Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 5353/14

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2015, soweit entgegenstehend, verpflichtet, dem Kläger für das Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. Ausbildungsförderung in zusätzlicher Höhe von 401,-- Euro für den Monat September 2014, von 37,-- Euro für den Monat Oktober 2014, von 18,-- Euro für den Monat November 2014 und von 32,-- Euro für den Monat Dezember 2014 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung in einer die bisherige Bewilligung übersteigenden Höhe.

2

Der am ... August 1979 geborene Kläger durchlief nach einem Realschulabschluss im Juni 1996 verschiedene betriebliche Ausbildungen und war verschiedentlich beruflich tätig. Am 29. Juni 2007 schloss er die Fachoberschule mit der Fachhochschulreife ab. An der Fachhochschule A. erwarb er am 13. September 2012 den Grad eines Bachelors of Engineering. Danach war er zunächst als Ingenieur angestellt.

3

Der Kläger beantragte mit am 7. Juli 2014 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt 1 Ausbildungsförderung für sein Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 (Bl. A 1 ff. der Förderungsakte). Als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene positive Vermögenswerte gab der Kläger an (Bl. A 4, 9-12 der Förderungsakte): ein Barvermögen in Höhe von 30,-- Euro, ein Bausparguthaben bei der C.-AG in Höhe von 2.904,59 Euro, ein Guthaben auf einem Girokonto bei der D.-eG in Höhe von 2.634,68, den Rückkaufwert einer Lebensversicherung bei der E.-AG in Höhe von 4.898,78 Euro. Als Schulden gab der Kläger an (Bl. A 4, 15 der Förderungsakte): ein Studiendarlehen bei der KfW AöR in Höhe von 1.347,50 Euro. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29. September 2014 für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 211,-- Euro (Bl. A 43 f. der Förderungsakte).

4

Hiergegen legte der Kläger am 14. Oktober 2014 Widerspruch ein (Bl. A 45 der Förderungsakte). Zur Begründung führte er aus: Bei der Antragstellung habe er versäumt, alle Schulden zu nennen. Er habe eine offene Verbindlichkeit aus einem nicht getilgten Darlehen in Höhe von 20.000,-- DM bei seiner Mutter, der Zeugin Dr. E. Dieses Darlehen habe er zur Ablösung offener Rechnungen sowie Schulden bei Freunden aufgrund einer kurzfristigen Selbstständigkeit benötigt. Er legte folgenden Text einer von der Zeugin und dem Kläger unterschriebenen und auf den 16. März 2001 datierten Vereinbarung vor:

5

„Vereinbarung
Ich, Frau E., habe meinem Sohn F., geb. am … 8.1979, zum Ausgleich seiner Schulden aus seiner selbständigen Tätigkeit, dem Eröffnen und Betreiben eines vegetarischen Imbisses in A. am 16.3.2001 einen Betrag von 20.000 DM geliehen.
Mein Sohn F. verpflichtet sich, diesen Betrag an mich zurückzuzahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist. Rückzahlung kann auch in Raten erfolgen. Als Sicherheit tritt mein Sohn F. seine Lebensversicherung Nr. ... bei der E.- AG an mich ab. Sollte ich in finanzielle Not geraten, ist mein Sohn F. verpflichtet, die Versicherung zu kündigen und den Auszahlungsbetrag an mich zu übergeben.“

6

Weiter trug der Kläger vor, aus der Anschaffung eines gemeinsamen Kraftfahrzeugs im September 2013 habe er seinem Bruder noch 550,-- Euro geschuldet. Diese Schulden habe er am 4. Oktober 2014 beglichen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Eine Berücksichtigung von Schulden sei aufgrund eines nicht ausreichenden Nachweises über die Schuldverpflichtung nicht erfolgt, da Zweifel an einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Zeugin bestünden. Diese könne dem Kläger den Betrag auch schenkungsweise übertragen oder im Laufe der Jahre auf eine Rückzahlung verzichtet haben. Zudem habe der Kläger das behauptete Darlehen nicht im Förderungsantrag erwähnt. Schließlich habe der Kläger auch nicht mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen, obwohl er zeitweilig zumindest einen geringen Verdienst gehabt habe, um kleinere Raten leisten zu können.

8

Der Kläger hat am 12. November 2014 Klage erhoben mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Förderungshöhe unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014.

9

Zwischenzeitlich verkürzte die Beklagte aus Anlass einer Mitteilung der Region Hannover über einen dort für einen Bewilligungszeitraum ab Januar 2015 gestellten Förderungsantrag für eine Ausbildung in Irland (Bl. A 51 der Förderungsakte) mit Bescheid vom 19. November 2014 den Bewilligungszeitraum auf September bis Dezember 2014, setzte die Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum ebenfalls auf monatlich 211,-- Euro fest und teilte mit, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen worden seien (Bl. A 54 f. der Förderungsakte). Aus Anlass einer Mitteilung des Klägers, dass er im Sommersemester 2015 doch kein Auslandssemester in G. absolvieren werde (Bl. A 60 der Förderungsakte), verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2015 den Bewilligungszeitraum wiederum auf September 2014 bis August 2015, setzte die Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum wie zuvor auf monatlich 211,-- Euro fest und teilte mit, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen worden seien (Bl. A 67 f. der Förderungsakte).

10

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die vorgelegte Vereinbarung vom 16. März 2001 beinhalte alle wesentlichen Merkmale eines Schuldverhältnisses. Seine Beitragszahlung an die Lebensversicherung in Höhe von 50,10 Euro monatlich könne als Tilgung des Darlehens im weiteren Sinne ausgelegt werden. Bisher sei er zu einer Rückzahlung nicht in der Lage gewesen. Er habe im Bewilligungszeitraum Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sowie aus Zinsen auf Bankguthaben erzielt.

11

Der Kläger beantragt unter Erledigungserklärung im Übrigen,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2015, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 für das Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. Ausbildungsförderung in Höhe von 670,-- Euro zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt unter Anschluss an die Erledigungserklärung im Übrigen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

16

Das Gericht hat den Kläger in Person angehört und Beweis durch Einvernahme der Zeugin Dr. E. erhoben. Beigezogen und bei der Entscheidung vorgelegen hat die Förderungsakte der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Zeugeneinvernahme, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Diese Regelung ist abschließend im Hinblick auf die zeitlichen Grenzen einer gerichtlichen Entscheidung nach Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, so dass die Bestimmung des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 9.9.2009, 4 BN 4/09, BauR 2010, 205, juris Rn. 27).

I.

18

Die teilweise Einstellung des Verfahrens im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung und bezieht sich auf den vormals dem Erfolg der Verpflichtungsklage entgegenstehenden Bescheid vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014. Dieser Bescheid ist durch den Bescheid vom 19. November 2014 und letztlich durch den Bescheid vom 21. Januar 2015 aufgehoben worden, in denen die Beklagte dem Kläger jeweils formularmäßig mitteilte, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid „für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen“ worden seien. Ein solcher formularmäßiger Zusatz bewirkt eine Aufhebung vorangegangener behördlicher Entscheidungen unabhängig davon, ob sie einen abweichenden Inhalt haben (VG Hamburg, Urt. v. 29.5.2015, 2 K 3939/13, juris Rn. 75; Urt. v. 24.7.2012, 2 K 2526/11, juris Rn. 15). Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 71 m.w.N.). Ausgehend vom Wortlaut kommt dem Zusatz der objektive Erklärungswert einer Aufhebung zu, soweit für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden, unabhängig davon, ob gleiche oder andere Entscheidungen getroffen werden als bisher bestehen.

II.

19

Die Klage ist, soweit in der Hauptsache über sie zu entscheiden ist, zulässig (1.), aber nur teilweise begründet (2.).

20

1. Die Klage ist zulässig. Die nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist bei Klageerhebung am 12. November 2014 als Versagungsgegenklage gegen den Bescheid vom 27. August 2014 nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 VwGO mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 zulässig gewesen. Zwar ist der Bescheid vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 nach Erhebung der Klage aufgehoben worden (dazu s.o. I.), doch hat die Beklagte damit der zulässig erhobenen Klage ihre Zulässigkeit nicht nehmen können.

21

2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO nur teilweise begründet. Der Kläger kann in dem aus dem Urteilsausspruch hervorgehenden Umfang beanspruchen, dass die Beklagte ihm für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 für sein Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau an der Hochschule B. weitere Ausbildungsförderung bewilligt. In diesem Umfang ist die Versagung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung und ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (hierzu unter a.). Der Höhe nach kann er ausgehend von einem Bedarf von monatlich 670,-- Euro (hierzu unter b.) nach Abzug der bisher bewilligten Betrags von monatlich 211,-- Euro (hierzu unter c.) und anrechenbaren Einkommens, aber nicht Vermögens, die Bewilligung der im Urteilsausspruch benannten Mehrbeträge beanspruchen (hierzu unter d.).

22

a. Der Kläger hat gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, m. spät. Änd. – BAföG) für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Mit den bewilligenden Bescheiden der Beklagten steht nach § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG verbindlich fest, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium im Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau hat, obwohl er zwar nicht bei der Antragstellung, aber doch bei dem insoweit maßgeblichen Beginn des Ausbildungsabschnitts i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 BAföG die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 7 Abs. 1a BAföG geltende Altersgrenze von 35 Jahren überschritten hatte.

23

b. Der Bedarf des Klägers als Studierender an einer Hochschule, der nicht bei seinen Eltern wohnt und eigenständig kranken- und pflegeversichert ist, beläuft sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 13a BAföG auf 670,-- Euro monatlich.

24

c. Für den Bewilligungszeitraum von September 2014 bis August 2015 ist bisher monatlich ein Betrag von 211,-- Euro bewilligt worden. Zugrunde zu legen ist insoweit der Bescheid vom 21. Januar 2015, welcher vorangegangene Bescheide aufgehoben hat (s.o. I.).

25

d. Der Kläger kann von der Beklagten die Bewilligung der im Urteilsausspruch benannten Mehrbeträge, um welche sein Anspruch auf Ausbildungsförderung die bisherige Bewilligung von monatlich 211,-- Euro übersteigt, beanspruchen.

26

Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ausgehend von dem Bedarf des Auszubildenden durch Anrechnung seines Einkommen und seines Vermögen sowie des Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern. Der Kläger ist weder verheiratet noch verpartnert. Das Einkommen seiner Mutter – der Vater ist verstorben – bleibt nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG außer Betracht, da der Kläger bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Eigenes Vermögen bestand nicht in anrechenbarer Höhe (hierzu unter aa.). Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch anrechenbares eigenes Einkommen gemindert (hierzu unter bb.).

27

aa. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ist der Höhe nach nicht wegen seines Vermögens gemindert. In dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Juli 2014 verfügte der Kläger über kein anrechenbares Vermögen. Zum Vermögen zählen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen; nach § 28 Abs. 3 BAföG sind vom Wert des Vermögens allerdings die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Der Vermögenssaldo überstieg nicht den nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrag von 5.200,-- Euro, da den positiven Vermögenswerten von zusammen höchstens 12.594,55 Euro (hierzu unter (1)) Schulden in Höhe von mindestens 11.366,46 Euro (hierzu unter (2)) gegenüberstanden.

28

(1) Zum Vermögen des Klägers am 7. Juli 2014 zählten positiv Werte höchstens in Höhe von 12.594,55 Euro. Im Einzelnen: ein Barvermögen in Höhe von 30,-- Euro, die ideelle Hälfte eines Personenkraftwagens der Marke H. und des Typs I. im Wert von 750,-- Euro, ein Bausparguthaben in Höhe von 2.614,14 Euro, ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 2.790,67 Euro, ein Guthaben auf einem Sparkonto in Höhe von 1.510,96 Euro sowie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Höhe von 4.898,78 Euro. Zulasten des Klägers kann unterstellt werden, dass er mit Abschluss der Vereinbarung mit der Zeugin Dr. E. vom 16. März 2001 noch seine Rechte gegen die E.-AG noch nicht durch Verfügungsgeschäft i.S.d. § 398 BGB an die Zeugin abgetreten hat. Der Kläger in der persönlichen Anhörung und die Zeugin in ihrer Vernehmung haben übereinstimmend geäußert, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung nicht die Vorstellung hatten, die Zeugin könne bereits aufgrund der Vereinbarung gegenüber der E.-AG geltend machen, Inhaberin der Rechte zu sein.

29

(2) Von den positiven Vermögenswerten des Klägers waren Schulden in Höhe von mindestens 11.366,46 Euro abzuziehen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinem Bruder wegen des Erwerbs des vorgenannten Kraftfahrzeugs 550,-- Euro schuldete. Im Einzelnen bestanden als Schulden wenigstens: ein Studiendarlehen bei der KfW AöR in Höhe von 1.140,62 Euro sowie eine Darlehensrückforderung der Mutter des Klägers, der Zeugin Dr. E., in Höhe von 20.000,-- DM = 10.225,84 Euro. In Beantwortung der Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, macht sich das erkennende Gericht die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu eigen (hierzu unter (a)), unter deren Anlegung ein Darlehensrückforderungsanspruch als Schulden zu berücksichtigen ist (hierzu unter (b)).

30

(a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, BVerwGE 132, 10, juris Rn. 24) ist allein maßgeblich ist, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Dazu ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt worden: Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei wird berücksichtigt, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen.

31

Dabei muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 25) die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist danach auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen.

32

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 27) sind vielmehr die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen: Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.

33

(b) Nach diesen Maßstäben bestand eine zivilrechtlich wirksame und daher ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigende Darlehensrückforderung aufgrund eines zwischen der Zeugin als Darlehensgeberin und dem Kläger als Darlehensnehmer am 16. März 2001 geschlossenen Darlehensvertrag als gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragstypische Pflicht. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der für und gegen einen wirksamen Vertragsschluss sprechenden Indizien.

34

Allerdings spricht gegen einen Vertragsschluss, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht bereits mit der Aufnahme einer in erheblicher Höhe von 2.250,-- Euro monatlich vergüteten Tätigkeit als Ingenieur im Oktober 2012 einsetzte; der Kläger hat hierzu in seiner persönlichen Anhörung, aus dem Blickwinkel seiner Interessen verständlich, immerhin erläutert, dass die Darlehensrückzahlung bei ihm „nicht ganz oben auf der Prioritätenliste“ gestanden habe. Weiter spricht gegen einen Vertragsschluss, dass der Kläger bei der Antragstellung am 7. Juli 2014, wenn auch seine positiven Vermögenswerte, so doch nicht die Darlehensrückforderung als Schulden angegeben hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung haben indessen die für einen Vertragsschluss sprechenden Indizien größeres Gewicht. Im Einzelnen:

35

Der Kläger insoweit darlegungsbelastete Kläger hat hinreichend iiert Umstände vorgetragen, welche geeignet sind, die Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrags zu tragen. Er hat durch Vorlage der auf den 16. März 2001 datierten Vereinbarung die Darlehenshöhe und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargelegt. Zwar bedarf nach dem Inhalt der Vereinbarung der Rückzahlungszeitpunkt „sobald er dazu finanziell in der Lage ist“ der Konkretisierung. Doch sieht die Vereinbarung zumindest ausdrücklich eine Rückzahlungspflicht vor, ebenso die Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten. Für den Fall einer finanziellen Not der Darlehensgeberin ist eine Rückzahlung in Höhe des der Lebensversicherung entsprechenden Werts ohne Rücksicht auf eine sonstige finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers fällig. Die vorgelegte Vereinbarung zeigt damit zugleich Ansätze einer Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten. Sie genügt der Schriftform und enthält, wenn auch keine Abrede über Zinsen, so doch im weiteren Sinne eine Abrede über eine Sicherheit. Nach der Interessenlage der Vertragsparteien erscheint es plausibel, dass sie über die als Sicherung dienenden Rechte aus der Lebensversicherung lediglich mit relativer Wirkung ein Verpflichtungsgeschäft, aber nicht mit abstrakter Wirkung ein Verfügungsgeschäft i.S.d. § 398 BGB geschlossen haben. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ihre – zwischen engen Familienmitgliedern verständliche – Annahme bekundet, „dass es so funktioniert hätte gegenüber [ihrem] Sohn“. Ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags statt einer Schenkung, freiwilligen Unterstützung oder Unterhaltszahlung ist in der Vereinbarung selbst genannt. Davon ausgehend benötigte der Kläger den Darlehensbetrag aus einem besonderen Anlass, der über die Deckung seines allgemeinen Lebensunterhalts hinausging, nämlich des Ausgleichs seiner Schulden aus einer beendeten selbständigen Tätigkeit, dem Eröffnen und Betreiben eines vegetarischen Imbisses in A.

36

Diese für einen Vertragsschluss sprechenden Indizien liegen nach der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnenen Überzeugung des erkennenden Gerichts tatsächlich vor. Das Gericht hat seine Überzeugung nach der im Verhandlungstermin durchgeführten Anhörung des Klägers in Person und Vernehmung der Zeugin Dr. E. gewonnen. Der Kläger hat nachvollziehbar und unter Angabe von Einzelheiten erläutert, dass es sich bei dem der Darlehensgewährung vorausgegangenen Versuch der Selbstständigkeit um ein mit Freunden durchgeführtes Projekt eines Imbissbetriebs gehandelt habe. Er sei aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung für die Warenbeschaffung und Organisation zuständig gewesen und habe „ein bisschen zu leichtfertig“ seinen Namen hergegeben, „beispielsweise bei Mietverträgen“. Daraus hätten am Ende auch die Schulden resultiert. Er habe, so meine er sich zu erinnern, von seinen Freunden zweimal 10.000,-- DM geliehen gehabt, welche Beträge die Freunde zurückerhalten hätten wollen. Seine Mutter habe sich dann bereit erklärt, ihm 20.000,-- DM „zu leihen“. Die Vereinbarung sei schriftlich aufgesetzt worden, insbesondere aus „Gerechtigkeitsgründen“ gegenüber seinem Bruder und zum Nachweis, dass es nicht in Vergessenheit gerate. Die Zeugin Dr. E. hat glaubhaft bestätigt, dass der Kläger gegenüber zwei Freunden, deren Namen, so glaube sie, S. und J. H. seien, jeweils 10.000,-- DM Darlehensschulden gehabt habe. Die Zeugin hat nachvollziehbar erläutert, sie habe dem Kläger, der diesen Betrag an die Freunde so nicht habe zurückzahlen können, „nicht einfach aus der Portokasse geben“ wollen, „[a]uch gegenüber seinem Bruder“ habe sie dies nicht gewollt.

37

Der zivilrechtlich wirksam geschlossene Darlehensvertrag vom 16. März 2001 ist nach seinem Abschluss auch nicht durch die Vertragspartner dahingehend geändert worden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Juli 2014 von einer Schenkung oder anderweitigen unentgeltlichen Zuwendung auszugehen gewesen wäre. Der Kläger hat zwar nach dem Bachelorabschluss etwa zwei Jahre voll gearbeitet, wie die Zeugin eingeräumt hat. Doch kann auch daraus, dass sie nicht an ihn herangetreten sei, um ihn zur Rückzahlung aufzufordern, weil sie selbst keine finanzielle Not gelitten habe, nicht geschlossen werden, dass sie – entgegen den von den Vertragsparteien hervorgehobenen „Gerechtigkeitsgründen“ im Hinblick auf den Bruder des Klägers – auf eine Rückzahlung verzichtet hätte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nicht nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum, innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden, ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19 ff.).

38

bb. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ist der Höhe nach gemäß §§ 21, 22, 23 BAföG durch anrechenbares eigenes Einkommen gemindert, so dass sich für die Monate September bis Dezember 2014 die im Urteilsausspruch benannten Mehrbeträge und für die Monate Januar bis August 2015 keine Mehrbeträge ergeben.

39

In Ansatz zu bringen ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraums der für diesen Monat gezahlte Bruttolohn (Spalte A der nachfolgenden Tabelle). Als Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 Bucht. a EStG in anteiliger Höhe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG von 1/12 x 1.000,-- = 83,33 Euro abzuziehen, so dass sich die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ergeben. Diese sind hier der Summe der positiven Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gleichzusetzen (Spalte B), weil der Kläger in anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG keine Einkünfte erzielte. Insbesondere sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG in Ansatz zu bringen. Denn gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 EStG ist bei der Ermittlung der Jahreseinkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Die vom Kläger in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraums erwirtschafteten Zinsen überstiegen nicht den analog § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG anteilig abzuziehenden Betrag von 1/12 x 801,-- = 66,75 Euro. Der Kläger erlangte in den beiden Kalenderjahren 2014 und 2015 ausweislich seiner Angaben insgesamt Zinsen auf Bausparguthaben in Höhe von lediglich 29,28 Euro und 29,04 Euro, die Zinsen aus Girokontoguthaben unterschritten diese Größenordnung noch.

40

Aus der so ermittelten Summe der positiven Einkünfte (Spalte B) ergibt sich nach Abzug der als Lohnsteuer gezahlten Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG (Spalte C) sowie der Sozialpauschale von 21,3 % gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 BAföG (Spalte D) und des Freibetrags von 255,-- Euro gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG das anrechenbare Einkommen (Spalte E).

41

Aus dem Bedarf des Auszubildenden von 670,-- Euro (s.o. b.) ergibt sich nach Abzug des wie dargestellt ermittelten anrechenbaren Einkommens (Spalte E) nach Rundung gemäß § 51 Abs. 3 BAföG die Förderungshöhe (Spalte F).

42

Aus der Förderungshöhe (Spalte F) folgt unter Abzug der bisherigen Bewilligungshöhe von 211,-- Euro (s.o. c.) der mit der Klage zu beanspruchende Mehrbetrag, sofern diese Differenz positiv ist (Spalte G).

43

Für die einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums von September 2014 bis August 2015 gelten die in nachfolgender Tabelle in Euro eingetragenen Beträge:

44
        

A       

B       

C       

D       

E       

F       

G       

Bruttolohn

Summe der positiven
Einkünfte

Einkommensteuer

Sozialpauschale

Anrechenbares
Einkommen

Förderungshöhe

Mehrbetrag

        

= A - 83,33

        

= 21,3 % B

= B - C - D

= 670,-- - E

= F - 221,--

September

468,75

385,42

0,00

82,09

48,33

622,--

401,--

Oktober

931,25

847,92

0,00

180,61

412,31

258,--

37,--

November

956,25

872,92

1,16

185,93

430,83

239,--

18,--

Dezember

937,50

854,17

0,00

181,94

417,23

253,--

32,--

Januar

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Februar

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

März   

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

April 

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Mai     

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Juni   

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

Juli   

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

August

1.000,00

916,67

5,91

195,25

460,51

209,--

–       

III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger obsiegt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf höhere Ausbildungsförderung, dessen Gegenstandswert (12 x (670,-- - 211,--) =) 5.508,-- Euro beträgt, lediglich zu einem Bruchteil, dessen Teilgegenstandswert (401,-- + 37,-- + 18,-- + 32,-- =) 488,-- Euro beträgt. Im Hinblick auf die Teilerledigung (dazu s.o. I.) entspricht keine andere Kostenentscheidung der Billigkeit, da sie sich lediglich auf den Anfechtungsannex der Verpflichtungsklage bezieht und die Anteile des Obsiegens oder Unterliegens hinsichtlich der begehrten Verpflichtung einer höheren Bewilligung nicht berührt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nebst Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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