1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12.11.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11.04.2018 wird angeordnet, soweit diese den dem Antragsteller nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Geldbetrag in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII umfasst.
2. Es wird ferner angeordnet, dass der Antragsgegner die auf der Grundlage der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung von dem Konto der JVA ... unter der Buchungsnummer ... eingezogenen Beträge an den Antragsteller zurückzahlt, soweit die eingezogenen Beträge den dem Antragsteller nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Geldbetrag in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII umfasst haben.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 654,52 EUR festgesetzt.
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| | Der Antragsteller, der sich derzeit in Untersuchungshaft in der JVA ... befindet, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 11.04.2018, soweit diese bestimmte Sozialleistungen nach dem SGB XII erfasst. |
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| | Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11.04.2018 hat die Landesoberkasse Baden-Württemberg wegen eines Betrags von 2.618,08 EUR das Konto, welches die JVA ... bei der Zahlstelle unter der Buchungsnummer ... für den Antragsteller vorhält, gepfändet. Nach dem Text der Verfügung erfasst diese „das dem Gefangenen als Eigengeld bereits gutgeschriebene und künftig noch gutzuschreibende Eigengeld, mit Ausnahme des nach § 52 Abs. 4 JVollzGB III unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 52 Abs. 1 JVollzGB III zu bildenden und dem angesparten Überbrückungsgeld“. Ferner ist dem Antragsteller danach an Stelle des Überbrückungsgeldes ein einmaliger Taschengeldbetrag zu belassen, soweit er in Untersuchungshaft sitzt. |
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| | Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11.04.2018 wurde der JVA ... am 13.04.2018 zugestellt. Die Leiterin der Zahlstelle der JVA ... erkannte die gepfändete Forderung am selben Tage als begründet an und gab an, dass die JVA zur Zahlung bereit sei, sobald pfändbares Geld zur Verfügung stünde. |
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| | Mit Bescheid der Stadt ... vom 16.04.2018 wurden dem Antragsteller ab dem 16.04.2018 laufende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von zunächst 112,32 EUR im Monat gewährt. |
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| | Mit Schreiben vom 07.11.2018 – eingegangen am 12.11.2018 – beantragte der Antragsteller bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg Pfändungsschutz für sein von der Stadt ... ausgezahltes „Taschengeld“ beantragt, welches sich zum Zeitpunkt des Schreibens auf aktuell 112,32 EUR belaufe. Zudem begehrte er die Erstattung der bereits eingezogenen Beträge. Dabei machte der Antragsteller geltend, dass es sich bei dem „Taschengeld“ um eine Sozialleistung nach dem SGB XII handele, die nicht gepfändet werden dürfte. |
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| | Auf diesen Antrag antwortete der Antragsgegner am 23.11.2018 mit einem Schreiben, in dem er erklärte, dass dem Antragsteller A ein unpfändbarer Taschengeldbetrag zustehe, dessen Höhe von der Drittschuldnerin, der JVA, berechnet werde. Gründe, die eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden. Dieses Schreiben wies weder eine Überschrift noch eine Kostenentscheidung oder eine Rechtsmittelbelehrung auf. |
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| | Am 10.12.2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er macht erneut geltend, dass es sich bei den bislang gepfändeten Geldbeträgen um Sozialleistungen nach dem SGB XII handele, die einen existenzsichernden Zweck verfolgten. Die Pfändung in diese Sozialleistung stelle eine sittenwidrige Härte dar, da solche existenzsichernden Leistungen dem Schuldner zur persönlichen Verwendung verbleiben müssten. |
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| | Der Antragsteller beantragt wörtlich, |
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| | 1. den ablehnenden Bescheid der Landesoberkasse vom 23.11.2018 aufzuheben und Vollstreckungsschutz analog zu § 765a ZPO in Höhe des vollen Taschengeldsatzes für Untersuchungsgefangene gemäß SGB XII als existenzsichernde Sozialleistung anzuordnen. |
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| | 2. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung über diesen Vollstreckungsschutzantrag vorläufig einzustellen. |
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| | 3. Bereits von der Landesoberkasse gepfändete Sozialleistungen ihm wieder zu erstatten. |
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| | Der Antragsgegner beantragt, |
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| | Er trägt vor, der allgemeine Hinweis, dass der Antragsteller den die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag zum Einkauf von Zusatznahrungs-, Genussmitteln oder zur kulturellen Teilhabe benötige, rechtfertige keine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Vorgangshefte des Antragsgegners Bezug genommen. |
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| | Der Antrag ist zulässig und begründet. |
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| | Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Vollstreckungsschutz vom 12.11.2018 hinsichtlich der dem Antragsteller nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Beträge und auf Anordnung der Rückzahlung bereits gepfändeter und eingezogener Beträge nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gerichtet ist. Dabei ist der Antrag weiter dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nicht den Schutz des fixen Werts seines ihm nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Geldbetrages in Höhe von 112,32 EUR begehrt, den er zum Zeitpunkt seiner Antragserhebung erhielt. Vielmehr lässt seine Formulierung, sein Einkommen belaufe sich aktuell auf 112,32 EUR, darauf schließen, dass er den Schutz dieses Geldbetrags in der jeweils geltenden Fassung begehrt. Die vorliegend maßgebliche Sozialleistung nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII beruht auf der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Regelbedarfsstufen sind dynamisch ausgestaltet. Seit dem 01.01.2018 lag die Regelbedarfsstufe 1 bei 416 EUR. Seit dem 01.01.2019 liegt sie bei 424 EUR. Der Geldbetrag, den der Antragsteller erhält, beträgt nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII jeweils 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1. Daher erhielt der Antragsteller im Jahr 2018 einen Betrag von 112,32 EUR und erhält seit dem 01.01.2019 einen Betrag von 114,48 EUR. |
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| | Der Antrag vom 12.11.2018 ist als zulässiger Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antraggegners vom 11.04.2018 anzusehen. Trotz der laienhaften Formulierung ist dem Widerspruchsschreiben vom 12.11.2018 zu entnehmen, dass der Antragsteller sich gegen die Pfändung der ihm nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Geldleistungen wendet, die er als unpfändbare Sozialleistung ansieht. |
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| | Dieser Widerspruch wurde innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO erhoben, was im vorliegenden Fall ausreichend war, da die Pfändungs- und Überweisungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltete. In der Hauptsache wäre eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ein Verwaltungsakt, da durch sie in den Rechtskreis des Vollstreckungsschuldners belastend eingegriffen wird. Denn durch sie verliert er die Befugnis, über seine Forderung unbeschränkt zu verfügen. Die Anfechtungsklage ist auch in der Verwaltungsvollstreckung der speziellere Rechtsbehelf für die Aufhebung von Verwaltungsakten gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 767 ZPO, die nur bei der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.06.1989 – 6 S 3244/88 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Entscheidung vom 27.10.1971 – XII A 969/69 –, juris). |
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| | Die Vollstreckungsbehörde hat das Schreiben des Antragstellers jedoch nicht als Widerspruch erkannt. Zwar lehnt sie den Antrag des Antragstellers ab und teilt ihr Schreiben auch in eine Art Tenor und Begründung auf. Sie hat aber nicht über einen „Widerspruch“ des Antragstellers entschieden. Hierfür spricht bereits, dass ihr Schreiben nicht die Überschrift „Widerspruchsbescheid“ trägt. Darüber hinaus wird der Widerspruch des Antragstellers vom 12.11.2018 sowohl im Titel als auch in der Begründung lediglich als „Ihr Schreiben vom 07.11.2018“ bezeichnet. Zudem enthält das Schreiben des Antragsgegners weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Kostenentscheidung. Nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist im Widerspruchsbescheid demgegenüber eine Kostenentscheidung vom Amts wegen zu treffen (Kopp/Schenke VwGO, 24. Auflage, 2018, § 73 Rn. 15; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 35. EL September 2018, VwGO § 73 Rn. 57). |
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| | Mangels Ergehen eines Widerspruchbescheids kann der Antragsteller weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehren. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbar. |
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| | 2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bei dieser Abwägung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht regelmäßig kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. |
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| | Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung im angefochtenen Umfang voraussichtlich rechtswidrig. Diese berücksichtigt nicht die Unpfändbarkeit des dem Antragsteller nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII gewährten Geldbetrags in Höhe von 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1. |
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| | 2.1. Rechtsgrundlage für die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind die §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. § 309 Abs. 1 und § 314 Abs. 1 AO (Abgabenordnung). Die Beitreibung erfolgt danach gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG durch sinngemäße Anwendung einer Reihe abschließend aufgezählter Vorschriften der Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO). Die Pfändung und Einziehung sind bewirkt, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Abgabenarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen muss, dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. 314 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO). |
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| | 2.2. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.04.2018 ist formell rechtmäßig ergangen. Die Landesoberkasse ist als Verwaltungsbehörde, die die ursprünglichen Gebührenbescheide (vom 13.11.2012 und 15.11.2012) erlassen hat, gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG Vollstreckungsbehörde. Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG war bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG nicht erforderlich. |
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| | 2.3. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist aber voraussichtlich materiell rechtwidrig, soweit sie auch nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII gewährte Sozialhilfeleistungen erfasst. |
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| | Zwar bezeichnet die Pfändungs- und Überweisungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag genau in Höhe von 2.618,08 EUR. Auch dürften die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 13.11.2012 und 15.11.2012 bestandskräftig sein (vgl. § 2 Nr. 1 LVwVG) und werden im Übrigen vom Antragsteller nicht angegriffen. Weiterhin ist der Antragsteller gemäß § 14 LVwVG wegen beider Forderungen am 18.01.2013 gemahnt worden. Zudem bezeichnet die Pfändungs- und Überweisungsverfügung die JVA ... als Drittschuldnerin, wurde dieser zugestellt und dem Antragsteller als Vollstreckungsschuldner dies mitgeteilt (§ 15 LVwVG i.V.m. § 314 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 2 AO). |
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| | Auf die Beitreibung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG aber auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten. Einschränkungen der damit sinngemäß anzuwendenden zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften ergeben sich aus den Besonderheiten des Verwaltungszwangsverfahrens (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 319 AO, Rn. 1). So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 – 1 S 2547/16 –, juris Rn. 10). Dabei wird durch Verwaltungsakt gepfändet und nicht durch Gerichtsbeschluss. Anders als im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach der ZPO, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass dessen Durchführung vom Gläubiger bestimmt wird und welches wegen der im Zivilrecht geltenden Parteiherrschaft einem Antragsgrundsatz unterliegt, entscheidet bei der Verwaltungsvollstreckung und insbesondere bei der Vollstreckung nach der hier anwendbaren Abgabenordnung die Vollstreckungsbehörde aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von Amts wegen über die Einleitung und die Durchführung der Vollstreckung. Wegen der Doppelfunktion der Vollstreckungsbehörde, welche gleichzeitig auch Vollstreckungsgläubigerin ist und wegen des für sie geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird überwiegend vertreten (BFH, Urteil vom 16.12.2003 – VII R 24/02 –, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389, Rn. 8; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02. 2003 – 5 K 2441/01 –, juris Rn. 27; Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 251. Lieferung 02.2019, § 319 AO, Rn. 9; Kögel in: Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 144. Lieferung, § 319, Rn. 7), dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Schuldners, welche sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 - 852 ZPO ergeben, von Amts wegen beachtet werden müssen (für die Beachtung von § 850f Abs. 1 ZPO auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 – 1 S 2547/16 –, juris Rn. 10). Jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür bekannt werden, welche zu einem erhöhten Vollstreckungsschutz des Schuldners i.S.v. §§ 850 - 852 ZPO führen können, muss sie diesen nachgehen und von Amts wegen - also auch ohne ausdrücklichen Antrag - prüfen, ob besonderer Pfändungsschutz zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2017 – 2 S 894/17 –, juris Rn. 12). |
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| | Ausgehend davon war der Antragsgegner vorliegend als Vollstreckungsbehörde dafür zuständig, die zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften anzuwenden und insbesondere zu prüfen, ob der nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII gewährte Geldbetrag insgesamt pfändungsfrei beim Antragsteller zu verbleiben hatte. Ob diese Prüfungspflicht vorliegend bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch nicht geboten war, weil zu diesem Zeitpunkt der Vollstreckungsbehörde noch nicht bekannt war, dass der Antragsteller Sozialleistungen nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII erhält, kann dahinstehen. Jedenfalls nachdem der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 12.11.2018 geltend gemacht hatte, dass ihm der gewährte Geldbetrag als Existenzminimum zu verbleiben habe und Umstände dargelegt hat, die im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften nach der ZPO zu berücksichtigen sind, hätte der Antragsgegner von Amts tätig werden müssen. Dem ist er bisher nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. |
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| | Der Geldbetrag, den der Antragsteller von der Stadt ... aufgrund des Bescheids vom 16.04.2018 erhält, wird ihm aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 14.12.2017 (Az. B 8 SO 16/16 R) in Höhe von 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII gewährt. Dieser Betrag wird ihm gewährt, da ihm eigene Mittel zur Bedarfsbestreitung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. |
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| | Die Leistung nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII wird als notwendiger Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 SGB II ergänzend geleistet, um neben den ohnehin gewährleisteten Unterbringungsleistungen durch die Einrichtung insgesamt die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Lage eines in Untersuchungshaft einsitzenden Strafgefangenen als vergleichbare zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB II anzusehen (BSG, Urteil vom 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R –, juris Rn. 25). Daher erhalten Strafgefangene in Untersuchungshaft aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts mittlerweile ein Geldbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 (vgl. zu dieser BSG-Rechtsprechung kritisch: Groth, jurisPR-SozR 13/2018 Anm. 6; Wilhelm, Forum Strafvollzug 3/2018, S. 238). Der Geldbetrag, den der Antragsteller erhält, ist eine nach dem SGB XII gewährte Sozialhilfeleistung, die gemäß § 1 SGB XII ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll. Dabei dient die Sozialhilfe nicht nur den Bedürfnissen des Überlebens, sondern erstreckt sich als unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und umfasst auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris Rn. 135). Dass in einer JVA naturgemäß - wie bei jeder Form einer stationären Unterbringung - (auch) sozialhilferechtlich relevante Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts teilweise durch Sachleistungen der JVA gedeckt werden und die Behandlung der Gefangenen Grundlage der Erreichung des Vollzugsziels ist, rechtfertigt nach Sicht des Bundessozialgerichts dabei keine abweichende Würdigung (BSG, Urteil vom 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R –, juris Rn. 18). Das zusätzliche „Taschengeld“ soll diese (Sach-)Leistungen vielmehr um einen Bargeldbetrag, der zur persönlichen Verfügung steht, ergänzen. |
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| | Nach welcher Pfändungsschutznorm der ZPO (etwa nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO oder nach den §§ 850 ff. oder nach § 765a ZPO) dieser von der Stadt ... als Existenzminimum aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gewährte Geldbetrag pfändungsfrei bleibt oder ob er als zweckgebundene Leistung im Sinne von § 399 Abs. 1 BGB bereits unpfändbar ist (so LG Klewe, Beschluss vom 18.12.2008 – 4 T 299/08 – zu § 14 MRVG NRW, der allerdings den Geldbetrag ausdrücklich zur persönlichen Verfügung festlegt; offen gelassen BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris Rn. 15; zur Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs wegen Zweckbindung vgl. auch BeckOK Strafvollzug BW/Reber, 10. Ed. 01.10.2018, JVollzGB III § 53 Rn. 9) kann aufgrund der bloß summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz dahinstehen. In jedem Falle folgt aus der Wechselbeziehung, in der Sozialleistungen und Pfändungsschutz stehen, dass die als Existenzminimum gewährte Leistung nicht der Pfändung unterfallen darf. Denn insbesondere die Pfändungsverbote sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R –, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 321/03 –, juris Rn. 8). Dem Schuldner soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Der aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgende Anspruch von Gläubigern auf die notfalls zwangsweise Durchsetzung von Forderungen, die in einem gerichtlichen oder anderen anerkannten Verfahren festgestellt worden sind, findet dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner und seiner Familie nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belässt (BT-Drucks. 16/7615 zur Reform des Pfändungsschutzkontos, S. 12). Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 321/03 –, juris Rn. 8; BeckOK ZPO/Forbriger, 31. Ed. 01.12.2018, ZPO § 811 vor Rn. 1; MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 811 Rn. 2; Musielak/Voit/Becker, 16. Aufl. 2019, ZPO § 811 Rn. 1). Stellt nun aber der Staat erst durch eine Zahlung von Sozialleistungen das Existenzminimum des Leistungsempfängers sicher, muss das Gleiche gelten. Denn es wäre sonst widersprüchlich, wenn ihm das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum, das ihm überhaupt erst aus staatlichen Mitteln gewährt wird, mit staatlichen Zwangsmitteln gekürzt werden könnte (vgl. auch BSG, Urteil vom 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R –, juris Rn. 22). Solche widersprüchlichen Regelungen wären auch schwerlich mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG vereinbar (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 60, 101). Führte man diesen Gedanken fort, könnte derjenige, dem eine solche Sozialhilfeleistung gewährt wird, erneut wegen Bedürftigkeit Sozialhilfeleistungen beantragen, nachdem ihm die bereits gewährten Sozialleistungen gepfändet wurden. Dann würde aber der Steuerzahler indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen, was grundsätzlich durch den Pfändungsschutz verhindert werden soll (BT-Drucks. 16/7615 zur Reform des Pfändungsschutzkontos, S. 12). |
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| | Der Geldbetrag, der dem Antragsteller als Sozialleistung nach § 27b Abs. 2 Satz SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII gezahlt wird, muss diesem in voller Höhe verbleiben, auch wenn er keine konkreten Verwendungen für dieses vorgetragen hat. Denn nach der Wertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient diese Zahlung bereits der Sicherung der minimalen Existenzsicherung. Diese Wertung wird nicht dadurch geändert, dass sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befindet und seine allgemeinen Lebensbedürfnisse grundsätzlich durch die Sachleistungen der Haftanstalt gedeckt werden, denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts knüpft für die gewährte Sozialhilfeleistung gerade an die Unterbringung in der Untersuchungshaft an. |
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| | Dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO auf das aus Arbeitsbezügen gebildete Eigengeld von Strafgefangenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sein sollen (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 287/03 –, juris Rn. 7, 13; Beschluss vom 20.06.2013 – IX ZB 50/12 –, juris Rn. 12; BFH, Urteil vom 16.12.2003 – VII R 24/02 –, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389, Rn. 8), beeinflusst die Pfändungsfreiheit des als Sozialhilfe gewährten Geldanspruchs von Untersuchungshäftlingen dagegen nicht. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeld von Strafgefangen betrifft eine andere Situation. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wurde Arbeitsentgelt gepfändet, welches die Strafgefangenen durch Arbeit in oder außerhalb der Haftanstalt verdient hatten. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass, da die Unterhaltssituation eines Schuldners, der in Freiheit lebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft gemäß § 49 JVollzGB BW III Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar sei, auch das Schutzbedürfnis unterschiedlich sei. Im Fall des vorliegenden Geldanspruchs von Untersuchungsgefangenen würde demgegenüber in eine staatliche Sozialleistung eingegriffen, die im Falle der Bedürftigkeit gewährt wird und das Ziel hat, das Existenzminimum zu sichern. |
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| | Die Anordnung der Rückzahlung beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die durch diese gerichtliche Entscheidung herbeigeführte aufschiebende Wirkung tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts ein. Die (Wieder-)Herstellung der Normallage des § 80 Abs. 1 VwGO durch eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entzieht bereits vorgenommenen Vollziehungshandlungen der Behörde den Boden. Die Rechtmäßigkeit behördlicher Vollziehungsmaßnahmen vor Rechtsbehelfseinlegung ist durch den rückwirkenden Eintritt der aufschiebenden Wirkung auflösend bedingt. Tritt die Bedingung ein, ist der Rechtsbehelfsführer seit dem Erlass des Verwaltungsakts normativ geschützt. Um die inzwischen veränderte faktische Lage mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, muss die Verwaltung ihre Vollziehungsmaßnahmen rückgängig machen (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 33. EL Juni 2017, VwGO § 80 Rn. 118; VG Freiburg, Beschluss vom 09.05.2018 – 6 K 2172/18 –, juris Rn. 15). |
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| | Der Antragsgegner hat bislang in die pfändungsgeschützten Geldbeträge nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII des Antragstellers vollstreckt. Die Beträge, die die Drittschuldnerin an den Antragsgegner insoweit zulasten des Kontos des Antragstellers bei der Zahlstelle der JVA unter der Buchungsnummer ... ausgezahlt hat, sind entsprechend zurückzuerstatten. |
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