Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4770/18
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1,00 Mio € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf beamtenrechtlicher Grundlage auf Schadensersatz und zwar in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 1,00 Mio € in Anspruch, weil dieser während seiner Tätigkeit als Leiter der Projektgruppe WCCB die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten in mehrfacher Hinsicht qualifiziert schuldhaft verletzt habe.
3Der Beklagte stand seit dem Jahre 1969 als Beamter in den Diensten der Klägerin. Er war in den Jahren 2000 bis 2007 Beigeordneter mit dem Geschäftsbereich Allgemeine Verwaltung und zum allgemeinen Vertreter der Oberbürgermeisterin (OB) bestellt. Er trug die Amtsbezeichnung Stadtdirektor (Besoldungsgruppe B 6).
4Von 2002 bis 2007 war er Leiter der Projektgruppe Internationales Kongresszentrum Bundeshaus Bonn (IKBB) der Klägerin. Grundlage für das Projekt IKBB – später World Conference Center Bonn (WCCB) – war der zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD), dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) und der Stadt Bonn geschlossene Staatsvertrag vom 28.02.2002. Mit diesem Staatsvertrag einigten sich die BRD, das Land NRW und die Klägerin auf die Errichtung und den Betrieb eines Tagungszentrums, das von einem privaten Unternehmen auf dem Gelände der ehemaligen Bundestagsgebäude in Bonn – ohne Zuschüsse der Klägerin – errichtet und betrieben werden sollte und nach seiner Fertigstellung zeitweise als Tagungsort für Veranstaltungen der UN zur Verfügung gestellt werden sollte. Mit Organisationsverfügung vom 22.05.2002 errichtete die OB die Projektgruppe IKBB mit dem Beklagten als deren Leiter und der Beamtin Zwiebler als Leiterin der Geschäftsstelle. Aufgabe der Projektgruppe war die Suche nach einem privaten Investor für das WCCB-Projekt. Für die Investorensuche bediente sich die Klägerin externer Berater. Die juristische Beratung der Klägerin übernahm der Rechtsanwalt Dr. M. , in wirtschaftlicher Hinsicht wurde die Klägerin durch den Wirtschaftsberater Dr. U. beraten.
5Im April 2002 schrieb die Klägerin das Projekt zunächst nach Vergabegrundsätzen
6öffentlich aus. Weil die im Ausschreibungsverfahren abgegebenen Angebote nicht den
7Vergabebedingungen entsprachen, beschloss der Rat der Klägerin im Mai 2003, die
8Ausschreibung aufzuheben und beauftragte die Verwaltung, Verhandlungen mit
9potentiellen Investoren im freien Vergabeverfahren zu führen. Nachdem Verhandlungen
10mit dem Unternehmen GEAG gescheitert waren, wurden Ende des Jahres 2003
11Verhandlungen mit dem Unternehmen IKBB AG aufgenommen. Dessen
12Verantwortlicher Dr. L. brachte Mitte 2005 die SMI Hyundai Corporation (SMI) in die
13Verhandlungen mit ein und beteiligte die SMI an der IKBB AG. Nachdem die
14Verhandlungen der Klägerin mit der IKBB AG gescheitert waren, wurden im Juni 2005
15die Verhandlungen mit der SMI als Alleininvestor forciert. Der Verantwortliche der SMI
16Dr. Kim gab in den Verhandlungen u.a. an, dass die SMI zum Konzernverbund des
17südkoreanischen Autokonzerns Hyundai gehöre. Ferner verwies auf Erfahrungen der
18SMI mit vergleichbaren Bauprojekten. Diese Angaben stellten sich erst später als
19wahrheitswidrig heraus.
20Am 08.07.2005 schloss die Klägerin einen Projektvorvertrag mit der SMI, mit dem sie
21der SMI eine exklusive Verhandlungsposition bis zum 31.08.2005 einräumte. Bis
22zu diesem Zeitpunkt sollte die SMI ein Finanzierungskonzept beibringen. Im Juli 2005
23gründete die SMI die UNCC GmbH als Projektträger mit einem Stammkapital von 25 T
24€. Die von der SMI/UNCC GmbH im Jahre 2005 veranschlagten Projektkosten
25betrugen - inklusive eines sog. „Puffers“ von 10 Mio € für unerwartete Ausgaben - etwa
26150 Mio €. Die Finanzierung des Projekts sollte durch einen Zuschuss des Landes
27NRW in Höhe von 35,79 Mio € sowie durch ein Aufbaudarlehen eines
28Fremdkapitalgebers erfolgen. Die UNCC GmbH/SMI nahm in der zweiten Jahreshälfte
292005 Verhandlungen mit der Sparkasse KölnBonn über die Gewährung eines
30Aufbaudarlehens in Höhe von 104,3 Mio € auf. Das Darlehen der Sparkasse KölnBonn
31sollte in Form eines sog. „Multifunktionskredits“ gewährt werden, der aus einer auf etwa
322 Jahre befristeten „Aufbaufinanzierung“ und einem sog. „langfristigen Darlehen“
33bestand. Die auf etwa zwei Jahre befristete „Aufbaufinanzierung“ sollte bis zum Ablauf
34der Befristung durch eine Sondertilgung aus dem von der UNCC GmbH
35einzubringenden „weiteren“ Eigenkapital in ein sog. langfristiges Darlehen mit einer
36Laufzeit von 25 Jahren abgelöst werden. Über die konkrete Höhe des von der UNCC
37GmbH einzubringenden Eigenkapitals und damit auch über die Höhe des
38langfristigen Darlehens wurde im Jahre 2005 noch verhandelt.
39Die Sparkasse Köln Bonn lehnte am 25.10.2005 den ersten Kreditantrag der UNCC
40GmbH ab. Gegenstand des ersten Kreditantrages der UNCC GmbH war ein
41Aufbaudarlehen in Höhe von 104,3 Mio €. Die kurzfristige „Aufbaufinanzierung“ sollte
42nach einer Sondertilgung durch Einbringung von Eigenkapital in Höhe von 20 Mio €
43durch ein „langfristiges Darlehen“ von 84,30 Mio € abgelöst werden.
44Am 26.10.2005 führte der Beklagte gemeinsam mit der Beamtin A. mit
45Verantwortlichen der Sparkasse KölnBonn (S. , W. ) ein Gespräch, in dem er
46sich danach erkundigte, ob und unter welchen Voraussetzungen der UNCC GmbH nicht
47doch ein Kredit gewährt werden könne. In einem Gespräch vom 27.10.2005 teilte der
48Beklagte dem Verantwortlichen der SMI Dr. D. mit, dass der Sparkasse KölnBonn
49das Risiko einer frühzeitigen Insolvenz der UNCC GmbH zu groß ist. Die
50Sparkasse KölnBonn fordere, dass die Stadt Bonn für Kreditverbindlichkeiten der UNCC
51GmbH einstehen solle. Der Beklagte nannte dem Dr. D. in diesem Gespräch die
52Voraussetzungen, unter denen der Rat der Stadt Bonn der von der Sparkasse Köln-
53Bonn geforderten „Bürgschaft“ durch die Stadt zustimmen könne. Er stellte eine
54Haftungsübernahme der Klägerin in Form der „Bürgschaft“ in Aussicht, falls SMI die
55Baukosten um mindestens 10 Mio € senkt, den Eigenkapitalanteil von 28 Mio € auf 40
56Mio € erhöht, zu leisten durch 3 Mio € Barmittel unmittelbar nach Unterzeichnung
57Projektvertrag, weitere 7 Mio € an Barmitteln nach Beginn Bauarbeiten sowie durch
58Bereitstellung einer 30 Mio € Bankbürgschaft, ausgestellt von einer internationalen
59Bank mit mindestens AA-Rating (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 –
60in der Strafsache gegen Dr. L. u.a., S. 124).
61SMI/Dr. L. ließ sich auf diese Bedingungen ein. Daraufhin erteilte die Sparkasse der UNCC GmbH am 10.11.2005 die Kreditzusage über einen „Multifunktionskredit“ von 104,3 Mio € zur Aufbaufinanzierung bis zum 30.01.2009 und einen langfristigen Kredit von 74,3 Mio € von 2009 bis 2034. Mit der Kreditzusage verlangte die Sparkasse KölnBonn u.a. die Verpflichtung der Stadt Bonn, dass sie bei einem „Heimfall“ alle noch bestehenden Restvaluten der UNCC GmbH in voller Höhe in einer sog. Nebenabrede übernimmt. Ferner hatte die UNCC GmbH eine Bankbürgschaft über 30 Mio € einer europäischen Bank mit AA-Rating vorzulegen, die der Absicherung der Vorfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 30 Mio € durch die Sparkasse dienen sollte.
62Am 28.11.2005 wurde ein 1. Entwurf der zwischen der Klägerin und der Sparkasse
63KölnBonn zu vereinbarenden Nebenabrede erstellt. Sie bezog sich auf ein der UNCC
64GmbH gewährtes Darlehen von 74,3 Mio €. Am 27.12.2005 wurde der 2.
65Entwurf der Nebenabrede erstellt. In dessen Präambel wurde Bezug genommen auf die
66von der Sparkasse KölnBonn der UNCC GmbH erteilte Kreditzusage vom 10.11.2005,
67wonach die Sparkasse KölnBonn der UNCC GmbH unter bestimmten
68Voraussetzungen Kreditmittel in Höhe von insgesamt 104,3 Mio € zur Verfügung stellen
69werde („Aufbaufinanzierung“). Die Ablösung der „Aufbaufinanzierung“ erfolgt laut Satz 2
70der Präambel u.a. durch Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von maximal
7174,3 Mio €. Nach Satz 3 der Präambel des 2. Entwurfs soll für dieses langfristiges
72Darlehen in Höhe von maximal 74,3 Mio € die Nebenabrede getroffen werden.
73Ende November 2005 erstellte die Verwaltung der Klägerin die Beschlussvorlagen für
74die Sitzung des Rates der Klägerin am 14.12.2005, in der der Rat über die
75Ermächtigung zum Abschluss des Projektvertrages mit der UNCC GmbH und der
76Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn entscheiden sollte. Der Beklagte zeichnete
77die nichtöffentliche Beschlussvorlage für die genannte Ratssitzung am 28.11.2005. Die
78Beschlussvorlage enthält den Hinweis darauf, dass alle Ratsmitglieder Gelegenheit
79hatten, den mit der SMI ausgehandelten Entwurf des Projektvertrages vom 08.03.2006
80einzusehen. Der Entwurf der Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn war der
81Beschlussvorlage nicht beigefügt und wurde den Ratsmitgliedern auch ansonsten nicht
82zugeleitet.
83Mit Beschluss vom 14.12.2005 ermächtigte der Rat der Klägerin die OB in Ziff. I des
84Beschlusses, mit SMI den Projektvertrag abzuschließen. In Ziff. III des Beschlusses
85wurde die OB zum Abschluss der Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn
86ermächtigt. Wörtlich wird in Ziff. III des Beschlusses wie folgt formuliert: „Der Rat
87ermächtigt die OB, mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die
88gesonderte Regelungen bei einem Heimfall enthält nach Maßgabe der in der
89Begründung genannten Eckpunkte“.
90Die Klägerin zeigte die beabsichtigte Nebenabrede am 27.12.2005 gem. § 87 GO NRW a.F. bei der Bezirksregierung (BZR) Köln an. In dem vom Beklagten unterzeichneten Begleitschreiben vom 27.12.2005 wird zur Erläuterung der Nebenabrede folgendes ausgeführt: „Die zur Anschubfinanzierung erforderlichen Fremdmittel werden von der Sparkasse … i.H.v. insgesamt 104.300.000 € zur Verfügung gestellt. Diese Aufbaufinanzierung wird durch ein langfristiges Darlehen i.H.v. maximal 74.300.000 € abgelöst werden. In einer Nebenabrede zum Projektvertrag sollen zwischen der Sparkasse und der Bundesstadt Bonn vorsorglich Regelungen für den Eintritt des Heimfalls getroffen werden. In diesem Fall müsste die Bundesstadt Bonn den Vertrag für das langfristige Darlehen übernehmen. Der Rat hat dieser Verfahrensweise in seiner Sitzung am 14.12.2005 zugestimmt.“
91Die BZR Köln erhob am 18.01.2006 keine Einwendungen gegen die mit der Sparkasse
92KölnBonn zu schließende Nebenabrede.
93Am 08.03.2006 schloss die Klägerin den Projektvertrag mit der UNCC GmbH. In dessen § 7.6 ist hinsichtlich des von der UNCC GmbH einzubringenden Eigenkapitals folgendes geregelt:
94„UNCC verpflichtet sich, in folgenden Schritten 40 Mio € Eigenkapital einzubringen:
95- Bei Unterzeichnung des Projektvertrages wird nachgewiesen, dass 3 Mio € als Stammkapital eingezahlt sind.
96- Mit Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten wird das Stammkapital der UNCC um weitere 7 Mio € erhöht und eingezahlt.
97- Spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten wird der Nachweis geführt, dass die Sicherheit in Höhe von 30 Mio € nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 (Anlage 7.6) vorliegt“.
98Dr. L. /SMI zahlte bis Juni 2006 das vertraglich geschuldete Stammkapital von 10 Mio € an die UNCC GmbH. Dr. L. /SMI versuchte aber ab Juni 2006 vergeblich, die vertraglich geschuldete Bankbürgschaft von 30 Mio € beizubringen. Der Beklagte forderte die SMI deshalb am 30.11.2006 und am 28.12.2006 zum Nachweis der zugesagten Bankbürgschaft von 30 Mio € auf, weil der Widerruf der Landeszuwendung drohte. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei nicht rechtzeitiger Beibringung der Bankbürgschaft der Rat der Klägerin informiert werde müsse. Weil die SMI die 30 Mio €-Bankbürgschaft nicht beibringen konnte, bemühte sie sich bei der Sparkasse im Januar 2007 um erleichterte Kreditbedingungen. Anstelle der 30 Mio €-Bürgschaft sollte das Eigenkapital der UNCC GmbH um 10 Mio € (angeblich Eigenmittel Dr. L. ) erhöht werden. Die übrigen 20 Mio € sollten durch die Sparkasse vorfinanziert werden.
99In einem Gespräch am 24.01.2007 einigte sich Dr. L. /SMI mit Vertretern der
100Sparkasse KölnBonn auf erleichterte Kreditbedingungen. Die Sparkasse KölnBonn
101verzichtete auf die Beibringung der Bankbürgschaft von 30 Mio €, dafür sollte das
102Eigenkapital in Form von Barmitteln um 10 Mio € bis zum 31.01.2007 erhöht werden.
103Die übrigen 20 Mio € Eigenkapital sollten von der Sparkasse KölnBonn vorfinanziert
104werden. Der Beklagte und die Beamtin A. waren bei diesem Gespräch vom
10524.01.2007 anwesend (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 –
106in der Strafsache gegen Dr. L. u.a., S. 184). Der Beklagte hatte bereits am
10719.01.2007 gemeinsam mit der Beamtin A. die Finanzierungsproblematik mit
108den Verantwortlichen der SMI Dr. L. und Dr. D. besprochen und SMI eine letzte
109Frist zur Einzahlung von weiteren 10 Mio € Eigenkapital bis zum 08.02.2007 gesetzt
110(vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr.
111L. u.a., S. 183).
112Am 31.01.2007 leistete Dr. L. eine Teilzahlung von 1,00 Mio USD auf ein bei der
113Sparkasse KölnBonn geführtes Konto der UNCC-GmbH. Diese Teilzahlung wurde
114aber wenige Tage später wieder zurückgebucht.
115Am 12.02.2007 änderte die Sparkasse KölnBonn ihre ursprünglich am 10.11.2005
116erteilte Finanzierungszusage an die UNCC GmbH. Statt der Bankbürgschaft von 30 Mio
117€ forderte sie nunmehr die kurzfristige Einzahlung von Eigenkapital von 10 Mio € auf ein
118bei der Sparkasse KölnBonn geführtes Konto der UNCC GmbH, das der Sparkasse
119KölnBonn verpfändet wurde. Im Übrigen verlangte die Sparkasse KölnBonn den
120Abschluss eines Projektcontrollingvertrages zwischen der Klägerin und der Sparkasse
121KölnBonn, der die projektbezogene Verwendung der ausgezahlten Kreditmittel
122sicherstellen sollte. Die Kreditzusage beinhaltete einen kurzfristigen Multifunktionskredit
123von 104,3 Mio € bis zum 30.08.2009 („Aufbaufinanzierung“), der nach Sondertilgung
124von 30 Mio € ab dem 30.08.2009 durch ein langfristiges Darlehen von 74,3 Mio €
125abgelöst werden sollte.
126Am 13.02.2007 ging auf dem Konto der UNCC GmbH bei der Sparkasse KölnBonn
127eine Zahlung von 10,085 Mio € ein. Wie sich erst später herausstellte, hatte sich
128SMI/Dr. L. diesen Betrag durch einen Kreditgeber namens Arazim Investments Ltd.
129gegen Abtretung der Mehrheitsanteile an der UNCC GmbH finanzieren lassen.
130Am 07.03.2007 schloss die Sparkasse KölnBonn mit der UNCC GmbH/SMI den
131Kreditvertrag zu den Bedingungen der Kreditzusage vom 12.02.2007. Am 19.03.2007
132unterzeichnete der Beklagte gemeinsam mit dem Kämmerer der Klägerin Prof. Sander
133eine im Vergleich zum Entwurf vom 27.12.2005 geänderte Nebenabrede zwischen der
134Klägerin und der Sparkasse KölnBonn ohne vorherige Befassung des Rates und
135Anzeige bei der BZR Köln gem. § 87 GO NRW a.F.. Die Änderung bestand darin, dass
136in der Präambel der Nebenabrede in den Satz „Für dieses langfristige Darlehen in Höhe
137von maximal EUR 74.300.000,00 soll folgende Nebenabrede getroffen werden“ eine
138Ergänzung eingefügt wurde und es nunmehr hieß: „Für dieses langfristige Darlehen in
139Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 und den diesem Betrag entsprechenden und
140mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der
141Aufbaufinanzierung“.
142Am 30.09.2007 trat der Beklagte in den Ruhestand.
143Ende des Jahres 2007 ergaben sich für das WCCB-Projekt Baukostensteigerungen in
144Höhe von ca. 20-30 Mio €, die zusätzlich von der UNCC GmbH zu erbringen waren. Dr.
145L. sagte der Sparkasse KölnBonn weiteres Eigenkapital in Höhe von 10 Mio € für
146Ende 2007 zu und übernahm eine persönliche Bürgschaft in dieser Höhe. Dazu stellte
147er die Honoua Securities Co Ltd. (Honoua) als potentiellen neuen Investor vor. Der
148Honoua hatte Dr. L. vertraglich Geschäftsanteile der UNCC GmbH übertragen, die er
149Bereits im September 2007 zu 94 % Arazim (Geldgeber von 10 Mio €-Kredit
150„Eigenkapital“) zur Sicherheit für dessen gewährten Kredit übertragen hatte.
151Weil Dr. L. den von Arazim gewährten Kredit nicht vollständig zurückzahlen konnte,
152verlor er gegenüber Arazim die vertraglich vereinbarte Option zum Rückerwerb
153der Geschäftsanteile der UNCC GmbH endgültig zum 15.02.2008 (vgl. LG Bonn, Urteil
154vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L. u.a., S. 227).
155Wegen der für Honoua negativ ausgegangenen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit Arazim in der Zeit vom 18.05.2009 bis zum 05.08.2009 zog sich Honoua im September 2009 als neuer Investor zurück. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages der UNCC GmbH durch die Sparkasse KölnBonn im September 2009 und zur Einstellung der Bauarbeiten Ende des Jahres 2009. Im Dezember 2012 entschied sich die Klägerin, das WCCB in eigener Trägerschaft zu errichten und zu betreiben. Im Januar 2014 wurde mit den Bauarbeiten zur Fertigstellung des WCCB begonnen. Das WCCB wurde im Mai 2015 fertig gestellt und im Juni 2015 in Betrieb genommen.
156Der Verantwortliche der SMI Dr. L. wurde durch rechtskräftiges Strafurteil des LG
157Bonn vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11) wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6
158Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen den Beklagten wurde wegen des Vorwurfs
159der Untreue und des Betrugs (LG Bonn - 27 KLs 1/12 -) und wegen Bestechlichkeit
160(LG Bonn 21 KLs 15/14 -) Anklage erhoben. Beide Strafverfahren wurden am
16113.07.2015 und 15.07.2015 endgültig gem. § 153a StPO gegen Zahlung von
162Geldbeträgen von 20.000,00 € und 5.000,00 € eingestellt. Das gegen den Beklagten
163eingeleitete Disziplinarverfahren wurde gem. §§ 14, 12 LDG NRW wegen Einstellung
164der Strafverfahren ebenfalls am 17.01.2017 eingestellt.
165Die von der Klägerin gegen Dr. L. erhobene und auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB gestützte Schadensersatzklage wies das Landgericht Bonn (1 O 36/14) mit Urteil vom 11.03.2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine kausale Irrtumserregung durch Dr. L. auf Seiten der Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin in Person der für sie handelnden Verantwortlichen sei in Bezug auf die Bonität der UNCC GmbH/SMI im Dezember 2005 nicht mehr „gutgläubig“ gewesen.
166Der Rat der Klägerin beschloss daraufhin am 28.06.2018, gegen 5 Beschäftigte Schadenersatzklagen zu erheben, darunter den Beklagten, der mit der vorliegenden Klage in Höhe von 1 Mio € in Anspruch genommen wird.
167Die Klägerin hat am 29.06.2018 die vorliegende Klage erhoben. Sie meint, sie habe für die Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Dienstherr könne einen Schadensersatzanspruch zwar durch Leistungsbescheid geltend machen. Das für eine Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse bestehe aber dann, wenn der geltend gemachte Anspruch – wie hier – nach Grund und/oder Höhe streitig und deshalb ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen sei. Der Beklagte habe eine Pflichtverletzung zunächst dadurch begangen, dass er die Bonität des Investors, der SMI, nicht geprüft habe. Eine Bonitätsprüfung der SMI hätte erfolgen müssen, bevor der Projektvorvertrag mit der SMI am 08.07.2005 abgeschlossen worden sei und bevor der Rat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Verwaltung zum Abschluss des Projektvertrages mit der UNCC GmbH ermächtigt habe. Die Erforderlichkeit einer Bonitätsprüfung habe sich daraus ergeben, dass die Suche nach einem Investor für das WCCB-Projekt ursprünglich nach vergaberechtlichen Grundsätzen durchgeführt worden sei. Wesentlicher Bestandteil eines solchen Auswahlverfahrens sei die Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber. Die ursprünglich nach vergaberechtlichen Grundsätzen geführte Suche nach Investoren sei schließlich vor allem an der mangelnden finanziellen Ausstattung der Bewerber GEAG und IKBB AG (Dr. L1. ) gescheitert. Dass die Klägerin das Ausschreibungsverfahren aufgehoben habe und in ein freies Vergabeverfahren übergegangen sei, ändere nichts daran, dass die Verwaltung vor Eingehung vertraglicher Verpflichtungen mit privaten Investoren den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe. Jedenfalls vor der Unterzeichnung der mit der Sparkasse KölnBonn am 19.03.2007 geschlossenen sog. Nebenabrede hätte der Beklagte eine Bonitätsprüfung der SMI durchführen müssen. Die sog. Nebenabrede habe für die Klägerin ein hohes wirtschaftliches Risiko begründet. In der Nebenabrede habe die Klägerin sich gegenüber der Sparkasse KölnBonn verpflichtet, unter bestimmten in der Nebenabrede genannten Voraussetzungen – etwa wenn die Projektgesellschaft UNCC GmbH einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle - Darlehensverbindlichkeiten der Projektgesellschaft in Höhe von 74,30 Mio € zu übernehmen. Im Übrigen sei für den Beklagten im Zeitpunkt der Zeichnung der Nebenabrede bekannt gewesen, dass der für die UNCC GmbH handelnde Dr. L. seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Eigenkapitalaufbringung mehrfach nicht nachgekommen sei. So habe er bzw. die SMI zunächst den zu Beginn der Bauarbeiten Ende 2006 fälligen Nachweis einer Bankbürgschaft über einen Betrag von 30 Mio € nicht erbringen können. Auch nach Umstellung der Finanzierungsbedingungen zu Beginn des Jahres 2007 habe er bzw. die SMI die zum 31.01.2007 vereinbarte Eigenkapitalerhöhung um 10 Mio € zunächst nicht durchführen, sondern lediglich eine Teilzahlung von 1 Mio USD leisten können. Der Beklagte habe sich hinsichtlich der Bonität von SMI nicht auf eine entsprechende Einschätzung der Sparkasse KölnBonn verlassen dürfen. Es habe vielmehr Anlass für eine eigenständige Prüfung der Bonität der SMI durch den Beklagten gegeben, weil die Sparkasse KölnBonn die Kreditgewährung an die UNCC GmbH zunächst abgelehnt und das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der UNCC GmbH mit der Nebenabrede auf die Klägerin verlagert habe. Wäre die gebotene Bonitätsprüfung durch den Beklagten durchgeführt worden, wäre die mangelnde Bonität des Investors festgestellt und die Nebenabrede nicht unterzeichnet worden, mit der Folge, dass die Klägerin nicht in einem Umfang von letztlich 104,30 Mio € in die Darlehensverpflichtungen der UNCC GmbH hätte eintreten müssen.
168Der Beklagte habe ferner die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden Information des Rates jedenfalls grob fahrlässig verletzt, indem er zur Vorbereitung der Ratssitzung am 14.12.2005 unzutreffende und unvollständige Beschlussvorlagen erstellt habe. Die nichtöffentliche Beschlussvorlage habe unter Ziff. III die OB der Klägerin zum Abschluss der Nebenabrede mit „dem Fremdkapitalgeber“ ermächtigt. Bei dieser Nebenabrede handele es sich um ein einer Bürgschaft gleichkommendes Rechtsgeschäft, das gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. q) GO NRW in die nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates falle. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Rates hätte zumindest die Mitteilung erfordert, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen die Einstandspflicht der Klägerin für Darlehensverbindlichkeiten der UNCC GmbH begründet werden sollte. Weder die öffentliche noch die nichtöffentliche Beschlussvorlage enthielten Angaben zur Höhe der von der Klägerin einzugehenden Einstandspflicht von 74,3 Mio €. Die Angaben zu den Voraussetzungen der Einstandspflicht seien unzutreffend. Die Formulierung der Ermächtigung in Ziff. III der Beschlussvorlage „gesonderte Regelungen bei einem Heimfall“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass die Einstandspflicht der Klägerin allein von dem von ihr geltend zu machenden Heimfallanspruch abhänge und das Risiko somit beherrschbar sei. Tatsächlich habe die Einstandspflicht der Klägerin nach § 1 Abs. 1 der Nebenabrede – bereits in der Fassung des 2. Entwurfs vom 27.12.2005 - im Falle einer Nicht- und/oder Schlechtleistung der UNCC GmbH – gleich aus welchem Grund – im Verhältnis zur Sparkasse eintreten sollen. Weiterhin werde in den Beschlussvorlagen fälschlich der Eindruck erweckt, dass sich die Einstandspflicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen, nicht hingegen auf die Tilgung des Darlehens beziehe. Zudem werde fälschlich suggeriert, dass die SMI im Konzernverbund zu dem koreanischen Autokonzern Hyundai stehe. Der Beklagte habe die fehlerhaften Beschlussvorlagen als Leiter der Projektgruppe WCCB zu verantworten. Habe ein Beamter eine Ratsvorlage zu erstellen oder zu verantworten, mit der ein Oberbürgermeister seine Pflichten gegenüber dem Rat zu erfüllen habe, so treffe den Beamten die Pflicht, alle erforderlichen Informationen in die Vorlage aufzunehmen und unzutreffende Angaben zu unterlassen. Die unrichtige Unterrichtung des Rates sei für dessen Beschlussfassung ursächlich und damit auch für die weitere Schadensentwicklung adäquat kausal geworden. Unerheblich sei, ob die Ratsmitglieder den Beschluss auch bei voller Kenntnis des finanziellen Risikos getroffen hätten. Entscheidend für den Ursachenzusammenhang sei allein, dass die Ratsmitglieder ihren Beschluss aufgrund einer irrtumsbehafteten Risikoabwägung getroffen hätten.
169Der Beklagte habe weiterhin seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er das mit der Nebenabrede verbundene bürgschaftsähnliche Rechtsgeschäft am 27.12.2005 fehlerhaft gem. § 87 GO NRW anzeigt habe. Seien sich die Vertragsparteien der Nebenabrede – wie vom Beklagten vorgerichtlich behauptet – schon Ende 2005 darüber einig gewesen, dass die Nebenabrede auch die Kreditrisiken während der Bauphase habe auffangen sollen, sei die Anzeige an die BZR Köln vom 27.12.2005 unrichtig. Der Anzeige sei zu entnehmen, dass sich die Nebenabrede auf die Zeit nach der Bauphase beziehe. Es werde ausgeführt, dass die Klägerin „den Vertrag für das langfristige Darlehen“ übernehmen müsse. Das langfristige Darlehen löse die „Aufbaufinanzierung“ in Höhe von 104,3 Mio € nach der Bauphase ab. Der Anzeige sei zudem eine Risikobewertung des Herrn Dr. U. vom 17.11.2005 beigefügt gewesen, die nur Risikoprognosen für Heimfallszenarien nach, aber nicht während der Bauphase enthalten habe. Habe sich die Nebenabrede – nach den Planungen Ende 2005 – tatsächlich erst auf die Zeit nach der Bauphase bezogen, wäre die Anzeige vom 27.12.2005 nicht unrichtig gewesen. Allerdings hätte dann umso mehr Anlass bestanden, die im März 2007 umgesetzte textliche Erweiterung der Nebenabrede auf die Bauphase bei der BZR Köln anzuzeigen. Die unrichtige Anzeige sei für die Entscheidungsfindung der BZR ursächlich und damit auch für die weitere Schadensentwicklung adäquat kausal geworden. Unerheblich sei, ob die BZR auch bei voller Kenntnis des Umfangs der Nebenabrede ihre Entscheidung getroffen hätte. Entscheidend für den Ursachenzusammenhang sei allein, dass die BZR ihre Entscheidung auf der Grundlage unrichtiger Angaben getroffen habe.
170Der Beklagte habe seine Dienstpflichten auch dadurch verletzt, dass er die erweiterte Nebenabrede am 19.03.2007 unterzeichnet habe. Die Unterzeichnung sei von der vom Rat gegebenen Ermächtigung vom 14.12.2005 nicht gedeckt. Der Rat habe die OB mit seinem Ratsbeschluss ermächtigt, mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die „gesonderte Regelungen bei einem Heimfall“ enthalte „nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte“. Der sog. „Heimfall“ sei ein Begriff aus dem Projektvertrag der Klägerin mit der UNCC GmbH. Er bezeichne die Verpflichtung der UNCC GmbH zur Rückübertragung von Grundstücken durch die UNCC GmbH auf die Klägerin. Die Nebenabrede habe eine Einstandspflicht der Klägerin aber nicht nur für den sog. „Heimfall“ vorgesehen, sondern bereits dann, wenn die UNCC GmbH ihre Pflichten aus dem mit der Sparkasse geschlossenen Darlehensvertrag nicht erfülle. Die Sparkasse habe die Einstandspflicht nach den Regelungen der Nebenabrede durch schriftliche Aufforderung zur Entstehung bringen können. Nach den Eckpunkten des Ratsbeschlusses habe auch ein „Heimfall“ die Einstandspflicht nur dann begründen dürfen, wenn der Heimfall von der Klägerin ausgelöst worden sei. Aus den Eckpunkten habe sich zudem ergeben, dass der Rat zur Begründung einer Einstandspflicht erst für die Zeit nach der Bauphase ermächtigt habe. Die Unterzeichnung der Nebenabrede am 19.03.2007 sei auch ohne die nach § 87 GO NRW erforderliche Anzeige erfolgt. Der der BZR am 27.12.2005 vorgelegte Entwurf der Nebenabrede habe sich textlich in wesentlicher Hinsicht von der am 19.03.2007 unterschriebenen Nebenabrede unterschieden. Mit dem Einschub „und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung (Multifunktionskreditvertrag)“ sei die Einstandspflicht der Klägerin auf die Zeit der Bauphase erweitert worden. Der Beklagte hätte vor Unterzeichnung der Nebenabrede wegen wesentlich veränderter Sachlage zudem eine nochmalige Beschlussfassung des Rates herbeiführen müssen, weil der Investor seit Ende 2006 wiederholt seine Pflichten zur Eigenkapitalaufbringung nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe die Nebenabrede auch ohne vorherige Bonitätsprüfung des Investors nicht unterschreiben dürfen. Die Unterzeichnung der Nebenabrede beinhalte jedenfalls eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, weil der Beklagte sich mit der Ausweitung der Einstandspflicht auf die Bauphase über Bedenken von Mitarbeitern aus der Kämmerei (L2. , H. , Prof. T. , K 32, 33) hinweggesetzt habe und ihm die Schwierigkeiten des Investors bei der Aufbringung des vertraglich geschuldeten Eigenkapitals aufgrund des mit dem Investor geführten Schriftverkehrs (K 49) bekannt gewesen seien. Die Unterzeichnung der Nebenabrede sei für die weitere Schadensentwicklung kausal, weil ohne sie der Kreditvertrag mit der UNCC GmbH nicht abgeschlossen worden wäre und die Klägerin für die in der Bauphase an die UNCC GmbH ausgezahlten Kreditmittel nicht hätte einstehen müssen. Selbst wenn – wie vom Beklagten behauptet – Baukostensteigerungen und die vertragswidrige Übertragung von Geschäftsanteilen der Projektgesellschaft UNCC GmbH auf Dritte (Arazim) zum Scheitern des Projekts beigetragen hätten, ändere dies nichts an der Kausalität der Pflichtverletzungen des Beklagten für die entstandenen Schäden. Für die Kausalität sei keine Alleinursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden erforderlich. Es genüge bloße Mitursächlichkeit. Unerheblich sei, ob der Beklagte die Schadensverursachung zu vertreten habe. Bezugspunkt des Verschuldenserfordernisses des § 48 BeamtStG sei allein die Pflichtverletzung, nicht hingegen der Schaden oder die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
171Der Beklagte habe seine Dienstpflichten schließlich auch dadurch verletzt, dass er das Projektcontrolling in dem mit der Sparkasse im Februar/März 2007 geschlossenen Vertrag auf das städtische SGB (Gebäudemanagement) übertragen habe. Das SGB sei – auch für den Beklagten erkennbar – personell und fachlich unzureichend ausgestattet gewesen. Zwei der drei Mitarbeiter (L3. und B. ) hätten nicht die erforderliche Qualifikation für ein Controlling bezüglich Bautechnik besessen. Wie der nachträglich im April 2010 erstellte Bericht des städtischen Rechnungsprüfungsamtes (RPA) feststelle, habe das SGB unrichtige Testate über die Erbringung von Eigenmitteln durch die UNCC GmbH in Höhe von mehr als 10 Mio € erbracht. Nach dem Bericht des RPA seien von den geltend gemachten Eigenmitteln von 13,65 Mio € verlässlich nur rund 2,5 Mio € als Eigenmittel für das Projekt verwendet worden. Die Einrichtung eines unzureichenden Projektcontrollings sei für die weitere Schadensentwicklung kausal, weil es ohne die Ausstellung der unrichtigen Eigenkapitaltestate durch das SGB nicht zu einer Auszahlung des Darlehens an die UNCC GmbH gekommen wäre.
172Der Klägerin seien durch die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten Schäden entstanden, die den eingeklagten Betrag von 1,00 Mio € weit überstiegen. Ein Schaden von 1,00 Mio € ergebe sich als Teilbetrag derjenigen Vermögensnachteile, die die Klägerin aufgrund der Haftung aus der Nebenabrede gegenüber der Sparkasse erlitten habe, ohne dass im Rahmen der Vorteilsausgleichung Vorteile in entsprechender Höhe in Ansatz gebracht werden könnten. Mit dem Abschluss der Nebenabrede sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 70,0 Mio € entstanden. Sie sei von der Sparkasse in dem Zivilrechtsstreit vor dem LG Bonn, Az. 3 O 168/14, auf Zahlung ausgezahlter Kreditmittel in Höhe von 74,00 Mio € in Anspruch genommen worden. Auf Anraten des Gerichts habe sich die Klägerin in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Betrages von 70,00 Mio € verpflichtet. Dieser Schaden sei nicht im Wege einer Vorteilsausgleichung zu mindern. Der Zufluss der werthaltigen Bebauung auf den WCCB-Grundstücken sei keine kausale Folge der Nebenabrede. Nach der Insolvenz der UNCC GmbH im Herbst 2009 habe erst einmal nur eine unfertige Baustelle bestanden. Die Grundstücke hätten im Herbst 2009 nicht im Eigentum der Klägerin gestanden. Der Erwerb der Grundstücke beruhe auf einem gesonderten Kausalverlauf. Für den lastenfreien Erwerb der Grundstücke seien weitere Investitionen in Höhe von 50 Mio € erforderlich gewesen, nämlich eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter der UNCC GmbH im Herbst 2011 über eine Zahlung von 8,5 Mio € und einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag über eine Zahlung von 39,65 Mio € an die Sparkasse KölnBonn. Dass kein Zusammenhang mit der Zahlung der 70 Mio € an die Sparkasse bestehe, werde auch dadurch belegt, dass die Zahlung in der Ergebnisrechnung ihres Haushaltes als Aufwand verbucht worden sei. Es habe keine Möglichkeit bestanden, den Betrag auf den Gebäudewert zu aktivieren. Im Übrigen sei wegen des unzureichenden Projektcontrollings unklar, ob die an die UNCC GmbH ausgereichten Kreditmittel überhaupt dem Projekt zugutegekommen seien. Ausweislich der Feststellungen in dem gegen den Architekten Hong geführten Strafverfahren seien für Rechnungen in Höhe von ca. 2,04 Mio € und ca. 0,7 Mio € Kreditmittel ausgezahlt worden, denen gesichert keine Leistungen für das Projekt zugrunde gelegen hätten. Hinsichtlich der Verwendung der übrigen Kreditmittel lägen wegen des unzureichenden Projektcontrollings keine gesicherten Erkenntnisse vor. Der Buchwert des Grundstücks könne auch deshalb bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt werden, weil die Schadensberechnung nach subjektiven Erwägungen des Geschädigten zu erfolgen habe. Jemand könne auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden sei, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar sei. Dies sei in ihrem Falle anzunehmen. Sie sei durch die Insolvenz des Investors gezwungen gewesen, das WCCB selbst zu erwerben und zu betreiben. Dies habe nicht ihrem Interesse entsprochen. Nach dem ursprünglichen Willen des Stadtrates der Klägerin habe das WCCB durch einen privaten Träger und gerade nicht in kommunaler Eigenregie betrieben werden sollen. Im Übrigen hätten der Klägerin die Kreditmittel, die sie für den lastenfreien Erwerb der Grundstücke hätte aufnehmen müssen, für andere Vorhaben gefehlt (GA 486). Der Landeszuschuss i.H.v. 35,79 Mio € und der Bundeszuschuss in Form der eingebrachten Bestandsgrundstücke seien nach den Grundsätzen der normativen Schadensberechnung nicht abzusetzen, weil Zuwendungen aus staatlichen Haushalten nicht dem Schädiger zugutekommen sollten. Im Übrigen seien die ursprünglich bewilligten Landeszuschüsse der Klägerin nur in Höhe von ca. 10,70 Mio € zugeflossen. Der übrige Zuschuss sei der insolventen UNCC GmbH ausgezahlt worden. Die Klägerin habe im Jahre 2013 noch einen weiteren Bundeszuschuss von 14,00 Mio € und einen Landeszuschuss von 3,00 Mio € (in der Summe rd. 28 Mio € Bundes- und Landeszuschüsse) erhalten, um das Projekt fertigstellen zu können. Der Wert der vom Bund eingebrachten Grundstücke sei nicht in Abzug zu bringen, weil diese der Klägerin – nicht projektbezogen - bereits durch die mit dem Bund im Jahre 1994 abgeschlossene „Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn“ zugeflossen seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke, auf denen der ehemalige Plenarsaal stehe, im Bundeseigentum verblieben seien und der Klägerin lediglich zur Nutzung überlassen seien. Ein Betriebsgewinn des WCCB könne nicht in Abzug gebracht werden. Der Betrieb des WCCB sei defizitär. Wesentliche Aufwandspositionen (wie insbesondere Grundabgaben, Fernwärme, Strom, Wasser, Gebäudenebenkosten, Abschreibungen auf die Gebäude, Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung des Heimfalls und der Fertigstellung aufgenommen worden seien), die der stadteigenen Betreibergesellschaft (Bonn Conference Center Management GmbH – BCCM) zuzuordnen seien, würden unmittelbar aus dem Haushalt der Klägerin getragen. Die Klägerin habe für den Betrieb und Unterhalt des WCCB seit der Insolvenz der UNCC GmbH im Jahr 2009 bis zum 30.06.2018 unmittelbare Zuschüsse iHv ca. 15,90 Mio € an die Betreibergesellschaft leisten müssen. Das WCCB habe bei einem Vergleich von konsumtiven (Wirkung nur im laufenden Haushaltsjahr - bilanziell ohne Gegenwert) Aufwendungen (ca. 174,00 Mio €) und Erträgen (ca. 58,00 Mio €) in den Haushalten der Klägerin seit dem Jahr 2009 bis zum Stichtag 20.09.2018 eine negative Differenz von 116,0 Mio € verursacht (Controllingbericht zum 30.09.2018, K 71, S. 3). In dieser Berechnung sei die Differenz von 113,00 Mio € aus investiven (mit langfristigem Gegenwert etwa in Sachanlagen) Aufwendungen für den Erwerb der Grundstücke von ca. 50,0 Mio € und 91,0 Mio € für die Fertigstellung (insgesamt 141,00 Mio €) und Erträgen (28,0 Mio € Landes- und Bundeszuschüsse) nicht enthalten. Die investiven Aufwendungen seien bei normativer Schadensberechnung als Schaden anzuerkennen, weil ihre bilanziellen Gegenwerte für die Klägerin subjektiv nicht brauchbar seien. Die investiven Einzahlungen (Bundes- und Landeszuschüsse von 28,0 Mio €) seien bei normativer Betrachtung nicht als schadensmindernd anzusehen. Die Zahlung der Vergleichssumme von 70,0 Mio € an die Sparkasse Köln habe in den Haushalt der Klägerin nicht als investive Aufwendung aufgenommen werden können und stelle deshalb eine konsumtive Aufwendung dar.
173Der Klägerin seien neben dem aus der Nebenabrede folgenden Schaden von 70,0 Mio € weitere Schäden entstanden. Zur weiteren Realisierung des Projektes habe die Klägerin die Abtretung der auf den Vorhabengrundstücken lastenden Grundschulden erreichen müssen. Dazu habe sie am 29.09.2011 einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag mit der Sparkasse schließen müssen, der die Zahlung eines Gesamtbetrages von 39,65 Mio € vorgesehen habe. Weiterhin sei durch die Insolvenz ein Schaden in Höhe von insgesamt 112,45 Mio € entstanden, bestehend aus 1,45 Mio € für die Absicherung und Bewachung der Baustelle, Prozess- und Beratungskosten i.H.v. 10,70 Mio € sowie nach Heimfall entstandener Fertigstellungskosten i.H.v. 91,80 Mio € (Insolvenzschäden). Hinzu komme ein nach der Insolvenz der UNCC GmbH notwendig gewordener Mehraufwand für die Erstellung einer neuen Planung i.H.v. 13,6 Mio € (Planungsschaden). Schließlich sei ihr für die Zeit von 2009 bis 2017 ein Zuschussbedarf für den Betrieb des WCCB entstanden, weil sie das WCCB – entgegen ihrer ursprünglichen Planung – seit 2015 in Eigenregie betreibe.
174Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Ansprüche aus § 48 BeamtStG verjährten gem. § 80 LBG NRW 2016 - und deren Vorgängerregelungen – in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe. Weil auf den Anspruch nach § 48 BeamtStG in Ermangelung spezialgesetzlicher beamtenrechtlicher Regelungen die Vorschriften des BGB über die Verjährung Anwendung fänden, könne auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung seitens des Schuldners auch schon vor Verjährungseintritt verzichtet werden. Der Verzicht bleibe auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger den Anspruch vor Fristablauf rechtshängig mache. Im Zeitpunkt der erstmaligen Verzichtserklärung des Klägers am 06.10.2010 seien noch keine Ansprüche verjährt. Erste Schadensfolgen aus den Dienstpflichtverletzungen des Klägers hätten sich frühestens mit der Insolvenz der UNCC GmbH in der zweiten Jahreshälfte 2009 gezeigt. Die Schadensentwicklung sei erst deutlich später überschaubar geworden, etwa mit dem Vergleichsschluss mit der Sparkasse über die Zahlung von 70 Mio € aus der Nebenabrede am 09.12.2016. Die einzelnen Pflichtverletzungen des Beklagten seien auch erst im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung des WCCB-Projektes bekannt geworden. Der Beklagte habe zudem die mit der Verzichtserklärung eingeräumte Frist lückenlos bis zum 30.06.2018 verlängert. Der damalige Bevollmächtigte Dr. I. habe mit Schreiben vom 25.09.2015 und seinem klarstellenden Schreiben vom 28.09.2015 den Verjährungsverzicht bis zum 30.09.2016 verlängert. Der Beklagte persönlich habe mit seinen Schreiben vom 14.07.2016, 29.05.2017 und 07.11.2017 die Verzichtserklärung „im Sinne der Schreiben von Rechtsanwalt Dr. I. vom 25.09.2015 und der ergänzenden Klarstellung vom 28.09.2015“ letztmals bis zum 30.06.2018 verlängert.
175Die Beteiligung des Personalrates sei - selbst wenn der Beklagte als Ruhestandsbeamter als „Beschäftigter“ im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW anzusehen wäre – ordnungsgemäß erfolgt. Sie habe die Klage als vorläufige Regelung gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW erhoben. Diese habe keinen Aufschub geduldet, weil der Rat der Klägerin die Verwaltung erst am Abend des 28.06.2018 zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt habe, und der Beklagte die Verjährungsverzichtserklärung – trotz nochmaliger Bitte vom 18.05.2018 – nicht verlängert hätte. Die Personalratsbeteiligung sei nach Klageerhebung auf Antrag des Klägers durchgeführt worden. Die Klägerin habe den Personalrat unter dem 16.07.2018 um Zustimmung zur Klageerhebung gebeten. Die Zustimmung gelte gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 3 LPVG NRW als erteilt, weil der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert habe.
176Die Klägerin beantragt,
177den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1,00 Mio € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
178Der Beklagte beantragt,
179die Klage abzuweisen.
180Der Beklagte trägt vor, dass der Personalrat vor Erhebung der Klage nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Klägerin könne sich hier nicht auf die Vorschrift des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW berufen, dies stelle eine Umgehung des Gesetzes dar. Mit der Klageerhebung verstoße die Klägerin gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, weil sie ihm – dem Beklagten – vor Klageerhebung keine Gelegenheit gegeben habe, zu den ihm vorgehaltenen Pflichtverletzungen Stellung zu nehmen. Mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche setze sich die Klägerin in Widerspruch dazu, dass sie bereits 1 ½ Jahre vor der Klageerhebung das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren ohne jede Missbilligung eingestellt habe.
181Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Ihm sei keine unzureichende Prüfung der Bonität des Investors vorzuwerfen. Die Verwaltung habe den Investor und seine Konzepte bewertet und die Finanzierung so abgesichert, dass das Projekt ohne spätere Baukostensteigerungen fertig gestellt worden wäre. Der von der Klägerin beauftragte Wirtschaftsberater Dr. U. habe vor Abschluss des Projektvorvertrages in seiner Stellungnahme vom 06.07.2005 eine positive Einschätzung des Investors abgegeben. Die vom Investor für das Projekt erarbeitete Wirtschaftlichkeitsberechnung sei Vertretern der Fraktionen des Rates am 14.11.2005 im Rathaus (Sternzimmer) vorgestellt worden. Dr. U. habe auch diese Wirtschaftlichkeitsberechnung mit seiner Stellungnahme vom 17.11.2005 positiv eingeschätzt. Auch das städtische Amt für Wirtschaftsförderung (AWf) habe den Businessplan des Investors positiv bewertet (B 23). Das AWf habe nach seiner Erinnerung auch eine Bewertung der SMI bei der Creditreform abgefragt. Das Ergebnis dieser Anfrage müsse der Klägerin vorliegen. Zur positiven Einschätzung der SMI habe auch die Sparkasse beigetragen. Sie habe der Beamtin A. am 07.12.2005 per Mail (B 24) eine Stellungnahme der Rechtsanwälte D1. I1. T1. übersandt, mit der diese mitgeteilt hätten, dass die mit einer Recherche über den Investor beauftragten, in den USA ansässigen Rechtsanwälte H1. und U1. ein klares „Clear“ gegeben hätten. Der für das Projekt bei der Sparkasse zuständige Direktor W. habe die SMI ausweislich des von der Beamtin A. gefertigten Gesprächsvermerks vom 21.09.2005 (B 26) positiv eingeschätzt. Direktor W. habe als Vertreter der Sparkasse in der CDU-Fraktionssitzung am 28.11.2005 (B 27), unmittelbar vor der Ratssitzung zum Projektvertrag ebenfalls einen positiven Eindruck von der SMI vermittelt. Im Übrigen sei das von der Sparkasse KölnBonn beauftragte Wirtschaftsberatungsunternehmen S. und Q. in seiner Stellungnahme vom 31.01.2006 (B 28) zu einer positiven Bewertung der Wirtschaftlichkeitsgrundlagen des Projekts gelangt. Sein positiver Eindruck über die SMI sei zudem in einem Gespräch mit dem damaligen Generalkonsul in Bonn bestärkt worden, der ihn – den Beklagten – und die OB zu einem Gespräch in sein Konsulat eingeladen habe. Er habe am 03.11.2005 Rechtsanwalt Dr. M. um Erstellung einer Risikoanalyse für den abzuschließenden Projektvertrag mit der SMI gebeten. Die von Dr. M. am 08.11.2005 erstellte Bewertung sei allen am Projekt beteiligten Ämtern zugeleitet und im Anschluss mit deren Leitern und den externen Beratern erörtert worden. Er – der Beklagte – habe als Leiter der Projektgruppe keine Einzelentscheidungen ohne Einbindung der externen Berater und der beteiligten Fachämter getroffen. Dies habe der Organisationsverfügung vom 22.05.2002 (B 11) über die Einrichtung einer dezentral organisierten Projektgruppe entsprochen. Aufgabe der Projektgruppe sei nur die projektbezogene Koordination der zuständigen Dezernate und Ämter der Klägerin gewesen. Er habe gegenüber den beteiligten Ämtern keine Weisungsbefugnis besessen und sei deshalb für das Projekt auch nicht allein verantwortlich gewesen.
182Der Rat sei vor seiner Zustimmung zum Abschluss des Projektvertrages am 14.12.2005 ausreichend informiert worden. Maßgeblich seien nicht allein die schriftlichen Beschlussvorlagen, sondern auch die zuvor mündlich gegebenen Informationen an die Ratsfraktionen. Die Beschlussvorlage für die Ratssitzung enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass Vertreter aller Fraktionen Gelegenheit gehabt hätten, den von der Verwaltung ausgehandelten Projektvertrag sowie eine Zusammenstellung der verschiedenen Risikoszenarien einzusehen. Sie informiere auch ausreichend über die für den Heimfall vorgesehene Nebenabrede. Die Ermächtigung in Ziff. III konkretisiere sie dahingehend, dass sie „nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte“ zu vereinbaren sei. Aus den Eckpunkten werde deutlich, dass mit der Nebenabrede eine Einstandspflicht nicht nur für Kreditzinsen, sondern auch für die Tilgung des Darlehens habe begründet werden sollen. Es sei auch erkennbar gewesen, dass die Einstandspflicht auch für die Bauphase habe begründet werden sollen. Die Beschlussvorlagen seien zudem verwaltungsintern abgestimmt und von allen beteiligten Amtsleitern mitgezeichnet worden. In einer verwaltungsinternen Besprechung am 28.11.2015 hätten alle Teilnehmer (Prof. T. , A. , L4. , H. , B 37) der Beschlussvorlage zugestimmt, ohne dass sie dazu gedrängt worden seien. Auch der Verwaltungsvorstand habe am 29.11.2005 der Beschlussvorlage zugestimmt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der Nebenabrede am 27.12.2005 bei der BZR Köln sei ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Für die Anzeige der Nebenabrede sei die Stadtkämmerei federführend zuständig gewesen. Diese habe das Schreiben an die BZR vorbereitet. Er habe das Schreiben lediglich unterschrieben. Erkennbare Bedenken, die Anlass gegeben hätten, die Unterschrift zu verweigern, hätten nicht vorgelegen. Er – der Beklagte – habe auch mit der Unterzeichnung der Nebenabrede am 19.03.2007 keine Pflichtverletzung begangen. Einer vorherigen Bonitätsprüfung der SMI habe es nicht bedurft, weil die Sparkasse die Nebenabrede nicht gefordert habe, um eine eventuell mangelnde Bonität der SMI abzusichern, sondern weil eine bei langfristigen Darlehen übliche Absicherung über eine Grundschuld nicht möglich gewesen sei. Da das Grundstück mit der Verpflichtung zum Betrieb eines Kongresszentrums belastet gewesen sei, hätte es schwerlich vermarktet werden können. Vor Unterzeichnung der Nebenabrede am 19.03.2007 habe weder der Rat erneut befasst werden müssen noch habe es einer erneuten Anzeige der – im Vergleich zu deren Entwurf vom 27.12.2005 – veränderten Nebenabrede bedurft, weil die Nebenabrede von Beginn an auch für die Bauphase habe gelten sollen. Die auf Wunsch der Sparkasse in den Formulierungen fortgeschriebene Endfassung der Nebenabrede habe daran nichts geändert. Die zweite im Jahre 2009 geschlossene Nebenabrede verdeutliche zudem, dass die Einstandspflicht bereits für die Bauphase gegolten habe. Die von der Klägerin beschriebenen Bedenken der Kämmerei (L2. , H. ) an einer Ausweitung der Haftungsrisiken seien nicht berechtigt gewesen, weil die Einstandspflicht der Klägerin nicht auf das Gesamtdarlehen von 104,3 Mio € ausgeweitet worden sei. Die Einstandspflicht der Klägerin sei bei dem langfristigen Darlehensteil von 74,3 Mio € verblieben. Für ihn – den Beklagten – sei bei Abschluss der Nebenabrede am 19.03.2007 auch nicht erkennbar gewesen, dass die SMI Schwierigkeiten gehabt habe, das geschuldete Eigenkapital einzubringen. Er – der Beklagte – habe den Investor Dr. L. zwar mehrfach zur Einbringung des vertraglich geschuldeten Eigenkaptals gedrängt, weil der Investor verschiedene Finanzierungsversuche habe unternehmen müssen; auch habe die Sparkasse dem Investor Eigenmittel letztlich vorfinanziert. Dies ändere doch nichts daran, dass der Investor seine vertragliche Pflicht zur Einbringung des Eigenkapitals von 40 Mio € vor Baubeginn letztlich erbracht habe. Eine Zahlung des Investors von 10,3 Mio € sei vor Baubeginn am 13.02.2007 bei der Sparkasse eingegangen, Die Einbringung von 13,6 Mio € sei durch das Testat des Controllings des SGB vom 11.10.2017 (B 42) nachgewiesen. 3 Mio € plus 7 Mio € seien als Stammkapital der UNCC GmbH bereits im November 2005 nachgewiesen gewesen.
183Die Übertragung des Projektcontrollings auf das städtische SGB stelle keine Pflichtverletzung dar. Der Betriebsleiter des SGB (O. ) habe von sich aus die Übernahme des Controllings angeboten. Der Betriebsleiter des SGB sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner Vorerfahrung fachlich in der Lage gewesen, das Controlling für das Projekt durchzuführen. Er – der Beklagte – sei mit der Übernahme des Controllings durch das SGB einverstanden gewesen, weil er aus eigener Erfahrung gewusst habe, dass auch externes Controlling kein Garant für die Einhaltung des Budgets sei. Ein möglicherweise unzureichendes Projektcontrolling sei für die Entstehung des geltend gemachten Schadens auch nicht ursächlich, weil – bis auf den vergleichsweise geringen Abrechnungsbetrug des Architekten Hong - sichergestellt worden sei, dass die ausgezahlten Kreditmittel dem Projekt zugutegekommen seien.
184Bei der Schadensberechnung seien Erlöse und Wertzuwächse zu berücksichtigen, die der Klägerin aus dem Projekt zugewachsen seien. Gegenzurechnen sei der Buchwert des WCCB und der Wert der vom Bund eingebrachten Grundstücke von etwa 40 Mio €. Der Landeszuschuss i.H.v. 35,79 Mio €, die über mehrere Jahre gewährten Sonderzuschüsse des Bundes, ein Veräußerungserlös für den Verkauf des Hotels, die Zahlung aus dem mit dem Architekten Hong geschlossenen Vergleich, die Zahlung aus dem kommunalen Schadensausgleich, die im Vergleich zu den ursprünglich vorgesehenen höheren Kosten für eine hochwertigere Ausstattung des WCCB sowie die von der Klägerin durch das WCCB erzielte Umlaufrendite seien bei der Schadensberechnung in Abzug zu bringen. Im Übrigen solle das Betriebsergebnis des WCCB im Jahre 2017 nach Presseberichten einen Überschuss von 5,3 Mio € ausgemacht haben. Schließlich sei fraglich, ob nach der Insolvenz der UNCC GmbH der wirtschaftlichste Weg für die Fertigstellung des Projekts gewählt worden sei.
185Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Er habe bei Baubeginn von einer gesicherten Fertigstellung ausgehen dürfen. Das Scheitern des Projekts beruhe auf nicht vorhersehbaren Baukostensteigerungen sowie darauf, dass der Investor Dr. L. vertragswidrig Geschäftsanteile der UNCC GmbH an Dritte (Arazim) veräußert und unzulässig Dritten Grundschulden auf Projektgrundstücken eingeräumt habe. Die unzulässige Veräußerung von Geschäftsanteilen und die unzulässige Einräumung von Grundschulden hätten im Jahre 2009 den Einstieg des investitionsbereiten Co-Investors Honoua verhindert. Diese Umstände seien erst nach dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand bekannt geworden und von ihm nicht zu vertreten.
186Die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei verjährt. Die erstmalige Verjährungsverzichtserklärung vom 06.10.2010 habe sich umfassend auf alle Schadensersatzansprüche bezogen. Bereits diese habe sich aber auf das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezogen. Nach dieser Erklärung trete die Verjährung spätestens ab dem Zeitpunkt ein, an dem er der Klägerin den Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen anzeige. Dies habe er am 10.04.2012 getan. Deshalb sei Verjährung zum 11.04.2015 eingetreten. Im Übrigen seien die nachfolgenden Verlängerungserklärungen bewusst enger gefasst worden. Sie hätten sich nur auf das Strafverfahren und sich daraus ergebende neue Erkenntnisse bezogen.
187Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Schriftsatzanlagen.
188E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
189Die Klage hat Erfolg.
190Sie ist zulässig. Die Klägerin besitzt für die Erhebung der vorliegenden Leistungsklage insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Sie hätte den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zwar auch mit Erlass eines Leistungsbescheides geltend machen können. Der Erlass eines Leistungsbescheides hätte aber gegenüber der erhobenen allgemeinen Leistungsklage keine einfachere Durchsetzung des streitigen Schadensersatzanspruches ermöglicht. Auch bei Erlass eines Leistungsbescheides wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe zwischen den Beteiligten streitig ist.
191Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1,00 Mio € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 29.06.2018.
192Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 48 BeamtStG. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seine Beamten – wie der hier streitige - beurteilt sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung,
193vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 – 2 C 12.94 -, juris, Rn 23.
194Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist frühestens Ende des Jahres 2009 entstanden. Die Schäden, die aus der Pflichtverletzung des Beklagten folgten, die dieser vor seinem Eintritt in den Ruhestand am 30.09.2007 begangen hat, realisierten sich frühestens Ende des Jahres 2009, nachdem die Sparkasse KölnBonn den Kreditvertrag mit der UNCC GmbH gekündigt hatte und die Bauarbeiten am WCCB-Projekt – bedingt durch die Insolvenz der UNCC GmbH – eingestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt, in dem sich der für die Entstehung des Schadensersatzanspruches erforderliche Schaden frühestens realisierte, fand die zum 01.04.2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 48 BeamtStG Anwendung. Selbst wenn für die Entstehung des Schadensanspruches auf den Zeitpunkt der vom Beklagten im Jahre 2007 begangenen Pflichtverletzung abzustellen und damit der streitige Schadensersatzanspruch nach der bis zum 31.03.2009 geltenden Vorgängervorschrift des § 84 Abs. 1 LBG NRW 1981 (LBG NRW a.F.) zu beurteilen wäre, änderte sich an der maßgeblichen Rechtslage nichts, weil § 48 BeamtStG und dessen Vorgängervorschrift § 84 Abs. 1 LBG NRW a. F. inhaltsgleiche Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn bestimmen.
195Der Schadensersatz nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt voraus, dass ein Beamter eine ihm obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, und dadurch dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, einen Schaden zugefügt hat.
196Der Beklagte erfüllt zunächst in persönlicher Hinsicht die Haftungsvoraussetzungen des § 48 BeamtStG. Er ist Beamter im Sinne dieser Vorschrift, weil er im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen als kommunaler Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis zur Klägerin stand, dessen Statusrechte und -pflichten gem. § 1 BeamtStG dem Anwendungsbereich des BeamtStG unterliegen.
197Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG sind gegeben. Der Beklagte hat jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass er am 19.03.2007 die Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn unterzeichnete, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, Darlehensverbindlichkeiten der UNCC GmbH aus deren Darlehensvertrag mit der Sparkasse KölnBonn in Höhe von bis zu 74,3 Mio € zu übernehmen. Die Unterzeichnung der Nebenabrede am 19.03.2007 war objektiv pflichtwidrig, weil für die Vereinbarung der Nebenabrede keine ausreichende Ermächtigung des Rates der Klägerin vorlag. Darüber hinaus war es auch pflichtwidrig, die Nebenabrede zu unterzeichnen, weil das mit der Nebenabrede vom 19.03.2007 begründete Rechtsverhältnis in der unterzeichneten Form zuvor nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung (BZR) Köln, gem. § 87 Abs. 2 GO NRW a.F angezeigt worden war.
198Eine Dienstpflichtverletzung ist jeder Verstoß gegen eine allgemeine oder besonders normierte Pflicht, die dem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegt. Für jeden Beamten besteht die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. Deshalb muss ein Beamter bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben die Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften beachten (vgl. § 36 Abs. 1 BeamtStG). Aus dem Gebot zum rechtmäßigen Verhalten folgt die allgemeine Dienstpflicht des Beamten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Für Beamte, die für ihren Dienstherrn mit öffentlichen Haushaltsmitteln umgehen, bedeutet dies, dass sie den für öffentliche Haushalte geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft,
199vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.02.1992 – 3 L 198/91-, juris Rn. 36; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 15, 19; Franke, in: GKÖD, § 75 Rn. 19.
200Der Beklagte, der vom Rat der Klägerin zum allgemeinen Vertreter der Oberbürgermeisterin des Klägerin bestellt war, vertrat die Oberbürgermeisterin als Organ der Klägerin, auch ohne dass diese verhindert war (vgl. § 68 GO NRW). Er konnte als allgemeiner Vertreter der Oberbürgermeisterin alle ihr übertragenen Funktionen, auch die gesetzliche Außenvertretung der Klägerin wahrnehmen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Bei der Außenvertretung der Klägerin hatte der Beklagte die gesetzlich in § 41 GO NRW bestimmten Zuständigkeiten des Rates der Klägerin sowie gesetzliche Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten, die der Klägerin für das abzuschließende Rechtsgeschäft oblagen. Als Kommunalbeamter hatte er ferner auf den für Gemeinden geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu achten, wenn mit dem im Außenverhältnis abzuschließenden Rechtsgeschäft nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen für die Klägerin begründet wurden.
201Mit der Unterzeichnung der mit der Sparlasse KölnBonn am 19.03.2007 geschlossenen Nebenabrede hat der Beklagte zunächst gegen die gesetzlich in der GO NRW für die Gemeindeorgane festgelegte Kompetenzordnung verstoßen. Bei der Nebenabrede handelt es sich um eine Angelegenheit, die gem. § 41 Abs. 1 lit. p) GO NRW in der bis zum 16.10.2007 geltenden Fassung (GO NRW a.F.) in die nicht auf den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde übertragbare Zuständigkeit des Rates fiel. Zu den nach dieser Bestimmung nicht übertragbaren Zuständigkeiten gehören die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheit für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen. Die Nebenabrede ist ein Rechtsgeschäft, das einer Bürgschaft wirtschaftlich gleichkommt. Mit ihr verpflichtete sich die Klägerin unter den in §§ 1 und 3 der Nebenabrede genannten Voraussetzungen, die Darlehensverpflichtungen für die UNCC GmbH zu übernehmen. Der Klägerin war es bei Übernahme der Darlehensverpflichtungen der UNCC GmbH nur im Wege einer von ihr geltend zu machenden Vertragsanpassung möglich, hinsichtlich der Höhe der Kreditzinsen und der vorzeitigen Rückzahlung des übernommenen Kredits verbesserte Darlehenskonditionen zu erreichen (§ 2 der Nebenabrede).
202Mit dem Abschluss der Nebenabrede am 19.03.2007 wurde die Kompetenzordnung des § 41 Abs. 1 lit. p) GO NRW a.F. nicht beachtet. Für die am 19.03.2007 geschlossene Nebenabrede lag keine Ermächtigung des Rates der Klägerin vor, insbesondere war sie nicht durch die mit Beschluss des Rates vom 14.12.2005 erteilte Ermächtigung gedeckt. Die die Nebenabrede betreffende Ermächtigung durch den Rat vom 14.12.2005 lautete wie folgt:
203„Der Rat ermächtigt die Oberbürgermeisterin mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die gesonderte Regelungen bei einem Heimfall enthält nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte.“ (K 26)
204Die in der Ermächtigung in Bezug genommene Begründung der Beschlussvorlage (nichtöffentlich) führt zu der Nebenabrede unter „Zu III“ aus:
205„Neben dem Abschluss des Projektvertrages verlangt der Fremdkapitalgeber eine Erklärung der Stadt Bonn, dass die Stadt bei einem Heimfallanspruch für das dann noch vorhandene Restdarlehen die Zinszahlungen in Höhe des dann geltenden Euriborzins plus evt. zu zahlenden Basispunkte übernimmt. Die Stadt wird hierzu die notwendigen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einholen. Eine Tilgung des Darlehens wird zunächst für 10 Jahre ausgesetzt, es sei denn, die Stadt kann einen neuen Vertragspartner für das Projekt einsetzen. Nach Ablauf der 10 Jahre werden Stadt und Fremdkapitalgeber eine einvernehmliche Regelung vereinbaren. Es ist der Stadt freigestellt, alternativ zu der Heimfallregelung einen laufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen.“
206Die Nebenabrede lag vor dem Ratsbeschluss am 14.12.2005 erst in einer ersten Entwurfsfassung vom 28.11.2005 vor, die mit dem 2. Entwurf vom 27.12.2005 eine vorläufige Endfassung erhielt. Die Ratsmitglieder erhielten unbestritten – anders als im Falle des Entwurfs des mit der UNCC GmbH geschlossenen Projektvertrages vom 08.03.2006 – keine Gelegenheit, in diese Entwürfe der Nebenabrede Einblick zu nehmen. Die Nebenabrede in der Fassung 19.03.2007 wurde gegenüber den ursprünglichen Entwurfsfassungen vom 28.11.2005 und 27.12.2005 nochmals geändert. Mit dieser Änderung wurde die Einstandspflicht der Klägerin auf eine Haftung für die Vorfinanzierung des von der UNCC GmbH in das Projekt einzubringenden Eigenkapitalanteils in Höhe von 20 Mio € ausgeweitet. Diese Haftungsausweitung auf das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital war von der Ermächtigung des Ratsbeschlusses vom 14.12.2005 nicht gedeckt, sie widersprach sogar der Ratsermächtigung.
207Die Nebenabrede vom 19.03.2007 wurde im Vergleich zu dem Entwurf der Nebenabrede vom 27.12.2005 in der Präambel mit einem textlichen Einschub ergänzt. In der Fassung des Entwurfs der Nebenabrede vom 27.12.2005 heißt es in der Präambel:
208„Die Sparkasse hat der UNCC am 10.11.2005 eine Grundsatzzusage erteilt. (Anlage 1), wonach die Sparkasse der UNCC unter bestimmten Voraussetzungen Kreditmittel in Höhe von insgesamt EUR 104.300.000,00 zur Verfügung stellen wird („Aufbaufinanzierung“). Die Ablösung der Aufbaufinanzierung erfolgt u.a. durch Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 durch die Sparkasse an die UNCC...Für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 soll folgende Nebenabrede getroffen werden...“
209In der endgültig am 19.03.2007 geschlossenen Nebenabrede wurde die in der Präambel enthaltene Formulierung „Für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 soll folgende Nebenabrede getroffen werden“ ergänzt um den Einschub „und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung“. Diese Ergänzung erweitert die Haftung für die Klägerin aus der Nebenabrede auf das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH, das diese bis zum 30.08.2009 in das Projekt einzubringen hatte. Der zwischen der UNCC GmbH und der Sparkasse KölnBonn geschlossene Kreditvertrag vom 07.03.2007, der als Anlage 2 zu der Nebenabrede genommen wurde, definiert die „Aufbaufinanzierung“ in Ziff. 1.1.1 als einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit bis zur Höhe von insgesamt 104,3 Mio € mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.08.2009. Das „langfristige Darlehen“ wird in Ziff. 1.1.2 des Kreditvertrages als langfristiges Darlehen bis zu einer Höhe von insgesamt 74,3 Mio € mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren definiert. Nach lit. D der Präambel des Kreditvertrages sollte die „Aufbaufinanzierung“ durch die Gewährung des langfristigen Darlehens von maximal 74,3 Mio € und durch eine Sondertilgung der UNCC GmbH bis spätestens zum 30.08.2009 aus dem gemäß Finanzierungsplan einzubringenden weiteren Eigenkapital in Höhe von 30 Mio € abgelöst werden. Mit der Erweiterung der Nebenabrede „auf den Teil der Aufbaufinanzierung“ wurde die Haftung der Klägerin aus der Nebenabrede auf die Bauphase bis zum 30.08.2009 erweitert, für die die UNCC GmbH mit ihrem Eigenkapital einzustehen hatte, das aber durch den Verzicht der Sparkasse KölnBonn auf die Bankbürgschaft über 30 Mio € nicht mehr durch die UNCC GmbH selbst abgesichert war.
210Diese Haftungsausweitung auf das vorfinanzierte Eigenkapital ist von der Ratsermächtigung vom 14.12.2005 nicht gedeckt. Mit dem Ratsbeschluss ermächtigte der Rat auch zum Abschluss des mit der UNCC abgeschlossenen Projektvertrages vom 08.03.2006. Nach § 7.6 des Projektvertrages vom 08.03.2006 (K 27) hatte die UNCC GmbH 40 Mio € Eigenkapital in das Projekt einzubringen und zwar schrittweise bei Unterzeichnung des Projektvertrages durch Einzahlung von 3 Mio € Stammkapital, das bei Beginn der Bauarbeiten um weitere 7 Mio € zu erhöhen war. Spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten war von der UNCC GmbH gegenüber der Klägerin weiterhin der Nachweis zu führen, dass die Sicherheit in Höhe von 30 Mio € nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 vorliegt. Nach der genannten Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 (K 18), die § 7.6, 3. Spiegelstrich des Projektvertrages ausdrücklich in den Vertrag einbezieht, war Voraussetzung für die Gewährung des Gesamtdarlehens von 104,3 Mio € („Multifunktionskredit“) an die UNCC GmbH u.a., dass die UNCC GmbH eine Bankbürgschaft einer europäischen Bank über 30 Mio € beibringt, die der Absicherung der Vorfinanzierung des Eigenkapitals der UNCC GmbH in Höhe von 30 Mio € durch die Sparkasse KölnBonn dienen sollte. Mit der Ermächtigung zum Abschluss des Projektvertrages, der einen von der UNCC GmbH einzubringenden und allein abzusichernden Eigenkapitalanteil von 40 Mio € vorsieht, hat der Rat der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Nebenabrede, zu deren Abschluss er in Ziff. III. seines Beschlusses vom 14.12.2005 ermächtigte, jedenfalls eine Haftung für die Vorfinanzierung des von der UNCC GmbH einzubringenden Eigenkapitals nicht übernehmen wollte.
211Den weiteren Ausführungen in der Begründung des Ratsbeschlusses zur Nebenabrede lässt sich ein gegenteiliger Wille des Rates nicht entnehmen. Dazu sind sie zu vage und zu unbestimmt formuliert. Der Beschluss selbst beschreibt Inhalt und Umfang der einzugehenden Verpflichtung nicht. Er ermächtigt seinem Wortlaut nach lediglich zum Abschluss einer „gesonderten Vereinbarung“ mit dem Fremdkapitalgeber, die gesonderte Regelungen bei einem Heimfall „nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte“ enthalten soll. Die zur Erläuterung für die Nebenabrede in Bezug genommenen Begründungen der öffentlichen und nichtöffentlichen Beschlussvorlagen lassen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass sich der Rat bei seiner Beschlussfassung am 14.12.2005 bewusst dazu entschieden hat, eine Haftung der Klägerin für bereits während der bis zum 30.08.2009 befristeten Phase der Aufbaufinanzierung entstandene Darlehensverbindlichkeiten der UNCC GmbH zu begründen. Dazu sind die Begründungen in den Beschlussvorlagen zu vage und zu unbestimmt. Der Inhalt der mit dem Fremdkapitalgeber abzuschließenden Nebenabrede wird nur rudimentär dargestellt. Die nichtöffentliche Beschlussvorlage lässt weder die Höhe der von der Klägerin zu übernehmenden Haftungssumme von 74,30 Mio € erkennen noch enthält sie Angaben zu dem Finanzierungskonzept – etwa zur Höhe des der UNCC GmbH gewährten Gesamtdarlehens und des von ihr einzubringenden Eigenkapitals -, das Grundlage für den vom Fremdkapitalgeber mit der UNCC GmbH abzuschließenden Kreditvertrag war. Der nichtöffentlichen Beschlussvorlage lässt sich noch nicht einmal ohne weiteres entnehmen, dass sich die Haftungsübernahme überhaupt auf die Rückführung des der UNCC GmbH gewährten Darlehens erstrecken und nicht nur die Zahlung der Kreditzinsen beinhalten soll. So wird zur Erläuterung der Nebenabrede in Ziff. III Satz 1 ausgeführt, der Fremdkapitalgeber verlange, dass die Stadt nach dem Willen des Fremdkapitalgebers bei einem Heimfallanspruch für das dann noch vorhandene Restdarlehen die Zinszahlungen übernehme. Dass sich die Haftung der Klägerin auch auf die Tilgung des Darlehens erstrecken soll, ergibt sich erst mittelbar durch die nachfolgende Formulierung in Ziff. III Satz 3, dass eine Tilgung des Darlehens zunächst für 10 Jahre ausgesetzt werde. Hat der Rat mit Ziff. III Satz 3 der Begründung der Beschlussvorlage damit zwar zum Ausdruck gebracht, eine Einstandspflicht auch für die Rückführung des an die UNCC GmbH ausgereichten Darlehens zu übernehmen, bietet die Begründung aber keinen genügenden Anhalt für die Annahme, dass der Rat zur Eingehung einer Einstandsverpflichtung für das vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH ermächtigen wollte, mit dem die Zeit der sog. Aufbaufinanzierung bis zum 30.08.2009 abgesichert werden sollte. Dagegen spricht schon, dass dem Rat mit der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 14.12.2005 die im Auftrag der Verwaltung vom Berater Dr. U. erstellte Risikoabschätzung vom 17.11.2005 vorgelegt worden war, die keine Risikobetrachtung für eine Insolvenz der UNCC GmbH bereits während der Phase der Aufbaufinanzierung enthielt. Hätte der Rat mit Ziff. III seines Beschlusses vom 14.12.2005 zur Eingehung einer Einstandspflicht der Klägerin bereits während der Phase der Aufbaufinanzierung ermächtigen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in der Begründung seines Beschlusses deutlicher zum Ausdruck bringt. Dafür dass die Einstandspflicht der Klägerin nach dem Willen des Rates erst nach Abschluss der Phase der Aufbaufinanzierung greifen sollte, sprechen im Gegenteil die Angaben in dem vom Beklagten unterzeichneten Anschreiben vom 27.12.2005, mit dem die Klägerin die Nebenabrede gegenüber der BZR angezeigt hat. Mit den dort verwandten Formulierungen „Aufbaufinanzierung“ auf der einen und „langfristiges Darlehen“ auf der anderen Seite sowie dem Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Sitzung am 14.12.2005 zugestimmt habe, „den Vertrag für das langfristige Darlehen“ zu übernehmen, bringt das vom Beklagten unterzeichnete Anzeigeschreiben an die BZR vom 27.12.2005 zum Ausdruck, dass der Rat mit seinem Beschluss vom 14.12.2005 eine Einstandspflicht der Klägerin erst begründen wollte, nachdem die „Aufbaufinanzierung“ durch das „langfristige Darlehen“ abgelöst worden war.
212Der Beklagte hat seine Dienstpflichten darüber hinaus auch dadurch objektiv verletzt, dass er die Nebenabrede in der am 19.03.2007 unterzeichneten Fassung verbindlich mit der Sparkasse KölnBonn vereinbarte, ohne dass die Nebenabrede in ihrer endgültigen Fassung vom 19.03.2007 der BZR Köln als zuständiger Aufsichtsbehörde zuvor angezeigt worden war. Die Anzeigepflicht für die Nebenabrede folgt aus § 87 Abs. 2, 3 GO NRW a.F.. Nach dieser Bestimmung darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Nach § 87 Abs. 3 GO NRW a.F. gilt Abs. 2 sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können. Die in der Nebenabrede vom 19.03.2007 vereinbarte Einstandspflicht der Klägerin beinhaltet ein einer Bürgschaft wirtschaftlich gleichkommendes Rechtsgeschäft.
213Die Nebenabrede in der Fassung vom 19.03.2007 wurde der BZR Köln nicht angezeigt. Mit der Anzeige vom 27.12.2005 war der BZR Köln die 2. Entwurfsfassung der Nebenabrede vom 27.12.2005 angezeigt worden, die aber die veränderte Fassung vom 19.03.2007 nicht enthielt, mit der die Haftung der Klägerin auf das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital erweitert wurde.
214Der mit der Anzeige vom 27.12.2005 vorgelegte Entwurf der Nebenabrede sollte die Einstandspflicht nach den im Begleitschreiben der Klägerin vom 27.12.2005 gemachten Erläuterungen nur für Kreditverpflichtungen der UNCC GmbH begründen, die nach Abschluss der Phase der Aufbaufinanzierung bestehen. Zur Erläuterung des im Dezember 2005 vorlegten Entwurfs führt die Klägerin in dem vom Beklagten gezeichneten Schreiben folgendes aus:
215„Die zur Anschubfinanzierung erforderlichen Fremdmittel werden von der Sparkasse KölnBonn i.H.v. insgesamt 104.300.000 EUR zur Verfügung gestellt. Diese Aufbaufinanzierung wird durch ein langfristiges Darlehen i.H.v. maximal 74.300.000 EUR abgelöst werden.
216In einer Nebenabrede zum Projektvertrag sollen zwischen der Sparkasse KölnBonn und der Bundestadt Bonn vorsorglich Regelungen für den Eintritt des Heimfalls getroffen werden. In diesem Fall müsste die Bundesstadt Bonn den Vertrag für das langfristige Darlehen übernehmen. Der Rat hat dieser Verfahrensweise in seiner Sitzung am 14.12.2005 zugestimmt.“
217Mit den in den Erläuterungen verwandten Formulierungen „Aufbaufinanzierung“ auf der einen und „langfristiges Darlehen“ auf der anderen Seite sowie dem Hinweis darauf, dass die Klägerin „den Vertrag für das langfristige Darlehen übernehmen“ wird, wird mit dem Schreiben vom 27.12.2005 ein bürgschaftsähnliches Rechtsgeschäft angezeigt, das sich nur auf nach Abschluss der Phase der Baufinanzierung entstandene Kreditverpflichtungen der UNCC GmbH beziehen sollte. Dies ergibt sich zudem aus der Risikoabschätzung des Dr. U. vom 17.11.2005, die dem Schreiben vom 27.12.2005 an die BZR Köln beigefügt war. Die Risikoabschätzung enthielt nur Risikoszenarien für einen Heimfall nach Fertigstellung des WCCB-Projekts, aber keine Risikoabschätzung für eine Insolvenz des Investors während der Bauphase und erst recht nicht während der Phase der Aufbaufinanzierung. Der Einwand des Beklagten, dass er – der Beklagte - und die maßgebenden Vertreter der Sparkasse KölnBonn bereits im Jahre 2005 davon ausgegangen seien, dass sich die abzuschließende Nebenabrede auch auf die Bauphase erstrecken soll (vgl. sein Schreiben vom 28.07.2017, K 24), greift nicht durch. Der Beklagte verkennt zunächst, dass die Begriffe der Bauphase und der Phase der Aufbaufinanzierung unterschiedlichen Bedeutungsinhalt haben. Während der Begriff der Bauphase von der Betriebsphase nach Fertigstellung des Projekts abgrenzen soll, bezeichnet der Begriff der Aufbaufinanzierung nur die Zeit der Bauphase bis zum 30.08.2009, die durch das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital abgesichert werden sollte. Das Gericht hält es auch nicht für glaubhaft, dass die Vertreter der Sparkasse KölnBonn bereits im Jahre 2005 davon ausgegangen sind, dass sich die Nebenabrede auf die Zeit der Aufbaufinanzierung erstrecken soll. Dagegen spricht bereits die noch im Jahre 2005 gültige Kreditzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005, in der die Sparkasse KölnBonn die Kreditgewährung von der Beibringung der 30 Mio € Bankbürgschaft abhängig machte, die der Absicherung der Phase der Aufbaufinanzierung dienen sollte. Im Übrigen wäre der erst nachträglich in die am 19.03.2007 unterschriebene Fassung beigefügte Zusatz in der Präambel der Nebenabrede überflüssig gewesen, wenn die Vertreter der Sparkasse KölnBonn bereits im Jahre 2005 davon ausgegangen wären, dass sich die Haftung der Klägerin aus der Nebenabrede auf die Phase der Aufbaufinanzierung erstreckt. Ob der Beklagte und die Vertreter der Sparkasse KölnBonn bereits im Jahre 2005 von einer Erstreckung der Haftung auf die Phase der Aufbaufinanzierung ausgegangen sind, ist aber letztlich unerheblich für die Frage, ob die Anzeigepflicht nach § 87 Abs. 2, 3 GO NRW a.F. beachtet wurde. Maßgeblich sind insoweit allein die mit der Anzeige vom 27.12.2005 gemachten Erläuterungen, mit denen ein bürgschaftsähnliches Rechtsgeschäft angezeigt wurde, das sich nicht auf die Aufbaufinanzierung bezog.
218Hat der Beklagte somit eine objektive Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass er am 19.03.2007 die Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn unterzeichnete, ohne dass für die Vereinbarung der Nebenabrede eine ausreichende Ermächtigung des Rates der Klägerin vorlag und ohne dass das mit der Nebenabrede vom 19.03.2007 begründete Rechtsverhältnis bei der BZR Köln gem. § 87 Abs. 2 GO NRW a.F. angezeigt worden war, so hat der Beklagte die Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft begangen.
219Der Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG setzt ein Verschulden des Beamten in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voraus. Das Verschulden muss nur in Bezug auf die Pflichtverletzung gegeben sein und muss sich nicht auf Schaden und Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden erstrecken. Abweichend von der grundsätzlich im Rahmen des § 48 BeamtStG geltenden Beweislastregelung trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat,
220vgl. Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 C 15/98 – juris, Rn. 27.
221Vorsatz liegt vor, wenn der Beamte bewusst und gewollt den Tatbestand verwirklicht, der eine Pflichtverletzung darstellt, und sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist,
222vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 – 6 C 199/81 -, juris.
223Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Beamte die Tatumstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, oder diese selbst zwar nicht erkannt hat, sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber hätte erkennen können oder wenn er den Tatbestand zwar nicht gewollt, ihn aber infolge der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwirklicht hat. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Deshalb muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen,
224vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 -, juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 35 ff..
225Der Beklagte handelte jedenfalls grob fahrlässig, als er die Nebenabrede am 19.03.2007 unterzeichnete, obwohl für die Nebenabrede in der am 19.03.2007 unterzeichneten Fassung keine ausreichende Ermächtigung des Rates vorlag und sie der BZR Köln nicht zuvor angezeigt worden war. Es musste sich ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung der geänderten Nebenabrede aufdrängen, dass eine erneute Befassung des Rates geboten war, weil die Nebenabrede von der mit Beschluss vom 14.12.2005 erteilten Ermächtigung nicht gedeckt war.
226Ihm war bekannt, dass es nicht dem Willen des Rates entsprach, die Haftung für das von der UNCC-GmbH nach dem Projektvertrag einzubringende Eigenkapital zu übernehmen. Er war als Leiter der IKBB-Projektgruppe an der Aushandlung des mit der UNCC GmbH am 08.03.2006 geschlossenen Projektvertrages beteiligt, zu dessen Abschluss der Rat der Klägerin in seiner Sitzung vom 14.12.2005 ebenfalls ermächtigt hatte. Er wusste um die in § 7.6 des Projektvertrages getroffene Eigenkapitalregelung, wonach die UNCC-GmbH das Eigenkapital von 40 Mio € abschließend bei Beginn der Bauarbeiten nach Maßgabe der in den Vertrag inkorporierten Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 durch Vorlage einer Bankbürgschaft einer europäischen Bank über 30 Mio € gegenüber der Klägerin zu erbringen hatte. In Kenntnis dieser Eigenkapitalregelung im Projektvertrag musste es für den Beklagten auf der Hand liegen, dass der Rat gegenüber der Sparkasse nicht für das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital einstehen wollte, weil das restliche nicht bereits als Stammkapital eingezahlte Eigenkapital von 30 Mio € durch eine von der UNCC GmbH vor Baubeginn vorzulegende Bankbürgschaft abgesichert werden sollte.
227Der Beklagte musste auch erkennen, dass mit der geänderten Nebenabrede vom 19.03.2007 für die Klägerin ein Kreditausfallrisiko für das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital verbunden war. Die Änderung der Nebenabrede erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erleichterung der Eigenkapitalbedingungen, die Vertreter der UNCC GmbH (Dr. L. , Dr. D. ) für deren Kreditvertrag mit der Sparkasse KölnBonn aushandelten. In einem Gespräch am 24.01.2007, an dem auch der Beklagte teilnahm, einigten sich Vertreter der UNCC GmbH mit Vertretern der Sparkasse KölnBonn darauf, dass die UNCC-GmbH anstelle der ursprünglich vorzulegenden Bankbürgschaft über 30 Mio € bis zum 31.01.2007 eine Zahlung von nur 10 Mio € Eigenkapital in Form von Barmitteln auf ein bei der Sparkasse KölnBonn geführtes Konto zu leisten hat. Die Vertreter der Sparkasse KölnBonn erklärten sich in diesem Gespräch damit einverstanden, die restlichen 20 Mio € Eigenkapital bis zum Abschluss der Bauphase vorzufinanzieren,
228vgl. vgl. Strafurteil des LG Bonn vom 10.05.2013 in dem Verfahren gegen Dr. L. u.a. – 27 KLs 03/11 -, S. 184.(K 11)
229Die für die UNCC GmbH erleichterten Eigenkapitalbedingungen – die dem Beklagten bekannt waren, weil er an dem genannten Gespräch vom 24.01.2007 teilgenommen hatte – fanden ihren Niederschlag in dem am 07.03.2007 zwischen der Sparkasse KölnBonn und der UNCC GmbH geschlossenen Kreditvertrag, der in der Nebenabrede als „Multifunktionskreditvertrag vom 07.03.2007, Anlage 2“ in Bezug genommen wird. Mit der Bezugnahme auf diesen Multifunktionskreditvertrag in der Nebenabrede musste es sich für den Beklagten aufdrängen, dass mit der Einfügung der Formulierung „und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung“ in die Nebenabrede die Haftung der Klägerin auf das von der UNCC-GmbH einzubringende Eigenkapital erweitert wurde, weil das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital durch die von der Sparkasse KölnBonn gewährte sog. Aufbaufinanzierung in Höhe von 20 Mio € ohne von der UNCC GmbH zu leistende Sicherheit vorfinanziert wurde.
230Das Verschulden des Beklagten wiegt um so schwerer, weil er sich vor Unterzeichnung der Nebenabrede über Bedenken von Mitarbeitern der Kämmerei (L2. , H. , K 32, 33) und vom Kämmerer Prof. T. selbst hinweggesetzt hat, die eine weitere Befassung des Rates und der BZR Köln mit der geänderten Nebenabrede ausdrücklich angemahnt hatten. Die geäußerten Bedenken, namentlich der Einwand des Mitarbeiters H. vom 14.03.2007, dass der bis zum 30.08.2009 laufende Multifunktionskredit zwischen der Sparkasse und der UNCC GmbH abgesichert werden müsse, hätten den Beklagten zu einer vertieften Prüfung veranlassen müssen, ob für die geänderte Nebenabrede eine ausreichende Ermächtigung des Rates vorgelegen hat.
231Das Verschulden des Beklagten wiegt auch deshalb besonders schwer, weil seit Ende des Jahres 2006 für ihn offensichtlich war, dass die UNCC GmbH nicht in der Lage war, die zur Einbringung des Eigenkapitals geschuldete Bankbürgschaft über 30 Mio € zu stellen. Die UNCC GmbH hatte nach § 7.6 des mit der Klägerin geschlossenen Projektvertrages die Bankbürgschaft „spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodenpflegerischen Arbeiten“ vorzulegen. Ausweislich des vom Beklagten verfassten Erinnerungsschreibens an die UNCC GmbH vom 14.12.2006 (K 49) waren die bodenpflegerischen Arbeiten am Projekt Ende Oktober 2006 abgeschlossen. Der erste Spatenstich zum Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodenpflegerischen Arbeiten fand in feierlichem Rahmen am 03.11.2006 in Anwesenheit der damaligen Oberbürgermeisterin statt,
232vgl. LG Bonn, Urteil vom 11.03.2018 – 1 O 36/14 – S. 38, K 20.
233Der Beklagte wusste deshalb, dass die UNCC GmbH die geschuldete Bankbürgschaft über 30 Mio € vertragswidrig seit Ende Oktober/Anfang November 2006 nicht vorgelegt hatte. Diese hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits bei verschiedenen ausländischen Kapitalgebern vergeblich um die Bankbürgschaft bemüht. Ende November 2006 nahmen Vertreter der UNCC GmbH (Dr. L. ) Verhandlungen mit der First Mutual Credit Corporation Ltd. (FMC) aus Neuseeland zur Erlangung der Bankgarantie auf. Die Verhandlungen blieben ohne Erfolg. Die Sparkasse KölnBonn hatte bei Überprüfung der Zahlungsankündigungen der FMC festgestellt, dass die FMC weder als Bank zugelassen war noch über eine SWIFT-Adresse und eine Internetseite verfügte. Die UNCC GmbH brach die Verhandlungen mit der FMC am 09.01.2007 ab, nachdem sie durch ihren Vertreter Dr. L. erfahren hatte, dass der Vorstandsvorsitzende der FMC (Morgan) als bekannter Anlagebetrüger galt. Dem Beklagten wurden die Hintergründe der gescheiterten Verhandlungen mit der FMC im Januar 2007 bekannt,
234vgl. LG Bonn, Strafurteil gegen Dr. L. u.a. vom 10.05.2013 – 27 Kls 03/11 – S. 180-182, K 11.
235Der Beklagte hatte die UNCC GmbH, vertreten durch Dr. L. und Dr. D. , mit Schreiben vom 30.11.2006, 14.12.2006 sowie 28.12.2006 und auch in einem am 13.12.2006 persönlich geführten Gespräch mehrfach daran erinnert, ihre gegebenen Zusagen einzuhalten und die geschuldete Bankbürgschaft bis spätestens Ende des Jahres 2006 vorzulegen. Die UNCC GmbH hielt auch die durch ihre Vertreter Dr. L. und Dr. D. im Gespräch vom 13.12.2006 letztmals gegebene Zusage zur Vorlage der Bürgschaft bis zum 31.12.2006 nicht ein. Die geforderte Bankbürgschaft über 30 Mio € wurde von der UNCC GmbH nie erbracht. Stattdessen erreichte die UNCC GmbH in Verhandlungen mit der Sparkasse KölnBonn erleichterte Eigenkapitalbedingungen. Die Sparkasse KölnBonn verzichtete auf die Vorlage der Bankbürgschaft über 30 Mio €. Stattdessen sollte die UNCC GmbH bis zum 31.01.2007 eine Zahlung von (nur) 10 Mio € Eigenkapital auf ein bei der Sparkasse KölnBonn geführtes Konto leisten. Die nach Umstellung der Kreditbedingungen zugesagte Zahlung von 10 Mio € Eigenkapital erbrachte die UNCC GmbH auch nicht fristgerecht zum 31.01.2007. Erst am 13.02.2007 erfolgte eine Zahlung in Höhe von 10,085 Mio € auf ein Konto der UNCC GmbH bei der Sparkasse KölnBonn, nachdem die UNCC GmbH am 31.01.2007 zunächst eine Teilzahlung von 1,00 Mio USD geleistet, diese aber wenige Tage später wieder zurückgebucht hatte.
236Dass dem Beklagten die Haftungsausweitung auf das Eigenkapital auch bewusst war, belegt seine telefonische verwaltungsinterne Stellungnahme gegenüber dem Bediensteten H. vom Finanzdezernat der Klägerin vom 14.03.2007. Ausweislich des vom Bediensteten H. gefertigten Telefonvermerks (K 33) hat der Beklagte auf den vom Bediensteten H. geäußerten Einwand, dass der bis zum 30.08.2009 laufende Multifunktionskredit zwischen der Sparkasse und der UNCC GmbH abgesichert werden müsse, u.a. erwidert, dass das Controlling für die Aufbaufinanzierung bis zum 30.08.2009 von der SGB der Klägerin durchgeführt werde und Kreditauszahlungen nur nach vorheriger Freigabe durch Herrn O. (dem damaligen Leiter des SGB der Klägerin) erfolgen würden. Damit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Ausweitung des Haftungsrisikos auf die Zeit der Aufbaufinanzierung bewusst war, er das erweiterte Risiko aber – ebenso wie die Leiterin der Geschäftsstelle der WCCB-Projektgruppe A. -,
237vgl. Gesprächsvermerk des Bediensteten Kömper vom 09.03.2007 über ein mit der Bediensteten A. geführtes Telefongespräch (K 32),
238für beherrschbar hielt, weil die Auszahlung der Kreditmittel für die Aufbauphase bis zum 30.08.2009, die durch Eigenkapital der UNCC GmbH zu finanzieren war, durch das städtische SGB überwacht wurde, das auf der Grundlage des mit der Sparkasse KölnBonn geschlossenen Vertrages vom 27.02./07.03.2007 für das Projektcontrolling zuständig war. Es musste sich dem Beklagten aber aufdrängen, dass die Entscheidung darüber, welche konkreten Haftungsrisiken mit der Nebenabrede übernommen werden sollten, nicht ihm als allgemeinem Vertreter der Oberbürgermeisterin oblag. Vielmehr war zu dieser Entscheidung gem. § 41 Abs. 1 lit. p) GO NRW a.F. allein der Rat der Klägerin befugt.
239Die vom Beklagten gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Er durfte sich vor Abschluss der Nebenabrede im März 2007 nicht darauf verlassen, dass die Sparkasse KölnBonn die finanzielle Leistungsfähigkeit der UNCC GmbH und der SMI Hyundai Corp. geprüft hatte. Dass die Sparkasse KölnBonn Zweifel hatte, dass die UNCC GmbH und die SMI Hyundai Corp. das geschuldete Eigenkapital aufbringen können, war für den Beklagten dadurch erkennbar, dass sich die Sparkasse KölnBonn die Vorfinanzierung des Eigenkapitals in vollem Umfang durch Sicherheiten Dritter absichern ließ. In ihrer Grundsatzkreditzusage vom 10.11.2005 hatte die Sparkasse für die Vorfinanzierung eines Eigenkapitals von 30 Mio € zunächst eine Bankbürgschaft über 30 € Mio € von der UNCC GmbH gefordert. Nach der mit der Finanzierungszusage vom 12.02.2007 erfolgten Änderung der Eigenkapitalkonditionen zugunsten der UNCC GmbH war die Sparkasse KölnBonn zur Vorfinanzierung eines Eigenkapitalanteils von 20 Mio € nur bereit, wenn die Klägerin mit der geänderten Nebenabrede vom 19.03.2007 das volle Haftungsrisiko von 74,3 Mio € auch in Bezug auf das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital übernimmt. Wollte die Sparkasse KölnBonn bei der Vorfinanzierung des von der UNCC GmbH einzubringenden Eigenkapitals damit erkennbar jedes eigene Haftungsrisiko ausschließen, mussten sich für den Beklagten spätestens im März 2007 Zweifel an der Bonität der UNCC GmbH aufdrängen, zumal die UNCC GmbH – für den Beklagten erkennbar – bereits seit November 2006 die nach dem Projektvertrag vom 08.03.2006 geschuldete Bankbürgschaft über 30 Mio € nicht vorlegen konnte. Der Beklagte durfte sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihm genannten Risikoanalysen der externen Berater Dr. M. und Dr. U. vom 03.11.2005 und 17.11.2005 und des städtischen Amtes für Wirtschaftsförderung verlassen, weil diese im Jahre 2005 erstellten Analysen die Entwicklungen seit Ende des Jahres 2006 nicht berücksichtigten und damit in zeitlicher Hinsicht nicht mehr aktuell waren. Im Übrigen verhalten sich die Risikoanalysen des Dr. U. und des städtischen Amtes für Wirtschaftsförderung nicht zu einer Bonität des Investors, sondern beinhalten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts WCCB nach dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme. Der Einwand des Beklagten, dass er die geänderte Nebenabrede ohne erneute Befassung des Rates und ohne vorherige Anzeige bei der BZR Köln habe unterzeichnen dürfen, weil die Einstandspflicht der Klägerin nicht auf das Gesamtdarlehen von 104,3 Mio € ausgeweitet worden sei, sondern bei 74,3 Mio € verblieben sei, greift nicht durch. Der Beklagte verkennt insoweit, dass mit der auf die Phase der Aufbaufinanzierung erweiterten Einstandspflicht das Haftungsrisiko für die Klägerin erhöht wurde, weil sie in der Phase der Aufbaufinanzierung auch für das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital in Höhe von 20 Mio € einzustehen hatte und während der Phase der Aufbaufinanzierung eine Wertsteigerung der Grundstücke infolge einer Bebauung noch nicht vollständig realisiert war. Mit der Übernahme des Haftungsrisikos für das Eigenkapital der UNCC GmbH entfiel die durch die Eigenkapitalregelung des Projektvertrages vorgesehene Sicherung, womit sich das Gesamtausfallrisiko für die Klägerin nicht unmaßgeblich erhöhte. Der Einwand des Beklagten, dass er als Projektleiter für das Projekt nicht allein verantwortlich gewesen sei und dass vor Abschluss der Nebenabrede, die auch der Kämmerer Prof. T. mitgezeichnet habe, alle zuständigen Fachämter beteiligt worden seien, greift schließlich auch nicht durch. Mit diesem Vorbringen macht der Beklagte sinngemäß geltend, dass bei der Entstehung des Schadens schuldhafte Pflichtverletzungen anderer Beamter mitgewirkt hätten. Dieser Einwand ist einem nach § 48 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten grundsätzlich wegen der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter in § 48 Satz 2 BeamtStG verwehrt. Die gesetzliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könnte. Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrere Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruches schlechter gestellt als bei Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten,
240vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 -, juris.
241Die Anwendung des § 254 BGB kommt nur ausnahmsweise in dem - hier nicht gegebenen - Fall in Betracht, dass der andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung er namens des Dienstherrn – etwa aus Fürsorgegründen - gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen ist,
242vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 -, juris.
243Die Unterzeichnung der Nebenabrede ohne vorherige Befassung des Stadtrates und ohne vorherige Anzeige gem. § 87 GO NRW a.F. bei der BZR war auch kausal für die weitere Schadensentwicklung. Ohne die Unterzeichnung der Nebenabrede wäre der Kredit nicht von der Sparkasse KölnBonn an die UNCC GmbH ausgezahlt worden. Die Klägerin hätte ohne die Nebenabrede nicht für die Kreditverpflichtungen der UNCC GmbH, namentlich nicht für die Vorfinanzierung des vom Investor einzubringenden Eigenkapitals einstehen müssen. Die pflichtwidrige Unterzeichnung der Nebenabrede durch den Beklagten war auch adäquat kausal für den weiteren Schadensverlauf. Eine Dienstpflichtverletzung ist adäquat kausal für den eingetretenen Schaden, wenn sie die Möglichkeit des Schadenserfolges generell nicht unerheblich erhöht hat; die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darf keine so entfernte sein, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann,
244vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 2/03 -, juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 61 ff..
245Die mit der Unterzeichnung der Nebenabrede vom 19.03.2007 erfolgte Erhöhung des Haftungsrisikos in Höhe des von der Sparkasse vorfinanzierten Eigenkapitals in Höhe 20 Mio € hat sich endgültig in der Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Sparkasse KölnBonn in Höhe von 70 Mio € realisiert, die ihre Grundlage findet in dem Prozessvergleich vom 09.12.2016, den die Klägerin mit der Sparkasse KölnBonn in dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem LG Bonn (3 O 168/14) geschlossen hat. Die Klägerin wurde von der Sparkasse vor dem LG Bonn (3 O 168/14) u.a. aus der Nebenabrede vom 19.03.2007 und der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 auf Zahlung von valutierten Mitteln in Höhe von ca. 81,6 Mio € in Anspruch genommen. In diesem Verfahren hat sich die Klägerin mit der Sparkasse in einem vom Gericht vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von 70 Mio € geeinigt. Mit diesem Vergleich vom 09.12.2016 wurden gem. dessen Ziff. 5 alle Ansprüche aus den Nebenabreden vom 19.03.2007 und 09./20.07.2009 – neben anderen Ansprüchen aus dem Controllingvertrag oder einem Forderungskauf- und Abtretungsvertrag vom 29.09.2011 – erledigt.
246Dass die Zahlungspflicht der Klägerin in Höhe des Betrages von 70 Mio € auf einem Vergleichsschluss beruht, lässt den adäquaten Verursachungszusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht entfallen, weil der Vergleichsschluss vom 09.12.2016 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages erfolgte. Im Übrigen genügt für eine adäquate Kausalität bereits eine nicht unerhebliche Erhöhung des Schadensrisikos. Diese ist für den Teilbetrag von 1 Mio. €, die die Klägerin aus einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nebenvereinbarung vom 19.03.2007 gegenüber dem Beklagten geltend macht, jedenfalls gegeben.
247Bei pflichtgemäßer Befassung des Rates und Anzeige der geänderten Nebenabrede bei der BZR Köln wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Rat der Klägerin und die BZR Köln die geänderte Nebenabrede nicht gebilligt hätten. Angesichts der seit Ende 2006 erkennbaren Schwierigkeiten der UNCC GmbH bei der Beibringung des von ihr zu leistenden Eigenkapitals hätten Rat und BZR Köln die Nebenabrede jedenfalls nicht gebilligt, ohne von der Verwaltung der Klägerin eine Bonitätsprüfung der SMI zu verlangen. Eine Bonitätsprüfung hätte offenbart, dass die UNCC GmbH und die SMI Hyundai Corp. nicht über die nach dem Projektvertrag vereinbarten Eigenkapitalmittel verfügten und dass sie die bei der Sparkasse KölnBonn erreichten günstigeren Eigenkapitalbedingungen auch nur zu Kreditbedingungen mit anderen Fremdkapitalgebern erreichen konnten, die in Widerspruch zu den Bestimmungen des mit der Klägerin eingegangenen Projektvertrages standen. Die SMI Hyundai Corp. schloss am 07.02.2007 mit einer Tochtergesellschaft der israelischen Firma Arazim Investments Ltd. zur Finanzierung der von der UNCC GmbH zugesagten Eigenkapitalleistung von 10 Mio € einen Kreditrahmenvertrag über einen Betrag von 10,30 Mio € für einen Zeitraum von drei Monaten gegen Zahlung von 1,5 Mio € Zinsen und für einen Zeitraum von sechs Monaten gegen Zahlung von 3 Mio € Zinsen. Im Falle einer Rückzahlung erst nach Ablauf von sechs Monaten sollte für jeden Zeitraum von drei Monaten jeweils zusätzliche Zinsen von 1,5 Mio € anfallen. Ergänzend musste die SMI Hyundai Corp. einen aufschiebend befristeten Geschäftsanteilskauf- und –abtretungsvertrag über 49 % der Geschäftsanteile an der UNCC GmbH abschließen, der Firma Arazim ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der übrigen Geschäftsanteile von 51 % einräumen und 100 % der Geschäftsanteile der UNCC GmbH zur Sicherheit für die übernommene Kreditschuld an Arazim verpfänden,
248vgl. Strafurteil des LG Bonn vom 10.05.2013 in dem Verfahren gegen Dr. L. u.a. – 27 KLs 03/11 -, S. 188 f..
249Mit der Vereinbarung dieser Kreditbedingungen verstieß die SMI Hyundai Corp. gegen § 12 des mit der Klägerin geschlossenen Projektvertrages, wonach die Klägerin über jede Veränderung der Gesellschafterzusammensetzung der UNCC GmbH zu unterrichten ist und eine Abtretung von Geschäftsanteilen an der UNCC GmbH, die zu einer Beteiligung der SMI Hyundai Corp. von weniger als 50,1 % der Geschäftsanteile führt, der Zustimmung der Klägerin bedarf.
250Der Klägerin ist durch die Dienstpflichtverletzung des Beklagten ein Schaden jedenfalls in Höhe der mit der Klage geltend gemachten 1,00 Mio € entstanden. Der nach den Grundsätzen des § 249 BGB zu bemessende Schaden im Sinne von § 48 BeamtStG ist der Unterschied zwischen der bestehenden Güterlage des Dienstherrn und dem hypothetischen Zustand, der ohne die Dienstpflichtverletzung des Beamten bestehen würde,
251BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 2/03 -, juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 57.
252Dem durch die Pflichtverletzung verursachten Vermögensnachteil von 70 Mio € stehen keine Vermögensvorteile der Klägerin gegenüber, die den Schaden nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung mindern oder ausschließen. Eine Anrechnung von Vorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Vorteil und dem Schadensereignis ein adäquater Zusammenhang besteht. Weiterhin muss die Anrechnung des adäquaten Vorteils dem Zweck des Ersatzanspruches entsprechen, d.h. sie darf bei einer wertenden Betrachtung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen,
253vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., Vorb § 249 Rn. 68, 70; Oetker, in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 227 ff..
254Der vom Beklagten der Klägerin entgegengehaltene Zuwachs an Vermögenswerten, namentlich der durch die Grundstücke und Bauten des WCCB-Projekts bedingte Wertzuwachs beruht bereits nicht adäquat kausal auf der schadensbegründenden Pflichtverletzung des Beklagten. Die Klägerin hat das Eigentum an den Grundstücken und Bauten des WCCB nicht unmittelbar als Gegenleistung für die Erfüllung der Einstandspflicht gegenüber der Sparkasse KölnBonn erhalten. Der durch die Nebenabrede verursachte Schaden war bereits mit Stellung des Insolvenzantrages durch die UNCC GmbH im Jahre 2009 in voller Höhe von 74,30 Mio € entstanden und verwirklichte sich dann im Jahre 2016 mit dem Vergleichsschluss über die Zahlung von 70 Mio €. Die Erweiterungsgrundstücke und Projektbauten standen im Zeitpunkt des Schadenseintritts Ende des Jahres 2009 nicht im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin musste weitere eigenständige, den adäquaten Kausalverlauf unterbrechende Rechtsgeschäfte mit Dritten eingehen, damit ihr die durch die Grundstücke und Bauten verkörperten Werte zuflossen. Für den lastenfreien Erwerb des Eigentums an den Grundstücken und Bauten des WCCB musste die Klägerin einen Betrag von 39,65 Mio € auf der Grundlage eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages vom 29.09.2011 (K 46) an die Sparkasse KölnBonn zahlen. An den Insolvenzverwalter der UNCC GmbH hatte die Klägerin auf der Grundlage der am 30.09.2011 getroffenen Vereinbarung eine Zahlung von 8,5 Mio € (K 45) zu leisten.
255Selbst wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang des Schadensereignisses mit den der Klägerin zugeflossenen Vorteilen bestünde, würde die Anrechnung von Vorteilen, die der Klägerin aus dem Erwerb und der Fertigstellung des WCCB zugeflossen sind, darüber hinaus auch deshalb ausscheiden, weil eine Gegenrechnung von Vorteilen die geschädigte Klägerin bei einer wertenden Betrachtung unzumutbar belasten würde. Der Schadensbegriff orientiert sich nicht nur an der Berechnung des objektiven Wertes der dem Geschädigten anlässlich des Schadensereignisses entstandenen Nachteile und der ihm zugeflossenen Nachteile. Er ist im Ansatz subjektbezogen und hat deshalb zu berücksichtigen, wie der Geschädigte den vom Schadensereignis betroffenen Vermögensgegenstand nach seinen subjektiven Vorstellungen verwandt hätte,
256vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 -, juris.
257Der Klägerin sind die Vorteile aus dem Betrieb des WCCB nur deshalb zugeflossen, weil sie sich nach Stellung des Insolvenzantrages durch die UNCC GmbH und Einstellung der Bauarbeiten am Projekt im Jahre 2009 dazu entschloss, das WCCB in städtischer Eigenregie fertigzustellen und zu betreiben. Dies entsprach nicht den wirtschaftlichen Vorstellungen der Klägerin für die Realisierung des WCCB-Projekts vor Eintritt des Schadensereignisses. Nach dem Willen des Rates sollte das WCCB nicht in kommunaler Eigenregie errichtet und betrieben werden; vielmehr sollte das WCCB durch einen privaten Träger realisiert und geführt werden. Nach § 3 des mit der UNCC GmbH geschlossenen Projektvertrages vom 08.03.2006 hatte sich diese gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Bauvorhaben für das WCCB zu errichten, zu finanzieren und zusammen mit den Bestandsgebäuden einheitlich zu betreiben. Dem Rat der Klägerin kam es darauf an, dass die UNCC GmbH als privater Träger den Betrieb des WCCB auf eigene Rechnung wirtschaftlich allein aus den Betriebseinnahmen des WCCB bestreiten konnte und finanzielle Zuschüsse der Klägerin – bis auf Leistungen für Erneuerungsmaßnahmen an den Bestandsbauten (vgl. § 38 des Projektvertrages) – nicht benötigt wurden,
258vgl. die nichtöffentliche Beschlussvorlage für Sitzung des Rates am 14.12.2005, Seite 4 oben, K 3.
259Die vom Rat ursprünglich verfolgte Zielsetzung, den laufenden Betrieb des WCCB ohne laufende städtische finanzielle Zuschüsse zu gewährleisten, ist mit der durch den Schadenseintritt erzwungenen Übernahme des WCCB in kommunaler Eigenregie nicht zu erreichen. Mit der Errichtung und dem Betrieb des WCCB in kommunaler Eigenregie ist für die Klägerin die Übernahme des Risikos für einen wirtschaftlichen Betrieb des WCCB verbunden. Dieses Risiko hat sich für die Klägerin auch realisiert. Der Betrieb des WCCB ist nach den vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Klägerin defizitär. Nach Angaben der Klägerin werden wesentliche Aufwendungen, die dem Betrieb des WCCB zuzuordnen sind, nicht von der stadteigenen Betreibergesellschaft BCCM GmbH bestritten, sondern unmittelbar aus dem Haushalt der Klägerin finanziert. Bei den aus dem Haushalt der Klägerin finanzierten Betriebskosten handelt sich etwa um Grundabgaben für die im Eigentum der Klägerin befindlichen Projektgrundstücke, um Aufwendungen für Fernwärme, Strom, Wasser für den laufenden Betrieb, um Gebäudenebenkosten für die Bestandsbauten, um Abschreibungen auf die im Eigentum der Klägerin befindlichen Gebäude und um Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung des Heimfalls und der Fertigstellung der Projektbauten aufgenommen wurden. Seit der Inbetriebnahme des WCCB im Jahre 2015 bis zum 30.09.2018 bestand für die Klägerin ein Zuschussbedarf von ca. 7,8 Mio €. In der Zeit seit der Insolvenz der UNCC GmbH im Jahre 2009 bis zum 30.06.2018 leistete die Klägerin Zuschüsse für den Betrieb und den Unterhalt des WCCB in Höhe von ca. 15,9 Mio €. Angesichts dieses wirtschaftlichen Risikos, das die Klägerin mit der Übernahme des WCCB in kommunaler Eigenregie eingegangen ist, wäre es unbillig, die mit der Projektübernahme verbundenen Vorteile dem Beklagten im Wege der Vorteilsausgleichung zugutekommen zu lassen.
260Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ansprüche aus § 48 BeamtStG verjähren nach der Vorschrift des § 80 LBG NRW 2016 - und ihren inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2009 und § 84 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW 1981 – in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Auf die Verjährung des Anspruchs nach § 48 BeamtStG finden in Ermangelung spezialgesetzlicher beamtenrechtlicher Regelungen die Vorschriften des BGB über die Verjährung Anwendung mit der Folge, dass auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung seitens des Schuldners auch schon vor Verjährungseintritt verzichtet werden kann. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bleibt auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger den Anspruch vor Fristablauf rechtshängig macht,
261BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13 -, juris.
262Nach diesen Grundsätzen ist dem Beklagten die Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehrt, weil der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt des erstmals am 06.10.2010 (K 50) vom Beklagten erklärten Verzichts noch nicht verjährt war, und die Klägerin den Anspruch vor Ablauf des vom Beklagten bis zum 30.06.2018 verlängerten Verjährungsverzichts rechtshängig gemacht hat.
263Zur Zeit der erstmaligen Verzichtserklärung des Klägers am 06.10.2010, die sich auf „jegliche, insbesondere...beamtenrechtliche - Schadensersatzansprüche“ und damit auch auf den vorliegenden Schadensersatzanspruch bezog, war dieser noch nicht verjährt. Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Klägerin von Schaden und schädigender Person bestand nicht vor dem Jahr 2009. Erste Schadensfolgen aus den Dienstpflichtverletzungen des Beklagten hatten sich frühestens mit der Insolvenz der UNCC GmbH in der zweiten Jahreshälfte 2009 gezeigt. Die weitere Schadensentwicklung wurde erst später überschaubar, etwa mit dem Vergleichsschluss am 09.12.2016 mit der Sparkasse KölnBonn über die Zahlung von 70 Mio € aus der vom Beklagten unterzeichnete Nebenabrede vom 19.03.2007. Die Pflichtverletzungen des Beklagten offenbarten sich erst im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung des WCCB-Projektes, etwa durch das Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 10.05.2013 in dem Verfahren gegen Dr. L. , Dr. D. und U2. .
264Der Beklagte hat die mit der Verzichtserklärung vom 06.10.2010 eingeräumte Frist, die nach ihrem vorletzten Absatz 3 Jahre nach der Mitteilung des Abschlusses der staatsanwaltlichen Ermittlungen gem. § 169a StPO, also 3 Jahre nach der am 10.04.2012 erfolgten Mitteilung ablaufen sollte, erstmals am 13.09.2013 bis zum 30.09.2015 und mit weiteren Erklärungen bis zum 30.06.2018 verlängert. Der damalige Bevollmächtigte des Beklagten Dr. I. hat mit Schreiben vom 25.09.2015 und seinem klarstellenden Schreiben vom 28.09.2015 den Verjährungsverzicht zunächst bis zum 30.09.2016 verlängert. Diese Verzichtserklärung war umfassend. Sie bezog sich ausdrücklich nicht nur auf zivilrechtliche, sondern auf „(alle) Ansprüche im Zusammenhang mit dem WCCB-Verfahren“. Der Beklagte persönlich hat mit seinen Schreiben vom 14.07.2016, 29.05.2017 und 07.11.2017 (K 57 – K 61) die Verzichtserklärung „im Sinne der Schreiben von Rechtsanwalt Dr. I. vom 25.09.2015 und der ergänzenden Klarstellung vom 28.09.2015“ und damit ebenfalls umfassend letztmals bis zum 30.06.2018 verlängert.
265Die Einwände des Beklagten gegen die Reichweite seiner Verzichtserklärungen greifen nicht durch. Dafür dass der Verjährungsverzicht nur für den Fall seiner strafrechtlichen Verurteilung habe gelten sollen, bieten die Verzichterklärungen des Beklagten aus der für ihre Auslegung maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keinen Anhalt. Die erstmalige Verzichtserklärung vom 06.10.2010 bezog sich ausdrücklich auf „jegliche“, insbesondere beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche „im Zusammenhang“ mit der Tätigkeit des Beklagten „im Rahmen des Projektes WCCB“ gegen den Beklagten. Pflichtverletzungen oder Handlungen des Beklagten, die Gegenstand des gegen ihn zum damaligen Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Az. 000 Js 000/00) waren, werden – wie die Formulierung „insbesondere“ belegt – nur beispielhaft, aber nicht abschließend als haftungsbegründende Pflichtverletzungen genannt. Bedeutung hat der Verlauf des gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens nur für die Dauer des vom Beklagten erklärten Verjährungsverzichts. Der grundsätzlich für den nach § 202 Abs. 2 BGB zulässigen Zeitraum von 30 Jahren erklärte Verzicht sollte mit dem nachfolgenden Absatz der Erklärung vom 06.10.2010 auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt verkürzt werden, an dem der Beklagte der Klägerin den Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen i.S.d. § 169a StPO anzeigt. Gegen die Annahme, dass die Verzichtserklärungen nur für den Fall der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten gelten sollten, spricht auch, dass der Beklagte weitere Verzichtserklärungen abgab, auch nachdem die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages von insgesamt 25.000,00 € gem. § 153a StPO am 13.07.2015 und 15.07.2015 eingestellt worden waren. Die Verzichtserklärungen konnten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch nicht dahingehend verstanden werden, dass sie sich nur auf Handlungen des Beklagten bezogen, die Gegenstand der gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren waren. Die Verzichtserklärung vom 06.10.2010 war umfassend und bezog sich aus den oben genannten Gründen nur beispielhaft auf haftungsbegründende Handlungen des Beklagten, die Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren waren. Eine Beschränkung der Verzichtserklärung vom 06.10.2010 ist auch durch die nachfolgenden Verlängerungserklärungen nicht erfolgt. Die Verzichtserklärung des ehemaligen Bevollmächtigten des Beklagten Dr. I. vom 25.09.2015 in der Fassung der Klarstellung vom 28.09.2015 war umfassend. Sie bezog sich ausdrücklich nicht nur auf zivilrechtliche, sondern auf „(alle) Ansprüche im Zusammenhang mit dem WCCB-Verfahren“. Der Beklagte persönlich hat mit seinen Schreiben vom 14.07.2016, 29.05.2017 und 07.11.2017 (K 57 – K 61) die Verzichtserklärung „im Sinne der Schreiben von Rechtsanwalt Dr. I. vom 25.09.2015 und der ergänzenden Klarstellung vom 28.09.2015“ und damit ebenfalls umfassend letztmals bis zum 30.06.2018 verlängert.
266Die Beteiligung des Personalrates ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin durfte die vorliegende Klage als vorläufige Regelung i.S.v. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW erheben, bevor sie das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren durchgeführt hat. Die mitbestimmungspflichtige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten durch Erhebung der vorliegenden Klage duldete keinen Aufschub, weil der Beklagte auf die nochmalige Bitte der Klägerin vom 18.05.2018 zur Verlängerung des Verjährungsverzichts nicht reagiert und der Rat der Klägerin erst am Abend des 28.06.2018 zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten ermächtigt hatte. Die Personalratsbeteiligung ist nach Klageerhebung auf Antrag des Klägers durchgeführt worden. Die Klägerin hat den Personalrat unter dem 16.07.2018 um Zustimmung zur Klageerhebung gebeten. Die Zustimmung des Personalrats gilt gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 3 LPVG NRW als erteilt, weil der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert hat.
267Die Klägerin hat mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch die ihr gegenüber dem Beklagten obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG beachtet. Die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht verpflichtet den beamtenrechtlichen Dienstherrn bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen.
268Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist zunächst nicht darin zu erblicken, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch klageweise geltend gemacht hat, statt ihn durch Leistungsbescheid zu erheben. Der Beklagte ist im vorliegenden Klageverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt als bei Erlass eines Leistungsbescheides. Bei Erlass eines Leistungsbescheides hätten für den Beklagten zwar Verfahrensrechte wie etwa eine vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG NRW bestanden. Die Anhörungspflicht vor Ergehen eines belastenden Bescheides besteht aber auch nicht ausnahmslos. Auf sie kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW verzichtet werden. Im Übrigen kann eine vor Erlass des Bescheides unterbliebene Anhörung auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid bis zum Abschluss der 1. Instanz mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Die bei Erlass eines Leistungsbescheides vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeiten des Beklagten werden durch die Erhebung der vorliegenden Zahlungsklage nicht geschmälert, weil der Beklagte im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und die Klägerin seine Stellungnahme zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Durch die klageweise Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wird dem Beklagten auch keine Überprüfung eines Leistungsbescheides in einem Widerspruchsverfahren genommen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen möglichen Leistungsbescheid hätte gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 119, 103 Satz 1 LBG NRW nicht stattgefunden.
269Schließlich hat die Klägerin das aus dem Fürsorgegrundsatz folgende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG steht die Entscheidung des Dienstherrn, ob er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht in seinem sich aus dem Fürsorgegrundsatz ergebenden Ermessen. Die spezielle gesetzliche Regelung des § 48 BeamtStG über die begrenzte Haftung des Beamten, mit der die Haftung des Beamten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, geht der allgemeinen Fürsorgepflicht vor. Die spezielle gesetzliche Risikoverteilung in § 48 BeamtStG kann nicht aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umgestoßen werden. Allerdings hat der Dienstherr hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend Zahlungsverpflichtung im Rahmen des aus der Fürsorgepflicht folgenden Ermessens darüber zu entscheiden, ob die Forderung verhältnismäßig ist,
270BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 – Rn. 23, 33.
271Ausweislich des Protokolls der Ratssitzung vom 28.06.2018 hat die Klägerin ihr Ermessen zur Höhe der Forderung ausgeübt. Sie hat nicht den gesamten Schaden, sondern nur insgesamt 3 Mio € von insgesamt 5 Bediensteten, gestaffelt nach Verantwortungsebene und Bezügehöhe, geltend gemacht.
272Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung mehr als 10 Jahre nach der Pflichtverletzung des Beklagten macht sie nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin hat erst spät ab 2016 nach Durchführung gerichtlicher Verfahren einigermaßen verlässliche Kenntnis von den begangenen Pflichtverletzungen und Schäden erlangt. Wegen der vom Beklagten verlängerten Verjährungsverzichtserklärungen musste er damit rechnen, dass eine Geltendmachung der Forderung auch noch bis zum Ablauf der Verzichtserklärungen erfolgt.
273Die geltend gemachte Klageforderung ist nicht unverhältnismäßig hoch. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Beklagte mit etwa 80 Lebensjahren bereits in fortgeschrittenem Ruhestandsalter ist und er zur Erfüllung der Klageforderung wohl einen Kredit aufnehmen muss. Gegen die Unangemessenheit der Höhe der Klageforderung spricht allerdings die dem Beklagten vorzuwerfende grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie der Umstand, dass die Klägerin mit 1 Mio € nur einen Teilbetrag des aus der Pflichtverletzung des Beklagten resultierenden Gesamtschadens fordert.
274Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
275Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil der Umfang der gegenüber dem Rat einer Kommune bestehenden Informationspflicht des Hauptverwaltungsbeamten im Falle einer nicht vom Rat nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW übertragbaren Angelegenheit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf.
276Rechtsmittelbelehrung
277Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
278Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
279Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
280Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
281Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
282Beschluss
283Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2841.000.000,00 €
285festgesetzt.
286Gründe
287Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
288Rechtsmittelbelehrung
289Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
290Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
291Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
292Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
293Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
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- § 75 Abs. 1 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- 2 C 22/16 4x (nicht zugeordnet)
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- § 87 Abs. 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 1 Geltungsbereich 1x
- § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- § 41 GO 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 141/13 1x (nicht zugeordnet)
- 21 KLs 15/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
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- BeamtStG § 48 Pflicht zum Schadensersatz 19x
- 1 O 36/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
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