Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 B 220/14
Tenor
Auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung des Gerichts vom 16. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Juli 2014 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro vom 08. Juli 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Entscheidungsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2014 auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09. Juli 2014 ist gemäß §§ 164, 165, 151 VwGO statthaft und begründet.
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Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hatte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg gegen ihre Überstellung nach Polen gewandt. Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ließ sie sich durch einen anderen Anwalt vertreten und hat Erfolg. Auf den Antrag der Antragstellerin setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die an die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts fest. Hiergegen richtet sich die Kostenerinnerung. Das Gericht folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des 2. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 31. März 2014 -2 MC 310/13- ausgeführt hat:
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„Im Ergebnis zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Kosten (Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale nebst Umsatzsteuer) hat. Allerdings stehen der Geltendmachung der Kosten die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht entgegen.
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Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das gilt auch für die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2011 - 17 E 1418/10 - , juris Rdnr. 26). Gemäß § 16 Nr. 5 RVG handelt es sich bei dem Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung um dieselbe Angelegenheit. Anderes folgt hier nicht daraus, dass für das Abänderungsverfahren der Senat - und nicht mehr das Verwaltungsgericht - zuständig war. Denn der Senat war für das Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht der Hauptsache zuständig, so dass kein Fall des § 17 Nr. 1 RVG vorlag (vgl. hierzu auch den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9.12.20 zitierten Beschl. des VGH Baden-Württemberg vom 8.11.2011, vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 13.10.1989 - 1 S 2721/89 -, juris).
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Liegt allerdings ein Fall vor, in dem - wie hier - der Antragsteller im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, kann der „neue“ Rechtsanwalt noch einmal dieselben Gebühren verdienen, die bereits ein anderer Rechtsanwalt in derselben Sache verdient hat; § 15 Abs. 2 RVG steht der Entstehung des Gebührenanspruchs hier also nicht entgegen. Allerdings - und dies trägt der im Schriftsatz vom 9.12.20 (Seite 6) geäußerten Rechtsansicht der Beklagten Rechnung - hat die Gegenpartei diese Kosten nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erstatten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage, 2013, § 15 Rdnr. 21).
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Vor diesem Hintergrund kommt eine Festsetzung der geltend gemachten Kosten nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorliegen. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Alternative setzt voraus, dass der Anwaltswechsel nicht auf einem Verschulden des Beteiligten oder einem ihm nach dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Das ist hier nicht erkennbar. Bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen durfte, ist zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig war und ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche der Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436). An das Vorliegen eines „notwendigen“ Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 14 ff., u. v. 24.9.2010 - I-17 W 190/10 u.a. -, AGS 2011, 321 u. juris Rdnr. 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.“
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Dem ist das OVG Münster mit Beschluss vom 16.10.2014 -11 B 789/14.A- (AuAS 2015, 250) mit folgenden Überlegungen entgegen getreten:
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„Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 354,92 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
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a) Die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG stehen der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG); dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung (§ 16 Nr. 5 RVG). Die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 -, unter Hinweis auf Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Auflage 2013, § 15 Rn. 21 -) selbst davon aus, dass dem Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der für diesen im Abänderungsverfahren erstmals tätig geworden ist, § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegensteht, sondern dieser vielmehr grundsätzlich als "neuer" Rechtsanwalt dieselben Gebühren und Auslagen (nochmals) fordern kann, die der den Antragsteller in derselben Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, nämlich im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, vertretende Anwalt gefordert hat bzw. hätte fordern können.
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b) Dem danach entstandenen Erstattungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenhalten. Ob diese Vorschrift gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: März 2014, § 162 Rn. 53 f., m. w. N; an anderer Stelle wird allerdings wegen des in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf vergleichbare Beschränkungen im Verwaltungsprozess auf die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO hingewiesen: Meissner, in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 173 Rn. 127; vgl. zur Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007, 3656 = juris, Rn. 3), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch bei entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verneint werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
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An einem innerprozessualen Anwaltswechsel fehlt es hier. Der Antragsteller hat den Rechtsanwalt nicht im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt, sondern erst vor Beginn des Abänderungsverfahrens. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aber ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 199, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Band 1, § 80 Rn. 548, m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 183).
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Mit Blick darauf folgt der Senat auch der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits oben zitierten und von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Kostenerinnerung herangezogenen Entscheidung insoweit nicht. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung verhält sich nämlich insgesamt zu Sachverhalten, denen - anders als hier - jeweils ein innerprozessualer Anwaltswechsel zugrunde lag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, zu einem von einer Rechtsanwältin begonnenen Rechtsstreit, der nach der Rückgabe ihrer Zulassung von einem anderen Rechtsanwalt weitergeführt wurde; OLG Köln, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12 u. a. -, juris, zu einem Anwaltswechsel nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei aber - anderes als in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO - "über die Kosten einheitlich im Hauptsacheverfahren" nach den §§ 91 ff. ZPO "zu entscheiden ist", und vom 24. September 2010 - I-17 W 190/10 u. a -, juris, zu einem Anwaltswechsel während des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO).“
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Die Rechtsauffassung des OVG Münster überzeugt die Kammer nicht. Zu Unrecht folgert das Gericht aus dem praktischen Befund der vorhandenen Rechtsprechung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, des innerprozessualen Anwaltswechsels. Auszugehen ist von § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Da § 91 Abs. 2 ZPO eine Sonderregel für den Fall bereithält, dass mehrere Anwälte tätig geworden sind, ist davon auszugehen, dass sich auch diese Regelung auf den Rechtsstreit bezieht. Die kostenrechtliche Definition des Begriffes “Rechtsstreit“ kann indes nicht losgelöst von kostenrechtlichen Sonderregelungen allein anhand eines rein prozessualen Rechtsstreitbegriffs erfolgen. Deswegen genügt es nicht festzustellen, dass ein Anwaltswechsel, der zwischen dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 und demjenigen nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgt, nicht innerprozessual stattfindet. Vielmehr kommt auch bei Auslegung des § 90 Abs. 2 ZPO die kostenrechtliche Sonderregelung in § 16 Nr. 5 RVG zum Tragen. Diese Vorschrift normiert für die zu erstattenden Anwaltskosten, um die es vorliegend geht, dass es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO andererseits um dieselbe Angelegenheit handelt. Hieraus folgert die Kammer, dass es sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren auch um denselben Rechtsstreit handelt.
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Daran, dass § 91 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO entsprechend Anwendung findet, hat das Gericht keinen Zweifel; dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 -2 S 102/11-, zitiert nach juris).
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Findet § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO mithin Anwendung kommt die Erstattung der Kosten des zweiten Anwalts nur insoweit infrage, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen - was hier nicht der Fall ist - oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Kriterien sind nicht erfüllt. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt hat:
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„Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Alternative setzt voraus, dass der Anwaltswechsel nicht auf einem Verschulden des Beteiligten oder einem ihm nach dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Das ist hier nicht erkennbar. Bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen durfte, ist zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig war und ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche der Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436). An das Vorliegen eines „notwendigen“ Wechsels sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 14 ff., u. v. 24.9.2010 - I-17 W 190/10 u.a. -, AGS 2011, 321 u. juris Rdnr. 12); insbesondere reichen Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - I-17 W 109/12 u.a. -, JurBüro 2013, 590 u. juris Rdnr. 15), die hier allerdings noch nicht einmal geltend gemacht worden sind.“
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Die Antragstellerin macht allein geltend, ihr Vertrauen in ihren ursprünglichen Anwalt sei gestört gewesen; dies reicht für die Annahme der Notwendigkeit des Anwaltswechsels nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 165 Rdnr. 29).
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