Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1400/18
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wehrt sich dagegen, dass neuerdings auf der Straße vor seinem Hausgrundstück vor seiner Fassade geparkt werden darf.
3Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung T.----------straße 00, 00000 S. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus sowie einer neu errichteten Garage nebst vorgelagertem Stellplatz bebaut. Der Kläger erwägt, die Freifläche zwischen Garage und Haus zu weiteren (vermietbaren) Stellplätzen umzubauen.
4Die gepflasterte, als Mischfläche ausgebaute T.----------straße ist auf der Höhe des klägerischen Grundstücks mindestens sechs Meter breit. Sie verfügt über keine gesonderten Gehwege. Die Straße befindet sich in einer 30-km/h-Zone. Die straßenseitige Abschlusswand seines Hauses grenzt unmittelbar an die T.----------straße . Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durchgängig ein Halteverbot angeordnet. Das teils unterbrochene Halteverbot auf der Seite des klägerischen Hauses wird von Kraftfahrern oft missachtet, ohne dass die Verkehrsüberwachung dagegen konsequent einschreitet.
5Bislang galt für die gesamte Breite des klägerischen Grundstücks auf der grundstückzugewandten Straßenseite ein Halteverbot. Das Halteverbot war u.a. angeordnet worden, um dem gegenüberliegenden landwirtschaftlichen Betrieb (T.----------straße 0) das Ein- und Ausfahren mit landwirtschaftlichem Großgerät in beide Fahrtrichtungen zu ermöglichen. Der landwirtschaftliche Betrieb auf dem Grundstück wurde inzwischen allerdings eingestellt. Das Grundstück wird derzeit nur zum Abstellen von Campingwagen und ähnlichem genutzt. Zudem stellte die Gemeinde S. einen deutlich erhöhten Parkdruck in diesem Gebiet fest, der u.a. von einer Vielzahl neu errichteter Wohnungen und Wohnhäuser herrührt. Sie bat den Beklagten, im Rahmen des verkehrsrechtlich Möglichen weiteren Parkraum zu schaffen.
6Der Beklagte ordnete nach Beteiligung der Kreisbauernschaft O. -N. 0;   e.V. und der Gemeinde S. an, den Geltungsbereich des Halteverbots vor dem Grundstück des Klägers von 32 m auf 18 m Straßenbreite zu verkleinern. Zuvor hatte die Polizei mitgeteilt, dass sich auf der T.----------straße praktisch keine Unfälle ereigneten. Der Bauhof der Gemeinde S. versetzte daraufhin den Mast mit dem Verkehrszeichen von der (aus Straßensicht) rechten Hausecke zur linken Hausecke. Nunmehr ist es nach § 12 StVO erlaubt, vor dem klägerischen Wohngebäude, also ungefähr auf einem Drittel der Gesamtgrundstücksbreite, zu parken.
7Die T.----------straße führt als eine von mehreren Straßen ins Zentrum des Ortsteils C. der kreisangehörigen Gemeinde S. , die rund 13.000 Einwohner hat. In C. leben rund 1.000 Einwohner. Während des Ortstermins, den die Kammer am Freitag, den 23. August 2019 um 8.30 Uhr, durchgeführt hat, sind über die T.----------straße während fünfundzwanzig Minuten weniger als zehn PKW gefahren.
8Im Winter des Jahres 2017 wurde das Verkehrszeichen vor dem klägerischen Grundstück versetzt. Die Eingaben des Klägers bei der Gemeinde S. und beim Beklagten, mit denen er diese dazu bewegen wollte, den vorherigen Regelungszustand wieder herbeizuführen, schlugen fehl.
9Am 9. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
10Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Verkehrssicherheit durch unmittelbar vor seinem Wohnhaus parkende Fahrzeuge gefährdet werde. Beim Ausfahren von seinem Grundstück seien herannahende Fahrzeuge auf der Straße nicht hinreichend zu erkennen. Hierdurch würden er und seine Familienangehörigen gefährdet. Das gelte besonders für noch zu schaffende Parkmöglichkeiten neben seiner Garage. Außerdem sei durch das erlaubte Parken kein gefahrloser Begegnungsverkehr auf der Straße möglich. Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Camping-Gespanne könnten das Grundstück T.----------straße 0 nur noch nach einer Seite verlassen. Zudem werde häufig bis unmittelbar vor seine Garageneinfahrt verbotswidrig geparkt. Wenn auf der neuerdings zum Parken freigegebenen Fläche Großfahrzeuge wie Lieferwagen, LKW oder Busse parkten, sei die Situation noch verschärft. Zudem könnten deren Insassen in das Badezimmer des klägerischen Hauses schauen, das über Klarglasfenster mit durchsichtigen Halbgardinen einsehbar sei. Schließlich sei der Pfosten mit dem neuen Halteverbotszeichen rechtswidrig auf seinem Privatgrund angebracht worden.
11Der Kläger beantragt,
12die Reduzierung der Halteverbotszone vor seinem Grundstück T.----------straße 00 in 00000 S. aufzuheben und die Halteverbotszone auf die gesamte Front des vorgenannten Grundstücks wieder zu verlängern.
13Der Beklagte beantragt,
14Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Klageverfahren.
16Die Kammer hat durch Ortstermin vom 23. August 2019 den persönlichen Augenschein eingenommen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf das dazu gefertigte Protokoll verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18">Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Diese konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.
19 20Die Klage ist zulässig. Um welche Klageart es sich handelt, lässt das Gericht offen. Die Klage kann als Anfechtung der Aufhebung des weiterreichenden Halteverbots (bis zur „rechten HauseckeR20;) durch Änderungsverfügung vom 8. November 2017 i.S.v. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO aufgefasst werden. Sie kann auch als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1, 2. Var. auf (Wieder-)Anordnung (und Aufstellung) des Halteverbotszeichens an der ursprünglichen Stelle („rechte Hausecke“) verstanden werden. Für beide Klagearten besitzt der Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis, weil nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass er durch die Aufhebung der früheren Regelung bzw. die Ablehnung von deren Wiederherstellung in seinen Rechten verletzt ist. Die einjährige Klagefrist, vgl. §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO, ist mangels Rechtsbehelfsbelehrung eingehalten.
212. Die Klage ist indessen unbegründet, weil weder die Aufhebung der Altregelung noch die Verweigerung ihrer Wiederherstellung rechtswidrig ist, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Denn der Kläger kann vom Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, dass das Parken vor der vollen Breite seines Grundstücks durch ein verkehrsrechtliches Halteverbot verboten wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der allein in Betracht kommenden rechtlichen Grundlage.
22Nach § 45 Abs. 1 Satz160;1 StVO kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs unter anderem beschränken oder verbieten. Sie bestimmt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Hierzu gehört auch die Aufhebung und Entfernung eines Haltverbots (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Belange und – soweit vorhanden – die öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffener Einzelner in ihre Erwägungen einzubeziehen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen.
23Die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW über die Aufhebung rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakte treten hinter die besonderen Regeln des Straßenverkehrsrechts zurück. § 45 StVO ist für die Straßenverkehrslenkung durch Verkehrszeichen abschließend.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1976 – XIII A 1320/75, NJW 1977, 597, bestätigt BVerwG, Beschluss vom 26.10.1976 – VII B 158.76, VRS 52, 316 f.; OVG Nds., Urteil vom 4. November 1993 ‑ 12 K 39/90, juris; VG Köln, Beschluss vom 14. August 2013 – 18 L 992/13, juris.
25§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist allerdings für sich genommen nicht drittschützend. Ein einzelner Bürger – wie der Kläger – kann sich im Grundsatz nicht auf sie berufen. Die Norm ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn er in seinen geschützten Individualinteressen verletzt ist.
26BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 – 7 C 76.84, BVerwGE 74, 234, 235 f, und Beschluss vom 2. August 1989 – 7 B 62.89, DVBl. 1989, 1040.
27Ein Halteverbot eröffnet, das – wie hier – nicht ausnahmsweise im Interesse des betroffenen Anliegers angeordnet worden ist, verschafft dem Anlieger allenfalls reflexhaft tatsächliche Vorteile. Hat der Anwohner, der sich gegen die Entfernung des Halteverbots wendet, durch das vormalige Halteverbot keinen rechtlich beachtlichen Vorteil erlangt, so kann die Rückgängigmachung dieser Maßnahme ihm auch keinen rechtlichen Nachteil bringen, wenn ihn die Neuregelung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 8 A 777/18 (n.v.). mit weiteren Nachweisen.
29Das Gericht ist nach Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kläger nicht solchermaßen unzumutbar in seinen Interessen verletzt ist.
30a) Soweit der Kläger rügt, die Verkehrssicherheit auf der Straße werde gefährdet (zu schmal, Gefahren durch Begegnungsverkehr usw.), führt das nicht zu einer eigenen Rechtsverletzung. Denn die Verkehrssicherheit steht allein im öffentlichen Interesse, nicht im Privatinteresse des Einzelnen. Hierzu gehört auch der vom Kläger angeführte Begegnungsverkehr auf der Straße. Dieser ist nach den Verhältnisses vor Ort überdies nicht gefährdet, weil die lichte Breite der Mischfläche auf der Höhe des klägerischen Hauses mehr als sechs Meter beträgt. Selbst wenn einseitig geparkt wird, stehen deutlich mehr als vier Meter zur Breite zur Verfügung.
31Soweit der Kläger damit auch rügt, dass er selbst gefährdet ist, wenn er aus seinem Grundstück ausparkt, kann das Gericht dem nicht folgen. Eine Ausfahrt vom Grundstück des Klägers ist nur aus der Garage möglich. Die Garagenzufahrt liegt jedoch mitten in dem Straßenstück, das auch auf der Seite des klägerischen Grundstücks weiterhin mit einem beiderseitigen Halteverbot belegt ist. Vom Übergang der Zufahrt auf die Straße bis zum Beginn der Hausecke, vor der nunmehr geparkt werden darf, liegt ein dem Parken entzogener und frei einsehbarer Straßenabschnitt von etwa sechs Metern. Angesichts der nur marginal verkehrsbelasteten Straße, auf der zudem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, sind keine besonderen Gefahren für den Kläger ersichtlich, wenn er entsprechend den Vorgaben des § 12 StVO ausparkt und sich vorsichtig, ggf. unter Zuhilfenahme eines Einweisers, in den Straßenraum vortastet.
32atzLinks">Soweit der Kläger Gefahren sieht, falls er weitere Stellplätze in Hausnähe auf seinem Grundstück errichtet, können diese lediglich künftigen und unsicheren baulichen Änderungen keine Auswirkungen auf die derzeitige Gefahrenlage haben, die allerdings für die gerichtliche Entscheidung zugrunde zu legen ist.
33b) Soweit der Kläger rügt, die Zufahrt zu seinem Garage werde erschwert, hat das Gericht dies vor Ort nicht bestätigt gefunden, weil das bestehenbleibende Halteverbot den Bereich vor seiner Garage weiterhin erfasst. Anwohner haben keinen Anspruch darauf, in einem Zuge in die Garage ein- oder aus ihr ausfahren zu können. Rangiervorgänge sind bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze erreicht sein könnte, haben sich nicht ergeben. Die Straße ist mit rund sechs Metern hinreichend breit, um problemlos ein- und auszufahren, die Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt und zusätzlich ist auf dem Grundstück des Klägers noch eine Freifläche vorhanden, die zum Rangieren genutzt werden kann.
="absatzRechts">34c) Soweit der Kläger geltend macht, es werde an anderen Stellen der T.----------straße verbotswidrig geparkt, hat das keinen Einfluss auf die Frage, ob vor der Hausfassade des Klägers ein Halteverbot angeordnet sein muss. Mit den bestehenden Halteverboten hat der Beklagte das getan, was ihm als Straßenverkehrsbehörde möglich ist. Bei der Beurteilung der Verkehrslage ist der sich rechtmäßig verhaltende Verkehrsteilnehmer zugrunde zu legen.
35d) Soweit der Kläger vorträgt, durch das Parken von Großfahrzeugen (LKW, Campingbusse usw.) werde ihm „Licht und Luft“ genommen, genügt das nicht zur Rechtsverletzung. Schutz vor unwägbaren Immissionen bietet der Wohnbevölkerung § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nur bei Lärm und Abgasen. Dass einzelne Parkvorgänge vor dem Haus die dadurch gezogene Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Die ländliche Lage nahe des Ortsteilkerns lässt es vielmehr als unwahrscheinlich erscheinen, dass solche Großfahrzeuge dort ständig und dauerhaft parken. Insofern ist es am Kläger, hierzu das nötige Tatsächliche vorzutragen.
36Soweit der Kläger im Ortstermin gerügt hat, dass parkende Fahrzeuge mit erhöht liegenden Sitzen den Einblick in sein Badezimmer ermöglichen, begründet das noch keinen Anspruch auf ein Halteverbot wegen Unzumutbarkeit. Der Kläger kann dem vielmehr durch zumutbare Selbsthilfe begegnen, indem er blickdichte Vorhänge aufhängt und bei Bedarf zuzieht oder – wie in Badezimmern im Erdgeschoss üblich R11; opakes Weißglas (umgangssprachlich: „Milchglas“) in die Fenster setzt. Überdies hat der Anlieger aus der Situationsgebundenheit seines Grundstücks, die hier durch das Fehlen eines Gehwegs gekennzeichnet ist, hinzunehmen, wenn er stärker als andere davon getroffen wird, dass Verkehrsteilnehmer ihre aus der StVO folgenden Rechte wahrnehmen, hier also nach § 12 StVO vor seinem Haus parken.
="absatzRechts">37e) Auch das Anliegerrecht, das dem Kläger als Straßenanlieger zusteht, wird durch die erweiterte Parkmöglichkeit nach nicht verletzt. Denn das Anliegerrecht verleiht nur den Anspruch, an das Grundstück heranfahren zu können. Dieses Recht wird dem Kläger nicht verwehrt. Auf der neuerdings für das Parken freigegebenen Fläche kann der Kläger durch die geänderte Rechtslage sogar auf ganzer Breite bis an sein Grundstück heranfahren, was zuvor verboten war. Anliegerrechtlich bietet die neue Beschilderung ihm also sogar einen Vorteil. Im Übrigen kann der Kläger darüber hinausgehend von der Straße auf sein Grundstück herauffahren, nämlich im Bereich der Garage und der angrenzenden Freifläche. Diese Möglichkeiten übersteigen den Anspruch, den das Anliegerrecht gewährt.
38f) Der konkrete Standort des derzeit aufgestellten Masts mit dem Halteverbotszeichen („linke Hausecke“), den der Kl228;ger als Privatgrund bezeichnet, steht in keinem Zusammenhang mit der verlangten Erweiterung des Halteverbots, also mit einem gänzlich neuen Verkehrszeichen. Unabhängig davon folgt aber auch daraus keine Rechtsverletzung, weil der Aufstellort von der öffentlichen Straßenfläche nicht erkennbar abgegrenzt ist. Selbst wenn der Aufstellort (äußerlich nicht erkennbar) im Privateigentum des Klägers steht, stellt er eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche dar, auf der die StVO gilt und für die der Beklagte damit die Befugnis besitzt, den Verkehr auf ihr zu regeln.
39Im Übrigen hat der private Eigentümer einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche das Anbringen von Verkehrszeichen auf dieser Fläche in entsprechender Anwendung von § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG zu dulden.
40Vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 5 S 2610/10, VBlBW 2011, 312.
413. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger eine eigene Rechtsverletzung geltend machen kann, würde diese lediglich zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führen. Das Gericht kann gem. § 114 Satz 1 VwGO das behördlich betätigte Ermessen nur auf Fehler prüfen, es darf aber nicht die eigene Ermessensentscheidung an die der Behörde setzen.
42Insbesondere aus den ausführlichen Darlegungen des Beklagten im Ablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2017 geht hervor, dass der beklagte S1. -L. O. mindestens vorsorglich Ermessen betätigt hat (letzter Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass ihm hierbei Fehler unterlaufen sind (unvollständige Tatsachenkenntnis, sachfremde Erwägungen usw.), lassen sich der Akte nicht entnehmen. Hinzu tritt, dass der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens seine Ermessenserwägungen weiter entfaltet und präzisiert hat, § 114 Satz 2 VwGO. Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugestanden haben sollte, wäre dieser nach durch eine fehlerfreie Ermessensausübung des Beklagten erloschen, § 362 BGB analog.
43Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsmittelbelehrung:
45Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
47Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst28;ndigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
48Die Berufung ist nur zuzulassen,
491. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
502. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
513. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
524. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
535. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
54Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
55Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
56Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
57Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
58Beschluss
59Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
60Rechtsmittelbelehrung:
61Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
62Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
64Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
66War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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