Beklagte bzw. gemäß §§ 2, 24 RVK-Satzung für ihn handelnd die RVK die Nettobesoldung an die Klägerin ausgezahlt haben sondern auch, soweit der Beklagte bzw. die RVK von der Bruttobesoldung Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt haben: Durch die Abführung dieser Steuern durch den ihren Dienstherrn wurde die Klägerin von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert,
27vgl. zu dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht u.a. Urteile vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, DVBl 1999, 322 f. = juris Rn. 17, m.w.N., vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11/99 –, BVerwGE 109, 365 ff. = juris Rn. 35, und vom 25. Januar 2001 – 2 A 7/99 –, NVwZ-RR 2001, 452 ff. = juris Rn. 15.
28Der Rechtsgrund für diese Besoldungsbezüge ergab sich (zunächst) aus § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach u.a. die Beamten Anspruch auf Besoldung haben. Die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 9. Juni 2011 hatte zunächst nicht gemäß § 3 Abs. 3 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages endet, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, zum vollständigen Wegfall des dementsprechenden Rechtsgrundes mit Ablauf des 30. Juni 2011 geführt, weil die Klägerin hiergegen Anfechtungsklage erhoben hatte, welche gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung hatte. Lediglich der Höhe nach hatte die Zurruhesetzungsverfügung und die gegen diese erhobene Klage Auswirkungen auf den Besoldungsanspruch der Klägerin, indem § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW anordnet, dass gegenüber einem Beamten, der nach einer Zurruhesetzungsverfügung wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten werden, die das Ruhegehalt übersteigen. Oberhalb des durch § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW begrenzten Niveaus wandte der Beklagte der Klägerin jedoch keine Bezüge zu, so dass der Rechtsgrund für die Leistungen im genannten Zeitraum zunächst in voller Höhe fortbestand.
29Dieser Rechtsgrund ist jedoch im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2 Fallvariante 1 BGB später weggefallen, als die Klage der Klägerin gegen die Zurruhesetzungsverfügung durch Urteil des VG Düsseldorf vom 15. November 2011 – 26 K 4142/11 –, den Beteiligten zugestellt am 18. November 2011, abgewiesen wurde und daraufhin keiner der Beteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist, welche mit Ablauf des 19. Dezember 2011 – einem Montag – endete, gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel einlegte: Hierdurch wurde die Zurruhesetzungsverfügung mit Ablauf des 19. Dezember 2011 unanfechtbar, wodurch gemäß § 80b Abs. 1 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage endete. Hierdurch endete nunmehr gemäß § 3 Abs. 3 BBesG rückwirkend zum Ablauf des 30. Juni 2011 der Anspruch der Klägerin auf Besoldung. Für die der Klägerin erst nach Ablauf des 19. Dezember 2011 gewährten Besoldungsbezüge für die Monate Januar und Februar 2012 hatte dies zur Folge, dass im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Fallvariante 1 BGB ein Rechtsgrund von Anfang an nicht bestand.
30Dass die Klägerin durch ihre rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2011 wirksam gewordene Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zugleich einen Ruhegehaltsanspruch erlangte, ändert rechtlich nichts daran, dass die Klägerin um die erlangten Besoldungsbezüge bereichert war. Dies führte lediglich dazu, dass der Beklagte auch die der Klägerin nunmehr zustehenden Ruhestandsversorgungsbezüge für den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 mit den bereits gewährten und deshalb der Klägerin nicht (mehr) zustehenden Besoldungsbezügen für den gleichen Zeitraum gemäß §§ 387 ff. BGB aufrechnen konnte, was er bzw. die für ihn handelnden RVK konkludent auch getan hatten: Ausweislich des Schreibens der RVK an die Klägerin vom 13. März 2012 „verrechneten“ die RVK den der Klägerin als Ruhegehaltsnachzahlung zustehenden (Netto-)Betrag in Höhe von 8.143,13 EUR mit der Besoldungsrückforderung in Höhe von 11.100,31 EUR. Auch wenn die RVK diesen Vorgang als „Verrechnung“ bezeichneten, handelte es sich im Rechtssinne um eine Aufrechnung. Eine sogenannte „Verrechnung“ im Rechtssinne, d.h. eine rechnerische Saldierung einer Überzahlung mit einer Nachzahlung bezogen auf denselben Zeitraum als bloße kassentechnische Maßnahme unterhalb der Schwelle einer „echten“ Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BBesG, kam nämlich im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil Besoldung und Versorgung nicht einen einheitlichen Dienstbezug bilden,
31vgl. zu dieser Voraussetzung OVG NRW Beschluss vom 3. Februar 1998 – 12 A 5577/97 -, DÖD 1998, 263 ff. = juris, Leitsatz 2 und Rn. 7 ff., m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerwG.
32Dass insoweit lediglich eine Aufrechnung im Rechtssinne und nicht eine Saldierung im Rechtssinne in Betracht kam und vorgenommen wurde, führt zugleich dazu, dass die für den Beklagten handelnden RVK auf den Bruttobetrag der Ruhegehaltsnachzahlung auch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abzuführen hatten. Auch die Aufrechnung ist nämlich Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht und führt im Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung zu einem Einkommenszufluss im einkommensteuerrechtlichen Sinne des § 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
33Vgl. BFH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – VI B 139/06 -, juris (Rn. 4).
34Obwohl es eine für die Klägerin etwa in Form der Überweisung auf ihr Bankkonto unmittelbar sichtbare Ruhegehaltsnachzahlung nicht gegeben hatte, was bei ihr den Eindruck der doppelten Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für nur einmal bereits zuvor in Form der Besoldungsbezügen erbrachte Leistungen erweckt haben mag, war die vorgenommene Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hierauf durch den Beklagten bzw. für ihn handelnd die RVK deshalb rechtlich korrekt, denn es handelte sich letztlich gerade nicht um die wiederholte Steuerabführung für bereits zuvor erbrachte Leistungen, sondern um die erstmalige Steuerabführung für die Versorgungsbezüge, nachdem die Steuern für die Besoldungsbezüge als von den Versorgungsbezügen zu differenzierenden Leistungen bereits zuvor monatlich abgeführt worden waren.
35Diese steuerrechtlichen Erfordernisse führten im Ergebnis dazu, dass sich Ruhegehaltsnachzahlung und Besoldungsrückforderung im Rahmen der durchgeführten Aufrechnung nicht betragsmäßig im Sinne eines „Nullsummenspiels“ deckten, denn während Gegenstand der Besoldungsrückforderung rechtlich beanstandungsfrei,
36vgl. nochmals vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, NVwZ-RR 199, 387 f. = juris, Rn. 17, m.w.N.
37die Bruttobezüge waren, beschränkte sich der aufrechenbare Ruhegehaltsnachzahlungsbetrag auf die Nettosumme nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Soweit der Beklagte bzw. für ihn handelnd die RVK diese Nettosumme in Höhe von 8.143,13 EUR konkludent mit der Bruttobesoldungsüberzahlung in Höhe von 11.100,31 EUR aufgerechnet hatte, war zugunsten der Klägerin eine Erlöschensfiktion gemäß § 389 BGB bereits im März 2012 lediglich in Höhe von 8.143,13 EUR möglich, so dass jedenfalls eine Besoldungsrückforderung des Beklagten in Höhe von 2.957,18 EUR verblieb. Eine weitere Erlöschensfiktion gemäß § 389 BGB bereits im März 2012 war möglich aufgrund der weiteren vom Beklagten bzw. für ihn handelnd der RVK vorgenommenen Aufrechnung mit einer der Klägerin zustehenden Nachforderung wegen Mehrarbeitsvergütung aus Juni 2011 in Höhe von (netto) 149,88 EUR, was zugunsten der Klägerin die Besoldungsrückforderung zusätzlich auf 2.807,30 EUR zu reduzieren vermochte.
38Diese Forderung des Beklagten stand der Urlaubsabgeltungsforderung der Klägerin in Höhe von 1.246,38 EUR in der mündlichen Verhandlung aufrechenbar gegenüber. Sie war insbesondere auch fällig.
39Fälligkeitsvoraussetzung für die Besoldungsrückforderung in Höhe von 2.807,30 EUR war dabei die Verbindung der Rückforderungsentscheidung mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG bzw. ÜBesG NRW. Nach diesen beiden wortgleichen Vorschriften kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung ist nämlich notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung und ihr Fehlen hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge,
40vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 -, juris, Rn. 23.
41Dabei kann die erforderliche Billigkeitsentscheidung anders als in Fällen einer durch Verwaltungsakt bewirkten Rückforderungsentscheidung
42– vgl. zu einer solchen BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., juris, Rn. 25 –
43in einem Fall der durch Leistungsklage bewirkten Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bis zur Stellung des Sachantrages beim Tatsachengericht nachgeholt werden,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 27/98 -, juris, Ls. 2 u. Rn. 28.
45Gleiches gilt zur Überzeugung des Gerichts im – hier vorliegenden – Fall der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im Wege der Prozessaufrechnung ohne vorangegangenen Rückforderungsbescheid.
46Zweck der Billigkeitsentscheidung ist es dabei, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Dabei ist vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war.
47BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 -, juris Rn. 18f.
48Dies zugrundegelegt erfolgte die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Besoldungsrückforderung von 2.807,30 EUR getroffene Billigkeitsentscheidung unter Bezugnahme auf die bereits unter dem 5. Januar 2015 schriftlich getroffene Billigkeitsentscheidung rechtzeitig, nämlich vor Stellung der Sachanträge, und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin ging der Beklagte im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Rückforderung unproblematisch ist, soweit eine Aufrechnung mit der Urlaubsabgeltungsforderung erfolgt, da die Klägerin die Rückzahlung insoweit nicht aus ihrem sonstigen Einkommen oder Vermögen erbringen muss. Hinsichtlich der die Aufrechnungssumme übersteigenden Rückforderung in Höhe von 1.560,92 EUR hat der Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Rückzahlung in monatlichen Raten eröffnet, die die Klägerin aufgrund der von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemachten Angaben voraussichtlich der Höhe nach zumutbar sind. Auch ging der Beklagte im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung im Kern zutreffend von einem fehlenden Verschulden seinerseits an den entstandenen Besoldungsüberzahlungen aus, weil er – der Beklagte – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von der Klägerin gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobenen Klage ja gerade verpflichtet war, der Klägerin zunächst weiterhin Besoldung in Höhe des auf die zu erwartende Versorgung reduzierten Niveaus zu gewähren.
49Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere auch, dass der Beklagte im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung die lohn- bzw. einkommensteuerrechtlichen Nachteile, denen die Klägerin aufgrund der Besoldungsrückforderung zumindest zeitweilig ausgesetzt ist, nicht zugunsten der Klägerin gewürdigt hat.
50Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich die Steuerdifferenz im Wege der Erstattung der Lohnsteuer durch den Dienstherrn nach § 41c Abs. 1 EStG korrigieren lässt, wenn der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen versteuerten Bezüge noch im Kalenderjahr des Empfanges zurückzahlt bzw. noch im Kalenderjahr des Empfangs eine Aufrechnung erfolgt. Dementsprechend verfuhr der Beklagte mit den für die Besoldungsbezüge der Monate Januar und Februar 2012 bereits abgeführten Steuern, denn die Aufrechnung erfolgte insoweit noch im Kalenderjahr des Empfangs.
51Eine derartige Verfahrensweise war dem Beklagten hinsichtlich der für die Besoldungsbezüge der Monate Juli bis Dezember 2011 abgeführten Steuern jedoch verschlossen, denn insoweit erfolgte weder eine Rückzahlung noch eine Aufrechnung noch im Jahr 2011. Nach Abschluss des Kalenderjahres 2011 wäre zwar gemäß § 41c Abs. 3 S. 3 EStG eine Erstattung der Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs noch grundsätzlich denkbar gewesen. Auch diese Möglichkeit war jedoch im konkreten Fall der Klägerin aufgrund von § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG, wonach der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen darf, wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war, verschlossen, denn die Klägerin wurde im Kalenderjahr 2011 nach der Lohnsteuerklasse V besteuert.
52Ist – wie vorliegend hinsichtlich der Besoldungsbezüge für die Monate Juli bis Dezember 2011 – eine Erstattung der Lohnsteuer durch den Dienstherrn nicht mehr möglich, können die Rückzahlungen dann aber im Kalenderjahr der Rückzahlung als „negative Einkünfte“ steuerlich abgesetzt werden, so dass auf diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2010 – 1 A 1106/08 -, nicht veröffentlicht; VG des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2009 – 3 K 387/09 –, juris Rn. 31.
54Ein Wegfall der Bereicherung kommt insofern nur in Betracht, wenn die durch den Bereicherungsvorgang verursachte stärkere steuerliche Belastung endgültig ist und von dem Bereicherten bei sach- und pflichtgemäßer Steuerhaltung hingenommen werden muss. Zunächst ist daher regelmäßig abzuwarten, ob der vorrangige steuerrechtliche Ausgleich gelingt. Erst danach muss die Behörde auf Antrag das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW wieder aufgreifen und den Rückforderungsbescheid nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. ÜBesG NRW auf eine insoweit etwa erforderliche Billigkeitsentscheidung überprüfen.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O. = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.
56Der Ausgleich des Vermögensnachteils der stärkeren Lohnsteuerbelastung erfolgt danach zwar nicht schon im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung, sondern erst bei oder nach der tatsächlichen Rückzahlung. Der Ausgleich wird dadurch jedoch nicht ungerecht oder unbillig, zumal die bei höheren Rückforderungsbeträgen regelmäßig – wie auch hier – bewilligten Ratenzahlungen dazu beitragen, dass der Rückfluss der Bereicherung und die Steuererstattung zeitlich nicht völlig auseinander fallen. Anders ist daher nur zu verfahren, wenn der Beamte beim Finanzamt keinen Ausgleich für die an den Dienstherrn zurückgezahlte Lohnsteuer erreichen kann.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.
58Dies zugrunde gelegt, ist unerheblich, ob es – wie die Klägerin meint – dem Beklagten anzulasten ist, die Zahlbarmachung der Versorgungsnachzahlung unter gleichzeitiger Aufrechnung mit der Besoldungsrückforderung für das zweite Halbjahr 2011 nicht noch in den nach Rechtskraft des die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand betreffenden Urteils bis zum Jahresende 2011 verbleibenden wenigen Tagen vorgenommen zu haben, was nach § 41c Abs. 1 EStG eine Erstattung der insoweit bereits abgeführten Steuern noch ermöglicht hätte. Abgesehen davon, dass sehr wenig bis nichts dafür spricht, dass eine derartige Steuererstattung angesichts der nach §§ 2, 24 RVK-Satzung auch noch erforderlichen Einbeziehung der RVK in den zwischen dem 20. und dem 31. Dezember 2011 allein verbleibenden acht Behördenarbeitstagen rein zeitlich und technisch hätte abgewickelt werden können, würde ein vom Beklagten verschuldetes Unterlassen der Steuererstattung nämlich nichts daran ändern, dass der Klägerin nach Ablauf des Jahres 2011 grundsätzlich der Weg offenstand bzw. weiterhin offensteht, Rückzahlungen bzw. Aufrechnungen im Kalenderjahr der Rückzahlung bzw. Aufrechnung im Rahmen der von ihr abzugebenden Einkommensteuererklärung als „negative Einkünfte“ steuerlich abzusetzen. Ob der Klägerin daraufhin endgültig ein vom Beklagten verschuldeter Steuerschaden verbleibt, kann wegen des im Einkommensteuerrecht gemäß § 11 EStG geltenden Zu- und Abflussprinzips erst nach einkommensteuerrechtlicher Geltendmachung der letzten Rückzahlungsrate(n) durch die Klägerin, also nach derzeitiger Prognose angesichts der für Dezember 2016 vereinbarten letzten Ratenzahlung erst im Rahmen der im Jahr 2017 abzugebenden Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 bzw. des diesbezüglichen Einkommensteuerbescheides beurteilt werden: Erst dann kann vergleichend beurteilt werden, ob die Klägerin – ggf. unter Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann – in den Jahren 2011 bis einschließlich 2016 in gleichem Maße einkommensteuer- und solidaritätszuschlagspflichtig geworden ist, wie sie es geworden wäre, wenn ihr seit Juli 2011 von Anfang an Bezüge nach zutreffendem Rechtsgrund und in zutreffender Höhe gezahlt worden wären.
59Soweit die Klägerin bereits jetzt vorbringt, ihr sei im Steuerjahr 2012 ein einkommensteuerrechtlicher Ausgleich der im Wege der Aufrechnung an den Beklagten geleisteten Besoldungsrückzahlungen nicht gelungen, vermag das Gericht zum einen momentan ein diesbezügliches Verschulden des Beklagen nicht zu erkennen und kann zum anderen nicht nachvollziehen, warum das Finanzamt Düsseldorf-Süd ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2012 weder diese Rückzahlungen als „negatives Einkommen“ noch den hinsichtlich der Ruhegehaltsnachzahlungen bereits vorgenommenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt zu haben scheint.
60Ein Verschulden des Dienstherrn daran, dass dem betreffenden Zahlungsempfänger ein einkommensteuerrechtlicher Ausgleich erbrachter Rückzahlungen als „negatives Einkommen“ nicht gelingt, dürfte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Dienstherr den ihm nach § 41b Abs. 1 S. 2 EStG obliegenden Steuerdaten-Übermittlungspflichten im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das zuständige Finanzamt nicht oder nicht korrekt nachkommt. Ein derartiges Verschulden des Beklagten ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich. Für das Jahr 2012 befindet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 für die Klägerin, offenkundig betreffend die Besoldungszahlungen, ausgestellt vom Beklagten. Ausgewiesen ist hierin unter Nr. 3. („Bruttolohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“) ein negativer Betrag in Höhe von 8.655,58 EUR, also gerade dasjenige „negatives Einkommen“, welches für die Geltendmachung einer Steuererstattung erforderlich ist und dessen ungefähre Größenordnung – ohne dass das Gericht die Richtigkeit des exakten Betrages zu beurteilen vermag – jedenfalls stimmig ist. Ausgewiesen sind desweiteren einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 21,00 EUR und einbehaltener Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,15 EUR. Für das Jahr 2012 wurde ein weiterer Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Klägerin von den RVK erstellt, nunmehr betreffend die Ruhegehaltszahlungen. Ausweislich der insoweit von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Kopie ist hierin unter Nr. 3. („Bruttolohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“) ein Betrag in Höhe von 27.667,59 EUR ausgewiesen, ferner einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 6.386,00 EUR und einbehaltener Solidaritätszuschlag in Höhe von 351,20 EUR. Auch diese Beträge sind jedenfalls von der Größenordnung her offensichtlich schlüssig, denn der Betrag unter Nr. 3 enthält neben den laufenden Versorgungsbezügen für die Monate März bis Dezember 2012 auch den einmaligen Nachzahlungsbetrag für die Monate Juli 2011 bis Februar 2012, welcher nicht zur Auszahlung an die Klägerin gelangte, sondern aufgerechnet wurde. Im Saldo beider Lohnsteuerbescheinigungen ergibt sich ein Bruttolohn der Klägerin im Jahr 2012 in Höhe von 19.012,01 EUR (27.667,59 EUR - 8.655,58 EUR), einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 6.407,00 EUR (21,00 EUR + 6.386,00 EUR) sowie einbehaltener Solidaritätszuschlag in Höhe von 352,35 EUR (1,15 EUR + 351,20 EUR). Sofern die dementsprechenden Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, dürften auch dem für die Klägerin zuständigen Finanzamt E. -Süd die für die Einkommensteuer der Klägerin maßgeblichen Daten vorgelegen haben.
61Warum das Finanzamt E. -Süd im Rahmen des an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Einkommensteuerbescheid 2012 nicht diese Daten zugrundegelegt hat, sondern von der Klägerin im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung vom 14. August 2013 selbst zusammengestellte Daten, nach denen ihr Bruttolohn im Jahr 2012 18.318,00 EUR betrug, Lohnsteuer in Höhe von 3.062,16 EUR einbehalten wurde und Solidaritätszuschlag in Höhe von 168,38 EUR einbehalten wurde, erschließt sich dem Gericht nicht. Vermutlich handelt es sich bei diesen Beträgen um diejenigen Summen betreffend die monatlich an die Klägerin tatsächlich erfolgten Auszahlungen, so dass hierin weder die Versorgungsnachzahlung noch die Besoldungsrückforderung Berücksichtigung gefunden haben dürften. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Formulierung der Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung, in der sie von „erhaltenen Zahlungen“ spricht. Dass die Klägerin letztere Positionen im Rahmen der von ihr selbst erstellten Aufstellung und diesbezüglich abgegebenen „eidesstattlichen Erklärung“ nicht berücksichtigt hat, dürfte ihr angesichts der erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität und dadurch selbst aus Sicht eines Berufsrichters zu bescheinigenden schweren Durchschaubarkeit des Sachverhalts nicht vorzuwerfen sein. Insbesondere war von der Klägerin nicht das rechtliche Wissen zu erwarten, dass über die „tatsächlich erhaltenen“ und damit für sie unmittelbar sichtbaren Zahlungen auch aufgerechnete Beträge einkommensteuerrechtlich relevant sind.
62Ausgewirkt hat sich die Berücksichtigung der von der Klägerin persönlich angegebenen anstelle der von Beklagtem und RVK elektronisch bescheinigten Beträge im Rahmen des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der zugrundegelegten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in nur relativ geringfügigem Maße, und dies sogar zugunsten der Klägerin: Während die Klägerin Einkünfte in Höhe von 18.318,00 EUR angegeben hatte, welche das Finanzamt auch zugrundegelegt hat, hatten Beklagter und RVK – wie ausgeführt – im Saldo Einkünfte in Höhe von 19.012,01 EUR angegeben. Ganz erheblich ausgewirkt hat sich die Berücksichtigung der von der Klägerin persönlich angegebenen anstelle der von Beklagtem und RVK elektronisch bescheinigten Beträge im Rahmen des Einkommensteuerbescheides hingegen hinsichtlich der zugrundegelegten Werte für den „Abzug vom Lohn der Ehefrau“: Während im Jahr 2012 entsprechend der bescheinigten Werte von Beklagtem und RVK mutmaßlich zutreffend in der Summe 6.407,00 EUR Lohnsteuer und 352,35 EUR Solidaritätszuschlag, zusammen also 6.759,35 EUR einbehalten wurden, legte das Finanzamt E. -Süd entsprechend der von der Klägerin gemachten – unzutreffenden – Angaben nur 3.062,00 EUR Lohnsteuer und 168,38 EUR Solidaritätszuschlag, zusammen also Abzüge in Höhe von 3.230,38 EUR zugrunde. Hierdurch dürften der Klägerin und ihrem Ehemann eine Steuererstattung in Höhe von 3.528,97 EUR entgangen sein. Zieht man die zugunsten der Klägerin berücksichtigte Höhe der Einkünfte in die Betrachtung mit ein, dürfte immer noch eine entgangene Steuererstattung von jedenfalls mehr als 3.000,00 EUR verbleiben.
63Angesichts dieser Umstände und unter der Prämisse, dass die in den dem Gericht vorliegenden beiden Ausdrucken der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2012 enthaltenen Daten zutreffend sind, dürfte es auf der Hand liegen, dass der an die Klägerin und ihren Ehemann gerichtete Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamts E. -Süd zu deren Lasten materiell rechtswidrig ist. Sollte dieser zwischenzeitlich bereits bestandskräftig sein, dürfte deshalb insoweit ein Antrag auf Berichtigung, Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme beim Finanzamt E. -Süd angezeigt sein. Erst nachdem hierüber abschließend entschieden ist und nachdem auch die weiteren Kalenderjahre bis zur Rückzahlung der letzten Besoldungsüberzahlungsrate an den Beklagten einkommensteuerrechtlich abgewickelt sind, kann beurteilt werden, ob der Beklagten ein endgültiger Steuerschaden verbleibt. Sollte die Klägerin die oben genannte Steuererstattung von allein 3.000,00 EUR für das Jahr 2012 jedoch noch realisieren können und sollten aufgrund der für das laufende und das kommende Jahr bevorstehenden Rückzahlungen an den Beklagten, mit denen ein dementsprechendes „negatives Einkommen“ im einkommensteuerrechtlichen Sinne einhergehen wird, noch weitere Steuererstattungen hinzukommen, ist aber bereits jetzt absehbar, dass der Klägerin in der Tendenz kein Steuerschaden verbleiben wird.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, und auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65Beschluss
66Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.432,06 Euro festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs 1x
- 2 C 27/98 1x (nicht zugeordnet)
- 26 K 6413/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 387/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 4x
- VwGO § 155 1x
- 26 K 4142/11 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80b 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung 2x
- BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen 3x
- VwGO § 167 1x
- BBesG § 3 Anspruch auf Besoldung 2x
- EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber 1x
- EStG § 11 1x
- VwGO § 154 1x
- BGB § 387 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 2 C 4/11 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 S. 1 ÜBesG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- 1 A 1106/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 12 A 5577/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 7/99 1x (nicht zugeordnet)
- VI B 139/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 21/97 2x (nicht zugeordnet)
- LBG § 34 2x
- 2 C 11/99 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 387 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs 3x